Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2008 - 2 LB 2/08
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 30. März 2007 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.042,28 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich noch gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserwasserentsorgung im Gebiet des Beklagten.
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Der Beklagte baute in der zweiten Hälfte der 90er Jahre in der Gemeinde Riepsdorf die zentrale Abwasserkanalisation und schloss in der Ortslage Thomsdorf im Januar 1998 die Arbeiten an den Entsorgungseinrichtungen ab und stellte das Mischkanalsystem betriebsfertig her (Veröffentlichung zur Betriebsfertigkeit erfolgte am 16.01.1998). Das gesammelte Abwasser wird abgeleitet und in der Klärteichanlage Altratjensdorf in der Gemeinde Riepsdorf gereinigt.
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Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im September 1999 zu je ½ Eigentum an dem Hausgrundstück ... in der Ortslage Thomsdorf, Flurstück … der Flur …. Dieses Grundstück hat für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung einen Anschluss erhalten.
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Mit Bescheid vom 12.10.2001 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 4.117,50 DM und zu einem Anschlussbeitrag für die Oberflächenentwässerung in Höhe von 4.018,68 DM, insgesamt also zu 8.136,18 DM, heran. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2003 zurück und setzte den Abwasserbeitrag für Schmutzwasser- und Niederschlagswasser auf insgesamt 4.150,44 Euro neu fest. Zur Begründung führte er an, dass die jetzt erfolgte Beitragsfestsetzung zu einer leichten Reduzierung des angeforderten Beitrags führe, da eine Neuberechnung der Beitragskalkulation im Zusammenhang mit der Währungsumstellung von DM auf Euro stattgefunden habe.
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Am 13.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Voreigentümer, von dem die Eheleute das Grundstück im Jahr 1999 erworben hätten, herangezogen werden müsste. Auch entsprächen die jeweils festgesetzten Beträge nicht dem maßgeblichen Satzungsrecht.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2003 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger als Eigentümer im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide beitragspflichtig sei, und zwar gesamtschuldnerisch neben seiner Ehefrau.
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Mit Urteil vom 30.03.2007 hat das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Bescheide insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Beitrag den Betrag von 2.108,16 Euro übersteigt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass in Ermangelung eines tragfähigen Ortsrechts der Bescheid rechtswidrig sei, soweit in ihm ein Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung festgesetzt worden sei. Dem Ortsrecht des Beklagten liege die rechtswidrige Entscheidung zugrunde, technisch getrennte und infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken unterschiedliche Vorteile bietende Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung „Schmutzwasserentsorgung“ zusammenzufassen. Zur Begründung wiederholt das Verwaltungsgericht seine Ausführungen aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26.04.2002 (9 A 9/99), wonach die Reinigungsleistung der Klärteichanlagen hinter der des Zentralklärwerks zurückbleibe und daher die Entscheidung des Beklagten zur Zusammenfassung der Entwässerungssysteme vom Organisationsermessen nicht mehr gedeckt sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG persönlich beitragspflichtig sei.
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Gegen dieses ihm am 16.04.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.05.2007 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2008 die Berufung zugelassen.
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In der Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, dass er verschiedene, hinsichtlich der Leitungssysteme technisch getrennte Schmutzwasserreinigungssysteme, die zu einer rechtlichen Einheit als einer Schmutzwassereinrichtung für ca. 85.700 Einwohnerwerte (EW) zusammengefasst seien, betreibe. Wie sich aus der aktuell gültigen Kalkulation ergebe, würden neben dem zentralen Klärwerk in Cismar, eine Belebtanlage für 60.000 EW, mit einem entsprechend weitläufigen Leitungssystem etc. und sechs Klärteichanlagen für bis zu 815 EW, auch verschiedene kleinere Belebt- und Tropfkörperanlagen für bis zu 620 EW zur Sammlung, zentralen Reinigung und Ableitung des Schmutzwassers betrieben. Der Kläger leite wie die übrigen Bewohner aus der Ortslage Thomsdorf in der Gemeinde Riepsdorf seine häuslichen Abwässer über das verbandseigene Sammelleitungssystem in die Klärteichanlage Altratjensdorf ein.
