Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2017 - 14 LB 3/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0320.14LB3.16.00
20.03.2017

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Urteil der 17. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016.

2

Der am … 1964 geborene Beklagte wurde nach seiner Ausbildung zum Fluggerätemechaniker und einem Studium des Lehramts für Physik und Mathematik mit Wirkung vom 1. Februar 2004 zum Studienreferendar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Nach einer Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 11. November 2008 schließt mit dem Gesamturteil „gut“ ab. Der Beklagte war als Studienrat an der …-Schule (Gymnasium) in … tätig.

3

Seine erste Ehe wurde am … 1998 geschieden. Aus dieser Ehe hat er zwei 1990 und 1993 geborene Söhne. Die zweite Ehe des Beklagten wurde nach der Trennung im Juli 2008 am … 2012 geschieden.

4

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.

5

Am 21. Mai 2014 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und enthob ihn am 4. Juni 2014 vorläufig des Dienstes. Das Disziplinarverfahren wurde wegen eines sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. In diesem Strafverfahren verurteilte das Landgericht … den Beklagten mit Urteil vom 21. August 2014 (Az.: …), das am 19. Dezember 2014 rechtskräftig wurde, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung. Gegenstand der Verurteilung ist eine sexuelle Beziehung, die der Beklagte mit der am … 1994 geborenen Schülerin … von April 2009 bis Juli 2012 führte. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das genannte Strafurteil des Landgerichts … vom 21. August 2014 verwiesen.

6

Das Disziplinarverfahren wurde am 30. März 2015 fortgesetzt.

7

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 16. Juli 2015 Disziplinarklage wegen des mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts … vom 21. August 2014 festgestellten Sachverhalts erhoben. Durch das Verhalten habe der Beklagte seine Pflichten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt und damit gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich mache.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

den Antrag zurückzuweisen und gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

12

Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen: Sein Verhalten habe zu keinem Vertrauensverlust in der Allgemeinheit geführt. Dies zeige sich anhand der Äußerungen von Kollegen und Eltern ihm gegenüber in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er … nie ausgenutzt habe oder ihr Vertrauen gesucht habe, um ihr sexuell näher zu kommen. Sein Wunsch sei vielmehr gewesen, ihr gut zu tun. Die sexuelle Komponente habe nie im Vordergrund gestanden und die sexuellen Kontakte seien ausschließlich aus Zärtlichkeit und liebevollen Situationen heraus entstanden. Es sei Liebe gewesen. Er habe ihr Geborgenheit geben wollen. Heute wisse er, dass er … zu einer professionellen Therapie hätte raten müssen. Jedoch hätte die Liebe damals diese Einsicht verhindert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verlesene persönliche Erklärung verwiesen (Anlage zum Sitzungsprotokoll vor dem Verwaltungsgericht vom 15. Juni 2016).

13

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 17. Kammer – hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Juni 2016 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Verurteilung des Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertige eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauten Schülern beträfen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten und würden den Beamten regelmäßig untragbar erscheinen lassen. Ein Lehrer sei nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Der Beklagte habe durch die sexuellen Handlungen gegen die ihm gesetzten klaren Grenzen im sexuellen Bereich gegenüber der ihm anvertrauten Schülerin verstoßen. Es fehle an hinreichend gewichtigen Entlastungsgründen, so dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.

15

Zur Begründung der vom Beklagten am 5. Juli 2016 eingelegten Berufung führt er im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung den Milderungsgründen nicht das Gewicht habe zukommen lassen, das ihnen gebühre, und sich darüber hinaus in Widerspruch zu den Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts gesetzt habe. Seine Bemühungen um das Wohlergehen … habe das Verwaltungsgericht nur für die erste Zeit des Kontaktes nicht in Frage gestellt. Dies stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils des Landgerichts … . Dort heiße es, dass er - der Beklagte - während der gesamten Tatzeit um das Wohlergehen … bemüht gewesen sei. Im Mittelpunkt der Beziehung zu … habe nicht die sexuelle Komponente gestanden, sondern er habe ihr gut tun wollen. Die Kammer habe auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er mehrere Jahre seines Dienstes unbeanstandet verrichtet habe. Die letzte dienstliche Beurteilung vom November 2008 bescheinige ihm eine überdurchschnittliche Eignung und Befähigung zum Lehrerberuf. Er habe nicht nur den normalen Dienst verrichtet, sondern vielfältige Tätigkeiten für die Schule entfaltet. Viele Schüler hätten ihm bescheinigt, ein überragender Lehrer gewesen zu sein. Es sei zumindest eindeutig festzustellen, dass das Dienstvergehen nicht mit der bisher gezeigten Persönlichkeit des Beamten übereinstimme. Im Wesentlichen kranke die Urteilsbegründung jedoch daran, dass eine Gesamtwürdigung der vorliegenden mildernden Faktoren nicht vorgenommen worden sei. Denn auch wenn einem einzelnen Aspekt durchschlagende mildernde Wirkung abgesprochen werde, so könnten die Umstände in ihrer Gesamtheit doch ein solches Gewicht entfalten, dass die Entfernung aus dem Dienst als unangemessen erscheine. Viele Menschen äußerten sich ihm gegenüber kritisch positiv und würden ihm weiterhin ihre Kinder anvertrauen, auch das könne nicht unberücksichtigt bleiben.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und gegen den Beklagten eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages eines Lehrers nicht mildernd berücksichtigt werden könne, dass der Lehrer nicht eigensüchtig sexuelle Motive verfolge und das Abhängigkeitsverhältnis nicht für seine Zwecke ausgenutzt habe. Es liege ein schweres Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten vor, bei dem diverse Aspekte erschwerend hinzutreten würden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte zu diesem Verfahren nebst Beiakte A bis D und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

