Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 2 LA 35/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0125.2LA35.16.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 4. Februar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 17.530,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne weiteres auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1964 (II C 219. 62) abweicht, erfüllt er die aufgezeigten Voraussetzungen einer Darlegung nicht. Ein der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehender Rechtssatz wird nicht bezeichnet. Es wird lediglich aus dieser Entscheidung zitiert. Ebenso verhält es sich mit dem weiteren genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -.

4

Darüber hinaus weicht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht von den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es hat in seinen Gründen dargelegt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Eignung nicht behebbare Mängel aufweist. Entgegen der Auffassung des Klägers, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen von ihm zitierten Entscheidungen nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit nur bei fachlichen Mängeln möglich sei. Auch bei charakterlichen Mängeln kann eine vorzeitige Entlassung erfolgen, wenn diese nach Auffassung des Dienstherrn nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1985 - 2 CB 25.84 - und Beschluss vom 20. November 1989 - 2 B 153.89 - jeweils juris; ebenfalls VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 S 2315/17 -, juris, Rn. 39).

5

2. Eine Zulassung der Berufung kommt nach den Darlegungen des Klägers auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 -, Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen an die Darlegung werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht.

6

a) Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Fragen, inwieweit die Tatsachen, dass ein Dienstgespräch nicht gemäß Nr. 6.2.1. der BURL aktenkundig gemacht worden und eine erste Beurteilung nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ALVO bis zum Ablauf der Hälfte der Probezeit erfolgt ist, Auswirkungen auf eine Entlassungsverfügung haben und wie mit einem derartigen Formfehler umzugehen ist, ist schon nicht dargelegt, dass eine über den Fall hinausgehende Bedeutung und ein allgemeines Interesse an der Klärung bestehen.

7

Abgesehen davon fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Fragen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass Nr. 6.2.1 BURL nicht auf den Kläger Anwendung findet oder fand, da die Polizei eine eigene Beurteilungsrichtlinie hat (BURLPol). Unabhängig davon ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche - abgesehen von der Frage ihrer Nachholbarkeit - als solche gewöhnlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung führen können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, Rn. 16, juris). Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 19. März 2015 - 2 LB 19/14 -, Rn. 48, juris) zur hier nicht anwendbaren Nr. 6.2.1 der BURL entschieden, dass sich Betroffene nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ nach dieser Bestimmung berufen können. Denn das unterbliebene „Leistungsgespräch“ kann nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes verzichtet werden kann. Auch der bloß formale Umstand der Erstellung einer Beurteilung erst nach dem in § 8 Abs. 1 Satz 2 ALVO genannten halben Jahr kann weder zur Aufhebung der Beurteilung noch der auf sie fußenden Entlassungsverfügung führen. Entscheidend für eine Entlassung ist allein, ob sich der oder die Beamtin bewährt hat. Dementsprechend bestimmt §8 Abs. 3 Satz 2 ALVO, dass die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen ist, wenn die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt worden ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger hinsichtlich seiner Eignung nicht behebbare Mängel aufweist, welche aus seinem Verhalten herrühren. Auf die Beurteilung und etwaige formelle Fehler nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien kommt es nach diesen Feststellungen nicht an.

8

b) Zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO stellt der Kläger die Fragen, ob die Probezeit bis zum Ablauf hätte absolviert werden müssen und ob der Kläger sein Verhalten hätte ändern können, wenn die Probezeit gänzlich ausgeschöpft oder verlängert worden wäre. Diese Fragen sind auf den Einzelfall bezogen und der Kläger legt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung dar. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die behauptete Krankheit des Klägers nach erfolgreicher Therapie zu einer Verhaltensänderung hätte führen können. Schließlich fehlt für die Frage, ob erkrankte Mitarbeiter rechtlich schlechter gestellt sind als nicht erkrankte Mitarbeiter, die Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit sowie einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

9

3. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99). Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung.

10

Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger einzig gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 6 ZB 16.2772 -, juris, Rn. 13; vgl. zu Verfahrensfehlern stRspr. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 - 2 B 17.17 -, juris, Rn. 27).

11

Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung legt der Kläger nicht dar. Er greift vielmehr das Ergebnis der Beweiswürdigung an und ist der Auffassung, dass das Gericht bei der Auswertung der vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des den Rechtszug einleitenden Antrag (§ 40 GKG) und auf das laufende Kalenderjahr 2016 (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG). Der Kläger befand sich zuletzt in der Erfahrungsstufe 6 der Besoldungsgruppe A 9, Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B – sowie Anlage 5 zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein idF bis zum 30. April 2016 (4 x 2.700,12 €) sowie idF vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (8 x 2775,12 €). Hinzukommt die ruhegehaltsfähige allgemeine Zulage nach § 47 Nr. 2 BesGSH (bis zum 30. April 2016 iHv 84,60 € monatlich sowie ab dem 1. Mai 2016 i.H.v. 86,38 € monatlich). Davon ist der hälftige Jahresbetrag anzusetzen.

