Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Feb. 2018 - 8 C 11325/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0206.8C11325.17.00
06.02.2018

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet Wohnmobilstellplätze festgesetzt wurde.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks im L.-Weg ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Südlich ihres Hausgrundstückes befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des L.-Wegs Tennisplätze und ein Verkehrsübungsplatz. Hieran schließt sich östlich das Gelände des Frei- und Hallenbades der Antragsgegnerin an. Weiter östlich befindet sich in einer Entfernung von etwa 350 m vom Grundstück der Antragsteller das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes. Dieses wird bislang als Parkplatzfläche genutzt. Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplanes „Auf dem L.“, der nördlich des L.-Wegs ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet ist darin als Grünfläche bezeichnet. Der Bebauungsplan ist nach Darstellung der Antragsgegnerin nicht in Kraft getreten.

3

Nachdem die Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Auffassung geäußert hatte, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes auf dem bisherigen Parkplatz nur auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans erfolgen könne, fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin am 12. Juli 2016 einen Aufstellungsbeschluss. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. In deren Verlauf wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 ein, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes mit dem vorhandenen reinen Wohngebiet nicht verträglich sei. In seiner Sitzung vom 31. Januar 2017 beschloss der Stadtrat die Offenlage des Bebauungsplanes, die in der Zeit vom 20. März bis 20. April 2017 stattfand. Gleichzeitig nahm er zu der Einwendung der Antragsteller Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Planung keinen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG darstelle. Dieser Grundsatz umfasse lediglich die Vermeidung von Immissionen. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen sei aber nicht zu rechnen. Die Begrenzung möglicher Beeinträchtigungen zur Nachtzeit solle durch eine Benutzungsordnung erfolgen. Hierin solle geregelt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen sowie ein Aufenthalt auf den südlich gelegenen Freisitzflächen nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zulässig seien.

4

In seiner Sitzung vom 23. Mai 2017 nahm der Stadtrat auf seine bisherigen Ausführungen zu den erhobenen Einwendungen Bezug und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 22. Juni 2017 ortsüblich bekanntgemacht. In dem Bebauungsplan wird ein sonstiges Sondergebiet Wohnmobilstellplatz festgesetzt. In diesem Sondergebiet ist das Abstellen motorisierter Wohnfahrzeuge zulässig. Weiterhin können in dem Gebiet PKW-Stellplätze untergebracht werden. Die Zufahrt soll über den L.-Weg erfolgen.

5

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes sollen im östlichen Teil des Plangebietes 6 Wohnmobilstellplätze eingerichtet werden. Im Westen des Plangebietes ist – entsprechend der bisherigen Nutzung – ein öffentlicher Parkplatz mit etwa 25 PKW-Stellplätzen vorgesehen.

6

Am 25. Juli 2017 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

7

Sie sind der Auffassung, dass die Normenkontrolle zulässig sei, da sie als Bewohner eines reinen Wohngebietes durch die Ausweisung eines dem Charakter dieses Gebietes entgegenstehenden Sondergebietes in ihren Rechten verletzt würden. Weiterhin seien sie durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Immissionen betroffen. Die textlichen Festsetzungen seien im Gegensatz zu der Planskizze nicht Gegenstand der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses geworden. Der Wohnmobilstellplatz füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Der Bebauungsplan werde daher der Schutzfunktion des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht gerecht. Unter Bezugnahme auf eine von ihnen eingeholte Stellungnahme eines schalltechnischen Beratungsbüros vertreten sie die Auffassung, dass die Lärmeinwirkungen nicht nach der TA-Lärm und der DIN 18005, sondern nach den Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie hätten beurteilt werden müssen. Die Besonderheiten der Ruhezeitenberechnung seien bei der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Im Gegensatz zu dem Wohnmobilstellplatz müsse das Freibad zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr außer Betrieb sein. Bei dem von der Antragsgegnerin angestrebten „Camping-Betrieb“ seien hingegen nächtliche Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Bei dem Wohnmobilstellplatz handele es sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften um einen Campingplatz. Dieser könne auch in der Nachtzeit ohne Weiteres angefahren werden. Die entstehenden Konflikte könnten nicht durch eine Benutzungsordnung gelöst werden. Da Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen, seien sie mit einem Zweileitungsdruckluftbremssystem ausgestattet. Um den erforderlichen Luftdruck aufbauen zu können, sei es erforderlich, vor der Abfahrt den Dieselmotor 15 bis 20 Minuten laufen zu lassen. Hierdurch werde eine erhebliche Menge an Stickoxiden emittiert. In diesem Zusammenhang sei zu erwarten, dass das Verbot des regelmäßigen Parkens in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t von der Antragsgegnerin aufgehoben werde.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Teilgebiet „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze“ in der Form der Bekanntmachung vom 22. Juni 2017 für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, da § 10 Abs. 3 BauGB einen Fall der Ersatzverkündung vorsehe und das Bekanntmachungserfordernis sich auf den Satzungsbeschluss beschränke. Das Sondergebiet werde nicht in ein reines Wohngebiet hineingeplant. Vielmehr sei es in dessen Nachbarschaft vorgesehen. Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes lasse zur Tagzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gelte auch bei Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie, deren Einschlägigkeit hier allerdings zweifelhaft sei. Der Immissionsrichtwert für Freizeitlärmeinwirkungen in reinen Wohngebieten von 45 dB(A) werde an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Die Gemeinde sei prognostisch zu dem Schluss gekommen, dass eine Konfliktbewältigung auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Bebauungsplanes hinausgeschoben werden könne. Ein rücksichtsloses Verhalten der Stellplatznutzer könne wirksam durch den Erlass einer Benutzungsordnung unterbunden werden. Soweit die Antragsteller davon ausgingen, dass eine Benutzungsordnung nicht durchgesetzt werden könne, beschränkten sie sich auf reine Unterstellungen und Spekulationen. In einer Benutzungsordnung sei eine hinreichende Möglichkeit zur Lösung der von der den Antragstellern beschriebenen Konfliktlage zu sehen. Heutige Wohnmobile überschritten eine Gesamtmasse von 3,5 t gewöhnlich nicht. Insoweit sei eine Überschreitung der einschlägigen Werte für Stickoxide in dem betreffenden Wohngebiet nicht zu erwarten. Die Benutzung solle zudem auf Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t beschränkt werden. § 3 Abs. 3 BauNVO bilde keinen Maßstab für bauplanerische Flächenfestsetzungen, sondern lediglich für die Zulassung von Anlagen auf den festgesetzten Flächen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

