Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 2 LB 7/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0622.2LB7.17.00
bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Februar 2017 geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin die Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Polizeizulage) ab dem 22. März 2012 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Polizeizulage.

2

Sie steht als Zollamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) beim Hauptzollamt … im Dienste der Beklagten und ist im Sachgebiet E, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Organisierte Formen der Schwarzarbeit, als Sachbearbeiterin tätig.

3

Im März 2015 beantragte sie, ihr die Polizeizulage nach Ziffer 4.3.5.2.b der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV-BMF-PolZul) vom 12. September 2013 zu zahlen.

4

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2015 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht erfülle. Damit werde sie nicht voll umfänglich vollzugspolizeilich tätig und erfülle somit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Ziff. 3 VV-BMF-PolZul.

5

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch, in dem die Klägerin darauf hinwies, dass sie in einem zulagenberechtigten Bereich nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift eingesetzt sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2015, zugestellt am 18. August 2015, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das für die Gewährung der Polizeizulage geltende Funktionalprinzip durch die Möglichkeit der Bestimmung typisierter Bereiche nur ergänzt werde, daher sei nach wie vor auch im Anwendungsbereich der „typischerweise vollzugspolizeilich geprägte(n) Tätigkeiten“ eine herausgehobene Funktion iSd § 42 BBesG in Form der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben und vollzugspolizeilichen Befugnis erforderlich. Eine solche Verwendung in einem typisierten Bereich setze die selbständige Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus, was bei der Klägerin nicht der Fall sei.

6

Die Klägerin hat am 11. September 2015 Klage erhoben.

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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund der alternativen Formulierung der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I zum BBesG gerade keine Ausübung von vollzugspolizeilichen Aufgaben erforderlich sei. Ihr Dienstposten umfasse vollzugspolizeiliche Aufgaben, und zwar die Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen und Personenüberprüfungen. Diese Aufgaben nehme sie auch vollumfänglich eigenverantwortlich und selbständig wahr. Die Tätigkeit im Sachgebiet E stelle eine zulagenberechtigende Tätigkeit dar, ohne dass eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Die Zulage erhalte auch der einfache Dienst, obwohl deren Beamte gar keine vollzugspolizeilichen Befugnisse innehaben könnten (Ziff. 4.3.4.6 VV-BMF-PolZul).

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Bescheid vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Polizeizulage ab dem 22. März 2012 zu gewähren.

10

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Sie hat Bezug genommen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids und darüber hinaus angeführt, dass zwar der Dienstposten der Klägerin entsprechend dem durch das Fachkräftegewinnungsgesetz eingeführten sogenannten Bereichsprinzip dem Bereich angehöre, in dem gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Dennoch bestehe kein Anspruch auf die Polizeizulage, da taugliche Anspruchsgrundlage nicht die das Bereichsprinzip regelnde Vorbemerkung, sondern § 42 BBesG sei und nach § 42 Abs. 3 BBesG sowohl die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten als auch die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage sei. Die Klägerin habe seit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift für die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt voll umfänglich eigenverantwortlich die Aufgaben und damit die herausgehobene Funktion wahrgenommen, die nach den Dienstvorschriften mit ihren Dienstposten verbunden sei, insbesondere fehle ihr bereits die zur Erfüllung einiger Aufgaben erforderliche Waffenträgereigenschaft. Damit fehle es an ihrer vollzugspolizeilichen Befugnis, welche die Grundvoraussetzung für die mit der Polizeizulage abzugeltende herausgehobene Funktion der vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung darstelle. Diese Befugnis setze nämlich voraus, dass der betreffende Beamte hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch ausüben könne. Die Klägerin habe bisher keinen Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung“ (ESB) absolviert.