14

Soweit mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 auf die gezeigten Leistungen in Hamburg hingewiesen wird, ist dieser Vortrag zum Einen außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt, zum Anderen wird er zu keinem Zulassungsgrund in Bezug gesetzt.

15

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 14. Oktober 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfall. Er ist seit dem 1. August 2003 Leiter der Polizeistation …, die sich seit Dezember 2004 in den Räumlichkeiten des alten … Rathauses befand. Das Land Schleswig-Holstein mietete diese Räumlichkeiten - mit Ausnahme der Kellerräume - an. In den Kellerräumen wurde am 26. November 2010 im Rahmen der Reparatur eines Wasserrohrbruchs Schimmelbefall festgestellt. Eine mikrobiologische Untersuchung durch eine Fachfirma ergab, dass die Innenraumluft der Dienststelle stark mit Schimmelpilzsporen der Art „Chaetomium“ und „Stachybotrys“ (Schwarzschimmel) belastet war. Bereits ab dem 29. November 2010 war die Polizeistation ausquartiert worden.

2

Der Kläger meldete im Dezember 2010 eine bei ihm aufgetretene Schimmelpilzallergie als Dienstunfall. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Schimmelpilzallergie als Dienstunfall mit Bescheid vom 19. Juni 2013 ab. Gegen den aufgrund seines Widerspruchs ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 hat er Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 2015 - dem Kläger zugestellt am 30. Oktober 2015 - die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

3

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

4

1. Nach dem Vorbringen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Oktober 2015. Ernstliche Zweifel bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris, Rn. 21). Die Zweifel müssen das Ergebnis der Entscheidung betreffen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 4 M 102/99 -).

5

Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Seine Einwände gegen die Abweisung des Hauptantrages und der Hilfsanträge führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

6

a) Eine Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach § 34 Abs. 3 SH BeamtVG kommt nicht in Betracht. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG gilt eine Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Vorschrift soll dabei nicht die Folgen jeglicher Krankheiten abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris, Rn. 17 zur Parallelvorschrift des Bundes § 31 Abs. 3 BeamtVG). Es ist dabei nicht erforderlich, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Es kommt also maßgebend darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (zum Vorstehendem BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - 6 C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, 232 f. und vom 4. September 1969 - 2 C 106.67 -, BVerwGE 34, 4 jeweils zu § 135 Abs. 3 BBG a.F; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris, zu § 31 BeamtVG).

7

Die polizeidienstliche Tätigkeit des Klägers birgt nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit der durch eine Schimmelpilzsporenvergiftung auftretenden Erkrankungen in sich. Diese Erkrankungen resultierten vielmehr aus der Beschaffenheit der Diensträume und der Tatsache, dass der Kläger seinen Dienst in diesen Räumen verrichtete. Die Auffassung des Klägers, die Art der dienstlichen Verrichtung werde auch durch die Rahmenbedingungen geprägt, unter denen der Beamte seinen Dienst verrichte und die der Beamte nicht beeinflussen könne, greift nicht durch. Denn gesundheitliche Beschwerden, die auf die besondere räumliche Beschaffenheit der Diensträume zurückzuführen sind, stellen keine typische Folge des konkreten Dienstes dar (so auch für § 31 BeamtVG OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 21 A 2244/07 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 31 BeamtVG, Rn. 187, Erg.Lfg. Stand November 2017; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, § 31, Rn. 40, 41. Erg.Lfg. Stand Oktober 2017).

8

Nach diesen Maßstäben ist der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte sei als Dienstherr auch verpflichtet aus Gründen der Fürsorge ein Dienstzimmer in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall iSv § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG ohne Bedeutung.

9

b) Weiterhin kann sich der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils berufen.

10

Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag beanstandungsfrei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat, hat es zu Recht alternativ und damit tragend die Entscheidung darauf gestützt, dass der Antrag unbegründet wäre, weil dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zusteht. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 64) die Verletzung einer gegenüber dem Beamten bestehenden Fürsorgepflicht, ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden seiner Organe sowie die adäquat-kausale Verursachung des Schadens durch die Fürsorgepflichtverletzung.

11

Die Voraussetzungen für eine Verletzung der den Beklagten als Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht aufgrund des vom Kläger geltend gemachten Sachverhalts sind nicht gegeben. Daran ändert auch der Einwand des Klägers nichts, bei einer Begehung der Dienststelle unter Beteiligung eines Betriebsarztes wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der muffige Geruch entdeckt und dem Anfangsverdacht für eine Schimmelbildung nachgegangen worden. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entsprechend der für Dienstverträge des privaten Rechts geltenden Bestimmung des § 618 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Pflicht trifft, eine Gesundheitsbeeinträchtigung eines Beamten am Arbeitsplatz durch Einwirkungen im Rahmen des Möglichen zu unterbinden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 -, juris). Entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) hat der Dienstherr die Arbeit zudem so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 4 Nr. 1 ArbSchG).

