Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 LB 4/05

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2005:1116.2LB4.05.0A
16.11.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenausgleich gemäß § 25 a Abs. 1 KiTaG.

2

Die im Gebiet der Beklagten wohnhafte ... besuchte bis zum Beginn ihrer Grundschulzeit den Ganztagskindergarten der ... im Gebiet der Klägerin. Die Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser an die Einrichtung gezahlten Betriebskostenanteil. Im August 2002 wurde das Kind in eine Grundschule im Gebiet der Klägerin aufgenommen und nimmt seither in der ... einen Hortplatz für die Zeit nach Schulschluss bis gegen 17.00 Uhr in Anspruch. Bei der Anmeldung zur Einschulung im Jahre 2002 hatten die Eltern des Kindes diese Absicht für den Grund des Schulbesuchs außerhalb der Wohngemeinde angegeben.

3

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kindeseltern bei der Beklagten Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre Tochter in der Einrichtung ... ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

4

Nachdem dieser Antrag durch das Amt ..., dem die Beklagte angehört, abgelehnt worden war und die Kindeseltern hiergegen Klage erhoben hatten (Az. - 15 A 6/03; 2 LB 3/05 -), hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte halte keinen bedarfsgerechten Platz i.S.d. § 25 a KiTaG vor, so dass die in dieser Gemeinde wohnende... eine Einrichtung im Bereich der Klägerin besuchen müsse.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... für die Zeit ab August 2002 (Hortbesuch) einen Kostenausgleich in Höhe des Betrages zu zahlen, den die Klägerin für andere Plätze im Hort der ... aufwendet.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage gegen das Amt ... habe gerichtet werden müssen. Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Es fehle schon an einem fristgerechten Antrag der Kindeseltern. Die verspätete Anzeige mit Schreiben vom 12. August 2002 habe zur Folge, dass eine Kostenausgleichspflicht nicht bestehe. Diese bestehe aber auch deshalb nicht, weil die Wohngemeinde einen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stelle. Dieser sei jedenfalls darin zu sehen, dass im Bereich der Gemeinde eine betreute Grundschule bestehe, die das Kind besuchen könne. Die nach Schulschluss erforderliche Betreuung könne durch eine Tagespflege gewährleistet werden, um die sich die personensorgeberechtigten Eltern selbst kümmern müssten.

11

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die als Leistungsklage gegenüber der Gemeinde zulässige Klage sei begründet.

12

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 25 a Abs. 1 KiTaG. In der Wohngemeinde des Kindes fehle ein bedarfsgerechter Hortplatz. Ein „Bedarf“ an Plätzen in Tageseinrichtungen setze zwar eine entsprechende Nachfrage voraus, doch sei der Begriff im Rechtssinne als normativer Begriff zu sehen. Hier bestehe ein normativer Bedarf an Hortplätzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im Bedarfsplan im Bereich Rendsburg-... als zuständigem Jugendhilfeträger die ... mit Standort im Bereich der Klägerin ausdrücklich auch zur Sicherstellung des Bedarfs an Hortplätzen für Kinder aus Umlandgemeinden aufgeführt sei.

13

Im Übrigen bestehe auch ein individueller Bedarf. Dieser ergebe sich daraus, dass beide Personensorgeberechtigten ganztags berufstätig seien. Nach dem Bedarfsplan des Kreises ... sei das ein Kriterium für die Anerkennung des individuellen Bedarfs. Die Beklagte könne sich dem gegenüber nicht darauf berufen, der Bedarf in ihrem Bereich werde durch eine betreute Grundschule sichergestellt, wozu ergänzend noch eine Tagespflege in Anspruch genommen werden könne. Schon weil es sich bei der betreuten Grundschule um eine schulrechtliche Maßnahme handele, könne hierunter kein bedarfsgerechtes Angebot i.S.d. SGB VIII verstanden werden.

14

Auch eine Tagespflegestelle sein kein bedarfsgerechter anderer Platz i.S.d. § 25 a Abs. 1 KiTaG.

15

Die Klägerin fordere mithin von der Beklagten zu Recht einen Kostenausgleich für den Besuch des Kindes in der .... Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenausgleichs werde gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG auf die Höhe des Betriebskostenanteils zurückzugreifen sein, den die Standortgemeinde an den Träger der... für einen gleichwertigen Platz zahle. Im August 2002 seien dies noch 243,28 Euro, in der Folgezeit für September bis Dezember 2002 einschließlich je 109,48 Euro monatlich gewesen. Der Kostenausgleich sei für die Dauer des Besuchs der Einrichtung zu zahlen.

16

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.

17

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass eine Kostenerstattungspflicht gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1 KiTaG nicht gegeben sei. Diese Vorschrift verlange für die Annahme einer Zahlungsverpflichtung der Wohngemeinde des Kindes an die Standortgemeinde der vom Kind besuchten Kindertagesstätte das Fehlen eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertagesstätte in der Wohngemeinde. Weiterhin müsse das alternativ wahrgenommene Angebot der Standortgemeinde den Anforderungen an die Bedarfsgerechtigkeit genügen. Daran fehle es hier.

18

Bedarfsgerecht seien gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG neben denjenigen Plätzen, die nach § 24 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz dienten, nur solche anderen Plätze nach § 24 Satz 2 und 3 SGB VIII, die den „Kriterien des § 7 KiTaG“ entsprächen. Diese Voraussetzung erfülle die von der Tochter der Eheleute R. besuchte Einrichtung ... nicht. Da es um die Sicherstellung der Betreuung des Kindes außerhalb der Schulzeiten gehe, handele es sich bei dem in Anspruch genommenen Platz um einen Betreuungsplatz nach § 24 Satz 2 SGB VIII. Dann müssten die Voraussetzungen des § 7 KiTaG gegeben sein. Dies sei jedoch - zumindest in vollem Umfang - nicht der Fall.

19

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könnten als die „Kriterien des § 7“ i.S.d. § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG nicht nur die auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG für die Anerkennung des individuellen Bedarfs durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst festzulegenden Kriterien gelten; vielmehr seien alle Voraussetzungen, die diese Norm an die ordnungsgemäße Durchführung der Bedarfsplanung stelle, als Kriterien zu berücksichtigen. Danach entspreche eine Einrichtung nur dann den „Kriterien des § 7“, wenn sie wegen des durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelten Bedarfs an Plätzen in den Bedarfsplan aufgenommen worden seien. Das habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Die in Rede stehende Einrichtung sei zwar als solche in den Bedarfsplan aufgenommen worden, diese Aufnahme sei aber gerade nicht auf Grund des Bedarfs der Gemeinde ... an einer solchen Einrichtung erfolgt. Die Anlage 2 zum Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege weise aus, dass die Gemeinde ... bislang keinen Bedarf für Hortplätze angemeldet habe.

20

Auf diese Feststellung komme es an, weil der Bedarf an Kindertageseinrichtungen normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des jeweils zuständigen Jugendhilfeträgers zu ermitteln sei. Dass darüber hinaus ein vom Bedarfsplan abweichender fiktiver Bedarf an bestimmten Angeboten der Jugendhilfe bestehe, sei für die Frage des Vorliegens eines bedarfsgerechten Angebots grundsätzlich ohne Belang. Hieraus könne sich für den Jugendhilfeträger lediglich die Pflicht zur Planangleichung ergeben.

21

Im Übrigen sei das von ihr, der Beklagten bereitgestellte Angebot als dem der zur Zeit genutzten Einrichtung gleichwertig und demnach ebenfalls bedarfsgerecht anzusehen. Die hier nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG für die Frage der Bedarfsgerechtigkeit allein maßgebliche Vorschrift des § 24 Satz 2 SGB VIII verlange nämlich, dass für Kinder im Alter unter 3 Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten seien. Der Begriff der Tageseinrichtung in § 22 Abs. 1 SGB VIII sei dabei bewusst offen gehalten, wenn er Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen erfasse, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhielten. Die von ihr, der Beklagten, angebotene betreute Gesamtschule entspreche diesen Anforderungen, wie sich aus der Gesetzesbegründung und damit dem Willen des Gesetzgebers ableiten lasse.

22

Ferner sei dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass ein „individueller Bedarf“ schon deshalb gegeben sei, weil beide Personensorgeberechtigten berufstätig seien. In die Überlegungen zur Ermittlung eines „bedarfsgerechten Angebots“ müssten auch Überlegungen zur Leistungsfähigkeit der Wohngemeinde mit einfließen. Angesichts der geringen Nachfrage durch die Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde an Öffnungszeiten bis mindestens 17.15 Uhr sei es für die Gemeinde nicht zumutbar, ein solches Angebot vorzuhalten. Danach lägen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 KiTaG für einen Kostenerstattungsanspruch nicht vor.

23

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanspruch auf einen Hort- oder Ganztagsplatz nicht bestehe. Der Bundesgesetzgeber habe in § 24 SGB VIII lediglich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt normiert. Ein Rechtsanspruch vor bzw. nach dieser Zeit sei danach gerade nicht gewollt. Die Bejahung des individuellen Bedarfs, wie er letztlich vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden sei, würde aber zur Folge haben, dass es entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Bestehen eines faktischen Rechtsanspruchs kommen würde. Das stünde in Widerspruch zu § 24 SGB VIII.

24

Schließlich habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass die Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht vorlägen. Da die Personensorgeberechtigten die dreimonatige Frist dieser Vorschrift nicht eingehalten hätten, sei der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen. Das Berufen auf diese Vorschrift sei nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die Wohngemeinde die Ganztagsbetreuung der Tochter der Eheleute R. auch im Falle der Einhaltung der dreimonatigen Frist nicht hätte sicherstellen können. Eine unzulässige Rechtsausübung im Rahmen des Rechtsinstituts des vorgenannten institutionellen Rechtsmissbrauchs sei nur dann anzunehmen, wenn die sich aus einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden. Diese strengen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Vorschrift des § 25 a Abs. 2 KiTaG diene nicht nur dem Zweck, es der Wohngemeinde zu ermöglichen, den in ihrem Gebiet vorhandenen individuellen Bedarf an entsprechenden Einrichtungen durch die Schaffung eigener Angebote sicherzustellen. Vielmehr verfolge die frühzeitige Information der Wohngemeinde auch den Zweck, einen lokal bestehenden individuellen Bedarf überhaupt erst ermitteln und der Gemeinde die Gelegenheit geben zu können, darauf entsprechend zu reagieren. Eine solche Reaktion müsse aber nicht in der kurzfristigen Schaffung neuer Kindertagesstätten liegen, zumal diese letztlich den Kostenausgleich gar nicht verhindern könne, weil die neue Einrichtung mangels Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarfsgerecht i.S.d. §§ 25 a Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 3 und 3 KiTaG wäre. Dagegen würde die frühzeitige Information die Wohngemeinde auch in die Lage versetzen, den Personensorgeberechtigten sinnvolle Alternativen gegenüber einer Unterbringung in einer Kindertagesstätte anbieten zu können. Gerade im vorliegenden Fall habe im Falle einer In-Kenntnis-Setzung die Möglichkeit bestanden, die Eltern des Kindes auf das Angebot der vorhandenen betreuten Grundschule und die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Formen der Tagespflege hinzuweisen.

25

Ungeachtet des Nichtvorliegens der strengen, an den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit zu stellenden Anforderungen deute auch im Übrigen nichts darauf hin, dass die Norm des § 25 a Abs. 2 KiTaG dann nicht anzuwenden sein solle, wenn die Wohngemeinde von vornherein nicht in der Lage sei, selbst ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Vielmehr deute der eindeutige Wortlaut der Vorschrift darauf hin, dass die Wohngemeinde die Erstattung der Kosten bei Versäumung der Unterrichtungsfrist nicht nur verweigern dürfe, sondern zur Zurückweisung des Erstattungsanspruchs sogar verpflichtet sei.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, der Klägerin Kostenausgleich bis einschließlich Oktober 2005 in Höhe von 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.

