Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2017 - 1 MB 13/17
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 01. August 2017 geändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2017 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.02.2017 zur Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstücken … in …. Sie sind Eigentümer des Grundstücks … .
- 2
Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.03.2017 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.06.2017 nach entsprechender Antragsauslegung (§ 88 VwGO) hinsichtlich des Grundstücks … stattgegeben, da sich die Sach- und Rechtslage als offen erweise. Zwar sei die Nutzung des Baugrundstücks als Parkfläche nicht schützenswert, aber der Umstand, dass durch die Errichtung des Hauses … ein Fenster am Gebäude der Antragsteller zugemauert werde, könne rücksichtslos sein. Es sei möglich, dass dieses Fenster zur Zeit seines Einbaus dem materiellen Baurecht entsprochen habe und Bestandsschutz genieße. Die weitere Klärung sei insoweit dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Interessen des Beigeladen müssten insoweit zurückstehen.
- 3
Gegen diesen, ihnen am 28.06. bzw. 03.07.2017 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 11.07.2017 und der Beigeladene am 17.07.2017 Beschwerde eingelegt.
- 4
Der Antragsgegner ist der Ansicht, das Fenster im Haus der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt seit der Genehmigung des Hauses im Jahr 1956 zulässigerweise eingebaut werden dürfen. Das Dachgeschoss dieses Hauses sei nur 1,70 m hoch, also kein Aufenthaltsraum; dem entsprechend liege kein notwendiges Fenster i. S. d. § 48 Abs. 2 LBO vor. Das sei auch nach den Fassungen der Landesbauordnung 1950, 1983 und 1994 der Fall. Das Fenster sei eine unzulässige Öffnung in einer Brandwand; auch insoweit sei die Rechtslage nach den Fassungen der Landesbauordnung 1950, 1983, 1994, 2000 und 2009 gleichlautend. Bis zur Landesbauordnung 2009 sei für das Fenster eine Baugenehmigung erforderlich gewesen, die nicht vorliege. Das Fenster genieße somit keinen Bestandsschutz. Gegen den Beigeladenen sei zwischenzeitlich eine Baustilllegungsverfügung ergangen.
- 5
Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, das Fenster könne keinen Bestandsschutz beanspruchen. Auch nach den früheren Fassungen der Landesbauordnung - einschließlich derjenigen von 1967 - seien Öffnungen in Brandwänden unzulässig gewesen. Es müsse (daher) davon ausgegangen werden, dass das Haus der Antragsteller ohne Giebelfenster errichtet worden sei, wie es auch bei den benachbarten Reihenhäusern der Fall sei. Eine Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor.
- 6
Die Antragsteller haben sich nicht geäußert.
- 7
Auf Anfrage des Senats hat der Antragsgegner eine Kopie des „Durchführungsplans Nr. 2“ der Stadt … vom 14.10.1960 übersandt.
II.
- 8
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2017 sind begründet. Der Beschluss ist dementsprechend zu ändern und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen.
- 9
1. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - zunächst - darin zu folgen, dass die Überbauung des von den Antragstellern (faktisch) als Parkfläche genutzten Baugrundstücks zu keiner Nachbarrechtsverletzung führt. Insoweit wird auf den erstinstanzlichen Beschluss (S. 3 des Beschl.-Abdr.) Bezug genommen.
- 10
Der Senat hat - im Hinblick darauf, dass im Bauschein vom 24.07.1964 zur „Lage des Baugrundstücks“ ein „Bebauungsplan Nr. 2“ angegeben worden ist - ergänzend die planungsrechtliche Situation erforscht; dazu hat der Antragsgegner eine Kopie des „Durchführungsplans Nr. 2“ der Stadt … vom 14.10.1960 übersandt. Daraus ergibt sich - im Ergebnis - keine andere Beurteilung.