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Die Entscheidung des Beklagten, die Kläranlage Altratjensdorf ebenso wie die anderen kleineren Systeme mit dem Zentralklärwerk in Cismar zu einer Anlage zusammen zu fassen, sei nicht willkürlich. Den angeschlossenen Grundstücken würden vergleichbare Vorteile geboten und zwar sowohl hinsichtlich der Arbeitsweise wie auch hinsichtlich der Arbeitsergebnisse. Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Urteilsbegründung mit dem Beurteilungsmaßstab „schlechterdings unvergleichbar“ nicht auseinander gesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die Reinigungswirkung der Klärteichanlagen etc. bleibe erklärtermaßen hinter der des Klärwerks zurück, sei diese Aussage als Behauptung sachlich falsch. Die Beitragskalkulation „Abwasserbeiträge 2000“ enthalte die Passage: „Bei Abfallen der Reinigungsleistung infolge schädlicher, nicht satzungsgemäßer Einleitung wird die Biologie der kleinen Belebungsanlagen mittels Belebungsschlamm aus dem Zentralklärwerk Cismar wieder optimiert.“ Dieser Satz enthalte keine Aussage zur generellen Vergleichbarkeit der Anlagen, sondern greife lediglich eine seltene Sondersituation als Reaktion auf einen Störfall auf, der vor allem dem Hinweis auf eine Verzahnung der ansonsten technisch getrennten Systeme in der Arbeitspraxis des Verbandes diene. Auch setze sich das Verwaltungsgericht, trotz Kenntnis des Beschlusses des OVG vom 20.12.2006 - 2 MB 14/06 -, nicht mit der Frage auseinander, dass nicht jede Abweichung in absoluten Zahlen beim Arbeitsergebnis so wesentlich sei, dass eine Zusammenfassung unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig wäre. Die damalige Kalkulation aus dem Jahre 2000 sei extern aufgestellt worden und diese Aussagen seien in die aktuelle Beitragskalkulation nicht übernommen worden.
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Auch werde der Maßstab des Verwaltungsgerichts, der bei dem Stichwort Arbeitsweise angelegt worden sei, nicht deutlich. Es komme insoweit lediglich auf drei verschiedene Stufen an, eine mechanische, eine mechanisch-biologische und eine chemische Abwasserbehandlung. Hinsichtlich der Arbeitsweise enthielten sämtliche zentralen Klärsysteme, nach dem Investitionsvolumen, wie es als Grundlage für die Beitragshöhe in die Kalkulation als Aufwand aufgenommen worden sei, einheitlich verschiedene Klärstufen. Beispielhaft werde auf die Systemzeichnung vom Juli 2002 des Reinigungssystems in Marxdorf, Gemeinde Schashagen, verwiesen. Systemisch sei diese Zeichnung auf das Zentralklärwerk zu übertragen. Einheitlich enthielten die Reinigungssysteme für Schmutzwasser je eine mechanische Reinigungsstufe. Diese bestehe im Zentralklärwerk aus Rechenanlage, Sandfang und Vorklärbecken. Bei allen kleinen Systemen werde diese mechanische Reinigungsstufe von zwei Schächten übernommen. Die Reinigungssysteme enthielten zudem eine biologische Reinigungsstufe mit der Verminderung von Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen. Eine mögliche biologische Phosphat-Elimination sei in keiner der verbandseigenen Anlagen in der biologischen Reinigungsstufe vorhanden. Dieser Reinigungsstufe seien aus der juristisch missverständlichen vom Verwaltungsgericht erneut zitierten Aufstellung der Klärtechnik des Zentralklärwerks in der Kalkulation 2000 die biologische Reinigung, sowie die Nitrifikation und Denitrifikation zuzuordnen. Die in dieser Aufstellung aufgelistete biologische Reinigung sei vermutlich von der externen Verfasserin in einem engeren Sinne aufgefasst und auf den Abbau von Kohlenstoff bezogen worden. Unzweifelhaft gehörten indes auch Nitrifikation und Denitrifikation zur biologischen Reinigungsstufe. In ein und denselben Klärwerken erfolge nämlich unter diesen Begriffen bei gezieltem Einsatz von Bakterien die Verminderung auch der Stickstoffbelastung des Schmutzwassers. Soweit in dem Schema zwei nacheinander geschaltete Schächte für die biologische Reinigung aufgeführt seien, so enthielten die Klärteichanlagen zwei Teiche hintereinander, die unter Einsatz von Klärwerkstechnik in gleicher Weise der biologischen Reinigung des Schmutzwassers dienten. Ebenfalls einheitlich für alle Klärsysteme gleich welcher Art seien in der Beitragskalkulation die Kosten für die Phosphatfällung als chemischer Reinigungsstufe enthalten. Die Systemzeichnung weise diese Stufe vergleichbar mit der Zentralkläranlage und den Klärteichen durch den Hinweis einer FeCl 2 (Eisenchlorid) - Zugabe aus.