14

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

15

Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

16

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die nicht mit Eigentum im Plangebiet betroffenen Antragsteller können ihre Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt sind. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 28. Juli 2015 – 8 C 10146/15.OVG –; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 61 a).

17

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, DVBl 2004, 1044 und juris, Rn. 9). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., juris, Rn. 8 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 und juris, Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380, juris, Rn. 3 m.w.N.).

18

Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11 –, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 und juris, Rn. 9). Insoweit können die Antragsteller bei einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten in ihrer Nachbarschaft eine Berücksichtigung ihrer Interessen nur dann verlangen, wenn die vorgesehenen Änderungen nicht lediglich objektiv geringfügig sind oder sich nicht nur unwesentlich auf ihr Grundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, BRS 54 Nr. 21 und juris, Rn. 16).

19

1. Im Falle der Antragsteller ergibt sich keine mehr als geringfügige Betroffenheit ihrer privaten Belange.

20

Sie haben insbesondere offensichtlich keine relevante Veränderung durch auf ihr Grundstück einwirkende Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten.

21

Das Interesse, von planbedingtem Lärm verschont zu bleiben, ist nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenzen hinaus betroffen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12/15 –, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 m.w.N; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 60; OVG SH, Beschluss vom 16. März 2015 – 1 MR 1/15 –; juris Rn. 8). Im Falle der Antragsteller ist nicht ansatzweise zu erwarten, dass sich an ihrem Wohngrundstück eine merkliche Veränderung der Lärmsituation durch die auf dem Wohnmobilstellplatz abgestellten Fahrzeuge oder die die Freisitzflächen nutzenden Personen ergibt. So ist ausweislich des Gutachtens des Büros B. vom 11. Mai 2017 hinsichtlich der Wohnmobile ein Schalleistungspegel von 63,6 dB(A) durch Verkehrsgeräusche und ein Gesamtschallleistungspegel von 78,8 dB(A) durch die sich auf den Freisitzflächen sich aufhaltenden Menschen anzunehmen. Diese Emissionen führen auf der Grundlage von TA Lärm und der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) tagsüber und in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 35 dB(A). Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 wird in der auf die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen bezogenen Berechnung anhand der Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) in Höhe des vom Wohnmobilstellplatz etwa 50 m entfernten Anwesens L.-Weg ... erreicht. Bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von etwa 350 m zum Plangebiet steht hiernach nicht zu erwarten, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Insoweit kann als Anhaltspunkt für eine Bagatellgrenze darauf abgestellt werden, dass nach Nr. 2.2 TA Lärm der Einwirkungsbereich einer Anlage dadurch begrenzt wird, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 lit. f TA Lärm für reine Wohngebiete: 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass mit der Verdoppelung des Abstandes zu einer punktförmigen Schallquelle eine Verringerung des Schalldruckpegels um 6 dB(A) einhergeht (vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Auflage 2003, § 10 Rn. 39). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm von der Geräuschkulisse der südlich des Antragstellergrundstücks in geringerer Entfernung gelegenen Gelände des Freibades, des Verkehrsübungsplatzes und der Tennisplätze überdeckt würde. Selbst wenn sich aufgrund der von den Antragstellern auf der Grundlage der Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros C. erhobenen Einwendungen gegen die Methodik des Gutachtens geringfügige Veränderungen hinsichtlich der Ausgangswerte mit einer leichten Erhöhung der Beurteilungspegel ergeben sollten, steht bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von mehr als 350 m zum Wohnmobilstellplatz nicht zu erwarten, dass der von dort ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Von ihnen zu befürchtende Beeinträchtigungen haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt.

