Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 C 10421/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:1118.8C10421.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Plangenehmigung, soweit diese die Änderung eines in der Nähe ihres Reiterhofes gelegenen Bahnübergangs betrifft.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Reiterhofs K. in N. Das Grundstück ist Teil eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets. Neben dem Reiterhof befinden sich in diesem Bereich ein metallverarbeitender Betrieb mit Lagerhallen, ein Lagerplatz für Baumaterial und Baufahrzeuge, der Bauhof der Verbandsgemeinde N. sowie eine Kläranlage.

3

Auf dem Mitte der 1970er Jahre errichteten Reiterhof bietet die Klägerin therapeutisches Reiten an. Hierzu arbeitet sie mit zwei in der Nähe gelegenen Schulen sowie einer Behinderteneinrichtung zusammen. Wöchentlich werden 32 Therapieeinheiten durchgeführt, wobei vormittags vorwiegend Einzeltherapien stattfinden. Südlich ihres Grundstücks befindet sich bei Bahn-km 80,1 der Lahnstrecke W.-K., die parallel zu der Straße „K.“ in diesem Bereich eingleisig verläuft, ein Bahnübergang. An diesem Bahnübergang kreuzt ein Wirtschaftsweg, der Teil des Lahntalradweges ist, die Bahnstrecke. Jenseits des Bahnübergangs befindet sich eine von der Klägerin genutzte Koppel mit Reitplatz. Der Bahnübergang, zu dem von der Straße „K.“ parallel zu dieser ein etwa 15 m langer Aufstieg verläuft, ist derzeit durch ein akustisches Signal und ein Lichtzeichen (Blinklicht) gesichert. Dieses Lichtzeichen leuchtet 24 bis 40 Sekunden, bevor ein Zug am Bahnübergang eintrifft, rot auf. Gleichzeitig ertönt das Klingeln einer Glocke. Straßenverkehrsrechtlich ist die Nutzung des zum Bahnübergang führenden Wirtschaftsweges für Anlieger mit Fahrzeugen bis zu 10 m Länge sowie Fahrradfahrer zugelassen. Der Weg hat bis zum Bahnübergang eine Breite von 2,50 m.

4

Am 10. Februar 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für mehrere Teilmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme elektronisches Stellwerk untere Lahn, zu der auch eine Änderung des Bahnübergangs gehört. Hierzu ist vorgesehen, die bisherige Bahnübergangssicherung zurückzubauen und durch eine zuggesteuerte Lichtzeichenanlage mit Halbschranken zu ersetzen. Zudem ist eine akustische Warnanlage für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Nähert sich ein Zug, so wird zunächst eine 3 Sekunden dauernde Gelbphase der Lichtzeichenanlage mit gleichzeitigem akustischem Signal ausgelöst. Danach beginnt die 29 Sekunden dauernde Rotphase. Hiernach schließt sich die Schranke, wobei der Schließvorgang nach weiteren 6 Sekunden beendet ist. 8 Sekunden später trifft der Zug am Bahnübergang ein. Um Begegnungsverkehr zu ermöglichen, werden die Räumstrecken beiderseits der Bahnlinie auf 6 bis 8 m bzw. 6 bis 8,30 m erweitert. Im Bereich des Bahnübergangs wird die Fahrbahn bis auf 7 m verbreitert. Hierzu ist erforderlich, eine Stützmauer zwischen dem die Strecke querenden Wirtschaftsweg und der Straße „K.“ zu errichten.

