Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 27. Aug. 2013 - 1 A 21/13

published on 27/08/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 27. Aug. 2013 - 1 A 21/13
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung seiner Erkrankung an Polyneuropathie als Dienstunfall (Berufskrankheit), weil er die Erkrankung auf seine Exposition mit Lösungsmitteln bzw. lösungsmittelhaltigen Stoffen während seines Dienstes als Justizvollzugsbeamter in einem Produktionsbetrieb innerhalb der Justizvollzugsanstalt O… zurückführt.

Der 1955 geborene Kläger, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst a.D., war von 1982 bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand am 15.12.2008 im Justizvollzugsdienst des Saarlandes tätig. Ab 1986 versah er seinen Dienst in den Hafthäusern der Justizvollzugsanstalt (JVA) O… und war insbesondere mit der Beaufsichtigung und Betreuung von Gefangenen befasst. Im Zeitraum vom 22.5.1995 bis zum 7.11.1997 wurde er in einer für einen Fremdbetrieb in der JVA O… eingerichteten Produktionsstätte eingesetzt, in der Gefangene unter Verwendung des Lösungsmittels „LÖSER 31“ und des Klebers „INTERCOLL L 1484 NATUR/ROT“ Bürosesselsitze herstellten. Produktion und Lagerung der Bürosesselsitze erfolgten in einer (8 m x 10 m x 4 m großen) Werkshalle. Eine vorhandene Abluftanlage war wegen des hohen Lärmpegels oftmals ausgeschaltet.

Ab dem 13.2.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Anlässlich dieser Erkrankung ließ er sich im Arbeitsmedizinischen Institut der Universität des Saarlandes in H… untersuchen. In seinem Schreiben an dieses Institut vom 3.3.2008 sowie bei der dortigen Untersuchung machte der Kläger geltend, dass er erstmals im September 1997 eine Gefühllosigkeit an den Oberschenkelinnenseiten verspürt habe. Daraufhin habe er sich einer Untersuchung im Krankenhaus S… unterzogen, wo die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie gestellt worden sei. Auch habe er sich im Frühjahr 1998 darum bemüht, sein Blut durch den Arbeitsmedizinischen Dienst des BAD in N… untersuchen zu lassen, wozu es allerdings nicht mehr gekommen sei, weil die Notwendigkeit einer Untersuchung ärztlicherseits verneint worden sei. Seit 1999 habe er heftige Stiche in beiden Großzehen bemerkt. Die Abklärung bei einem Arzt in O… habe keine weitere Diagnostik erbracht. Seit 2003 habe er unter zunehmenden Schmerzen an Oberschenkeln und Füßen gelitten, die ab ca. September 2007 so stark gewesen seien, dass ein normales Laufen fast nicht mehr möglich gewesen sei. Im Januar 2008 seien weitere Beschwerden in Gestalt zunehmender Kraft- und Koordinationsprobleme beider Hände hinzugekommen. Während seines stationären Aufenthalts in der Abteilung für Neurologie der Universitätskliniken des Saarlandes in H… in der Zeit vom 14. bis 22.2.2008 sei bei ihm eine sensomotorische Polyneuropathie sowie als Nebenbefund erstmals ein Diabetes mellitus diagnostiziert worden.

In seiner arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 5.3.2008 gelangte das Institut für Arbeitsmedizin der Universität des Saarlandes zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger diagnostizierte Polyneuropathie hinsichtlich ihres Verlaufs und ihrer Symptomatik zu einer neurotoxischen Polyneuropathie passe. Nach der Arbeitsanamnese sei der Kläger zweieinhalb Jahre lang täglich und möglicherweise in höherer Konzentration mit Lösungsmitteln in Kontakt gekommen. Hinsichtlich der in Rede stehenden Stoffe werde insbesondere dem Methylethylketon eine neurotoxische Wirkung zugeschrieben. Betont werde aber auch die möglicherweise synergistische Wirkung von Lösungsmittelgemischen, wie sie in diesem Fall zu eruieren sei. Aufgrund des diagnostizierten Krankheitsbildes und des zeitlichen Zusammenhangs der ersten Beschwerden werde ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK-Ziffer 1317 (Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) gestellt. Hinsichtlich der Nebenbefunde müssten jedoch auch sonstige Faktoren in die Differenzialdiagnostik eingebracht werden. Hier sei in erster Linie auf den neu diagnostizierten Diabetes mellitus zu verweisen.

Mit Blick auf die ihm vorgelegte arbeitsmedizinische Stellungnahme der Universitätsklinik bat der Beklagte mit Schreiben vom 17.4.2008 die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz um Feststellung, ob die Erkrankung an Polyneuropathie als Berufskrankheit (gegebenenfalls mit welchem Grad der Erwerbsminderung) anerkannt werde und der Kläger noch dienstfähig sei. Mit Schreiben vom 1.9.2008 führte die Zentrale Gutachtenstelle aus, dass der Kläger auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, als Justizbeamter tätig zu sein. Zum Vorliegen einer Berufskrankheit sei eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz eingeholt worden. Danach entfalte Methylethylketon als Bestandteil des verwendeten Klebers für sich allein keine neurotoxische Wirkung und könne daher einen Kausalzusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen im Produktionsbetrieb der JVA O… und der neurologischen Erkrankung des Klägers nicht beweisen. Gegen einen Ursachenzusammenhang spreche weiter, dass der Kläger nicht selbst mit dem Kleber gearbeitet habe, sondern als aufsichtsführender Beamter nur im selben Raum tätig und die Expositionszeit von weniger als zwei Jahren eher kurz gewesen sei. Ferner spreche gegen einen ursächlichen Zusammenhang auch der zeitliche Verlauf und das klinische Bild, demzufolge die Sensibilitätsstörung am Oberschenkel begonnen und sich die Symptomatik nach Beendigung der Exposition verschlimmert habe. Mit der diagnostizierten Zuckerkrankheit in Verbindung mit der Adipositas liege zudem ein Risikofaktor vor, von dem bekannt sei, dass er Polyneuropathien verursache. Nach Auffassung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sei daher zusammenfassend unter Berücksichtigung der unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben ein kausaler Zusammenhang in diesem Fall wenig wahrscheinlich. Diese Einschätzung werde von der Zentralen Gutachtenstelle inhaltlich unterstützt, so dass unter den Kriterien des Unfallversicherungsrechts eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen sei.

Nachdem der Kläger vom Beklagten über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung informiert worden war, beantragte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.10.2008, die Erkrankung an Polyneuropathie aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmedizin der Universität des Saarlandes als Dienstunfall durch erworbenes Leiden anzuerkennen.

Daraufhin beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 6.11.2008 die Zentrale Gutachtenstelle abermals mit der Überprüfung der Angelegenheit unter Hinzuziehung eines externen Fachgutachtens. Diese beauftragte die Unfallkasse des Saarlandes mit der Durchführung von Ermittlungen zur Wirkung bzw. der fraglichen Grenzwertüberschreitung des angewandten Lösungsmittelgemischs.