12

Jedoch hat der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten weder dargetan noch ist diese sonst ersichtlich. Weder für die Polizeidirektion Schleswig-Holstein West noch für das für die Anmietung der Räume zuständige Gebäudemanagement Schleswig-Holstein bestand hier in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anlass zu Nachforschungen auf Schimmelbefall in den Räumlichkeiten. Ohne einen solchen Anlass fällt es nicht in die Pflicht des Dienstherrn, geschultes Fachpersonal für Schimmelbefall bei einer Begehung mitzuführen. Zudem ist es zweifelhaft, ob ein Betriebsarzt - wie vom Kläger behauptet - einen muffigen Geruch erkannt hätte, da dieser nicht einmal von den Bediensteten bemerkt worden ist.

13

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass es dem Beklagten außerdem zudem nicht möglich war, den Schimmelbefall bei einer Begehung zu erkennen, weil die vom Schimmel befallenen Kellerräume nicht von der Miete erfasst waren. Auch ist der Beklagte seiner Fürsorgepflicht umgehend nachgekommen, indem er nach Kenntnis über den Schimmelbefall innerhalb eines Wochenendes die Polizeistation umquartieren ließ.

14

Da es bereits an der Fürsorgepflichtverletzung fehlt, kommt es auf ein Verschulden und eine etwaige Mitwirkungspflicht des Klägers nicht an.

15

c) Auch die Einwände des Klägers gegen die Ablehnung des Hilfsantrags zu 2. auf Abtretung von Ansprüchen des Beklagten gegen die Gemeinde … ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

16

Selbst wenn das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers dahingehend hätte auslegen müssen, dass er lediglich die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde … seine Person betreffend begehrt hat, hätte sein Antrag dennoch keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat etwaige Ansprüche nicht dargelegt. Zunächst hat er bereits eigene Ansprüche aus mietrechtlichen Mängelansprüchen (etwa § 536a BGB), die er gegen die Gemeinde … als Vermieter geltend machen könnte. Denn als schutzberechtigter Dritter ist er in die Schutzwirkung des Mietvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Gemeinde … einbezogen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N., stRspr.). Aus diesem Grunde scheidet auch eine Drittschadensliquidation aus. Darüber hinaus hat der Kläger etwaige (weitere) Ansprüche, die abgetreten werden könnten, nicht annähernd dargelegt.

17

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht größere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, d.h. wenn seine Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, indem die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind. Es ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2017 – 3 LA 113/15 – juris Rn. 36 m.w.N.).

18

Der Kläger hat in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein übliche Maß hinausgehen. Er beruft sich einzig auf die Auslegung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG. Die Frage, was unter die „Art der dienstlichen Verrichtung“ fällt, weist hingegen keine besondere rechtliche Schwierigkeit auf, denn diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Darüber hinaus ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits keine ernstlichen Zweifel bestehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 8 S 375/97 -, juris, Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 1 ZU 231/06 -, juris, Rn. 6).

19

3. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche
oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA28/16 -, juris, Rn. 10).

20

Gemessen an diesen Maßstäben ist die sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergebende Frage,

21

ob das Tatbestandsmerkmal „Art der dienstlichen Tätigkeit“ in § 34 Abs. 3 Satz 1 SH BeamtVG dahingehend auszulegen ist, dass es allein die spezifische, zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit des Beamten betrifft und nur solche Erkrankungen erfasst, die sich als typische Folge des konkreten Dienstes darstellen, oder ob auch die sonstigen dienstlichen Bedingungen wie etwa die Beschaffenheit der Diensträume erfasst,

22

nicht klärungsbedürftig

23

und die Frage,

24

ob der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge verpflichtet ist, die Dienststelle des Beamten regelmäßig auf gesundheitsschädigende Einflüsse zu untersuchen,

25

nicht entscheidungserheblich.

26

Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der Auslegung der „Art der dienstlichen Tätigkeit“ höchstrichterlich (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris) bereits in grundsätzlicher Hinsicht zur gleichlautenden Vorschrift des Bundesrechts (§ 31 Abs. 3 BeamtVG) geklärt, so dass es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlt.

27

Die Frage zum Umfang der Fürsorgepflicht ist bereits nicht entscheidungserheblich.

28

Die Klärung der Frage, ob eine Pflicht des Dienstherrn besteht, die Diensträume regelmäßig auf gesundheitsschädliche Einflüsse zu untersuchen, ändert an der Ergebnisrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nichts. Für den Beklagten bestand nicht die Möglichkeit, die vom Schimmel befallenen Kellerräume zu untersuchen, da diese nicht vom Mietverhältnis erfasst waren.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

31

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.

2

Die am ... geborene Klägerin trat am 1. Oktober 1984 als Finanzanwärterin in den Dienst des Beklagten und wurde mit Wirkung vom 1. März 1993 zur Steueroberinspektorin (A 10) ernannt.