22

Eine Betroffenheit der Antragsteller in ihren privaten Belangen ergibt sich auch nicht durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Luftverunreinigungen. Hierzu fehlt es ebenfalls an der substantiierten Darlegung einer relevanten Beeinträchtigung. So stützen die Antragsteller ihre Betroffenheit wesentlich darauf, dass Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen und deshalb mit Zweileitungsluftdruckbremsen ausgestattet seien. Dies habe zur Folge, dass der Motor vor dem Abfahren 15 bis 20 Minuten im Stand laufe, damit der erforderliche Luftdruck aufgebaut werden könne. Schon dieses Szenario haben die Antragsteller indessen nicht näher belegen können. Im Übrigen haben die vom Gericht kontaktierten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt schon für den Standort des Stellplatzes selbst die Einschätzung geäußert, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickstoffoxide und Feinstaub PM 10 nach ihrer langjährigen Erfahrung nicht einmal annähernd erreicht würden. Dies muss umso mehr für das mehrere hundert Meter entfernte Grundstück der Antragsteller gelten. Auch vor dem Hintergrund der fachkundigen Beurteilung des Landesamtes haben die Antragsteller ihre mögliche Betroffenheit nicht näher konkretisiert.

23

2. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf das geltend gemachte Interesse an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets berufen.

24

Der Abwägungserheblichkeit dieses Interesses steht von vorneherein bereits entgegen, dass die Festsetzung des reinen Wohngebiets durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht verändert wird, weil das Plangebiet dem bestehenden reinen Wohngebiet lediglich benachbart ist und sich im Bereich der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche befindet.

25

Darüber hinaus stellt das Interesse, bei der Überplanung eines Gebiets dessen bisherigen Charakter und das Vertrauen auf dessen Bewahrung hinreichend zu berücksichtigen, keinen abwägungserheblichen Belang jedes Grundstückseigentümers in diesem Gebiet dar. In diesen Planungsvorgang sind vielmehr nur die Interessen derjenigen Eigentümer einzustellen, deren Grundstücke durch die Planung unmittelbar betroffen sind.

26

Die Antragsteller können sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht gegenüber einem im selben Gebiet geplanten, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Vorhaben berufen. Zwar kann sich der Nachbar im Baugebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser Nachbarschutz ist indes allein auf die Bewahrung des Charakters eines festgesetzten Baugebietstyps gerichtet und beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen (vgl. BVerwG Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 und juris, Rn. 43, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427 und juris, Rn. 5).

27

Dieser Rechtsgedanke kann nicht auf eine bauplanerische Änderung eines Baugebietes übertragen werden. Diese Änderung wirkt gerade auf die Grundlage des Austauschverhältnisses, den Bebauungsplan, ein und löst damit das Austauschverhältnis selbst auf. Hiernach besteht aber kein Anlass, den Eigentümern eines Grundstücks in einem Plangebiet in jedem Falle das Recht einzuräumen, die Berücksichtigung ihrer Belange bei einer bauplanerischen Änderung des Gebietscharakters auch bei einer nur unwesentlichen Auswirkung auf ihr Grundstückseigentum zuzugestehen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

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von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
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von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan Nr. 28 "An der Ahna" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Lärmzuwachs durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie hier nicht - der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukomme.

4

a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefugnis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.

5

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220>). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <103>; zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 -) u.a. alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.

6

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 4 BN 44.10 - juris Rn. 9).

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am Schutz vor Straßenverkehrslärm "jedenfalls dann und unabhängig weiterer tatrichterlicher Feststellungen" als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbeachtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 8, 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher - hier: bislang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche -, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Beschluss vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - BRS 54 Nr. 21 S. 74).

