Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 10103/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Zuteilung eines Masselandgrundstücks.
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Sie sind Teilnehmer der Flurbereinigung B... und haben in das Verfahren ihr Hausgrundstück mit einer Fläche von 1.791 qm (755 qm „Gebäude- und Freifläche für Wohnzwecke“ und 1.036 qm „Grünland) eingebracht und nahezu unverändert in alter Lage als Abfindungsflurstück Flur 9 Nr. 33 zugeteilt bekommen. An dieses Hausgrundstück grenzten im Osten und Süden die Einwurfflurstücke Flur 2 Nrn. 22 und 23/2 des Landwirts G an. Im östlichen Teil des Flurstücks Nr. 22 befindet sich Mischwald. Dort verläuft der im Biotopkataster des Landes als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesene Quellbach. Das Grünland auf den Einwurfflurstücken hatte der Landwirt bis zur Aufgabe seines Betriebs im Jahr 2014 bewirtschaftet. Im Flurbereinigungsverfahren hatte er eine Abfindung an anderer Stelle gewünscht. Einen Landverzicht zugunsten der Kläger oder des ebenfalls nachfragenden Beigeladenen zu 2) – NABU – hatte er abgelehnt.
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Im Planwunschtermin am 26. April 2012 beantragten die Kläger „die Zuteilung einer Teilfläche (Grünlandanteil) aus den Flurstücken Flur 2 Nrn. 22 und 23/2“, um dort eine Streuobstwiese anzulegen.
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Im Flurbereinigungsplan vom September 2015 wurde der Grünlandbereich der Altparzellen Nrn. 22 und 23/2 in die beiden Abfindungsflurstücke Flur 9 Nr. 34 und Nr. 35 aufgeteilt und das an das Hausgrundstück der Kläger anschließende Flurstück Nr. 34 diesen und das Abfindungsflurstück Nr. 35 dem Beigeladenen zu 2) zugeteilt. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte mit Wirkung vom 15. September 2015.
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Zur Begründung der allein gegen die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) gerichteten Widerspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass diese ermessensfehlerhaft sei. Der Naturschutzverband habe selbst keine Fläche in das Verfahren eingebracht. Die Zuteilung an ihn entspreche auch nicht dem Zweck der Flurbereinigung, weil die Verwendung des Grundstücks für Naturschutzzwecke nicht gesichert sei.
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Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zuteilung des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei im Sinne von § 54 Abs. 2 FlurbG ermessensfehlerfrei. Interesse an der Zuteilung hätten nur die Kläger und der Beigeladene zu 2) geäußert. Mit der Aufteilung der Grünlandfläche aus den Einwurfgrundstücken Flur 2 Nrn. 22 und 23/2 in zwei Abfindungsflurstücke und die Zuteilung an beide Interessenten habe die Flurbereinigungsbehörde eine Kompromisslösung gefunden. Die Zuteilung des Flurstücks Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei wegen dessen Lage zu dem geschützten Quellbach und zum Waldrand sowie die durch Feuchtigkeit und Nässe charakterisierte Wiesenstruktur mit der entsprechenden Flora und Fauna ermessensgerecht. Die Zuteilung einer solchen ökologisch hochwertigen Fläche an einen Naturschutzverband sei sinnvoll, zumal der Beigeladene zu 2) dieses Flurstück in ein umfassendes Naturschutzprojekt mit ihm zur Verfügung stehenden angrenzenden Flächen einbinden wolle. Die Verwendung des Flurstücks Nr. 35 zu landespflegerischen Zwecken sei angesichts der Struktur des Beigeladenen zu 2) und dessen Vereinszweck hinreichend gesichert. Die Befürchtung der Kläger, der Beigeladene zu 2) werde das Grundstück nicht dauerhaft pflegen, sei angesichts des mit dem Landwirt C abgeschlossenen Pachtvertrages unbegründet. Das Nutzungskonzept des Beigeladenen zu 2) sei auch hinreichend konkret. Demgegenüber sei die Absicht der Kläger, das Flurstück Nr. 35 mit alten Obstbaumsorten zu bepflanzen und das Grundstück mittels eines kleinen Grabens zu entwässern, mit der ökologischen Situation des Flurstücks unvereinbar.
