Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2009 - 8 C 10666/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0429.8C10666.08.0A
bei uns veröffentlicht am29.04.2009

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Tenor

Der am 06. Juli 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „´W.´ und Teiländerung des Bebauungsplans ´T.´“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „´W.´ und Teiländerung des Bebauungsplans ´T.´“ der Antragsgegnerin.

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Der Plan regelt den Ausbau des vorhandenen, derzeit als landwirtschaftlicher Hauptverbindungsweg ausgewiesenen W. Wegs zu einer Ortsstraße sowie den Anschluss dieses Wegs über eine Querspange und einen Kreisverkehrsplatz an die Landesstraße 540 (L 540) zwischen den beiden Wohngebieten „T.“ und „St.“ im südlichen Teil von Rh (Variante 2). Mit dem unter dem 9. Juli 1999 planfestgestellten Anschluss des W. Wegs an die Bundesstraße 9 (B 9) soll eine Straßenverbindung von der L 540 aus hergestellt werden. Vorrangiges Ziel der Planung der Ortsstraße ist die Fernhaltung des durch den Kiesabbau östlich der B 9 ausgelösten Schwerverkehrs aus der Ortslage von Rh. Daneben sollen Rh und auch das südlich gelegene J von (inner)örtlichem PKW-Verkehr entlastet werden. Im Juni 2005 wurde der W. Weg als Gemeindestraße gewidmet, im Jahr 2006 der Anschluss des W. Wegs an die B 9 freigegeben.

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Das Plangebiet liegt abschnittsweise innerhalb eines im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ausgewiesenen Vorranggebiets „Arten- und Biotopschutz“ und zum größten Teil im Bereich eines ausgewiesenen Grünzugs; die Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans wurde im Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan zugelassen. Das Vorhaben befindet sich ferner vollständig im Landschaftschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“ und liegt zu 80 % innerhalb des Vogelschutzgebiets „Bienwald und Viehstrichwiesen“. Es durchschneidet außerdem verschiedene geschützte Biotope, wofür Befreiungen erteilt wurden.

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Im Rahmen der im Jahr 2001 eingeleiteten Planung befasste sich die Antragsgegnerin u.a. mit verschiedenen Trassenalternativen, die sich im Wesentlichen hinsichtlich der Lage und der Ausgestaltung des Anschlusses der L 540 an den W. Weg unterschieden. Der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich der festgesetzten Trasse (Variante 2) wurde im November 2003 getroffen.

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Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – auch hinsichtlich der mit der Variante 2 vorgenommenen Planänderung (kleinerer, 10 m nach Osten verlagerter Kreisel mit nach Norden um 20 m verlängerter Lärmschutzwand) – beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 6. Juli 2006 den Bebauungsplan, der noch im selben Monat ausgefertigt und bekannt gemacht wurde.