30

Die Klägerin meint, dass die Beklagte den Bedarf an Hortplätzen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie R. bereits in dem Ort gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Die Beklagte habe lediglich in den Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze erkennbar sei. Die Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm von der Beklagten auch gemeldet werde.

31

Darüber hinaus sei es entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend, wenn die Kindertageseinrichtung im Bedarfsplan aufgenommen sei, ausdrücklich auch mit der Betreuung Kindern umliegender Gemeinden, denn es gehe hier lediglich darum, dass nur Einrichtungen berücksichtigt werden sollten, die im Bedarfsplan aufgenommen seien. Dieses Kriterium erfülle der in Anspruch genommene Hortplatz.

32

Der Auffassung der Beklagten, dass eine betreute Grundschule den Bedarf ebenfalls abdecken könne, sei nicht zu folgen. Das sei weder durch eine historische noch durch eine systematische Auslegung der maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln. § 25 a KiTaG sei gerade deshalb vom Gesetzgeber formuliert worden, weil nicht jede kleine Gemeinde die bedarfsgerechten Plätze vorhalten könne. Der Gesetzgeber sei gerade davon ausgegangen, dass dies sinnvollerweise gemeindeübergreifend geschehe und dann über einen Kostenausgleich geregelt werde.

33

Richtig sei, dass der Gesetzgeber in § 24 Satz 1 SGB VIII lediglich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt normiere. Damit sei die gesetzliche Regelung aber noch nicht vollständig zitiert. Der Satz 2 sei ausdrücklich als Verpflichtung für den Bedarfsfall formuliert und beinhalte somit einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung im Bedarfsfall. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

34

Nach Auffassung der Klägerin liegen auch die Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht vor. Der maßgebliche Sachverhalt sei der Beklagten von Januar 2002 an bekannt gewesen. Die Kindeseltern hätten geglaubt, dass es sich nur um eine Fortsetzung der Betreuung in der ... handele und aus diesem Grunde nicht frühzeitiger den Antrag gestellt. Aber bereits Anfang des Jahres 2002 hätten sie beim Amt ... einen Antrag eingereicht, mit dem Ziel, dass ... nicht in die ... Grundschule, sondern in ... in die Grundschule habe eingeschult werden sollen, weil nur mit einem Schulbesuch in ... ... dann nachmittags weiter in der ... betreut werden würde.

35

Die Klägerin meint, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte, interpretiert werden müsse. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren , könne das Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohngemeinde stelle, wann sie einen Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Hier habe sie, die Klägerin, zu Recht ... einen Hortplatz gewährt und damit eine der Beklagten obliegende Verpflichtung übernommen. Daraus resultiere die in § 25 a Abs. 1 KiTaG normierte Ausgleichspflicht.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge zum Verfahren - 2 LB 3/05 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf den von ihr geltend gemachten Kostenausgleich.

38

Der Zulässigkeit der Klage steht eine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Zwar wird um den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Betriebskostenzuschusses für einen Hortplatz, der einem im Gebiet der Beklagten wohnenden Kind zur Verfügung gestellt wird, auch in dem zuvor von den Kindeseltern in Gang gesetzten Verwaltungsstreitverfahren (- 15 A 6/03; 2 LB 3/05 -) gestritten, doch handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Dort geht es um die Frage, ob die Personensorgeberechtigten einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen ihre Wohngemeinde haben, dass diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Standortgemeinde einer Kindertagesstätte einen Kostenausgleich vornimmt. Hier geht es um den Zahlungsanspruch selbst. Dieser auf § 25 a KiTaG beruhende Zahlungsanspruch zwischen den Gemeinden ist mit der Leistungsklage durchsetzbar (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Nach der Konkretisierung des Antrags im Berufungsverfahren ist die Klage auch nicht mehr wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1994 - IX ZR 39/93 -, NJW 1994, 3102; Musielak, ZPO, § 253 Rdnr. 34). Das ist nun geschehen.

39

Dabei hat die Klägerin zulässigerweise auch erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Forderungen in ihre Klage einbezogen. Sofern es sich dabei um eine Klageerweiterung handelte, wäre diese gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem stünde nicht entgegen, dass nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, denn eine in schlüssiger Weise erklärte Anschlussberufung wäre gemäß § 127 Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht zugestellt wurde. Aber eine Klageerweiterung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zum Kostenausgleich für die Zeit ab 01. August 2002 für die Dauer des Besuchs der Einrichtung durch das Kind verurteilt hat. Daher geht der jetzt gestellte Antrag nicht über den mit der Berufung der Beklagten eröffneten Verfahrensgegenstand hinaus.

40

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG liegen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen vor. Der Senat macht sich diese Gründe zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO darauf Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Ergänzendes anzufügen:

41

Wie die Beklagte richtig geltend macht, sind bedarfsgerecht nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG solche anderen Plätze i.S.v. § 24 Satz 2 SGB VIII, die den Kriterien des § 7 KiTaG entsprechen. Das ist hier im Hinblick auf den in Anspruch genommenen Hortplatz entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, weil die Hortplätze der ... im Bereich der Klägerin in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen worden sind. Dass dies nicht wegen eines von der Beklagten als Wohngemeinde angemeldeten Bedarfs geschehen ist, steht dem nicht entgegen. Zwar haben die Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 KiTaG die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben, doch wirken sie dabei nur bei einer Aufgabe des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit. Sofern der Bedarfsplan unter Berücksichtigung der Intentionen des SGB VIII für seinen Geltungsbereich in nicht zu beanstandender Weise Hortplätze vorsieht und diese tatsächlich von Kindern aus Gemeinden, in denen ein tatsächlich bestehender Bedarf - aus welchen Gründen auch immer - nicht erkannt und daher nicht gemeldet wurde, nachgefragt werden, liegen die eingangs genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenausgleichsanspruch vor.

42

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dadurch kein faktischer Rechtsanspruch auf Hortplätze, der in Widerspruch zu § 24 SGB VIII stünde, begründet. Vielmehr zeigt die Belegung vorgehaltener Hortplätze, dass die objektiv-rechtliche Verpflichtung des § 24 Satz 2 SGB VIII erfolgreich umgesetzt worden ist. Damit werden der Beklagten auch keine unzumutbaren Belastungen auferlegt. Gerade weil viele kleine Gemeinden nicht in der Lage sind, ein in jeder Hinsicht bedarfsdeckendes Angebot an Plätzen in Kindertagesstätten zu schaffen und vorzuhalten, bietet die Inanspruchnahme von Plätzen in Nachbargemeinden in Verbindung mit dem Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG über die in § 8 Abs. 2 KiTaG vorgesehene Abstimmung und Zusammenarbeit hinaus eine sachgerechte und kostensparende Alternative.

43

Es ist ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die von der Beklagten angebotene betreute Grundschule in Verbindung mit einer von den Kindeseltern nachzusuchenden Tagespflegestelle keine adäquate Wahlmöglichkeit darstellt, durch die der Bedarf im Gemeindebereich gedeckt wird. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren enthält dazu keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zum individuellen Bedarf, der auf Grund der Berufstätigkeit beider Elternteile nicht in Zweifel zu ziehen ist.

44

Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ... entfällt auch nicht ganz oder teilweise schon dem Grunde nach gemäß § 25 a Abs. 2 KiTaG. Durch die in dieser Vorschrift normierte Anzeigepflicht soll der Wohngemeinde die Möglichkeit verschafft werden, auf die Bedürfnisse der Personensorgeberechtigten eingehen zu können, bevor sie zu einem Kostenausgleich verpflichtet wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. März 1999, LT-Drs. 14/2093, S. 21). Des beabsichtigten Schutzes durch diese Regelung vor Zahlungsansprüchen bedarf es nicht, wenn der Wohngemeinde der Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte auf Grund anderer Umstände bekannt ist und sie demzufolge darauf reagieren kann. Wenn auch der Wortlaut der Vorschrift eine Ausnahme dafür nicht ausdrücklich vorsieht - die Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich nach der Stellung im Satzgefüge allein auf „mindestens 3 Monate vorher“ -, ist die Kenntniserlangung durch andere Umstände der Anzeige gleichzustellen (Urt. d. Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).

45

Sofern die Wohngemeinde unter Zugrundelegung des in § 25 a Abs. 2 KiTaG genannten Zeitraums rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Belegung eines Platzes in einer anderen Gemeinde hat, besteht der Anspruch auf Kostenausgleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von Anfang an. Bei späterer Kenntniserlangung führt der Sinn der Regelung zu einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der Pflicht zum Kostenausgleich. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige verspätet vorgenommen wird. Dadurch verbleibt der Gemeinde jeweils eine Überlegungs- und Planungsfrist von 3 Monaten. Anderes gilt - in Abweichung von der Regel - dann, wenn die Gemeinde in kürzerer Frist erklärt, dass kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung stehe und auch nicht die Absicht bestehe, alsbald für Abhilfe zu sorgen. Dann setzt die Ausgleichsverpflichtung sogleich ein.

46

Des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes der Wohngemeinden bedürfte es an sich ebenfalls nicht, wenn auch bei Einbeziehung entsprechender Nachfrage in die Planung keine Absicht der Wohngemeinde besteht, Kindertagesstättenplätze der nachgefragten Art (etwa Hortplätze) zu schaffen. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck hätte es daher nahe gelegen, diesen Umstand als Ausnahme von der Anzeigepflicht vorzusehen. Da das nicht geschehen ist, sind die Gerichte gehindert, den Gesetzgeber zu korrigieren und eine aus der Sicht der Gerichte sinnvollere Regelung zu treffen. Die These, diese Schutzvorschrift für die Wohngemeinde dürfe nicht ohne Grund den Sinn der Kostenausgleichsregelung konterkarieren (so Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 25 a Anm. 11) genügt dafür als Begründung nicht. Ebenfalls hilft nicht der Appell, die Gemeinde solle allerdings nur auf die Einhaltung dieser Frist pochen, wenn sie sonst willens und in der Lage gewesen wäre, das gewünschte Angebot zu schaffen (so Otto, a.a.O.). Sofern die Gemeinde sich an die geltende Gesetzeslage hält, kann das allein nicht dazu führen, die Berufung auf diese Vorschrift als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen (so jedoch VG Schleswig, Urt. v. 24.09.2002 - 15 A 190/01 - sowie Urt. v. 12.05.2004 - 15 A 6/03 -). Dem steht schon entgegen, dass § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet ist, sondern als anspruchsausfüllende Norm von den Gerichten selbständig zu prüfen ist (Urt. d. Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).

47

Sofern es hier allein auf die von den Kindeseltern mit Schreiben vom 12. August 2002 vorgenommene Anzeige ankäme, endete die der Beklagten einzuräumende Überlegungsfrist mit dem Ergehen des an die Eltern gerichteten Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2002. Nach den oben genannten Grundsätzen ist aber darauf abzustellen, dass die Kindeseltern die Frage der Inanspruchnahme eines Hortplatzes in der ... bereits im Januar 2002 anlässlich der Anmeldung ihres Kindes zur Einschulung bei dem die Verwaltung der Klägerin führenden Amt ... angesprochen hatten. Das Nichtvorhandensein eines Hortplatzes in ... war Grund für die Beschulung in einer anderen Gemeinde. Dieser Vortrag der Klägerin ist in der Berufungsverhandlung von der Kindesmutter bestätigt worden; die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Somit besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit ab 01. August 2002.