3

Am 4. September 2009 wurde der Klägerin von dem Steueroberamtsrat... als Erstbeurteiler für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2009 (Beurteilungsstichtag: 1. September 2009) eine Regelbeurteilung erteilt, die mit der verbalen Leistungsbewertung „Die Anforderungen werden übertroffen“ sowie dem Zahlenwert „3 - unterer Bereich“ endet. Zur Begründung dieser Leistungsbewertung heißt es, das Beurteilungsergebnis ergebe sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“, „Sachkompetenz“ und „Zweckmäßigkeit des Handelns“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsbeurteilung sowie der Befähigungsbewertung durch den Erstbeurteiler wird auf den Inhalt der Beurteilung verwiesen. Am 10. September 2009 stimmte die Regierungsdirektorin ... als Zweitbeurteilerin sowohl der Leistungsbewertung als auch der Befähigungsbewertung des Erstbeurteilers zu.

4

Während des genannten Beurteilungszeitraumes war die Klägerin mit 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt und als 1. Bearbeiterin im Bereich der gewerblichen Veranlagung tätig. Sie gehörte dem Personalrat an, ohne für diese Tätigkeit freigestellt zu sein.

5

Die von der Klägerin gegen die Regelbeurteilung erhobene Gegenvorstellung wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2011 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts der Gegenvorstellung sowie des Zurückweisungsbescheides wird auf Bl. 1 und 33 ff. der Beiakten A verwiesen.

6

Am 18. April 2011 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale sowie das Fehlen eines „Leistungsgesprächs“ beanstandete:

7

Hinsichtlich des mit der Bewertungsstufe 2 „Die Anforderungen werden erfüllt“ bewerteten Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, während des Beurteilungszeitraumes (auch) folgende Tätigkeiten verrichtet habe: Bearbeitung von Insolvenzen, Auswertung von Steuerfahndungsberichten für mehrere Veranlagungszeiträume und drei Steuerarten, Erstellung von Hinterziehungsbescheiden aufgrund der Mitteilung der BuStra, Berichtigungsveranlagung von Steuerbescheiden aufgrund von Rechtsbehelfen aus dem Steuerfahndungsverfahren, Aufteilungsbescheide sowie Fertigung von aussagekräftigen Prüfungsanregungen für die Betriebsprüfung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Tätigkeiten schlechterdings übersehen habe. Zumindest müsse der Beklagte begründen, inwieweit die genannten Tätigkeiten in der Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Bewertung des genannten Leistungsmerkmals ihre Personalratstätigkeit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Auch wenn sie für ihre Personalratstätigkeit nicht freigestellt gewesen sei, hätte diese Tätigkeit bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das Leistungsmerkmal „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ richtigerweise jedenfalls mit der Bewertungsstufe 3 („Die Anforderungen werden übertroffen“), wenn nicht gar mit der Bewertungsstufe 4 („Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“) bewertet werden müssen.

8

Die hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ erfolgte Bewertung mit der Leistungsstufe 2 habe der Beklagte nicht hinreichend erläutert. Er hätte zumindest beispielhaft konkrete Situationen benennen müssen, in denen sie, die Klägerin, ein verbesserungsfähiges Verhalten an den Tag gelegt habe.

9

Ferner habe der Beklagte auch die Bewertung des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ mit der Bewertungsstufe 2 nicht nachvollziehbar begründet. Gegenwärtig schwebe die Beurteilung insoweit in der Luft. Sie, die Klägerin, habe ihre Arbeitsleistungen stets termingerecht und zeitig erbracht.

10

Soweit der Erstbeurteiler die Abwertung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ - beide Leistungsmerkmale wurden mit der Bewertungsstufe 2 bewertet - damit begründet habe, dass sie, die Klägerin, aus seiner Sicht nicht den richtigen Ton, die richtige Mimik und die richtige Körperhaltung getroffen habe, sei fraglich, ob der Erstbeurteiler zu einer unvoreingenommenen, unabhängigen Beurteilung noch in der Lage sei. Es bleibe das Geheimnis des Erstbeurteilers, wie die Kriterien „Mimik“ und „Körperhaltung“ in einer Korrespondenz, die ganz überwiegend telefonisch oder schriftlich erfolgt sei, überhaupt eine Rolle spielen solle. Jedenfalls sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt, dass irgendwelche Beschwerden von Steuerberatern oder Steuerpflichtigen vorgebracht worden seien.

11

Schließlich sei mit ihr nicht rechtzeitig ein „Leistungsgespräch“ geführt worden, in welchem sie auf die vermeintlich erkannten Leistungsschwächen hingewiesen worden wäre. Daher sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, an sich zu arbeiten und der drohenden Verschlechterung entgegenzuwirken.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2011 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen:

13

Dem Erstbeurteiler sei bei der Bewertung des Leistungsmerkmals „Bewältigung der übertragenen Aufgaben“ der Arbeitsumfang der Klägerin bewusst gewesen. Bei den von ihr in der Widerspruchsbegründung benannten - ihrer Meinung nach außer Acht gelassenen - Tätigkeiten habe es sich keinesfalls um „zusätzliche“ Tätigkeiten gehandelt, sondern um Aufgaben, die grundlegend zum Arbeitsplatz einer 1. Bearbeiterin im gewerblichen Veranlagungsbereich gehörten. Das ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung für den Arbeitsplatz sowie den ergänzenden Dienstanweisungen. Dem Erstbeurteiler sei der Aufgabenbereich der Klägerin hinreichend bekannt gewesen. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass es im Team der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen sei. Der diesbezügliche Einwand der Klägerin, insoweit habe der Erstbeurteiler Tätigkeiten „übersehen“, sei nicht nachvollziehbar.

