Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Aug. 2007 - 1 A 49/07

bei uns veröffentlicht am24.08.2007

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 310/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 228.009,98 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin eines in der Gemeinde A-Stadt gelegenen Betriebsgeländes zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 228.009,98 EUR.

In der Gemeinde A-Stadt wurde zum 1.4.1995 mit der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und -gebühren vom 21.3.1995 - AGS 1995 - anstelle der bis dahin einheitlich nach dem Frischwassermaßstab erhobenen Abwassergebühr eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser „gesplittete“ Abwassergebühr eingeführt. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin mit Bescheiden vom 21.12.1995, 5.1.1996 und 8.2.1996 für die Zeit vom 1.4.1995 bis zum 31.12.1996 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von zusammen 118.127,52 DM herangezogen. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, und mit Urteil vom 19.11.1999 - 11 K 254/97 - hob das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide auf. Begründet wurde das damit, der in der Satzung festgelegte Maßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; außerdem fehle es an einer angesichts der unvermittelten Einführung der Niederschlagswassergebühr mit Blick auf das Übermaßverbot erforderlichen schonenden Überleitungsbestimmung in der Satzung. Das Urteil vom 19.11.1999 wurde rechtskräftig.

Die Gemeinde A-Stadt erließ am 18.7.2000 mit Rückwirkung zum 1.4.1995 eine neue Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz - AGS 2000 - und forderte von der Klägerin mit Bescheiden vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 für die Jahre 1996 bis 2001 Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 221.959,17 EUR. Die Klägerin wandte sich nach erfolglosem Vorverfahren erneut an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 - hob das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide auf; es fehle immer noch an der gebotenen Überleitungsvorschrift in der Satzung. Das Urteil vom 12.3.2004 wurde rechtskräftig.

Bereits zum 1.1.2004 hatten die Gemeinde A-Stadt und der Zweckverband Kommunale Entsorgung B-Stadt den Zweckverband Entsorgung A-Stadt, den Beklagten des vorliegenden Verfahrens, gegründet, der die Aufgaben des bisherigen Eigenbetriebs Kanalwerk der Gemeinde A-Stadt übernahm. Der Zweckverband Entsorgung A-Stadt beschloss am 3.12.2004 eine Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz - AGS 2004 -, die in § 12 eine Übergangsregelung „zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gebührenpflichtigen“ enthält, und setzte sie mit Wirkung zum 1.1.1996 in Kraft. Mit Bescheiden vom 17.1.2005 zog der Beklagte die Klägerin zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2003 in einer Gesamthöhe von 228.009,98 EUR heran. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9.2.2007 - 11 K 310/05 - abgewiesen. In dem Urteil heißt es unter anderem: Die Satzung vom 3.12.2004 sei gültig und vom Beklagten zutreffend angewandt worden. Der Beklagte sei befugt gewesen, die Satzung vom 3.12.2004 überhaupt und mit Rückwirkung zum 1.1.1996 zu erlassen; auf ihn seien nämlich durch die Satzung für den Zweckverband Entsorgung A-Stadt vom 9.12.2003 wirksam alle zuvor der Gemeinde A-Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung einschließlich der Gebührenerhebung übertragen worden. Die Meinung der Klägerin, dass die Aufgabenübertragung mangels entsprechender ausdrücklicher weitergehender Aussage in der Satzung vom 9.12.2003 ausschließlich Aufgaben, die in der Zeit nach Gründung des Zweckverbandes angefallen seien, erfasse, gehe am Wortlaut der Satzung vorbei. Ebenfalls unbedenklich sei, dass sich die Gebührensatzung vom 3.12.2004 Rückwirkung ab 1.1.1996 beilege. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin werde dadurch nicht beeinträchtigt, denn diese habe angesichts der früheren Veranlagungen und der auf ihre Klagen hin ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19.11.1999 und 12.3.2004 nie davon ausgehen können, endgültig gebührenfrei zu bleiben. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich rechtzeitig, nämlich vor Eintritt von Festsetzungsverjährung, ergangen. Der Lauf der einschlägigen Frist von vier Jahren sei nämlich durch die rechtzeitig erfolgten früheren Bescheide gehemmt gewesen. Das ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 23.2.2007 zugestellt worden; am 19.3.2007 hat diese um die Zulassung der Berufung nachgesucht und ihren Antrag am 17.4.2007 näher begründet.