5

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 wandte die Klägerin gegen die beabsichtigte Maßnahme unter Berufung auf eine Stellungnahme des Amtstierarztes der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises vom 14. Januar 2015 ein, dass es bei Überschreiten des Bahnübergangs im Rahmen des Reitbetriebs zu Gefährdungen von Mensch und Tier kommen könne. Hiermit sei insbesondere dann zu rechnen, wenn eine Tiergruppe durch das Herabsenken der Bahnschranke getrennt werde. Für die Pferdeführer sei es problematisch, das dem Herdentrieb folgende Tier zurückzuhalten. Aus ihrer Sicht bestehe keine Notwendigkeit, den Bahnübergang umzugestalten, da der Wirtschaftsweg nur sehr sporadisch von Kraftfahrzeugen genutzt werde. Entsprechend selten sei mit der Begegnung zweier Kraftfahrzeuge auf dem Wirtschaftsweg zu rechnen. Allerdings müsse das Herabsenken der Schranke früher angekündigt werden. Hierfür sei ein zeitlicher Vorlauf von 2 Minuten erforderlich. Zudem müsse die Auffahrt zum Bahnübergang bereits am Fuß des Wirtschaftsweges gesperrt werden. Im Rahmen der Bauarbeiten sei überdies mit einer erheblichen Beeinträchtigung durch Lärm zu rechnen. Das von der Beigeladenen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte Gutachten gehe von einem Beurteilungspegel von bis zu 79 dB(A) aus, der den Tagesimmissionswert um bis zu 14 dB(A) überschreite. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Umgebung des Reiterhofs nicht vorwiegend gewerblich genutzt werde. Sie, die Klägerin, sei gezwungen, während der Bauarbeiten den Reitbetrieb auszuquartieren. Ausweislich der Stellungnahme des Amtstierarztes sei eine ordnungsgemäße Betreuung, Versorgung und Pflege der Pferde in diesem Zeitraum nicht gewährleistet. Ihr müssten die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet werden.

6

Am 16. März 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Plangenehmigung. Hierin verpflichtete sie die Beigeladene, die Bestimmungen der AVV Baulärm sowie der 32. BImSchV zu beachten. Der Beigeladenen wurde darüber hinaus aufgegeben, die betroffenen Anwohner vor Durchführung der Baumaßnahmen umfänglich über die vorgesehenen Arbeiten und deren Dauer sowie die zu erwartende Lärmeinwirkung zu informieren und einen Ansprechpartner zu benennen. Lärmintensive Arbeiten dürfen im Bereich des Bahnübergangs nur außerhalb der täglichen Betriebszeiten des Reiterhofes stattfinden. Zudem wird die Beigeladene verpflichtet, die Bauzeit für die Maßnahme möglichst kurz zu halten („ca. 8 Wochen“). Der Beigeladenen wurde überdies aufgegeben, der Klägerin mindestens ein Vierteljahr vor Beginn der Baumaßnahme deren Beginn und Ende anzukündigen.

7

Zur Planrechtfertigung stellt die Beklagte darauf ab, dass im Zusammenhang mit der Erstellung der elektronischen Stellwerkstechnik eine Anpassung an den Bahnübergängen erforderlich sei. Die Strecke solle modernisiert, der Zugang zur Strecke verbessert und die Sicherheit erhöht werden. Insoweit sei die Planung vernünftigerweise geboten. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin führt die Beklagte in der Plangenehmigung im Wesentlichen aus, dass sich der Reiterhof innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets befinde, das auch entsprechend genutzt werde. In der Straße „K.“ sei mäßiger LKW-Verkehr durch die Kläranlage sowie die gewerbliche Nutzung in der Umgebung des Reiterhofs festzustellen, zudem erfreue sich der Lahntalradweg großer Beliebtheit. Eine Gefährdung der Pferde sowie der mit der Durchführung des therapeutischen Reitens befassten Personen sei nicht zu befürchten, da sich die Schranke nicht unangekündigt schließe. Zudem verschärfe sich die Situation nicht gegenüber der Ausgangslage. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Reitbetrieb unmöglich gemacht werde. Wegen der Freigabe des Wirtschaftsweges für Fahrzeuge von Anliegern bis zu einer Länge von 10 m sei ein Begegnungsverkehr nicht ausgeschlossen. Die Änderung der Bahnübergangstechnik sei erforderlich, da diese nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Strecke eingleisig und gut einsehbar sei. Die vorgesehene Vorankündigung des Absenkens der Schranke mit einer Dauer von 29 Sekunden sei ausreichend. Es bliebe den Pferdeführern genug Zeit, den Gefahrenbereich zu räumen. Eine Sperrung am Fuße der Auffahrt sei nicht möglich, da ansonsten für die Verkehrsteilnehmer die Notwendigkeit bestehe, im Gegenverkehr zu halten. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung durch die Bauarbeiten habe die Beklagte ausreichend Vorkehrungen zum Schutz der Klägerin getroffen.

