Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von anteiligen Versorgungsbezügen.

Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 1.3.1995 – 32 F 98/89 – von seiner ersten Ehefrau geschieden, wobei für diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften – bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.1989 – Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1150,52 DM begründet worden sind.

Mit Wirkung zum 31.3.1999 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seit dem 1.4.1999 Ruhegehalt, welches ihm zunächst ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung gewährt wurde. Rechtsgrundlage hierfür war der vom Funktionsvorgänger des Beklagten nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – erlassene Bescheid vom 23.3.1999, durch den die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ausgesetzt worden war, weil die geschiedene Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhalten konnte und sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt hatte. Ihr Rentenversicherungsträger wurde mit Schreiben des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 11.3.1999 unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorgaben gebeten, den Eingang eines Rentenantrags sowie die Bewilligung einer Rente unverzüglich mitzuteilen.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Unstreitig ist dem Beklagten im Februar 2006 (nach dem kaum leserlichen Eingangsstempel wohl am 8.2.2006, nach Angabe des Beklagten am 18.2.2006) die auf den 24.1.2006 datierte Anforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend die hinsichtlich des Jahres 2005 zu erstattenden Anteile an Versicherungsleistungen zugegangen, die - neben 44 anderen Fällen - die Anteilsberechnung hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Klägers umfasste. In dieser heißt es unter Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 6, dass die Ausgleichsberechtigte aufgrund Rentenbescheids vom 30.12.2004 seit dem 1.2.2005 Versicherungsrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften erhalte.

Nach Angaben des Beklagten wurde der für die Berechnung der Versorgungsbezüge zuständige Amtswalter am 12.5.2006 über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt. Erstmals Mitte März 2007 wurde das für den Monat April 2007 zur Auszahlung anstehende Ruhegehalt des Klägers in einer um den Betrag von 814,32 EUR verminderten Höhe überwiesen.

Durch Bescheid des Beklagten vom 16.4.2007 wurde die Kürzung des Ruhegehalts um diesen Betrag mit Wirkung ab dem 1.4.2007 unter Beifügung der zugrundeliegenden Berechnung verfügt und der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung betreffend den Zeitraum vom 1.2.2005 bis zum 31.3.2007 angehört.

Der Kläger legte am 6.5.2007 Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid ein und berief sich mit Schreiben vom 13.5.2007 hinsichtlich der beabsichtigten Rückforderung auf Entreicherung. Er habe erst durch den Bescheid vom 16.4.2007 von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren und dieser bis dahin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 593,10 EUR geleistet. Dieser Betrag übersteige den angeblich überzahlten Rentenanteil von 814,32 EUR unter Berücksichtigung der diesbezüglichen steuerlichen Abzüge um 29,53 EUR. Im Übrigen scheitere der behauptete Rückforderungsanspruch für die Zeit ab dem 1.2.2006 schon daran, dass der Beklagte im Sinne des § 814 BGB seit dem Zugang des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 gewusst habe, dass er zur Zahlung des Kürzungsbetrages nicht verpflichtet war. Er sei bereit, seinen Unterhaltsrückzahlungsanspruch gegen die geschiedene Ehefrau, die den Doppelbezug von Rente und Unterhalt verschwiegen habe, an den Beklagten abzutreten. Ferner sei ihm durch die vom Beklagten verzögerte Information hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2006 bis zum 31.3.2007 ein Schaden in Höhe von 413,42 EUR (14 Monate x 29,53 EUR) entstanden, den der Beklagte ihm wegen Verletzung von Amtspflichten auszugleichen habe.

Am 15.5.2007, zur Post gegeben am 16.5.2007, erließ der Beklagte den angekündigten Rückforderungsbescheid über 21.172,32 EUR (26 Monate x 814,32 EUR) und bot dem Kläger bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Ratenzahlung an. Zur Begründung der Sachentscheidung verwies er auf den in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Vorschrift des § 57 Abs. 5 BeamtVG vorgesehenen gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung, der den Versorgungsanspruch des Klägers von Anfang an belastet und zur Folge habe, dass der Kläger sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, überzahlte Unterhaltsleistungen von seiner geschiedenen Ehefrau zurückzufordern. Es bestehe auch keine Veranlassung, von der Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei so weit eingeschränkt, dass auf der Rückforderung zu bestehen sei. Unter den gegebenen Umständen des Falles sehe der Beklagte sich außerstande, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auch nur teilweise von der Rückforderung des gesamten Betrages abzusehen. Bei Abwägung der Interessen des Saarlandes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und an einem geordneten Haushalt einerseits und der Einkommensverhältnisse des Klägers sowie der sich daraus ergebenden Vermögenslage andererseits seien die Interessen des Landes an der Rückforderung des vollen Betrages vorrangig.

Hiergegen legte der Kläger am 4.6.2007 Widerspruch ein und bemängelte, dass ihm durch die ungeachtet der 12monatigen Untätigkeit des Rentenversicherungsträgers und der nachfolgenden 14monatigen grob pflichtwidrigen Untätigkeit des Beklagten verfügte Rückforderung schwerer Schaden entstehe, obwohl er selbst sich völlig korrekt verhalten habe.

Mit Schreiben vom 5.7.2007 berief er sich zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid vom 16.4.2007 auf die Notwendigkeit der Rücknahme des Bescheids vom 23.3.1999 und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG. Ferner rügte er, die Kürzung dürfe sich höchstens auf den Betrag belaufen, der seiner geschiedenen Ehefrau infolge des Versorgungsausgleichs monatlich tatsächlich zufließe. Dies seien 717,09 EUR. Zudem sei eine Kürzung allenfalls ab dem 1.5.2007 gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 25.7.2007 vertiefte der Kläger seine Einwände gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.5.2007. Der Rückforderungsvorbehalt sei seit Kenntnis des Beklagten von dem Rentenbezug, also zum 1.2.2006, erloschen, so dass er sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auf Entreicherung berufen könne. Es sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar, die gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe ihres Bruttobetrages zurückzufordern. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG sei mit Blick auf das monatelange Untätigbleiben des Beklagten zumindest davon Abstand zu nehmen, die Rückzahlung vor dem Zeitpunkt, zu dem er den zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 15.420,60 EUR von seiner früheren Ehefrau zurückerhalten habe, fällig zu stellen.

Mit Schreiben vom 11.8.2007 wandte der Kläger gegen die laufende monatliche Kürzung ein, dass der Bescheid vom 16.4.2007 nicht bestandskräftig sei und der Kürzung daher keine Rechtsgrundlage biete.

Durch weiteres Schreiben vom 19.12.2007 beanstandete er die Berechnung des Kürzungsbetrages auch hinsichtlich der Einbeziehung der Erhöhungsbeträge 18,40 DM und 21,39 DM, die im Hinblick auf die zu beachtenden Stichtage zu Unrecht erfolgt sei.

Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9.1.2008 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die vorgenommene Kürzung und den Rückforderungsbescheid zurückgewiesen. In den Gründen wird die Berechnung des Kürzungsbetrages im Einzelnen erläutert und festgestellt, dass sich ein geringfügiger Rechenfehler eingeschlichen habe. Richtigerweise beliefen sich der monatliche Kürzungsbetrag auf 814,18 EUR und der Rückforderungsbetrag auf 21.168,68 EUR. Im Übrigen müssten nach den maßgeblichen Vorschriften Kürzungsbetrag und Rentenbezug der Ehefrau nicht identisch sein. Die Dynamisierung der übertragenen Versorgungsanwartschaften erfolge allein nach den Grundsätzen des Beamtenrechts. Es gebe keine Vorschrift, die den sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrag der Höhe nach auf den vom Versorgungsträger nach Maßgabe der sozialrechtlichen Vorgaben an den Rentenversicherungsträger zu erstattenden Betrag begrenze. Hinsichtlich der Rückforderung wird ausgeführt, dass der Beklagte die verspätete Kenntniserlangung nicht zu vertreten habe. Durch die mit Schreiben vom 11.3.1999 gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgesprochene Bitte um unverzügliche Benachrichtigung im Falle der Gewährung einer Rente an die geschiedene Ehefrau habe der Beklagte alles Notwendige veranlasst. Infolge dieses Schreibens sei der Rentenversicherungsträger verpflichtet gewesen, den Versorgungsträger unaufgefordert und unverzüglich über einen Rentenantrag bzw. -bezug zu unterrichten. Ein entsprechendes vollautomatisiertes Benachrichtigungsverfahren sei bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund, eingerichtet worden. Nichtsdestotrotz sei eine entsprechende Benachrichtigung bis heute nicht erfolgt. Bekannt geworden sei der Rentenbezug erst durch die Sammelanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die 45 Einzelfälle zum Gegenstand gehabt habe und nicht der Information über die Rentengewährung, sondern dem Ausgleich zwischen den Versorgungsträgern diene. Die Bearbeitung erfolge auch nicht durch den zuständigen Versorgungssachbearbeiter, sondern zentral für alle Versorgungsfälle durch einen Mitarbeiter. Von diesem sei am 12.5.2006 ein Auszug der Sammelanforderung als Information an den mit der Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit betrauten Sachbearbeiter weitergeleitet worden. Dieser habe somit eher beiläufig von der Rentengewährung erfahren. Keinesfalls sei der Beklagte von der Rentengewährung, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 17.12.2007 offensichtlich vermute, am 30.12.2004 unterrichtet worden. Ein solches Schreiben liege nicht vor. Materiell-rechtlich sei maßgeblich, dass die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge mit dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 57 Abs. 5 BeamtVG belastet gewesen sei, weswegen es einer Rücknahme oder eines Widerrufs früher ergangener Bescheide nicht bedurft habe. Dementsprechend komme auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG nicht zur Anwendung. Abgesehen hiervon liege Kenntnisnahme der Behörde im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufene Amtswalter Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen habe. Zwischen dessen Kenntniserlangung und dem Erlass des Rückforderungsbescheids sei indes die Jahresfrist nicht abgelaufen gewesen. Dass nicht die dem Kläger unmittelbar zugeflossenen Nettobezüge, sondern die Bruttobezüge zurückgefordert würden, gehe auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurück, nach welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon dann zu versteuern seien, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne dass es darauf ankomme, wer einen Rechtsanspruch auf sie habe. Nach erfolgter Erstattung werde eine Negativbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt, auf deren Grundlage die zuviel abgeführten Steuern zurückverlangt werden könnten. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG werde auf den Rückforderungsbescheid verwiesen, in welchem dem Kläger die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten worden sei. Dieses Angebot werde bis zum 31.1.2008 aufrechterhalten.

Mit seiner am 28.1.2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seine Einwände gegen die Kürzung und Rückforderung seiner Versorgungsbezüge bekräftigt. Zwar entspreche die Rückforderung in Höhe der Bruttobeträge im Regelfall der Rechtsprechung. Fallbezogen sei dies indes nicht gerechtfertigt, da der Kläger dem Beklagten gegenüber – anders als in den typischen Rückforderungsfällen – weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Er könne nichts für das jahrelange behördliche Untätigbleiben. Es sei daher nicht angemessen, ihn auf ein Steuererstattungsverfahren und im Falle von dessen Erfolglosigkeit auf eine Wiederaufnahme des Rückforderungsverfahrens zu verweisen, zumal letzteres an die Frist des § 51 Abs. 3 SVwVfG gebunden sei, während der Beklagte für sich in Anspruch nehme, gezahlte Versorgungsbezüge ohne jegliche zeitliche Begrenzung zurückfordern zu können. Im Übrigen habe die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 31.5.2007, vom 6.12.2007 und vom 14.2.2008 seiner früheren Ehefrau bzw. ihm gegenüber bestätigt, dass der Beklagte am 30.12.2004 über die Rentenbewilligung unterrichtet worden sei. Dass diese Unterrichtung nicht zu seiner Versorgungsakte gelangt sei und eine entsprechende zeitnahe Bearbeitung nicht ausgelöst habe, sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der – wie die Versorgungsakte belege – nachweislich gewusst habe, dass der Kläger geschieden ist und seiner ehemaligen Ehefrau zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet war, die unverzügliche Benachrichtigung des Klägers von dem Rentenbezug seiner früheren Ehefrau. Ferner sei offensichtlich gewesen, dass die Verrentung der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Versorgungsbezüge zur Folge haben musste, weswegen behördenintern sowohl geboten gewesen sei, den hierfür zuständigen Sachbearbeiter unverzüglich zu unterrichten, als auch für dessen sofortiges Tätigwerden Sorge zu tragen. Die aus den behördlichen Versäumnissen resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten würden zur Aufrechnung gestellt. Das zur Akte gereichte Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt – Familiensenat – vom 27.11.2008 – 6 UF 19/08 – bestätige, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.420,- EUR entstanden sei, weil er mangels Kenntnis von dem Rentenbezug seiner Ehefrau gehindert gewesen sei, rechtzeitig Unterhaltsabänderungsklage zu erheben. Schließlich sei der Kläger infolge der Unterhaltszahlungen, zu denen er rechtlich verpflichtet gewesen sei, entreichert. Er sei gutgläubig gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass seine Ehefrau, die im Januar 1944 geboren sei, vorzeitig mit Vollendung des 61. Lebensjahres in Rente gehen würde. Dementsprechend habe er keinerlei Veranlassung gehabt, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund um Auskunft über den Rentenstatus seiner geschiedenen Ehefrau nachzusuchen. Nichtsdestotrotz habe er sich im November 2005 – allerdings vergeblich – bei seiner früheren Ehefrau nach deren weiterer beruflicher Tätigkeit erkundigt. Schließlich habe er im Vertrauen auf die sachliche Berechtigung der ihm monatlich zugeflossenen Versorgungsbezüge zahlreiche Reisen unternommen, die er sich bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht geleistet hätte. Seines Erachtens treffe die Beweislast für den angeblichen Nichterhalt des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 den Beklagten. Zudem sei zumindest eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SVwVfG angezeigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.4.2007 sowie vom 15.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die ergangenen Bescheide verteidigt, seine bisherigen Standpunkte vertieft und bekräftigt, dass er eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 nie erhalten habe. Dass dem Kläger ein finanzieller Schaden entstanden sei, sei nicht von dem Beklagten zu vertreten, sondern finde seine Ursache darin, dass die geschiedene Ehefrau ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und der Kläger es verabsäumt habe, von der durch § 9 Abs. 4 VAHRG eröffneten Möglichkeit, bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger um Auskunft nachzusuchen bzw. gemäß § 1580 BGB von seiner früheren Ehefrau Auskunft zu verlangen, Gebrauch zu machen. Unter den gegebenen Umständen stehe dem Kläger ein aufrechnungsfähiger Schadensersatzanspruch nicht zu. Es gebe keine Vorschrift, die den Beklagten verpflichtet hätte, den Kläger unverzüglich über den anlässlich der Anforderung vom 24.1.2006 bekanntgewordenen Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau zu informieren. Eine diesbezügliche Pflicht lasse sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Mit Blick auf den gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG könne der Kläger sich schließlich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.4.2009 ergangenes Urteil, dem Kläger zugestellt am 7.5.2009, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend hat es festgehalten, dass der Kläger die Höhe des monatlichen Kürzungsbetrages in Konsequenz des insoweit klarstellenden Schriftsatzes des Beklagten vom 27.4.2009 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beanstandet habe, und bekräftigt, dass die Höhe des Kürzungsbetrages nicht von der Höhe des tatsächlichen Rentenbezugs der Ehefrau abhänge sowie dass die Rückforderung der Bruttobeträge der geltenden Rechtslage entspreche. Auf Wegfall der Bereicherung könne der Versorgungsempfänger sich entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Inkrafttreten des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht mehr berufen. Infolge des dort vorgesehenen gesetzlichen Vorbehalts der Rückforderung habe es keiner Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts bedurft, weswegen die Jahresfrist des 48 Abs. 4 SVwVfG nicht gelte. Diese sei im Übrigen gewahrt, da der für die Rückforderung zuständige Amtswalter erst am 12.5.2006 Kenntnis von dem Rentenbezug erlangt habe und die Jahresfrist mithin bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids nicht verstrichen gewesen sei. Es sei daher nicht fürsorgepflichtwidrig, dass der Beklagte sich auf den gesetzlichen Vorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG berufe. Zwar bestehe ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung nicht, wenn die Behörde eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht angewandt oder übersehen hat, da die Rechtswidrigkeit der Versorgungsfestsetzung dann auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhe und allein von der Behörde zu verantworten sei. Ein solcher Fall liege jedoch offensichtlich nicht vor. Schließlich habe der Beklagte durch die Einräumung von Ratenzahlungen eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Sein Rückforderungsanspruch sei auch nicht infolge der Aufrechnungserklärung des Klägers erloschen, da diesem ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung nicht zustehe. Das Anforderungsschreiben vom 24.1.2006 habe dem Ausgleich unter den Versorgungsträgern gedient. Selbst eine Mitteilung des Rentenbezugs an den zuständigen Versorgungssachbearbeiter hätte nicht zur unmittelbaren Unterrichtung des Klägers, sondern lediglich zu der Vermeidung einer Überzahlung an den Kläger geführt. Dem Beklagten sei mit Blick auf die Auskunftsansprüche des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und deren Rentenversicherungsträger darin zuzustimmen, dass es auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Aufgabe des Beklagten sei, den Kläger zur Vermeidung einer Unterhaltsüberzahlung unmittelbar über den Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau zu unterrichten. Wegen seines angeblichen Schadens müsse sich der Kläger mit dieser auseinandersetzen. Soweit er einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung behaupte, könne er diesen nur auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgen.