Am 15.12.2008 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

In ihrer Stellungnahme vom 9.6.2010 führte die Unfallkasse des Saarlandes gegenüber der Gutachtenstelle aus, dass die Expositionsbelastung für den Kläger nur noch rechnerisch habe abgeschätzt werden können, weil die damalige Arbeitsplatzsituation in der JVA O… nicht mehr vorhanden sei. Berechnet worden sei die mittlere Schadstoffbelastung des neurotoxischen Kleberbestandteils Methylethylketon (MEK), der als Vergleichswert für die Einhaltung des Grenzwertes diene. Bei der Arbeitsplatzuntersuchung vor Ort habe sich gezeigt, dass das Sicherheitsdatenblatt vom 22.8.2007 aus der bisherigen Akte deutlich geringere MEK-Anteile aufweise als das Sicherheitsdatenblatt vom 22.5.1995. Zur Berechnung seien die höheren Werte aus dem Sicherheitsdatenblatt von 1995 genommen worden, da diese Herstellerangaben sich auf das Produkt bezögen, dass im fraglichen Zeitraum zum Einsatz gekommen sei. Nach den theoretischen Modellberechnungen sei der Arbeitsplatzgrenzwert von Methylethylketon nicht überschritten worden. Andererseits lasse aber die Höhe der mittleren Schadstoffbelastung bis hin zum 0,57-fachen des Grenzwertes nicht den Schluss zu, dass für die Beschäftigten eine sichere Einhaltung des Grenzwertes vorgelegen habe. Die idealisierten Rahmenbedingungen des Modells könnten gewisse reale Arbeitsplatzbedingungen nicht abbilden. Für all die Personen, die sich in der Nähe des Sprühbereichs aufgehalten hätten, dürften die MEK-Konzentrationen deutlich höher gewesen sein, da hier unmittelbar das freigesetzte MEK in den Raum verdampft sei und sich erst in der Folge im Raum verdünnt habe. Nach eigenem Bekunden des Erkrankten habe er sich zu 90 % der Arbeitsschicht direkt in der Halle aufgehalten. Sein Aufgabengebiet als Ausbilder lasse vermuten, dass er sich häufig und über längere Zeiträume in der Nähe des Sprühbereichs aufgehalten und diese Tätigkeiten selbst zu Lehrzwecken ausgeführt habe. Aus den gemachten Ausführungen könne nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, dass die Exposition des Erkrankten bei den beschriebenen Tätigkeiten unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes gelegen habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme der Unfallkasse Saarland führte die Gutachtenstelle mit Schreiben vom 22.10.2010 weiter aus, nach hiesiger Kenntnis sei der Kläger nicht als Ausbilder, sondern als aufsichtsführender Beamter in der Halle tätig geworden. Es sei eher unwahrscheinlich, dass er sich überwiegend in der Nähe des Sprühbereichs aufgehalten habe. Aus den Ermittlungen der Unfallkasse habe sich keine neue Einschätzung der Zusammenhangsfrage ergeben. Allein die Möglichkeit einer Grenzwertüberschreitung reiche nicht aus. Vor allem sei davon auszugehen, dass die arbeitenden Gefangenen wesentlich stärker als der Kläger als Aufseher exponiert gewesen seien. Im Übrigen sei ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz viel wahrscheinlicher, dass der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus die Polyneuropathie ausgelöst habe. Die diabetische Polyneuropathie sei eine relativ häufige Erkrankung. Ca. 20 % der Polyneuropathien blieben ätiologisch unklar. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es keineswegs überwiegend wahrscheinlich sei, dass die beim Kläger vorliegende Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel und deren Gemische verursacht worden sei. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit lägen daher nicht vor.

Mit Schreiben vom 24.1.2011 teilte der Beklagte dem Kläger unter Darlegung seiner Ermittlungsergebnisse mit, dass die angezeigte Erkrankung nicht als Dienstunfall anerkannt werde. Die Stellungnahmen der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 1.9.2008 und 22.10.2010 fügte er zur Kenntnisnahme bei.

Den am 21.2.2011 erhobenen, vom Kläger aber nicht begründeten Widerspruch wies das Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 12.4.2011 zurück. Darin heißt es, dass ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht vorliege, weil sich die Erkrankung des Klägers nicht als typische Folge seines Dienstes darstelle. Maßgebend sei, ob die vom Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Dabei sei allein auf die dienstliche Verrichtung abzustellen, nicht auf sonstige dienstliche Bedingungen wie zum Beispiel die Beschaffenheit der Diensträume. Eine solch hohe Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung sei bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als aufsichtsführender Beamter im damaligen Fremdbetrieb nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass in dem Betrieb mit bestimmten Stoffen und Lösungsmittelgemischen gearbeitet worden sei, ergebe keine spezifische Dienstbezogenheit der Erkrankung. Aber selbst bei Unterstellen einer solchen Dienstbezogenheit sei der kausale Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und den betrieblichen Einflussfaktoren nicht nachgewiesen. Die Zentrale Gutachtenstelle habe in ihren Stellungnahmen gutachterlich festgestellt, dass zum einen kein Hinweis darauf existiere, dass der Kläger einer toxikologisch relevanten Exposition gegenüber neurotoxischen Substanzen ausgesetzt gewesen sei, und zum anderen eine kausale Beziehung zwischen den Beschwerden und den Arbeitsbedingungen wenig wahrscheinlich erscheine. Es sei auch bei einer rechnerischen Abschätzung der damaligen Arbeitsplatzsituation des Klägers in der JVA O… keineswegs überwiegend wahrscheinlich, dass die bei ihm vorliegende Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel und deren Gemische verursacht worden sei. Vielmehr sei es viel wahrscheinlicher, dass der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus die Polyneuropathie ausgelöst habe. Die Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes beruhten auf Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie auf einer Expositionsanalyse durch die Unfallkasse des Saarlandes. Anhaltspunkte, die gutachterlichen medizinischen Feststellungen anzuzweifeln, seien nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgelegte arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 5.3.2008 lasse ausdrücklich offen, ob sonstige Ursachen wie der Diabetes mellitus, der, wenn auch anamnestisch in Maßen genossene, regelmäßige Alkoholkonsum und weitere im Einzelnen benannte, jedoch differenzial-diagnostisch noch nicht abgeklärte Faktoren für die Polyneuropathie infrage kämen. Ein schlüssiger Kausalzusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung des Klägers und seiner Erkrankung sei daher im Ergebnis weder ausreichend dargelegt noch bewiesen.

Der Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.4.2011 zugestellt worden.