13

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 12. Kammer, Einzelrichter – hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

14

Durch das sogenannte Bereichsprinzip sei dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit eröffnet worden, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen die Verwendung von Beamten der Zollverwaltung ebenfalls typischerweise vollzugspolizeilich geprägt sei. Die Verwendung auf dem Dienstposten setze mit Blick auf Sinn und Zweck der Polizeizulage, die nach der Vorbemerkung den mit dem Posten und Streifendienst sowie den Nachtdienst verbundenen Aufwand sowie den Aufwand für Verzehr abgelten solle, gerade voraus, dass der Aufwand auch tatsächlich entstanden sei, in dem gerade das Aufgabengebiet wahrgenommen werde. Die Charakterisierung als „Ergänzung“ des zuvor für Beamte der Zollverwaltung allein geltenden Funktionalprinzips mache deutlich, dass nach wie vor ein individueller Funktionsbezug in dem Sinne zu fordern sei, dass der jeweilige Beamte die mit dem Dienstposten grundsätzlich verbundenen Aufgaben wahrnehmen könne und auch tatsächlich wahrnehmen müsse.

15

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft und wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor:

16

Nach dem Wortlaut der Vorschrift solle eine tätigkeitsbezogene Einzelfallprüfung nicht mehr stattfinden. Die Zulagenberechtigung eines Zollbeamten in einem typisierten Bereich sei nicht davon abhängig, ob der einzelne Beamte den vom Zulagentatbestand erfassten Erschwernissen ausgesetzt sei. Die Klägerin habe tatsächlich auch einen Dienstposten inne, der zumindest auch die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben umfasse. Sie führe Beschuldigtenvernehmungen durch. Ihr obliege die Objektaufklärung vor Durchsuchungen. Weiter führe sie auch Durchsuchungen durch, sei also auch im Außendienst tätig. Diese Tätigkeit umfasse ca. 60 % ihres Dienstpostens. Sie nehme den ihr übertragenen Dienstposten vollumfänglich selbstständig und eigenverantwortlich wahr, einschließlich der damit verbundenen vollzugspolizeilichen Aufgaben.

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Die Klägerin beantragt,

18

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
– 12. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Februar 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 zu verpflichten, der Klägerin die Polizeizulage ab dem 22. März 2012 zu gewähren.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zulage aus § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. V. m. Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (im Folgenden: Vorbemerkungen BBesO A/B). Dementsprechend sind der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

22

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Stellenzulagen dürfen dabei nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B enthält die Regelung einer Zulage für bestimmte Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sogenannte Polizeizulage). Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift erhalten die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.

23

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Voraussetzung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B. Sie wird als Sachbearbeiterin im Bereich E, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Organisierte Formen der Schwarzarbeit, bei der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich und es dementsprechend unerheblich, ob sie die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs erfüllt oder nicht. Entgegenstehende Regelungen in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen sind unwirksam.

24

I. Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B knüpft die Zulagenberechtigung an unterschiedliche Maßstäbe. Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, hat der Gesetzgeber die vollzugspolizeiliche Prägung ihrer Tätigkeit bereits selbst in generalisierender Weise bejaht. Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht es aus, dass sie in einem bestimmten Verwaltungszweig oder bei einer bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 54.11 -, juris Rn. 14, m.w.N. zur Vorgängerregelung in Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B.).

25

Der Zulagentatbestand für die Zollbeamten ist in zwei Tatbestandsalternativen unterteilt. Die erste Alternative nennt – wie bereits eben dargestellt – die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, und diejenigen Zollbeamten, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Diese erste Tatbestandsalternative hat also ihrerseits zwei Varianten, nämlich Zollbeamte, die in der Grenzabfertigung verwendet werden und deren Tätigkeit damit bereits vom Gesetzgeber selbst als zulagenberechtigt festgelegt worden ist, und Zollbeamte, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Bei diesen Zollbeamten handelt es sich um solche, bei denen der Bundesgesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt hat, neben der von ihm selbst festgelegten Grenzabfertigung weitere Bereiche mit typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeiten festzulegen.