Auf Bitte des Senats um eine klarstellende Äußerung hinsichtlich des Gegen-stands des am Montag, dem 8.6.2009, bei Gericht eingegangenen und am 6.7.2009 begründeten Zulassungsantrags teilte der Kläger durch Schriftsatz vom 7.4.2010 unter erstmaliger Formulierung seiner diesbezüglichen Einwände gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit, dass mit dem Antrag auch das Ziel verfolgt werde, den die Klage gegen den Kürzungsbescheid vom 16.4.2007 betreffenden Teil des Urteils einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 14.4.2010, dem Kläger zugestellt am 21.4.2010, hinsichtlich des den Rückforderungsbescheid betreffenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegebenen Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner am 20.5.2010 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung betont der Kläger, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Ruhegehalt eines geschiedenen Beamten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten stehe, den Gesetzgeber veranlasst habe, die Regelung des § 57 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.1999 um einen ausdrücklichen gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (§ 57 Abs. 5 BeamtVG n.F.) zu ergänzen. Die in der Neuregelung verwendete, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommene Formulierung, die Zahlung des Ruhegehalts des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten stehe für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sei dahingehend zu verstehen, dass sie den Vorbehalt auf die genannten Fälle beschränke, und zwar bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens. Werde die Rentengewährung nicht nachträglich, sondern sofort oder sogar schon vor Rentenbeginn bekannt, bestehe kein Vorbehalt. Ebenso bestehe der Vorbehalt bei nachträglichem Bekanntwerden nicht über diesen Zeitpunkt hinaus fort, da infolge des nachträglichen Bekanntwerdens das den Vorbehalt rechtfertigende Kriterium der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang Versorgungsbezüge zu kürzen sind, nicht mehr vorliege. Dementsprechend würden Zeiten behördlicher Untätigkeit trotz Kenntnis von der Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten von dem Vorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht mehr erfasst. Hinsichtlich solcher Zeiten könne der Beamte sich auf Wegfall der Bereicherung berufen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2009 – 3 K 92/08 – den Rückforderungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt sein Vorbringen, wonach ihm ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 nie zugegangen sei und er erstmals im Rahmen des Versorgungsausgleichserstattungsverfahrens nach § 225 SGB VI von der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau erfahren und sodann die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 5.7.2008, dass der Kläger von dieser schon im Dezember 2005 über den Rentenbezug unterrichtet worden sei. Diese Information habe der Kläger pflichtwidrig nicht an den Beklagten weitergeleitet, obwohl hierdurch der größte Teil der Überzahlungen hätte vermieden werden können.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob und ggf. wann sie den Kläger über den Beginn ihres Rentenbezugs in Kenntnis gesetzt hat, zeugenschaftlich vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die - zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.5.2007 ist rechtmäßig und vermag den Kläger daher nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten zu verletzen.

Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist rechtmäßig, wenn und soweit diese ohne Rechtsgrund (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) ausgezahlt worden sind (1.), der Versorgungsempfänger seiner Inanspruchnahme nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG) entgegenhalten kann (2.) und die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entspricht (3.).

1. Die ungekürzte Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge des Klägers erfolgte seit dem 1.2.2005 ohne Rechtsgrund.

Anlässlich der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 1.4.1999 war die in § 57 Abs. 1 BeamtVG für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte eines Versorgungsempfängers im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erworben hat, kraft Gesetzes angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift berechneten Betrag nach § 5 VAHRG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung mit Blick darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers damals noch nicht rentenberechtigt war, ausgesetzt worden. Der Kläger erhielt seine Versorgungsbezüge in der Folgezeit in voller Höhe.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente, in die neben dem durch eigene Beitragsleistungen erworbenen Rentenanteil die im Wege des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs vom Kläger erworbene Versorgungsanwartschaft einfließt. Mit dem Bezug dieser Rente war die in § 5 VAHRG geregelte Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger entfallen, d.h. es fehlte seither an einem die Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge rechtfertigenden Rechtsgrund. Dem Kläger sind daher in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 30.3.2007 den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten zufolge Versorgungsbezüge in Höhe von 21.168,68 EUR rechtsgrundlos zugeflossen.

Die hinsichtlich der Höhe der monatlich nach den Festsetzungen des angefochtenen Bescheids ohne Rechtsgrund ausgezahlten Versorgungsbezüge klägerseits geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

Aus den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheids, die die Berechnung des Kürzungsbetrages verdeutlichen sollen, ergibt sich, dass die Höhe der zum Ende der Ehezeit am 31.3.1989 auf die Ehefrau des Klägers übertragenen Versorgungsanwartschaft bis zum 1.1.1990 dem gerichtlich festgesetzten Betrag von 1.150,52 DM entsprochen hat, sich sodann mit Wirkung ab dem 1.1.1990 um 1,6 %, also um 18,40 DM, erhöht und in der Folgezeit jeweils entsprechend der prozentualen Steigerung der Bezüge des Klägers weiterentwickelt hat und vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt am 1.1.1998 um 1,5 % bzw. 21,39 DM erhöht wurde, mithin am 1.3.1999 eine Höhe von 1.447,48 DM erreicht hatte (soweit Anlage 1). Anlage 2 betrifft die weitere Entwicklung des Kürzungsbetrages nach Beginn des Ruhestandes. Diese Berechnungen überzeugen. Die Bedenken des Klägers beruhen auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der Anlagen.

Zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht hinnehmbar, dass die monatliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge betragsmäßig höher sei als der seiner geschiedenen Ehefrau als Korrelat der Versorgungsanwartschaft monatlich zufließende Rentenanteil, hat bereits das Verwaltungsgericht klargestellt, dass dies mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 -, NJW 2006, 2177 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um eine Folge der Selbständigkeit und unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff.) nicht zu unzumutbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führt.

Schließlich entspricht es der ständigen - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung, dass die überzahlten Versorgungsanteile in Höhe des ihnen zuzuordnenden Bruttobetrages zurückgefordert werden. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 268/08 -, AS RP-SL 38, 157 ff. m.w.N.)

2. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Letzteres ist im Fall des Klägers anzunehmen, denn er hat den ohne Rechtsgrund erhaltenen Teil seiner Versorgungsbezüge in Gestalt monatlicher Unterhaltszahlungen, die den Kürzungsbetrag nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung der Steuerpflicht der Höhe nach sogar geringfügig überschritten haben, jeweils seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen. Die Überzahlung stellte sich mithin für ihn lediglich als durchlaufender Posten im Rahmen der Abwicklung der familienrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau dar.

Dennoch kann der Kläger den Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2005 bis 31.5.2006 ergibt sich dies ohne jeden Zweifel aus § 57 Abs. 5 BeamtVG und hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums jedenfalls aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB.

§ 57 Abs. 5 BeamtVG beinhaltet eine gesetzliche Ausnahme von der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich maßgeblichen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts.

Nach § 57 Abs. 5 BeamtVG steht die Zahlung des Ruhegehalts in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift und - fallbezogen relevant - des § 5 VAHRG bei rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem - den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließenden - Vorbehalt der Rückforderung. Dies wirft zum einen die Frage auf, unter welchem Datum dem Beklagten der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers bekannt geworden ist (2.1.), und zum anderen, welche Rechtsfolgen durch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten“ ausgelöst werden (2.2.).

2.1. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beklagten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist die Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter des Beklagten - erst - am 22.5.2006 bekannt geworden.

Eine frühere Kenntnis des Beklagten ist nicht annehmbar.

Zwar hat der Kläger in erster Instanz drei Kurzmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.5.2007, 6.12.2007 und 14.2.2008 (Bl. 40 bis 42 d.A.) vorgelegt, ausweislich derer dem Kläger bzw. seiner geschiedenen Ehefrau auf entsprechende Anfragen vom 22.5.2007, 2.12.2007 und 11.2.2008 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die Auskunft erteilt worden ist, die Oberfinanzdirektion C-Stadt sei mit Datum vom 30.12.2004 über die Rentenbewilligung zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert worden. Diese Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund belegen indes nur, dass die Information des Funktionsvorgängers des Beklagten über den Beginn des Rentenbezugs nach den von dem Versicherungsträger geführten Verwaltungsunterlagen am 30.12.2004 veranlasst worden ist, nicht aber, dass diese Information dem Adressaten zugegangen ist. Der Beklagte bestreitet, eine entsprechende Mitteilung je erhalten zu haben. In den Verwaltungsunterlagen findet sich ein entsprechendes Mitteilungsschreiben nicht. Eine Zustellfiktion nach dem nur für förmliche Zustellungen geltenden Verwaltungszustellungsgesetz greift nicht. Nach der für Sozialverwaltungsverfahren geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Mithin bestimmt sich nach allgemeinen Beweisregeln, ob die Tatsache des Zugangs der Mitteilung vom 30.12.2004 als erwiesen anzusehen ist (so auch BFH, Urteil vom 29.4.2009 in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren X R 35/08, juris) . Dieser vom Kläger zu führende - insbesondere im Wege des Indizienbeweises mögliche - Nachweis des Zugangs der Mitteilung ist weder erbracht noch ist die Annahme des Zugangs nach dem Inhalt der Verwaltungsakte als naheliegend zu erachten. Denn diese enthält besagtes Schreiben ebenso wenig wie einen Vermerk, dass eine entsprechende Information übermittelt worden sei. Ermittlungen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts fördern könnten, sind nicht angeregt und drängen sich auch nicht auf.

Insbesondere geben die klägerseits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der Verwaltungsakte des Beklagten, die mit der Behauptung begründet wurden, der Kläger habe dem Beklagten am 16.4.2007 ein Fax übermittelt, dem als Anlagen Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau beigefügt gewesen sei, der jedoch nie zu der Verwaltungsakte des Beklagten gelangt sei, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Abgesehen davon, dass die aufgestellte Behauptung durch nichts - etwa die Vorlage des entsprechenden Sendeberichts - untermauert wurde, ist sie auch vom zeitlichen Ablauf her nicht nachvollziehbar. Am 16.4.2007 erließ der Beklagte den Kürzungsbescheid, durch den der Kläger erstmals von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren haben will. Aus welchem Anlass der Kläger dem Beklagten genau an diesem Tag, an dem er noch keine Kenntnis von dem Kürzungsbescheid gehabt haben kann, Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau übermittelt haben will, ist unerfindlich, so dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Vorbringen keinen Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Aktenführung des Beklagten zu geben vermag.