Am 20.5.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die bei ihm diagnostizierte Polyneuropathie auf seine Tätigkeit bei der Fremdfirma zurückzuführen sei, da dieser Betrieb Kleber und Lösungsmittel benutzt habe, die als Verursacher einer nach der BK-Ziffer 1317 anzuerkennenden Berufskrankheit (Polyneuropathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) anzusehen seien. Der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 8.8.2008 hätten nicht die Sicherheitsdatenblätter aus der Zeit seiner Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 mit den damals relevanten Grenzwerten zu Grunde gelegen, so dass dessen Feststellungen von falschen Voraussetzungen ausgingen. Es werde daher angeregt, ein (weiteres) Sachverständigengutachten zur Frage der Kausalität einzuholen. Jedenfalls seien alternative Ursachen für seine Erkrankung nicht dargelegt bzw. auszuschließen. In der Halle hätten bis zu zwölf Gefangene parallel mit Kleber gearbeitet. Die Klebemaschine sei während der Arbeitszeiten im Dauereinsatz gewesen. Eine Entlüftung des Raums sei nicht erfolgt. Das vorhandene Gebläse habe nicht eingeschaltet werden dürfen, weil sich dann die Beamten aus den umliegenden Betrieben darüber beschwert hätten, dass sie wegen der Lösungsmittel Kopfschmerzen bekämen. Er habe jeden Gefangenen persönlich angeleitet, indem er jede einzelne Arbeit erklärt und vorgeführt habe. Zudem habe er ständig sämtlichen Gefangenen "über die Schulter" sehen müssen, um Produktionsfehler zu verhindern. Daher habe er sich während der gesamten Produktionszeit im Produktionsgebäude aufgehalten und sei denselben Einwirkungen wie die Gefangenen ausgesetzt gewesen, die mit dem Kleber gearbeitet hätten. Sein Büro habe sich im Produktionsraum befunden und über keine gesonderte Lüftung verfügt, so dass dort dieselbe Luft wie im restlichen Produktionsraum gewesen sei. Demgegenüber hätten reguläre Mitarbeiter der Fremdfirma in einem speziellen Arbeitsraum mit Mundschutz und eigener Absauganlage an jedem Arbeitsplatz dieselben Tätigkeiten wie die Gefangenen der JVA ausgeübt. Der Umstand, dass Gefangene nicht über ähnliche Beschwerden geklagt hätten, hänge damit zusammen, dass die von ihm beaufsichtigten Jugendlichen in der Regel maximal 2-3 Monate bei der Fremdfirma eingesetzt worden seien. Im Übrigen habe der Beklagte die Gefangenen wohl nicht über die Gefahren der Lösungsmittel aufgeklärt, so dass eventuelle heutige Beschwerden nicht als Folgen der Gefangenschaft eingeordnet würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2011 zu verpflichten, die Erkrankung des Klägers an Polyneuropathie als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er teils wiederholend, teils vertiefend vorgetragen, dass die Erkrankung des Klägers die spezifische Dienstbezogenheit zu seiner im Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübten dienstlichen Tätigkeit vermissen lasse. Der Kläger sei, worauf er sich in seinem Schreiben vom 3.3.2008 selbst berufe, im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Fremdbetrieb ausschließlich als aufsichtsführender Beamter und nicht als unmittelbarer Anleiter eingesetzt worden. Zwar habe der Kläger neu hinzukommende Gefangene in die Arbeit einweisen und sich dabei im Produktionsbereich aufhalten müssen. Der Kläger sei jedoch nicht aktiv in die Produktionsabläufe als Arbeiter eingebunden gewesen. Nach der für einen Fremdbetrieb typischen kurzen Einweisung seien die eingesetzten Gefangenen im Wesentlichen nur beaufsichtigt worden. In jedem Fall könne eine Kausalität zwischen der Erkrankung des Klägers und den betrieblichen Einflussfaktoren nicht erkannt werden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 8.8.2008. Danach sei insbesondere davon auszugehen, dass allein dem Gehalt an Methylethylketon nicht die Bedeutung zukomme, einen Kausalzusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen und der neurologischen Erkrankung zu beweisen. Angesichts dieser Einschätzung der Gefährlichkeit der Substanz komme es auf die Höhe der Konzentration des Stoffes nicht an. Aber selbst bei Annahme der Gefährlichkeit dieser Substanz bleibe nach den Feststellungen der Unfallkasse vom 9.6.2010 festzuhalten, dass nicht der eindeutige Schluss gezogen werden könne, dass die Exposition des Klägers bei den beschriebenen Tätigkeiten unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes gelegen habe. Dieses Fazit sei keinesfalls ausreichend, eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen der beim Kläger vorliegenden Polyneuropathie und den beschriebenen dienstlichen Tätigkeiten herzustellen. Soweit sich der Kläger auf eine angeblich falsche Datengrundlage bei der Einschätzung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Unfallkasse Saarland ihre theoretischen Modellberechnungen unter Zugrundelegung des Sicherheitsdatenblatts aus dem Jahr 1995 und gleichzeitig unter Annahme von „worst case“ - Bedingungen erstellt habe, zu denen auch die nicht eingeschaltete Absauganlage gehört habe. Im Weiteren sei kein Fall bekannt, dass die unmittelbar mit dem Kleber hantierenden Gefangenen über ähnliche Beschwerden geklagt hätten. Gefangene seien durchaus auch über einen längeren Zeitraum in der Fremdfirma eingesetzt worden. Bei der Beurteilung der Kausalität sei eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Ursachen vorzunehmen. Insofern ergebe sich aus den Einschätzungen der Zentralen Gutachtenstelle sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass eine Verursachung der Polyneuropathie durch die beim Kläger diagnostizierte Zuckererkrankung in Verbindung mit der Adipositas wahrscheinlich sei.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2012 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, eine Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Erkrankung seinem Dienstherrn nicht innerhalb der für die Meldung von Dienstunfällen/Berufskrankheiten zu beachtenden zehnjährigen Ausschlussfrist angezeigt habe. Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG seien Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist könne dann überschritten werden, wenn eine Unfallfolge erst später bemerkbar bzw. nicht vorhersehbar nachträglich eingetreten sei (vgl. § 45 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Nr. 30 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001) oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Unabhängig davon müsse die Unfallmeldung aber in jedem Fall innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG). Dabei handele es sich um eine echte Ausschlussfrist, die nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sei. Der Dienstherr müsse nämlich in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und gegebenenfalls präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen. Dies gelte für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen seien, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handele, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar würden. Auch in dem letztgenannten Fall sollten die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Beide Fristen würden nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen beginnen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gelte entsprechend für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten sei danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleide, möge sich auch der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit noch ausweiten (z.B. bei einem Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst würden, sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreiche, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden könne, denn vorher sei der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Für den Fristablauf gelte: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) könne nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG hinausgeschoben werden, solange der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen könne, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon ablaufe, ob der Betroffene erkannt habe, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen habe. Fallbezogen sei festzustellen, dass die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG vor der Meldung der Berufskrankheit durch den Kläger im März bzw. April 2008 bereits abgelaufen gewesen sei, denn die Frist habe bereits unmittelbar nach Abschluss seiner Tätigkeit in der Arbeitsstätte der Firma V. in der JVA O… (22.5.1995 bis 7.11.1997) bzw. am 8.11.1997 zu laufen begonnen und daher am 8.11.2007 geendet. Maßgebend für den Beginn der Frist sei nicht, wann die Erkrankung des Klägers an Polyneuropathie sicher diagnostizierbar gewesen sei, denn anders als bei denjenigen Krankheiten, die infolge fortlaufender schädlicher Einwirkung irgendwann – womöglich erst gegen Ende eines ganzen Berufslebens mit gesundheitsgefährdenden Expositionen - auftreten bzw. ausbrechen, stehe - sofern man die Dienstbezogenheit der Erkrankung des Klägers an Polyneuropathie unterstelle - fest, wann sich der Kläger die Krankheit im Dienst zugezogen haben könne. Hierfür komme nämlich nach dem festgestellten Sachverhalt allein der Zeitraum vom 22.5.1995 bis 7.11.1997 in Betracht, als der Kläger in der Produktionsstätte der Firma V., wo er zur Betreuung der mit der Fertigung von Bürostühlen beschäftigten Häftlinge eingesetzt gewesen sei, mit dem Lösungsmittel in Kontakt gekommen sei, welchem er die krankmachende Wirkung beimesse. Aus diesem Grunde sei der vorliegende Geschehensablauf, obwohl eine Einwirkzeit von über zwei Jahren und damit kein plötzliches, einmaliges Unfallereignis in Rede stehe, hinsichtlich des Fristbeginns mit dem Fall des Erwerbs einer Infektionskrankheit vergleichbar, bei welcher zwar nicht der genaue Tag, aber der für eine Ansteckung allein in Betracht kommende Zeitraum feststehe. Mit anderen Worten sei vorliegend das Schadensereignis örtlich und zeitlich bestimmbar mit der Folge, dass die zehnjährige Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der potentiell schädlichen Exposition des Klägers bzw. am 8.11.1997, dem Tag nach der Beendigung der betreffenden Dienstverrichtung durch den Kläger, zu laufen begonnen habe. Dabei sei diese Frist nach zehn Jahren unabhängig davon abgelaufen, ob der Kläger – etwa wegen der zeitnah nach dem Ende seiner betreffenden Tätigkeit gestellten Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie (Krankenhaus S…) – erkannt habe oder habe erkennen können, dass er sich möglicherweise eine auf seine dienstliche Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1997 zurückzuführende Erkrankung zugezogen habe. Mit der zehnjährigen Ausschlussfrist stehe dem Beamten nach dem Ende der möglicherweise gesundheitsschädlichen Exposition entsprechend der erkennbaren Zielrichtung der Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ein hinreichend langer Zeitraum zur Verfügung, in welchem er etwaige dienstlich verursachte Erkrankungen anzeigen könne. Aus diesem Grunde erscheine der durch sie bewirkte materiell-rechtliche Ausschluss eines Anspruchs auf Anerkennung einer Berufskrankheit gerechtfertigt. Dies entspreche auch dem dargelegten Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, weil – wie der Sach- und Streitstand belege - der geraume zeitliche Abstand zum abgeschlossenen Zeitraum einer potenziell gesundheitsschädlichen Einwirkung auf den Beamten es erkennbar schwierig mache, im Nachhinein zu beurteilen, ob zwischen diesem Sachverhalt und der Erkrankung (hier des Klägers an Polyneuropathie) der für die Anerkennung einer Berufserkrankung erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei.