48

Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Diese Begrenzung „der Höhe nach“ soll nach der Begründung des Regierungsentwurfes finanzschwache Gemeinden davor schützen, dass evtl. finanzstarke Standortgemeinden ihre hohen Standards für den Kostenausgleich zugrunde legen. Die Kappungsgrenze soll vor unangemessen hohen Kostenausgleichsforderungen schützen. Ein angemessener Kostenausgleichsbetrag, der sich bei geordneter Wirtschaftsführung und einer geordneten Kalkulation des Elternbeitrages ergibt, ist indes zu zahlen (Urt. des Senats v. 17.08.2005 - 2 LB 135 -). Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die von der Klägerin verlangten Beträge überhöht wären. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass für gleichwertige Plätze anderer Einrichtungen geringere Beträge zu zahlen wären.

49

Der Auffassung der Beklagten, dass ein Ausgleich allenfalls für die Stunden der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuung zu leisten sei, ist nicht zu folgen. Der Kostenausgleich ist für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Einrichtung - hier eines halben Hortplatzes - und nicht nur stundenweise zu leisten. Daher kommt es auf das Vorbringen, die Arbeitszeiten der Kindesmutter ließen eine geringfügig frühere Abholung des Kindes aus dem Hort zu, nicht entscheidungserheblich an.

50

Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Um ihm einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben, ist der Entscheidungsausspruch neu zu fassen und dabei zugleich zu verdeutlichen, dass die von der Beklagten gezahlten Beträge Teil des Streitgegenstandes sind, weil die Beklagte auch insoweit der Klägerin keinen Anspruch darauf zugesteht.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

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(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 127


(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 LB 4/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 LB 4/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2005 - 2 LB 3/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als..

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2005 - 2 LB 1/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.223,17 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klag

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Wohngemeinde, für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ihre Tochter ... einen Kostenausgleich an die Standortgemeinde zu leisten.

2

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kläger bei der amtsangehörigen Gemeinde ... Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre schulpflichtig gewordene Tochter ... in der Einrichtung ... in ... ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Oktober 2002 ab. Die Gemeinde ... sei der Auffassung, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Kostenübernahme gemäß § 25 a KiTaG auszusprechen. Nachgefragte Hortplätze seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Gemeinde ... halte allerdings eine betreute Grundschule vor und erfülle somit die Anforderungen, die im Bedarfsplan des Kreises ... für die Gemeinde ... gefordert würden.

4

Die Kläger legten dagegen am 24. Oktober 2002 Widerspruch ein und beantragten mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 die Zuweisung eines für ihre Tochter geeigneten Hortplatzes. Die Kindertagesstätte ... e.V. habe den Hortplatz zum 31. Dezember 2002 gekündigt, weil die Gemeinde ... keinen Zuschuss zur dortigen Hortunterbringung zahle.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinde ... die besonderen Gründe gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG nicht anerkenne. Hortplätze dienten der außerschulischen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr außerhalb der Zeiten des Schulunterrichtes und in der schulfreien Zeit und seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Grundschule in ... halte ein entsprechendes Angebot vor. Ein Angebot sei ausreichend, wenn damit die zu berücksichtigende Nachfrage aus Kindertageseinrichtungen abgedeckt werden könne. Bisher sei in der Gemeinde ... kein längerer Betreuungszeitraum nachgefragt worden. Die Betreuung von ... könne evtl. auch über die Tagespflege gemäß § 2 KiTaG durchgeführt werden. Die durch das Jugendamt vermittelte Tagespflege nach § 28 Nr. 1 KiTaG stelle noch immer die häufigste Form dar, weil sie ohne großen organisatorischen Aufwand möglich sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass nicht die Gemeinde, sondern der Kreis ... als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII sei.

6

Die Kläger haben am 07. Januar 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG bestehe schon deswegen, weil ihre Tochter... schon seit 1998 die Kindertagesstätte ... ohne Unterbrechung besucht und die Wohngemeinde dafür auch einen Kostenausgleich geleistet habe. Die Voraussetzungen, die seinerzeit die Kostenübernahme gerechtfertigt hätten, nämlich ganztägige Berufstätigkeit beider Elternteile und keine vergleichbare Unterbringungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde, bestünden fort. Der Eintritt in die Grundschule durch ... gebe der Wohngemeinde genauso wenig ein Kündigungsrecht wie der Wechsel der Mutter von einer Umschulungsmaßnahme zum festen Arbeitsverhältnis. Nach dem Bedarfsplan des Kreises ... liege ein Bedarf nach einem Platz in einer Kindertagesstätte i.S.d. § 24 SGB VIII insbesondere vor, wenn beide Elternteile berufstätig seien. Einen vergleichbaren Platz halte die Wohngemeinde nicht vor. Die angebotene Tagespflege sei keine gleichwertige Alternative zu dem Angebot der ....

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Gemeinde ... für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... ab 01. August 2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG an die Stadt... zu leisten hat.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das Recht auf Kostenausgleich der Standortgemeinde zustehe, nicht aber den Kindeseltern oder dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Es fehle mithin an einer Klagebefugnis für den geltend gemachten Anspruch.

12

Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Die früher im Zusammenhang mit dem Besuch des Ganztagskindergartens erteilte Kostenübernahmeerklärung sei nicht mehr gültig, denn in dieser Erklärung sei ausdrücklich nur ein Kindergartenplatz bezuschusst worden. Aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich für die Monate August bis Dezember 2002 ein Kostenausgleich geleistet worden sei, könnten die Kläger ebenfalls nichts herleiten. Bei der Bewilligung dieses Kostenausgleichs sei ersichtlich davon ausgegangen worden, dass ... weiterhin den Kindergarten der ... besuche. Ein Anspruch auf Kostenausgleich bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil ein ausreichendes, den Anforderungen des Gesetzes entsprechendes Betreuungsangebot für ... vorgehalten werde.

13

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Kläger entsprochen.

14

Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Dem Begehren der Kläger könne damit effektiver Rechtsschutz gewährt werden als mit der bloßen Aufhebung des Versagungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides. Auch wenn das Kindertagesstättengesetz nicht ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 25 a KiTaG im Verhältnis zwischen der Wohngemeinde und den Personensorgeberechtigten vorsehe, sei im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII und § 12 KiTaG und im Hinblick auf die Regelungen betreffend die Personensorgeberechtigten im Rahmen des § 25 a Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da in derartigen Fällen ein Anspruch auf eine derartige Regelung durch Verwaltungsakt bestehen könne. Die Verpflichtungsklage erscheine als zutreffende Klageart, die effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Die Kläger hätten auch zu Recht die Klage gegen das ... und nicht gegen die amtsangehörige Gemeinde ... gerichtet. Soweit durch Verwaltungsakt entschieden werde, sei im Außenverhältnis nicht die Gemeinde selbst, sondern das Amt zuständig.

15

Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG im Verhältnis der Wohngemeinde zur Standortgemeinde der... lägen vor, so dass den Klägern der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Kostenübernahme durch die Gemeinde ... zustehe.

16

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.

17

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen, verletze die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten. Den Klägern fehle es daher an einer Klagebefugnis. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Kostenerstattungspflicht der Wohngemeinde gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1 KiTaG nicht gegeben sei.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufgehoben wird.

22

Die Kläger meinen, die Auffassung, dass den Eltern aus § 25 a KiTaG kein Anspruch gegen das... erwachse, greife zu kurz. Sie, die Kläger, seien sehr wohl in ihren Rechten betroffen, mindestens auf Grund von Art. 6 GG i.V.m. §§ 24, 25 SGB VIII. Der Vertrag der Stadt ... mit dem Betreiber des Hortes, also der ..., sehe vor, dass ein Hortplatz nur an ein Kind aus einer anderen Wohngemeinde vergeben werden dürfe, wenn von dieser Wohngemeinde eine Kostendeckungszusage vorliege. Diese Regelung sei weit verbreitet. Grundsätzlich gebe es daher keine Konstellation, unter der die Standortgemeinde von der Wohngemeinde einen Kostenausgleich einfordere, denn ein Platz werde nur vergeben, wenn die Wohngemeinde freiwillig zahle.

23

Spreche man den Eltern jedwedes Recht ab, von ihrer Wohngemeinde bzw. dem für die Wohngemeinde tätig werdenden Amt eine rechtmäßige Entscheidung über die Bezuschussung eines Hortplatzes verlangen zu können, so laufe der vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Schutz der Familie, die Unterstützung der Erziehungsarbeit, wie sie in § 24 SGB VIII formuliert sei, völlig ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwachse aus Art. 6 GG die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, incl. der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. In Art. 6 Abs. 4 GG sei dann noch einmal ausdrücklich der Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft postuliert. Dazu gehöre auch die Unterstützung der Mutter bei der besonderen Belastung durch die Betreuung und Erziehung. An diesen Vorgaben müsse sich auch § 25 a KiTaG messen.

24

Die Kläger meinen, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte, interpretiert werden müssten. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren , könne das Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohnsitzgemeinde stelle, wann sie einen Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Spreche man der betroffenen Familie, hier insbesondere den erziehungsberechtigten Eltern, das Recht ab, einen ablehnenden Bescheid des Beklagten über die Bezuschussung eines Hortplatzes durch ein Gericht prüfen zu lassen, so entfalle damit jedwede rechtsstaatliche Kontrolle über Entscheidungen der Wohngemeinde im Rahmen der Bezuschussung eines Kindertagesstättenplatzes.

25

Schon in der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die Wohngemeinde den Bedarf an Hortplätzen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie bereits in ... gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Der Beklagte habe lediglich in den Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze erkennbar sei. Der Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm vom Beklagten auch gemeldet werde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

28

Die Klage ist nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen und nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Kläger begehren die Durchführung eines Kostenausgleichs zwischen ihrer Wohngemeinde und der Standortgemeinde der Einrichtung, in der ihr Kind nachmittags betreut wird. Dieser Kostenausgleich zwischen Gemeinden wird durch Geldzahlungen vorgenommen, denen - schon wegen der Gleichordnung der Beteiligten - kein Verwaltungsakt vorausgeht (vgl. Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Die Vornahme dieses von den Klägern geforderten Realakts ist ihnen gegenüber durch Verwaltungsakt abgelehnt worden. Weil die Kläger im Ergebnis keinen sie begünstigenden Verwaltungsakt erstreben, geht es nicht um eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage, die nur ausnahmsweise für zulässig gehalten wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rdnr. 30 m.w.N.). Die eingeschränkten Zulässigkeitsanforderungen für eine Anfechtungsklage bestehen bei der hier gegebenen Anfechtung der ausschließlich belastenden Regelung nicht. Als Adressaten des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 sind die Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

Die Klage ist jedoch unbegründet.

30

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide können die Kläger nicht schon auf Grund der - nicht vorgetragenen - Überlegung beanspruchen, dass es für die Bescheide an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen könnte. Das aus dem Gesetzesvorbehalt abzuleitende Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Verwaltungsakte besteht für belastende Regelungen, nicht jedoch im Rahmen der Leistungsverwaltung. Daher steht einer Gemeinde bzw. dem Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - jedenfalls im subordinationsrechtlichen Verhältnis - das Wahlrecht zu, über Kostenausgleichsansprüche nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes durch Verwaltungsakt zu entscheiden oder schlicht hoheitlich zu handeln (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.1999 - 2 L 253/98 -, Die Gemeinde 2000, 200 = NordÖR 2000, 208). Das gilt nicht nur für Leistungsbescheide, sondern ebenso für einen feststellenden Verwaltungsakt, wie er hier vorliegt. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 17. Oktober 2002 den Antrag der Kläger auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes ihres Kindes in der Einrichtung ... in ... abschlägig beschieden, doch ist darin nicht die Regelung eines zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungsverhältnisses zu sehen, sondern angesichts des seit dem 01. August 1999 in § 25 a KiTaG geregelten Kostenausgleichsverfahrens zwischen Wohngemeinde und Standortgemeinde liegt darin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Kostenausgleich zwischen den Gemeinden nicht bestehen. Diese Maßnahme ist Teil der Leistungsverwaltung und bedarf daher - abweichend von der Grundregel des Gesetzesvorbehalts auch für feststellende Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, DVBl. 1986, 560) - keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage.