Im Gegenteil spricht alles für die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, die Mitteilung vom 30.12.2004 sei - sofern sie überhaupt zur Post gegeben worden sei - infolge der Adressierung an die Oberfinanzdirektion C-Stadt - letzte Anschrift: C-Stadt, P.-B.-Straße 5 -, die schon dreieinhalb Jahre zuvor, am 1.6.2001, aufgelöst worden war und deren Zuständigkeiten je nach Sachgebiet auf mehrere verschiedene Funktionsnachfolger auf Bundes- (Bundesfinanzdirektion Südwest) und Landesebene, unter anderem den einen anderen Sitz (C-Stadt, Am St. 2 - 4) aufweisenden Beklagten, übergegangen waren, aller Wahrscheinlichkeit nach infolge einer Fehlleitung verloren gegangen.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei nach § 7 Abs. 1 der Registraturrichtlinie des Bundesministeriums des Innern verpflichtet, die gesamte eingehende Post zu registrieren und die Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, so dass er in der Lage sein müsse, den behaupteten Nichteingang des Schreibens vom 30.12.2004 zu dokumentieren, ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie nach § 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Bundesministerien regelt und daher keine vom Beklagten bei der Organisation der Bearbeitung seiner Posteingänge zu beachtenden Vorgaben enthält.

Im Februar 2006 hat der Beklagte ebenfalls noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG erlangt, wenngleich seiner für die Erstattung der auf übertragene Versorgungsanwartschaften zurückgehenden Versicherungsleistungen zuständigen Stelle das in den Verwaltungsunterlagen befindliche Anforderungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 damals - ausweislich des schlecht leserlichen Eingangsstempels wohl am 8.2.2006 - zugegangen ist.

Für die Frage, wann dem Beklagten die Rentengewährung bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn hier wie dort bedarf es der Feststellung des konkreten Zeitpunkts, zu dem eine Behörde von bestimmten Gegebenheiten, die Anlass für die - nochmalige - Überprüfung eines Vorgangs geben, Kenntnis erlangt hat.

Zu der Kenntniserlangung im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die relevanten Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sein müssen, wobei die Zuständigkeit sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im maßgeblichen Fachrecht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512) Ferner ist geklärt, dass die Behörde die zu fordernde positive Kenntnis der relevanten Tatsachen erst erlangt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter Kenntnis genommen hat. (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, 819)

Dies zugrunde legend ist zunächst festzustellen, dass der bei dem Beklagten beschäftigte - mit der Abwicklung von Ausgleichsforderungen befasste - Sachbearbeiter, dem die Ausgleichsanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2006 zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, nicht zugleich für die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge zuständig war und seine Kenntnis von der Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau daher noch kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG zur Folge haben konnte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihn eine gegenüber dem Kläger bestehende, ihren rechtlichen Grund etwa in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findende Amtspflicht getroffen hätte, das Anforderungsschreiben sofort nach Erhalt an den für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers behördenintern zuständigen Amtswalter weiterzuleiten. Denn der für die Ausgleichsanforderung zuständige Sachbearbeiter hatte keine Veranlassung, anzunehmen, dass dem für den Kläger zuständigen Versorgungssachbearbeiter der zwischenzeitliche Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unbekannt sein könnte. Vielmehr durfte der Ausgleichssachbearbeiter mit Blick auf die routinemäßig erfolgende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Versorgungsdienststelle über den Zeitpunkt, ab dem dem geschiedenen Ehegatten eines Versorgungsempfängers eine Versicherungsrente bewilligt worden ist, mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte annehmen, dass das zu diesem Zweck eingerichtete Benachrichtigungsverfahren auch bei Bewilligung der Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers funktioniert hat. Seine Verfahrensweise entspricht im Übrigen der vom Beklagten im Zulassungsverfahren schriftsätzlich erwähnten und in der mündlichen Verhandlung näher erörterten verwaltungsinternen Handhabung, wonach die für die Bearbeitung von Ausgleichsanforderungen zuständige Erstattungsstelle die für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter erst nach der Erstattung an den Rentenversicherungsträger vorsorglich über die bearbeiteten Erstattungsfälle unterrichtet. Dass behördlicherseits offenbar keine Notwendigkeit gesehen wurde, zu veranlassen, dass solche Unterrichtungen unmittelbar nach Eingang der Ausgleichsanforderung zu erfolgen haben, ist angesichts des zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsdienststellen eingerichteten und in aller Regel funktionierenden Benachrichtigungsverfahrens und mit Blick auf den Vorsorgecharakter der behördeninternen Praxis unbedenklich.

Demzufolge kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zeitpunkt in Betracht, zu dem dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter die Tatsache des Rentenbezugs bekannt geworden ist. Nach Feststellung der Widerspruchsbehörde wurde am 12.5.2006 ein Auszug der 45 verschiedene Versorgungsfälle betreffenden Ausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers als Information an den für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, wobei sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten der 22.5.2006 als der Tag ergibt, unter dem die Paraphe des - nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - für den Kläger damals zuständig gewesenen Sachbearbeiters auf besagtem Auszug angebracht wurde. Damit steht fest, dass der zuständige Sachbearbeiter die den Versorgungsfall des Klägers betreffende Ausgleichsanforderung im Mai 2006 zur Kenntnis und zur Versorgungsakte des Klägers genommen und dort im unmittelbaren Anschluss an den die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Rentenbezug der Ehefrau aussetzenden Bescheid vom 23.3.1999 abgeheftet hat. Seitdem waren ihm alle tatsächlichen Gegebenheiten bekannt, die kraft Gesetzes - also ohne dass es zunächst einer Ermessensentscheidung bedurft hätte - eine den geänderten Verhältnissen angepasste Neufestsetzung des Ruhegehalts erforderlich machten. Der Zeitpunkt des nachträglichen Bekanntwerdens ist somit bezogen auf den Beklagten auf den 22.5.2006 zu fixieren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 BeamtVG sind demgemäß erfüllt. Denn die Rentengewährung wird erst nachträglich bekannt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde von ihr erstmals zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem der berechtigte Ehegatte bereits Rente bezieht. Fallbezogen bedeutet dies, dass der Tatbestand des § 57 Abs. 5 BeamtVG nur dann nicht erfüllt gewesen wäre, wenn dem zuständigen Amtswalter des Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 im Verlauf des Monats Januar 2005, also noch vor Beginn des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 1.2.2005, zugegangen wäre. Da ein solcher Zugang indes - wie ausgeführt - nicht feststellbar ist und die Tatsache des Rentenbezugs dem zuständigen Amtswalter erst im Mai 2006 durch interne Zuleitung eines entsprechenden Auszugs aus der Sammelausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis gebracht wurde, liegt ein Fall erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung vor.

2.2. Die Frage, ob auf den in § 57 Abs. 5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien Anwendung finden, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, dürfte nach Dafürhalten des Senats im Ergebnis im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten sein. Fallbezogen ist diese Frage indes mit Blick auf den Inhalt der beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005, die die geschiedene Ehefrau des Klägers diesem im Dezember 2005 überlassen hat und die dem Senat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegt worden sind, wegen der durch die Kenntnis dieser Schreiben ausgelösten verschärften Haftung des Klägers letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Zu den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften vertreten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-, Buchholz 232  § 158 BBG Nr. 31) und diesem folgend die Instanzgerichte, u. a. der erkennende Senat (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris) , die Auffassung, dass Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist. Diese Rechtsprechung begegnet - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff.) ausdrücklich entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff.) in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet. Bei Ruhensregelungen rechtfertige sich die Ausnahme von der gesetzlichen Risikoverteilung der §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB daraus, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide seien und dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt sei, wobei er davon auszugehen habe, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben könne. Diese Besonderheiten lägen bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen nicht vor, denn die Kürzung sei eine endgültige Regelung und der Versorgungsempfänger habe typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen, da nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte diese erhalte. Hinzu komme, dass er - anders als der Dienstherr - nur sehr beschränkte Auskunftsansprüche habe und seine „Bereicherung“ typischerweise nicht durch Verbrauch nach eigener Disposition, sondern durch die fortlaufenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten entfalle.

Dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf diese Rechtsprechung entschieden hat, kraft gesetzlicher Anordnung einen Rückforderungsvorbehalt versorgungsausgleichsbedingter Überzahlungen einzuführen, wirft die eingangs formulierte Frage auf, ob auf diesen Rückforderungsvorbehalt die von der Rechtsprechung zu den Ruhensregelungen entwickelten Grundsätze - insbesondere die Annahme, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt - vollumfänglich Anwendung finden oder ob - gegebenenfalls in welchem konkreten Ausmaß - insoweit zur Vermeidung einer der Interessenlage nicht angemessenen Lastenverteilung eine einschränkende Handhabung geboten ist.

Die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris) nimmt hinsichtlich der Rückforderung von Überzahlungen, die auf eine geänderte Ruhensberechnung zurückgehen, an, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt sich tatbestandlich auf alle bis zur Kürzung der Bezüge aufgelaufenen Überzahlungen erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Datum, an dem die Behörde Kenntnis von der Notwendigkeit einer (neuen) Ruhensberechnung erlangt hat, und dem Datum der Durchführung der Neuberechnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, und unabhängig davon, ob eine diesbezüglich festzustellende Verzögerung der Neuberechnung durch behördliche Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht ist. Für Überzahlungen infolge Ruhens(neu)berechnung gilt demnach, dass die bis zum Ergehen eines Kürzungsbescheids aufgelaufenen Überzahlungen vollständig dem von der Rechtsprechung als gesetzesimmanent bezeichneten Rückforderungsvorbehalt unterliegen, was zur Folge hat, dass dem Versorgungsempfänger keine Möglichkeit offensteht, sich gegen die Rückforderung mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr zu setzen. Besonderheiten des Einzelfalls sind nur im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähig.

Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass § 57 Abs. 5 BeamtVG seinem eindeutigen Wortlaut nach dem Versorgungsempfänger den Einwand der Entreicherung jedenfalls hinsichtlich der vor Kenntnis des zuständigen Amtswalters veranlassten Überzahlungen nimmt und dass die hierdurch bewirkte Verlagerung des finanziellen Risikos auf den Versorgungsempfänger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedenem Ehegatten vorgeprägt ist. Tritt die Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten rückwirkend ein oder beginnt der Rentenbezug, ohne dass der geschiedene Ehegatte den Versorgungsempfänger bzw. dessen Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt, so kommt es in Fällen, in denen die entsprechende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Dienstherrn aus welchen Gründen auch immer unterbleibt bzw. letzteren nicht erreicht, zu Überzahlungen, für die weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger, die beide nichts von dem Rentenbezug wissen, verantwortlich ist. Der einzige, dem die Tatsache der Überzahlungen ohne Weiteres auffallen müsste, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs neben den Unterhaltszahlungen des Versorgungsempfängers auch die von diesem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Rente bezieht, ist der geschiedene Ehegatte, der seiner familienrechtlichen Verpflichtung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Beginn des Rentenbezugs mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Durch die Neuregelung ist das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte sich im Falle der Rückabwicklung der fehlgelaufenen Zahlungen seinerseits erfolgreich auf Entreicherung beruft, dem Versorgungsempfänger überbürdet worden. Er ist dem Dienstherrn zur Erstattung der vor Kenntnis vom Rentenbezug überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet und trägt gleichzeitig bei Rückforderung des dem geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhalts das Risiko, mit dem Einwand der Entreicherung konfrontiert zu werden. Dies kann indes im Vergleich zu der Konstellation, dass der Dienstherr seinen gegen den Versorgungsempfänger gerichteten Rückforderungsanspruch wegen dessen Entreicherung nicht realisieren kann und bei einer Geltendmachung vom Versorgungsempfänger abgetretener Unterhaltsrückzahlungsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten zusätzlich dem Einwand von dessen Entreicherung ausgesetzt wäre, nicht als - wegen vom Gesetzgeber zu beachtender verfassungsrechtlicher Vorgaben - unangemessene Risikoverteilung erachtet werden. Denn zweifelsohne stehen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten in Gestalt der Nichtanzeige des Rentenbeginns der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher als derjenigen des Dienstherrn. Dass der Gesetzgeber den aufgezeigten Konflikt durch die in § 57 Abs. 5 BeamtVG getroffene Regelung gelöst hat, indem er dem Versorgungsempfänger - vorbehaltlich allein der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - das Risiko, die vor Kenntnis des Rentenbezugs veranlassten Überzahlungen erstatten zu müssen, überbürdet hat, ist auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Versorgungsempfängers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich. Demzufolge kann der Kläger sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.2.2005 bis zum 31.5.2006 kraft der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.

Bedenklich erscheint indes die sehr viel weitergehende, hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.6.2006 relevante Ansicht des Beklagten, nach welcher § 57 Abs. 5 BeamtVG so zu verstehen sei, dass das Bekanntwerden des Rentenbezugs nach dessen Beginn zur Folge habe, dass auch alle nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bis zum Erlass des - ohne zeitliche Begrenzung zulässigen - Rückforderungsbescheids erfolgenden Überzahlungen einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen Kenntniserlangung vom Rentenbezug und Kürzung sowie Rückforderung erst im Rahmen der an den Umständen des konkreten Einzelfalles zu orientierenden Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Prüfung eines berücksichtigungsfähigen Verschuldens der Behörde zu würdigen.