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Dagegen richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 26. Juni 2008, die mit ihren Wohngrundstücken im Plangebiet gelegen sind bzw. unmittelbar angrenzen. Sie machen geltend, der Bebauungsplan sei nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das vorrangige Planungsziel, die Ortslage Rh von dem mit dem Kiesabbau verbundenen, über die L 549 an die B 9 führenden Schwerlastverkehr zu entlasten, sei bereits durch die Herstellung des Anschlusses des W. Wegs an die B 9 im Kreuzungspunkt auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt worden. Der Schwerlastverkehr könne daher ohne Umweg über Rheinzabern die B 9 erreichen, Rh sei bis auf einen unwesentlichen LKW-Verkehr bereits entlastet. Diese neue Sachlage habe bei Beschluss des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe bisher auf die Ausführung des Bebauungsplans verzichtet, was die Notwendigkeit der Maßnahme außerdem in Zweifel ziehe. Im Übrigen erbringe die beabsichtigte Einrichtung dreier Haltepunkte für den S-Bahnverkehr in Rh zusätzlich eine erhebliche Reduktion des PKW-Verkehrs. Abwägungsfehlerhaft sei jedenfalls die Auswahl der geplanten Trasse. Der Gemeinderat habe sich für eine Streckenführung über die Römerbadstraße und weiter auf dem bestehenden W. Weg entscheiden müssen (Variante 0), weil nur mit dieser die Planungsziele der Verkehrsentlastung in den Ortslagen von Rh und J am besten erreicht werden könne und dabei auch nur wenige Anwohner belastet würden. Hierbei handele es sich zudem um die kostengünstigste Trasse (u.a. könne der Kreisel nebst Lärmschutzwall mit seiner das landwirtschaftliche Wegenetz zertrennenden Wirkung entfallen), Eingriffe in Natur und Landschaft hätten nahezu vollständig vermieden werden können. Mit dieser Variante habe sich der Gemeinderat jedoch nicht befasst, auch keine Verkehrsuntersuchung angestellt. Zumindest aber habe sich die Antragsgegnerin für eine nördlichere Querspange am Wohngebiet „St.“ als Anschluss des W. Wegs an die J. Straße L 540 (Variante 1) als vorteilhaftere, weniger Fläche in Anspruch nehmende Linie entscheiden müssen. Diese sei zwar von ihr im Planungsverfahren näher ins Auge gefasst, nach einer nur groben Kostenschätzung des Planers aber ohne weiteres wieder verworfen worden. Mit dieser Route könne der Verkehr aus dem bestehenden und zukünftig erweiterten Wohngebiet „St.“ unmittelbar aus dem Ort abgeleitet werden; dort bestünden auch bereits Lärmschutzeinrichtungen, auf die zurückgegriffen werden könne. Auch der aus dem Norden stammende Ortsverkehr in Richtung Süden werde effektiver durch die nördlichere Anbindung an den W. Weg zur B 9 geführt. Demgegenüber belaste die gewählte Linie die ruhige Wohnbebauung in den Gebieten „St.“ und „T.“ in lärm- und abgastechnischer Hinsicht deutlich stärker. Darüber hinaus entstehe eine Gefährdung für die Schüler der Römerbadschule, die die neue östliche Bushaltestelle in Kreiselnähe nutzten und dort ungesichert die L 540 zu überqueren hätten, um zur Schule zu gelangen. Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Trassenvariante hätten sich der Antragsgegnerin auch aufgrund anderer behördlicher Stellungnahmen aufdrängen müssen.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan für nichtig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen,

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hilfsweise,

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das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um eine eventuell

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erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen.

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Der Bebauungsplan sei ohne Fehler beschlossen worden. Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung bestünden nicht. Diese ergebe sich aus der Entlastung der Ortslagen Rh und J vom Schwerlastverkehr und vom PKW-Ziel- und Quellverkehr, dessen Zunahme insbesondere mit Blick auf die Neubaugebiete „St.“ und „T.“ gegeben sei. Die äußere Erschließung dieser Gebiete sei von Beginn an über die Querspange zur B 9 geplant gewesen. Das Planerfordernis sei auch nicht durch die (erst) nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Öffnung der Anschlussstelle W. Weg/B 9 entfallen. Diese sei vielmehr durch Planfeststellungsbeschluss an den Ausbau des W. Wegs gekoppelt worden. Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Eine Pflicht zur Auswahl der Verbindung R. Straße/W. Weg (Variante 0), mit der sich die Antragsgegnerin wiederholt auseinander gesetzt habe, habe nicht bestanden. Diese Linie sei verkehrstechnisch problematisch und würde die Verkehrssituation in Rh verschlechtern. Da Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets und des Artenschutzrechts allein im Bereich des Wiesenwegs selbst zu erwarten seien, biete die Variante 0 auch insoweit keinen Vorteil. Zugunsten der Variante 1 habe sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entscheiden müssen, auch wenn sie diese zunächst wegen eines zu erwartenden leichten Vorteils in verkehrlicher Sicht in den Blick genommen habe. Allerdings wären mit ihr landwirtschaftliche Nutzflächen in großem Umfang zerschnitten worden. Da jedoch keine der möglichen Anschlüsse an den W. Weg eine optimale Anbindung der J. Straße (L 540) darstelle, sei die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung anderer Belange von ihrem ursprünglichen, (nur) mit knapper Mehrheit getroffenen Beschluss abgewichen und habe die Variante 2 weiter verfolgt. Mit dieser würden die Nachteile der anderen Varianten vermieden. Dass damit den Belangen der Verkehrssicherheit und der Bodenordnung ein größeres Gewicht eingeräumt worden sei als dem leichten verkehrlichen Vorteil der Variante 1, sei nicht abwägungsfehlerhaft: Unter Umweltgesichtspunkten seien die Varianten 1 und 2 nahezu gleich zu bewerten, die geringere Flächenversiegelung als leichter Vorteil der Variante 1 habe hinter anderen Belangen ohne weiteres zurücktreten dürfen. Allein von Kostengesichtspunkten habe sich die Antragsgegnerin indes nicht leiten lassen, zumal die Kosten der Varianten 1 (unter Einbeziehung der notwendigen Entschädigungsansprüche) und 2 (unter Berücksichtigung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen) nicht sehr weit auseinander lägen. Der Lärmbetroffenheit der Anwohner habe man durch die Verschiebung des Kreisels um 10 m und durch aktive/passive Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. Die neue Bushaltestelle nordöstlich des Kreisels würde zusätzlich eingerichtet; der Schülertransport werde unverändert an bisheriger Stelle in Schulnähe fortgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