Darüber hinaus stehe dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegen, dass die durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische ausgelöste Erkrankung an Polyneuropathie erst mit der Berufskrankheiten-Verordnung -BKV-vom 31.10.1997 als Berufskrankheit in den Katalog der durch chemische Einwirkungen verursachten (Berufs-) Krankheiten (als Nr. 1317) aufgenommen worden sei und die Berufskrankheiten-Verordnung in dieser Fassung zum 1.12.1997 in Kraft getreten sei (§ 8 Abs. 1 BKV). Die Polyneuropathie sei somit noch nicht als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt gewesen, als die potenzielle Ursache für die Erkrankung des Klägers an Polyneuropathie nach dem oben Gesagten bereits gesetzt worden sei und der Kläger nach seinem Bekunden bereits (im September 1997) – wenn auch noch unspezifische – Krankheitssymptome verspürt habe und wenig später eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Aus diesem Grunde könne sich der Kläger zur Anerkennung seiner Erkrankung an Polyneuropathie als Berufskrankheit nicht auf den genannten Eintrag in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung berufen. Die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gelte, sei nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten habe, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen habe. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20.6.1977 würden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Dabei folge aus dem Wortlaut ("die in Betracht kommenden Krankheiten") und der Gesetzessystematik, in die § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG eingebunden sei, dass für die Gleichstellung ("gilt als Dienstunfall") mit einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und damit für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ausschließlich Erkrankungen in Betracht kämen, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung genannt seien. Da sich die Verweisung lediglich auf die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung beziehe, fehle es für den Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an einer Regelung hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung erst später in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Krankheiten, wie sie die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer (§ 6 BKV) kenne. Neu in die Anlage aufgenommene Krankheiten könnten daher erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung und nur dann als Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG bzw. als Dienstunfall anerkannt (bzw. fingiert) werden, wenn sich der Beamte nach dem Inkrafttreten der Änderung die Krankheit zugezogen habe. Werde eine Krankheit in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (neu) aufgenommen, könne eine in der Vergangenheit aufgetretene Erkrankung somit nicht rückwirkend als Dienstunfall fingiert werden, auch wenn sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung fortdauere. Diese Auslegung des Gesetzes entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und sei danach auch verfassungsgemäß, insbesondere soweit sie zu einer unterschiedlichen Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge andererseits führe, denn die Beschränkung auf die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheiten verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch bestehe ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG), wonach die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Die Klage könne nach alledem keinen Erfolg haben, ohne dass es auf den von den Beteiligten hauptsächlich problematisierten rechtlichen Gesichtspunkt der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Erkrankung ankomme. Die vom Kläger diesbezüglich angestrebte weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrige sich daher.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 8.1.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.2.2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8.3.2013 begründet.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung erfüllt seien. Zu Unrecht gehe das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, weil die Zehnjahresfrist mit dem Ende seiner Tätigkeit bei der Fremdfirma am 7.11.1997 zu laufen begonnen habe und die Erkrankung den Dienstherrn nicht innerhalb der Ausschlussfrist, sondern erst im März bzw. April 2008, angezeigt worden sei. Maßgebend für die Fristberechnung sei nicht der Zeitpunkt, in dem die Einwirkungen auf seinen Körper durch das Einatmen des Lösungsmittels geendet habe, sondern der Moment, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht habe, d.h. in dem er die Krankheit sicher habe diagnostizieren können. Somit sei abzustellen auf den September 1997, als er erstmals im Krankenhaus S… untersucht worden sei. Weitere Versuche, über den arbeitsmedizinischen Dienst eine Blutuntersuchung herbeizuführen, um die Ursachen der Krankheit festzustellen, seien vom Arbeitgeber sabotiert worden, der schlichtweg die Notwendigkeit einer Untersuchung verneint habe. Insoweit sei es unabhängig von der Frage der Fristberechnung treuwidrig, wenn sich der Dienstherr auf die Zehnjahresfrist berufe, da § 242 BGB auch im Verwaltungsrecht Anwendung finde. Dabei habe sich nicht der Dienstherr auf die Zehnjahresfrist berufen, sondern habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungen die Zehnjahresfrist in die Argumentation des Dienstherrn einbezogen. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei § 45 Abs. 2 BeamtVG verfassungskonform so auszulegen, dass die Zehnjahresfrist dann nicht zu laufen beginne, wenn der Dienstherr seine Fürsorgeverpflichtung dadurch verletze, dass er eine medizinische Untersuchung des Beamten als nicht notwendig verweigere und so dem Beamten die Möglichkeit nehme, innerhalb der Zehnjahresfrist einen Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit zu stellen. Für diese verfassungskonforme Auslegung spreche auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es mit einem immer größeren zeitlichen Abstand schwieriger werde, den Kausalzusammenhang herzustellen. Von daher müsse es in den Fällen, in denen die Zehnjahresfrist nicht eingehalten werden könne, weil der Dienstherr sich weigere, medizinische Untersuchungen vorzunehmen, die den Kausalzusammenhang nachwiesen, zu einer Beweislastumkehr kommen. Daher müsse der Dienstherr den Nachweis führen, dass die Erkrankung nicht auf die Tätigkeit des Beamten zurückzuführen sei. Genau dies sei hier der Fall, da er eine Erkrankung angezeigt und der Dienstherr mitgeteilt habe, dass für eine Untersuchung der Ursache der Erkrankung keine Notwendigkeit bestehe. Erst als er vollständig dienstunfähig gewesen und es darum gegangen sei, ihn aus den aktiven Dienst zu entfernen, habe sich der Dienstherr die Mühe gemacht, die Ursachen der Erkrankung zu prüfen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Zehnjahresfrist, sofern von einer Berechnung zum Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit in dem Fremdbetrieb ausgegangen werde, abgelaufen sei. Auch die weitere, seinem Anspruch entgegengehaltene Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Polyneuropathie erst am 31.10.1997 als Berufskrankheit in den Katalog der durch chemische Einwirkungen verursachten Berufskrankheiten aufgenommen worden sei, bedürfe der verfassungskonformen Auslegung unter dem Aspekt der Fürsorgeverpflichtung. Stelle sich heraus, dass chemische Einwirkungen geeignet seien, eine Berufskrankheit zu verursachen, sei die Erkrankung auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Krankheit erst später in den Katalog der durch chemische Einwirkungen verursachten Berufskrankheiten aufgenommen werde. Eine Berufung des Dienstherrn darauf, dass die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt sei, verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Daher sei die entsprechende Regelung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei gleicher chemischer Einwirkung mit der Anerkennung als Berufskrankheit diese auch rückwirkend gelte, unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung in den Katalog der Berufskrankheiten. Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und die hier streitentscheidenden Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 452/11 - den Bescheid vom 24.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Erkrankung des Klägers an Polyneuropathie als Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers bereits wegen Ablaufs der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen sei. Hierbei handele es sich um eine echte Ausschlussfrist, die auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sei. Hinsichtlich des Beginns der Frist sei bei der Fallgruppe der Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkungen auf den Beamten ausgelöst würden, der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht habe, die Krankheit also sicher habe diagnostiziert werden können. Für den Ablauf der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG sei es ohne Bedeutung, ob der Betroffene erkannt habe, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen habe. Daher habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass nach der Behauptung des Klägers das schädigende Ereignis denknotwendigerweise innerhalb des zeitlich eingrenzbaren Zeitraums vom 22.5.1995 bis zum 7.11.1997 eingetreten sein müsse. Es sei daher nicht zu beanstanden, die Beendigung der entsprechenden Tätigkeit als Fristbeginn anzunehmen. Soweit der Kläger dagegen einwende, der Zeitpunkt der sicheren Diagnose der Krankheit sei abweichend davon festzulegen, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits im September 1997 Gefühllosigkeit und Taubheitsgefühle an der Innenseite der Oberschenkel festgestellt habe, mithin die Symptome der in Rede stehenden Polyneuropathie bereits vorgelegen hätten und somit die Krankheit diagnostizierbar gewesen sei. Somit stehe fest, dass auch nach der Darstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Meldung im März/April 2008 die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich auch kein abweichendes Ergebnis bei einer "verfassungskonformen "Auslegung des §§ 45 Abs. 2 BeamtVG. Unabhängig davon, dass unklar bleibe, welchen spezifischen Verfassungsverstoß der Kläger rüge, sei die Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG mit zehn Jahren bereits ausreichend großzügig bemessen, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Integritätsinteressen des Beamten einerseits und dem Aufklärungsinteresse des Dienstherrn andererseits sicherzustellen. Der Beklagte sei auch nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG zu berufen. Insbesondere sei die Berufung hierauf nicht treuwidrig, denn der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen getroffen, die dem Kläger die Möglichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung habe nehmen können. In diesem Zusammenhang bleibe völlig unklar, worin die behaupteten „Weigerungen“ des Beklagten bestehen sollten. Der Kläger sei bis zum März/April 2008 zu keinem Zeitpunkt mit der Anzeige einer entsprechenden Berufserkrankung an den Beklagten herangetreten. Soweit durch den arbeitsmedizinischen Dienst im Jahre 1998 eine Gesundheitsgefährdung durch die verrichtete Tätigkeit ausgeschlossen worden sein soll, sei darauf hinzuweisen, dass der arbeitsmedizinische Dienst des BAD nicht Teil der Behörde sei und dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Dies gelte erst recht, da die damalige Inanspruchnahme des BAD durch eigene Initiative des Klägers beim Beklagten überhaupt nicht aktenkundig sei, diese Inanspruchnahme und das hieraus resultierende Ergebnis somit zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten in irgendeiner Art und Weise beeinflusst oder mitgestaltet worden seien. Vielmehr sei der Beklagte erstmalig mit der Behauptung einer Berufserkrankung durch die Meldung im Jahre 2008 konfrontiert worden. Bereits aus diesem Grund könne ihm eine „Weigerung" zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sozusagen das Fristversäumnis durch vorherige Weigerungen provoziert, sei auch dadurch widerlegt, dass der Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren den Darstellungen des Klägers sehr zeitnah und gewissenhaft durch Einschaltung diverser Gutachter nachgekommen sei. Dies hätte der Beklagte mit Sicherheit nicht getan, wenn es ihm von Anfang an darum gegangen wäre, das Begehren des Klägers allein wegen Fristablaufs abzulehnen. Unbeschadet der Frage des Fristversäumnisses scheide ein Anspruch des Klägers auch deshalb aus, weil die Polyneuropathie erst mit Wirkung zum 1.12.1997 in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der ersten Symptome beim Kläger im September 1997 sei somit die Erkrankung als Berufskrankheit nicht anerkannt gewesen. Das Vorhandensein einer Krankheit sei nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten habe, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen habe. Die vom Kläger hiergegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugten nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Band Personalhauptakten) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.11.2012 ergangene Urteil zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass seine Erkrankung an Polyneuropathie als Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG, unter denen eine Krankheit als Dienstunfall gilt, liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Es muss sich um eine Krankheit handeln, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Durch § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20.6.1977 (BGBl. I S. 1004) werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die Krankheiten bestimmt, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8.12.1976 (BGBl. I S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