Das Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris) hat dieser Ansicht - allerdings ohne näher auf die Problematik einzugehen - eine Absage erteilt und entschieden, dass der Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG den Einwand der Entreicherung nur bis zu dem Zeitpunkt ausschließt, zu dem die zuständige Behörde von der tatsächlichen Veränderung in Gestalt des Rentenbezugs des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich später erfolgender Überzahlungen fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Aus Sicht des Senats spricht viel für dieses Verständnis der Vorschrift. Mangels Entscheidungsrelevanz sieht der Senat indes von einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik ab und beschränkt seine diesbezüglichen Erwägungen nachfolgend auf eine zusammenfassende Aufzählung der seines Erachtens für die Auslegung des VG Kassel anzuführenden Gesichtspunkte:

Der Wortlaut der zum 1.1.1999 neu eingeführten Vorschrift und die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f.) erlauben keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Der Ausnahmecharakter im Verhältnis zu der durch die §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB grundsätzlich vorgegebenen Risikoverteilung legt ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewillkürten Vorbehalten, die nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen seien (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N.) , eine enge Auslegung nahe, die gewährleistet, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Überzahlung nicht einseitig auf den Versorgungsempfänger abgewälzt wird. Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f.) klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können. Die Anwendungsfälle des § 57 Abs. 5 BeamtVG zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorgungsempfänger seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist und der ungekürzte Teil seiner Versorgungsbezüge sich für ihn daher wegen der dem früheren Ehegatten zu erbringenden Unterhaltsleistungen faktisch nur als durchlaufender Posten darstellt. Er ist daher typischerweise und für den Dienstherrn offensichtlich Monat für Monat in Höhe seiner Unterhaltsleistungen entreichert. Hinzu kommt, dass der Versorgungssachbearbeiter mit Kenntniserlangung von dem Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten positiv weiß, dass es für jede weitere ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge keine Grundlage mehr gibt, er also alle Umstände kennt, die eine Neuberechnung der zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge erforderlich machen, wobei ihm zumindest dann, wenn er den Versorgungsempfänger - wie üblich und vorliegend im Bescheid vom 23.9.1999 geschehen - schriftlich über seine Mitteilungspflichten belehrt hat, die Annahme naheliegend erscheinen muss, dass dem Versorgungsempfänger ein der Versorgungsdienststelle nicht angezeigter Rentenbezug seines geschiedenen Ehegatten noch nicht bekannt geworden ist. Der Dienstherr hat es ab Kenntnis von dem Rentenbezug eines geschiedenen Ehegatten zudem selbst in der Hand, den Versorgungsempfänger durch Weitergabe dieser Information mit sofortiger Wirkung der verschärften Haftung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB auszusetzen. Diese Informationsweitergabe ist auch bei Vorhandensein zahlreicher älterer - insoweit vordringlich zu bearbeitender - Versorgungsfälle zeitnah und ohne nennenswerten bürokratischen Aufwand, etwa durch Übermittlung eines mit dem Datum des Beginns des Rentenbezugs versehenen Formblattes, möglich und dem Dienstherr daher in Anbetracht des Dreiecksverhältnisses, das durch die familienrechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers maßgeblich geprägt wird, ohne Weiteres zumutbar.

Ob der Auslegung des VG Kassel zu folgen ist, was für den Kläger zur Folge hätte, dass er sich ab dem 1.6.2006 unter der Voraussetzung, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts keiner verschärften Haftung unterliegt, auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen könnte, bedarf indes fallbezogen keiner Entscheidung. Denn der Kläger haftet seit Erhalt der ihm im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau überlassenen Schreiben der DAK nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB verschärft.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist ein Mangel nicht nur dann offensichtlich, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, sondern auch, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N.) In diesem Sinne tritt der Mangel klar zu Tage, wenn er dem Empfänger nach dessen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N.) Fallbezogen ist die Voraussetzung einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005 bekannt geworden sind, erfüllt.

Unstreitig hat die geschiedene Ehefrau des Klägers dessen Hinweis vom 22.11.2005 auf ihre Verpflichtung, ihn über einen eventuellen Rentenbezug unverzüglich zu unterrichten, der mit der Bitte verbunden war, ihm eine Kopie ihrer monatlichen Vergütungsmitteilung zu überlassen, zum Anlass genommen, ihm als Anlagen zu ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2005 zwei Beitragsrechnungen der DAK vom 1.8.2005 betreffend die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung mit der Bemerkung, aus diesen könne er ihre Bezüge ersehen, zuzusenden. Dieses Schreiben hat der Kläger am 27.8.2010 per Fax zur Akte gereicht (Bl. 235 und 236 d.A.). Seine geschiedene Ehefrau hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der DAK um diejenigen handelt, die sie dem Kläger im Dezember 2005 überlassen hat. Auf Bitte des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zweck der Überprüfung der Leserlichkeit der dem Kläger im Dezember 2005 zugegangenen Kopien der Schreiben diese in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 257 und 258 d.A.). Dem Schreiben, das den ab dem 1.2.2005 zu entrichtenden Beitrag zur Krankenversicherung ausweist und die zugrundeliegende Beitragsberechnung im Einzelnen dokumentiert (Bl. 257 d.A.), ist gut leserlich und inhaltlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers kein Arbeitseinkommen bezogen hat (die diesbezügliche Rubrik ist als Einzige nicht angekreuzt) und dass sich ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 1385,81 EUR, Versorgungsbezügen in Höhe von 325,04 EUR und sonstigen Einnahmen in Höhe von 593,10 EUR (monatlicher Geschiedenenunterhalt) zusammensetzten.

Der Inhalt dieses Schreibens erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich (mindestens) seit dem 1.2.2005 in Rente befand. Insoweit teilt der erkennende Senat voll und ganz die vom OLG Köln in seinem Urteil vom 3.12.2008 - 27 UF 53/08 - (S. 7) vertretene Auffassung. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er im Dezember 2005 mit Blick auf das noch nicht vollendete 62. Lebensjahr seiner im Januar 1944 geborenen früheren Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass diese bereits Rente beziehe, weswegen er mit den Schreiben der DAK nicht sonderlich viel habe anfangen können. Selbst wenn es für ihn - obwohl er 1999 selbst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war und obwohl er die Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau als Antwort auf seine Frage nach einem etwaigen Rentenbezug erhalten hatte - damals nicht erwartungsgemäß gewesen sein sollte, dass seine geschiedene Ehefrau - ebenfalls - vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und in Rente gegangen ist, so hätte er den - wenngleich für ihn möglicherweise überraschenden, so doch eindeutigen - Inhalt des die Krankenversicherung betreffenden Schreibens gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er während seiner aktiven Dienstzeit als leitender Ministerialbeamter und Jurist im Verständnis behördlicher Schreiben in besonderer Weise geübt war, ernst nehmen und zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich - etwa durch nochmalige Rückfrage bei seiner geschiedenen Ehefrau - über deren damaligen Status weitere Klarheit zu verschaffen. Sich dem objektiv klaren Inhalt des Schreibens einfach zu verschließen - so man das denn glaubt - und nicht einmal nachzufragen, verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hat und daher von ihm unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen war, war dem Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, bekannt. Die schon aus diesen Umständen folgende verschärfte Haftung hat er sich selbst zuzuschreiben. Sie erübrigt ein Eingehen auf den Verdacht bewussten Verschweigens des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsdienststelle.

Da der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger nach alledem bereits seit Dezember 2005 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich war, kann er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.6.2006 den Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Unterhaltszahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vor.

3. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der dem Bundesverwaltungsgericht folgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Der Billigkeitsentscheidung komme - so das Bundesverwaltungsgericht - im Falle einer verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, was auch dann gelte, wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen seines eigenen Verhaltens versagt werden müsse. (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 Nr. 31, S. 5 f.) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f.) Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N.)

Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat dem Kläger zur Vermeidung eventueller Härten die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten und es als nicht angezeigt erachtet, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Er hat dabei das Interesse des Landes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt hervorgehoben und diesem Interesse mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, der zu seinen aktiven Dienstzeiten als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) besoldet wurde und entsprechend hohe Versorgungsbezüge erhält, und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, von einer Rückzahlung ganz oder teilweise verschont zu bleiben, eingeräumt. Mithin sind Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des Klägers in die Erwägungen des Beklagten eingeflossen. Dass diesen im Verhältnis zur Haushaltsnot des Landes zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen wurde, bedurfte mit Blick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Klägers keiner näheren Begründung.

Ebenso wenig gibt der Umstand, dass der Beklagte davon abgesehen hat, den zeitlichen Ablauf im Einzelnen zu beleuchten und die eventuellen diesbezüglichen beiderseitigen Verantwortlichkeiten gegeneinander zu gewichten, Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist anerkannt, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden muss, sondern - wie geschehen - maßgeblich auf die Auswirkungen des konkreten Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist. Zum anderen drängte sich die Annahme einer teilweisen behördlichen Mitverursachung der Länge des Überzahlungszeitraumes, der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O.) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgebliches Gewicht beizumessen wäre, hinsichtlich der von Juni 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen nicht auf.

Demgemäß begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung unter Zugrundelegung der für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Erkenntnislage des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f.) keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bestätigt die zwischenzeitliche Erkenntnislage, wie sie sich im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung herauskristallisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Teilerlasses haben kann. Denn einer als Mitverschulden zu würdigenden Säumnis des Beklagten stünde bejahendenfalls eine in ihrem Ausmaß kaum zu überbietende Pflichtwidrigkeit des Klägers gegenüber. Obwohl im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau zutreffend und vollständig über ihren Rentenbezug unterrichtet, verschloss sich der Kläger - Ministerialdirigent und Jurist -, sofern man seiner Einlassung Glauben schenkt, dieser Tatsache trotz Kenntnis ihrer versorgungsrechtlichen Relevanz - unter Missachtung der ihm erteilten Belehrungen - auf Dauer, statt dem Beklagten entsprechende Mitteilung zu machen. Hier verbietet sich in Abwägung von Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der Behörde jede Großzügigkeit zugunsten des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag nicht herabzusetzen, ist in Würdigung aller Umstände des Falles sachgerecht.

Nach alledem unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 21.168,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die - zulässige - Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15.5.2007 ist rechtmäßig und vermag den Kläger daher nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten zu verletzen.

Die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist rechtmäßig, wenn und soweit diese ohne Rechtsgrund (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) ausgezahlt worden sind (1.), der Versorgungsempfänger seiner Inanspruchnahme nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG) entgegenhalten kann (2.) und die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung den maßgeblichen Anforderungen entspricht (3.).

1. Die ungekürzte Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge des Klägers erfolgte seit dem 1.2.2005 ohne Rechtsgrund.

Anlässlich der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 1.4.1999 war die in § 57 Abs. 1 BeamtVG für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte eines Versorgungsempfängers im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erworben hat, kraft Gesetzes angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge um den nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift berechneten Betrag nach § 5 VAHRG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung mit Blick darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers damals noch nicht rentenberechtigt war, ausgesetzt worden. Der Kläger erhielt seine Versorgungsbezüge in der Folgezeit in voller Höhe.

Seit dem 1.2.2005 bezieht die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente, in die neben dem durch eigene Beitragsleistungen erworbenen Rentenanteil die im Wege des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs vom Kläger erworbene Versorgungsanwartschaft einfließt. Mit dem Bezug dieser Rente war die in § 5 VAHRG geregelte Voraussetzung für die ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger entfallen, d.h. es fehlte seither an einem die Auszahlung der vollen Versorgungsbezüge rechtfertigenden Rechtsgrund. Dem Kläger sind daher in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 30.3.2007 den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten zufolge Versorgungsbezüge in Höhe von 21.168,68 EUR rechtsgrundlos zugeflossen.

Die hinsichtlich der Höhe der monatlich nach den Festsetzungen des angefochtenen Bescheids ohne Rechtsgrund ausgezahlten Versorgungsbezüge klägerseits geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

Aus den Anlagen 1 und 2 des Widerspruchsbescheids, die die Berechnung des Kürzungsbetrages verdeutlichen sollen, ergibt sich, dass die Höhe der zum Ende der Ehezeit am 31.3.1989 auf die Ehefrau des Klägers übertragenen Versorgungsanwartschaft bis zum 1.1.1990 dem gerichtlich festgesetzten Betrag von 1.150,52 DM entsprochen hat, sich sodann mit Wirkung ab dem 1.1.1990 um 1,6 %, also um 18,40 DM, erhöht und in der Folgezeit jeweils entsprechend der prozentualen Steigerung der Bezüge des Klägers weiterentwickelt hat und vor Eintritt in den Ruhestand zuletzt am 1.1.1998 um 1,5 % bzw. 21,39 DM erhöht wurde, mithin am 1.3.1999 eine Höhe von 1.447,48 DM erreicht hatte (soweit Anlage 1). Anlage 2 betrifft die weitere Entwicklung des Kürzungsbetrages nach Beginn des Ruhestandes. Diese Berechnungen überzeugen. Die Bedenken des Klägers beruhen auf einem offensichtlichen Fehlverständnis der Anlagen.

Zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht hinnehmbar, dass die monatliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge betragsmäßig höher sei als der seiner geschiedenen Ehefrau als Korrelat der Versorgungsanwartschaft monatlich zufließende Rentenanteil, hat bereits das Verwaltungsgericht klargestellt, dass dies mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 -, NJW 2006, 2177 ff.) nicht zu beanstanden ist. Es handelt sich um eine Folge der Selbständigkeit und unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, die auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff.) nicht zu unzumutbaren, verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führt.

Schließlich entspricht es der ständigen - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung, dass die überzahlten Versorgungsanteile in Höhe des ihnen zuzuordnenden Bruttobetrages zurückgefordert werden. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 268/08 -, AS RP-SL 38, 157 ff. m.w.N.)

2. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Letzteres ist im Fall des Klägers anzunehmen, denn er hat den ohne Rechtsgrund erhaltenen Teil seiner Versorgungsbezüge in Gestalt monatlicher Unterhaltszahlungen, die den Kürzungsbetrag nach seinen Berechnungen unter Berücksichtigung der Steuerpflicht der Höhe nach sogar geringfügig überschritten haben, jeweils seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen. Die Überzahlung stellte sich mithin für ihn lediglich als durchlaufender Posten im Rahmen der Abwicklung der familienrechtlichen Rechtsbeziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau dar.

Dennoch kann der Kläger den Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.2.2005 bis 31.5.2006 ergibt sich dies ohne jeden Zweifel aus § 57 Abs. 5 BeamtVG und hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums jedenfalls aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB.

§ 57 Abs. 5 BeamtVG beinhaltet eine gesetzliche Ausnahme von der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich maßgeblichen Risikoverteilung des Bereicherungsrechts.

Nach § 57 Abs. 5 BeamtVG steht die Zahlung des Ruhegehalts in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift und - fallbezogen relevant - des § 5 VAHRG bei rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem - den Einwand des Wegfalls der Bereicherung ausschließenden - Vorbehalt der Rückforderung. Dies wirft zum einen die Frage auf, unter welchem Datum dem Beklagten der Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers bekannt geworden ist (2.1.), und zum anderen, welche Rechtsfolgen durch die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten“ ausgelöst werden (2.2.).