26

Schließlich nennt der Zulagentatbestand in seiner zweiten Alternative Beamte der Zollverwaltung, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. Bei diesen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

27

Die erste Tatbestandsalternative unterliegt - wie bei den Polizeivollzugsbeamten des Bundes sowie den Soldaten der Feldjägertruppe - dem sogenannten Bereichsprinzip, die zweite Tatbestandsalternative unterliegt dem Funktionalprinzip. Dem Bundesministerium der Finanzen als zuständige oberste Dienstbehörde wird mit der Geltung des Bereichsprinzips die Möglichkeit eröffnet, Bereiche zu bestimmen, für die neben der Grenzabfertigung ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung erforderlich ist. Das bisher ausschließlich für Zollbeamte geltende Funktionalprinzip (Alt. 2) wurde mit der Änderung der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) durch das Bereichsprinzip (Alt. 1) ergänzt (vgl. BT-Drucksache 17/7142 vom 26. September 2011, S. 28 f.). Anknüpfungspunkt für die Zulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich aus der Zugehörigkeit zu einer aufgeführten Organisationseinheit ergibt.

28

1. Dieses bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Zulagentatbestandes folgende Ergebnis wird durch die Systematik, den Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Dabei kommt dem Wortlaut der Bestimmung im Besoldungsrecht wegen § 2 Abs. 1 BBesG eine besondere Bedeutung zu. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 51.07 -, juris, Rn. 8, m.w.N.). Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte einen eingerichteten Dienstposten wahrnimmt, der zu einem Bereich gehört („verwendet wird“), den das Bundesministeriums der Finanzen als einen solchen bestimmt hat, in dem typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Ein individuell-konkreter Funktionsbezug durch das Erfordernis des Betrautseins mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, also der konkreten vollzugspolizeilichen Verwendung ist nicht notwendig.

29

a) Der Wortlaut der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B verlangt eine Verwendung in Bereichen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine Verwendung ist die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets, sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. Tintelott in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 64. Update 3/17, § 42, 42.3.3, juris; vgl. außerdem Ziff. 4.2.4.1. der VV-BMF-PolZul). Nach der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ist keine konkrete Befassung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben erforderlich. Denn es wird keine bestimmte Verwendung verlangt, sondern eine Verwendung im Allgemeinen. Das folgt auch aus dem Nebensatz, weil es sich bei den Bereichen nur um solche handeln muss, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Aufgaben wahrgenommen werden. „Typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten" bedeutet, dass es für diese Tätigkeiten kennzeichnend bzw. charakteristisch ist, dass sie vollzugspolizeilich geprägt sind, dies aber nicht ausnahmslos der Fall sein muss (zur Wortlautauslegung vgl. auch VG Münster, Urteil vom 29. April 2016 - 5 K 1182/15 - juris Rn. 25). Die Zulagenregelung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B enthält damit gerade keinen ausdrücklichen Funktionsbezug durch das Erfordernis einer bestimmten Verwendung im Einzelfall, sondern einen summarischen Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Beamtengruppe. In Fällen dieser Art wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt, in dem der jeweilige Beamte in der maßgeblichen Beamtengruppe verwendet wird.

30

Auch Zollbeamte, die in den Teilen des (insgesamt typischerweise vollzugspolizeilich geprägten) Bereiches tätig sind, die ausnahmsweise nicht vollzugspolizeilich geprägt sind, werden von der Regelung erfasst. Auch wenn die an die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe geknüpfte Zulagenberechtigung hiernach nicht von der tatsächlichen vollzugspolizeilichen Verwendung des Beamten abhängig ist, setzt sie voraus, dass der jeweilige Aufgabenbereich des Beamten von der Zugehörigkeit zu dieser Beamtengruppe entscheidend bestimmt wird und nicht durch die Zugehörigkeit zu anderen Beamtengruppen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 9.84 -, juris Rn. 14.).

31

Der Gesetzgeber kann eine Stellenzulage für Beamtengruppen gewähren, die bei Organisationseinheiten tätig sind, die typischerweise mit vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeitsfeldern befasst sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - BVerfGK 14, 548 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - juris Rn. 7). Dies führt zwangsläufig dazu, dass auch Beamte des Polizeivollzugsdienstes, deren konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist, in den Genuss der Zulage gelangen. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend geboten, diejenigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes von der Zulagengewährung auszunehmen, die angesichts des konkreten Zuschnitts ihres Dienstpostens nicht mit hoheitlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20 f.).