24

1. Aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten und des im rechtskräftigen Strafurteil – AZ.: … – des Landgerichts … vom 21. August 2014 gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 57 Abs. 1 BDG bindend festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm mit der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Das Landgericht … hat folgende Feststellungen getroffen:

25

Der Angeklagte und die am … 1994 geborene … lernten sich im Sommer 2008 kennen, als er Klassenlehrer der von … besuchten 8. Klasse der … in … wurde. … befand sich zuvor von Februar bis zum Sommer 2008 in einer jugendpsychiatrischen Klinik in Schleswig. Sie litt unter psychischen Problemen, die sich u.a. in selbstverletzendem Verhalten zeigten, da sie in ihrer Kindheit bei einem in ihrem Elternhaus erfolgten Überfall fast vergewaltigt worden wäre. Die Vergewaltigung konnte durch ihre Mutter verhindert werden, die dabei selbst erheblich verletzt wurde. Nach diesem Krankenhausaufenthalt fiel es … schwer, sich in die Klassengemeinschaft wieder einzufinden und sie litt zudem unter Liebeskummer, nachdem sich ihr erster Freund, mit dem sie auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, von ihr getrennt hatte. Von einer Freundin bekam sie den Angeklagten als Vertrauenslehrer empfohlen, der in dem Ruf stand, ein guter Zuhörer und Gesprächspartner zu sein. Über das Instant-Messaging-Programm ICQ nahm … Ende des Jahres 2008 Kontakt zu dem Angeklagten auf und zwischen ihnen entwickelte sich rasch ein vertrauensvolles Verhältnis, insbesondere hatte … das Gefühl sich dem Angeklagten mit ihren Sorgen und Nöten anvertrauen zu können.

26

Im Verlaufe der Zeit entwickelten sowohl … als auch der Angeklagte Gefühle füreinander, die über eine normale Lehrer-Schüler-Beziehung hinausgingen. Im März 2009 gestand … dem Angeklagten über ICQ, dass sie sich in ihn verliebt habe. Es kam zu einem persönlichen Treffen, in dessen Verlauf der Angeklagte sie in den Arm nahm. Im Folgenden tauschten sich beide über ICQ darüber aus, was eine sexuelle Beziehung zwischen einem Lehrer und einer Schülerin für Konsequenzen haben könnte und dass eine derartige Beziehung nach dem Gesetz verboten ist. Dem Angeklagten war bewusst, dass ein sexuelles Verhältnis zwischen … und ihm seine Existenz ruinieren könnte, jedoch fiel es ihm in Anbetracht seiner aufkeimenden Gefühle für sie schwer, den Kontakt abzubrechen. Im April 2009 trafen sie sich erneut und fuhren mit dem Fahrzeug des Angeklagten, einem Renault …, aus dem er im hinteren Bereich die Sitze herausmontiert und den Fonds des Fahrzeugs mit Decken und Kissen ausgelegt hatte, in den Wald, um dort ungestört sein zu können. Bei diesem Treffen küsste der Angeklagte … erstmals.

27

Tat 1

28

Im April 2009 holte der Angeklagte die damals 14-jährige … zu einem weiteren zwischen ihnen vereinbarten Treffen ab und sie fuhren in einen Wald bei …, um dort ungestört zusammen sein zu können. Sie machten es sich im Fonds des Fahrzeugs auf den Decken gemütlich und unterhielten sich. Dann küssten sie sich und der Angeklagte gestand …, dass er sich in sie verliebt habe. Sie entgegnete, dass sie sich auch in ihn verliebt habe. Daraufhin kam es erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr.