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Nach der Kommentarliteratur sei eine weitere Differenzierung von Reinigungsleistungen nicht erforderlich. Rein vorsorglich werde aber darauf hingewiesen, dass für alle Systeme gleichermaßen vor Ableitung der geklärten Abwässer eine Nachklärung mit anschließender Filtration stattfinde. Dies lasse auch die Systemzeichnung erkennen, denn es folge dem Schacht für die Nachklärung ein Probeentnahmeschacht, der mit einem Vliesfilter ausgestattet sei. Der Umstand, dass das Zentralklärwerk zusätzlich mit einer UV-Anlage bestückt sei, sei im Beitragsrecht nicht relevant, da diese Baumaßnahme zur Wahrung der Badewasserqualität in den Aufwand für die Beiträge nicht eingeflossen sei. Die UV-Anlage sei nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung zur Verminderung der Anzahl der Keime im Abwasser gebaut und den drei genannten Reinigungsstufen, Mechanik, Biologie und Chemie nachgeschaltet worden. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme zur Verminderung von Keimen, da das gereinigte Schmutzwasser aus der Belebtanlage des Zentralklärwerks Cismar in einen Vorfluter eingeleitet werde, der wenige hundert Meter weiter in die Ostsee münde und zwar in einem Bereich, der noch zum Badestrand der Gemeinde Grömitz gehöre.
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Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse sei ebenfalls eine Vergleichbarkeit bei all den Klärsystemen gegeben. Jedenfalls könne man bei den unterschiedlichen Ergebnissen nicht von schlechterdings unvergleichbar sprechen. Auch insoweit stelle die Organisationsentscheidung keine Überschreitung des Willkürverbotes dar. Für die Vergleichbarkeit im Sinne der grundstücksbezogenen Vorteilslage sei nicht auf die regelmäßig zu ermittelnden Messergebnisse im Klärwerksbetrieb abzustellen, sondern auf die zulässigen Ableitungswerte, und zwar auf die Werte, die die Konzentration der Parameter auswiesen und nicht die der Schmutzfracht. Auf die Schmutzfracht als Vergleichsmaßstab könne nicht abgestellt werden, da dies eine Vergleichbarkeit der Arbeitsergebnisse bei unterschiedlich großen Reinigungsanlagen immer ausschließen würde. Vielmehr seien als Vergleichsmaßstab die zulässigen Einleitungswerte aus den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden über die Konzentration, ausdrückt in Milligramm pro Liter, anzuwenden. Es werde für problematisch erachtet, wenn auf die regelmäßig zu erhebenden Messergebnisse abgestellt werden würde, die abhängig von vielen Faktoren Schwankungen unterlägen. In diesem Fall wäre dann zu klären, ob es auf Durchschnittswerte wöchentlich, monatlich oder aufs ganze Jahr gesehen ankomme. Gerade aufgrund des Tourismusgeschäfts in den Küstenbereichen komme es im Jahresverlauf zu großen Schwankungen in den Messergebnissen. Auch komme es regelmäßig in allen Klärsystemen, welcher Art auch immer, je nach Witterung zu erheblichen Schwankungen durch Kälte oder Hitze, durch Trockenheit oder Starkregenereignisse. Auch im Bereich der biologischen Reinigungsstufe bestehe eine große Störanfälligkeit.