32

b) Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Regelung der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Vorbemerkungen BBesO A/B. Alternative 1 setzt sich begrifflich von der Alternative 2 ab. Erstere verlangt die „Verwendung" in Bereichen, während Alternative 2 voraussetzt, dass der Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben „betraut" ist. Maßgeblich für die „Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis des Dienstpostens, auf dem der Beamte eingesetzt ist. Das Betrautsein mit vollzugspolizeilichen Aufgaben erfordert, dass der Beamte tatsächlich individuell-konkret vollzugspolizeiliche Befugnisse übertragen bekommen hat. Hierzu muss er hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger treffen und erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch ausüben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 12 und 17, und - 2 C 54.11 - juris Rn. 16 und 21).

33

Der Begriff des Betrautseins findet sich in der Alternative 1 nicht wieder. Vielmehr verdeutlicht sowohl die Trennung beider Alternativen mit dem Ausdruck „oder" als auch die unterschiedliche Wortwahl, dass es sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Tatbestandsalternativen handelt. Es wird gerade eine Unterscheidung zwischen dem in der Alternative 2 enthaltenen Funktionalprinzip und der Regelung der Alternative 1 normiert.

34

Zudem bezieht sich die Voraussetzung der Verwendung nach der Konstruktion der Norm nicht allein auf die Beamten der Zollverwaltung, für die Bereiche durch das Bundesministerium der Finanzen bestimmt werden können, sondern ebenfalls auf die Beamten der Zollverwaltung der Grenzabfertigung. Für letztere Gruppe gilt ebenfalls das Bereichsprinzip, ohne dass für sie eine weitere konkrete Beschäftigung verlangt wird (vgl. zur systematischen Auslegung ebenfalls VG Münster, Urteil vom 29. April 2016 - 5 K 1182/15 -, juris Rn. 26 ff.).

35

c) Sowohl Sinn und Zweck als auch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigen dieses Normverständnis. Bis zum 21. März 2012 galt Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B in der Fassung:

36

Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.

37

Danach hatte der Gesetzgeber für die Beamten der Zollverwaltung – anders als für die anderen in der Vorschrift genannten Beamtengruppen – einen individuell-konkreten Funktionsbezug vorausgesetzt. Da die Zollverwaltung in ihrer Gesamtheit nicht schwerpunktmäßig auf die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgerichtet ist, war der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beamtengruppe der Zollverwaltung als Ganzes in eine generell-typisierende Regelung einzubeziehen. Es lag vielmehr ein ausreichender Sachgrund dafür vor, die Zulagenberechtigung für Zollbeamte an die vollzugspolizeiliche Prägung der konkreten Verwendung des einzelnen Beamten zu knüpfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20 f. zur Vorgängerregelung).

38

Das durch das Sechste Besoldungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) eingeführte und in der Folgezeit nicht auf andere Verwaltungsbereiche ausgedehnte, ausschließliche Funktionalprinzip in der Zollverwaltung führte in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten, da aus ihm das Erfordernis abgeleitet werden konnte, eine Vielzahl von Dienstposten, gegebenenfalls wiederholt, einer tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfung zu unterziehen (vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 28). Mit Art. 1 Nr. 22 Buchst. f des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I, 462) ist daher in der Zollverwaltung das ausschließliche Funktionalprinzip um das Bereichsprinzip ergänzt worden (insoweit in der heute noch gültigen Fassung). Nach der Gesetzesbegründung (vom 26. September 2011, BT-Drucksache 17/7142, S. 28 f.) erschien dieser Aufwand insbesondere für solche Bereiche als unverhältnismäßig, die typischerweise vollzugspolizeilich geprägt seien. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die dem Bundesministerium der Finanzen eingeräumte Befugnis, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Bereiche zu bestimmen, zu einer Verwaltungsvereinfachung führen soll. Dem sollte die Neufassung Rechnung tragen, indem das im Übrigen weitergeltende Funktionalprinzip bereichsbezogen ergänzt wurde.