29

Taten 2 bis 15

30

In der Folgezeit kam es bis April 2010, ohne dass sich konkrete Tatzeitpunkte feststellen ließen, zu regelmäßigen persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten und …, bei denen sie in mindestens 14 Fällen den Geschlechtsverkehr miteinander ausübten, wobei regelmäßig auch die 14- bis 15-jährige … den sexuellen Kontakt initiierte. In der Regel trafen sie sich in diesem Zeitraum jedes zweite Wochenende bei dem Angeklagten zu Hause, wenn seine Kinder sich über das Wochenende bei ihrer Mutter aufhielten. … fühlte sich bei dem Angeklagten geborgen und genoss das Gefühl, dass jemand für sie da war. Ihre psychische Befindlichkeit stabilisierte sich und sie konnte im Verlaufe der Zeit sogar ihre bis dahin regelmäßig eingenommenen Psychopharmaka absetzen sowie ihr selbstverletzendes Verhalten einstellen. Ihre seit jeher guten schulischen Leistungen veränderten sich im Verlaufe der Beziehung zwischen dem Angeklagten und … nicht, insbesondere hatte sie nicht das Gefühl, dadurch in schulischer Hinsicht irgendwelche Vorteile zu genießen.

31

Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war bei Begehung der Taten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.

32

Nachdem der Angeklagte im Sommer 2010 die Klassenleitung in … Klasse abgegeben und sie auch nicht mehr als Fachlehrer unterrichtet hatte, nahm sie regelmäßig an der von ihm nachmittags in der Schule geleiteten …-Arbeitsgemeinschaft teil. Im Sommer 2010 fuhren sie auch gemeinsam in den Urlaub zum Zelten nach Frankreich. Ihr sexuelles Verhältnis dauerte fort bis zum Juli 2012. Im August 2012 lernte … beim Wacken-Open-Air-Festival ihren jetzigen Freund kennen und trennte sich von dem Angeklagten, wobei sie ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm aufrechterhielt.

33

Da … Ende des Jahres 2012 das Gefühl hatte, unter Blockaden und Ritzdruck zu leiden und das Abitur deswegen nicht zu schaffen, begab sie sich mit Unterstützung des Angeklagten erneut in psychotherapeutische Behandlung, die bis September 2013 andauerte. In der Therapie erarbeitete sie den Grund für ihre Blockaden, der nach Ansicht ihrer Therapeutin in familiären Problemen und ihrem sexuellen Verhältnis zu dem Angeklagten begründet lag. Rückblickend erkannte …, dass es während der Zeit mit dem Angeklagten für sie am wichtigsten war, dass jemand für sie da war und sie den körperlichen Kontakt mit ihm an sich nicht wollte.

34

Zur Strafzumessung heißt es in dem Urteil des Landgerichts … u.a.:

35

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein von Reue getragenes umfassendes Geständnis berücksichtigt. Er ist nicht vorbestraft, seit Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe seines Dienstes als Lehrer vorläufig enthoben und muss damit rechnen, seinen Beruf künftig in Deutschland nicht mehr ausüben zu können, aus dem Beamtenverhältnis entfernt zu werden und sein Ruhegehalt zu verlieren. Für ihn sprach auch, dass er während der gesamten Tatzeit um das Wohlergehen … bemüht war, ihr Halt, Vertrauen, Zuwendung und Geborgenheit schenkte. … war sexuell vorerfahren, ergriff teilweise die Initiative zu den sexuellen Handlungen und war einverstanden mit der Durchführung des Geschlechtsverkehrs.

36

Zu Lasten des Angeklagten ist demgegenüber die mit dem Geschlechtsverkehr verbundene hohe Eingriffsintensität der sexuellen Handlung zu werten. Ferner kam es zu häufigen sexuellen Kontakten und der Angeklagte war als Klassenlehrer von … eine besondere Vertrauensperson für sie. Gegen ihn sprach auch, dass … durch eine Gewalterfahrung in ihrer Kindheit psychisch labil war und zusätzlich aufgrund ihrer altersentsprechend noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte und dessen etwaige Folgen intellektuell und gefühlsmäßig noch gar nicht bzw. nur schwer abschätzen und verarbeiten konnte, die Taten mithin die Entwicklung von … Gesamtpersönlichkeit nachhaltig gefährdet haben. Zwar ist nicht erkennbar, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die erneute psychische Labilität … Ende des Jahres 2012 anzusehen ist, jedoch lässt sich andererseits die Gefahr einer seelischen Schädigung auch nicht ausschließen.