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Allein die vergleichbare Arbeitsweise in all den Klärsystemen intendiere und indiziere die Vergleichbarkeit der Arbeitsergebnisse. Die vergleichbare Arbeitsweise beschränke sich nämlich nicht auf die drei großen Bereiche Mechanik, Biologie und Chemie. Vielmehr enthielten die Anlagen - beitragsrechtlich relevant - einheitlich die Investitionen für die Reinigung von Sperrstoffen, nicht bindigen Stoffen und festen organischen Stoffen, für Kohlenstoff- und Stickstoff-Elimination, für die Phosphatfällung, für eine Nachklärung und für einen abschließenden Filter. Einheitlich für die Systeme werde so die Vorgabe des Optimierungsgebotes für Kläranlagen aus dem Wasserrecht erfüllt.
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Bei der Planung der zentralen Schmutzwassersysteme seien auch betriebswirtschaftliche Aspekte in den Blick zu nehmen. Ob also ein Ort oder eine Ortslage über eine längere Druckrohrleitung an die große Zentralanlage in Cismar angeschlossen werde oder werden solle oder ein eigenes Leitungssystem mit Reinigungsmöglichkeiten erhalte, hänge im Wesentlichen vom Kostenfaktor ab, wobei die Frage des jeweiligen Reinigungssystems wesentlich von der Geländetopografie mitbestimmt werde. Bei der Entscheidung zur Ableitung der häuslichen Abwässer in Thomsdorf habe man sich aus Kostengründen in dem Abwasserkonzept entschieden, die zentrale Entwässerung nicht an eine Druckrohrleitung anzuschließen, sondern an die Klärteichanlage Altratjensdorf (Anlage 2, GA Bl. 105). Von dieser wirtschaftlichen Vorgehensweise profitierten im konkreten Fall sowohl die an die Zentralkläranlage angeschlossenen Grundstückseigentümer wie auch diejenigen der Klärteichanlage.
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Bei der Betrachtung vergleichbarer Vorteile müsse die jeweilige Größe eines Systems in besonderer Weise beachtet werden. Die Anforderungen an Reinigungsleistungen seien nämlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Wasserrechts je nach Größe unterschiedlich ausgestaltet. Die notwendige Einleitungserlaubnis der Landeswasserbehörde zur Ableitung der geklärten Abwässer in ein Gewässer werde bei dem Zentralklärwerk nur bei strengeren Einleitungsgrenzwerten erteilt, als bei den kleineren Anlagen. Der Beklagte sehe über die Vorgaben hinaus die Stickstoff-Elimination und auch die Phosphatfällung auch in seinen kleinen Anlagen vor, obwohl er nach den Vorgaben dazu nicht verpflichtet sei. Die Differenzierung je nach Größe des Reinigungssystems sei vor allem darauf zurückzuführen, dass bei der Ableitung der gereinigten Abwässer die enthaltene Schmutzfracht vom Gewässer verkraftet werden müsse. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Reinigungssysteme aus den wasserrechtlichen Einleitungserlaubnissen hinsichtlich der Ergebnisse der Reinigung bei der Schadstoffkonzentration je nach Größe vermittelten, wenn und solange sie dem wasserrechtlichen Optimierungsgebot des Wasserhaushaltsrechts und dem Landeswasserrecht Rechnung trügen und genügten, wie dies hier der Fall sei, den jeweils angeschlossenen Grundstücken einen vergleichbaren Erschließungsvorteil.
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Im Übrigen begegne das anzuwendende Satzungsrecht und die darauf beruhende Beitragsveranlagung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Tiefenbegrenzungsregelung und die Regelung zur Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken sei nicht zu beanstanden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.03.2007 zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung des Verwaltungsgerichts.