2.1. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beklagten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ist die Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter des Beklagten - erst - am 22.5.2006 bekannt geworden.

Eine frühere Kenntnis des Beklagten ist nicht annehmbar.

Zwar hat der Kläger in erster Instanz drei Kurzmitteilungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 31.5.2007, 6.12.2007 und 14.2.2008 (Bl. 40 bis 42 d.A.) vorgelegt, ausweislich derer dem Kläger bzw. seiner geschiedenen Ehefrau auf entsprechende Anfragen vom 22.5.2007, 2.12.2007 und 11.2.2008 seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund die Auskunft erteilt worden ist, die Oberfinanzdirektion C-Stadt sei mit Datum vom 30.12.2004 über die Rentenbewilligung zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert worden. Diese Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund belegen indes nur, dass die Information des Funktionsvorgängers des Beklagten über den Beginn des Rentenbezugs nach den von dem Versicherungsträger geführten Verwaltungsunterlagen am 30.12.2004 veranlasst worden ist, nicht aber, dass diese Information dem Adressaten zugegangen ist. Der Beklagte bestreitet, eine entsprechende Mitteilung je erhalten zu haben. In den Verwaltungsunterlagen findet sich ein entsprechendes Mitteilungsschreiben nicht. Eine Zustellfiktion nach dem nur für förmliche Zustellungen geltenden Verwaltungszustellungsgesetz greift nicht. Nach der für Sozialverwaltungsverfahren geltenden Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Mithin bestimmt sich nach allgemeinen Beweisregeln, ob die Tatsache des Zugangs der Mitteilung vom 30.12.2004 als erwiesen anzusehen ist (so auch BFH, Urteil vom 29.4.2009 in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren X R 35/08, juris) . Dieser vom Kläger zu führende - insbesondere im Wege des Indizienbeweises mögliche - Nachweis des Zugangs der Mitteilung ist weder erbracht noch ist die Annahme des Zugangs nach dem Inhalt der Verwaltungsakte als naheliegend zu erachten. Denn diese enthält besagtes Schreiben ebenso wenig wie einen Vermerk, dass eine entsprechende Information übermittelt worden sei. Ermittlungen, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts fördern könnten, sind nicht angeregt und drängen sich auch nicht auf.

Insbesondere geben die klägerseits in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit der Verwaltungsakte des Beklagten, die mit der Behauptung begründet wurden, der Kläger habe dem Beklagten am 16.4.2007 ein Fax übermittelt, dem als Anlagen Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau beigefügt gewesen sei, der jedoch nie zu der Verwaltungsakte des Beklagten gelangt sei, keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Abgesehen davon, dass die aufgestellte Behauptung durch nichts - etwa die Vorlage des entsprechenden Sendeberichts - untermauert wurde, ist sie auch vom zeitlichen Ablauf her nicht nachvollziehbar. Am 16.4.2007 erließ der Beklagte den Kürzungsbescheid, durch den der Kläger erstmals von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau erfahren haben will. Aus welchem Anlass der Kläger dem Beklagten genau an diesem Tag, an dem er noch keine Kenntnis von dem Kürzungsbescheid gehabt haben kann, Schriftverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau übermittelt haben will, ist unerfindlich, so dass dieses erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführte Vorbringen keinen Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Aktenführung des Beklagten zu geben vermag.

Im Gegenteil spricht alles für die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, die Mitteilung vom 30.12.2004 sei - sofern sie überhaupt zur Post gegeben worden sei - infolge der Adressierung an die Oberfinanzdirektion C-Stadt - letzte Anschrift: C-Stadt, P.-B.-Straße 5 -, die schon dreieinhalb Jahre zuvor, am 1.6.2001, aufgelöst worden war und deren Zuständigkeiten je nach Sachgebiet auf mehrere verschiedene Funktionsnachfolger auf Bundes- (Bundesfinanzdirektion Südwest) und Landesebene, unter anderem den einen anderen Sitz (C-Stadt, Am St. 2 - 4) aufweisenden Beklagten, übergegangen waren, aller Wahrscheinlichkeit nach infolge einer Fehlleitung verloren gegangen.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte sei nach § 7 Abs. 1 der Registraturrichtlinie des Bundesministeriums des Innern verpflichtet, die gesamte eingehende Post zu registrieren und die Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren, so dass er in der Lage sein müsse, den behaupteten Nichteingang des Schreibens vom 30.12.2004 zu dokumentieren, ist festzustellen, dass die genannte Richtlinie nach § 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Bundesministerien regelt und daher keine vom Beklagten bei der Organisation der Bearbeitung seiner Posteingänge zu beachtenden Vorgaben enthält.

Im Februar 2006 hat der Beklagte ebenfalls noch keine Kenntnis von dem Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG erlangt, wenngleich seiner für die Erstattung der auf übertragene Versorgungsanwartschaften zurückgehenden Versicherungsleistungen zuständigen Stelle das in den Verwaltungsunterlagen befindliche Anforderungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.1.2006 damals - ausweislich des schlecht leserlichen Eingangsstempels wohl am 8.2.2006 - zugegangen ist.

Für die Frage, wann dem Beklagten die Rentengewährung bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn hier wie dort bedarf es der Feststellung des konkreten Zeitpunkts, zu dem eine Behörde von bestimmten Gegebenheiten, die Anlass für die - nochmalige - Überprüfung eines Vorgangs geben, Kenntnis erlangt hat.

Zu der Kenntniserlangung im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die relevanten Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sein müssen, wobei die Zuständigkeit sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im maßgeblichen Fachrecht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. (BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42/98 -, NJW 2000, 1512) Ferner ist geklärt, dass die Behörde die zu fordernde positive Kenntnis der relevanten Tatsachen erst erlangt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufener Amtswalter Kenntnis genommen hat. (BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und GrSen 2/84 -, NJW 1985, 819)

Dies zugrunde legend ist zunächst festzustellen, dass der bei dem Beklagten beschäftigte - mit der Abwicklung von Ausgleichsforderungen befasste - Sachbearbeiter, dem die Ausgleichsanforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2006 zur Bearbeitung vorgelegt worden ist, nicht zugleich für die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge zuständig war und seine Kenntnis von der Tatsache des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau daher noch kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne des § 57 Abs. 5 BeamtVG zur Folge haben konnte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ihn eine gegenüber dem Kläger bestehende, ihren rechtlichen Grund etwa in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findende Amtspflicht getroffen hätte, das Anforderungsschreiben sofort nach Erhalt an den für die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers behördenintern zuständigen Amtswalter weiterzuleiten. Denn der für die Ausgleichsanforderung zuständige Sachbearbeiter hatte keine Veranlassung, anzunehmen, dass dem für den Kläger zuständigen Versorgungssachbearbeiter der zwischenzeitliche Rentenbezug der geschiedenen Ehefrau unbekannt sein könnte. Vielmehr durfte der Ausgleichssachbearbeiter mit Blick auf die routinemäßig erfolgende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an die Versorgungsdienststelle über den Zeitpunkt, ab dem dem geschiedenen Ehegatten eines Versorgungsempfängers eine Versicherungsrente bewilligt worden ist, mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte annehmen, dass das zu diesem Zweck eingerichtete Benachrichtigungsverfahren auch bei Bewilligung der Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers funktioniert hat. Seine Verfahrensweise entspricht im Übrigen der vom Beklagten im Zulassungsverfahren schriftsätzlich erwähnten und in der mündlichen Verhandlung näher erörterten verwaltungsinternen Handhabung, wonach die für die Bearbeitung von Ausgleichsanforderungen zuständige Erstattungsstelle die für die Versorgungsfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter erst nach der Erstattung an den Rentenversicherungsträger vorsorglich über die bearbeiteten Erstattungsfälle unterrichtet. Dass behördlicherseits offenbar keine Notwendigkeit gesehen wurde, zu veranlassen, dass solche Unterrichtungen unmittelbar nach Eingang der Ausgleichsanforderung zu erfolgen haben, ist angesichts des zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsdienststellen eingerichteten und in aller Regel funktionierenden Benachrichtigungsverfahrens und mit Blick auf den Vorsorgecharakter der behördeninternen Praxis unbedenklich.

Demzufolge kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zeitpunkt in Betracht, zu dem dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter die Tatsache des Rentenbezugs bekannt geworden ist. Nach Feststellung der Widerspruchsbehörde wurde am 12.5.2006 ein Auszug der 45 verschiedene Versorgungsfälle betreffenden Ausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers als Information an den für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, wobei sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten der 22.5.2006 als der Tag ergibt, unter dem die Paraphe des - nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung - für den Kläger damals zuständig gewesenen Sachbearbeiters auf besagtem Auszug angebracht wurde. Damit steht fest, dass der zuständige Sachbearbeiter die den Versorgungsfall des Klägers betreffende Ausgleichsanforderung im Mai 2006 zur Kenntnis und zur Versorgungsakte des Klägers genommen und dort im unmittelbaren Anschluss an den die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Rentenbezug der Ehefrau aussetzenden Bescheid vom 23.3.1999 abgeheftet hat. Seitdem waren ihm alle tatsächlichen Gegebenheiten bekannt, die kraft Gesetzes - also ohne dass es zunächst einer Ermessensentscheidung bedurft hätte - eine den geänderten Verhältnissen angepasste Neufestsetzung des Ruhegehalts erforderlich machten. Der Zeitpunkt des nachträglichen Bekanntwerdens ist somit bezogen auf den Beklagten auf den 22.5.2006 zu fixieren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 5 BeamtVG sind demgemäß erfüllt. Denn die Rentengewährung wird erst nachträglich bekannt im Sinne dieser Vorschrift, wenn die für die Berechnung und Auszahlung der Versorgung zuständige Behörde von ihr erstmals zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem der berechtigte Ehegatte bereits Rente bezieht. Fallbezogen bedeutet dies, dass der Tatbestand des § 57 Abs. 5 BeamtVG nur dann nicht erfüllt gewesen wäre, wenn dem zuständigen Amtswalter des Beklagten die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.12.2004 im Verlauf des Monats Januar 2005, also noch vor Beginn des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau des Klägers am 1.2.2005, zugegangen wäre. Da ein solcher Zugang indes - wie ausgeführt - nicht feststellbar ist und die Tatsache des Rentenbezugs dem zuständigen Amtswalter erst im Mai 2006 durch interne Zuleitung eines entsprechenden Auszugs aus der Sammelausgleichsanforderung des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis gebracht wurde, liegt ein Fall erst nachträglich bekannt gewordener Rentengewährung vor.

2.2. Die Frage, ob auf den in § 57 Abs. 5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien Anwendung finden, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, dürfte nach Dafürhalten des Senats im Ergebnis im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten sein. Fallbezogen ist diese Frage indes mit Blick auf den Inhalt der beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005, die die geschiedene Ehefrau des Klägers diesem im Dezember 2005 überlassen hat und die dem Senat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegt worden sind, wegen der durch die Kenntnis dieser Schreiben ausgelösten verschärften Haftung des Klägers letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Zu den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften vertreten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291, und vom 9.12.1976 - II C 36.72-, Buchholz 232  § 158 BBG Nr. 31) und diesem folgend die Instanzgerichte, u. a. der erkennende Senat (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris) , die Auffassung, dass Ruhegehaltsfestsetzungsbescheiden bezüglich der Anwendung der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung immanent ist. Diese Rechtsprechung begegnet - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvB 407/76 . BVerfGE 46, 97 ff.) ausdrücklich entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 – 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff.) in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet. Bei Ruhensregelungen rechtfertige sich die Ausnahme von der gesetzlichen Risikoverteilung der §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB daraus, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide seien und dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt sei, wobei er davon auszugehen habe, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben könne. Diese Besonderheiten lägen bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen nicht vor, denn die Kürzung sei eine endgültige Regelung und der Versorgungsempfänger habe typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von den die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen, da nicht er, sondern sein geschiedener Ehegatte diese erhalte. Hinzu komme, dass er - anders als der Dienstherr - nur sehr beschränkte Auskunftsansprüche habe und seine „Bereicherung“ typischerweise nicht durch Verbrauch nach eigener Disposition, sondern durch die fortlaufenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten entfalle.

Dass der Gesetzgeber sich in Reaktion auf diese Rechtsprechung entschieden hat, kraft gesetzlicher Anordnung einen Rückforderungsvorbehalt versorgungsausgleichsbedingter Überzahlungen einzuführen, wirft die eingangs formulierte Frage auf, ob auf diesen Rückforderungsvorbehalt die von der Rechtsprechung zu den Ruhensregelungen entwickelten Grundsätze - insbesondere die Annahme, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt - vollumfänglich Anwendung finden oder ob - gegebenenfalls in welchem konkreten Ausmaß - insoweit zur Vermeidung einer der Interessenlage nicht angemessenen Lastenverteilung eine einschränkende Handhabung geboten ist.

Die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 – II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.1981 – 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 – I Q 8/04 -, juris) nimmt hinsichtlich der Rückforderung von Überzahlungen, die auf eine geänderte Ruhensberechnung zurückgehen, an, dass der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt sich tatbestandlich auf alle bis zur Kürzung der Bezüge aufgelaufenen Überzahlungen erstreckt, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Datum, an dem die Behörde Kenntnis von der Notwendigkeit einer (neuen) Ruhensberechnung erlangt hat, und dem Datum der Durchführung der Neuberechnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, und unabhängig davon, ob eine diesbezüglich festzustellende Verzögerung der Neuberechnung durch behördliche Nachlässigkeit verursacht oder mitverursacht ist. Für Überzahlungen infolge Ruhens(neu)berechnung gilt demnach, dass die bis zum Ergehen eines Kürzungsbescheids aufgelaufenen Überzahlungen vollständig dem von der Rechtsprechung als gesetzesimmanent bezeichneten Rückforderungsvorbehalt unterliegen, was zur Folge hat, dass dem Versorgungsempfänger keine Möglichkeit offensteht, sich gegen die Rückforderung mit dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr zu setzen. Besonderheiten des Einzelfalls sind nur im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung berücksichtigungsfähig.