14

Die Klägerin sei auch nicht wegen ihrer Personalratstätigkeit ohne Freistellung benachteiligt worden. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden, innerhalb ihrer Dienstzeit an den Personalratssitzungen teilzunehmen, auch wenn sie dadurch nicht an ihrem Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Die personalratsbedingte Abwesenheit mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat erkläre jedoch nicht den deutlichen Abstand zu den sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer 1. Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben sei hierfür ursächlich gewesen.

15

Der Bewertung des Leistungsmerkmals „Eigenständigkeit/-initiative“ habe die Beobachtung zugrundegelegen, dass ein beständiges Ungleichgewicht zwischen geforderter Arbeitsgüte und Arbeitsmenge bestanden habe. So habe der Erstbeurteiler sich veranlasst gesehen, die Klägerin zu bitten, „schlanker“ zu veranlagen, also ihre Schwerpunkte bei der Bearbeitung anders zu setzen. Darüber hinaus habe in die an sich der Klägerin obliegende Weisungsbefugnis eingegriffen werden müssen. So hätten Aufgaben aus dem Bereich der Klägerin anderweitig zugewiesen werden müssen, weil sie von sich aus nicht für eine zeitnahe Abarbeitung Sorge getragen habe. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine langjährige und erfahrene Außenprüferin handele, habe von ihr erwartet werden können, dass sie ihren Arbeitsstil ökonomischer gestaltete mit dem Ziel, zumindest neue Arbeitsrückstände zu vermeiden. Nach alledem ergäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass das Leistungsmerkmal „Eigenständigkeit/-initiative“ höher zu bewerten gewesen wäre.

16

Gegenstand des Leistungsmerkmals „Beachten von Prioritäten und Terminen“ sei die Frage, ob die Schwerpunkte der täglichen Arbeit richtig gesetzt würden. Der Erstbeurteiler habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin die Schwerpunkte richtig gesetzt habe. Anderenfalls hätte er der Klägerin keine entsprechenden Hinweise geben müssen.

17

Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin die Beurteilung der Leistungsmerkmale „Bürgerfreundliches Verhalten“ und „Zusammenarbeit“ mit der Bewertungsstufe 2 als „Abwertung“ bezeichne. Denn mit der Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinien sei ein Systemwechsel eingetreten, so dass sich ein Vergleich mit den Vorbeurteilungen verbiete. Es sei deshalb nicht zielführend, dem Erstbeurteiler Voreingenommenheit und fehlende Unabhängigkeit bei der Beurteilung zu unterstellen. Das vom Erstbeurteiler beobachtete Fehlen einer gewissen Verbindlichkeit sowie des Verständnisses für andere Standpunkte könne im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus sowohl im Schriftverkehr als auch in Telefonaten seinen Ausdruck finden.

18

Schließlich sei das „Leistungsgespräch“ am 23. Juni 2009 geführt worden. Selbst wenn damit ein Formverstoß vorliegen sollte, habe dieser nach der einschlägigen Rechtsprechung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung.

19

Die Klägerin hat am 2. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

20

Ergänzend hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Beklagte hätte ihre Personalratstätigkeit bei der Beurteilung deshalb berücksichtigen müssen, weil sie während der Zeit dieser Tätigkeit keine anderen Tätigkeiten hätte verrichten können. Dass der Dienstherr die Personalratstätigkeit zu berücksichtigen habe, sei in vielen Gerichtsentscheidungen dokumentiert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.5.2003 - Beck - RS 2003, 23506). Die Pflichten des Dienstherrn gingen noch viel weiter, als es zu unterlassen, die Personalratstätigkeit im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Dienstherr müsse sogar für Entlastung sorgen, damit es gar nicht erst zu einer Aufstauung komme. Das Benachteiligungsverbot gehe so weit, dass der Dienstherr sogar als verpflichtet angesehen werde, bei einer Beurteilung eines teilweise freigestellten Personalratsmitgliedes auch dessen Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen und die Ergebnisse der Nachzeichnung neben der Bewertung der dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urt. v. 19.3.2003 - 7 AzR 334/02 -, NZA-RR 2004, 53).

21

Es treffe zwar zu, dass ihr Team in einen Arbeitsrückstand geraten sei. Hierfür sei sie jedoch nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr seien für diesen Arbeitsrückstand die dauerhafte Erkrankung des 2. Mitarbeiters und dessen anschließende Zurruhesetzung sowie sonstige personelle Umstrukturierungen ursächlich gewesen. Sie habe alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die personelle Unterbesetzung abzufangen, und habe stets darauf geachtet, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung ginge.

