Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 8 C 10662/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:1123.8C10662.16.0A
published on 23/11/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2016 - 8 C 10662/16
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Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre.

2

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …, das sich im hier maßgeblichen Teil zwischen der H. Straße und dem L. Hafen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstreckt. Der Antragsteller zu 1) verwaltet als Landesbetrieb die im Eigentum des Landes stehenden Häfen. Die Antragstellerin zu 2) betreibt in dessen Auftrag den L. Hafen. Ein Teil des Grundstücks war mit einer Lagerhalle bebaut, die im Jahre 2013 abbrannte. Die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt, die Lagerhalle am bisherigen Standort auf einer Grundfläche von 170,24 x 56,25 qm wieder zu errichten. Hierzu beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Bauvorbescheides. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 6. August 2014 abgelehnt. Widerspruch und das Klageverfahren erster Instanz der Antragstellerin zu 2) blieben erfolglos. Der Senat ließ mit Beschluss vom 20. April 2016 die Berufung der Antragstellerin zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 zu. Das Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf das hier zu entscheidende Normenkontrollverfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2016 ausgesetzt.

3

Am 7. April 2014 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „L. Hafen Süd“ und sah hierfür das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Das Plangebiet wird im Norden durch die S. Allee und im Süden durch die nordöstliche Gebäudeflucht des Anwesens H. Straße … begrenzt. Im Westen reicht das Plangebiet bis zur Hochwasserschutzlinie entlang des Hafenbeckens. Ausweislich der Begründung des Beschlusses soll mit dem Bebauungsplan die große Nachfrage nach innenstadtnahen Grundstücken für hochwertige Ein- oder Zweifamilienhausbebauung in offener Bauweise befriedigt werden. Zudem soll die Lärm- und Verkehrsbelastung der bestehenden Wohnbebauung östlich der H. Straße durch gewerbliche Nutzung gemindert werden. Als Ergebnis eines Ideenwettbewerbs aus dem Jahre 2005 soll der nördliche Bereich des Bebauungsplangebietes mit zwei viergeschossigen Punkthäusern bebaut werden. Im restlichen Plangebiet war Wohn- bzw. gemischte Nutzung vorgesehen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 16. April 2014 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wandten sich die Antragsteller gegen den vorgesehenen Bebauungsplan. Sie führten aus, dass dieser gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes verstoße und die Planungen nicht realisiert werden könnten, da sie weiter an einer Hafennutzung festhielten. Gleiches gelte für den auf dem Gelände befindlichen Einzelhandelsbetrieb. Die vorgesehenen Festsetzungen ließen sich auch nicht mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbaren.

4

Am 6. Juli 2015 beschloss der Stadtrat die Zielfortschreibung des Bebauungsplanes sowie dessen Weiterbehandlung im Vollverfahren mit Umweltprüfung. Die städtebauliche Konzeption des Planes wurde insoweit angepasst, als südlich der Punkthäuser auf dem derzeit mit einem Lebensmittelgroßmarkt bebauten Gelände Wohnnutzung sowie Einzelhandel und Büros im Rahmen eines Mischgebiets zulässig sein sollen. Im Bereich der südlich hiervon gelegenen durch Brand zerstörten Lagerhalle soll ein Gewerbegebiet entstehen, in dem mischgebietstypische Gewerbebetriebe zugelassen werden sollen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Juli 2015 bekanntgemacht. In derselben Sitzung beschloss der Stadtrat, den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin insoweit zu ändern, als die bislang vorgesehene Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hafen“ durch eine den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende Darstellung ersetzt werden soll.

5

Am 7. Dezember 2015 beschloss der Stadtrat für das Plangebiet eine Veränderungssperre. Diese wurde von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 14. Januar 2016 ausgefertigt und am 17. Juni 2016 öffentlich bekanntgemacht.

6

Am 21. Juli 2016 haben die Antragsteller die Normenkontrollanträge gestellt.

7

Sie sind der Auffassung, dass die Normenkontrolle zulässig sei. Der Antragsteller zu 1) sei im Hinblick auf sein einfachgesetzlich geschütztes Eigentum möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Zudem sei er als Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VwGO anzusehen. Die Behördeneigenschaft komme auch der Antragstellerin zu 2) zu, die nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes und der Landeshafenverordnung als Beliehene anzusehen sei. Zudem müsse sie befürchten, dass sich die Veränderungssperre negativ auf die Erfolgsaussichten des von ihr parallel betriebenen Klageverfahrens, mit dem sie die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides begehrt, auswirke.