- 11
Der nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz vom 21.05.1949 (GVOBl. S. 95 ff.) festgestellte Durchführungsplan gilt gemäß § 233 Abs. 3 BauGB und § 173 Abs. 3 BBauG als übergeleiteter Plan fort (vgl. Runderlasse des Ministeriums für Arbeit pp. vom 04.11.1960 [Amtsbl. S. 558] und vom 28.03.1961 [Amtsbl. SH S. 230], zu c.), sofern er (szt.) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Bei Fehlen einer öffentlichen Bekanntmachung wäre der Durchführungsplan nicht wirksam und könnte - folglich - nicht fortwirken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.09.2016, 10 A 2670/15, Juris [Rn. 16, m. w. N. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen]). Die Frage, ob zum Durchführungsplan Nr. 2 eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist, kann hier offen bleiben: Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es würde sich dann seiner Art nach und nach der (geschlossenen) Bauweise und der überbauten Fläche, die im Eigentum des Beigeladenen steht, einfügen. Wäre der Plan bekannt gemacht worden und damit wirksam (und übergeleitet), stünde er dem Vorhaben nicht entgegen, da er keine Festsetzungen enthält, die der genehmigten Bebauung entgegenstehen. Insbesondere die - erstinstanzlich vorgetragene - Annahme, dass für das Baugrundstück (Flurstück …) Parkplätze „ausgewiesen“ worden sind, wird durch die Planzeichnung des „Durchführungsplans Nr. 2“ nicht bestätigt; diese enthält insoweit allenfalls eine Andeutung für Garagen, aber keine „Ausweisung“. Unabhängig davon würde sich die nachbarschützende Wirkung dieses Plans allein auf die Baugebietsfestsetzung - lt. Legende zum Durchführungsplan: „Reine Wohnbauten“ - beschränken, da er allein im öffentlichen Interesse erlassen worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2007, 2 Bs 344/06, Juris [Rn. 14 m. w. N.]). Damit ergibt sich aus planungsrechtlicher Sicht kein Einwand gegen die angefochtene Baugenehmigung.
- 12
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf eine evtl. Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens als offen beurteilt hat, weil das Fenster in der nördlichen Giebelseite des Hauses der Antragsteller zur Zeit seines Einbaus dem materiellen Baurecht entsprochen haben und (deshalb) Bestandsschutz genießen könnte, kann dies im Hinblick auf die - überzeugenden - Beschwerdebegründungen des Antragsgegners und des Beigeladenen nicht aufrechterhalten werden. Danach ist davon auszugehen, dass dieses Fenster keinen Bestandsschutz genießt.
- 13
Der Senat folgt der Beurteilung, dass das Fenster zu keinem Zeitpunkt seit der Genehmigung (und Errichtung) des Hauses der Antragsteller vom 03.04.1956 zulässigerweise eingebaut werden durfte. Es ist weder ein „notwendiges Fenster“ für einen Aufenthaltsraum, da der (genehmigte) Dachraum mit 1,70 m die dafür nach – allen – Landesbauordnungen seit 1950 erforderliche Höhe nicht erreicht (vgl. Beiakte D Bl. 4), noch eine zulässige Öffnung in einer Brandwand. Als solche ist die nördliche Giebel-/Gebäudeabschlusswand des Hauses der Antragsteller anzusehen. Selbst wenn das Fenster (erst) unter Geltung der LBO 2009 – und damit verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. b LBO SH 2009) – eingebaut worden wäre, würde es – materiell – gegen § 31 Abs. 8 S. 1 LBO 2009 verstoßen. Die gleiche materielle Rechtslage galt zuvor nach allen Fassungen der Landesbauordnung (§ 71 Abs. 1 S. 2 LBO 1950, § 37 Abs. 1 LBO 1967, § 28 Abs. 7 LBO 1983, § 35 Abs. 7 S. 1 LBO 1994, § 35 Abs. 7 LBO 2000); hinzu kam danach in formeller Hinsicht ein Genehmigungserfordernis (§§ 7, 8 LBO 1950, § 61 LBO 1983, § 68 LBO 1994 und 2000). Eine Genehmigung des Fensters liegt nicht vor. Damit fehlt den Antragstellern für einen Schutz ihres (Giebel-)Fensters eine geschützte Rechtsposition gegen dessen mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenes „Zumauern“.
- 14
3. Soweit sich der Widerspruch und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch auf die Genehmigung der auf den Flurstücken …, … und … (…) genehmigten Vorhaben des Beigeladenen beziehen sollten, sind sie unzulässig, da insoweit nicht die „Reihenhauszeile“ der Antragsteller betroffen ist und damit die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung ausscheidet.