37

2. Durch dieses festgestellte Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht als Lehrkraft zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung gegenüber Schülerinnen und Schülern (§ 4 Abs. 11 Satz 1 SchulG) und seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

38

3. Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von drei Jahren eine sexuelle Beziehung zu seiner Schülerin unterhalten und sich damit des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 19).

39

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Beschluss von 24. Oktober 2006 – 1 DB 6.06 –, juris Rn 19; BVerwG, Urteil von 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 57). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist hinsichtlich der Verfehlungen, die sich der Beklagte … gegenüber hat zuschulden kommen lassen, - auch soweit sie sich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben - gegeben. Das Näheverhältnis zu … beruhte gerade auf seiner Position als ihr Klassen- und Vertrauenslehrer. Dass sie sich mit ihren Sorgen an ihn wenden konnte, war für sie Veranlassung, den Kontakt zu ihm zu suchen; dieser Kontakt wiederum ermöglichte es dem Beklagten, eine sexuelle Beziehung zu seiner Schülerin zu unterhalten. Es gehört zum Bildungsauftrag eines Lehrers, den erforderlichen Abstand zu seinen Schülerinnen und Schülern zu wahren, auch wenn diese selber diesen Abstand unterschreiten sollten (§ 4 Abs. 11 Satz 1 SchulG).

40

4. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch dieses Dienstvergehen im Hinblick auf seinen Status und seine Tätigkeit als Lehrer das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG).

41

a. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der vom Beklagten verwirklichte Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht (§ 174 Abs. 1 Nr. StGB).

42

b. In Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist die Höchstmaßnahme zu verhängen. Das steht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten.

43

aa) Die lange Dauer seines Fehlverhaltens über drei Jahre, die hohe Anzahl von 15 Taten und die hohe Eingriffsintensität in die ungestörte geschlechtliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Das große Gewicht, das dem Rechtsgut der Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich zukommt, die unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben soll, findet seinen Grund darin, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Dem Opfer werden - typischerweise - erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt ferner regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen gelten nach wie vor als verabscheuungswürdig und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris).

44

Das wird letztlich ebenso durch die vom Landgericht ausgeurteilte erhebliche Freiheitsstrafe von elf Monaten zum Ausdruck gebracht - sie liegt nur knapp unterhalb der Grenze von einem Jahr, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte -, auch wenn dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris LS und Rn. 15).

45

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung rechtfertigt ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, Rn. 14 f. mwN, juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Hinzu kommt, dass die hier verwirklichte Vorsatzstraftat des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht jedwede sexuelle Handlung zwischen einem Erwachsenen und einem minderjährigen Jugendlichen unter Strafe stellt, sondern gerade die Lehrerstellung das strafbare Verhalten ausmacht. Damit korrespondiert, dass es sich auch dienstrechtlich um eine Kernpflicht eines Lehrers handelt, sich gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in sexueller Hinsicht jederzeit uneingeschränkt korrekt zu verhalten und eine angemessene Distanz zu wahren.

46

Dass das Verhalten des Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist, ist nicht zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Umgekehrt ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass Kollegen und Eltern ihm gegenüber positiv gestimmt sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten oder der Kollegen, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris und vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 78; Beschluss vom 2. März 2012– 2 B 8.11 –, juris Rn. 16). Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es ebenso unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 56).

47

bb) Anerkannte Milderungsgründe sind nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes, einmaliges Augenblicksversagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 D 12.97 –, juris Rn. 17) bestehen schon aufgrund der Zeitdauer der sexuellen Beziehung von drei Jahren nicht. Auch Anhaltspunkte für den Milderungsgrund der überwundenen, negativen Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 9. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris) bestehen nicht. Dass das Scheitern der Ehe des Beklagten, bevor er die Beziehung zu … einging, ihn in irgendeiner Weise aus der Bahn geworfen haben könnte, hat er nicht vorgetragen.

48

cc) Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese oder weitere Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – BVerwG 2 C 9.06 –, LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 – BVerwG 2 C 25.06 –, Rn. 22 mwN, juris, und vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, LS und Rn. 14, juris). Dies ist indes vorliegend zu verneinen.