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Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung, vgl. § 244 Abs. 2 BauGB) berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, BauR 2000, 465 und juris, Rn. 5 ff.). Zu diesen gehört das Interesse innerhalb und außerhalb des Plangebiets begüterter Eigentümer an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, denen ihr Grundstück durch von der Planung zurechenbar verursachtem (Mehr)Verkehr mehr als nur geringfügig ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004, BauR 2005, 829 und juris, Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2007, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 10). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrslärmbelastung liegt hinsichtlich der nur geringen Entfernung der Grundstücke der Antragsteller zur geplanten Straße nahe.

18

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist rechtlich zu beanstanden, weil die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vor dem Satzungsbeschluss nicht vorgenommen worden ist (I). Im Übrigen dürften die von den Antragstellern erhobenen Rügen hingegen nicht durchgreifen (II).

I.

19

Der Bebauungsplan hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es an der nach § 5 a Abs. 1, 4 und Anlage 1 Nr. 5 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273; zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005, GVBl. S. 387) in Verbindung mit Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797) erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c UVPG i.V.m. § 5 a Abs. 4 LStrG fehlt.

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Nach vorstehenden Vorschriften hätte die Gemeinde vor dem Beschluss über den Bebauungsplan im Wege einer Einzelfalluntersuchung prüfen müssen, ob das Vorhaben einer öffentlichen Straße (hier Gemeindestraße) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (§ 5 a Abs. 4 LStrG i.V.m. § 3 c Satz 1 UVPG). Daran fehlt es vorliegend (vgl. S. 9 der Bebauungsplanbegründung). Dass der Landesgesetzgeber auch für die Planung nachgeordneter Straßen – wie die hier in Rede stehende – eine Pflicht zur Vorprüfung hat festlegen wollen, bestätigt die Gesetzesbegründung zur Einführung der UVP-Pflicht in das LStrG mit Gesetz vom 22. Dezember 2004 (vgl. LTDrucks 14/3382, S. 8).

21

Das Unterlassen einer verpflichtenden Einzelfallvorprüfung vor Beschluss über den Bebauungsplan ist mangels einschlägiger Unbeachtlichkeitsvorschrift auch rechtlich erheblich und führt zur Unwirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Planung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1 C 10244/06 -, BauR 2007, 332 und juris, Rn. 32). Nach § 214 Abs. 1 a Nr. 1 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung (vgl. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist eine Verletzung der Vorschriften über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung zwar unbeachtlich, wenn eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3 c und 3 e UVPG) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären. Letztgenannte Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Die im Planungsverfahren angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) eingeflossen sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf die Natur und Landschaft ergeben (entsprechendes ergibt sich auch aus dem Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Hieraus ergibt sich, dass auch eine Vorprüfung drohende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben hätte und diese auch nicht angesichts der mit dem Bebauungsplan festgelegten Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen als offensichtlich ausge-schlossen hätten angesehen werden können (§ 3 c Satz 3 UVPG). Die übrigen Unbeachtlichkeitsregelungen in §§ 214, 215 BauGB (in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) sind entweder nicht einschlägig oder verhalten sich allein zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung nach dem BauGB selbst. Das UVPG und das LStrG enthalten keine eigenen Bestimmungen insoweit.