- 15
4. Den Beschwerden ist nach alledem - wie aus dem Tenor ersichtlich - stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei für das erstinstanzliche Verfahren außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht anfallen, weil er sich daran nicht beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
- 16
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus für das Grundstück E. 2 in E1. entsprechend ihrem Antrag vom 20. März 2014 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das beantragte Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßstabsgebende nähere Umgebung bestehe nur aus den Grundstücken E2. 3, 4 und 6 (sowie 8-12) und I.-straße12 . Zur näheren Umgebung gehörten aber weder die Bebauung am Q.-A. noch das ein- und zweigeschossige Schulgebäude, das sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück mit Flurstücknummer 1069 befinde. Dieses zweigeteilte Gebäude sei Teil eines einheitlichen Bebauungskomplexes mit einer von dem Vorhaben verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur. Die Wohnbebauung in der ersten Reihe entlang der Straßen E2. und I1.-straße werde von der dahinterliegenden Schulbebauung nicht geprägt. Das Grundstück E2. 13/13a/I1.-straße 7 (Flurstück 259) gehöre ebenfalls nicht zur näheren Umgebung, da der Abstand von Gebäude zu Gebäude mehr als 50 m betrage und eine deutliche optische und bodenrechtliche Trennung zum Vorhabengrundstück durch den Kurven- /Kreuzungsbereich der Straßen E2./I1.-straße. Ferner liege das Vorhaben zurückversetzt in einer Senke. Den Maßstab dieser näheren Umgebung überschreite das Vorhaben hinsichtlich seiner Grundfläche von 521 qm. Ferner füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, die dieselben Grundstücke umfasse. Das Vorhaben solle eine Tiefe von maximal 17,50 m haben; in der näheren Umgebung betrage die größte Gebäudetiefe auf dem Grundstück E2. 6 jedoch lediglich 15,75 m. Das Vorhaben sei wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Demzufolge sei auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet.
5Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, sowohl das Schulgrundstück als unmittelbar benachbartes Grundstück als auch das Grundstück E2. 13/13a/I2. Straße 7 gehörten zur näheren Umgebung des Vorhabens. Das Vorhaben solle in einem Abstand von 18 m direkt gegenüber der Schulbebauung entstehen. Die Bebauung auf direkten Nachbargrundstücken sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer maßstabsgebend für das Baugrundstück. Eine Trennung zwischen Vorhabengrundstück und Schulgrundstück bestehe nicht. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück E2. 13/13a/I2. Straße 7 bestünden unmittelbare Sichtbeziehungen. Durch die Lage des Vorhabens in einer Senke, die in der Umgebung historisch bedingt geradezu typisch sei, ändere sich an der Abgrenzung der näheren Umgebung nichts. Das Abstellen auf eine unterschiedliche Bau-/Nutzungsstruktur stehe zudem im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jedes Merkmal im Rahmen der Prüfung des Einfügens gesondert zu beurteilen sei. Bei dem unmittelbar benachbarten Schulgebäude handele es sich auch nicht um einen Fremdkörper, weil direkt angrenzend weitere ähnlich dimensionierte bauliche Anlagen der Schule sowie kirchliche Nutzungen vorhanden seien. Das Vorhaben füge sich auch in die so beschriebene nähere Umgebung ein. Für die geplante Grundfläche des Vorhabens bildeten sowohl die unmittelbar benachbarte Sporthalle der Schule als auch das Grundstück E2. 13/13 a / I2. Straße das maßgebliche Vorbild. Auch hinsichtlich der Bebauungstiefe, für deren Ermittlung. die Entfernung von der Straße, durch die das in Rede stehende Gebäude erschlossen werde, füge sich das Vorhaben ein. Vorbild sei die Bebauung des Nachbargrundstücks E2. 6. Hinzu trete die im Blockinnenbereich mehrfach vorhandene Hinterlandbebauung, die eine entsprechend größere Bebauungstiefe auch durch ein singuläres Gebäude erlaube. Da sich das Vorhaben in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge, sei für die Annahme eines Planungsbedürfnisses kein Raum. Eine etwaige Planungspflicht einer Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB könne einem Genehmigungsanspruch nach § 34 BauGB nicht entgegengehalten werden. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass eine prägende Wirkung des Vorhabens auf die östlich der Straße E2. befindlichen, noch unbebauten, Grundstücke ausscheide, da dort ein Bebauungsplan gelte, der die bauliche Ausnutzung regele.
6Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus entsprechend ihrem Antrag vom 20. März 2014 für das Grundstück E2. 2 in E1. zu erteilen,
8hilfsweise,
9das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus entsprechend ihrem Antrag vom 20. März 2014 für das Grundstück E2. 2 in E1. ohne die Tiefgarage zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Senat hat durch eine Ortsbesichtigung des Berichterstatters am 22. Februar 2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 9) Bezug genommen.