8

Am 17. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu den Einwendungen im Plangenehmigungsverfahren geltend macht, dass ursprünglich der gesamte Bereich zwischen der Bahnlinie und der Lahn im Bereich der Straße „K.“ landwirtschaftlich genutzt worden sei. Der Verkehr in dieser Straße, einschließlich des Fahrradverkehrs beschränke sich auf wenige Fahrzeuge. Der Wirtschaftsweg selbst sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie könne sich als materiell-rechtlich Betroffene auf das Fehlen der Planrechtfertigung berufen. Ein Begegnungsverkehr auf dem Bahnübergang sei sehr unwahrscheinlich. Eine technische Notwendigkeit, den Bahnübergang in der vorgesehenen Weise umzugestalten, bestehe nicht. Die eingesetzte Technik sei weiterhin mit der eines elektronischen Stellwerks kompatibel. Auch die vorgesehenen Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den mit der Maßnahme verbundenen Vorteilen. Die Überschreitung des beschrankten Bahnüberganges sei für die Reitergruppen des therapeutischen Reitens gefährlicher als die Überquerung des bislang unbeschrankten Bahnüberganges. Soweit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit in Rede stehe, sei zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsweg nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Auch die Berufung auf die Richtlinie 815 der Beigeladenen rechtfertige es nicht, eine überdimensionierte Planung zu verwirklichen.

9

Sollte sie mit ihrem Aufhebungsbegehren nicht durchdringen, so sei die Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, diejenigen Kosten zu übernehmen, die für die Auslagerung des Reitbetriebs während der Baumaßnahme entstünden. Die Tiere seien auf dem Reiterhof während der Bauarbeiten erheblichem Lärm und erheblichen Vibrationen ausgesetzt. Die Beklagte könne in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Umstand verweisen, dass der Reiterhof sich innerhalb eines Gewerbegebietes befinde. Insoweit sei bereits zu berücksichtigen, dass eine Unterbringung eines Reiterhofs für lerntherapeutisches Reiten nach der Rechtsprechung im Außenbereich nicht zulässig sei. Ihr entstünden bei Verlagerung des Reiterhofs Mehrkosten für die Tierpflege sowie das Anmieten von Reitplätzen. Zudem sei der zusätzliche Aufwand für die Anreise der Reitschüler und gegebenenfalls der Aufwand zu berücksichtigen, der dadurch entstehe, dass die Pferde an unterschiedlichen Orten untergebracht würden. Komme eine derartige Verlagerung nicht in Betracht, so ergebe sich das Erfordernis, weitere Auflagen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung durch Baulärm in die Plangenehmigung aufzunehmen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem therapeutischen Reiten zukomme, sei es schließlich erforderlich, weitere Vorkehrungen zur Sicherung des Reitbetriebes vorzusehen. Hierzu gehöre, dass bereits zu Beginn der Auffahrt Vorwarneinrichtungen anzubringen seien. Zudem müsse die Vorwarnzeit vor Annäherung des Zuges verlängert werden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

1. die Plangenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines elektronischen Stellwerks (ESTW) „untere Lahn“, Haltepunkt O., Bahnhof N., Bahn-km 73,950 bis Bahn-km 80,150 einschließlich des Umbaus des Bahnübergangs in Bahn-km 80,1 vom 16. März 2015 insoweit aufzuheben, als diese die Änderung des Bahnübergangs BÜ in km 80,1 der Strecke 3710 W. – K., Stadt N. und Gemeinde O. zum Gegenstand hat,

12

2. hilfsweise zu 1., die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, ihr gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, aus der sich ergibt, dass die Beigeladene ihr auf Nachweis alle Kosten zu ersetzen hat, die für die Auslagerung des Reitbetriebs betreffend

13

den Reiterhof K. 18, gelegen in der Ortslage N., Gemarkung S., direkt nördlich gegenüber der Auffahrt zu dem in der Plangenehmigung benannten BÜ km 80,1