39

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Alternative 1 der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B um zwei Varianten in der Zollverwaltung gerade bezweckte, dass die Zulagenberechtigung eines Zollbeamten in einem typisierten Bereich nur davon abhängen soll, ob der einzelne Beamte der erfassten Beamtengruppe zugehört und materiell Aufgaben dieses Bereichs erfüllt (so auch VG Münster, Urteil vom 29. April 2016 - 5 K 1182/15 -, juris).

40

Eine Auslegung dahingehend, dass trotz des geltenden Bereichsprinzips auch im Falle der Alternative 1 eine konkrete Verwendung erforderlich ist, würde im Ergebnis zu einer Aufhebung der Unterscheidung zwischen der Tatbestandsalternative 1 und der Alternative 2 führen. Denn im Fall der Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B wäre dann ebenfalls zu prüfen, ob der Zollbeamte tatsächlich im Sinne eines Betrautseins vollzugspolizeilich geprägte Aufgaben wahrnimmt. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber bezweckte gerade eine Änderung der bisherigen Rechtslage, was sich - neben dem bereits Dargestellten - auch daraus ergibt, dass er in der Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ausdrücklich darauf hinweist, dass die Änderung für die Beamten der Grenzabfertigung im Wesentlichen nur klarstellende Wirkung hat (BT-Drucksache 17/7142, S. 29).

41

2. Die Klägerin wird in einem Bereich verwendet, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden.

42

Die Klägerin ist als Sachbearbeiterin im Arbeitsbereich E der FKS bei der Zollverwaltung tätig. Dieses Sachgebiet ist gemäß Ziff 4.3.5.2.b. der VV-BMF-PolZul ein Bereich, welcher von typisch vollzugspolizeilichen Tätigkeiten geprägt ist. Beamte dieses Sachgebietes haben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2004 (BGBl I, 1842) zu prüfen, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden (Nr. 1), auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden (Nr. 2), die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden (Nr. 3), Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden (Nr. 4 Buchst. a), oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden (Nr. 4 Buchst. b) und Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden (Nr. 5). Diese materiellen Aufgaben des Dienstpostens erfüllt die Klägerin.

43

II. Unerheblich ist, dass das Bundesministerium der Finanzen in der zur Bereichsbestimmung nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B erlassenen „Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV-BMF-PolZul)“ die Zulagengewährung für die darin festgelegten Bereiche der Zollverwaltung, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, an weitere Voraussetzungen geknüpft hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin den nach Ziff. 5.2. VV-BMF-PolZul erforderlichen Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung" nicht erfolgreich absolviert hat.

44

Nach dem Gesetzeswortlaut der Nr. 9 der Vorbemerkungen BBesO A/B ist die Zulagengewährung für die Beamten der Zollverwaltung, die unter das Bereichsprinzip fallen, nicht an weitere Voraussetzungen wie körperliche, gesundheitliche oder fachliche Eignung geknüpft. Über das Gesetz hinausgehende Voraussetzungen sind daher nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen ist durch Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Var. 2 der Vorbemerkungen BBesO A/B vom Gesetzgeber nur ermächtigt worden, Bereiche festzulegen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Eine darüber hinausgehende Ermächtigung zur Festlegung von weiteren Kriterien besteht nicht.

45

Die weiteren Regelungen versteht der Senat als Anwendungshinweise für die Verwaltung. Die Bestimmungen in Ziffer 5.2 VV-BMF-PolZul können sich nur auf die zulagenberechtigten Personen aus der Ziffer 4.4. VV-BMF-PolZul, die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Vorbemerkungen BesO A/B betraut sind, beziehen. Bei diesen mag die Betrauung unter Umständen von gesundheitlichen oder ähnlichen Voraussetzungen abhängen.

46

Trotz Nichtigkeit der Regelung in Ziff. 5.2., soweit sie sich auf Ziff. 4.3. VV-BMF-PolZul bezieht, sind die anderen verbleibenden Vorschriften zur Bereichsbestimmung rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk darstellen, das Bundesministerium der Finanzen dieses Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte und es schließlich das verbleibende Regelungswerk, insbesondere die Bestimmung der einzelnen Bereiche, auch ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei normativen Regelungen: BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - juris Rn. 28, und vom 27. März 2011 - 2 C 50.11 - juris Rn. 11, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 - juris Rn. 9, und bei vertraglichen Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 4 B 1.06 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N. auch aus der Rspr. des BVerfG, vgl. auch § 139 BGB).