Die dargelegten Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil die Krankheit Polyneuropathie in der zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers geltenden Fassung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, wenn die Krankheit in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist. Danach ist allein dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu werten ist

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 55/09 -, Juris Rdnr. 11; Beschluss vom 23.2.1999 - 2 B 88/98 - Juris Rdnr. 6; siehe hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2009 – 5 LC 388/07 -, Juris Rdnr. 33, das maßgeblich auf den „Ausbruch“ der Krankheit, also das erstmalige Auftreten von Krankheitssymptomen als den Beginn der Behandlungsbedürftigkeit abstellt; siehe dagegen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.12.1997 – 6 A 2874/96 -, RiA 1999, S. 101 ff, wonach es darauf ankommt, ob die Krankheit schon im Zeitpunkt der für die Erkrankung ursächlichen Einwirkung auf den Körper des Beamten in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung erfasst ist.

Der dargelegte Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Grundsatz den gesetzlichen Regelungen zum Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer. Gemäß dem seit 1.1.1997 geltenden § 9 Abs. 5 SGB VII ist, soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Bereits nach der Vorgängerregelung des § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO galt als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls – entsprechendes galt nach Satz 1 für Berufskrankheiten – der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch die Rückwirkungsregelung in § 6 Abs. 3 BKV schreibt eine Anerkennung als Berufskrankheit auf Antrag vor, wenn ein Versicherter am 1. Dezember 1997 u.a. an einer Krankheit nach Nummer 1317 leidet und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist

siehe hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.2.2011 – L 6 U 120/06 -, Juris Rdnr. 28, wonach der Versicherungsfall einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung eintritt, mithin in dem Zeitpunkt, in dem aufgrund eines regelwidrigen Körper- und oder Geisteszustands eine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht.

Aufgrund der im Bericht des Knappschafts-Krankenhauses S… vom 29.12.1997 dokumentierten ärztlichen Feststellungen und der Einlassungen des Klägers zum Verlauf seiner Erkrankung – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - steht fest, dass der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt war, bevor diese Krankheit in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurde.

Die Krankheit Polyneuropathie ist durch die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623 ff) mit Wirkung vom 1.12.1997 als Berufskrankheit – Nummer 1317 – in den Katalog der durch chemische Einwirkung verursachten Berufskrankheiten aufgenommen worden. Vor diesem Stichtag - also vor dem 1.12.1997 – war der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt.