14

innerhalb eines nach dem Ermessen der Beklagten festzulegenden angemessenen Zeitraums vor dem mitzuteilenden Anfangszeitraum der Baumaßnahme und eines nach dem Ermessen der Beklagten festzusetzenden angemessenen Zeitraums nach mitgeteiltem und/oder tatsächlichem Endzeitpunkt der Baumaßnahme anfallen werden, soweit diese Kosten vom Umfang her dem Grunde nach alle Mehraufwendungen abdecken, die mit der Ausquartierung, der Versorgung der Tiere, dem Reitbetrieb und dem Rücktransport sowie sonstiger weiterer mit der Ausquartierung verbundener Zusatzaufwendungen verbunden sind,

15

3. hilfsweise zu 1. und 2., die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, der Beigeladenen weitere Auflagen zum Lärmschutz während der Bauphase aufzuerlegen,

16

4. hilfsweise zu 1., die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, der Beigeladenen weitere Betriebsauflagen für den Bahnverkehr am Bahnübergang BÜ km 80,1 der Strecke 3710 W. – K., Stadt N. und Gemeinde O. zu erteilen, soweit diese Betriebsauflagen notwendig sind, um den ungestörten Weiterbetrieb des Reiterhofes mit dem Schwerpunkt der Durchführung des sogenannten „therapeutischen Reitens“ zu gewährleisten,

17

5. hilfsweise zu 1., die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, sie angemessen zu entschädigen, soweit ihr im Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung des BÜ km 80,1 weiterer Schaden entsteht, der über den Schaden, der durch die Kostenübernahmeerklärung gemäß Hilfsklageantrag zu 2. abgedeckt ist, hinausgeht und nicht durch die Betriebsauflagen gemäß dem Hilfsantrag zu 4. kompensiert wird.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Plangenehmigung und führt ergänzend aus, dass eine Übernahme der Kosten für eine Verlegung des Reitbetriebs während der Bauarbeiten nicht in Betracht komme, da sie bereits hinreichende Vorkehrungen durch die entsprechenden Auflagen in der Plangenehmigung getroffen habe. Die Umgebung des Reitbetriebes sei aufgrund der dort vorhandenen Nutzung als Gewerbegebiet einzustufen. Auch die Vorkehrungen, die für den Betrieb des Bahnübergangs getroffen seien, seien ausreichend, um einen geregelten Reitbetrieb zu gewährleisten.

21

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie ist der Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könne, da sie nicht in ihrem Grundeigentum durch die Planung betroffen sei. Überdies sei die Planrechtfertigung gegeben. Mit der Maßnahme sollten die Strecke modernisiert, der Zugang zum Übergang verbessert und die Sicherheit erhöht werden. Die Maßnahme sei notwendig zur Verbesserung der Gesamtwirtschaftlichkeit des Bahnbetriebes und der Senkung der Betriebskosten. Zeitweise komme es in den Sommermonaten an dem Bahnübergang zu sehr starkem Fahrradverkehr. Zudem sei mit Anliegerfahrzeugen bis zu einer Länge von 10 m und forstwirtschaftlichem Verkehr zu rechnen. Die bisherige Sicherungsanlage entspreche nicht mehr dem Stand der Technik.

24

Der Klägerin stehe kein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Situation am Bahnübergang zu. Insbesondere sei sie nicht als Anliegerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Auch bei geschlossenen Schranken könnten die Bahngleise noch verlassen werden, da Halbschranken vorgesehen seien. Dies werde zudem durch die Vorlaufphase gewährleistet. Wegen des bei den Bauarbeiten entstehenden Lärms werde die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten betroffen. Die in der Plangenehmigung vorgesehenen Vorkehrungen seien ausreichend. Überdies könne die Klägerin noch die nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen erwirken, wenn sich herausstellen sollte, dass sie durch den Baulärm unzumutbar beeinträchtigt werde. Für eine Kostenübernahmeerklärung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei die Auslagerung des Reitbetriebes nicht erforderlich, da besonders lärmintensive Arbeiten außerhalb der Betriebszeiten des Reiterhofes stattfänden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Genehmigungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

Sie bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Aufhebung der Plangenehmigung der Beklagten vom 16. März 2015 insoweit begehrt, als sie die Umgestaltung des Bahnübergangs bei Bahn-km 80,1 der Bahnstrecke W. – K. regelt, als auch, soweit die Klägerin mit Ihren Hilfsanträgen die Anordnung weiterer Schutzauflagen sowie die Zuerkennung von Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen geltend macht, erfolglos.