Der Beklagte sieht keinen Grund für die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2007 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.4.2007 vorgebracht hat und den Umfang der Prüfung durch den Senat im Zulassungsverfahren begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die Ausführungen der Klägerin begründen keine - und erst recht keine ernstlichen - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wobei für diese Feststellung keine besonders schwierige Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art zu beantworten ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); ebenso wenig kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin problematisierten Rechtsfragen lassen sich schon im Zulassungsverfahren ohne weiteres aus dem Gesetz in Verbindung mit den einschlägigen Satzungen beantworten, wobei im Grunde bereits das Verwaltungsgericht alles Notwendige ausgeführt hat. Mit Blick auf die Zulassungsantragsbegründung bemerkt der Senat teils wiederholend, teils ergänzend:

a) Die Meinung der Klägerin, „ein Zweckverband ... (dürfe) keine Gebühren erheben für einen Zeitraum vor seiner Entstehung; wenn er insoweit Gebühren für eines seiner Mitglieder erheben will, muss es insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung geben beziehungsweise er muss insoweit ausdrücklich ermächtigt worden sein; dies ist vorliegend nicht geschehen“, geht fehlt; sie findet insbesondere im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.1997 (Amtsblatt S. 723) keine Stütze.

Nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 KGG können Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach Maßgabe dieses Gesetzes Zweckverbände bilden. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der am Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gehen - so § 4 Abs. 1 KGG - nach Maßgabe der Verbandssatzung auf den Zweckverband über. Vor diesem Hintergrund kommt den zwingend in der Verbandssatzung zu bestimmenden „Aufgaben“ des Zweckverbandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 KGG) entscheidende Bedeutung zu. Dabei enthält das saarländische Landesrecht - anders als das hessische Landesrecht

dazu VGH Kassel, Urteil vom 25.2.1985 - V OE 41/82 -, DÖV 1986, 157 -

keine Vorgabe dahingehend, Aufgaben dürften einem Zweckverband lediglich mit Wirkung für die Zukunft übertragen werden. Angesichts der „offenen“ Formulierung in § 2 Abs. 1 KGG steht es nach saarländischem Landesrecht den Gemeinden und Gemeindeverbänden vielmehr frei, die Aufgabenübertragung nur für die Zukunft vorzunehmen oder auf noch unerledigte Angelegenheiten aus der Vergangenheit zu erstrecken. Das folgt eindeutig aus § 3 Abs. 3 Satz 1 KGG. Danach kann der Zweckverband in Erfüllung seiner Aufgaben Satzungen erlassen, soweit Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, in Erledigung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zum Erlass von Satzungen berechtigt waren, insbesondere über die Erhebung von Gebühren. Durch den Gebrauch des Wortes „waren“ wird - jeden Zweifel ausschließend - klargestellt, dass es für die Zulässigkeit der Übertragung der Befugnis, eine Gebührensatzung zu erlassen, von der Gemeinde auf den Zweckverband ausreicht, dass die Gemeinde zu irgend einem zurückliegenden Zeitpunkt in der betreffenden Angelegenheit satzungsbefugt war . Allein das ist sinnvoll, um ein - oft missliches - Nebeneinander von Gemeinde und Zweckverband in demselben Aufgabengebiet ausschließen zu können. Demgegenüber führt selbst die Klägerin keinen einleuchtenden Grund an, warum es verboten sein soll, einem Zweckverband die Erledigung auch solcher Angelegenheiten zu übertragen, die zwar vor seiner Gründung angefallen, aber noch nicht abschließend erledigt sind

zum Problem vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.4.1992 - 7 B 47/92 -, NVwZ-RR 1992, 428; OVG Münster, Beschluss vom 7.9.2004 – 9 B 1551/04 -, NVwZ-RR 2005, 278, und Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage, Rdnr. 935.