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Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 1) sei ermessensfehlerhaft. Das Flurstück Nr. 35 hätte ihnen zugeteilt werden müssen. Denn sie hätten die Absicht, es zur Schafhaltung und damit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs zu nutzen. Der Aufstockung eines solchen landwirtschaftlichen Betriebs und die Hinzulegung eines angrenzenden Masselandflurstücks genieße Vorrang gegenüber dem von dem Beigeladenen zu 2) verfolgten landespflegerischen Zweck, der zudem nicht gesichert sei. Auch sei die Schutzwürdigkeit des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 nicht nachgewiesen. Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) führe infolge von Verbuschung sowie massivem Anfall von Brennnesseln und Wildkräutern zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke, wie sich seit der vorläufigen Besitzeinweisung im September 2015 zeige. Die von ihnen beabsichtigte Schafhaltung entspreche ebenso naturschutzfachlichen Anforderungen wie die vom Pächter des Beigeladenen zu 2) beabsichtigte Ponyhaltung.
- 8
Die Kläger beantragen,
den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 abzuändern und ihnen das Masselandflurstück Flur 9 Nr. 35 zuzuteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Die Zuteilung des Flurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei rechtens. Die Zuteilung an den Naturschutzverband beruhe auf der landespflegerischen Bedeutung der Fläche. Der jetzige Vortrag der Kläger, sie beabsichtigten auf der Fläche Schafe zu halten und seien Nebenerwerbslandwirte, sei vollkommen neu. Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr. 34 an die Kläger sei als Kompromiss erfolgt. Die Eintragung einer Pflegeauflage für das Abfindungsflurstück Nr. 35 im Flurbereinigungsplan sei bei einem Naturschutzverein mit entsprechendem Satzungszweck nicht nötig. Das Konzept des Beigeladenen zu 2) sei nachvollziehbar. Demgegenüber begehrten die Kläger dieses Flurstück lediglich zur Erweiterung ihres Hausgartens.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Der Beigeladene zu 2) tritt der Klage im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die Erhaltung der Feuchtwiese auf dem Flurstück Nr. 35 aus ökologischer Sicht wichtig und das hierzu von ihm entwickelte Beweidungskonzept sinnvoll sei. Der von den Klägern beabsichtigte Obstanbau sei hingegen dort ungeeignet, die jetzt beabsichtigte Schafhaltung nicht realistisch. Das Bewirtschaftungskonzept für das Flurstück Nr. 35 bestehe im Wesentlichen aus einer naturschutzfachlichen Beweidung der Feuchtwiese. Dieses sei ausreichend, um einer Verbuschung entgegenzuwirken. Wildwuchs infolge der späten Mahd erst in der 2. Jahreshälfte sei hingegen erwünscht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Mit ihr wird ein sog. selbstständiger Anspruch i.S.v. § 59 Abs. 2 FlurbG geltend gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 11 B 17.96 –, RdL 1996, 186 und RzF Nr. 27 zu § 54 Abs. 2 FlurbG), der neben den Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG hinzutritt. Das Widerspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt und die Klage fristgemäß erhoben worden.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Rechtsgrundlage für die Vergabe von Masseland ist § 54 Abs. 2 FlurbG. Danach ist das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 FlurbG zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird sodann bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Durch § 54 Abs. 2 FlurbG wird die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, das übriggebliebene Land nach pflichtgemäßem Ermessen an interessierte Bewerber in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise zuzuteilen. Der Zweck der Flurbereinigung ist in §§ 1 und 37 FlurbG in dreifacher Art umschrieben: Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, Förderung der allgemeinen Landeskultur sowie Förderung der Landentwicklung. Da der Flurbereinigungsbehörde bei der Zuteilung ein Auswahlermessen zusteht, hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von bestimmtem Masseland, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Flurbereinigungsgericht prüft gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2017 – 9 C 10387/16.OVG –, RdL 2017, 164 und juris, Rn. 24; Urteil vom 4. Juni 1980 – 9 C 3/79 –, RdL 1980, 293 und RzF Nr. 18 zu § 54 Abs. 2 FlurbG).