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Angesichts der speziellen Unbeachtlichkeitsregelung zur Umweltverträglichkeits-prüfung in § 214 Abs. 1 a BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung spricht viel dafür, dass darüber hinaus eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Bebauungsplanverfahren – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht aus einem allgemein geltenden Grundsatz hergeleitet werden kann. Aber auch ungeachtet dessen vermag der unter diesem Gesichtspunkt ergangene Hinweis der Antragsgegnerin, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien mit den im Planungsverfahren zahlreich erstellten Begutachtungen insbesondere zum Habitat- und Artenschutz, zum naturschutzrechtlichen Eingriff, zum Verkehr und zu den schalltechnischen Auswirkungen in der Sache umfassend geprüft worden und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Entscheidung von dem Gemeinderat hätte getroffen werden können, wenn eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden wäre, hier nicht zu verfangen. Damit spielt die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planfeststellungsverfahren an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 , BVerwGE 130, 83 und juris, Rn. 41). Die insoweit geltenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

23

So fehlt es bereits an einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Planungsverfahren. Anlässlich der dort angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) eingeflossen sind, wurden zwar eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf Natur und Landschaft ermittelt (entsprechendes ergibt sich aus dem Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Mit den Verkehrsuntersuchungen und den schalltechnischen Gutachten wurden darüber hinaus auch umweltbezogene Auswirkungen auf die Anwohner in Rh (und J) und deren Gesundheit betrachtet. Damit sind aber noch nicht sämtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt in einem weit zu verstehenden Sinne berücksichtigt worden. Sowohl § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 anwendbaren Fassung, noch klarer aber die aktuelle Beschreibung der Belange der Umwelt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in § 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zeigen deutlich, dass Umweltbelange dort in einem weitreichenden Sinne zu verstehen sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung also ein wesentlich umfassenderer Ansatz zugrunde liegt als der Verträglichkeitsvorprüfung nach der FFH-Richtlinie, dem landespflegerischen Planungsbeitrag (zu letzterem vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O. und juris, Rn. 30 f.) sowie lokal bezogenen Verkehrslärmbewertungen. Sie decken lediglich Teilbereiche einer Umweltbewertung ab (vgl. nur § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB zum Habitatschutz). Umweltverträglichkeitsprüfung, Habitatschutz und die Prüfungen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind verfahrens- und/oder materiellrechtlicher Natur, haben jedoch ihre jeweils eigene Aufgabe und Programmatik, so dass sie trotz möglicher Überschneidungen auch ohne weiteres nebeneinander ihre Berechtigung finden (vgl. Gassner/Winkelbrandt, UVP – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2005, S. 44 Rn. 7). Deshalb können insbesondere die Prüfung des Habitatschutzrechts und des landespflegerischen Eingriffs als Teilaspekte des Umweltschutzes regelmäßig der Sache nach nicht als eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 UVGP angesehen werden. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im vorliegenden Fall geboten. Die Habitatschutzprüfung (zudem als Voruntersuchung bezeichnet) ist auch hier – ihrem Rechtscharakter folgend – nur sachlich eingeschränkt erfolgt (vgl. S. 2 der FFH-Verträglichkeits-voruntersuchung). Auch der landespflegerische Planungsbeitrag vom Mai 2005 weist einen gegenständlich beschränkten Inhalt auf: Neben einer Bestandsaufnahme (S. 9 ff.) und der Formulierung landespflegerischer Ziele (S. 34 ff.) wird eine Konfliktanalyse erstellt (S. 39 ff.), die aber ersichtlich vorwiegend – ihrer Aufgabe entsprechend (vgl. nur §§ 1 f., 9 f. LNatSchG) – allein auf die „unterschiedlichen Wirkungen und Eingriffe in den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild“ (vgl. S. 39 des landespflegerischen Planungsbeitrags) hin orientiert ist. Es fehlt mithin an einer umfassenden, übergeordneten Betrachtung, die mit Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des §§ 1, 2 UVPG gemeint ist. Es handelt sich – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – bei den erstellten Begutachtungen auch nicht der Sache nach um eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die lediglich den Worten nach nicht als solche bezeichnet worden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O. und juris, Rn. 30).