22

Die Klägerin hat beantragt,

23

die Beurteilung zum Stichtag 1. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom 21. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

24

Der Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung hat er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie des Gegenvorstellungsbescheides verwiesen und ergänzend vorgetragen, entgegen der Ansicht der Klägerin treffe es nicht zu, dass die ausschließliche Ursache für den in ihrem Team aufgetretenen Arbeitsrückstand die personelle Situation des Teams gewesen sei, die personellen Schwierigkeiten nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, sich deshalb nicht auf die Beurteilung hätten auswirken dürfen und sie, die Klägerin, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die personelle Unterbesetzung abzufangen und dabei stets darauf geachtet habe, dass die Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gegangen sei. Es sei zwar zutreffend, dass der etatmäßige 2. Bearbeiter längerfristig krank gewesen und sodann in den Ruhestand versetzt worden sei. Seine Zurruhesetzung sei jedoch vor Beginn des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes erfolgt. Die Stelle des 2. Bearbeiters sei sodann zum 1. August 2007 mit dem bisherigen 3. Bearbeiter besetzt und dessen Stelle zum gleichen Zeitpunkt mit einer Mitarbeiterin aus einem anderen Sachgebiet nachbesetzt worden, so dass der Arbeitsplatz des 2. Bearbeiters allenfalls während eines Monats im Beurteilungszeitraum nicht besetzt gewesen sei. Die personellen Belastungsphasen beschränkten sich während des Beurteilungszeitraumes somit auf die Einarbeitungsphasen des neu eingesetzten 2. Bearbeiters sowie der neu eingesetzten 3. Bearbeiterin. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler nach Übernahme des Sachgebiets am 1. Juni 2007 dem Team der Klägerin umfassende Hilfestellung geleistet, um - so der Beklagte sinngemäß weiter - den in ihrem Team vor Beginn des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes eingetretenen Arbeitsrückstand zu beseitigen. Während des Beurteilungszeitraumes habe es die von der Klägerin behauptete personelle Unterbesetzung schlichtweg nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin, sie habe stets darauf geachtet, dass die personelle Unterbesetzung nicht zu Lasten der Qualität der Bearbeitung gehe, sei in der Beurteilung auch entsprechend gewürdigt worden. Diese Leistungen der Klägerin seien in den Leistungsmerkmalen „Sachkompetenz“ mit der Bewertungsstufe 3 und „Gründlichkeit“ mit der Bewertungsstufe 4 zutreffend bewertet worden.

27

Mit Urteil vom 26. März 2014 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichterin, die Beurteilung der Klägerin auf den 1. September 2009 in Gestalt des Gegenvorstellungsbescheides vom 21. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze dargestellt und sodann ausgeführt:

28

„Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung bzw. die auf ihr beruhenden Bescheide rechtsfehlerhaft. Dies beruht darauf, dass der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß in die Beurteilung eingestellt worden ist. Dies gilt zunächst für die Personalratstätigkeit der Klägerin. Die Klägerin ist ca. sechs Stunden monatlich mit Personalratstätigkeit befasst. Dies entspricht einem zeitlichen Engagement von ca. 1,5 Stunden wöchentlich. Da die Klägerin jedoch „nur“ mit einem zeitlichen Umfang von 24,60 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt ist, fällt die Personalratstätigkeit mit ca. 6 % der ansatzfähigen Arbeitszeit ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte die aus Sicht der Klägerin mit „3 unterer Bereich“ eher schlechte Beurteilung vor allem darauf stützt, und dies unwidersprochen, die Klägerin erbringe nicht die von ihr geforderten Erledigungszahlen, wird deutlich, dass der Beklagte zumindest in einem Umfang von 6 % der wöchentlichen Arbeitszeit überhöhte Anforderungen an die Klägerin stellt.

29

Soweit der Beklagte im Verwaltungsverfahren sich darauf berufen hat, bei einer derart langjährigen Mitarbeiterin, wie es die Klägerin ist, müsse es möglich sein, die Personalratstätigkeit ohne Nachlassen der Erledigungszahlen auszuüben, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit übersieht der Beklagte, dass auch ein Umfang von „nur“ 6 % von Bedeutung ist. Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Beklagte die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung schlichtweg übersehen hat und später bemüht war, den Umfang der Personalratstätigkeit der Klägerin einzubeziehen. Dies hätte aber bereits in der Beurteilung selbst geschehen müssen.

30

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgängig zugestanden hat, dass es im Arbeitsfeld der Klägerin zu einer wiederholten Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen gekommen ist (siehe Gegenvorstellungsbescheid vom 21.03.2012, Seite 7, 3. Absatz).

31

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Schreiben vom 15.09.2010 ausgeführt hat, der Erstbeurteiler der Klägerin habe rein rechnerisch ermittelte Orientierungswerte an die Hand gegeben, wie viele Veranlagungen in etwa im Schnitt bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz monatlich zu erledigen seien, damit das Team die Zielerledigungsquoten erreicht und die Veranlagung eines Jahres termingerecht abschließt, ergibt sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren.“

32

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Juli 2014 zugelassen.