49

Die Schuld des Beklagten wiegt nicht deshalb weniger schwer, weil die Schülerin die Beziehung mit dem Beklagten freiwillig einging bzw. forciert hat. Insoweit konnte sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit keine wirksame Einwilligung erteilen (vgl. Hörnle in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 174 StGB Rn. 3). Dem Beklagten ist auch vorzuwerfen, dass er nichts unternommen hat, um die gebotene Distanz zu der Schülerin zu wahren bzw. um, nachdem es zu einem Distanzverlust gekommen war, zu einem mit seinen Beamtenpflichten vereinbaren Verhalten zurückzukehren. Überschreitet ein Lehrer die ihm gesetzten klaren Grenzen im sexuellen Bereich gegenüber den ihm anvertrauten Schülern, so ist ein solches Verhalten bei entsprechender Intensität regelmäßig geeignet, die Integrität des handelnden Beamten als Erzieher und Vorbild für die seiner Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 1064/02 –, juris Rn. 35).

50

Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass das Dienstvergehen nicht mit seiner bisher gezeigten Persönlichkeit übereinstimme, kann dem keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Insoweit gehört eine sexuelle Beziehung über einen längeren Zeitraum von drei Jahren zu den Merkmalen, die eine Persönlichkeit mitprägen und kann daher nicht als persönlichkeitsfremd gewertet werden.

51

Der Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, ist zwar für das positive Persönlichkeitsbild von Bedeutung. Es ist allerdings angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 82).

52

Die Solidaritätsbekundungen zahlreicher Kolleginnen und Kollegen und Eltern anderer Schüler sind für die Bemessung der Maßnahme nicht zu berücksichtigen. Sie können das verlorene Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht ersetzen.

53

Dass der Beklagte seine Schuld einsieht und realisiert hat, dass er … geschadet hat, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtung. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Taten nachträglich aufgearbeitet hat und Reue zeigt. Indes vermag der Senat daraus schon nicht den Schluss zu ziehen, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Es kann dabei nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Beklagte nicht von seinem pflichtwidrigen Verhalten abhalten ließ, obwohl er wusste, dass sein Verhalten strafbar ist. Er hatte sogar vorher mit … darüber gesprochen, dass eine sexuelle Beziehung mit ihr strafbar sei, und ist diese dann dennoch eingegangen.

54

Aber selbst wenn der Senat eine Wiederholungsgefahr verneinen wollte und ebenfalls zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er um das Wohlergehen von … bemüht war, ihr Halt und Vertrauen geben wollte, die Beziehung aus Liebe zu ihr einging und auch … die Nähe zu dem Beklagten suchte und die Beziehung ihr psychischen Halt gab, rechtfertigt dies alles sowie die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigende geständige Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren keine andere Bewertung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können diese mildernden Umstände den durch das schwerwiegende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführten Autoritäts- und Ansehensverlust bei ihm als Lehrer nicht wieder rückgängig machen. Ein Lehrer, der sich wegen sexuellen Missbrauchs einer ihm zur Erziehung anvertrauten Schülerin strafbar gemacht hat, ist regelmäßig Eignungszweifeln ausgesetzt, weil er elementare Rechte einer Person verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt; zu einem konkreten Ansehensschaden muss es insoweit nicht gekommen sein (zu letzterem: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 2 B 20.10 –, juris Rn. 15).

55

c. Bei Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und unter erneuter Würdigung der mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit gebieten die Schwere des Dienstvergehens und der damit einhergehende endgültige Vertrauensverlust daher die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der durch den strafbewerten sexuellen Missbrauch einer ihm als Lehrer anvertrauten Schülerin einhergehende Ansehens- und Autoritätsverlust kann auch durch die mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit nicht wieder gut gemacht werden. Auch wenn es dem Beklagten vorrangig um Zärtlichkeiten und die menschliche Beziehung zu der Schülerin ging, er ihr Halt geben wollte, und die sexuellen Motive nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben sollen, hätte sich der Beklagte - gerade bei der Vorgeschichte der Schülerin - bewusst sein müssen, dass sie allein Nähe und Geborgenheit und nicht eine sexuelle Beziehung suchte und brauchte. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung war es für … umso wichtiger; eine Vertrauensperson zu haben, mit der sie ohne weitere Verpflichtungen über Ihre Probleme hätte sprechen können. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer (wenn auch typischerweise nicht in der hier anzutreffenden Intensität) stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht.

56

c. Dahinstehen kann, ob die bisherige Verfahrensdauer unangemessen lang war, denn dies führte zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53, zuletzt Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – , juris Rn. 7).

57

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2017 - 14 LB 3/16

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Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2017 - 14 LB 3/16 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Strafgesetzbuch - StGB | § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen


(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.