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Des Weiteren ist auch nicht auszuschließen, dass der Gemeinderat nach korrektem Verfahren eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Die im Verfahren angestellten Untersuchungen und Bewertungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) gemündet sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen für Natur und Landschaft aufgezeigt (ebenso der Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Deshalb spricht vieles dafür, dass es bei der Vorprüfung des Straßenvorhabens nicht sein Bewenden hätte haben dürfen, die dabei vorzunehmende überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 zum LStrG vielmehr die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben hätte mit der Folge, dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. auch § 3 c Satz 3 UVPG). Angesichts der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen, die zwar im Wesentlichen, aber nicht nur für den südlichen Teil des Plangebiets zu erwarten sind, sondern auch hinsichtlich der Varianten des Anschlusses an die L 540 insbesondere mit Blick auf den Bodenversiegelungsgrad (vgl. den Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 203 ff. Verwaltungsakte) und die Verkehrsbelastung (vgl. S. 19 ff. der Verkehrsuntersuchung vom August 2002) durchaus Unterschiede erwarten lassen, kann die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Verfahren anders ausgefallen wäre, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (zum engen Maßstab insoweit vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 , a.a.O. und juris, Rn. 43).

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Spricht demnach derzeit vieles dafür, dass es die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bei der Nachholung einer Vorprüfung wird bewenden lassen können, weil das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird, so kann diese nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, BauR 2009, 68 und juris, Rn. 26). Vielmehr ist die Behebung des Verfahrensfehlers einem ergänzenden Verfahren vorbehalten (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB), in dem es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass ein inhaltsgleicher Bebauungsplan beschlossen wird. Dabei wird die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beachtung der geltenden Rechtslage allerdings in der Form der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit anschließendem Umweltbericht im Sinne des § 2 a Nr. 2 BauGB durchzuführen sein. Die Notwendigkeit der Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im regulären Planungsverfahren folgt aus ihrer Funktion, die darauf gerichtet ist, dass Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen, deren Ergebnis bei der Entscheidung über das Vorhaben zu berücksichtigen ist (§ 12 UVPG). Die Umweltverträglichkeit ist mithin vor der Entscheidung über das Vorhaben zu prüfen. Daraus folgt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Tatsacheninstanz nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine andere Funktion kommt demgegenüber der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls zu, die eine Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erst ermöglichen soll, ohne dass ihr darüber hinaus eine Bedeutung für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zukäme. Diese Vorprüfung mit der Feststellung der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG – bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, a.a.O. und juris, Rn. 24 – 26). Liegt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nahe, sieht der Senat auch keinen Anlass, das Normenkontrollverfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen, wie dies die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat. Dieser Antrag ist daher abzulehnen.

II.

26

Die von den Antragsstellern erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Bebauungsplan dürften – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt – nicht geeignet sein, dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen.

27

1. Der Planung fehlt nicht die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung.

28

Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne muss sich auf Anlass und Inhalt des Plans und damit jede seiner Festsetzungen beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, ZfBR 2006, 468 und juris, Rn. 9). Gemeinden dürfen Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne „erforderlich“ ist, bestimmt sich allerdings maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die die Gemeinde verfolgt. Sie darf bzw. muss – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht erst dann tätig werden, wenn eine Pflicht zur städtebaulichen Planung besteht. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen Bebauungsplan eine eigene „Verkehrspolitik“ zu betreiben sowie einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris, Rn. 18; Beschluss vom 10. Dezember 2004, BauR 2005, 818 und juris, Rn. 4).