33

Zur Begründung seiner Berufung hält der Beklagte an seinem bisherigen Vorbringen fest und macht im Wesentlichen ergänzend geltend:

34

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er die Personalratstätigkeit der Klägerin bei Abfassung der Beurteilung nicht übersehen. Vielmehr habe der Erstbeurteiler, der gute Vergleichsmöglichkeiten mit weiteren 1. Bearbeiterinnen und Bearbeitern derselben Besoldungsgruppe gehabt habe, ausweislich des Gegenvorstellungsbescheides zu den Leistungen der Klägerin ausgeführt, dass der Zeitumfang ihrer Personalratstätigkeit von sechs Stunden im Monat nicht den aus seiner Sicht deutlichen Abstand zu sonst üblichen Arbeitsergebnissen anderer 1. Bearbeiterinnen und Bearbeiter erkläre. Auch im Widerspruchsbescheid sei die Abwesenheit der Klägerin für Personalratstätigkeiten mit einem Zeitumfang von sechs Stunden im Monat aufgegriffen, jedoch deutlich herausgestellt worden, dass nicht die Personalratstätigkeit, sondern die Herangehensweise der Klägerin an die Erledigung ihrer Aufgaben für die Bewertung ursächlich gewesen sei. Daraus werde deutlich, dass insbesondere die Arbeitsweise der Klägerin für die im Vergleich zu anderen 1. Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterdurchschnittlichen Erledigungszahlen ursächlich gewesen sei.

35

Im Übrigen hätten die in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin enthaltenen Werturteile durch die Ausführungen im Gegenvorstellungsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid eine hinreichende Plausibilisierung erhalten. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, seien nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daher dürften auch die Verwaltungsgerichte die Darlegung derartiger tatsächlicher Grundlagen nicht verlangen.

36

Schließlich könne der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach „sich hier eine nicht plausibel aufgelöste Situation zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Erledigungszahlen und der Berücksichtigung, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Umfang schwierige arbeitsintensive Überprüfungen zu absolvieren waren“, ergeben habe. Denn im Widerspruchsbescheid sei ausführlich auch zu der Frage Stellung genommen worden, inwieweit arbeitsintensivere Fälle gewürdigt worden seien. Dabei sei ausgeführt worden, dass von der Klägerin als erfahrener Sachbearbeiterin eine Anpassung des Arbeitsstils an die Erfordernisse notwendig gewesen wäre, sie sich hiermit jedoch schwergetan habe. So habe sie ihre persönlichen Schwerpunkte anders gesetzt mit der Folge, dass ein Ausgleich zwischen Arbeitsgüte und Arbeitsmenge nicht in dem gewünschten Umfang habe erreicht werden können. Das Verwaltungsgericht möge mit dieser Bewertung nicht übereinstimmen und diese als unplausibel ansehen; das übersteige jedoch die Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich der Plausibilität der hier streitgegenständlichen Werturteile. Insgesamt sei die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung plausibel und schlüssig. Die vom Verwaltungsgericht geforderte weitere Plausibilisierung der Werturteile gehe deutlich über den verwaltungsgerichtlichen Prüfungsrahmen hinaus.

37

Der Beklagte beantragt,

38

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. März 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe seine Kontrollbefugnis nicht überschritten. Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an die Plausibilisierung von Werturteilen gestellt habe, seien auch mit Blick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis nicht zu beanstanden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Plausibilisierungsfrage lediglich um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts handele. In erster Linie habe das Verwaltungsgericht die Beurteilung aufgehoben, weil der Beklagte ihre Personalratstätigkeit nicht richtig erfasst habe. Diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts halte auch ohne Weiteres der Berufung stand.

42

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

43

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

44

Das Verwaltungsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

45

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin zum Beurteilungsstichtag 1. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten durch einen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 -2C8.78-, E 60, 245 f. zuletzt Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 21.2.2003 - 3 L 10/02 -). Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über die Beamtin oder den Beamten, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selber aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Der Dienstherr hat Werturteile im genannten Sinne jedoch zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für die Beamtin oder den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass die Beamtin oder der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für sie oder ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Soweit die erforderliche Plausibilisierung der Werturteile weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren erfolgt ist, kann sie im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, E 60, 245, 249 ff.).

47

Die Beurteilung der Klägerin verstieße gegen Ziffer 1 Abs. 4 der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien -BURL- vom 9. April 2009 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, S. 482 ff.) und wäre somit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, wenn der Erstbeurteiler ihr gegenüber voreingenommen gewesen wäre. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin selbst hat nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - dargelegt, dass sich aus der Beurteilung selbst oder aus dem Verhalten des Erstbeurteilers der Schluss ziehen ließe, dass dieser nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, sie sachlich und gerecht zu beurteilen. In Ihrem Widerspruchsvorbringen hat die Klägerin die Unvoreingenommenheit des Erstbeurteilers lediglich als „fraglich“ angesehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat jedoch auch ihr Prozessbevollmächtigter keine Tatsachen benennen können, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers herleiten ließe.