Eine umfassende, also nicht auf erst nach dem 1.1.2004 angefallene Angelegenheiten beschränkte Aufgabenübertragung enthält die Satzung für den Zweckverband Entsorgung A-Stadt vom 9.12.2003. Dabei kann dahinstehen, ob nicht bereits eine Vermutung für einen dahingehenden Regelungswillen bei Gründung eines Zweckverbandes besteht

vgl. dazu für das bayerische beziehungsweise das sächsische Landesrecht Friedl/Wiethe-Körprich unter Hinweis auf VGH München, Urteil vom 23.4.1986 - 23 CS 85 A 2663 -, n.v., beziehungsweise Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2007 -, § 8 Rdnr. 722 beziehungsweise Rdnr. 1255.

Der Wortlaut der Satzung vom 9.12.2003 spricht jedenfalls eindeutig für diese Auslegung. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht auf die keinerlei Einschränkung enthaltenden Aussagen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 9.12.2003 hingewiesen, wonach der Zweckverband die örtlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt und alle der Gemeinde A-Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernimmt. Dass dies in der Vergangenheit begründete Rechte und Pflichten einschließt, macht für den Vertragsbereich § 2 Abs. 1 Satz 4 der Satzung mit der Aussage deutlich, der Zweckverband trete in alle Rechte und Pflichten der Verträge ein. Nichts anderes ergibt sich für die Abwassergebührenerhebung und das einschlägige Satzungsrecht. Die Verbandsversammlung entscheidet nämlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über den Erlass von Satzungen über die Erhebung von Abwassergebühren – das schließt aufgrund der umfassenden Satzungsautonomie die Befugnis zum Erlass rückwirkender Satzungen selbstverständlich ein -, und bis zum Inkrafttreten eigener Satzungen des Zweckverbandes gelten nach § 6 Abs. 4 die den Aufgabenbereich des Zweckverbandes betreffenden Satzungen der Gemeinde A-Stadt fort. Dass damit nach dem in der Satzung verlautbarten Willen seiner Mitglieder der Zweckverband unter anderem berechtigt und verpflichtet sein soll, am 1.1.2004 noch unerledigte Gebührenangelegenheiten aus früherer Zeit zu regeln, liegt auch ohne dahingehende ausdrückliche Aussage offen zutage und ist unter den gegebenen Umständen einzig sinnvoll. Davon ist übrigens das Verwaltungsgericht - von der Klägerin unbeanstandet - bereits im Vorprozess ausgegangen

vgl. Urteil vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 -, S. 8.

§ 8 Abs. 2 AGS 2004, wonach der Anspruch auf die Niederschlagswassergebühr mit dem Ablauf des einzelnen Kalenderjahrs entsteht, stellt die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung nicht in Frage. Dieselbe Satzung bestimmt nämlich in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 den Beklagten - und gerade nicht die Gemeinde A-Stadt - zum Gläubiger unter anderem der Niederschlagswassergebühren, was offensichtlich Gebührenansprüche für vor Gründung des Zweckverbandes erfolgte Abwassereinleitungen einschließen soll. Insoweit bestätigt die AGS 2004 den vom Senat angenommenen umfassenden Aufgabenübergang von der Gemeinde A-Stadt auf den Zweckverband.

Im Weiteren ergibt die Aussage in § 1 Abs. 3 des Vertrags vom 19.11.2003, wonach die Kooperation zwischen den Zweckverbandsmitgliedern mit der Vertragsunterzeichnung beginnt, kein Argument gegen die hier vertretene Auffassung, da sie den Aufgabenkreis, auf den sich die künftige Zusammenarbeit bezieht, gerade nicht benennt.

b) Fehl geht auch die Kritik der Klägerin an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege kein Fall von Festsetzungsverjährung vor.