8

Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Verwirklichung des Bebauungsplanes stehe entgegen, dass das Plangebiet dauerhaft als Hafengebiet genutzt werde. Die Antragsteller beabsichtigten, weder Grundstücke im Plangebiet zu verkaufen, noch eine plankonforme Nutzung zu errichten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Planung Schienenstränge erfasse. Die vorgesehene Nutzung sei mit der Aufgabenbeschreibung der Antragsteller sowie ihren gesellschaftsvertraglichen Festlegungen nicht vereinbar. Auch der Lebensmittelgroßhandel solle nicht aufgegeben werden. Für die zerstörte Lagerhalle greife fortwirkender Bestandsschutz. Eine Nutzung als Dienstgebäude für das Polizeipräsidium L. lasse sich im Plangebiet ebenfalls nicht verwirklichen. Der Bebauungsplan stelle eine reine Verhinderungsplanung dar, der ein positives städtebauliches Konzept fehle. Es sei einzig Ziel der Antragsgegnerin, die Wiedererrichtung der Lagerhalle zu verhindern. Die Planung erweise sich bereits deshalb nicht als sinnvoll, weil sich der Bebauungsplan nicht auf mehrere Grundstücke, sondern lediglich auf den Teil eines einzigen Grundstücks erstrecke. Zudem verstoße die Planung gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG und den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Wohnnutzung und Industrienutzung wiesen nicht die erforderlichen Abstände auf. Zudem würden die Belange der Antragstellerin zu 2) als Hafenbetreiberin sowie die Belange der dort angesiedelten Gewerbebetriebe nicht in ausreichendem Umfang bei der Abwägung berücksichtigt. Der Bauleitplanung stehe auch die Vorschrift des § 38 BauGB entgegen. Der Hafen bedürfe jedenfalls auf das Hafenbecken bezogen einer Planfeststellung. Dieser Schutz müsse sich auf die nicht planfestgestellten zu Hafenzwecken genutzten Altanlagen erstrecken. Für diese Beurteilung sei allein die langjährige Nutzung maßgeblich. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, bei ihrer Planung auch die klassischen Hafenfunktionen zu berücksichtigen.

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Die Antragsteller beantragen,

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die am 5. Dezember 2015 beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. … „L. Hafen Süd“ für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

13

Sie führt aus, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1) bereits unzulässig sei. Er könne sich weder auf den Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, noch könne er geltend machen, dass sein einfachgesetzliches Eigentumsrecht bei der Abwägung berücksichtigt werden müsse, da die Veränderungssperre keine solche Abwägungsentscheidung voraussetze. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Der L. Hafen habe seine Funktion als trimodaler Umschlagplatz weitgehend verloren. Im Norden und Süden der Stadt seien die Voraussetzungen für die Etablierung zukunftsfähiger Logistikzentren geschaffen worden. Im Jahr 2004 sei das neue trimodale Containerterminal des Antragstellers zu 1) im K.-Hafen in Betrieb genommen worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe bei Erlass der Veränderungssperre ausführlich dargelegt, worin das Sicherungsbedürfnis für die Veränderungssperre bestehe. Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot berufen, da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren angepasst werde. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 50 BImSchG und das Gebot der Konfliktbewältigung könne gegenüber der Veränderungssperre schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Planung noch nicht abgeschlossen sei. Dass der Grundstückseigentümer mit der beabsichtigten Planung nicht einverstanden sei, sei eine typische Situation im Vorfeld des Erlasses einer Veränderungssperre. Die Aufstellung von Bebauungsplänen könne nicht davon abhängen, ob die Eigentümer mit der Planung einverstanden seien.