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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der angegriffene Bescheid über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag vom 12. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2003 ist auch im Hinblick auf den Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung rechtmäßig. Daher ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 29
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. der Beitragssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Karkbrook über die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen in der Fassung des 2. Nachtrages vom 12.02.2003 (BS) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an zentrale oder dezentrale Abwasseranlagen des Zweckverbandes Karkbrook sowie für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms einschließlich der Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter in der Fassung des 3. Nachtrages vom 12.02.2003 (AS).
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BS betreibt der Beklagte die Abwasserentsorgung als drei selbständige öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserentsorgung (a), Niederschlagsentwässerung (b) und die Fäkalschlammentsorgung (c).
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Gemäß § 2 BS wird ein Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Aus- und den Umbau der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen erhoben, soweit dieser nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Art gedeckt wird. Nach § 2 Abs. 2 lit. a BS sind Bestandteile der Abwasseranlage bei einem Trennsystem dessen Schmutzwasserkanalnetz einschließlich der Hauptsammler, Druckrohrleitung, Schmutzwasserpumpstationen, Schmutzwasserreinigungsanlagen, Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, nach § 2 Abs. 2 lit. b BS beim Mischwassersystem das Mischwasserkanalnetz einschließlich der Hauptsammler, Übergabe- und Auslaufbauwerke, Klärteichanlagen und Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes. Die aus den Teileinrichtungen gebildete Gesamtanlage stellt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BS eine tatsächliche und technische untrennbare Einheit dar.
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Die dem Ortsrecht zugrunde liegende Entscheidung des Beklagten, die technisch und funktional getrennten Entwässerungssysteme zu einer öffentlichen Einrichtung „Schmutzwasserentsorgung“ zusammenzufassen, ist nicht zu beanstanden.
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Eine Gemeinde ist aufgrund ihres Organisationsermessens grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben (std. Rechtsprechung vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.11.1975 - II A 203/74 -, E 31, S. 252, OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 -, Die Gemeinde 1990, S. 29 = NVwZ-RR 1990, 507; Senatsurteile vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 -, Die Gemeinde 1992, S. 322 = KStZ 1992, S. 157 und vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, Die Gemeinde 2002, S. 69 = NordÖR 2002, S. 239 und dem 22.01.2003 - 2 K 1/01, SchlHA 2003, S. 155).
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Entscheidend ist insoweit nicht die technische Ausgestaltung, sondern die rechtliche Bestimmung durch die Gemeinde. Die satzungsrechtliche Zusammenfassung technisch voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme ist aus Rechtsgründen allein dann ausgeschlossen, wenn sie in ihrer Arbeitsweise und in ihren Arbeitsergebnissen so unterschiedlich sind, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagen schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 - 7 B 118 - 124/78 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 sowie Senatsurteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00 -, a.a.O.). Dies ist indes nur anzunehmen, wenn das Äquivalenzprinzip oder der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11/84 -, KStZ 1985, S. 129 und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, S. 488 zur Abfallgebühr) und eine Zusammenfassung als rechtliche Einheit mit gleichen Beitragssätzen als willkürlich erscheint. Eine Gemeinde kann danach mehrere technisch getrennte, funktionell gleichartige leitungsgebundene Ent- und Versorgungssysteme zu einer Einrichtung im Rechtssinne zusammenfassen, wenn den anzuschließenden Grundstückseigentümern vergleichbare Vorteile geboten werden (Senatsurteil vom 22.01.2003 - 2 L 170/01 -).
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Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem Satzungsrecht zugrundeliegende Organisationsentscheidung nichts zu erinnern.
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Dem beklagten Zweckverband gehören zehn Gemeinden an, deren Schmutzwasser teils in dem Zentralklärwerk in Cismar (mechanische Reinigung mit Rechenanlage, Sandfang und Vorklärbecken, biologische Reinigung, Phosphatfällung, Nitrifikation und Denitrifikation, Filtration, UV-Anlage) und teils Klärteichanlagen (Belebungs- bzw. Tropfkörperanlagen) zugeführt wird. Das klägerische Grundstück leitet in die Klärteichanlage Altratjensdorf ein und ist damit an eine der dezentralen Abwasserreinigungsanlagen angeschlossen.