Bei der Polyneuropathie handelt es sich um eine Erkrankung peripherer Nerven aus nichttraumatischer Ursache. Symptomatisch sind distal betonte, strumpfförmige sensible Reiz- bzw. Ausfallerscheinungen, z.B. als Paräthesien - das sind subjektive Missempfindungen wie z.B. Kribbeln oder ein taubes, schmerzhaft brennendes Gefühl - oder (ziehende) Schmerzen bzw. Hypästhesie und Pallhypästhesie, also herabgesetzte Empfindungen von Sinnesreizen, i.e.S. von Berührungsreizen, bzw. herabgesetzte Vibrationsempfindungen. Der Beginn erfolgt meist an der unteren Extremität, im weiteren Verlauf können sich eine schlaffe Lähmung, Areflexie, Muskelatrophie und Störungen des vegetativen Nervensystems zeigen

Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Seiten 1532, 1432, 851 und 1420.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schreiben an das Arbeitsmedizinische Institut der Universität des Saarlandes vom 3.3.2008 in Bezug auf die Zeit vor dem 1.12.1997 vorgetragen, dass er im September 1997 eine Gefühllosigkeit an den Oberschenkelinnenseiten verspürt habe. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Bericht des Knappschafts-Krankenhauses S… vom 29.12.1997, der sich zu dem stationären Aufenthalt des Klägers in diesem Krankenhaus vom 11.11. bis 28.11.1997 verhält, dokumentiert sogar ein deutlich umfänglicheres Beschwerdebild für den hier interessierenden Zeitraum. Nach den dortigen Ausführungen auf Seite 1 unter „Anamnese“ berichtete der Kläger bei Aufnahme - also am 11.11.1997 - über seit ca. sechs Wochen bestehende nächtliche beidseitige Krämpfe der Waden- und Fußmuskulatur. Weiterhin wurden ein Taubheitsgefühl der Zehen beider Füße im Wechsel mit Überempfindlichkeitsreaktionen und Kribbelparäthesien angegeben. Heiß und kalt könne er nicht unterscheiden, mehrfach habe er sich bei der Pediküre geschnitten, ohne dies bemerkt zu haben. Seit ca. einer Woche bestünden zusätzlich ein Taubheitsgefühl beider Arme sowie Kribbelparäthesien, welche nach Durchbewegen persistierten. Diese subjektiven Empfindungen des Klägers haben durch das Ergebnis der elektrophysiologischen Untersuchung im Zusammenhang mit den Befunden der klinischen Untersuchung eine Bestätigung gefunden. Auf Seite 2 des Berichts des Krankenhauses heißt es in Bezug auf den Neurostatus, dass die Überprüfung der Sensibilität an den oberen Extremitäten distal betont eine (ab Handgelenk nach distal) Hypästhesie beidseits sowie eine Pallhypästhesie 7/8 beidseits ergab. An den unteren Extremitäten zeigten sich eine distal betonte Hypästhesie und Thermanästhesie - das ist ein Verlust der Temperaturempfindung - sowie eine Hypalgesie - also eine verminderte Schmerzempfindlichkeit - links ab dem proximalen Ende der Wade nach distal, auf der rechten Seite ab 15 cm proximal der Malleoli nach distal, sowie eine Pallhypästhesie 5/8 beidseits

Pschyrembel, wie vor, Seiten 1906 und 851.

Damit lag schon vor dem 1.12.1997 ein ausgeprägter und für Polyneuropathie typischer Symptomenkomplex vor, der maßgeblich dafür spricht, dass der Kläger bereits vor dem besagten Stichtag an Polyneuropathie erkrankt war. Diese Symptome hatten nach den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den ihn damals behandelnden Neurologen Dr. H… veranlasst, eine Erkrankung an Polyneuropathie offensichtlich ernsthaft in Betracht zu ziehen und ihn zwecks diesbezüglicher Abklärung in das Knappschafts-Krankenhaus S… einzuweisen. Hier ist der Kläger ausweislich des Krankenhausberichts vom 29.12.1997 gezielt auf das Vorliegen einer Polyneuropathie untersucht worden, wobei das Ergebnis der elektrophysiologischen und – wie bereits angesprochen - insbesondere der klinischen Untersuchungen den Befund einer Polyneuropathie stützten. Zusammenfassend heißt es im Bericht des Knappschafts-Kranken-hauses S…, dass ein Verdacht auf Polyneuropathie unklarer Ätiologie gegeben sei. Die elektrophysiologischen Untersuchungen hätten im Zusammenhang mit den klinischen Befunden Hinweise für das Vorliegen einer Polyneuropathie erbracht, wobei „bislang die Ätiologie dieser Erkrankung“ nicht habe festgestellt werden können. Der Senat versteht diese ärztlichen Feststellungen dahin, dass die Erkrankung an Polyneuropathie als solche zwar erkannt wurde, zur Abrundung einer gesicherten Diagnose zum damaligen Zeitpunkt allerdings eine plausibel erscheinende Ursache dieser Krankheit nicht gesehen wurde. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat angegeben hat, den Einsatz in dem Produktionsbetrieb und den Umgang mit Lösungsmitteln bzw. Klebern von sich aus nicht erwähnt zu haben und auch nicht ärztlicherseits nach einem Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Dienst gefragt worden zu sein. Dem entspricht, dass in dem Krankenhausbericht vom 29.12.1997 nur davon die Rede ist, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt als Werkstattleiter arbeitet.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor dem 1.12.1997 an Polyneuropthie erkrankt war und diese Krankheit auch schon damals zweifelsfrei diagnostiziert worden wäre, wenn zu dem ärztlich festgestellten ausgeprägten und krankheitstypischen Symptomenkomplex das Wissen um die konkrete Art der dienstlichen Verwendung des Klägers als mögliche und plausible Ursache seiner Beschwerden hinzugetreten wäre. Damit ist auch das vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28.4.2011 zum Beginn der Ausschlussfristen nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG entwickelte Kriterium der sicheren Diagnostizierbarkeit einer Krankheit

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011, wie vor, Rdnr. 29

fallbezogen erfüllt, so dass die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze - ungeachtet der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ausschlussfristen nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG einerseits und der Listung von Krankheiten in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung andererseits - bezogen auf den Stichtag der Listung einer Krankheit entsprechend heranzuziehen sind, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend geklärt werden muss.

Die auf dem Krankenhausbericht vom 29.12.1997 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat basierende Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Listung der Krankheit der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt und diese Krankheit diagnostizierbar war, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass während des stationären Krankenhausaufenthalts beim Kläger auch ein lumbosacraler Bandscheibenprolaps diagnostiziert worden ist, der ebenfalls Empfindungsstörungen gerade an den unteren Extremitäten hervorrufen kann. Denn ersichtlich sind die behandelnden Ärzte des Knappschafts-Krankenhauses S… davon ausgegangen, dass ein Bandscheibenprolaps allein den beim Kläger festgestellten ausgeprägten und für Polyneuropathie typischen Symptomenkomplex nicht erklären konnte.

Da die Krankheit Polyneuropathie im Zeitpunkt der schon vor dem 1.12.1997 eingetretenen und diagnostizierbaren Erkrankung des Klägers in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nicht erfasst war, kann dieser sich zur Anerkennung seiner Erkrankung an Polyneuropathie als Berufskrankheit nicht auf den zu diesem Stichtag wirksam gewordenen Eintrag in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung berufen. Dass sich die rechtlichen Verhältnisse ab dem 1.12.1997 geändert haben, ist unerheblich. Die Erkrankung an einer erst später in die Anlage 1 aufgenommenen Krankheit könnte allenfalls dann als Dienstunfall gelten, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG insgesamt in Bezug genommen wäre

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 und Beschluss vom 23.2.1999, wie vor.

Eine derartige umfassende Bezugnahme enthält die Vorschrift aber gerade nicht, vielmehr bezieht diese sich ausschließlich auf die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Daher gilt die in § 6 Berufskrankheiten-Verordnung für die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer geltende Regelung der rückwirkenden Anerkennung erst später aufgenommener Krankheiten für den Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht. Neu in die Anlage aufgenommene Krankheiten können nach alledem dienstunfallrechtlich erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung und nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden, wenn sich der Beamte nach dem Inkrafttreten der Änderung die Krankheit zugezogen hat. Wird eine Krankheit neu in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen, so kann die in der Vergangenheit aufgetretene Erkrankung nicht rückwirkend als Dienstunfall fingiert werden, auch wenn sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung fortdauert

BVerwG, Beschluss vom 23.2.1999, wie vor; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Mai 2013, § 31 Rdnr. 184; Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Ordner 2 Teil D, Stand: März 2013, § 31 BeamtVG Rdnr. 166.