31

Die Anfechtung hat aber auch nicht deswegen Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen für den Kostenausgleich vorlägen. Diese materiell-rechtliche Frage braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, weil die Aufhebung der Verwaltungsakte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Rechtswidrigkeit erforderte, dass die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt wären. Daran fehlt es hier.

32

Eine Verletzung von Rechten der Kläger scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Kostenausgleichsregelungen des § 25 a KiTaG begründen Rechte nur für die Standortgemeinde einer Einrichtung gegenüber der Wohngemeinde, wenn ein Kind außerhalb seiner Wohngemeinde eine Kindertagesstätte besucht. Rechte der Personensorgeberechtigten des Kindes werden durch § 25 a Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG weder begründet noch tangiert (Beschl. des Senats v. 24.04.2003 - 2 LA 15/03 -). Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen bzw. die Weigerung der Wohngemeinde, gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger einen Ersatzanspruch geltend zu machen, obwohl die Ausgleichspflicht gegenüber der Standortgemeinde verneint wird, verletzt daher die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten (Senatsbeschl. v. 15.12.2004 - 2 MB 155/04 -).

33

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich eine rechtlich geschützte Position für sie nicht aus § 24 SGB VIII herleiten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift in Satz 2 einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens nur für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt postuliert, während die Schaffung von Hortplätzen für schulpflichtige Kinder nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung beinhaltet (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, § 24 Rdnr. 22), ist Inhaber des Rechtsanspruchs das Kind selbst. Die Personensorgeberechtigten könnten den Rechtsanspruch nur im Namen des Kindes geltend machen, sind aber nicht selbst antragsbefugt.

34

Auch wenn es nicht die erforderliche Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtsanspruch im Übrigen nicht gegenüber der Wohngemeinde, sondern gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe besteht (vgl. Münder, a.a.O., § 24 Rdnr. 9). Nicht die Gemeinde, sondern die Kreise und kreisfreien Städte sind als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII (vgl. Urt. des Senats v. 17.01.2001 - 2 L 102/99 -, Die Gemeinde 2002, 103 = NVwZ-RR 2001, 589 = SchlHA 2001, 70). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan (des Kreises) vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Darin liegt eine Aufgabenzuweisung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nach Maßgabe von § 69 Abs. 5 SGB VIII, die aber die Letztverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lässt und keine gesetzliche Grundlage für Rechtsansprüche unmittelbar gegen die Gemeinde schafft (vgl. Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Anm. 1 und 3; Münder, a.a.O., § 69 Rdnr. 27).

35

Im Hinblick auf die erforderliche Rechtsverletzung ergibt sich ein anderes Ergebnis entgegen der Auffassung der Kläger nicht bei einer Auslegung des § 24 SGB VIII im Lichte des Art. 6 GG. Dem Schutz der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG dienen der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens und die Verpflichtung zur Schaffung auch von Hortplätzen. Daneben bedarf es - auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG - nicht des zusätzlichen Rechtsschutzes der Personensorgeberechtigten, insbesondere der Kindesmutter. Auch deren Belange werden durch die mit § 24 SGB VIII verbundenen Ansprüche gewahrt.

36

Nach alledem kommt es auf die übrigen von den Beteiligten erörterten Rechtsfragen in diesem Verfahren nicht an.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Wohngemeinde, für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ihre Tochter ... einen Kostenausgleich an die Standortgemeinde zu leisten.

2

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kläger bei der amtsangehörigen Gemeinde ... Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre schulpflichtig gewordene Tochter ... in der Einrichtung ... in ... ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Oktober 2002 ab. Die Gemeinde ... sei der Auffassung, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Kostenübernahme gemäß § 25 a KiTaG auszusprechen. Nachgefragte Hortplätze seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Gemeinde ... halte allerdings eine betreute Grundschule vor und erfülle somit die Anforderungen, die im Bedarfsplan des Kreises ... für die Gemeinde ... gefordert würden.

4

Die Kläger legten dagegen am 24. Oktober 2002 Widerspruch ein und beantragten mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 die Zuweisung eines für ihre Tochter geeigneten Hortplatzes. Die Kindertagesstätte ... e.V. habe den Hortplatz zum 31. Dezember 2002 gekündigt, weil die Gemeinde ... keinen Zuschuss zur dortigen Hortunterbringung zahle.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinde ... die besonderen Gründe gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG nicht anerkenne. Hortplätze dienten der außerschulischen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr außerhalb der Zeiten des Schulunterrichtes und in der schulfreien Zeit und seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Grundschule in ... halte ein entsprechendes Angebot vor. Ein Angebot sei ausreichend, wenn damit die zu berücksichtigende Nachfrage aus Kindertageseinrichtungen abgedeckt werden könne. Bisher sei in der Gemeinde ... kein längerer Betreuungszeitraum nachgefragt worden. Die Betreuung von ... könne evtl. auch über die Tagespflege gemäß § 2 KiTaG durchgeführt werden. Die durch das Jugendamt vermittelte Tagespflege nach § 28 Nr. 1 KiTaG stelle noch immer die häufigste Form dar, weil sie ohne großen organisatorischen Aufwand möglich sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass nicht die Gemeinde, sondern der Kreis ... als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII sei.

6

Die Kläger haben am 07. Januar 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG bestehe schon deswegen, weil ihre Tochter... schon seit 1998 die Kindertagesstätte ... ohne Unterbrechung besucht und die Wohngemeinde dafür auch einen Kostenausgleich geleistet habe. Die Voraussetzungen, die seinerzeit die Kostenübernahme gerechtfertigt hätten, nämlich ganztägige Berufstätigkeit beider Elternteile und keine vergleichbare Unterbringungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde, bestünden fort. Der Eintritt in die Grundschule durch ... gebe der Wohngemeinde genauso wenig ein Kündigungsrecht wie der Wechsel der Mutter von einer Umschulungsmaßnahme zum festen Arbeitsverhältnis. Nach dem Bedarfsplan des Kreises ... liege ein Bedarf nach einem Platz in einer Kindertagesstätte i.S.d. § 24 SGB VIII insbesondere vor, wenn beide Elternteile berufstätig seien. Einen vergleichbaren Platz halte die Wohngemeinde nicht vor. Die angebotene Tagespflege sei keine gleichwertige Alternative zu dem Angebot der ....

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Gemeinde ... für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... ab 01. August 2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG an die Stadt... zu leisten hat.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das Recht auf Kostenausgleich der Standortgemeinde zustehe, nicht aber den Kindeseltern oder dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Es fehle mithin an einer Klagebefugnis für den geltend gemachten Anspruch.

12

Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Die früher im Zusammenhang mit dem Besuch des Ganztagskindergartens erteilte Kostenübernahmeerklärung sei nicht mehr gültig, denn in dieser Erklärung sei ausdrücklich nur ein Kindergartenplatz bezuschusst worden. Aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich für die Monate August bis Dezember 2002 ein Kostenausgleich geleistet worden sei, könnten die Kläger ebenfalls nichts herleiten. Bei der Bewilligung dieses Kostenausgleichs sei ersichtlich davon ausgegangen worden, dass ... weiterhin den Kindergarten der ... besuche. Ein Anspruch auf Kostenausgleich bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil ein ausreichendes, den Anforderungen des Gesetzes entsprechendes Betreuungsangebot für ... vorgehalten werde.

13

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Kläger entsprochen.

14

Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Dem Begehren der Kläger könne damit effektiver Rechtsschutz gewährt werden als mit der bloßen Aufhebung des Versagungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides. Auch wenn das Kindertagesstättengesetz nicht ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 25 a KiTaG im Verhältnis zwischen der Wohngemeinde und den Personensorgeberechtigten vorsehe, sei im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII und § 12 KiTaG und im Hinblick auf die Regelungen betreffend die Personensorgeberechtigten im Rahmen des § 25 a Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da in derartigen Fällen ein Anspruch auf eine derartige Regelung durch Verwaltungsakt bestehen könne. Die Verpflichtungsklage erscheine als zutreffende Klageart, die effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Die Kläger hätten auch zu Recht die Klage gegen das ... und nicht gegen die amtsangehörige Gemeinde ... gerichtet. Soweit durch Verwaltungsakt entschieden werde, sei im Außenverhältnis nicht die Gemeinde selbst, sondern das Amt zuständig.

15

Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG im Verhältnis der Wohngemeinde zur Standortgemeinde der... lägen vor, so dass den Klägern der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Kostenübernahme durch die Gemeinde ... zustehe.

16

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.

17

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen, verletze die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten. Den Klägern fehle es daher an einer Klagebefugnis. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Kostenerstattungspflicht der Wohngemeinde gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1 KiTaG nicht gegeben sei.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufgehoben wird.

22

Die Kläger meinen, die Auffassung, dass den Eltern aus § 25 a KiTaG kein Anspruch gegen das... erwachse, greife zu kurz. Sie, die Kläger, seien sehr wohl in ihren Rechten betroffen, mindestens auf Grund von Art. 6 GG i.V.m. §§ 24, 25 SGB VIII. Der Vertrag der Stadt ... mit dem Betreiber des Hortes, also der ..., sehe vor, dass ein Hortplatz nur an ein Kind aus einer anderen Wohngemeinde vergeben werden dürfe, wenn von dieser Wohngemeinde eine Kostendeckungszusage vorliege. Diese Regelung sei weit verbreitet. Grundsätzlich gebe es daher keine Konstellation, unter der die Standortgemeinde von der Wohngemeinde einen Kostenausgleich einfordere, denn ein Platz werde nur vergeben, wenn die Wohngemeinde freiwillig zahle.

23

Spreche man den Eltern jedwedes Recht ab, von ihrer Wohngemeinde bzw. dem für die Wohngemeinde tätig werdenden Amt eine rechtmäßige Entscheidung über die Bezuschussung eines Hortplatzes verlangen zu können, so laufe der vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Schutz der Familie, die Unterstützung der Erziehungsarbeit, wie sie in § 24 SGB VIII formuliert sei, völlig ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwachse aus Art. 6 GG die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, incl. der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. In Art. 6 Abs. 4 GG sei dann noch einmal ausdrücklich der Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft postuliert. Dazu gehöre auch die Unterstützung der Mutter bei der besonderen Belastung durch die Betreuung und Erziehung. An diesen Vorgaben müsse sich auch § 25 a KiTaG messen.

24

Die Kläger meinen, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte, interpretiert werden müssten. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren , könne das Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohnsitzgemeinde stelle, wann sie einen Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Spreche man der betroffenen Familie, hier insbesondere den erziehungsberechtigten Eltern, das Recht ab, einen ablehnenden Bescheid des Beklagten über die Bezuschussung eines Hortplatzes durch ein Gericht prüfen zu lassen, so entfalle damit jedwede rechtsstaatliche Kontrolle über Entscheidungen der Wohngemeinde im Rahmen der Bezuschussung eines Kindertagesstättenplatzes.

25

Schon in der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die Wohngemeinde den Bedarf an Hortplätzen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie bereits in ... gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Der Beklagte habe lediglich in den Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze erkennbar sei. Der Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm vom Beklagten auch gemeldet werde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

28

Die Klage ist nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen und nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Kläger begehren die Durchführung eines Kostenausgleichs zwischen ihrer Wohngemeinde und der Standortgemeinde der Einrichtung, in der ihr Kind nachmittags betreut wird. Dieser Kostenausgleich zwischen Gemeinden wird durch Geldzahlungen vorgenommen, denen - schon wegen der Gleichordnung der Beteiligten - kein Verwaltungsakt vorausgeht (vgl. Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Die Vornahme dieses von den Klägern geforderten Realakts ist ihnen gegenüber durch Verwaltungsakt abgelehnt worden. Weil die Kläger im Ergebnis keinen sie begünstigenden Verwaltungsakt erstreben, geht es nicht um eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage, die nur ausnahmsweise für zulässig gehalten wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rdnr. 30 m.w.N.). Die eingeschränkten Zulässigkeitsanforderungen für eine Anfechtungsklage bestehen bei der hier gegebenen Anfechtung der ausschließlich belastenden Regelung nicht. Als Adressaten des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 sind die Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

Die Klage ist jedoch unbegründet.