8

Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissionsrichtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint werden dürfe (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 9). Diese Ansicht ist ebenfalls nicht richtig. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Davon haben sich der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (a.a.O. S. 273 f.) und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE - juris Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Standpunkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen Baugebiet voraussichtlich 60 Kfz-Bewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (BA S. 7). Der Senat sieht keinen Anlass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungserheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich behandelt hat (Beschwerdebegründung S. 3 , S. 17). Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Begründung des Bebauungsplans (Beschwerdebegründung S. 17) ergibt, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Wohnruhe als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Die Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).

10

Die Frage, ob die 16. BImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privatstraße ausgehen (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 18), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis nicht mit der Begründung verneint, die Lärmschutzbelange der Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden.

11

Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik und der Prognose des durch die Bebauungsplanung entstehenden Verkehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen (Beschwerdebegründung S. 4 ), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Zulassungsgrund "darzulegen" ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 8 f.) in Frageform zu kleiden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).

12

b) Die Frage, ob im Bebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anliegerstraße) in einem Bereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück angrenzt und nach Bauordnungsrecht als sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist (BA S. 9).

13

c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie entweder die vom Senat behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wiederholen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder nicht entscheidungserheblich sind.

14

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

15

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt, dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen Straßengrundstück durch eine Mauer getrennt werde (Beschwerdebegründung S. 20), führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene Beschluss auf dem behaupteten Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maßgeblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet (BA S. 7). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstellerin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschließungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend abgemildert würden (BA S. 8), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.

16

b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, "die Problematik der über den Wohnbau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen" (Beschwerdebegründung S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der Investor das Baugebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen (BA S. BA S. 8 f.). Dass er sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

17

c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ausmaß des Lärmzuwachses nicht hat prognostizieren lassen (Beschwerbegründung S. 21). Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin vermisste "weitere Lärmimmissionsprognose" einzuholen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Er formuliert schon keine Rechtsfrage, die er für klärungsfähig und -bedürftig hält, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das genügt nicht.

3

2. Die Beschwerde ist aber begründet, weil das Urteil an einem Verfahrensmangel leidet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu Lasten des Antragstellers ein Fehler unterlaufen.

4

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 a.a.O. und Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3).

5

Der Antragsteller befürchtet in erster Linie eine Lärmzunahme auf seinem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück durch den motorisierten Verkehr auf der Erschließungsstraße zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem ... Pfad.

6

Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.07 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 S. 110; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 6).

7

Das Oberverwaltungsgericht hat das Lärmschutzinteresse als nicht so gewichtig angesehen, dass es von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Bei dem Verkehr, der durch den angefochtenen Bebauungsplan auf der Erschließungsstraße generiert werde, handele es sich nur um den An- und Abfahrtsverkehr des im östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen neuen Wohngebiets mit 24 Grundstücken. Die Erschließungsstraße verlaufe vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen in einem Abstand von 75 m parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze und werde von dem Anwesen des Antragstellers durch das vorhandene und nach dem Inhalt der Planung zu erhaltende Wäldchen getrennt. Angesichts dieser Sachlage erscheine es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Umweltbericht nennenswerte und erhebliche Belastungen der näheren Umgebung durch den Kfz-Verkehr ausschließe.

8

Die Sachlage, von der das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist, stimmt mit der Sachlage, wie sie sich nach den Akten darstellt, nicht überein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Behauptung der Beigeladenen übernommen, dass das neue Baugebiet 24 Grundstücke umfasse. Das Baugebiet kann aber in eine höhere Anzahl von Grundstücken parzelliert werden. Der Antragsteller nennt eine Anzahl von 32, die Antragsgegnerin eine solche von 30. Auch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Erschließungsstraße geringer ist als 75 m. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist von 60 m, im Beschwerdeverfahren von 57 m die Rede. Ob das Oberverwaltungsgericht auch dann eine nur geringfügige Betroffenheit des Antragstellers angenommen hätte, wenn es seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, ist ungewiss. Der Umweltbericht, auf den es Bezug genommen hat, schafft keine Klarheit. Ihm lässt sich weder entnehmen, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der Erschließungsstraße zu rechnen ist, noch enthält er auf Fakten basierende Aussagen zu dem Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Er beschränkt sich auf die subjektiv geprägte Einschätzung der Gutachter, das zu erwartende Verkehrsaufkommen werde die nähere Umgebung nicht nennenswert belasten und erhebliche Auswirkungen durch verkehrliche Immissionen könnten für die benachbarten Gebiete ausgeschlossen werden.