29

Der Bebauungsplan verfolgt offenkundig einen doppelten Planungszweck, für den ein städtebauliches Bedürfnis besteht. Neben der Entlastung der Ortslage Rh von dem Schwerlastverkehr, der von dem Kiesabbau und der (künftigen) Polderherstellung östlich der B 9 herrührt, sollen Rh und J darüber hinaus vom PKW-Verkehr entlastet werden (vgl. S. 3 der Bebauungsplanbegründung). Dieser Doppelzweck liegt auch dem Planfest-stellungsbeschluss vom 9. Juli 1999 über die Anbindung des Wiesenwegs an die B 9 im Schnittbereich der beiden Straßen zugrunde. Mit der Verwirklichung allein dieser Anbindung ist daher das Erfordernis für die Gesamtplanung nicht entfallen. Die Entlastung von Rh von dem Verkehr aus den beiden Baugebieten „St.“ und „T.“ über den W. Weg an die B 9 wurde von der Gemeinde früh als notwendig angesehen und daher bereits gemeindliches Planungsziel bei Aufstellung bzw. Fortschreibung der Bauleitpläne zu den beiden Wohngebieten (vgl. S. 9 der Begründung Bebauungsplan „St.“ [Bl. 143 der Gerichtsakte]; S. 9 des Schreibens der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz zur Flächennutzungsplanfortschreibung vom 16. November 1992 [Bl. 153 der Gerichtsakte]). Die bevorstehende Verbesserung des öffentlichen Nahpersonenverkehrs vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Ange-sichts dieser Gesamtplanung dürften auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine habitatschutzrechtliche Abweichung im Sinne des § 22 b Abs. 3 Ziffer 1 LPflG bzw. § 27 Abs. 2 Ziffer 1 LNatSchG rechtfertigen.

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2. Der Bebauungsplan dürfte ferner den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung genügen.

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Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 und juris, Rn. 29; Urteil vom 1. November 1974, BVerwGE 47, 144 und juris, Rn. 21).

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Hiernach sind Abwägungsfehler hinsichtlich Planungsvorgang und -ergebnis nicht erkennbar; insbesondere wurden alle relevanten Belange, auch soweit sie von den Antragstellern angemahnt wurden, eingestellt und gewürdigt. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsteller, von zusätzlichem Verkehr an der L 540 und damit einhergehenden Belastungen möglichst verschont zu bleiben, keine gewichtigen Gründe, die die Gemeinde hätten veranlassen müssen, hinsichtlich des Anschlusses des Wiesenwegs an die Ortslage Rheinzabern den Varianten 0 oder 1 den Vorzug vor der festgesetzten Variante 2 als Querspange zu geben.

33

Gegen die Variante 0 durfte sich die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die enge, verwinkelte Verkehrssituation an der Ecke Römerbadstraße/Außerdorf- Straße/J. Straße und die enge Ortsdurchfahrt im nördlichen Rh entscheiden, die auch von den Verkehrsgutachtern bestätigt worden sind (vgl. Ausführungen des Gutachters S. von Modus Consult in der mündlichen Verhandlung sowie S. 2, 5 des Verkehrsgutachtens 2005). Die Gemeinde, die sich mit dieser Variante in der Abwägung ebenfalls befasst hat (vgl. nur S. 744, 762, 1861, 1869, 1871, 1887, 1923, 1953, 1885 der Verwaltungsakte), ohne indes verpflichtet gewesen zu sein, zuvor eine vollwertige Planung auch dieser Trassenalternative unter Begutachtung aller ihrer Auswirkungen entworfen zu haben, musste sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine Verkehrslösung in der Innerortslage möglicherweise verkehrstechnisch lösbar ist. Denn eine solche Straßenführung könnte die Engstellen und Verwinkelungen in der Örtlichkeit und die damit verbundenen Belastungen letztlich nicht beseitigen, allenfalls abmildern. Dessen ungeachtet würde aber eine solche Verkehrsführung zunächst unweigerlich eine Verkehrsbündelung im Ortskern mit allen negativen Begleiterscheinungen zur Folge haben. Schon von daher kann eine solche Verkehrsregelung – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht als „am ehesten“ entlastend wirkend angesehen werden, zumal diese Variante auch für den Verkehr aus J am unattraktivsten sein würde (dies zeigen schon die Verkehrsermittlungen zu den Varianten 1 bis 3, Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002). Die von den Antragstellers geltend gemachte Vorzugswürdigkeit der Variante 0 dürfte insbesondere dann entfallen, wenn man den von den Bewohnern der Gebiete „St.“ und „T.“ verursachten Verkehr einbezieht, von dem die Ortslage Rh nach den Bauleitplanungen ebenfalls entlastet werden soll: Dieser kann mangels anderweitiger Alternativen die B 9 – sei es in Richtung Norden, sei es in Richtung Süden – auf möglichst kurzem Weg nur über Rh erreichen. Um die auch davon ausgehende Innerortsbelastung zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin – wie an anderer Stelle bereits angeführt – schon bei der Planung der beiden Wohngebiete eine Verkehrsanbindung unmittelbar an den Gebieten (über die L 540) für erforderlich gehalten (vgl. S. 9 Begründung des Bebauungsplans „St.“). Gegen eine sich aufdrängende Vorrangigkeit eines Anschlusses über die Römerbadstraße spricht nicht zuletzt die unterschiedliche Verkehrsfunktion dieser Straße im Verhältnis zur L 540: Landesstraßen bilden innerhalb des Landesgebiets ein Verkehrsnetz und dienen dem Durchgangsverkehr (vgl. § 2 Nr. 1 LStrG). Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin davon absieht, eine Anwohnerstraße in die Leitung des Ziel-/Quellverkehrs einzubeziehen, sondern eine Verkehrsregelung unter Einbindung der vorhandenen Landesstraße beabsichtigt, um den Verkehr aus der Ortslage herauszuführen.