30

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide können die Kläger nicht schon auf Grund der - nicht vorgetragenen - Überlegung beanspruchen, dass es für die Bescheide an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen könnte. Das aus dem Gesetzesvorbehalt abzuleitende Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Verwaltungsakte besteht für belastende Regelungen, nicht jedoch im Rahmen der Leistungsverwaltung. Daher steht einer Gemeinde bzw. dem Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - jedenfalls im subordinationsrechtlichen Verhältnis - das Wahlrecht zu, über Kostenausgleichsansprüche nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes durch Verwaltungsakt zu entscheiden oder schlicht hoheitlich zu handeln (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.1999 - 2 L 253/98 -, Die Gemeinde 2000, 200 = NordÖR 2000, 208). Das gilt nicht nur für Leistungsbescheide, sondern ebenso für einen feststellenden Verwaltungsakt, wie er hier vorliegt. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 17. Oktober 2002 den Antrag der Kläger auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes ihres Kindes in der Einrichtung ... in ... abschlägig beschieden, doch ist darin nicht die Regelung eines zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungsverhältnisses zu sehen, sondern angesichts des seit dem 01. August 1999 in § 25 a KiTaG geregelten Kostenausgleichsverfahrens zwischen Wohngemeinde und Standortgemeinde liegt darin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Kostenausgleich zwischen den Gemeinden nicht bestehen. Diese Maßnahme ist Teil der Leistungsverwaltung und bedarf daher - abweichend von der Grundregel des Gesetzesvorbehalts auch für feststellende Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, DVBl. 1986, 560) - keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage.

31

Die Anfechtung hat aber auch nicht deswegen Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen für den Kostenausgleich vorlägen. Diese materiell-rechtliche Frage braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, weil die Aufhebung der Verwaltungsakte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Rechtswidrigkeit erforderte, dass die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt wären. Daran fehlt es hier.

32

Eine Verletzung von Rechten der Kläger scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Kostenausgleichsregelungen des § 25 a KiTaG begründen Rechte nur für die Standortgemeinde einer Einrichtung gegenüber der Wohngemeinde, wenn ein Kind außerhalb seiner Wohngemeinde eine Kindertagesstätte besucht. Rechte der Personensorgeberechtigten des Kindes werden durch § 25 a Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG weder begründet noch tangiert (Beschl. des Senats v. 24.04.2003 - 2 LA 15/03 -). Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen bzw. die Weigerung der Wohngemeinde, gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger einen Ersatzanspruch geltend zu machen, obwohl die Ausgleichspflicht gegenüber der Standortgemeinde verneint wird, verletzt daher die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten (Senatsbeschl. v. 15.12.2004 - 2 MB 155/04 -).

33

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich eine rechtlich geschützte Position für sie nicht aus § 24 SGB VIII herleiten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift in Satz 2 einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens nur für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt postuliert, während die Schaffung von Hortplätzen für schulpflichtige Kinder nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung beinhaltet (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, § 24 Rdnr. 22), ist Inhaber des Rechtsanspruchs das Kind selbst. Die Personensorgeberechtigten könnten den Rechtsanspruch nur im Namen des Kindes geltend machen, sind aber nicht selbst antragsbefugt.

34

Auch wenn es nicht die erforderliche Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtsanspruch im Übrigen nicht gegenüber der Wohngemeinde, sondern gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe besteht (vgl. Münder, a.a.O., § 24 Rdnr. 9). Nicht die Gemeinde, sondern die Kreise und kreisfreien Städte sind als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII (vgl. Urt. des Senats v. 17.01.2001 - 2 L 102/99 -, Die Gemeinde 2002, 103 = NVwZ-RR 2001, 589 = SchlHA 2001, 70). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan (des Kreises) vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Darin liegt eine Aufgabenzuweisung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nach Maßgabe von § 69 Abs. 5 SGB VIII, die aber die Letztverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lässt und keine gesetzliche Grundlage für Rechtsansprüche unmittelbar gegen die Gemeinde schafft (vgl. Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Anm. 1 und 3; Münder, a.a.O., § 69 Rdnr. 27).

35

Im Hinblick auf die erforderliche Rechtsverletzung ergibt sich ein anderes Ergebnis entgegen der Auffassung der Kläger nicht bei einer Auslegung des § 24 SGB VIII im Lichte des Art. 6 GG. Dem Schutz der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG dienen der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens und die Verpflichtung zur Schaffung auch von Hortplätzen. Daneben bedarf es - auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG - nicht des zusätzlichen Rechtsschutzes der Personensorgeberechtigten, insbesondere der Kindesmutter. Auch deren Belange werden durch die mit § 24 SGB VIII verbundenen Ansprüche gewahrt.

36

Nach alledem kommt es auf die übrigen von den Beteiligten erörterten Rechtsfragen in diesem Verfahren nicht an.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Wohngemeinde, für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes durch ihre Tochter ... einen Kostenausgleich an die Standortgemeinde zu leisten.

2

Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kläger bei der amtsangehörigen Gemeinde ... Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre schulpflichtig gewordene Tochter ... in der Einrichtung ... in ... ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung. In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. Oktober 2002 ab. Die Gemeinde ... sei der Auffassung, dass sie rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Kostenübernahme gemäß § 25 a KiTaG auszusprechen. Nachgefragte Hortplätze seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Gemeinde ... halte allerdings eine betreute Grundschule vor und erfülle somit die Anforderungen, die im Bedarfsplan des Kreises ... für die Gemeinde ... gefordert würden.

4

Die Kläger legten dagegen am 24. Oktober 2002 Widerspruch ein und beantragten mit Schreiben vom 05. Dezember 2002 die Zuweisung eines für ihre Tochter geeigneten Hortplatzes. Die Kindertagesstätte ... e.V. habe den Hortplatz zum 31. Dezember 2002 gekündigt, weil die Gemeinde ... keinen Zuschuss zur dortigen Hortunterbringung zahle.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2002 mit der Begründung zurück, dass die Gemeinde ... die besonderen Gründe gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG nicht anerkenne. Hortplätze dienten der außerschulischen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr außerhalb der Zeiten des Schulunterrichtes und in der schulfreien Zeit und seien nur in dem Umfang erforderlich, wie es keine entsprechenden Angebote im Rahmen einer betreuten Grundschule gebe. Die Grundschule in ... halte ein entsprechendes Angebot vor. Ein Angebot sei ausreichend, wenn damit die zu berücksichtigende Nachfrage aus Kindertageseinrichtungen abgedeckt werden könne. Bisher sei in der Gemeinde ... kein längerer Betreuungszeitraum nachgefragt worden. Die Betreuung von ... könne evtl. auch über die Tagespflege gemäß § 2 KiTaG durchgeführt werden. Die durch das Jugendamt vermittelte Tagespflege nach § 28 Nr. 1 KiTaG stelle noch immer die häufigste Form dar, weil sie ohne großen organisatorischen Aufwand möglich sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass nicht die Gemeinde, sondern der Kreis ... als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII sei.

6

Die Kläger haben am 07. Januar 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, der Anspruch auf Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG bestehe schon deswegen, weil ihre Tochter... schon seit 1998 die Kindertagesstätte ... ohne Unterbrechung besucht und die Wohngemeinde dafür auch einen Kostenausgleich geleistet habe. Die Voraussetzungen, die seinerzeit die Kostenübernahme gerechtfertigt hätten, nämlich ganztägige Berufstätigkeit beider Elternteile und keine vergleichbare Unterbringungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde, bestünden fort. Der Eintritt in die Grundschule durch ... gebe der Wohngemeinde genauso wenig ein Kündigungsrecht wie der Wechsel der Mutter von einer Umschulungsmaßnahme zum festen Arbeitsverhältnis. Nach dem Bedarfsplan des Kreises ... liege ein Bedarf nach einem Platz in einer Kindertagesstätte i.S.d. § 24 SGB VIII insbesondere vor, wenn beide Elternteile berufstätig seien. Einen vergleichbaren Platz halte die Wohngemeinde nicht vor. Die angebotene Tagespflege sei keine gleichwertige Alternative zu dem Angebot der ....

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Gemeinde ... für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... ab 01. August 2002 einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG an die Stadt... zu leisten hat.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage schon unzulässig sei, weil das Recht auf Kostenausgleich der Standortgemeinde zustehe, nicht aber den Kindeseltern oder dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Es fehle mithin an einer Klagebefugnis für den geltend gemachten Anspruch.

12

Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-rechtlich nicht. Die früher im Zusammenhang mit dem Besuch des Ganztagskindergartens erteilte Kostenübernahmeerklärung sei nicht mehr gültig, denn in dieser Erklärung sei ausdrücklich nur ein Kindergartenplatz bezuschusst worden. Aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich für die Monate August bis Dezember 2002 ein Kostenausgleich geleistet worden sei, könnten die Kläger ebenfalls nichts herleiten. Bei der Bewilligung dieses Kostenausgleichs sei ersichtlich davon ausgegangen worden, dass ... weiterhin den Kindergarten der ... besuche. Ein Anspruch auf Kostenausgleich bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil ein ausreichendes, den Anforderungen des Gesetzes entsprechendes Betreuungsangebot für ... vorgehalten werde.

13

Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Kläger entsprochen.

14

Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Dem Begehren der Kläger könne damit effektiver Rechtsschutz gewährt werden als mit der bloßen Aufhebung des Versagungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides. Auch wenn das Kindertagesstättengesetz nicht ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 25 a KiTaG im Verhältnis zwischen der Wohngemeinde und den Personensorgeberechtigten vorsehe, sei im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII und § 12 KiTaG und im Hinblick auf die Regelungen betreffend die Personensorgeberechtigten im Rahmen des § 25 a Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da in derartigen Fällen ein Anspruch auf eine derartige Regelung durch Verwaltungsakt bestehen könne. Die Verpflichtungsklage erscheine als zutreffende Klageart, die effektiven Rechtsschutz gewährleiste. Die Kläger hätten auch zu Recht die Klage gegen das ... und nicht gegen die amtsangehörige Gemeinde ... gerichtet. Soweit durch Verwaltungsakt entschieden werde, sei im Außenverhältnis nicht die Gemeinde selbst, sondern das Amt zuständig.

15

Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG im Verhältnis der Wohngemeinde zur Standortgemeinde der... lägen vor, so dass den Klägern der Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Kostenübernahme durch die Gemeinde ... zustehe.

16

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.

17

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, dass die Klage unzulässig sei. Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen, verletze die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten. Den Klägern fehle es daher an einer Klagebefugnis. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil eine Kostenerstattungspflicht der Wohngemeinde gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1 KiTaG nicht gegeben sei.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufgehoben wird.

22

Die Kläger meinen, die Auffassung, dass den Eltern aus § 25 a KiTaG kein Anspruch gegen das... erwachse, greife zu kurz. Sie, die Kläger, seien sehr wohl in ihren Rechten betroffen, mindestens auf Grund von Art. 6 GG i.V.m. §§ 24, 25 SGB VIII. Der Vertrag der Stadt ... mit dem Betreiber des Hortes, also der ..., sehe vor, dass ein Hortplatz nur an ein Kind aus einer anderen Wohngemeinde vergeben werden dürfe, wenn von dieser Wohngemeinde eine Kostendeckungszusage vorliege. Diese Regelung sei weit verbreitet. Grundsätzlich gebe es daher keine Konstellation, unter der die Standortgemeinde von der Wohngemeinde einen Kostenausgleich einfordere, denn ein Platz werde nur vergeben, wenn die Wohngemeinde freiwillig zahle.