9

Der Mangel der vorinstanzlichen Entscheidung nötigt zur Zurückverweisung der Sache, die nach § 133 Abs. 6 VwGO auch im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht wird sich mit den Lärmschutzbelangen des Antragstellers erneut befassen und dabei auch in den Blick nehmen müssen, dass der Antragsteller die abschirmende Wirkung des Wäldchens mit einer nicht offensichtlich neben der Sache liegenden Argumentation in Abrede gestellt hat. Von der Zurückverweisung ist nicht deshalb abzusehen, weil - wie die Beigeladene meint - der Senat an die tatrichterlichen Feststellungen und die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts gebunden sei. Die Bindung nach § 137 Abs. 2 VwGO tritt nicht ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Klage oder eines Normenkontrollantrags zu beurteilen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - NVwZ 2015, 1070 Rn. 12; stRspr).

10

Dem Senat ist es selbst nicht möglich, die Antragsbefugnis - aus anderen Gründen - zu bejahen. Etwaige Gefahren für die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzung von Erschließungsstraße und ... Pfad sowie das geltend gemachte Hochwasserrisiko für das Plangebiet sind keine abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers. Seine erstmals im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 aufgestellte Behauptung, das Hochwasserrisiko für das Plangebiet setze sich auf seinem Grundstück fort, hält der Senat für unbeachtlich. Sie ist ersichtlich eine Reaktion auf die zutreffende Replik der Beigeladenen zur Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 11. Mai 2015, der Antragsteller nehme mit der Warnung vor Gefahren für das Plangebiet ausschließlich fremde Interessen wahr. Auch durch die Festsetzung einer Fläche für einen privaten Fußweg zur Verbindung des Plangebiets mit dem Baugebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, werden abwägungserhebliche Belange des Antragstellers nicht berührt. Die Festsetzung führt nicht dazu, dass der Kfz-Verkehr im Baugebiet zunimmt und dessen Straßen, zu deren Unterhaltung auch der Antragsteller verpflichtet ist, einer erhöhten Abnutzung unterliegen. Der Hinweis des Antragstellers, dass der Verbindungsweg breit genug sei, um auch Kfz-Verkehr aufzunehmen, liegt neben der Sache. Ist ein Fußweg festgesetzt, ist eine Benutzung durch Fahrzeuge rechtlich ausgeschlossen. Allein darauf kommt es an.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan Nr. 28 "An der Ahna" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Lärmzuwachs durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie hier nicht - der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukomme.

4

a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefugnis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.

5

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220>). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <103>; zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 -) u.a. alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.

6

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 4 BN 44.10 - juris Rn. 9).

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am Schutz vor Straßenverkehrslärm "jedenfalls dann und unabhängig weiterer tatrichterlicher Feststellungen" als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbeachtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 8, 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher - hier: bislang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche -, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Beschluss vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - BRS 54 Nr. 21 S. 74).

8

Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissionsrichtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint werden dürfe (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 9). Diese Ansicht ist ebenfalls nicht richtig. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Davon haben sich der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (a.a.O. S. 273 f.) und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE - juris Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Standpunkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen Baugebiet voraussichtlich 60 Kfz-Bewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (BA S. 7). Der Senat sieht keinen Anlass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungserheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich behandelt hat (Beschwerdebegründung S. 3 , S. 17). Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Begründung des Bebauungsplans (Beschwerdebegründung S. 17) ergibt, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Wohnruhe als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Die Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).

10

Die Frage, ob die 16. BImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privatstraße ausgehen (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 18), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis nicht mit der Begründung verneint, die Lärmschutzbelange der Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden.

11

Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik und der Prognose des durch die Bebauungsplanung entstehenden Verkehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen (Beschwerdebegründung S. 4 ), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Zulassungsgrund "darzulegen" ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 8 f.) in Frageform zu kleiden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).

12

b) Die Frage, ob im Bebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anliegerstraße) in einem Bereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück angrenzt und nach Bauordnungsrecht als sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist (BA S. 9).

13

c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie entweder die vom Senat behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wiederholen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder nicht entscheidungserheblich sind.

14

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

15

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt, dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen Straßengrundstück durch eine Mauer getrennt werde (Beschwerdebegründung S. 20), führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene Beschluss auf dem behaupteten Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maßgeblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet (BA S. 7). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstellerin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschließungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend abgemildert würden (BA S. 8), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.

16

b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, "die Problematik der über den Wohnbau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen" (Beschwerdebegründung S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der Investor das Baugebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen (BA S. BA S. 8 f.). Dass er sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

17

c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ausmaß des Lärmzuwachses nicht hat prognostizieren lassen (Beschwerbegründung S. 21). Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin vermisste "weitere Lärmimmissionsprognose" einzuholen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert beträgt 7.500,00 EURO

Gründe

I.

1

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück …) in Neustadt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, der dort ein „Reines Wohngebiet“ (WR) festsetzt.