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Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Abwasseranlagen ist in beitragsrechtlicher Hinsicht auf die mit der Einrichtung verbundene Vorteilsvermittlung abzustellen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen, wobei der Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Abwassereinrichtung in der Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks besteht. Unterschiedliche Vorteile können Folge unterschiedlicher Arbeitsergebnisse der Systeme sein, aber auch mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zusammenhängen (vgl. Habermann, KAG-Kommentar, in Praxis der Kommunalverwaltung, § 8 Rdnr. 413 m.w.N.).
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Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der Reinigungsleistungen, das sind die Arbeitsergebnisse, und damit der Vorteilslage, kann anhand der wasserrechtlichen Erlaubnisse belegt werden (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 413). Die wasserrechtlich normierten Einleitungsverpflichtungen nach § 31 LWG i.V.m. §§ 7a, 18a WHG geben einen Hinweis darauf, welche Mindeststandards bei der möglichst unschädlichen Abwasserbeseitigung einzuhalten sind. Die in der Abwasserverordnung geregelten Anforderungen an die Qualität des kommunalen Abwassers (vgl. Abwasserverordnung vom 15.10.2002, BGBl. I 2002, S. 4048, Anhang 1, Abschnitt C.) bei seiner Einleitung in Gewässer geben einen Maßstab ab, der je nach Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage die Leistungsfähigkeit der Anlage kennzeichnet. Die Leistungsfähigkeit der Anlagen wird dadurch vergleichbar, was dann auch beitragsrechtlich zugrunde zu legen ist.
- 39
Demgegenüber erscheinen andere Maßstäbe zu einer Vergleichbarkeit der Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen weniger tauglich, da sie, wie z.B. bei einem Abstellen auf die Einleitungsergebnisse, von vielen weiteren, mehr oder wenig zufällig eintretenden Faktoren abhängen.
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Nach der Darstellung des Beklagten wird durch die verschiedenen Abwasserbehandlungsanlagen in Bezug auf die zulässigen Einleitungswerte einheitlich dem Optimierungsgebot nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der dazu ergangenen Einleitungsverordnung Rechnung getragen.
- 41
Die Arbeitsweise der Klärteichanlagen unterscheidet sich systematisch nicht von der des zentralen Klärwerks in Cismar. Dies hat der Beklagte hinsichtlich der Arbeitsweisen dargetan. Das Wasser wird jeweils durch mechanische Reinigung, eine biologische Reinigungsstufe und eine chemische Reinigungsstufe zur Phosphatfällung behandelt. Auch eine Filtration erfolgt einheitlich.
- 42
Da die Zusammenfassung der Einrichtungen nicht zu beanstanden ist, durfte auch der jeweils entsprechende Aufwand berücksichtigt und in die Kalkulation eingestellt werden. Die Erhebung eines einheitlichen Anschlussbeitrages ist zulässig.
- 43
In die Aufwandsverteilung ist aber nur solcher Aufwand einzustellen, der zu den vergleichbaren Arbeitsweisen und -ergebnissen beiträgt. Der Aufwand für die UV-Bestrahlung, die nur im Zentralklärwerk Cismar stattfindet, ist danach nicht zu berücksichtigen. Die zusätzlich im Zentralklärwerk in Cismar durchgeführte UV-Bestrahlung zur Keimreduzierung ist eine freiwillige Leistung und im umzulegenden Aufwand nicht berücksichtigt worden. Aber sehr wohl zu berücksichtigen ist der Aufwand für die überobligatorische Stickstoff-Elimination und Phosphatfällung, die in den verschiedenen Anlagentypen gleichermaßen stattfindet. Denn eine Verbesserung der Abwasserklärung schafft einen zusätzlichen Vorteil, weil die von den Grundstücken nach der Abwasserbehandlung nur in ein Gewässer eingeleitet werden dürfen, wenn ihre Schadstofffracht so gering wie möglich gehalten, zumindest jedoch nach den allgemeinen Regeln der Technik reduziert worden ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.1992 - 2 L 285/91-, SchlHA 1993, S. 121).