23

Spreche man den Eltern jedwedes Recht ab, von ihrer Wohngemeinde bzw. dem für die Wohngemeinde tätig werdenden Amt eine rechtmäßige Entscheidung über die Bezuschussung eines Hortplatzes verlangen zu können, so laufe der vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Schutz der Familie, die Unterstützung der Erziehungsarbeit, wie sie in § 24 SGB VIII formuliert sei, völlig ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwachse aus Art. 6 GG die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, incl. der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. In Art. 6 Abs. 4 GG sei dann noch einmal ausdrücklich der Anspruch der Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft postuliert. Dazu gehöre auch die Unterstützung der Mutter bei der besonderen Belastung durch die Betreuung und Erziehung. An diesen Vorgaben müsse sich auch § 25 a KiTaG messen.

24

Die Kläger meinen, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte, interpretiert werden müssten. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren , könne das Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohnsitzgemeinde stelle, wann sie einen Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Spreche man der betroffenen Familie, hier insbesondere den erziehungsberechtigten Eltern, das Recht ab, einen ablehnenden Bescheid des Beklagten über die Bezuschussung eines Hortplatzes durch ein Gericht prüfen zu lassen, so entfalle damit jedwede rechtsstaatliche Kontrolle über Entscheidungen der Wohngemeinde im Rahmen der Bezuschussung eines Kindertagesstättenplatzes.

25

Schon in der Vorinstanz sei dargelegt worden, dass die Wohngemeinde den Bedarf an Hortplätzen nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie bereits in ... gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Der Beklagte habe lediglich in den Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze erkennbar sei. Der Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm vom Beklagten auch gemeldet werde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

28

Die Klage ist nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen und nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageänderung als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Kläger begehren die Durchführung eines Kostenausgleichs zwischen ihrer Wohngemeinde und der Standortgemeinde der Einrichtung, in der ihr Kind nachmittags betreut wird. Dieser Kostenausgleich zwischen Gemeinden wird durch Geldzahlungen vorgenommen, denen - schon wegen der Gleichordnung der Beteiligten - kein Verwaltungsakt vorausgeht (vgl. Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, Die Gemeinde 2000, 115 NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Die Vornahme dieses von den Klägern geforderten Realakts ist ihnen gegenüber durch Verwaltungsakt abgelehnt worden. Weil die Kläger im Ergebnis keinen sie begünstigenden Verwaltungsakt erstreben, geht es nicht um eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage, die nur ausnahmsweise für zulässig gehalten wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rdnr. 30 m.w.N.). Die eingeschränkten Zulässigkeitsanforderungen für eine Anfechtungsklage bestehen bei der hier gegebenen Anfechtung der ausschließlich belastenden Regelung nicht. Als Adressaten des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 sind die Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

Die Klage ist jedoch unbegründet.

30

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide können die Kläger nicht schon auf Grund der - nicht vorgetragenen - Überlegung beanspruchen, dass es für die Bescheide an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen könnte. Das aus dem Gesetzesvorbehalt abzuleitende Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Verwaltungsakte besteht für belastende Regelungen, nicht jedoch im Rahmen der Leistungsverwaltung. Daher steht einer Gemeinde bzw. dem Amt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - jedenfalls im subordinationsrechtlichen Verhältnis - das Wahlrecht zu, über Kostenausgleichsansprüche nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes durch Verwaltungsakt zu entscheiden oder schlicht hoheitlich zu handeln (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.1999 - 2 L 253/98 -, Die Gemeinde 2000, 200 = NordÖR 2000, 208). Das gilt nicht nur für Leistungsbescheide, sondern ebenso für einen feststellenden Verwaltungsakt, wie er hier vorliegt. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 17. Oktober 2002 den Antrag der Kläger auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme eines Hortplatzes ihres Kindes in der Einrichtung ... in ... abschlägig beschieden, doch ist darin nicht die Regelung eines zwischen den Beteiligten bestehenden Leistungsverhältnisses zu sehen, sondern angesichts des seit dem 01. August 1999 in § 25 a KiTaG geregelten Kostenausgleichsverfahrens zwischen Wohngemeinde und Standortgemeinde liegt darin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Kostenausgleich zwischen den Gemeinden nicht bestehen. Diese Maßnahme ist Teil der Leistungsverwaltung und bedarf daher - abweichend von der Grundregel des Gesetzesvorbehalts auch für feststellende Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, DVBl. 1986, 560) - keiner ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage.

31

Die Anfechtung hat aber auch nicht deswegen Erfolg, weil entgegen der Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen für den Kostenausgleich vorlägen. Diese materiell-rechtliche Frage braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, weil die Aufhebung der Verwaltungsakte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO neben der Rechtswidrigkeit erforderte, dass die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt wären. Daran fehlt es hier.

32

Eine Verletzung von Rechten der Kläger scheidet unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Kostenausgleichsregelungen des § 25 a KiTaG begründen Rechte nur für die Standortgemeinde einer Einrichtung gegenüber der Wohngemeinde, wenn ein Kind außerhalb seiner Wohngemeinde eine Kindertagesstätte besucht. Rechte der Personensorgeberechtigten des Kindes werden durch § 25 a Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG weder begründet noch tangiert (Beschl. des Senats v. 24.04.2003 - 2 LA 15/03 -). Die Ablehnung einer Wohngemeinde, einen Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 1 KiTaG an die Standortgemeinde zu zahlen bzw. die Weigerung der Wohngemeinde, gegenüber dem örtlichen Jugendhilfeträger einen Ersatzanspruch geltend zu machen, obwohl die Ausgleichspflicht gegenüber der Standortgemeinde verneint wird, verletzt daher die Personensorgeberechtigten nicht in ihren Rechten (Senatsbeschl. v. 15.12.2004 - 2 MB 155/04 -).

33

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich eine rechtlich geschützte Position für sie nicht aus § 24 SGB VIII herleiten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift in Satz 2 einen Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens nur für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt postuliert, während die Schaffung von Hortplätzen für schulpflichtige Kinder nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung beinhaltet (vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, § 24 Rdnr. 22), ist Inhaber des Rechtsanspruchs das Kind selbst. Die Personensorgeberechtigten könnten den Rechtsanspruch nur im Namen des Kindes geltend machen, sind aber nicht selbst antragsbefugt.

34

Auch wenn es nicht die erforderliche Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtsanspruch im Übrigen nicht gegenüber der Wohngemeinde, sondern gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe besteht (vgl. Münder, a.a.O., § 24 Rdnr. 9). Nicht die Gemeinde, sondern die Kreise und kreisfreien Städte sind als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gewährleistungsträger für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII (vgl. Urt. des Senats v. 17.01.2001 - 2 L 102/99 -, Die Gemeinde 2002, 103 = NVwZ-RR 2001, 589 = SchlHA 2001, 70). Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan (des Kreises) vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Darin liegt eine Aufgabenzuweisung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe nach Maßgabe von § 69 Abs. 5 SGB VIII, die aber die Letztverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lässt und keine gesetzliche Grundlage für Rechtsansprüche unmittelbar gegen die Gemeinde schafft (vgl. Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Anm. 1 und 3; Münder, a.a.O., § 69 Rdnr. 27).

35

Im Hinblick auf die erforderliche Rechtsverletzung ergibt sich ein anderes Ergebnis entgegen der Auffassung der Kläger nicht bei einer Auslegung des § 24 SGB VIII im Lichte des Art. 6 GG. Dem Schutz der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG dienen der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens und die Verpflichtung zur Schaffung auch von Hortplätzen. Daneben bedarf es - auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG - nicht des zusätzlichen Rechtsschutzes der Personensorgeberechtigten, insbesondere der Kindesmutter. Auch deren Belange werden durch die mit § 24 SGB VIII verbundenen Ansprüche gewahrt.

36

Nach alledem kommt es auf die übrigen von den Beteiligten erörterten Rechtsfragen in diesem Verfahren nicht an.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen.


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.223,17 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG.

2

Der Kläger betreibt eine Kindertagesstätte in der Gemeinde .... In diese Kindertagesstätte wurde der am 01. Dezember 1996 geborene ... zum 01. Juni 1999 und der am 20. Juni 1996 geborene ... zum 01. Juli 2000 aufgenommen. Beide Kinder besuchten die Ganztagsgruppe und haben ihren Wohnsitz im Bereich der Beklagten.

3

Den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung für das Kind ... im Zeitraum August 1999 bis Dezember 2001 sowie des Kindes ... im Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2001 lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es sei nicht nachgewiesen, dass für beide Kinder unabdingbar eine Ganztagsbetreuung erforderlich sei. Die Berufstätigkeit beider Elternteile sei nicht nachgewiesen. Dies gelte insbesondere für die Berufstätigkeit der Frau ..., die sich im Zeitpunkt der Aufnahme ihres Sohnes ... in die Ganztagsgruppe der Kindertagesstätte in ... im Erziehungsurlaub befunden habe. Darüber hinaus sei eine Kostenausgleichspflicht auch deshalb nicht entstanden, weil die Anzeigepflicht des § 25 a Abs. 3 KiTaG in der ab 01. August 1999 anzuwendenden Fassung von den Personensorgeberechtigten nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt worden sei.

4

Der Kläger hat am 03. April 2002 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, ihm stehe gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht ein Kostenausgleichsanspruch zu. Die Kindeseltern seien jeweils berufstätig und auf einen Ganztagsplatz angewiesen. Derartige Plätze hielte die Beklagte nicht vor. Auf die Verletzung der Anzeigepflicht könne die Beklagte sich nicht berufen. Das Kind ... sei bereits vor Inkrafttreten des § 25 a Abs. 3 KiTaG in die Kindertagesstätte des Klägers aufgenommen worden, bezüglich des Kindes... seien die Personensorgeberechtigten auf ihre Anzeigepflicht hingewiesen worden. Da eine Rückmeldung nicht erfolgt sei, habe er, der Kläger, angenommen, dass die Benachrichtigung erfolgt sei. Zusätzlich finde sich der Name dieses Kindes in der Mittelbeantragung vom 06. Oktober 2000, in der die aus dem Gemeindebereich der Beklagten betreuten Kinder namentlich genannt würden. Ein Widerspruch der Beklagten gegen die Abrechnung sei nicht erfolgt.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, insgesamt 13.408,68 DM = 6.855,75 Euro für die Betreuung der Kinder ... und ... in den Jahren 2000 und 2001 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat eingewandt, dass einerseits nicht die Notwendigkeit bestehe, einen Ganztagsplatz für die Kinder zur Verfügung zu stellen, da die Eltern nicht jeweils beide berufstätig gewesen seien. Im Übrigen hätten die Personensorgeberechtigten ihre Anzeigepflicht gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG nicht erfüllt. Wenn sie, die Beklagte, gewusst hätte, dass die beiden Kinder einen Ganztagsplatz beanspruchten, würde sie jeweils vor Aufnahme wohlwollend geprüft haben, ob nicht die beiden Kinder in eigenen Kindergärten im gewünschten Umfang hätten betreut werden können. Jedenfalls sei ab dem 01. August 2002 eine verlängerte Betreuungszeit im Zeitrahmen von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr jeweils montags bis freitags möglich.

10

Durch Urteil vom 17. November 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers entsprochen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Kostenausgleichsanspruch für die Betreuung der beiden Kinder, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Zwar stehe der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 25 a Abs. 1 KiTaG unter den dort genannten Voraussetzungen der Standortgemeinde zu, doch sei dieser Anspruch abtretbar. Von diesem Abtretungsrecht habe die Standortgemeinde insofern Gebrauch gemacht, als sie Ausgleichsansprüche an den Kläger als Träger der Einrichtung abgetreten habe.