2

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/14 gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Strandallee, dem Dünenweg, der Straße Zum Leuchtturm und der Ostsee in …. Das Grundstück der Antragsteller liegt - südwestlich angrenzend - außerhalb des genannten Plangebietes. Im Geltungsbereich des Plangebietes ist - westlich - ein Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ und - östlich - ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Nach den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes sind in dem WA-Gebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig, wenn die Zweckbestimmung des WA-Gebietes gewahrt bleibt (Ziff. 1.1). In dem SO-Gebiet sind u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Schank- und Speisewirtschaften und der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit maximal 200 qm Verkaufsfläche je Laden zulässig (Ziff. 1.2).

3

Über einen Bauantrag für ein Vorhaben im SO-Gebiet ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 09. Januar 2015 haben die Antragsteller den - vorliegenden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin gestellt. Sie sind der Ansicht, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihrem Interesse am Erhalt der Baugebietstypik, der Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms und einer - durch die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans bedingten - höheren Überschwemmungsgefahr sowie daraus, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im Hinblick auf eine bevorstehende Genehmigungserteilung drohe ihnen ein schwerer Nachteil. Der angegriffene Bebauungsplan weise formelle Fehler auf, weil die Auslegungsbekanntmachung keine Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalte und das (gewählte) Verfahren nach § 13 a BauGB nicht zulässig sei. Der Plan widerspreche - materiell - dem Flächennutzungsplan und sei mit den Erhaltungszielen des angrenzenden FFH-Gebiets DE 1391-391 nicht vereinbar. Das genannte Gebiet werde durch die vorgesehene Nutzungsintensivierung erheblich beeinträchtigt. Das Plangebiet sei außerdem potentiell hochwassergefährdet. Es habe eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet erfolgen müssen, so dass eine Überplanung ausgeschlossen sei. Die Planung verhindere überdies einen ungestörten Wasserabfluss. Durch die „Höherlegung“ des Plangebiets sei zu befürchten, dass das Hochwasser oder auch das Niederschlagswasser von dem höher gelegenen Plangebiet auf das niedriger gelegene Grundstück der Antragsteller abfließe. Die intensivere Nutzung werde zu erheblichen Verkehrs- und Erschließungsproblemen führen. Dies und die künftige Lärmentwicklung seien von der Antragsgegnerin fehlerhaft prognostiziert worden. Die begehrte Entscheidung sei notwendig, um erhebliche Nachteile durch die Entstehung vollendeter Tatsachen abzuwehren.

4

Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, mit einer Entscheidung über den Bauantrag sei nicht vor Ende März 2015 zu rechnen.

5

Sie ist der Ansicht, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplanes seien keine Geräuschimmissionen zu erwarten, die die Schwelle des schweren Nachteils zu Lasten der Antragsteller überschritten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden beim Grundstück der Antragsteller eingehalten. Auch die Gebietstypik werde nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragsteller grenze an ein quasi wesensverwandtes WA-Gebiet an. Eine individuelle Beeinträchtigung wegen der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller könnten als Planaußenlieger nur eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen. Die in ihrem Fall zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nur geringwertig. Mangels einer Antragsbefugnis sei die Rüge einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung unerheblich. Das angewandte Verfahren nach § 13 a BauGB sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verändere die Typik des WR-Gebiets im Bereich der Antragsteller nicht und führe auch zu keiner erhöhten Überschwemmungsgefahr. Den Antragstellern fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne den Bebauungsplan eine mindestens zweigeschossige Bauweise nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.

II.

6

Der Antrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

7

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO.

8

1. Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten verletzt werden. Da die Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegen, kommt nur eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen. Ist eine planbedingte Lärmzunahme nur geringfügig oder wirkt sie sich nur unwesentlich auf ein Privatgrundstück aus, muss sie nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Besch. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041, bei Juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, bei Juris Rn. 12; Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344, bei Juris Rn. 39, 43).

9

Ausgehend von diesen - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entsprechenden - Grundsätzen kommt es für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller - entscheidend - darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, die es als denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675 [Juris Rn. 18]). Das ist nicht festzustellen.

10

2. Die Antragsteller tragen (unter Bezugnahme auf die Planbegründung, S. 32) - zwar - vor, durch die Planung sei eine Lärmerhöhung durch den Zielverkehr von tags ca. 1,5 dB(A) und nachts von 3 dB(A) und somit eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um ca. 2,7 dB(A) tags und um 1,0 dB(A) nachts zu erwarten. Sie übersehen dabei jedoch, dass sich diese Angaben auf Immissionspunkte beziehen, die sich nicht nur in größerer Entfernung von ihrem Grundstück befinden (IP 3, 4 und 5), sondern auch durch ihre Lage im Bereich von Straßen mit höheren Verkehrsaufkommen (Dünenweg / Zum Leuchtturm) eine andere Immissionsbelastung aufweisen, als es für das am Ende einer „Sackgasse“ und am Rande des Außenbereichs gelegene Strandgrundstück der Antragsteller der Fall ist. Die Antragsteller hätten dies - schon vor Stellung des vorliegenden Antrags - den zur Akteneinsicht (im Verfahren 1 KN 20/14) überlassenen Unterlagen der Antragsgegnerin zum Planaufstellungsverfahren entnehmen können.