I.

28

Die Klage ist zulässig.

29

Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

30

Sie kann sich darauf berufen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung möglich ist. Als möglicherweise verletztes Recht kommt insoweit das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung und entsprechend nach § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG bei der Plangenehmigung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 A 7.09 –, NVwZ 2010, 584 und juris, Rn. 18).

31

Die Klägerin kann sich darauf berufen, dass mögliche Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs durch die am Bahnübergang vorgesehenen Änderungen entstehen. Ungeachtet der Frage, ob durch die beabsichtigte Maßnahme ihr Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird, kann sie als durch die Planung betroffenen, abwägungserheblichen Belang anführen, dass durch den Umbau des Bahnübergangs die Erreichbarkeit des zu ihrem Betrieb gehörenden Reitplatzes erschwert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 18/88 –, NVwZ 1990, 1165 und juris, Rn. 17). Zudem kann sie geltend machen, dass durch Lärm und Erschütterungen rechtswidrige Beeinträchtigungen während der Bauphase entstehen und deshalb die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ergänzung der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm – besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 22 ff.).

II.

32

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge unbegründet.

33

Die Plangenehmigung der Beklagten verletzt, soweit die Umgestaltung des Bahnübergangs betroffen ist, die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hiernach kommt weder eine (Teil-) Aufhebung der Plangenehmigung noch die Verpflichtung der Beklagten zur Planergänzung in Betracht. Auch die geltend gemachten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bestehen nicht.

34

1. Die Plangenehmigung war nicht teilweise aufzuheben. Sie leidet - bezogen auf die Umgestaltung des Bahnübergangs - nicht an einem Fehler, der die getroffene Entscheidung insgesamt in Frage stellen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5/14 –, juris, Rn. 12).

35

a. Die Beigeladene kann sich für die Umgestaltung des Bahnübergangs auf die erforderliche Planrechtfertigung berufen.

36

aa. Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise geboten“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, in BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 1989 – 4 C 12.87 –, in: BVerwGE 84, 31 und juris, Rn. 32; Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 A 7.09 –, in: DVBl. 2007, 519 und juris, Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 13. März 2014 – 8 C 10696/13.OVG –, Bl. 14 des Urteilsumdrucks; HessVGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – 2 C 2435/11.T –, juris, Rn. 18; Vallendar/Wurster, in: Hermes/Sellner, AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 101).

37

Die Klägerin ist auch berechtigt, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen. Eine derartige Möglichkeit besteht nicht nur dann, wenn für das Vorhaben auf das Eigentum des betroffenen Dritten zugegriffen werden soll. Vielmehr kann sich der Dritte gegen jede unmittelbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben insbesondere gegen das Einwirken von Immissionen zur Wehr setzen. Auch insoweit kann der Betroffene geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben, gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 –, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 48).