13II.
14Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.
15Die zulässige Berufung ist begründet, da die zulässige Klage begründet ist.
16Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat versteht die konkreten Fragestellungen des Antrags auf Erteilung des Bauvorbescheides dahingehend, dass die Klägerin umfassend geklärt wissen möchte, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 BauO NRW).
17Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Durchführungspläne sowie des Bebauungsplans. Die Durchführungspläne sind jedoch unwirksam. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches oder Bundesbaugesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort. Die seinerzeit nach § 10 des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden NRW vom 29. April 1950 (GVBl. NRW S. 78) in der Fassung vom 29. April 1952 (GVBl. NRW S. 75) (im Folgenden: Aufbaugesetz) erlassenen Durchführungspläne sind nicht nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden, so dass sie auch nicht als einfache Bebauungspläne fortgelten. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG sind nur solche baurechtlichen Vorschriften übergeleitet, die bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gültig waren.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1982 - 4 C 65.78 -, BRS 39 Nr. 2.
19Das ist hier nicht der Fall. Die Durchführungspläne sind, wovon im Übrigen auch die Beteiligten ausgehen, nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und deshalb nicht wirksam geworden. Die öffentliche Bekanntmachung der förmlichen Feststellung dieser Pläne ist nämlich jeweils von einem Vertreter des Oberstadtdirektors, nicht jedoch - wie erforderlich - vom Oberbürgermeister veranlasst worden. Das Erfordernis einer Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters folgt daraus, dass für die Bekanntmachung der Durchführungspläne im Sinne des § 10 des Aufbaugesetzes dieselben Grundsätze gelten wie für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen. Durchführungspläne sind ebenfalls Ortsgesetze, deren Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 Aufbaugesetz ortsüblich bekanntzumachen ist.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1988 ‑ 3 A 867/85 ‑, juris, Rn. 11 m.w.N.
21Die Bekanntmachung der Auslegung eines genehmigten Bebauungsplans nach § 12 Satz 2 BBauG erfordert die Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1969 - X A 184/68 -, OVGE 25, 164, Urteil vom 17.1994 – 11 A 2396/90.
23Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans führen nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Beklagte geht in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2015 davon aus, dass der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans das Vorhabengrundstück nicht umfasst. Der Senat lässt offen, ob ein kleiner Teil des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, was in Anbetracht der ungenauen Eintragungen in der Bebauungsplanurkunde aus dieser nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Für eine teilweise Lage im Geltungsbereich spricht die durch Knotenlinie dargestellte entsprechende Eintragung in dem amtlichen Lageplan des Vorbescheidsantrags. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans für den sich aus dem Lageplan ergebenden Teil des Vorhabengrundstücks, so steht dem Vorhaben zwar die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entgegen. Die Klägerin hätte aber einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Diese Abweichung würde Grundzüge der Planung nicht berühren und wäre gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine planerische Grundkonzeption durch ein Vorhaben dann nicht mehr berührt werden kann, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris, Rn. 39.
25So liegt der Fall hier. Die südlich angrenzenden Flurstücke bis zur Wegeverbindung von der Verlängerung der Straße E2. zur bereits hergestellten öffentlichen Grünfläche stehen im Privateigentum und werden derzeit als Schrebergärten genutzt, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass auf dem Vorhabengrundstück künftig eine öffentlichen Grünfläche in Gestalt eines „Grünflächenzipfels“ hergestellt wird. Hinzu kommt, dass die festgesetzte öffentliche Grünfläche nur in einem im Verhältnis zu ihrer Gesamtgröße verschwindend kleinen Teil, nämlich im Bereich der Tiefgaragenrampe, der auch die Umsetzbarkeit der Festsetzung auf weiteren Flächen nicht beeinflusst, nicht mehr verwirklicht werden könnte.
26Die Abweichung wäre auch unter Würdigung nachbarlicher Belange, die im Hinblick auf die Lage der Fläche und die betroffene gemeinnützige Festsetzung hier ohnehin nicht berührt wären, mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise auf Null reduziert. Dass das Ermessen rechtmäßig anders als durch Erteilung der Befreiung ausgeübt werden könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer ermessensfehlerfreien Abwägung zwischen dem Interesse an der Verwirklichung der gemeinnützigen Festsetzung in diesem Bereich und dem Interesse der Klägerin an der Ausnutzung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks das öffentliche Interesse überwiegen könnte. Die im Verwaltungsverfahren vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Beklagten intern erhobenen Bedenken gegen die Erteilung einer Befreiung erscheinen nach den obigen Ausführungen fernliegend. Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2015 ausgeführt, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung zu, ohne dass die Beklagte dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten wäre.