34

Die Antragsgegnerin war – entgegen der Ansicht der Antragsteller – auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Abwägung der Variante 1 den Vorzug vor der schließlich geplanten Variante 2 zu geben (vgl. S. 10 der Bebauungsplanbegründung), die in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine beachtlichen Unterschiede aufweisen dürften. Gegen die Querspange nach der Variante 1, die am nördlichen Ende des Wohngebiets „St.“ an die L 540 anschließen sollte, hat die Antragsgegnerin mehrere nachvollziehbare Gründe anführen können. Sie hat sich der Gemeinde nicht nur deshalb als ungünstiger dargestellt, weil sie das Anschneiden zahlreicher quer zur künftigen Trasse verlaufenden landwirtschaftlicher Flächen mit unwirtschaftlichen Restflächen und demzufolge, wie eine Anfrage bei der Landwirtschaft ergeben habe, eine umfangreichere Bodenneuordnung nach sich gezogen hätte (die Landwirtschaftskammer hat sich im Planungsverfahren u.a. deshalb auch durchweg für die Variante 3 ausgesprochen, vgl. S. 525, 1258, 1835 ff. der Verwaltungsakte). Demgegenüber ist die Querspange der Variante 2 südlich eines bestehenden Feldwegs geplant, wodurch nur eine geringe Grundstücks-betroffenheit entsteht. Die Trasse der Variante 2 würde auch – wie der Ortsbürgermeister von Rh in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – in der Nähe zu den östlich des W. Wegs neu entstandenen Aussiedlerhöfen zu liegen kommen, was die Möglichkeiten von Flächenarrondierungen erheblich beschränken würde. Hinzu gekommen ist die weitere Planungsüberlegung der Gemeinde, für eine zukünftige Bebauung freier Flächen am südlichen Ortsrand (z.B. „St. II“) erweise sich die entferntere südliche Lage der Variante 2 als weniger belastend. Die Unterlagen zum Planungsverfahren zeigen indes, dass das Kostenkriterium – entgegen der Ansicht der Antragsteller – von nur untergeordneter Bedeutung bei der Planung gewesen ist, zumal der Kostenvorteil der Variante 2 angesichts der Kostenhöhe nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats für die Variante 2 lag auch eine ausreichende, genauere Kostenschätzung für das Vorhaben vor (vgl. S. 153 der Verwaltungakte).