11

Auch materiell lägen die Voraussetzungen eines Kostenausgleichsanspruchs vor. Die Beklagte als Wohnortgemeinde habe zu dem in Rede stehenden Aufnahmezeitpunkt für die Kinder ... und ... keine Ganztagsplätze zur Verfügung stellen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht nur unter dem Aspekt der Bedarfsdeckung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 KiTaG zur Schaffung von Ganztagsplätzen verpflichtet. Gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG finde der Kostenausgleich auch dann statt, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nähmen. Der Begriff der „besonderen Gründe“ gemäß § 25 a Abs. 3 KiTaG sei weiter als derjenige der Bedarfsgerechtigkeit gemäß § 25 a Abs. 1 KiTaG. Zu den anzuerkennenden „besonderen Gründen“ im Sinne des § 25 a Abs. 3 KiTaG zählten in erster Linie ein abweichendes pädagogisches Konzept, aber auch andere Gegebenheiten, wie Öffnungszeiten, die Entfernung zur Einrichtung und die Lage zu der Arbeitsstätte des Erziehungsberechtigten. Die Überprüfung, ob damit besondere Gründe im Sinne des § 25 Abs. 3 KiTaG vorlägen, sei damit konkret und auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen, da die strukturell-organisatorischen Bedürfnisse einer jeden Familie unterschiedlich seien. Nach diesen Grundsätzen liege hier ein „besonderer Grund“ für die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes, der hier nur außerhalb der Wohngemeinde habe gefunden werden können, sowohl für das Kind ... als auch für das Kind ... vor. Das Kind ... sei bereits im Juni 1999 in die Kindertagesstätte des Klägers aufgenommen worden. Seine Mutter habe sich seit Mai 2000 im Erziehungsurlaub befunden und im März 2002 wieder mit ihrer Arbeit begonnen. Daraus ergebe sich, dass es jedenfalls aus strukturell-organisatorischen Gründen unumgänglich gewesen sei, das Kind ... in eine Ganztagsgruppe aufzunehmen. Das Verlangen, ... ab Mai 2000 wieder aus der Kindertagesstätte herauszunehmen und im März 2002 wieder hineinzugeben, widerspräche der Struktur des § 25 a KiTaG.

12

Auch für das Kind ... bestehe eine Kostenausgleichspflicht unter dem Aspekt des § 25 a Abs. 3 KiTaG. Auch insoweit lägen strukturell-organisatorische Gründe vor. Die Kindesmutter habe mit Datum vom 04. Mai 2000 ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung mit dem Inhalt eines Hausbetreuungsservices angemeldet. Damit sei die Mutter des ... ab Mai 2000 berufstätig. Auf den Umfang ihres Verdienstes und ihrer Umsätze komme es dabei nicht an, denn jedem Gewerbe werde eine gewisse Anlaufzeit zugebilligt werden müssen. Gerade in einer solchen Anfangszeit sei es aber notwendig, seiner Berufstätigkeit ohne die Sorge nachgehen zu können, wer sich in der Zwischenzeit um das Kind kümmere. Wenn die Mutter des Kindes ... ihren Betrieb zum 01. Oktober 2001 wieder aufgegeben habe, so ändere dies nichts an der strukturell-organisatorischen Notwendigkeit, für diesen Zeitraum eine Ganztagsbetreuung zu haben. Für den Zeitraum ab 01. Oktober 2001 sei die Mutter des Kindes ... im Übrigen ganztags in einem abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, so dass auch für diesen Zeitraum die Notwendigkeit einer Ganztagsbetreuung bestanden habe.

13

Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 25 a Abs. 2 KiTaG durch die Personensorgeberechtigten berufen. Zwar seien die Kosten im Grundsatz nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde in der Regel mindestens drei Monate vorher angezeigt hätten und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Vorschrift diene dem Schutz der Wohngemeinde. Lebe jemand in der Wohngemeinde und könne absehen, wann das Kind einen Platz benötige, sei er gehalten, mindestens drei Monate vorher dies der Wohngemeinde anzuzeigen, damit diese sich in der Zahl der zur Verfügung gestellten Plätze und in der Ausrichtung der Kindertagesstätte darauf einstellen könne. Dabei könne die Gemeinde allerdings nur auf die Einhaltung dieser Frist pochen, wenn sie willens und in der Lage gewesen wäre, das gewünschte Angebot zu schaffen. Die Schutzvorschrift des § 25 a Abs. 2 KiTaG dürfe nicht ohne Grund den Sinn der Kostenausgleichsregelung konterkarieren. § 25 a Abs. 2 KiTaG sei mithin keine „Sparvorschrift“ in dem Sinne, dass die Wohnortgemeinde Kostenausgleich ersparen solle, sondern nach ihrem Sinn und Zweck sei sie als Schutzvorschrift dazu da, dass die Wohnortgemeinde ausreichend Gelegenheit bekomme, sich - falls möglich - auf die Wünsche der Eltern einstellen zu können. Sei von vornherein klar, dass das nicht gelingen könne, dann sei auch die 3-Monatsfrist entbehrlich. So sei es hier gewesen. Die erforderliche Ganztagsbetreuung für die Kinder ... und ... habe von der Beklagten nicht gewährleistet und auch für die Zukunft nicht sichergestellt werden können. Erst ab 01. August 2002 biete die Beklagte eine verlängerte Betreuungszeit im Umfang von sechs Stunden täglich an. Damit sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf § 25 a Abs. 2 KiTaG zu berufen.

14

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 03. Januar 2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

15

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers für den geltend gemachten Kostenausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 25 a Abs. 1 KiTaG bejahe. Nach dieser Vorschrift stehe ein Erstattungsanspruch der geltend gemachten Art ausschließlich der Standortgemeinde, nicht aber dem Einrichtungsträger zu. Anders als es das Verwaltungsgericht annehme, sei der Anspruch nicht abtretbar.

16

Das angefochtene Urteil gehe weiterhin zu Unrecht davon aus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Kostenausgleichsanspruchs des Klägers vorlägen. Das gelte namentlich für das tatbestandliche Erfordernis in § 25 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach ein Erstattungsanspruch der Standortgemeinde zwingend voraussetze, dass in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung gestanden habe. „Besondere Gründe“ im Sinne des § 25 a Abs. 3 KiTaG, die zur Inanspruchnahme einer Ganztagsbetreuung geführt hätten, seien jedenfalls im Hinblick auf das Kind... nicht gegeben. Aus der bloßen Gewerbeanmeldung der Mutter des Kindes könne nicht auf deren Berufstätigkeit geschlossen werden. Eine Gewerbeanmeldung allein bilde in keiner Weise einen geeigneten Nachweis für eine tatsächliche Berufstätigkeit. Einen Nachweis über die tatsächliche Gewerbeausübung sei die Kindesmutter ... trotz vielfacher Aufforderung sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldig geblieben.

17

Die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich letztlich und entscheidend aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht einen Ausschluss des geltend gemachten Erstattungsanspruches nach Maßgabe des § 25 a Abs. 2 KiTaG verneint habe. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Anzeige der Personensorgeberechtigten sei zu keinem Zeitpunkt, geschweige denn fristgerecht vor Aufnahme der Kinder in die Kindertagesstätte des Klägers erfolgt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen Ausschluss der Kostenerstattungsansprüche gleichwohl abzulehnen, sei rechtlich nicht haltbar. Sie erfolge contra legem wider dem eindeutigen Wortlaut des § 25 a Abs. 2 KiTaG. Das Verwaltungsgericht bemühe sich um eine vermeintlich teleologisch motivierte Interpretation des § 25 a Abs. 2 KiTaG und übersehe dabei, dass die in der Vorschrift verbürgte Präklusionsfrist einer Interpretation bzw. Auslegung gar nicht zugänglich sei. Sowohl der eindeutige Wortlaut, welcher durch den Interpretationsversuch des Verwaltungsgerichts nicht nur konterkariert, sondern schlicht ignoriert werde, als auch die Tatsache, dass es sich bei der Vorschrift um eine Fristenregelung ohne auslegungsbedürftigen oder- fähigen (unbestimmten) Rechtsbegriff handele, schlössen bereits die Möglichkeit einer Auslegung dem Grunde nach aus. Darüber hinaus werde der Wohngemeinde die gesetzgeberisch gewollte Möglichkeit zur Prüfung einer Bedarfsmeldung auf Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entzogen. Das gelte namentlich im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob in Ansehung einer konkreten Bedarfssituation, beispielsweise im Hinblick auf eine Ganztagsbetreuung, ein entsprechendes und möglicherweise bislang nicht vorhandenes Angebot geschaffen werde. Eine derartige Prüfung könne wider dem Sinn und Zweck des § 25 a Abs. 2 KiTaG gar nicht erst stattfinden, wenn die Wohngemeinde mit der Bedarfsmeldung nicht einmal konfrontiert werde.

18

Schließlich sei die erstinstanzliche Entscheidung auch dann fehlerhaft, wenn man mit dem Verwaltungsgericht dessen Verständnis der Vorschrift des § 25 a Abs. 2 KiTaG zugrunde lege. Die Bürgermeisterin der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass einem Wunsch der Kindeseltern nach einer Ganztagsbetreuung - sofern ein solcher überhaupt an die Beklagte herangetragen worden wäre - Rechnung getragen worden wäre und man sich bemüht hätte, das gewünschte Betreuungsangebot bereitzustellen. Dieses Vorbringen werde im angefochtenen Urteil zu Unrecht als „reines Wunschdenken“ abgetan.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten, sei er aktiv legitimiert. Die Abtretung der Ansprüche durch die Wohngemeinde an ihn sei erst für die Klagerhebung erfolgt und verstoße nicht gegen ein Abtretungsverbot.

24

Soweit es den Kostenerstattungsanspruch angehe, bestreite die Beklagte dies offenbar nur für das Kind .... Die Mutter des Kindes ... habe aber nachgewiesen, dass sie berufstätig gewesen sei bzw. eine vergleichbare Beschäftigung habe ausüben wollen, und dass dies eine ganztägige Betreuung ihres Kindes erfordert habe. Jedenfalls gelte das für die Zeit vom 01. Oktober 2001 an.

25

Die Auffassung der Beklagten, dass die nicht rechtzeitige Anzeige den Erstattungsanspruch grundsätzlich zu Fall bringe, sei unzutreffend. Dies könne keinen vollständigen Ausschluss zur Folge haben, sondern allenfalls zu einer zeitlichen Verschiebung des Anspruches führen, nämlich um den entsprechenden Zeitraum. Wenn aber - wie hier - feststehe, dass ein bedarfsgerechtes Angebot in der Vergangenheit nicht bestanden habe und die erkennbare geringe Nachfrage auch bedeute, dass die Wohngemeinde ein entsprechendes Angebot nicht bereitstellen könne, dann könne dies den Kostenerstattungsanspruch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - nicht beeinträchtigen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

28

Dem Kläger fehlt es nicht an der sogenannten Aktivlegitimation. Er kann kraft materiellen Rechts die geltend gemachte Leistung von der Beklagten verlangen. Zwar steht ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 25 a KiTaG, um den es hier geht, nach Absatz 1 dieser Vorschrift der Standortgemeinde zu, doch hat die (Standort-)Gemeinde... den Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten. Die Kostenausgleichsregelung des § 25 a KiTaG ist öffentlich-rechtlicher Art. Die Vorschriften des BGB über die Abtretung einer Forderung sind - mit Ausnahme des § 411 BGB - auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610 m.w.N.). Es sind keine Besonderheiten des öffentlichen Rechts ersichtlich, die der Zulässigkeit einer Abtretung der Erstattungsforderung entgegenstünden.