27Das Vorhaben steht auch mit § 34 Abs.1 BauGB im Einklang, der im Übrigen für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise bedarf dies keiner weiteren Erläuterung. Das Vorhaben hält auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstückfläche den Rahmen der näheren Umgebung ein. Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf das vorliegende Kartenmaterial, die angefertigten Lichtbilder, die vorliegenden Luftaufnahmen und die Erkenntnisse, die der Berichterstatter bei seiner Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat.
28Bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 – m.w.N.
30Die nähere Umgebung ist so für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Kriterien gesondert zu ermitteln, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.
31Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 – und vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –.
32Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl die Bebauung auf dem unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück der Katholischen Grundschule O. (Flurstücke 1069 und 1109), das von der O1. Straße aus erschlossen ist, als auch auf den Grundstücken E2. 6 – 12 die näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks bilden. Die Auffassung, wegen eines andersartigen Bebauungskomplexes sei die Bebauung auf dem Schulgrundstück nicht mehr der näheren Umgebung zuzurechnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar kann grundsätzlich die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris, Rn. 2.
34Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Gebäude auf dem Schulgrundstück sind innerhalb eines durch Wohnnutzung geprägten Gebietes geradezu typischer und integraler Bestandteil der näheren Umgebung auch des Vorhabengrundstücks. Dass Gebäude für soziale Einrichtungen wie Schulgebäude eine andere Größe und Ausdehnung haben als die sie umgebenden Wohngebäude und dabei auch an einer bestimmten Stelle konzentriert errichtet sind, führt nicht dazu, dass diese Gebäude einen eigenen Bebauungskomplex bilden, der von der Wohnbebauung abgegrenzt und ihrer näheren Umgebung nicht mehr zugehörig wäre.
35Die Bebauung auf dem Schulgrundstück ist auch nicht außer Betracht zu lassen, weil sie in der näheren Umgebung nicht prägend wirken würde. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet, dass grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick genommen werden muss, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht von vornherein vernachlässigt werde. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff Fremdkörper nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche bauliche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung vorzufindenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Sie ist umso eher ein Unikat, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen solche baulichen Anlagen nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte, als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung allerdings nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht haben, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich allerdings nicht allgemein formulieren.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 ‑ 4 C 23.86 ‑, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 17.
37Nach diesem Maßstab stellt sich die Bebauung auf dem Schulgrundstück nicht als Fremdkörper das. Dass es sich bei ihr um eine isolierte, in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung stehende Bebauung handeln würde, lässt sich nicht feststellen.
38Maßgeblich für die Bestimmung des Rahmens der Bebauung in der so bezeichneten näheren Umgebung ist also die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschoßzahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe haben allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Nach diesem Maßstab findet das Vorhaben sowohl hinsichtlich der Grundfläche, nämlich in den auf dem Schulgrundstück aufstehenden Gebäude, als auch hinsichtlich der Höhe, der Geschosszahl und dem Verhältnis zur Freifläche, hier sowohl in den Gebäuden auf dem Schulgrundstück als auch in den Gebäuden E2. 6 ‑12, Vorbilder und hält sich in dem Rahmen der vorhandenen Bebauung.
39Dass die Gebäude auf dem Schulgrundstück nicht zu Wohnzwecken, sondern für den Gemeingebrauch genutzt werden, ist für die Frage, ob es den Rahmen für das Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche mit bestimmt, unerheblich. Aus der Systematik des § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der überbaubare Grundstücksfläche keine Möglichkeit zur weitergehenden Differenzierung nach der jeweiligen Art der baulichen Nutzung. Das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung ist vielmehr ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
40Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der zulässigen Bebauungstiefe in die Eigenart der näheren Umgebung, die ebenfalls zumindest durch die Bebauung auf den genannten Grundstücken gebildet wird, ein. Die Bebauungstiefe entspricht – anders, als der ablehnende Bescheid der Beklagten nach den dort angegebenen Maßen offenbar voraussetzt – nicht lediglich der Gebäudetiefe, sondern ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln. Das Vorhaben findet damit in der Bebauung auf dem Grundstück E2. 6, die eine entsprechende Bebauungstiefe aufweist, ein Vorbild.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.