38

bb. Die Umgestaltung des Bahnübergangs durch die Beigeladene ist vernünftigerweise geboten, so dass die erforderliche Planrechtfertigung besteht. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Einrichtung eines elektronischen Stellwerks auf der Strecke W.-L.-K.. Mit der Maßnahme soll die Sicherheit an der Strecke erhöht werden (vgl. Plangenehmigung S. 13). Ausweislich des Erläuterungsberichtes zum Vorhaben ist davon auszugehen, dass die Bahnübergangssicherungsanlage derzeit veraltet ist. Die bisherige Blinklichtanlage werde durch eine Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen zur Erhöhung der Sicherheit ersetzt. Ungeachtet der weiteren technischen Veränderungen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein beschrankter Übergang gegenüber einem lediglich durch Blinklichter gesicherten Übergang eine Minderung des Gefahrenpotentials und damit einen Sicherheitsgewinn bedeutet. Entsprechend hat die Beigeladene ihre Vorgaben für die Ausgestaltung von Bahnübergängen gefasst und damit die Anforderungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung konkretisiert. Wie der Richtlinie 815 „Regelwerk Bautechnik, Leit-, Signal- u. Telekommunikationstechnik – Bahnübergänge planen und instand halten“ der Beigeladenen zu entnehmen ist, die insoweit den Stand der Technik wiedergibt, sind Bahnübergänge grundsätzlich mit zwei Lichtzeichen je Fahrtrichtung auszustatten. Zudem sollen die Lichtzeichen zusammen mit Halbschranken oder Schranken verwendet werden (vgl. auch § 11 Abs. 6 Eisenbahn-Bau- und BetriebsordnungEBO –). Ein Verzicht auf Halbschranken oder Schranken ist an eingleisigen Nebenbahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit am Bahnübergang von maximal 80 km/h zulässig bei schwachem bis mäßigem Straßenverkehr, wenn maximal 40 Züge pro Tag verkehren und ein geringer Fußgängerverkehr herrscht. Der Bahnübergang, der Gegenstand der Plangenehmigung ist, wird indessen von etwa 60 Zügen pro Tag genutzt. Das Erfordernis, den Bahnübergang dem Stand der Technik anzupassen, gehört des Weiteren zu den mit dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verfolgten Zielen, so dass sich hieraus das die Planrechtfertigung begründende Erfordernis einer entsprechenden Ausgestaltung ergibt. Nach § 1 Abs. 1 AEG gehört zu den Zielen des Gesetzes die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn. Ob die beabsichtigte Maßnahme die Sicherheit des Bahnverkehrs erhöht, beurteilt sich dabei nach objektiven Maßstäben. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der einzelne Benutzer subjektiv von der erhöhten Sicherheit profitiert oder ob sich in seinem Fall in untypischer Weise keine Veränderung der Sicherheit der Anlage oder sogar – wie von der Klägerin in ihrem Fall behauptet - eine verstärkte Gefährdung ergibt.

39

cc. Die Klägerin kann gegen die Annahme der Planrechtfertigung auch nicht ins Feld führen, dass sich die beabsichtigte Maßnahme als unwirtschaftlich erweise. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist nämlich kein absolutes Kriterium der Planrechtfertigung. So kann zwar eine mögliche Alternativlösung für eine vorgesehene Maßnahme sich deshalb als undurchführbar erweisen, weil sie mit unverhältnismäßig hohen Investitionskosten verbunden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. November 2012 – 22 A 09.40034 –, juris, Rn. 35). Auch ist ein Vorhaben dann nicht gerechtfertigt, wenn auch die Nullvariante sich als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweist (vgl. Vallendar/Wurster, a.a.O., § 18, Rn. 103). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen der Planrechtfertigung auch insoweit eine Rolle, als die mangelnde Finanzierbarkeit eines Vorhabens die Planrechtfertigung entfallen lässt (vgl. Vallendar/Wurster, a.a.O., § 18, Rn. 103). Unter den genannten Gesichtspunkten entfällt indessen im Falle der Klägerin die Planrechtfertigung nicht. Die vorgesehene Umbaumaßnahme bedeutet in jedem Falle eine Erhöhung der Sicherheit gegenüber der Nullvariante. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Umbau des Bahnübergangs nicht finanziert werden könnte. Schließlich kann die vermeintliche Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens im Falle der Beigeladenen auch deshalb nicht gegen dessen Verwirklichung angeführt werden, weil diese privatrechtlich organisiert ist und die Wirtschaftlichkeit von ihr geplanter Maßnahmen allein eine Frage ihrer unternehmerischen Verantwortung ist.

40

b. Auch die Abwägung der Beklagten weist keinen Fehler auf, der das Vorhaben eines Umbaus des Bahnübergangs insgesamt in Frage stellen würde.