Das Verwaltungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die unterschiedliche Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, insbesondere die im Beamtenrecht bestehende Beschränkung auf die – im Zeitpunkt der Erkrankung – in der Anlage 1 genannten Krankheiten, mit höherrangigem Recht, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt

BVerwG, Beschlüsse vom 12.9.1995 – 2 B 61/95 -, Juris Rdnr. 5, und vom 13.1.1978, VI B 57/77, Rdnr. 9; Groepper/Tegethoff, wie vor, § 31 BeamtVG Rdnr 182; Brockhaus, wie vor, § 31 BeamtVG Rdnr. 165.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer verfassungskonformen Auslegung stellt sich daher nicht. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht verstoße, wenn er sich darauf berufe, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt gewesen sei. Die Anwendung der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung steht nicht zur Disposition des Beklagten. Daher ist für Fürsorgegesichtspunkte kein Raum.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.11.2012 ergangene Urteil zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass seine Erkrankung an Polyneuropathie als Dienstunfall (Berufskrankheit) gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG, unter denen eine Krankheit als Dienstunfall gilt, liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Es muss sich um eine Krankheit handeln, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Durch § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20.6.1977 (BGBl. I S. 1004) werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die Krankheiten bestimmt, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8.12.1976 (BGBl. I S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

Die dargelegten Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil die Krankheit Polyneuropathie in der zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers geltenden Fassung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, wenn die Krankheit in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist. Danach ist allein dieser Zeitpunkt maßgeblich für die Feststellung, ob eine Erkrankung als Dienstunfall zu werten ist

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 55/09 -, Juris Rdnr. 11; Beschluss vom 23.2.1999 - 2 B 88/98 - Juris Rdnr. 6; siehe hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15.12.2009 – 5 LC 388/07 -, Juris Rdnr. 33, das maßgeblich auf den „Ausbruch“ der Krankheit, also das erstmalige Auftreten von Krankheitssymptomen als den Beginn der Behandlungsbedürftigkeit abstellt; siehe dagegen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.12.1997 – 6 A 2874/96 -, RiA 1999, S. 101 ff, wonach es darauf ankommt, ob die Krankheit schon im Zeitpunkt der für die Erkrankung ursächlichen Einwirkung auf den Körper des Beamten in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung erfasst ist.

Der dargelegte Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Grundsatz den gesetzlichen Regelungen zum Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer. Gemäß dem seit 1.1.1997 geltenden § 9 Abs. 5 SGB VII ist, soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Bereits nach der Vorgängerregelung des § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO galt als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls – entsprechendes galt nach Satz 1 für Berufskrankheiten – der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch die Rückwirkungsregelung in § 6 Abs. 3 BKV schreibt eine Anerkennung als Berufskrankheit auf Antrag vor, wenn ein Versicherter am 1. Dezember 1997 u.a. an einer Krankheit nach Nummer 1317 leidet und der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist

siehe hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.2.2011 – L 6 U 120/06 -, Juris Rdnr. 28, wonach der Versicherungsfall einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung eintritt, mithin in dem Zeitpunkt, in dem aufgrund eines regelwidrigen Körper- und oder Geisteszustands eine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht.

Aufgrund der im Bericht des Knappschafts-Krankenhauses S… vom 29.12.1997 dokumentierten ärztlichen Feststellungen und der Einlassungen des Klägers zum Verlauf seiner Erkrankung – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - steht fest, dass der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt war, bevor diese Krankheit in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurde.

Die Krankheit Polyneuropathie ist durch die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623 ff) mit Wirkung vom 1.12.1997 als Berufskrankheit – Nummer 1317 – in den Katalog der durch chemische Einwirkung verursachten Berufskrankheiten aufgenommen worden. Vor diesem Stichtag - also vor dem 1.12.1997 – war der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt.

Bei der Polyneuropathie handelt es sich um eine Erkrankung peripherer Nerven aus nichttraumatischer Ursache. Symptomatisch sind distal betonte, strumpfförmige sensible Reiz- bzw. Ausfallerscheinungen, z.B. als Paräthesien - das sind subjektive Missempfindungen wie z.B. Kribbeln oder ein taubes, schmerzhaft brennendes Gefühl - oder (ziehende) Schmerzen bzw. Hypästhesie und Pallhypästhesie, also herabgesetzte Empfindungen von Sinnesreizen, i.e.S. von Berührungsreizen, bzw. herabgesetzte Vibrationsempfindungen. Der Beginn erfolgt meist an der unteren Extremität, im weiteren Verlauf können sich eine schlaffe Lähmung, Areflexie, Muskelatrophie und Störungen des vegetativen Nervensystems zeigen

Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Seiten 1532, 1432, 851 und 1420.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schreiben an das Arbeitsmedizinische Institut der Universität des Saarlandes vom 3.3.2008 in Bezug auf die Zeit vor dem 1.12.1997 vorgetragen, dass er im September 1997 eine Gefühllosigkeit an den Oberschenkelinnenseiten verspürt habe. Der im Berufungsverfahren vorgelegte Bericht des Knappschafts-Krankenhauses S… vom 29.12.1997, der sich zu dem stationären Aufenthalt des Klägers in diesem Krankenhaus vom 11.11. bis 28.11.1997 verhält, dokumentiert sogar ein deutlich umfänglicheres Beschwerdebild für den hier interessierenden Zeitraum. Nach den dortigen Ausführungen auf Seite 1 unter „Anamnese“ berichtete der Kläger bei Aufnahme - also am 11.11.1997 - über seit ca. sechs Wochen bestehende nächtliche beidseitige Krämpfe der Waden- und Fußmuskulatur. Weiterhin wurden ein Taubheitsgefühl der Zehen beider Füße im Wechsel mit Überempfindlichkeitsreaktionen und Kribbelparäthesien angegeben. Heiß und kalt könne er nicht unterscheiden, mehrfach habe er sich bei der Pediküre geschnitten, ohne dies bemerkt zu haben. Seit ca. einer Woche bestünden zusätzlich ein Taubheitsgefühl beider Arme sowie Kribbelparäthesien, welche nach Durchbewegen persistierten. Diese subjektiven Empfindungen des Klägers haben durch das Ergebnis der elektrophysiologischen Untersuchung im Zusammenhang mit den Befunden der klinischen Untersuchung eine Bestätigung gefunden. Auf Seite 2 des Berichts des Krankenhauses heißt es in Bezug auf den Neurostatus, dass die Überprüfung der Sensibilität an den oberen Extremitäten distal betont eine (ab Handgelenk nach distal) Hypästhesie beidseits sowie eine Pallhypästhesie 7/8 beidseits ergab. An den unteren Extremitäten zeigten sich eine distal betonte Hypästhesie und Thermanästhesie - das ist ein Verlust der Temperaturempfindung - sowie eine Hypalgesie - also eine verminderte Schmerzempfindlichkeit - links ab dem proximalen Ende der Wade nach distal, auf der rechten Seite ab 15 cm proximal der Malleoli nach distal, sowie eine Pallhypästhesie 5/8 beidseits

Pschyrembel, wie vor, Seiten 1906 und 851.