Die Festsetzungsverjährungsfrist für die Niederschlagswassergebühr beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Niederschlagswassergebührenschuld entsteht mit dem Ablauf des einzelnen Kalenderjahres (§ 9 Abs. 2 AGS 2004). Das bedeutet, dass in Bezug auf die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 abgelaufen wäre. Da die angefochtenen Bescheide am 17.1.2005 ergangen sind, stellt sich für den Erhebungszeitraum 2001 bis 2003 von vornherein kein Verjährungsproblem.

Bezüglich der Jahre 1996 bis 2000 hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit.b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO enthaltene Sonderregelung über die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist hingewiesen und diese Bestimmung in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung

u.a. OVG Münster, Beschluss vom 30.6.1995 – 15 A 3337/92 -, zitiert nach Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage, Rdnr. 472; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.6.1996 - 9 L 1781/94 -, NVwZ 1998, 427; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.7.2002 – 1 M 273/01 -, NVwZ-RR 2003, 233, und VGH Kassel, Beschluss vom 10.4.2007 – 5 TG 3116/06 -, KStZ 2007, 131,

und Literatur

u.a. Lauenroth/Sauthoff in Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnrn. 35 bis 38; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 19 Rdnr. 37, und Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, S. 166/167,

ausgelegt. Danach dauert die durch Anfechtung eines ersten, vor Eintritt von Festsetzungsverjährung ergangenen Abgabenbescheids mittels Widerspruchs und Klage bewirkte Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist nach gerichtlicher Bescheidaufhebung an, bis die betreffende Angelegenheit durch einen neuen Bescheid unanfechtbar geregelt ist. Fallbezogen bedeutet dies, dass die Gemeinde A-Stadt beziehungsweise - seit dem 1.1.2004 - der an deren Stelle getretene Beklagte angesichts der jeweils vor Eintritt von Festsetzungsverjährung ergangenen Bescheide vom 5.1. und 8.2.1996 betreffend die Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1996 und vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 betreffend die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 1996 bis 2001 nach deren rechtskräftigen Aufhebung durch die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19.11.1996 - 11 K 254/97 - und 12.3.2004 - 11 K 51/02 - mit Blick auf die Festsetzungsverjährung unbegrenzt Zeit für eine Neuveranlagung hatte. Ausschließlich der Gesichtspunkt der Verwirkung stellte insoweit eine äußerste Grenze dar, die hier allerdings nicht überschritten ist, da die Gemeinde A-Stadt beziehungsweise der Beklagte jeweils alsbald nach Rechtskraft der genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Anstrengungen unternahm, die in den Gerichtsentscheidungen angesprochenen Satzungsmängel zu beheben und neue Veranlagungen vorzunehmen. Die Klägerin selbst behauptet denn auch nicht, je angenommen zu haben, endgültig gebührenfrei zu bleiben, und beruft sich ausdrücklich nur auf Verjährung, nicht aber - auch - auf Verwirkung.

Der Versuch der Klägerin, nunmehr die Richtigkeit insbesondere der das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2004 - 11 K 51/02 - tragenden Annahme, die Gebührensatzung vom 18.7.2000 sei nichtig, in Frage zu stellen, um dadurch § 171 Abs. 3 a AO „auszuhebeln“, muss scheitern. Zwar kommt der Verwerfung der genannten Gebührensatzung durch das Verwaltungsgericht keine Allgemeinverbindlichkeit zu. Infolge der Rechtskraft des Urteils vom 12.3.2004 stehen aber im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten bindend die Unwirksamkeit der Satzung vom 18.7.2000 sowie die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide vom 20.9.2000, 12.10.2000 und 23.1.2001 fest. Einzig an die gerichtliche Aufhebung der genannten Abgabenbescheide knüpft aber die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO an. Weitergehende Ausführungen zu dieser Vorschrift sind angesichts der zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts sowie der einhelligen Norminterpretation durch Rechtsprechung und Literatur nicht veranlasst.