48

Ferner kann die Klägerin sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht mit Erfolg auf das Fehlen eines rechtzeitigen „Leistungsgesprächs“ berufen. Nach Ziffer 6.2.1 BURL sind während des Beurteilungszeitraumes auftretende Leistungsschwächen oder ein gegenüber der letzten Beurteilung sich abzeichnender Leistungsabfall mit der oder dem Beschäftigten zu erörtern mit dem Ziel, die Leistungsdefizite zu beheben (Satz 1). Ein derartiges Gespräch ist bei Bedarf rechtzeitig und ausführlich, spätestens ein halbes Jahr vor der Beurteilung, zu führen (Satz 2). Diese Vorgaben hat der Beklagte nicht eingehalten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er ein „Leistungsgespräch“ mit der Klägerin erst am 23. Juni 2009 und somit nicht spätestens ein halbes Jahr vor Erteilung der hier streitgegenständlichen Beurteilung geführt. Konsequenz dieses nicht mehr heilbaren Verfahrensfehlers ist jedoch nicht, dass die Beurteilung aufzuheben wäre (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Teil B V, Rdnr. 317a, m.w.N.). Denn das unterbliebene „Leistungsgespräch“ kann nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung der Klägerin während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes durch die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2013 - 2 B 134.11 -, Rdnr. 16).

49

In der Beurteilung der Klägerin fehlt es jedoch an der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen verbalen Begründung der Leistungsbewertung. Nach Ziffer 4.5.6 BURL ist die Leistungsbeurteilung mit einer verbal begründeten Leistungsbewertung abzuschließen (Satz 1). Die Leistungsbewertung ergibt sich aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter besonderer Gewichtung der den Arbeitsplatz prägenden Merkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen; sie wird nicht als Durchschnittswert aller Einzelbewertungen ermittelt (Satz 3). Diesen Vorgaben entspricht die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht. Die Beurteilung schließt zwar mit der „Verbalen Leistungsbewertung laut Bewertungsstufen: Die Anforderungen werden übertroffen“ ab. Es fehlt jedoch an einer (hinreichenden) verbalen Begründung dieser Leistungsbewertung. In der Rubrik „Begründung der Leistungsbewertung“ heißt es: „Das Beurteilungsergebnis ergibt sich aus dem Gesamtbild der Leistungen unter besonderer Würdigung der prägenden Merkmale: Bewältigung der übertragenden Aufgaben, Sachkompetenz, Zweckmäßigkeit des Handelns“. Hierbei handelt es sich um keine verbale Begründung der Leistungsbewertung, sondern lediglich um eine inhaltliche - teilweise wörtliche, teilweise sinngemäße - Wiederholung der vorangehend dargestellten Passagen der Beurteilungsrichtlinien sowie die Angabe der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale. Die vorgeschriebene verbale Begründung der Leistungsbewertung hätte jedoch eine verbale „Bewertung“ der Leistungsmerkmale, eine verbale „Gewichtung“ der den Arbeitsplatz der Klägerin prägenden Merkmale sowie eine verbale „Würdigung“ des Gesamtbildes der Leistungen der Klägerin erfordert. Hieran fehlt es.

50

Unerheblich ist, dass der Beklagte dies bislang in seinem Geschäftsbereich anders gehandhabt und auf die verbale Begründung der Leistungsbewertung i.S.d. Ziff. 4.5.6 (Satz 1) BURL verzichtet hat. Die Beurteilungsrichtlinie gilt zum Einen nicht ausschließlich in seinem Geschäftsbereich. Zum Anderen vermag eine abweichende Verwaltungspraxis die als Vereinbarung nach § 59 MBG zustande gekommenen Beurteilungsrichtlinien als „zusätzliche Rechtsnormen“ bzw. „besonderen öffentlich-rechtlichen Vertrag“ ohnehin nicht zu ändern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 LB 27/05 - juris Rn. 33).

51

Im Hinblick auf die vom Beklagten somit zum Beurteilungsstichtag 1. September 2009 vorzunehmende erneute Beurteilung der Klägerin sei angemerkt, dass deren Personalratstätigkeit in der dienstlichen Beurteilung aufzuführen sein dürfte, auch wenn diese in Ziffer 4.7 BURL nicht genannt ist. Denn eine Personalratstätigkeit dürfte insoweit von gleichem Gewicht wie die dort ausdrücklich genannten Tätigkeiten sein. Die Personalratstätigkeit der Klägerin dürfte entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei der Leistungsbeurteilung der Klägerin zu berücksichtigen sein. Entsprechendes gilt für die „wiederholte Konzentration von arbeitsintensiveren Fällen“ während des Beurteilungszeitraumes.

52

Auf die Beantwortung der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob eine vom erkennenden Senat zunächst in Aussicht genommene informatorische Anhörung des Erstbeurteilers zwecks Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin mit Blick auf die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch im Rahmen des Berufungsverfahrens noch möglich und zulässig gewesen wäre, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

54

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs.2 VwGO gegeben ist.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.