47

Auch wenn es sich bei der Bereichsbestimmung durch das Bundesministerium der Finanzen um eine bloße Verwaltungsbestimmung handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regelungen zur Feststellung einer Teil- oder einer Gesamtnichtigkeit einer (normativen) Regelung. Diese sind aus dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt worden, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Danach kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ff. juris Rn. 375 zu einem Gesetz unter ausdrücklicher Nennung des Rechtsgedankens des § 139 BGB mit Verweis auf den Beschluss vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - BVerfGE 4, 219 <250>, vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - juris Rn. 18 zu einer Satzung).

48

Die Regelung über die besonderen Voraussetzungen in Ziff. 5.2. VV-BMF-PolZul, soweit sie sich auf Ziff. 4.3. VV-BMF-PolZul bezieht, ist ein abgrenzbarer Teil der sonstigen Vorschriften, da diese noch Regelungen im Zusammenhang mit der Zulage treffen (etwa: Voraussetzungen für die Bestimmung als zulagenberechtigter Bereich, Verfahren der Zulagengewährung). Entfällt die Regelung der Ziff. 5.2. VV-BMF-PolZul im Hinblick auf Ziff. 4.3., VV-BMF-PolZul so bleibt mit Ziff. 4.3. VV-BMF-Pol-Zul insgesamt noch ein sinnvolles Regelwerk bestehen, das den Anspruch und den zulagenberechtigten Personenkreis nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Var. 2 Vorbemerkungen BesO A/B regelt. Damit sind auch die zulagenberechtigten Bereiche nach dieser Vorschrift sinnvoll bestimmt. Denn für einen zulagenberechtigten Bereich ist es danach nicht Voraussetzung, dass auch weitere besondere Voraussetzungen festgelegt werden.

49

Es ist auch nicht anzunehmen, dass auf eine Festlegung der Bereiche insgesamt verzichtet worden wäre, nur weil eine Festlegung weiterer persönlicher Voraussetzungen rechtlich nicht zulässig war. Das Bundesministerium der Finanzen wollte entsprechend dem Gesetzesauftrag die Bereiche wirksam im Rahmen der Ermächtigung bestimmen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesministerium der Finanzen bei der Bereichsbestimmung auch personalwirtschaftliche Gründe wie die Personalgewinnung und die Stärkung der Einsatzbereitschaft und des Zusammenhalts der Bediensteten des Bereichs durch Vermeidung eines dauerhaften Nebeneinanders von Dienstposteninhabern mit und ohne Zulagenberechtigung innerhalb eines Bereichs im Blick hatte (Ziff. 4.3.4.5. VV-BMF-PolZul). Es sollen gerade auch Dienstposteninhaber, die nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die Zulagenberechtigung allein deshalb erhalten, weil sie in dem als zulagenberechtigt bestimmten Bereich tätig sind; im Vordergrund steht der Gleichklang unter den Dienstposteninhabern eines Bereichs. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Ziff. 4.3.4.6. VV-BMF-PolZul, in der es am Ende heißt: „In diesem Fall ist die Zulage typisierend auch den Zollbeamtinnen und Zollbeamten des einfachen Dienstes zu gewähren.“ Hiernach wird die Zulage auch für Dienstposten, die überhaupt keine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen, gewährt. Ebenso ergibt sich auch aus Ziff. 4.3.1. VV-BMF-PolZul, dass es gerade um eine typisierende und pauschalierende Bestimmung der Bereiche ging, wenn es dort heißt, „Einer Einzelfallprüfung bedarf es nicht“.