Damit lag schon vor dem 1.12.1997 ein ausgeprägter und für Polyneuropathie typischer Symptomenkomplex vor, der maßgeblich dafür spricht, dass der Kläger bereits vor dem besagten Stichtag an Polyneuropathie erkrankt war. Diese Symptome hatten nach den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den ihn damals behandelnden Neurologen Dr. H… veranlasst, eine Erkrankung an Polyneuropathie offensichtlich ernsthaft in Betracht zu ziehen und ihn zwecks diesbezüglicher Abklärung in das Knappschafts-Krankenhaus S… einzuweisen. Hier ist der Kläger ausweislich des Krankenhausberichts vom 29.12.1997 gezielt auf das Vorliegen einer Polyneuropathie untersucht worden, wobei das Ergebnis der elektrophysiologischen und – wie bereits angesprochen - insbesondere der klinischen Untersuchungen den Befund einer Polyneuropathie stützten. Zusammenfassend heißt es im Bericht des Knappschafts-Kranken-hauses S…, dass ein Verdacht auf Polyneuropathie unklarer Ätiologie gegeben sei. Die elektrophysiologischen Untersuchungen hätten im Zusammenhang mit den klinischen Befunden Hinweise für das Vorliegen einer Polyneuropathie erbracht, wobei „bislang die Ätiologie dieser Erkrankung“ nicht habe festgestellt werden können. Der Senat versteht diese ärztlichen Feststellungen dahin, dass die Erkrankung an Polyneuropathie als solche zwar erkannt wurde, zur Abrundung einer gesicherten Diagnose zum damaligen Zeitpunkt allerdings eine plausibel erscheinende Ursache dieser Krankheit nicht gesehen wurde. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat angegeben hat, den Einsatz in dem Produktionsbetrieb und den Umgang mit Lösungsmitteln bzw. Klebern von sich aus nicht erwähnt zu haben und auch nicht ärztlicherseits nach einem Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Dienst gefragt worden zu sein. Dem entspricht, dass in dem Krankenhausbericht vom 29.12.1997 nur davon die Rede ist, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt als Werkstattleiter arbeitet.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor dem 1.12.1997 an Polyneuropthie erkrankt war und diese Krankheit auch schon damals zweifelsfrei diagnostiziert worden wäre, wenn zu dem ärztlich festgestellten ausgeprägten und krankheitstypischen Symptomenkomplex das Wissen um die konkrete Art der dienstlichen Verwendung des Klägers als mögliche und plausible Ursache seiner Beschwerden hinzugetreten wäre. Damit ist auch das vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28.4.2011 zum Beginn der Ausschlussfristen nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG entwickelte Kriterium der sicheren Diagnostizierbarkeit einer Krankheit

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011, wie vor, Rdnr. 29

fallbezogen erfüllt, so dass die Rechtsfrage, ob diese Grundsätze - ungeachtet der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ausschlussfristen nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG einerseits und der Listung von Krankheiten in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung andererseits - bezogen auf den Stichtag der Listung einer Krankheit entsprechend heranzuziehen sind, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend geklärt werden muss.

Die auf dem Krankenhausbericht vom 29.12.1997 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat basierende Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Listung der Krankheit der Kläger bereits an Polyneuropathie erkrankt und diese Krankheit diagnostizierbar war, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass während des stationären Krankenhausaufenthalts beim Kläger auch ein lumbosacraler Bandscheibenprolaps diagnostiziert worden ist, der ebenfalls Empfindungsstörungen gerade an den unteren Extremitäten hervorrufen kann. Denn ersichtlich sind die behandelnden Ärzte des Knappschafts-Krankenhauses S… davon ausgegangen, dass ein Bandscheibenprolaps allein den beim Kläger festgestellten ausgeprägten und für Polyneuropathie typischen Symptomenkomplex nicht erklären konnte.

Da die Krankheit Polyneuropathie im Zeitpunkt der schon vor dem 1.12.1997 eingetretenen und diagnostizierbaren Erkrankung des Klägers in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung nicht erfasst war, kann dieser sich zur Anerkennung seiner Erkrankung an Polyneuropathie als Berufskrankheit nicht auf den zu diesem Stichtag wirksam gewordenen Eintrag in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung berufen. Dass sich die rechtlichen Verhältnisse ab dem 1.12.1997 geändert haben, ist unerheblich. Die Erkrankung an einer erst später in die Anlage 1 aufgenommenen Krankheit könnte allenfalls dann als Dienstunfall gelten, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG insgesamt in Bezug genommen wäre

BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 und Beschluss vom 23.2.1999, wie vor.

Eine derartige umfassende Bezugnahme enthält die Vorschrift aber gerade nicht, vielmehr bezieht diese sich ausschließlich auf die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Daher gilt die in § 6 Berufskrankheiten-Verordnung für die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer geltende Regelung der rückwirkenden Anerkennung erst später aufgenommener Krankheiten für den Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht. Neu in die Anlage aufgenommene Krankheiten können nach alledem dienstunfallrechtlich erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung und nur dann als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG anerkannt werden, wenn sich der Beamte nach dem Inkrafttreten der Änderung die Krankheit zugezogen hat. Wird eine Krankheit neu in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen, so kann die in der Vergangenheit aufgetretene Erkrankung nicht rückwirkend als Dienstunfall fingiert werden, auch wenn sie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung fortdauert

BVerwG, Beschluss vom 23.2.1999, wie vor; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2 Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Mai 2013, § 31 Rdnr. 184; Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Ordner 2 Teil D, Stand: März 2013, § 31 BeamtVG Rdnr. 166.

Das Verwaltungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die unterschiedliche Behandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, insbesondere die im Beamtenrecht bestehende Beschränkung auf die – im Zeitpunkt der Erkrankung – in der Anlage 1 genannten Krankheiten, mit höherrangigem Recht, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass die Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müssten. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt

BVerwG, Beschlüsse vom 12.9.1995 – 2 B 61/95 -, Juris Rdnr. 5, und vom 13.1.1978, VI B 57/77, Rdnr. 9; Groepper/Tegethoff, wie vor, § 31 BeamtVG Rdnr 182; Brockhaus, wie vor, § 31 BeamtVG Rdnr. 165.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer verfassungskonformen Auslegung stellt sich daher nicht. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht verstoße, wenn er sich darauf berufe, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt gewesen sei. Die Anwendung der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung steht nicht zur Disposition des Beklagten. Daher ist für Fürsorgegesichtspunkte kein Raum.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/04/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985
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Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt fünf Stunden eine praktische Aufgabe I sowie vier praktische Aufgaben II ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig planen, durchführen und kontrollieren und dabei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.
Für die praktische Aufgabe I kommen insbesondere in Betracht:
Verkehrssicheres Führen einer Fahrzeugkombination oder eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen.
Für die vier praktischen Aufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

1.
Feststellen und Beschreiben von Fehlern und Mängeln am Fahrzeug sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung,
2.
Durchführen einer Abfahrtkontrolle,
3.
Vorbereitung einer Beförderung, insbesondere
a)
Kontrollieren von Transportgütern auf Mängel und Schäden sowie Durchführen der Ladungssicherung,
b)
Kontrollieren von Gepäck auf Mängel und Schäden sowie Sicherstellen der Fahrgastsicherheit,
4.
Situationsbezogenes Führen eines Kundengespräches.
Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Beförderung, betriebliche Planung und Logistik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beförderung sowie betriebliche Planung und Logistik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, wirtschaftlichen, logistischen und rechtlichen Inhalten praxisbezogene Fälle kundenorientiert lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Beförderung:
a)
Analysieren von Kundenanforderungen, Entwickeln und Festlegen von Lösungskonzepten unter Einsatz geeigneter Fahrzeuge,
b)
Sicherstellen der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, der Ladung und Besetzung, Fahrzeugtechnik,
c)
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr;
2.
im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik:
a)
Erstellen von Beförderungskonzeptionen,
b)
Planen des Einsatzes von Personal und Sachmitteln;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.im Prüfungsbereich Beförderung120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Beförderung40 Prozent,
2.Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Beförderung oder im Prüfungsbereich betriebliche Planung und Logistik mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.