11

Die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 im Bereich Dünenweg / Zum Leuchtturm sowie im Bereich des sogenannten Klinikgeländes prognostizierten (planbedingten) Lärmzunahmen können auf das - ca. 85 bis 110 m entfernt liegende - Grundstück der Antragsteller nicht übertragen werden. Im Hinblick darauf, dass sich das Grundstück der Antragsteller in einem Teil der Straße „…“ befindet, der unmittelbar am Küstensaum endet, ist - sicher - davon auszugehen, dass die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 prognostizierten Lärmzunahmen deutlich unterschritten werden. Die Verkehrsbelastung der im Bereich jener Immissionspunkte gelegenen Straßen bzw. Baugebiete (Klinik, SO-Gebiet) erreicht das Grundstück der Antragsteller von vornherein nicht. Die Annahme, dass die aus jenem Bereich entstehenden Verkehrsgeräusche ungemindert bis zum Grundstück der Antragsteller getragen werden, ist im Hinblick auf die Entfernung und auch die Abschirmung des Grundstücks der Antragsteller durch benachbarte Bebauung und die im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes vorgesehene Bebauung im WA-Gebiet auszuschließen.

12

Die auf die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2015 dazu vorgelegte (ergänzende) schalltechnische Untersuchung vom 17. Februar 2015 bestätigt dies; der darin - für den am Grundstück der Antragsteller positionierten Immissionspunkt „…“ unter Berücksichtigung des angegriffenen Bebauungsplanes prognostizierte Lärm liegt mit 33 / 34 dB(A) tags bzw. 23 / 24 dB(A) nachts weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 und auch - mit 14 dB(A) „Abstand“ - deutlich unterhalb der für den Immissionspunkt „A“, der dem im Planaufstellungsverfahren bestimmten Immissionspunkt 3 entspricht prognostizierten Wert (47 bzw. 37 dB(A) tags / nachts).

13

Der Senat hat berücksichtigt, dass eine Lärmzunahme auch in „ruhigen“ Baugebieten, deren Lärmbelastung weit unterhalb der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, abwägungserheblich sein kann. Dafür muss indes die Lärmzunahme eine Intensität erreichen, die - jedenfalls - spürbar ist. Eine Differenz von bis zu 2 dB(A) bei einem Dauerschallpegel ist nach allgemeinen Kenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 33.83 u.a., BVerwGE 77, 285 / 293). Eine Lärmzunahme um 3 dB(A) oder mehr kann demgegenüber spürbar und in der Regel abwägungsrelevant sein; geht sie auf Verkehrslärm zurück, begründet die Erhöhung des Lärms um mindestens 3 dB(A) eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, NVwZ 2013, 1413, Rn. 27). Bei einer geringeren - planbedingten - Lärmzunahme kann eine Abwägungsrelevanz im Hinblick auf besondere Einzelfallumstände in Betracht kommen, wie es z.B. bei einem „Heranrücken“ einer Fahrbahn an das lärmbetroffene Grundstück der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller liegt weit von lärmrelevanten Nutzungen des angegriffenen Bebauungsplanes entfernt und wird auch nach Planvollzug seine ruhige Lage behalten.

14

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundlagen der im Planungsverfahren erfolgten Prognosen zum Verkehrslärm und gegen die Ermittlung der vorhandenen Belastung (Schriftsatz v. 12.03.2015, S. 5 ff) führen zu keiner anderen Beurteilung. Ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass eine „Korrektur“ der Prognosegrundlagen überhaupt geboten ist, besteht nicht, weil im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Antragsteller an einer reinen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr nicht damit zu rechnen ist, dass - planbedingt - überhaupt zusätzliche Verkehrsbelastungen auftreten. Die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller bleibt ungeachtet der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben äußerst geringfügig.