Dies vorausgeschickt steht außer Frage, dass § 57 Abs. 5 BeamtVG seinem eindeutigen Wortlaut nach dem Versorgungsempfänger den Einwand der Entreicherung jedenfalls hinsichtlich der vor Kenntnis des zuständigen Amtswalters veranlassten Überzahlungen nimmt und dass die hierdurch bewirkte Verlagerung des finanziellen Risikos auf den Versorgungsempfänger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Interessenlage durch das Dreiecksverhältnis zwischen Dienstherrn, Versorgungsempfänger und dessen geschiedenem Ehegatten vorgeprägt ist. Tritt die Rentenberechtigung des geschiedenen Ehegatten rückwirkend ein oder beginnt der Rentenbezug, ohne dass der geschiedene Ehegatte den Versorgungsempfänger bzw. dessen Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt, so kommt es in Fällen, in denen die entsprechende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers an den Dienstherrn aus welchen Gründen auch immer unterbleibt bzw. letzteren nicht erreicht, zu Überzahlungen, für die weder der Dienstherr noch der Versorgungsempfänger, die beide nichts von dem Rentenbezug wissen, verantwortlich ist. Der einzige, dem die Tatsache der Überzahlungen ohne Weiteres auffallen müsste, weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs neben den Unterhaltszahlungen des Versorgungsempfängers auch die von diesem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Rente bezieht, ist der geschiedene Ehegatte, der seiner familienrechtlichen Verpflichtung, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Beginn des Rentenbezugs mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Durch die Neuregelung ist das Risiko, dass der geschiedene Ehegatte sich im Falle der Rückabwicklung der fehlgelaufenen Zahlungen seinerseits erfolgreich auf Entreicherung beruft, dem Versorgungsempfänger überbürdet worden. Er ist dem Dienstherrn zur Erstattung der vor Kenntnis vom Rentenbezug überzahlten Versorgungsbezüge verpflichtet und trägt gleichzeitig bei Rückforderung des dem geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhalts das Risiko, mit dem Einwand der Entreicherung konfrontiert zu werden. Dies kann indes im Vergleich zu der Konstellation, dass der Dienstherr seinen gegen den Versorgungsempfänger gerichteten Rückforderungsanspruch wegen dessen Entreicherung nicht realisieren kann und bei einer Geltendmachung vom Versorgungsempfänger abgetretener Unterhaltsrückzahlungsansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten zusätzlich dem Einwand von dessen Entreicherung ausgesetzt wäre, nicht als - wegen vom Gesetzgeber zu beachtender verfassungsrechtlicher Vorgaben - unangemessene Risikoverteilung erachtet werden. Denn zweifelsohne stehen der geschiedene Ehegatte und dessen Fehlverhalten in Gestalt der Nichtanzeige des Rentenbeginns der Risikosphäre des Versorgungsempfängers näher als derjenigen des Dienstherrn. Dass der Gesetzgeber den aufgezeigten Konflikt durch die in § 57 Abs. 5 BeamtVG getroffene Regelung gelöst hat, indem er dem Versorgungsempfänger - vorbehaltlich allein der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - das Risiko, die vor Kenntnis des Rentenbezugs veranlassten Überzahlungen erstatten zu müssen, überbürdet hat, ist auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Versorgungsempfängers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbedenklich. Demzufolge kann der Kläger sich hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.2.2005 bis zum 31.5.2006 kraft der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 5 BeamtVG nicht auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.

Bedenklich erscheint indes die sehr viel weitergehende, hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1.6.2006 relevante Ansicht des Beklagten, nach welcher § 57 Abs. 5 BeamtVG so zu verstehen sei, dass das Bekanntwerden des Rentenbezugs nach dessen Beginn zur Folge habe, dass auch alle nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bis zum Erlass des - ohne zeitliche Begrenzung zulässigen - Rückforderungsbescheids erfolgenden Überzahlungen einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung ist das Verstreichen eines längeren Zeitraums zwischen Kenntniserlangung vom Rentenbezug und Kürzung sowie Rückforderung erst im Rahmen der an den Umständen des konkreten Einzelfalles zu orientierenden Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Prüfung eines berücksichtigungsfähigen Verschuldens der Behörde zu würdigen.

Das Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel, Urteil vom 7.6.2004 - 7 E 1310/01 -, juris) hat dieser Ansicht - allerdings ohne näher auf die Problematik einzugehen - eine Absage erteilt und entschieden, dass der Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG den Einwand der Entreicherung nur bis zu dem Zeitpunkt ausschließt, zu dem die zuständige Behörde von der tatsächlichen Veränderung in Gestalt des Rentenbezugs des geschiedenen Ehegatten Kenntnis erlangt hat. Hinsichtlich später erfolgender Überzahlungen fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Aus Sicht des Senats spricht viel für dieses Verständnis der Vorschrift. Mangels Entscheidungsrelevanz sieht der Senat indes von einer vertieften Auseinandersetzung mit der Problematik ab und beschränkt seine diesbezüglichen Erwägungen nachfolgend auf eine zusammenfassende Aufzählung der seines Erachtens für die Auslegung des VG Kassel anzuführenden Gesichtspunkte:

Der Wortlaut der zum 1.1.1999 neu eingeführten Vorschrift und die Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 13/9527, S. 41 f.) erlauben keine eindeutigen Schlussfolgerungen. Der Ausnahmecharakter im Verhältnis zu der durch die §§ 52 BeamtVG, 818 ff. BGB grundsätzlich vorgegebenen Risikoverteilung legt ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewillkürten Vorbehalten, die nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen seien (BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16/84 -, BVerwGE 71, 77 ff. m.w.N.) , eine enge Auslegung nahe, die gewährleistet, dass das finanzielle Risiko im Falle einer Überzahlung nicht einseitig auf den Versorgungsempfänger abgewälzt wird. Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f.) klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können. Die Anwendungsfälle des § 57 Abs. 5 BeamtVG zeichnen sich dadurch aus, dass der Versorgungsempfänger seinem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig ist und der ungekürzte Teil seiner Versorgungsbezüge sich für ihn daher wegen der dem früheren Ehegatten zu erbringenden Unterhaltsleistungen faktisch nur als durchlaufender Posten darstellt. Er ist daher typischerweise und für den Dienstherrn offensichtlich Monat für Monat in Höhe seiner Unterhaltsleistungen entreichert. Hinzu kommt, dass der Versorgungssachbearbeiter mit Kenntniserlangung von dem Rentenbezug des geschiedenen Ehegatten positiv weiß, dass es für jede weitere ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge keine Grundlage mehr gibt, er also alle Umstände kennt, die eine Neuberechnung der zur Auszahlung zu bringenden Versorgungsbezüge erforderlich machen, wobei ihm zumindest dann, wenn er den Versorgungsempfänger - wie üblich und vorliegend im Bescheid vom 23.9.1999 geschehen - schriftlich über seine Mitteilungspflichten belehrt hat, die Annahme naheliegend erscheinen muss, dass dem Versorgungsempfänger ein der Versorgungsdienststelle nicht angezeigter Rentenbezug seines geschiedenen Ehegatten noch nicht bekannt geworden ist. Der Dienstherr hat es ab Kenntnis von dem Rentenbezug eines geschiedenen Ehegatten zudem selbst in der Hand, den Versorgungsempfänger durch Weitergabe dieser Information mit sofortiger Wirkung der verschärften Haftung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB auszusetzen. Diese Informationsweitergabe ist auch bei Vorhandensein zahlreicher älterer - insoweit vordringlich zu bearbeitender - Versorgungsfälle zeitnah und ohne nennenswerten bürokratischen Aufwand, etwa durch Übermittlung eines mit dem Datum des Beginns des Rentenbezugs versehenen Formblattes, möglich und dem Dienstherr daher in Anbetracht des Dreiecksverhältnisses, das durch die familienrechtlichen Verpflichtungen des Versorgungsempfängers maßgeblich geprägt wird, ohne Weiteres zumutbar.

Ob der Auslegung des VG Kassel zu folgen ist, was für den Kläger zur Folge hätte, dass er sich ab dem 1.6.2006 unter der Voraussetzung, dass er nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts keiner verschärften Haftung unterliegt, auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen könnte, bedarf indes fallbezogen keiner Entscheidung. Denn der Kläger haftet seit Erhalt der ihm im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau überlassenen Schreiben der DAK nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, 819 Abs. 1 BGB verschärft.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (§ 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist ein Mangel nicht nur dann offensichtlich, wenn er ohne weiteres erkennbar ist, sondern auch, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, 91. Erg.lief. April 2010, Erl. 8 zu § 52 Anm. 2.1 m.w.N.) In diesem Sinne tritt der Mangel klar zu Tage, wenn er dem Empfänger nach dessen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 716 m.w.N.) Fallbezogen ist die Voraussetzung einer Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die beiden Schreiben der DAK vom 1.8.2005 bekannt geworden sind, erfüllt.

Unstreitig hat die geschiedene Ehefrau des Klägers dessen Hinweis vom 22.11.2005 auf ihre Verpflichtung, ihn über einen eventuellen Rentenbezug unverzüglich zu unterrichten, der mit der Bitte verbunden war, ihm eine Kopie ihrer monatlichen Vergütungsmitteilung zu überlassen, zum Anlass genommen, ihm als Anlagen zu ihrem Antwortschreiben vom 19.12.2005 zwei Beitragsrechnungen der DAK vom 1.8.2005 betreffend die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung mit der Bemerkung, aus diesen könne er ihre Bezüge ersehen, zuzusenden. Dieses Schreiben hat der Kläger am 27.8.2010 per Fax zur Akte gereicht (Bl. 235 und 236 d.A.). Seine geschiedene Ehefrau hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der DAK um diejenigen handelt, die sie dem Kläger im Dezember 2005 überlassen hat. Auf Bitte des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zweck der Überprüfung der Leserlichkeit der dem Kläger im Dezember 2005 zugegangenen Kopien der Schreiben diese in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 257 und 258 d.A.). Dem Schreiben, das den ab dem 1.2.2005 zu entrichtenden Beitrag zur Krankenversicherung ausweist und die zugrundeliegende Beitragsberechnung im Einzelnen dokumentiert (Bl. 257 d.A.), ist gut leserlich und inhaltlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers kein Arbeitseinkommen bezogen hat (die diesbezügliche Rubrik ist als Einzige nicht angekreuzt) und dass sich ihre monatlichen Einnahmen aus einer Rente in Höhe von 1385,81 EUR, Versorgungsbezügen in Höhe von 325,04 EUR und sonstigen Einnahmen in Höhe von 593,10 EUR (monatlicher Geschiedenenunterhalt) zusammensetzten.

Der Inhalt dieses Schreibens erlaubt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich (mindestens) seit dem 1.2.2005 in Rente befand. Insoweit teilt der erkennende Senat voll und ganz die vom OLG Köln in seinem Urteil vom 3.12.2008 - 27 UF 53/08 - (S. 7) vertretene Auffassung. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, dass er im Dezember 2005 mit Blick auf das noch nicht vollendete 62. Lebensjahr seiner im Januar 1944 geborenen früheren Ehefrau nicht davon ausgegangen sei, dass diese bereits Rente beziehe, weswegen er mit den Schreiben der DAK nicht sonderlich viel habe anfangen können. Selbst wenn es für ihn - obwohl er 1999 selbst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war und obwohl er die Schreiben von seiner geschiedenen Ehefrau als Antwort auf seine Frage nach einem etwaigen Rentenbezug erhalten hatte - damals nicht erwartungsgemäß gewesen sein sollte, dass seine geschiedene Ehefrau - ebenfalls - vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden und in Rente gegangen ist, so hätte er den - wenngleich für ihn möglicherweise überraschenden, so doch eindeutigen - Inhalt des die Krankenversicherung betreffenden Schreibens gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er während seiner aktiven Dienstzeit als leitender Ministerialbeamter und Jurist im Verständnis behördlicher Schreiben in besonderer Weise geübt war, ernst nehmen und zumindest zum Anlass nehmen müssen, sich - etwa durch nochmalige Rückfrage bei seiner geschiedenen Ehefrau - über deren damaligen Status weitere Klarheit zu verschaffen. Sich dem objektiv klaren Inhalt des Schreibens einfach zu verschließen - so man das denn glaubt - und nicht einmal nachzufragen, verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass die Verrentung seiner geschiedenen Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge hat und daher von ihm unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen war, war dem Kläger, wie er nicht in Abrede stellt, bekannt. Die schon aus diesen Umständen folgende verschärfte Haftung hat er sich selbst zuzuschreiben. Sie erübrigt ein Eingehen auf den Verdacht bewussten Verschweigens des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsdienststelle.

Da der Mangel des rechtlichen Grundes für die ungekürzte Auszahlung seiner Versorgungsbezüge für den Kläger nach alledem bereits seit Dezember 2005 im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG offensichtlich war, kann er dem Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1.6.2006 den Einwand, infolge der unstreitig weiterhin geleisteten Unterhaltszahlungen entreichert zu sein, nicht mit Erfolg entgegenhalten.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge vor.

3. Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der dem Bundesverwaltungsgericht folgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sollen die beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge oder Versorgungsbezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Der Billigkeitsentscheidung komme - so das Bundesverwaltungsgericht - im Falle einer verschärften Haftung besondere Bedeutung zu, was auch dann gelte, wenn dem Bereicherten die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wegen seines eigenen Verhaltens versagt werden müsse. (BVerwG, Urteil vom 9.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 Nr. 31, S. 5 f.) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, ZBR 1983, 193, und Urteil vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, ZBR 1990, 80 f.) Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.6.2004 - 1 Q 8/04 -, juris; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 740 m.w.N.)

Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat dem Kläger zur Vermeidung eventueller Härten die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten und es als nicht angezeigt erachtet, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge abzusehen. Er hat dabei das Interesse des Landes an einer geordneten Abwicklung seiner Zahlungen und einem geordneten Haushalt hervorgehoben und diesem Interesse mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, der zu seinen aktiven Dienstzeiten als Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) besoldet wurde und entsprechend hohe Versorgungsbezüge erhält, und den daraus resultierenden Vermögensverhältnissen den Vorrang vor dem Interesse des Klägers, von einer Rückzahlung ganz oder teilweise verschont zu bleiben, eingeräumt. Mithin sind Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des Klägers in die Erwägungen des Beklagten eingeflossen. Dass diesen im Verhältnis zur Haushaltsnot des Landes zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen wurde, bedurfte mit Blick auf die Höhe der monatlichen Einkünfte des Klägers keiner näheren Begründung.