29

Der Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG steht im Zusammenhang mit den Regelungen des § 25 KiTaG über die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 KiTaG werden die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen u.a. durch Zuschüsse der Gemeinde aufgebracht. Werden - wie hier - Kindertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan nach § 7 KiTaG aufgenommen worden sind, von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinde und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab. Diese Regelungen über die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sind dann abschließend, wenn Standortgemeinde der Einrichtung und Wohngemeinde der Nutzer identisch sind. Besuchen jedoch Kinder anderer Gemeinden eine Kindertageseinrichtung, so hat die Standortgemeinde unter den Voraussetzungen des § 25 a KiTaG einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der jeweiligen Wohngemeinde. Die Standortgemeinde hat zwar in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 KiTaG die verbleibenden Betriebskosten auch für die in eigenen Einrichtungen aufgenommenen auswärtigen Kinder zu tragen oder aber - unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 KiTaG - dem Einrichtungsträger auch für auswärtige Kinder die vereinbarten Zuschüsse zu leisten, wird aber durch den Erstattungsanspruch nach § 25 a KiTaG entlastet.

30

Es spricht nichts dagegen, wenn die Standortgemeinde diesen Anspruch gegen den Einrichtungsträger abtritt, denn schließlich obliegt diesem für seine Einrichtung die Gesamtfinanzierungsverantwortung (vgl. Helmer Otto, Novellierung des Kindertagesstättengesetzes, Die Gemeinde 1999, 202, 204). Der Antwort der Landesregierung auf die „Kleine Anfrage“ des Abgeordneten Schlie (LT-Drs. 15/1884) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die Standortgemeinde für den Kostenausgleich originär zuständig sei. Nicht beizupflichten ist hingegen Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen nach §§ 398 ff BGB nicht möglich sei, weil § 25 a KiTaG landesrechtlich beim Kostenausgleich eine öffentlich-rechtliche Beziehung vorschreibe. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Anspruchs lässt lediglich eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Privatrechts nicht zu, steht aber - wie ausgeführt - einer entsprechenden Anwendung nicht von vornherein entgegen. Ein Abtretungsverbot ist weder den besonderen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes noch den allgemeinen Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 121 ff LVwG) zu entnehmen. Mit der Abtretung tritt der neue Gläubiger hinsichtlich der Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB) und kann die Forderung dementsprechend - als Inhaber, nicht in Prozessstandschaft - im eigenen Namen einklagen.

31

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 KiTaG liegen überwiegend vor. In den Jahren 2000 und 2001, um die es hier geht, standen bedarfsgerechte Plätze in einer Kindertagesstätte im Bereich der Beklagten, der Wohngemeinde der Kinder ... und ..., nicht zur Verfügung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind „besondere Gründe“ für die Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes, die nach § 25 a Abs. 3 Satz 1 KiTaG zu einem Kostenerstattungsanspruch nach § 25 a Abs. 1 KiTaG führen können, u.a. ein abweichendes pädagogisches Konzept, die Entfernung zur Einrichtung, die Lage der Einrichtung zur Arbeitsstätte des Erziehungsberechtigten und die Öffnungszeiten. Die Kindertagesstätte der Wohngemeinde ... war im fraglichen Zeitraum nur halbtags geöffnet, so dass dann, wenn beide Elternteile eines Kindes voll berufstätig waren, besondere Gründe für die Wahl der Kindertagesstätte bestanden.

32

Das war im Falle des Kindes ... für die Zeit jedenfalls ab dem 01. Januar 2000 der Fall. Die Berufstätigkeit des Kindesvaters ist zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, die Mutter des Kindes war laut Erklärung vom 01. September 2000 in der Kindertagesstätte ... tätig. Es ist daher naheliegend, dass der Sohn ... schon deswegen in dieser Kindertagesstätte untergebracht wurde. Daher könnte es an der „Ursächlichkeit“ im Sinne der Entscheidung des 5. Senats vom 18. September 1995 ( - 5 L 86/95 - SchlHA 1996, 256) fehlen, d.h. dass das Kind selbst dann die Kindertagesstätte des Klägers in ... besucht hätte, wenn es in der Wohngemeinde ein ausreichendes Angebot gegeben hätte. Darauf kommt es jedoch nach der Neufassung des Gesetzes nicht an. Nach § 25 a Abs. 3 KiTaG hat die Wohngemeinde nun einen Kostenausgleich auch dann zu leisten, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen, obwohl ein freier Platz in der Wohngemeinde zur Verfügung steht. Der besondere Grund im Sinne dieser Vorschrift ist für ... auch für die Zeit ab Mai 2000 anzuerkennen als die Mutter des Kindes ihren Erziehungsurlaub nahm. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass dieser Umstand nicht zur Folge hat, das Kind vorübergehend aus einer Kindergruppe herausnehmen und es nach Beendigung des Erziehungsurlaubs - hier im März 2002 - wieder in die Ganztagsgruppe geben zu müssen. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Anspruch auf Kostenausgleich sich für die Zeit des Erziehungsurlaubs, in der ein Halbtagsplatz bedarfsgerecht wäre, auf die Kosten einer Halbtagsbetreuung reduzierte, wenn die Gruppe jeweils sowohl Halbtags- als auch Ganztagsbetreuung umfasste. Eine sonst erforderliche Umgewöhnung in eine andere Gruppe wäre mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme der Halbtagsbetreuung nicht verbunden. Das führt hier jedoch zu keiner Reduzierung des Anspruchs, weil - wie noch auszuführen ist - bei den Zuschüssen der Standortgemeinde nicht zwischen Halb- und Ganztagsbetreuung unterschieden wird.

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Auch für das Kind ... lagen in der Zeit vom 01. Juli 2000 bis Ende 2001 besondere Gründe für die Inanspruchnahme einer Ganztagsbetreuung in der Einrichtung des Klägers in ... vor. Der Bedarf für die Ganztagsbetreuung ergab sich aus der Erwerbstätigkeit der allein erziehenden Kindesmutter. Für die Zeit ab 01. Oktober 2001 wird das im Hinblick auf die Angestelltentätigkeit der Kindesmutter auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Aber auch davor war die Kindesmutter durch das von ihr angemeldete und betriebene Gewerbe „Hausbetreuungsservice (Verwalten/Koordinieren/Vermitteln), Trockenbau“ in einer Weise gebunden, die den Bedarf auf Ganztagsbetreuung begründete. Zwar genügt die Gewerbeanmeldung allein dafür nicht. Der Beklagten ist auch zuzugestehen, dass die Informationen über Art und Umfang der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter zunächst sehr dürftig waren. Entscheidungserheblich ist insoweit jedoch die objektive Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstellt. Die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte der Kindesmutter und die von ihr eingereichten Unterlagen (Schlussbericht des Insolvenzverwalters, Einkommensteuerbescheid, Bericht des Steuerberaters über Gewerbesteuernachzahlungen), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, belegen in hinreichender Weise einen nennenswerten Umfang der Geschäftstätigkeit. Selbst wenn diese jedenfalls teilweise in der Wohnung der Kindesmutter erfolgen konnte, stünde das einem Bedarf nach Ganztagsbetreuung des Kindes nicht entgegen.

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Der Anspruch auf Kostenausgleich für beide Kinder entfällt aber teilweise schon dem Grunde nach gemäß § 25 a Abs. 2 KiTaG, weil die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde nicht angezeigt haben. Durch diese Regelung soll der Wohngemeinde die Möglichkeit verschafft werden, auf die Bedürfnisse der Personensorgeberechtigten eingehen zu können, bevor sie zu einem Kostenausgleich verpflichtet wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 31. März 1999, LT-Drs. 14/2093, S. 21). Des beabsichtigten Schutzes durch diese Regelung vor Zahlungsansprüchen bedarf es nicht, wenn der Wohngemeinde der Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte auf Grund anderer Umstände bekannt ist und sie demzufolge darauf reagieren kann. Wenn auch der Wortlaut der Vorschrift eine Ausnahme dafür nicht ausdrücklich vorsieht - die Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich nach der Stellung im Satzgefüge allein auf „mindestens 3 Monate vorher“ -, ist die Kenntniserlangung durch andere Umstände der Anzeige gleichzustellen.

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Sofern die Wohngemeinde unter Zugrundelegung des in § 25 a Abs. 2 KiTaG genannten Zeitraums rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Belegung eines Platzes in einer anderen Gemeinde hat, besteht der Anspruch auf Kostenausgleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von Anfang an. Bei späterer Kenntniserlangung führt der Sinn der Regelung zu einer entsprechenden zeitlichen Verschiebung der Pflicht zum Kostenausgleich. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige verspätet vorgenommen wird. Dadurch verbleibt der Gemeinde jeweils eine Überlegungs- und Planungsfrist von 3 Monaten.

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Des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes der Wohngemeinden bedürfte es an sich ebenfalls nicht, wenn auch bei Einbeziehung entsprechender Nachfrage in die Planung keine Absicht der Wohngemeinde besteht, Kindertagesstättenplätze der nachgefragten Art (etwa Ganztagsplätze) zu schaffen. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck hätte es daher nahe gelegen, diesen Umstand als Ausnahme von der Anzeigepflicht vorzusehen. Da das nicht geschehen ist, sind die Gerichte gehindert, den Gesetzgeber zu korrigieren und eine aus der Sicht der Gerichte sinnvollere Regelung zu treffen. Die These, diese Schutzvorschrift für die Wohngemeinde dürfe nicht ohne Grund den Sinn der Kostenausgleichsregelung konterkarieren (so das Verwaltungsgericht unter Übernahme der Ansicht von Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 25 a Anm. 11) genügt dafür als Begründung nicht. Ebenfalls hilft nicht der Appell, die Gemeinde solle allerdings nur auf die Einhaltung dieser Frist pochen, wenn sie sonst willens und in der Lage gewesen wäre, das gewünschte Angebot zu schaffen (so Otto, a.a.O.). Sofern die Gemeinde sich an die geltende Gesetzeslage hält, kann das allein nicht dazu führen, die Berufung auf diese Vorschrift als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen. Dem steht schon entgegen, dass § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht als rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet, sondern als anspruchsausfüllende Norm von den Gerichten selbständig zu prüfen ist. Daher ist die Regelung auch hier anzuwenden, obwohl die Beklagte trotz entgegenstehender Bekundungen deutlich gemacht hat, dass sie für die beiden Kinder im fraglichen Zeitraum keine Ganztagsbetreuung anbieten konnte.

37

Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf ... darauf abzustellen, dass die Beklagte von der Belegung eines auswärtigen Platzes mit dem Eingang der Jahresschlussrechnung 1999 am 16. März 2000 Kenntnis erhielt. Danach setzte die Kostenausgleichspflicht des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 188 Abs. 2 BGB am 16. Juni 2000 ein.

38

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Platzes durch ... erhielt die Beklagte erstmals durch Übersendung der Mittelbeantragung vom 06. Oktober 2000 durch Schreiben vom 05. Dezember 2000 am 08. Dezember 2000 Kenntnis. Danach setzte die Ausgleichsverpflichtung mit dem 08. März 2001 ein.

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Nach alledem beläuft sich der Anspruch des Klägers auf folgende Beträge:

40
Juni 2000 292,06 DM : 30 x 15 =  146,03 DM
Juli bis Dezember 2000 292,06 DM x 6 = 1.752,36 DM
Januar bis Dezember 2001 339,65 DM x 12 = 4.047,80 DM
...
März 2001 339,65 DM : 31 x 23 =  252,00 DM
April bis Dezember 2001 339,65 DM x 8 = 2.717,20 DM
Summe: 8.943,39 DM = 4.572,75 Euro.
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Gegen die Höhe des geforderten Kostenausgleichs hat die Beklagte - von den grundsätzlichen Erwägungen abgesehen - keine Einwendungen erhoben. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der geforderte Betrag nach Maßgabe des § 25 a Abs. 4 KiTaG überhöht sein könnte. Das gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der gemeindlichen Zuschüsse nicht zwischen Ganz- und Halbtagsbetreuung differenziert wird. Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind die durch die verschiedenen Betreuungszeiten verursachten Kostenunterschiede nur geringfügig (vgl. zur Anwendung des § 25 a Ab s. 4 Satz 1 KiTaG Urt. des Senats v. 17.08.2005 - 2 LB 13/05 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.