14

Der Vollzug der Planung sei auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes ausgeschlossen. Die für die zerstörte Lagerhalle erteilte Baugenehmigung entfalte keine Legalisierungswirkung mehr. Es liege keine Verhinderungsplanung vor. Ihre planerischen Vorstellungen stellten eine positive Planungskonzeption dar. Auch die Antragstellerin zu 2) habe Konzepte für eine alternative Nutzung des Hafengeländes entwickelt. Die beabsichtigte Bauleitplanung werde nicht durch § 38 BauGB ausgeschlossen. Der Nutzung des Hafengeländes liege kein Planfeststellungsbeschluss zugrunde. Nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes bestehe das Erfordernis eines Planfeststellungsbeschlusses lediglich bis zu einem Bereich, der durch die Breite des Gewässerrandstreifens abgedeckt werde. Diese Breite betrage im Außenbereich 5 m von der Linie des Mittelwasserstandes oder der Böschungsoberkante entfernt. Die landseitige Hafeninfrastruktur des L. Hafens könne schon aus Rechtsgründen nicht planfestgestellt sein.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben erfolglos. Die von der Antragsgegnerin nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

17

1. Die Normenkontrollanträge erweisen sich als zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Bei beiden Antragstellern kann die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

18

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Antragsbefugnis setzt den Vortrag hinreichend substantiierter Tatsachen voraus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz der Antragsteller in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn diese Möglichkeit offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 47 Rn. 44 m.w.N.)

19

a) Dem Antragsteller zu 1) steht zwar als öffentlich-rechtlicher Körperschaft wegen des personalen Schutzzwecks des Eigentums das Grundrecht des Art. 14 GG nicht zu. Er kann sich indessen auf den Schutz des Eigentums durch einfaches Recht berufen. Eine planungsbedingte Beeinträchtigung durch einen Bebauungsplan kann der Eigentümer sowohl bei unmittelbarer Inanspruchnahme des Eigentums als auch bei einer Betroffenheit durch Auswirkungen der Planung als abwägungserheblicher Belang rügen (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 7 C 25.93 –, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12.OVG –, BRS 81 Nr. 47 und juris, Rn. 22).

20

Die Situation stellt sich bei einer Veränderungssperre zwar insoweit abweichend dar, als deren Erlass keine umfassende Abwägungsentscheidung voraussetzt. Indessen setzt der Erlass der Veränderungssperre eine Ermessensausübung des Satzungsgebers voraus (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 14 Rn. 11), bei der auch die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen sind und die nicht zu einer Einschränkung dieser Eigentümerrechte führen darf, die zu dem verfolgten Sicherungszweck außer Verhältnis steht. Der Antragsteller zu 1) kann daher seine Antragsbefugnis aus einer möglicherweise fehlerhaften Ausübung des bei Erlass der Veränderungssperre auszuübenden Ermessens herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungssperre mit einer umfassenden Einschränkung der Eigentümerbefugnisse verbunden ist, da sie grundsätzlich eine Bebauung oder eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen ausschließt. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller zu 1) mittelbar auch darauf beruft, dass einer Umsetzung der beabsichtigten Planung sein Grundstückseigentum entgegensteht. Dieser Belang werde sich im Rahmen der späteren Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplans als so gewichtig erweisen, dass diese Planung sich mangels Vollziehbarkeit als nicht erforderlich erweist.

21

b) Auch die Antragstellerin zu 2) ist antragsbefugt.

22

Für die Antragsbefugnis ist insoweit ausreichend, dass auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer Genehmigungsanträge gestellt werden, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind oder zurückgestellt zu werden drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37.11 –, BRS 79 Nr. 60 und juris, Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, NVwZ 2004, 984 und juris, Rn. 10).

23

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2), die nicht als Grundstückseigentümerin betroffen ist, ergibt sich hiernach daraus, dass sie wegen der Veränderungssperre mit der Erfolglosigkeit ihrer Bauvoranfrage in Bezug auf die Wiedererrichtung der abgebrannten Lagerhalle rechnen muss, zu der sie durch den Antragsteller zu 1) berechtigt ist.

24

2. Die Normenkontrolle bleibt indessen in der Sache erfolglos.

25

Die Veränderungssperre erweist sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

26

a) Die Veränderungssperre lässt keine formalen Fehler erkennen.

27

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1), wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 9. Dezember 2015 gefasst und erfolgte damit zeitlich nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom 7. April 2014. Auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 16. April 2014, die spätestens gleichzeitig erfolgen muss, ging der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 17. Juni 2016 voraus. Damit sind die formellen Kriterien für den Erlass der Veränderungssperre erfüllt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 14 Rn. 37 f.).

28

b) Die Veränderungssperre erweist sich auch inhaltlich als rechtmäßig.