Schließlich ergibt sich aus dem Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 -

OVGE 48,1; ebenso OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 8.6.2000 - 2 D 29/98 NE -, DVBl. 2001, 494 Leitsatz; diese Rechtsprechung ist mit Bundesrecht vereinbar, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.9.1999 - 11 B 40/99 -, Juris, festgestellt hat;

nichts zugunsten der Klägerin. Der Leitsatz des genannten Urteils lautet:

Das Tatbestandsmerkmal „ .... frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung ...“ in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW bedeutet nicht „frühestens mit Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung“. Das Tatbestandsmerkmal bedeutet vielmehr, dass ... die Beitragspflicht erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Gemeinde eine Satzung in Kraft setzen will, die die Beitragspflicht entstehen lassen soll, sodass - sollte diese Satzung nichtig sein - eine für das Entstehen der Beitragspflicht erforderliche neue, wirksame Satzung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Satzung haben muss.

Damit bezieht sich diese Entscheidung erklärtermaßen einzig auf den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, also die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen. Eine weitergehende Geltung für das gesamte Kommunalabgabenrecht oder doch zumindest für das Abwassergebührenrecht postuliert das OVG Münster nicht und ist angesichts der auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW abhebenden Entscheidungsgründe auch nicht mittelbar dem Urteil zu entnehmen. Der beschließende Senat

u.a. Entscheidungen vom 14.2.1991 - 1 R 621/88 -, n.v., vom 5.9.1991 - 1 W 41/91 -, SKZ 1992, 109 Leitsatz 9, vom 7.12.1992 - 1 W 50/92 -, SKZ 1993, 102 Leitsatz 6, und vom 21.5.1993 - 1 W 24/93 -, SKZ 1993, 272 Leitsatz 6; ebenso OVG Greifswald, Urteil vom 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132; OVG Weimar, Beschluss vom 18.3.2002 - 4 ZEO 669/01 -, NVwZ-RR 2003, 91, und Becker, KStZ 2001, 161; dass diese Rechtsprechung ebenfalls bundesrechtskonform ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Senats vom 14.2.1991 mit Beschluss vom 13.11.1991 - 8 B 78/91 -, n.v., festgestellt;

hat zudem schon wiederholt entschieden, dass er, obwohl § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Saarland mit der entsprechenden Vorschrift des nordrhein-westfälischen Landesrechts übereinstimmt, die vom OVG Münster im Urteil vom 18.5.1999 vorgenommene Norminterpretation für falsch hält. All dies bedarf indes keiner Vertiefung. Die Klägerin übersieht bei ihrer Berufung auf das Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 nämlich völlig, dass sich der Beklagte bei Erlass der Gebührensatzung vom 3.12.2004 exakt so verhalten hat, wie es dem Leitsatz des Urteils vom 18.5.1999 entspricht. Die Gebührensatzung wurde nämlich rückwirkend zum 1.1.1996 in Kraft gesetzt mit der Folge, dass seit dem 1.1.1996 der Gebührenanspruch für das einzelne Kalenderjahr mit dessen Ablauf entstand und Festsetzungsverjährung folglich jeweils vier Jahre später eingetreten wäre. Indes wurde der Eintritt von Festsetzungsverjährung durch den rechtzeitigen Erlass von Gebührenbescheiden verhindert, und die durch die Anfechtung dieser Bescheide durch die Klägerin bewirkte Ablaufhemmung dauerte bei Erlass der jetzt angefochtenen Bescheide aufgrund der Regelung in § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO noch an

in diesem Sinne wohl auch Becker, a.a.O., S. 161 unten/162 oben, wonach dem Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 vornehmlich dann Bedeutung zukommt, wenn der Abgabenanspruch – anders als hier - nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen der ersten Satzung rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Angesichts der aufgezeigten eindeutigen Rechtslage in den von der Klägerin problematisierten Punkten besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Der Antrag der Klägerin muss vielmehr zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.