Ebenso wenig gibt der Umstand, dass der Beklagte davon abgesehen hat, den zeitlichen Ablauf im Einzelnen zu beleuchten und die eventuellen diesbezüglichen beiderseitigen Verantwortlichkeiten gegeneinander zu gewichten, Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist anerkannt, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus der der Bereicherungsanspruch erwächst, erneut unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden muss, sondern - wie geschehen - maßgeblich auf die Auswirkungen des konkreten Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist. Zum anderen drängte sich die Annahme einer teilweisen behördlichen Mitverursachung der Länge des Überzahlungszeitraumes, der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983, a.a.O.) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgebliches Gewicht beizumessen wäre, hinsichtlich der von Juni 2006 bis März 2007 erfolgten Überzahlungen nicht auf.

Demgemäß begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung unter Zugrundelegung der für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Erkenntnislage des Beklagten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21/97 -, DVBl. 1999, 322 f.) keinen rechtlichen Bedenken.

Im Übrigen bestätigt die zwischenzeitliche Erkenntnislage, wie sie sich im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung herauskristallisiert hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Billigkeitsentscheidung in Gestalt eines Teilerlasses haben kann. Denn einer als Mitverschulden zu würdigenden Säumnis des Beklagten stünde bejahendenfalls eine in ihrem Ausmaß kaum zu überbietende Pflichtwidrigkeit des Klägers gegenüber. Obwohl im Dezember 2005 von seiner geschiedenen Ehefrau zutreffend und vollständig über ihren Rentenbezug unterrichtet, verschloss sich der Kläger - Ministerialdirigent und Jurist -, sofern man seiner Einlassung Glauben schenkt, dieser Tatsache trotz Kenntnis ihrer versorgungsrechtlichen Relevanz - unter Missachtung der ihm erteilten Belehrungen - auf Dauer, statt dem Beklagten entsprechende Mitteilung zu machen. Hier verbietet sich in Abwägung von Art und Umfang der Pflichtwidrigkeit des Versorgungsempfängers und der Säumnis der Behörde jede Großzügigkeit zugunsten des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag nicht herabzusetzen, ist in Würdigung aller Umstände des Falles sachgerecht.

Nach alledem unterliegt die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 21.168,68 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

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(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 - 3 K 313/06 - werden der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 in einer den Betrag von 181,18 Euro übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 in einer den Betrag von (152,82 Euro + 76,28 Euro =) 229,10 Euro übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 32,70 Euro zum Ruhen gebracht beziehungsweise gekürzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 44 % und der Beklagte 56 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit dem 1.8.1984 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe der Mindestversorgung und daneben aus einem vor dem 1.1.1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst ein Erwerbseinkommen. Sie wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2005 bis 28.2.2006 rückwirkend vorgenommene Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge, auf deren Grundlage der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 919,82 EUR annimmt.

Ausweislich der von ihr am 31.1.2006 auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigungen für das Jahr 2005 belief sich die monatliche Grundvergütung damals auf 1.490,55 EUR zuzüglich eines Ortszuschlags von 500,35 EUR, einer Stellenzulage von 93,84 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 5,79 EUR, was monatlichen Bezügen in Höhe von 2090,17 EUR entsprach. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber eine monatliche Umlage zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 140,70 EUR, die bezogen auf den Monat Dezember 2005 256,26 EUR betrug. Im Juli 2005 erhielt sie ein Urlaubsgeld in Höhe von 289,18 EUR sowie mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.712,11 EUR.

Die in Höhe der Mindestversorgung anfallende Hinterbliebenenversorgung betrug im fraglichen Zeitraum monatlich 786,85 EUR, die im Dezember 2005 um eine Sonderzahlung in Höhe von 393,72 EUR abzüglich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung aufgestockt wurde.

Durch Bescheid vom 2.3.2006 minderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab Juli 2005, wobei für Juli 2005 eine Kürzung auf 464,97 EUR, für Dezember 2005 eine Kürzung auf 695,21 EUR und für die übrigen Monate eine Kürzung auf 754,15 EUR vorgenommen wurde. Dementsprechend ermittelte er einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 919,82 EUR, der sich aus 854,42 EUR für das Jahr 2005 und jeweils 32,70 EUR für die Monate Januar und Februar 2006 zusammensetzt und kündigte an, diesen durch besonderen Bescheid geltend zu machen.

Die Klägerin legte gegen diesen Regelungsbescheid am 27.3.2006 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die den Zeitraum vor dem 1.1.2006 erfassende Berücksichtigung der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse als Teil der Bruttobezüge, gegen die durch den Bezug von Urlaubsgeld veranlasste Kürzung im Monat Juli und die Anwendung der die jährliche Sonderzahlung betreffenden Minderungsvorschrift. Die Neuberechnung hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2006 griff sie nicht an und hinsichtlich Dezember 2005 erkannte sie eine Kürzung in Höhe eines Teilbetrages von 63,41 EUR als sachlich richtig an.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006, der Klägerin zugestellt am 8.5.2006, zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus, die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin richte sich nach der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, da dies für die Klägerin trotz der in § 53 Abs. 7 BeamtVG vorgesehenen Verschärfung in Ge-stalt der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgungskasse in den Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit Blick auf die Erhöhung der Mindesthöchstgrenze durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG n.F. insgesamt günstiger als die Anwendung des alten Rechts sei. Eine urlaubsgeldbedingte Erhöhung der im Auszahlungsmonat maßgeblichen Höchstgrenze nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 BeamtVG sei nicht möglich, da das Bundessonderzahlungsgesetz eine dem Urlaubsgeld entsprechende Sonderzahlung nicht vorsehe. Schließlich sei die hinsichtlich der im Dezember 2005 gewährten Sonderzahlung vorzunehmende Minderung um einen Beitrag zur Pflegeversicherung zutreffend erst nach Durchführung der Ruhensregelung berücksichtigt worden.

Mit ihrer am 7.6.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Einwände vertieft. Zur Frage der Maßgeblichkeit der eine Fortgeltung alten Rechts bis zum 31.12.2005 vorsehenden Übergangsregelung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG hat sie die Auffassung vertreten, aus der Systematik des § 53 BeamtVG ergebe sich, dass die Günstigkeit der in Abs. 7 der Neufassung vorgesehenen Begriffsbestimmung des Erwerbseinkommens getrennt von der Günstigkeit der Neuregelung der Mindesthöchstgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu beurteilen sei. Die den Begriff des Erwerbseinkommens definierende Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. finde daher in ihrem Fall erst ab dem 1.1.2006 Anwendung. Die getrennte Beurteilung der Günstigkeit sei erforderlich, um eine Schlechterstellung der Empfänger niedriger Versorgungsbezüge zu vermeiden. Mithin sei die Ruhensberechnung des Beklagten für das Jahr 2005 hinsichtlich der seit Juli 2005 erfolgten Berücksichtigung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungskasse und der vermögenswirksamen Leistungen rechtswidrig.

Die Erhöhung der Höchstgrenze in dem Monat der Urlaubsgeldzahlung sei geboten, um zu verhindern, dass Versorgungsempfänger, die aufgrund ihrer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigung Urlaubsgeld erhalten, im Auszahlungsmonat infolge der Ruhensregelung in der Summe von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen geringere Einkünfte haben als in den Monaten ohne Urlaubsgeld.

Hinsichtlich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung der Sonderzahlung gelte nach der gesetzlichen Konzeption, dass sowohl die Berechnung der Sonderzahlung wie auch deren Minderung vor Anwendung der Ruhensvorschriften vorzunehmen seien. Dementsprechend sei in der familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um eine beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Minderung des Bruttogehaltes handele. Maßgebliches Einkommen im Sinne des § 53 BeamtVG sei das tatsächliche Bruttogehalt, nicht ein hypothetisches Bruttogehalt ohne Abzug nach § 4 a BSZG.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.5.2006 insoweit aufzuheben, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um den Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die einen gewissen Vertrauensschutz gewährende Übergangsregelung des § 69 a BeamtVG erlaube es nicht, die Ruhensregelung alten und neuen Rechts hinsichtlich der einzelnen tatbestandlichen Vorgaben getrennt zu betrachten und hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals die dem Versorgungsempfänger jeweils günstigere Gesetzesfassung zur Anwendung zu bringen. Maßgeblich für ein übergangsweises Fortgelten des alten Rechts sei allein, ob die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG a.F. als Gesamtregelung für den Versorgungsempfänger günstiger sei als die Neufassung. Sei dies - wie vorliegend - nicht der Fall, gelte neues Recht, was fallbezogen bedeute, dass die Begriffsbestimmung des § 53 Abs. 7 BeamtVG seit ihrem Inkrafttreten - nicht erst nach Ablauf einer siebenjährigen Übergangsfrist - maßgeblich ist. Die vom Arbeitgeber für die Klägerin gezahlten vermögenswirksamen Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgungskasse gehörten dementsprechend zu den Einkünften der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit und damit nach der Neufassung des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu dem Erwerbseinkommen der Klägerin. Er - der Beklagte - habe am 7.6.2005 die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dieser Gesetzeslage mit Wirkung ab dem 1.7.2005 Rechnung zu tragen und die Versorgungsbezüge erforderlichenfalls neu zu berechnen. Die Überprüfung der Versorgungsbezüge der Klägerin sei auf der Grundlage der von ihr angeforderten und am 31.1.2006 vorgelegten Einkommensnachweise erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von den Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erlangt, woraufhin er den angefochtenen Regelungsbescheid unverzüglich erlassen habe.

Die von der Klägerin für den Monat der Urlaubsgeldzahlung geforderte Erhöhung der Höchstgrenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Schließlich bildeten die jährlichen Versorgungsbezüge, die nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gezahlt würden, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verminderungsbetrags, weswegen § 4 a BSZG bei der Anwendung des § 53 BeamtVG unberücksichtigt bleiben müsse.

Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 30.10.2007, der Klägerin zugestellt am 7.11.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung abgewiesen und bekräftigt, dass die Anhebung der Mindestkürzungsgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG von früher 125 v.H. auf 150 v.H. ab dem 1.1.1999 in untrennbarem Zusammenhang mit der durch § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. eingeführten Verschärfung des Begriffs des Erwerbseinkommens stehe. Die Klägerin verkenne, dass das von ihrem Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld nicht mit der Sonderzahlung der Pensionsbehörde gleichzusetzen sei und es daher bei der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden müsse. In Bezug auf § 4 a BSZG hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die dort vorgesehene Minderung erst nach Durchführung der Ruhensregelung zu erfolgen habe, weil ansonsten das Ziel des Gesetzgebers, die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1.4.2004 (1,7 v.H. statt 0,85 v.H.) wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes zu übertragen, unterlaufen würde.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 1.7.2008, der Klägerin zugestellt am 4.7.2008, zugelassen.

Mit ihrer am 4.8.2008 eingegangenen Berufungsschrift wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und führt in Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise vom 1.7.2008 ergänzend aus, dass die Anwartschaftsrechte auf eine künftige Zusatzversorgung keine Vorteile oder Bereicherungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellten und durch die vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage nicht repräsentiert würden. Auch handele es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um Barlohnzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Umlagen dienten allein der Finanzierung der Rentenzahlungen an die gegenwärtigen Rentenempfänger und damit der Erfüllung der Versorgungszusage der am Umlageverfahren der Zusatzversorgungskasse beteiligten Arbeitgeber. Die Umlagen seien ebenso wie Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht steuerbar, daher kein Arbeitslohn und somit nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. berücksichtungsfähig. Keinesfalls hätten die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin in der konkret in Ansatz gebrachten Höhe von 140,70 EUR bzw. 256,26 EUR im Monat der Sonderzahlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG Berücksichtigung finden dürfen, da allenfalls die in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin als steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen ausgewiesenen Teilbeträge von 51,22 EUR bzw. 166,78 EUR einer Anrechnung zugänglich seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2007 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben wird, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um einen Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er teilt mit, dass am 7.12.2007 ein Rückforderungsbescheid über 919,82 EUR ergangen ist, gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. In der Sache bekräftigt er seine Auffassung, dass § 53 BeamtVG in seiner jeweiligen Fassung einheitlich anzuwenden sei. Dies führe insbesondere nicht zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Versorgungsempfänger. § 53 BeamtVG diene dem Vorteilsausgleich, dem auch die Versorgungsbezüge einer Beamtenwitwe, deren Ehemann vor Erreichen der Altersgrenze verstorben sei, unterlägen. Entscheidend sei, dass der Witwe letztendlich ein Nettoeinkommen verbleibe, das ihr eine Lebensführung ermögliche, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards der Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspreche. Die Anrechnungsregelung greife nur bei besonders hohen Erwerbseinkommen und gewährleiste hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe eintrete. Die Berechnung für den Urlaubsgeldmonat Juli sei korrekt. Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG sei das Urlaubsgeld im Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; ferner sei zu beachten, dass das Bundessonderzahlungsgesetz eine Sonderzahlung nur im Dezember vorsehe und daher für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Juli keine Grundlage biete. Die Forderung der Klägerin, die um den Minderungsbetrag nach § 4a BSZG gekürzte Sonderzahlung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen, ließe die genannte Vorschrift ins Leere laufen, was mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar sei. Nach der Gesetzesbegründung sollten die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1.4.2004 wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes übertragen werden. Die monatlichen Zahlungen, die der Arbeitgeber der Klägerin leiste, um ihr Mittel zur Zukunftssicherung zur Verfügung zu stellen, gehörten zum Arbeitslohn der Klägerin, weil sie wirtschaftlich als eine - im abgekürzten Zahlungsweg erfolgende - Barlohnzahlung des Arbeitgebers an die Klägerin anzusehen seien. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Umlagezahlung, da der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Rechtsanspruch auf Leistung zustehe. Auf die am 1.6.1981 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu §§ 53 und 53 a BeamtVG, die vorsahen, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Einkommen außer Betracht zu lassen seien, könne die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Vorschriften - worauf das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5.11.2007 ausdrücklich hingewiesen habe - durch die spätere Gesetzesentwicklung überholt sei. Gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung unterschieden sich dadurch, dass hinsichtlich ersterer Versicherungspflicht bestünde, während weite Teile der gegen Entgelt Beschäftigten ohne betriebliche Zusatzversorgung auskommen müssten. Zudem sei der Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, während die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen - ungeachtet dessen, dass sie dem Arbeitnehmer nicht „monatlich zufließen“ - einkommensteuerpflichtig seien. Insoweit sei ausreichend, dass sie in Gestalt einer Anwartschaft zu einem Vermögenszuwachs führten. Das Zusammenspiel zwischen den Anrechnungsvorschriften der §§ 53 und 55 BeamtVG werde schließlich dadurch geprägt, dass die Beamtenversorgung bei dem häufig angestellten Vergleich mit dem gesetzlich Rentenversicherten die gesetzliche Rente zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung widerspiegele, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Insofern sei es angebracht, den Arbeitgeberbeitrag während der aktiven Zeit als Erwerbseinkommen in die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG und später - abgesehen vom Fall der Hinterbliebenen - die Zusatzrente nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG). Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG). Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 - 3 K 313/06 - werden der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 in einer den Betrag von 181,18 Euro übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 in einer den Betrag von (152,82 Euro + 76,28 Euro =) 229,10 Euro übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 32,70 Euro zum Ruhen gebracht beziehungsweise gekürzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 44 % und der Beklagte 56 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit dem 1.8.1984 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe der Mindestversorgung und daneben aus einem vor dem 1.1.1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst ein Erwerbseinkommen. Sie wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2005 bis 28.2.2006 rückwirkend vorgenommene Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge, auf deren Grundlage der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 919,82 EUR annimmt.