50

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Intention des Bundesministeriums der Finanzen immer auch die Sparsamkeit sei, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Als Intention der Regelung wird in Ziff. 4.3.2. VV-BMF-PolZul ausgeführt, dass die Typisierungsbefugnis es ermöglicht, in den Grenzen zulässiger Typisierung insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung Ausnahmen von dem Erfordernis der Feststellung vollzugspolizeilicher Prägung einzelner Dienstposten zu bestimmen, wenn Dienstposten einem Bereich zugehören, dem im Übrigen typischerweise Dienstposten zugehören, die eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen oder deren Zulagenberechtigung gesetzlich bestimmt ist. Damit verdeutlicht das Bundesministerium der Finanzen im Einklang mit dem Gesetzeszweck, dass die Verwaltungsvereinfachung und der Gleichklang der Dienstposten in einem Bereich und damit personalwirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen und nicht die Sparsamkeit.

51

Das Bundesministerium der Finanzen war auch befugt, die Bestimmung der zulagenberechtigten Bereiche in Ziff. 4.3 VV-BMF-PolZul ohne die in Bezug auf diese Bestimmung nichtige Regelung in Ziff. 5.2. VV-BMF-PolZul zu erlassen. Eine Teilnichtigkeit kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Normgeber das Regelwerk nicht ohne den nichtigen Teil hätte erlassen können. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr ist das Bundesministerium der Finanzen vorliegend nur zur Bestimmung der zulagenberechtigten Bereiche ermächtigt worden. Eine darüber hinausgehende Regelung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Voraussetzungen ist bereits nicht von der Ermächtigung gedeckt. Es verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, dass auch Beamten ohne vollzugspolizeiliche Befugnisse die Zulage gewährt wird, nur weil sie in einem bestimmten Bereich eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 20).

52

III. Besoldungsansprüche von Beamten ergeben sich unmittelbar aus Gesetz (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BBesG), eines Antrags bedarf es daher nicht. Da die Zulagenberechtigung und der mit ihr einhergehende Besoldungsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz folgen, gilt hierfür nicht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung. Erforderlich ist nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Vorbemerkungen BBesO A/B allein, dass die Klägerin in einem vom Bundesministerium der Finanzen als zulagenberechtigend festgesetzten Bereich verwendet wurde. Dies war seit dem 22. März 2012 der Fall, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Bereichsfestsetzung des Bundesministeriums der Finanzen wirksam geworden (vgl. Ziff. 10 der VV-BMF-PolZul).

53

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

54

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2017 - 2 B 53/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Polizeizulage für Beamte der Zollverwaltung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2017 - 2 B 58/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Gründe 1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Polizeizulage für Beamte der Zollverwaltung.

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(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
3.
die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
4.
Ausländer und Ausländerinnen
a)
entgegen § 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b)
entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden,
5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,
6.
die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden,
8.
die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nachgefragt wird oder wurde und
9.
entgegen § 6a oder § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a)
ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b)
die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder
c)
Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

(2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.

(3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob

1.
der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
2.
ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

(4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von

1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
3.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
den Trägern der Rentenversicherung,
6.
den Trägern der Unfallversicherung,
7.
den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
9.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
10.
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
11.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,
12.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
13.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
14.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall,
15.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden,
16.
den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
17.
den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
18.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
19.
den nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und
20.
den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.

(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
4.
(weggefallen)
5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.
bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
13.
bei Beginn der Berufsausbildung,
14.
bei Ende der Berufsausbildung,
15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

(1a) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.
seinen Familien- und Vornamen,
3.
sein Geburtsdatum,
4.
seine Staatsangehörigkeit,
5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.
die Beitragsgruppen,
7a.
(weggefallen)
8.
die zuständige Einzugsstelle und
9.
den Arbeitgeber.
Zusätzlich sind anzugeben
1.
bei der Anmeldung
a)
die Anschrift,
b)
der Beginn der Beschäftigung,
c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
2.
bei allen Entgeltmeldungen
a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
g)
(weggefallen)
h)
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
10.
im Prostitutionsgewerbe,
11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
1.
den Familien- und die Vornamen,
2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.
a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.

(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
9.
den Arbeitgeber,
10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
11.
den Monat der Abrechnung.
Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

(13) (weggefallen)

(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.

(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.

(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.

(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.