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Die Zuteilung des Masselandflurstücks kann bereits – wie hier – im ursprünglichen Flurbereinigungsplan erfolgen, andernfalls wird eine Ausschreibung durchgeführt und das Masseland in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan zugeteilt (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 54 Rn. 9; „Rundschreiben Masseland“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Februar 1998 i.d.F. vom 1. Januar 2006, Ziffer 2.1). Hier konnte die Zuteilung bereits im ursprünglichen Flurbereinigungsplan vorgenommen werden, weil ersichtlich lediglich die Kläger sowie der Beigeladene zu 2) als Interessenten der beiden Masselandflurstücke Flur 9 Nrn. 34 und 35 in Betracht kamen. Auch schied der Beigeladene zu 2) nicht deshalb von vornherein als Zuteilungsempfänger aus, weil er ursprünglich über kein Eigentum im Verfahrensgebiet verfügte und lediglich im Laufe des Verfahrens Abfindungsansprüche nach § 52 FlurbG aufgrund Landverzichts zu seinen Gunsten erworben hatte. Denn die Zuteilung von Masselandgrundstücken braucht nicht zwingend an Verfahrensteilnehmer zu erfolgen; das Land kann auch an Bewerber zugeteilt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind (so: Ziffer 3.5 Rundschreiben Masseland).
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Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat von seinem Zuteilungsermessen ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114, Rn. 11 f.).
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1. Zunächst ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht wegen eines etwaigen Vorrangs zugunsten der Kläger ermessensfehlerhaft.
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Ein solcher Vorrang könnte sich allenfalls aufgrund des in den §§ 1 und 37 FlurbG primär erwähnten Zwecks der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ergeben. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung haben die Kläger indes ein betriebswirtschaftliches Interesse an der Zuteilung des Masselands nicht geltend gemacht, vielmehr ihr Interesse an der Arrondierung ihres Hausgrundstücks bekundet, verbunden mit der erklärten Absicht, auf der hinzugelegten Fläche Obstbäume anpflanzen zu wollen. Die Absicht der Schafhaltung, verbunden mit der Wertung, hierbei handele es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, ist erstmals im Klageverfahren geäußert worden und damit für die hier vorzunehmende gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung des Beklagten unerheblich. Im Übrigen dürfte es sich bei diesem Vorhaben angesichts der hierzu abgegebenen Erläuterungen und der vorgelegten Fotos ohnehin nur um eine Hobbytierhaltung handeln.
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Auch die Nähe des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 zum Eigentum der Kläger begründet keinen Vorrang zu ihren Gunsten und macht die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) nicht fehlerhaft. Denn dieser Näheaspekt ist auf die Verbesserung der landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen bezogen (vgl. Ziffer 3.3 Masseland Rundschreiben; OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2017, a.a.O., juris, Rn. 27 ff.), worauf sich die Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung - wie oben dargelegt - nicht berufen können.
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2. Die Zuteilung des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) hält sich auch innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung. Denn sie entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, wie von § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG verlangt.