- 44
Danach ist festzustellen, dass die Zusammenfassung der verschiedenen Einrichtungen zulässig ist, da eine Unterschiedlichkeit der Arbeitsweise und des Arbeitsergebnisses eine Vergleichbarkeit nicht schlechterdings ausschließt und den an die unterschiedlichen Anlagen anzuschließenden Grundstücken eine gleiche Vorteilslage geboten wird.
- 45
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufwand pro Leistungseinheit (EW) für das Zentralklärwerk einerseits und die übrigen Kläranlagen andererseits nennenswert unterscheidet, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls begründen die Unterschiede keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des dem Beitragsrecht innewohnenden Äquivalenzprinzips. Auf der Rechtsgrundlage des KAG und des Satzungsrechts des Beklagten ist es nicht zu beanstanden, dass er auch wirtschaftliche Überlegungen derart in seine Planungen einstellt, dass er die für alle Anschlusspflichtigen günstigsten Aufwandslösungen favorisiert, von dem Bau langer Anschlussleitungen absieht und die dezentralen Klärteichanlagen weiter betreibt. Eine mögliche Alternative des Anschlusses aller oder jedenfalls weiterer Anschlusspflichtiger an das Zentralklärwerk stellt unter Aufwandsgesichtspunkten für die Anschlussbeitragspflichtigen nicht unbedingt eine günstigere Alternative dar.
- 46
Die vom Verwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Entscheidung zum Verfahren 9 A 9/99 beanstandeten Regelungen zur Tiefenbegrenzung in § 5 a Abs. 3 c BS sind aufgrund der Einheitlichkeit der Siedlungsstruktur der Verbandsgemeinden und wegen der Vielzahl von Innenbereichssatzungen von wenig praktischer Bedeutung. Nach der Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Tiefenbegrenzung nur dann zur Rechtswidrigkeit der Beitragssatzung, wenn sich daraus eine zu geringe Beitragsfläche ergibt. In der Regel kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die durchschnittliche Bebauungstiefe von 50 m im Verbandsgebiet überschritten wird, insoweit fehlen hier konkrete Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung. Sofern wegen unterschiedlicher Verhältnisse in den Baugebieten eine Differenzierung geboten sein sollte, berührte dies im Übrigen die Beitragsbemessung im Einzelfall, nicht aber die Kalkulation des Beitragssatzes (so Senatsbeschluss vom 20.12.2006 - 2 MB 14/06 - unter Bezug auf Senatsurteil vom 25.01.2003 - 2 L 170/01 -; Urteil vom 07.04.2004 - 2 LB 45/03 -; Beschluss erging zum Satzungsrecht des Beklagten).
- 47
Auch die Satzungsregelung zu Behandlung von Außenbereichsgrundstücken führt nicht zur Heranziehung des Klägers zu einem fehlerhaften Beitragssatz. Soweit das Ortsrecht keine vorteilsgerechte Verteilungsvorsorge in Bezug auf bebaute Außenbereichsgrundstücke enthält, weil insofern nur auf tatsächlich angeschlossene und nicht auch auf nur anschließbare Baulichkeiten abgestellt wird, ist zweifelhaft, ob sich daraus ein fehlerhafter Beitragssatz ergeben könnte. Der Beklagte führt dazu aus, dass es im gesamten Verbandsgebiet tatsächlich kein Außenbereichsgrundstück gäbe, das eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgung hätte, ohne von dieser Anschlussmöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben (Zustand konkreter Vollständigkeit). Sofern der Beklagte alle anschließbaren Baulichkeiten im Außenbereich in die Kalkulation eingestellt hat, läge danach trotz fehlerhafter Satzung kein unzutreffender Beitragssatz vor (so Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - 2 L 83/02 - zum Satzungsrecht des Beklagten).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.