15

3. Soweit die Antragsteller - zusätzlich - ihre Antragsbefugnis aus dem Interesse am Erhalt der „Baugebietstypik“ abzuleiten versuchen, bleibt dies erfolglos. Sie verkennen, dass ihre bisherige ruhige Wohnlage (die z.T. auch auf das seit 2007 nicht mehr betriebene Landschulheim zurückzuführen war) als solche keine Antragsbefugnis begründet, weil ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Wohnlage nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 CN 1.98, NVwZ 2000, 807, [Juris Rn. 17]). Die Antragsgegnerin hat - zusätzlich - darauf hingewiesen, dass die Typik des WR-Gebietes, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „quasi wesensverwandtes“ WA-Gebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14, Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris).

16

4. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht aus der befürchteten Überschwemmungsgefahr bzw. einer Gefährdung durch ablaufendes Niederschlagswasser ableiten. Soweit die Antragsteller insoweit „punktuelle Erhöhungen“ um die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Häuser herum ansprechen, kann sich dies - der Sache nach - nicht auf die in der Planzeichnung dargestellten Höhenpunkte beziehen, weil diese keinen Normcharakter tragen, sondern allein auf die Textfestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in Ziff. 2.2 des Plans (Teil B). Dort ist die Fußboden-Oberkannte im WA-Gebiet bzw. im SO-Gebiet festgesetzt worden; die Umsetzung dieser Festsetzung kann ggfs. durch Aufschüttungen erfolgen (vgl. S. 19 der Planbegründung, zu ab). Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ist aus den genannten Festsetzungen nicht abzuleiten, sie dienen offensichtlich dem Schutz der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude vor eventuellem Hochwasser. Für die Rechtsposition der Antragsteller kommt den genannten Festsetzungen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein Ostseehochwasser, das die festgesetzte Mindesthöhe der Erdgeschossfußböden erreicht, das - tiefer gelegene - Grundstück der Antragsteller ohnehin betreffen würde. Das ist bereits aus den (nachrichtlich auf der Planzeichnung angegebenen) topographischen Höhenangaben zu entnehmen.

17

Soweit der Gesichtspunkt abfließenden Oberflächenwassers angesprochen wird, bedürfte es dazu im Rahmen des angegriffenen Planes keiner speziellen Regelung. Die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind insoweit bereits gem. § 60 Abs. 1 LWG SH verpflichtet, den Ablauf des wild abfließenden Wasser so zu gestalten, dass tiefer liegende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon ist - aus der Planbegründung (S. 34, zu 4.2) ersichtlich - für das Plangebiet eine Trennkanalisation vorgesehen, die - auch - das Regenwasser von den Bauflächen ableiten soll; nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung vom 16. Dezember 1996 ist jeder Eigentümer im Plangebiet berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet (Anschlusszwang), was auch die Pflicht zur Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation betrifft (Benutzungszwang). In Anbetracht dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, in wieweit noch ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller verbleibt, der eine Antragsbefugnis begründen könnte.

18

5. Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Planaufstellung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

19

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauGB könnten die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Frage verlangen, ob im Verfahren der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, wenn der angegriffene Bebauungsplan - im Hinblick auf eigene Rechte oder Belange der Antragsteller - eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO vermittelt. Die Antragsteller können - mit anderen Worten - die Frage einer UVP-Pflicht nicht „abstrakt“ gerichtlich überprüfen lassen, sondern nur und erst dann, wenn sie durch den angegriffenen Bebauungsplan und die damit verbundene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in eigenen schutzwürdigen und mehr als nur geringfügigen Belangen betroffen sind. Fehlt - wie hier (s.o.) - die Antragsbefugnis, besteht auch kein Überprüfungsanspruch hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsschutzantrages geregelt wird, nicht dagegen die Antragsbefugnis (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.10.2014, 1 MB 5/13, n.v.; Urt. d. Senats v. 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437, [Juris Rn. 32]; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573, Rn. 20).

20

6. Fehlt den Antragstellern - nach alledem - die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO).

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Anzumerken ist insoweit, dass im Hinblick auf die nur (sehr) geringfügige Betroffenheit der Antragsteller von den im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzungen bzw. deren Auswirkungen das Vorliegen eines „schweren Nachteils“ nicht in Betracht kommt. Andere „wichtige Gründe“ i.S. d. § 47 Abs. 6 VwGO lägen vor, wenn der Bebauungsplan bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sich als offensichtlich rechtsfehlerhaft erwiese, so dass von einem Erfolg des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Das ist hier im Hinblick auf die fehlende Antragsbefugnis (s. o.) nicht zu prüfen, so dass auf die materiellen Einwände (zur Auslegungsbekanntmachung, zum Verfahren nach § 13 a BauGB, zu § 8 Abs. 2 BauGB, zur FFH-Verträglichkeit, zur UVP sowie zum Hochwasserschutz) nicht mehr einzugehen ist.

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7. Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt - ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 15.000,00 EURO - den im Tenor genannten (halbierten) Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zugrunde.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.