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Mit der Zuteilung an den Naturschutzverband soll die ökologische Bedeutung der Feuchtwiese auf dem Abfindungsflurstück Nr. 35 erhalten werden. Dies dient den Interessen der allgemeinen Landeskultur i.S.v. § 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 1 Rn. 3). Wie der Beigeladene zu 2) und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt haben, soll das Flurstück Nr. 35 in ein umfassendes, auch die Nachbarparzellen Nrn. 36 und 41 einbeziehendes Naturschutzprojekt eingebunden werden, das auf die Erhaltung der Feuchtwiese mit der dafür typischen Flora und Fauna in Nachbarschaft zu dem gesetzlich geschützten Biotop gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – Quellbereiche – gerichtet ist. Auch das von dem Beigeladenen zu 2) ausgearbeitete Konzept, die Feuchtwiese durch deren extensive Bewirtschaftung (Ponyhaltung und späte Mahd in der zweiten Jahreshälfte) zu sichern, erscheint nachvollziehbar und wird von den Klägern auch nicht substantiiert angegriffen.
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Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die ökologische Bedeutung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 in Frage gestellt haben, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung. Vielmehr durfte er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung auf die Auskünfte im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) berufen. Nach dem im Widerspruchseinzelheft (Bl. 55 f.) dokumentierten Auszug ist östlich des hier umstrittenen Masselandflurstücks als gesetzlich geschütztes Biotop die „Quelle bei A...“ (BK-5609-0148-2006) sowie der „Quellbach westlich A...“ (BK-5709-0115-2006) dokumentiert. In LANIS findet sich zu dem erstgenannten Biotop die Gebietsbeschreibung: „Sturzquelle am Rand eines größeren Feldgehölzes in Ortsnähe.“ und das Schutzziel: „Erhalt des Quellbereiches, Verbesserung der Struktur des Quellbaches“. Zu dem zweitgenannten Biotop findet sich in LANIS die Gebietsbeschreibung: „Am Rand einer Glatthaferwiese befindet sich eine Sickerquelle, die einen weidengesäumten, schmalen Quellbach speist.“ Angesichts dieser naturschutzfachlichen Erkenntnisse durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es zum Erhalt dieser Biotopstruktur ökologisch sinnvoll ist, auch die angrenzende Fläche des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 einer naturschutzfachlich sinnvollen Nutzung zuzuführen.
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Dass der Beklagte davon abgesehen hat, die Umsetzung dieses landespflegerischen Ziels durch Regelungen im Wege- und Gewässerplan oder dem dazu erlassenen landespflegerischen Begleitplan oder durch entsprechende Auflagen im Flurbereinigungsplan zu sichern, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine zwingende Verpflichtung, dass landespflegerische Ziele nur verfolgt werden können, wenn ihnen entsprechende hoheitliche Anordnungen zugrunde liegen. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Verfolgung eines landespflegerischen Ziels mit dem primären Zweck der Flurbereinigung zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen landwirtschaftlicher Betriebe konkurriert (so: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – 13 A 00.445 –, RdL, 2003, 209 und juris, Rn. 18), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Kläger haben zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine betriebswirtschaftlichen Interessen eines landwirtschaftlichen Betriebs verfolgt.
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Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) erweist sich schließlich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger führte. Zunächst erscheint die Prognose des Beklagten, der Beigeladene zu 2) werde das Flurstück Nr. 35 mittels des von ihm abgeschlossenen Pachtvertrags ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bewirtschaften lassen, nachvollziehbar und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sollten sich in Zukunft aus der bloß extensiven Nutzung des Flurstücks Nr. 35 nachteilige Folgen für das Grundstück der Kläger ergeben, sind sie im Übrigen einerseits darauf zu verweisen, die hierfür in der Rechtsordnung vorhandenen nachbarrechtlichen Abwehransprüche zu verfolgen. Zum anderen entfaltet das ihnen - als „Kompromisslösung“ - zugeteilte Masselandflurstück Flur 9 Nr. 34 insofern eine Art „Pufferwirkung“ zu der ökologischen Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen.
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Soweit die Kläger schließlich sinngemäß eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen zu 2) zum Nachteil der Teilnehmer der Flurbereinigung geltend machen, haben sie dies nicht weiter substantiiert. Anhaltspunkte hierfür sind auch aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.
(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.
(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
- 1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, - 2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - 3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, - 4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, - 5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, - 6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich, - 7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.