29

aa) Der Inhalt des künftigen Bebauungsplans ist bereits im erforderlichen Umfang konkretisiert und absehbar.

30

Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben. Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hierzu nicht aus. Andererseits ist kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Es reicht aus, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 BN 7.13 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, BVerwGE 120, 138 und juris, Rn. 28; Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, BVerwGE 51, 121 und juris, Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 1 C 10493/12.OVG –, DVBl. 2013, 57 und juris, Rn. 30).

31

Hinsichtlich des Bebauungsplans „L. Hafen Süd“ liegt eine hinreichend konkrete Planung vor. Der Aufstellungsbeschluss beschreibt detailliert die vorgesehene Gebietsaufteilung. Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist in Umsetzung des Ideen-Realisierungswettbewerbes GAG aus dem Jahre 2005 die Errichtung zweier viergeschossiger Punkthäuser in Höhe der Bebauung des S. Platzes und damit eine zur vorhandenen Bebauung adäquate räumliche Fassung auf der Südwestseite des Platzes vorgesehen. Hieran schließt sich nach Südwesten im Bereich des Lebensmittelgroßmarktes eine gemischte Nutzung an. Wiederum südwestlich davon ist im Bereich der abgebrannten Halle eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Im Hinblick auf die östlich und südlich gelegene Wohnbebauung soll diese Nutzung mit dem bestehenden Wohnumfeld verträglich gestaltet sein. Anlass für die Planung ist nach Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Strukturwandel im Hafengebiet gewesen, der dazu geführt habe, dass im Bereich des L. Hafens die eigentliche Hafennutzung nicht mehr ausgeübt werde.

32

bb) Die Veränderungssperre vermag auch ansonsten den mit ihrem Erlass verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen.

33

Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung erweist sich insbesondere nicht als von vornherein offensichtlich rechtswidrig. Die Veränderungssperre ist dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, NVwZ 1994, 685 und juris, Rn. 3; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 BN 6.14 –, BRS 82 Nr. 120 und juris, Rn. 3).

34

(1) Der Planung der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht offensichtlich abgesprochen werden.

35

(a) Die von der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele lassen nicht erkennen, dass es sich um eine unzulässige Negativplanung handelt.

36

Eine derartige Negativplanung liegt noch nicht vor, wenn der Bebauungsplan negative Festsetzungen enthält. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen festgesetzt werden können. Die Festsetzungen sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 12, 14; Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 BN 7.13 –, juris, Rn. 3).

37

Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin entwickelten städtebaulichen Konzeption ist nicht erkennbar, dass die Planung nur vorgeschoben wäre, um allein das Vorhaben der Antragstellerin zu 2) – die Wiedererrichtung der Lagerhalle - zu verhindern. Eine Negativplanung kann nicht schon dann angenommen werden, wenn ein bestimmtes Vorhaben, das als städtebaulicher Missstand empfunden wird, nicht verwirklicht werden soll, die Planung aber ansonsten von einem schlüssigen, nicht nur vorgeschobenen Konzept getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O., juris, Rn. 14).

38

(b) Die Erforderlichkeit der von der Antragsgegnerin angestrebten Planung entfällt nicht bereits deshalb, weil die Antragsteller sich derzeit nicht bereit erklären, plankonforme Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen oder die Grundstücke zu veräußern. Die Planung muss insgesamt als realisierbar erscheinen und ist als Angebotsplanung auf mehrere Jahrzehnte und damit langfristig angelegt. Sie setzt deshalb nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort umgesetzt werden können. Indessen ist die Planung dann verfrüht und deshalb nicht erforderlich, wenn die Realisierung des Ziels nicht vor Ablauf von 20 bis 30 Jahren zu erwarten ist (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,a.a.O., § 14 Rn. 57; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2003 – 1 KN 532/01 –, juris, Rn. 30).

39

Die Erwartung, dass die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht verwirklicht werden können, kann nicht allein auf die Willensbekundung des Grundstückseigentümers gestützt werden. Ansonsten wäre die Überplanung eines Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers schlechterdings unmöglich. Hinzu kommt, dass das Baugesetzbuch dem Planungsträger Möglichkeiten an die Hand gibt, die Bebauung eines Grundstücks auch zwangsweise durchzusetzen (§ 176 BauGB: Baugebot). Hiernach bedarf es objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2001 – 3 S 605/01 –, NuR 2002, 747 und juris, Rn. 26).