35

Vor diesem Hintergrund durfte sich die Gemeinde abwägungsfehlerfrei für die Querspange der Variante 2 entscheiden, auch wenn die erstellte Verkehrsuntersuchung der Variante 1 einen „leichten Vorteil aus verkehrlicher Sicht“ zugesteht (vgl. S. 26 Verkehrsuntersuchung 2002). In einem Gesamtgefüge von verschiedenen Belangen zwingt allein dieser Gesichtspunkt jedoch nicht zur Entscheidung für die Variante 1, die auch wegen des mit ihr verbundenen (geringfügig) geringeren Flächenverbrauchs sich nicht eindeutig als die geeignetste Verkehrslösung darstellen lässt. Wie der Gutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, liegt der (aufgrund einer Verkehrsbefragung ermittelte) verkehrliche Vorteil der Variante 1 lediglich darin, dass sie von dem aus Rh in Richtung Süden fließenden Verkehr wegen ihrer nördlicheren Lage etwas besser angenommen und das Wohngebiet „St.“ unmittelbar angeschlossen wird; demgegenüber werde die Variante 2 stärker von dem Ziel- und Quellverkehr aus dem Norden von J angenommen. Dass mit beiden Varianten eine entlastende Wirkung für die Ortslagen Rh und J nicht nur hinsichtlich des Schwerlastverkehrs, sondern auch hinsichtlich des PKW-Verkehrs indes einhergehen wird, zeigt die Verkehrsuntersuchung eindeutig auf, die vergleichbare Zubringerleistung für beide Varianten ermittelt hat (vgl. Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002; Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Der Variante 2 muss es jedoch nicht zu einem durchschlagenden Nachteil gereichen, dass sie – im Gegensatz zur Variante 1, die für die beiden angrenzenden Wohngebiete eine Verkehrsentlastung im Verhältnis zum Prognose-Nullfall darstellt (vgl. Plan 17 der Verkehrsuntersuchung 2002) – zu einer erhöhten Verkehrsbelastung um 800/900 PKW/24 Stunden auf der L 540 im Bereich des Gebiets „St.“ führt (vgl. Plan 20 der Verkehrsuntersuchung 2002, Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Denn die damit verbundenen Verkehrslärmbelastungen halten aufgrund des festgesetzten aktiven (Lärmschutzwall und –wand) und passiven Lärmschutzes die Immissionsgrenzwerte nach §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV ein. Die Anwesen innerhalb des Plangebiets (westlich des neuen Kreisels an der L 540) erfahren – neben teilweise deutlichen Verbesserungen bis zu 7,8 dB(A) – in Teilen Verschlechterungen von nur unter 1 dB(A) (vgl. S. 37 ff. des schalltechnischen Gutachtens 2006), die ohne weiteres im Rahmen des passiven Lärmschutzes nach § 42 BImSchG ausgeglichen werden können; eine nähere Regelung im Bebauungsplan selbst ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572 und juris, Rn. 14 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Prognose-Nullfall (mit einer Ausnahme) alle vom Bebauungsplan erfassten Anwesen den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet überschreiten werden. Von daher konnte die von den Antragstellern gerügte steigende Verkehrslärmbelastung im Rahmen der Abwägung überwunden werden.

36

Der Bebauungsplanung steht auch nicht die Zunahme von Verkehrslärmbelastung für Wohn- und Mischgebietsnutzungen außerhalb des Plangebiets entgegen. Wegen der damit verbundenen Pegelzunahme von in der Regel unter 1 dB(A) im Verhältnis zum Prognose-Nullfall dürfte schon nicht der Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnet sein, der eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen voraussetzt (vgl. § 1 der 16. BImSchV).

37

Die Variante 2 erweist sich auch gegenüber der Variante 3 als im Vorteil, weil sie in sicherer Entfernung zu dem südlichen geschützten Waldgebiet zu liegen kommt, weniger Flächen mit landwirtschaftlicher und waldlicher Nutzung verbraucht und den Lärmkonflikt mit der angrenzenden Römerbadschule vermeidet.

38

Die Planung ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sie mit der Neuschaffung der östlichen Bushaltestelle nördlich des geplanten Verkehrskreisels eine verkehrliche Verschlechterung für Schüler, die mit Schulbussen die Römerbadschule erreichen wollen, darstellen würde. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Schulbusanbindung auch künftig unmittelbar an der Römerbadschule erfolgen wird (vgl. S. nur 1901, 2109, 2117 der Verwaltungsakte).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € (20.000,-- € je Grundstücksbetroffenheit) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 1 Anwendungsbereich


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Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.