Ausweislich der von ihr am 31.1.2006 auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigungen für das Jahr 2005 belief sich die monatliche Grundvergütung damals auf 1.490,55 EUR zuzüglich eines Ortszuschlags von 500,35 EUR, einer Stellenzulage von 93,84 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 5,79 EUR, was monatlichen Bezügen in Höhe von 2090,17 EUR entsprach. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber eine monatliche Umlage zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 140,70 EUR, die bezogen auf den Monat Dezember 2005 256,26 EUR betrug. Im Juli 2005 erhielt sie ein Urlaubsgeld in Höhe von 289,18 EUR sowie mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.712,11 EUR.

Die in Höhe der Mindestversorgung anfallende Hinterbliebenenversorgung betrug im fraglichen Zeitraum monatlich 786,85 EUR, die im Dezember 2005 um eine Sonderzahlung in Höhe von 393,72 EUR abzüglich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung aufgestockt wurde.

Durch Bescheid vom 2.3.2006 minderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab Juli 2005, wobei für Juli 2005 eine Kürzung auf 464,97 EUR, für Dezember 2005 eine Kürzung auf 695,21 EUR und für die übrigen Monate eine Kürzung auf 754,15 EUR vorgenommen wurde. Dementsprechend ermittelte er einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 919,82 EUR, der sich aus 854,42 EUR für das Jahr 2005 und jeweils 32,70 EUR für die Monate Januar und Februar 2006 zusammensetzt und kündigte an, diesen durch besonderen Bescheid geltend zu machen.

Die Klägerin legte gegen diesen Regelungsbescheid am 27.3.2006 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die den Zeitraum vor dem 1.1.2006 erfassende Berücksichtigung der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse als Teil der Bruttobezüge, gegen die durch den Bezug von Urlaubsgeld veranlasste Kürzung im Monat Juli und die Anwendung der die jährliche Sonderzahlung betreffenden Minderungsvorschrift. Die Neuberechnung hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2006 griff sie nicht an und hinsichtlich Dezember 2005 erkannte sie eine Kürzung in Höhe eines Teilbetrages von 63,41 EUR als sachlich richtig an.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006, der Klägerin zugestellt am 8.5.2006, zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus, die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin richte sich nach der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, da dies für die Klägerin trotz der in § 53 Abs. 7 BeamtVG vorgesehenen Verschärfung in Ge-stalt der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgungskasse in den Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit Blick auf die Erhöhung der Mindesthöchstgrenze durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG n.F. insgesamt günstiger als die Anwendung des alten Rechts sei. Eine urlaubsgeldbedingte Erhöhung der im Auszahlungsmonat maßgeblichen Höchstgrenze nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 BeamtVG sei nicht möglich, da das Bundessonderzahlungsgesetz eine dem Urlaubsgeld entsprechende Sonderzahlung nicht vorsehe. Schließlich sei die hinsichtlich der im Dezember 2005 gewährten Sonderzahlung vorzunehmende Minderung um einen Beitrag zur Pflegeversicherung zutreffend erst nach Durchführung der Ruhensregelung berücksichtigt worden.

Mit ihrer am 7.6.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Einwände vertieft. Zur Frage der Maßgeblichkeit der eine Fortgeltung alten Rechts bis zum 31.12.2005 vorsehenden Übergangsregelung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG hat sie die Auffassung vertreten, aus der Systematik des § 53 BeamtVG ergebe sich, dass die Günstigkeit der in Abs. 7 der Neufassung vorgesehenen Begriffsbestimmung des Erwerbseinkommens getrennt von der Günstigkeit der Neuregelung der Mindesthöchstgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu beurteilen sei. Die den Begriff des Erwerbseinkommens definierende Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. finde daher in ihrem Fall erst ab dem 1.1.2006 Anwendung. Die getrennte Beurteilung der Günstigkeit sei erforderlich, um eine Schlechterstellung der Empfänger niedriger Versorgungsbezüge zu vermeiden. Mithin sei die Ruhensberechnung des Beklagten für das Jahr 2005 hinsichtlich der seit Juli 2005 erfolgten Berücksichtigung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungskasse und der vermögenswirksamen Leistungen rechtswidrig.

Die Erhöhung der Höchstgrenze in dem Monat der Urlaubsgeldzahlung sei geboten, um zu verhindern, dass Versorgungsempfänger, die aufgrund ihrer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigung Urlaubsgeld erhalten, im Auszahlungsmonat infolge der Ruhensregelung in der Summe von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen geringere Einkünfte haben als in den Monaten ohne Urlaubsgeld.

Hinsichtlich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung der Sonderzahlung gelte nach der gesetzlichen Konzeption, dass sowohl die Berechnung der Sonderzahlung wie auch deren Minderung vor Anwendung der Ruhensvorschriften vorzunehmen seien. Dementsprechend sei in der familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um eine beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Minderung des Bruttogehaltes handele. Maßgebliches Einkommen im Sinne des § 53 BeamtVG sei das tatsächliche Bruttogehalt, nicht ein hypothetisches Bruttogehalt ohne Abzug nach § 4 a BSZG.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.5.2006 insoweit aufzuheben, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um den Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die einen gewissen Vertrauensschutz gewährende Übergangsregelung des § 69 a BeamtVG erlaube es nicht, die Ruhensregelung alten und neuen Rechts hinsichtlich der einzelnen tatbestandlichen Vorgaben getrennt zu betrachten und hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals die dem Versorgungsempfänger jeweils günstigere Gesetzesfassung zur Anwendung zu bringen. Maßgeblich für ein übergangsweises Fortgelten des alten Rechts sei allein, ob die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG a.F. als Gesamtregelung für den Versorgungsempfänger günstiger sei als die Neufassung. Sei dies - wie vorliegend - nicht der Fall, gelte neues Recht, was fallbezogen bedeute, dass die Begriffsbestimmung des § 53 Abs. 7 BeamtVG seit ihrem Inkrafttreten - nicht erst nach Ablauf einer siebenjährigen Übergangsfrist - maßgeblich ist. Die vom Arbeitgeber für die Klägerin gezahlten vermögenswirksamen Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgungskasse gehörten dementsprechend zu den Einkünften der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit und damit nach der Neufassung des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu dem Erwerbseinkommen der Klägerin. Er - der Beklagte - habe am 7.6.2005 die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dieser Gesetzeslage mit Wirkung ab dem 1.7.2005 Rechnung zu tragen und die Versorgungsbezüge erforderlichenfalls neu zu berechnen. Die Überprüfung der Versorgungsbezüge der Klägerin sei auf der Grundlage der von ihr angeforderten und am 31.1.2006 vorgelegten Einkommensnachweise erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von den Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erlangt, woraufhin er den angefochtenen Regelungsbescheid unverzüglich erlassen habe.

Die von der Klägerin für den Monat der Urlaubsgeldzahlung geforderte Erhöhung der Höchstgrenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Schließlich bildeten die jährlichen Versorgungsbezüge, die nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gezahlt würden, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verminderungsbetrags, weswegen § 4 a BSZG bei der Anwendung des § 53 BeamtVG unberücksichtigt bleiben müsse.

Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 30.10.2007, der Klägerin zugestellt am 7.11.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung abgewiesen und bekräftigt, dass die Anhebung der Mindestkürzungsgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG von früher 125 v.H. auf 150 v.H. ab dem 1.1.1999 in untrennbarem Zusammenhang mit der durch § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. eingeführten Verschärfung des Begriffs des Erwerbseinkommens stehe. Die Klägerin verkenne, dass das von ihrem Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld nicht mit der Sonderzahlung der Pensionsbehörde gleichzusetzen sei und es daher bei der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden müsse. In Bezug auf § 4 a BSZG hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die dort vorgesehene Minderung erst nach Durchführung der Ruhensregelung zu erfolgen habe, weil ansonsten das Ziel des Gesetzgebers, die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1.4.2004 (1,7 v.H. statt 0,85 v.H.) wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes zu übertragen, unterlaufen würde.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 1.7.2008, der Klägerin zugestellt am 4.7.2008, zugelassen.

Mit ihrer am 4.8.2008 eingegangenen Berufungsschrift wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und führt in Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise vom 1.7.2008 ergänzend aus, dass die Anwartschaftsrechte auf eine künftige Zusatzversorgung keine Vorteile oder Bereicherungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellten und durch die vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage nicht repräsentiert würden. Auch handele es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um Barlohnzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Umlagen dienten allein der Finanzierung der Rentenzahlungen an die gegenwärtigen Rentenempfänger und damit der Erfüllung der Versorgungszusage der am Umlageverfahren der Zusatzversorgungskasse beteiligten Arbeitgeber. Die Umlagen seien ebenso wie Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht steuerbar, daher kein Arbeitslohn und somit nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. berücksichtungsfähig. Keinesfalls hätten die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin in der konkret in Ansatz gebrachten Höhe von 140,70 EUR bzw. 256,26 EUR im Monat der Sonderzahlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG Berücksichtigung finden dürfen, da allenfalls die in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin als steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen ausgewiesenen Teilbeträge von 51,22 EUR bzw. 166,78 EUR einer Anrechnung zugänglich seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2007 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben wird, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um einen Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er teilt mit, dass am 7.12.2007 ein Rückforderungsbescheid über 919,82 EUR ergangen ist, gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. In der Sache bekräftigt er seine Auffassung, dass § 53 BeamtVG in seiner jeweiligen Fassung einheitlich anzuwenden sei. Dies führe insbesondere nicht zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Versorgungsempfänger. § 53 BeamtVG diene dem Vorteilsausgleich, dem auch die Versorgungsbezüge einer Beamtenwitwe, deren Ehemann vor Erreichen der Altersgrenze verstorben sei, unterlägen. Entscheidend sei, dass der Witwe letztendlich ein Nettoeinkommen verbleibe, das ihr eine Lebensführung ermögliche, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards der Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspreche. Die Anrechnungsregelung greife nur bei besonders hohen Erwerbseinkommen und gewährleiste hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe eintrete. Die Berechnung für den Urlaubsgeldmonat Juli sei korrekt. Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG sei das Urlaubsgeld im Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; ferner sei zu beachten, dass das Bundessonderzahlungsgesetz eine Sonderzahlung nur im Dezember vorsehe und daher für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Juli keine Grundlage biete. Die Forderung der Klägerin, die um den Minderungsbetrag nach § 4a BSZG gekürzte Sonderzahlung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen, ließe die genannte Vorschrift ins Leere laufen, was mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar sei. Nach der Gesetzesbegründung sollten die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1.4.2004 wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes übertragen werden. Die monatlichen Zahlungen, die der Arbeitgeber der Klägerin leiste, um ihr Mittel zur Zukunftssicherung zur Verfügung zu stellen, gehörten zum Arbeitslohn der Klägerin, weil sie wirtschaftlich als eine - im abgekürzten Zahlungsweg erfolgende - Barlohnzahlung des Arbeitgebers an die Klägerin anzusehen seien. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Umlagezahlung, da der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Rechtsanspruch auf Leistung zustehe. Auf die am 1.6.1981 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu §§ 53 und 53 a BeamtVG, die vorsahen, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Einkommen außer Betracht zu lassen seien, könne die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Vorschriften - worauf das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5.11.2007 ausdrücklich hingewiesen habe - durch die spätere Gesetzesentwicklung überholt sei. Gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung unterschieden sich dadurch, dass hinsichtlich ersterer Versicherungspflicht bestünde, während weite Teile der gegen Entgelt Beschäftigten ohne betriebliche Zusatzversorgung auskommen müssten. Zudem sei der Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, während die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen - ungeachtet dessen, dass sie dem Arbeitnehmer nicht „monatlich zufließen“ - einkommensteuerpflichtig seien. Insoweit sei ausreichend, dass sie in Gestalt einer Anwartschaft zu einem Vermögenszuwachs führten. Das Zusammenspiel zwischen den Anrechnungsvorschriften der §§ 53 und 55 BeamtVG werde schließlich dadurch geprägt, dass die Beamtenversorgung bei dem häufig angestellten Vergleich mit dem gesetzlich Rentenversicherten die gesetzliche Rente zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung widerspiegele, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Insofern sei es angebracht, den Arbeitgeberbeitrag während der aktiven Zeit als Erwerbseinkommen in die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG und später - abgesehen vom Fall der Hinterbliebenen - die Zusatzrente nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG). Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG). Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.