40

Dass die Antragsteller aus objektiven Gründen dauerhaft gehindert wären, im Planbereich eine nicht hafenaffine Nutzung umzusetzen oder die Grundstücke zu veräußern, haben sie nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr findet auf dem Gelände bereits derzeit eine Nutzung statt, die keinen Zusammenhang mit dem Hafenbetrieb erkennen lässt. So lässt die Nutzung des an der S. Straße gelegenen Grundstückteils für einen Lebensmittelgroßmarkt keinen Bezug zu der ursprünglichen Hafennutzung erkennen. Auch soll die Wiedererrichtung der abgebrannten Lagerhalle der Unterbringung von Kunststoffen der Fa. B. dienen, deren Umschlag straßenseitig mittels LKW und nicht über den Hafen beabsichtigt ist. Wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, sind sie auch weniger an einer hafenwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes interessiert. Vielmehr geht es ihnen darum, durch eine Bebauung mit weniger stark emittierenden Gewerbebetrieben immissionsträchtige Nutzungen im Süden des L. Hafens gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung abzuschirmen. Die bauleitplanerische Absicherung dieses Ziels wird durch die jetzt begonnene Planung der Antragsgegnerin nicht von vorneherein in Frage gestellt.

41

(c) Die städtebauliche Erforderlichkeit kann der Planung auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich das Plangebiet nicht über mehrere Grundstücke erstreckt, sondern auf den Teil eines einzelnen Grundstückes beschränkt ist.

42

Der Umstand, dass sich ein Bebauungsplan nur auf wenige oder nur auf ein einziges Grundstück erstreckt, ist kein hinreichender Grund für die Annahme, dass hinter den Festsetzungen in Wirklichkeit kein städtebauliches Konzept der Gemeinde steht. Der Planungsträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine planerische Konzeption mit Auswirkungen auf größere Teile des Gemeindegebietes zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 B 55.92 –, NVwZ-RR 1993, 456 und juris, Rn. 3). Insbesondere kann die Gemeinde ihre Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen aus ihrer Sicht ein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36.13 –, BRS 81 Nr. 5 und juris, Rn. 5). Was den Bebauungsplan „L. Hafen Süd“ angeht, kommt hinzu, dass ein außergewöhnlich großes Grundstück überplant werden soll. So beträgt die Grundfläche des Plangebietes, das lediglich einen Teil des Grundstücks abdeckt, 2,6 ha.

43

(d) Die Antragsgegnerin ist auch nicht offensichtlich aufgrund der Vorschrift des § 38 BauGB daran gehindert, die beabsichtigte Planung umzusetzen.

44

Nach § 38 Satz 1 BauGB sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird, wobei städtebauliche Belange im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigen sind.

45

In Konsequenz dieser Regelung ist einer Gemeinde mangels städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) von vorneherein untersagt, in einem Bereich, der von einem privilegierten Vorhaben in Anspruch genommen wird, eine der Zweckbestimmung des Areals zuwiderlaufende Bauleitplanung zu betreiben (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 26 N 99.969 -, UPR 2001, 35 und juris, Rn.30). Die Gemeinde darf hiernach planerische Aussagen nicht treffen, die sich mit einer wirksamen Planfeststellung inhaltlich nicht vereinbaren lassen. Die einem wirksamen Planfeststellungsbeschluss nachfolgende Bebauungsplanung muss daher entweder dessen Festsetzungen nachrichtlich übernehmen oder – wenn sie davon abweichen will – regelmäßig die vorherige Änderung des Planfeststellungsbeschlusses abwarten (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 38 Rn. 92; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 6.95 –, NVwZ 1998, 290 und juris, Rn. 16).

46

In Bezug auf das Plangebiet des vorgesehenen Bebauungsplans „L. Hafen Süd“ ist nicht erkennbar, dass der Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist. Die Antragsteller haben nicht schlüssig dargelegt, dass im Plangebiet gelegene Anlagen planfestgestellt oder in ähnlicher Weise zugelassen sind. Die Aussage der Antragsteller zu dieser Frage beschränkt sich darauf, dass eine Planfeststellung für das Hafenbecken vorliegen soll. Insoweit ist auch die von den Antragstellern behauptete „Widmung“ von Anlagen im Plangebiet unbeachtlich. Auch eine derartige Widmung kann nur insoweit eine Rolle spielen, als sie den Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses umschreibt oder durch eine Planfeststellung bewirkt wird (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 BauGB, Rn. 94). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die 10. Bekanntmachung über die Bereiche von Häfen in Rheinland-Pfalz, hier: Hafen L. am Rhein, vom 27. Oktober 1976 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz, S. 797) verweisen, kann hierin keine Widmung gesehen werden. Vielmehr umschreibt die Bekanntmachung lediglich den Geltungsbereich der Landeshafenverordnung (§ 1 Abs. 1 LHVO), die dazu dient, die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung der Umwelt zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 LHVO).

47

Auch soweit die entlang des Hafenbeckens verlaufenden Gleisanlagen planfestgestellt sein sollten, hindert dies nicht die vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan und damit den Erlass der Veränderungssperre. Da sich die Gleisanlagen nur auf einen schmalen Streifen auf dem zum L. Hafen gelegenen Teil des Plangebietes beschränken, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nachrichtlich zu übernehmen und in ihre Planungen zu integrieren.

48

Da allein das Vorliegen eines wirksamen Planfeststellungsbeschlusses geeignet ist, entgegenstehende Festsetzungen in einem nachfolgenden Bebauungsplan zu verhindern, kommt es nicht darauf an, ob sich im Plangebiet Anlagen befinden, die aus wasserrechtlichen oder wasserstraßenrechtlichen Gründen einer Planfeststellung bedürften oder bedurft hätten. Solange kein entsprechender Planfeststellungsbeschluss vorliegt, steht der beabsichtigten Planung kein unüberwindliches Hindernis entgegen, so dass die Veränderungssperre ihre Sicherungswirkung entfalten kann.

49

Im Übrigen kann ein Planfeststellungsbedürfnis für das Gebiet des Bebauungsplanes „L. Hafen Süd“ auch nicht aus § 68 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift betrifft indessen nicht alle gewässer- und landseitigen Teilanlagen eines Hafens. Vielmehr beschränkt sich die Regelung auf die räumliche Zuordnung der Maßnahmen zum Gewässer oder seinem Ufer und wird daher durch den in § 38 WHG umschriebenen Gewässerrandstreifen begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 C 11.12 –, BVerwGE 151, 213 und juris, Rn. 21 ff.). Eine über diese Grenze hinausgehende Planfeststellungsbefugnis würde die gemeindliche Planungshoheit in nicht gerechtfertigter Weise durch die Regelungswirkung des § 38 BauGB beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O. juris, Rn. 42).

50

(2) Soweit die Antragsteller den vorgesehenen Bebauungsplan deshalb für rechtswidrig halten, weil er gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstößt oder die auftretenden Konflikte nicht abschließend bewältigt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die im Rahmen der späteren Abwägung Berücksichtigung finden. Dies gilt gleichermaßen für die Berücksichtigung der Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer, Hafenbetreiber und Bauherren. Selbst wenn hierbei komplexe Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, ist nicht ersichtlich, dass von vornherein nicht zu bewältigende Konflikte vorliegen und damit ein Planungshindernis anzunehmen ist.

51

Gegenstand der Abwägung und nicht bereits ein offensichtliches Planungshindernis sind auch die Vorgaben, die sich aus dem Landesentwicklungsprogramm IV – LEP IV – und dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) ergeben. Soweit hierin das Erfordernis aufgestellt wird, die Häfen den Erfordernissen der Binnenschifffahrt entsprechend instandzuhalten und auszubauen, werden hiermit Grundsätze der Raumordnung umschrieben (G 158 LEP IV und G 3.1.5.1 ERP). Diese Grundsätze enthalten keine verbindlichen Vorgaben, vielmehr sind die hierin getroffenen Aussagen bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG).

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO.

54

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist

1.
sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen,
2.
ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen oder
3.
sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch ein den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechendes Maß der Nutzung anordnen.
Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Nummer 3 erlassenen Baugebots wird durch das Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a nicht berührt.

(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung von Baulücken.

(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot abzusehen, wenn die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Baugebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.

(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann die Gemeinde das Grundstück zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen, wenn diese innerhalb angemessener Frist in der Lage ist, das Baugebot zu erfüllen und sich hierzu verpflichtet. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.

(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.

(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1.
Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2.
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2.
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4.
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.