41

Die in § 18 Satz 2 AEG vorgesehene Abwägung leidet dann an einem Fehler, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betreffenden Belange verkannt wird und wenn ein Ausgleich in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 –, in: BVerwGE 56, 110 und juris, Rn. 59, Vallendar/Wurster, a.a.O., § 18, Rn. 143).

42

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Er hat indessen, soweit sein Eigentum nicht tangiert ist, keinen Anspruch darauf, dass die Planung in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 18).

43

aa. Im Falle der Klägerin erweist sich die Abwägung nicht als fehlerhaft, soweit sie das Konzept des Umbaus des Bahnübergangs und dessen weiteren Betrieb betrifft.

44

(1) Was die Gewichtung der zugunsten der Klägerin streitenden Belange angeht, wird sie zunächst nicht in einer besonderen Rechtstellung beeinträchtigt. Insbesondere ist ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht betroffen. Zu dem Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehört auch die besondere Lage an der Straße, der Kontakt nach außen. In diesem Rahmen ist dem Betrieb der Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 35). Die vorgesehene Maßnahme bewirkt indessen keine Änderung der Zugänglichkeit des Betriebsgrundstücks oder des Zugangs vom Betriebsgrundstück der Klägerin zur Straße. Der Reiterhof selbst wird in seiner Beziehung zur Straße „K.“ nicht beeinträchtigt.

45

Die Klägerin ist durch die Umbaumaßnahme hiernach lediglich insoweit tangiert, als sie im Rahmen ihres Gewerbebetriebes darauf angewiesen ist, den Bahnübergang zu nutzen, um den südlich der Bahnlinie gelegenen Reitplatz zu erreichen und wegen des vorgesehenen Umbaus eine Verschlechterung dieser Wegeverbindung befürchtet (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 18/88 –, a.a.O.). Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Belange der Klägerin bei ihrer Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hätte.

46

(2) Die Beklagte hat das öffentliche Interesse an einer Umgestaltung des Bahnübergangs nicht fehlerhaft zulasten der Klägerin gewichtet. Sie hat insbesondere die die Straße „K.“ sowie den Bahnübergang betreffende Verkehrsbelastung in nachvollziehbarer Weise ermittelt.

47

So geht die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung zu den Einwendungen der Klägerin davon aus, dass für die Straße „K.“ LKW-Verkehr durch den Lagerplatz und die Kläranlage verursacht werde. Zudem sei hier der Zulieferverkehr für die Gewerbebetriebe zu berücksichtigen. PKW-Verkehr entstehe abgesehen von dem durch den Reiterhof hervorgerufenen Verkehr durch die Fahrzeuge der im Bereich der Straße Beschäftigten. Ebenfalls sei mit Fahrradfahrern auf dem Lahntalradweg zu rechnen. Letzteres wird insbesondere durch die von der Beklagten am 16. Juli 2015 vorgenommene Zählung bestätigt. Was die Nutzung der Straße „K.“ angeht, so ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in der von der Klägerin vorgelegten tierärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2015 die Anlieferung des Reiterhofs durch LKW („Großfahrzeuge“) während der Bauarbeiten problematisiert wird, so dass auch durch den Betrieb der Klägerin entsprechender Verkehr verursacht wird.

48

Das Erfordernis, den Bahnübergang und die Zufahrtsstraße aufzuweiten, hat die Beklagte ebenfalls in schlüssiger Weise begründet. Insoweit kann dahinstehen, ob durch diese Ausgestaltung überhaupt abwägungserhebliche Belange der Klägerin berührt werden. Für die Dimensionierung des Bahnübergangs hat die Beklagte den Fall der Begegnung eines Traktors mit Anhänger sowie eines Kleintransporters angenommen. Auch aus ihrer Sicht könne aufgrund einer von ihr veranlassten Verkehrszählung die Begegnung zweier Lastkraftwagen auf dem Bahnübergang weitestgehend ausgeschlossen werden. Das von ihr angenommene Szenario erscheint hingegen durchaus vorstellbar, da aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben der Bahnübergang von Anliegern mit Fahrzeugen bis zu 10 m Länge genutzt werden kann. Hiernach trägt es aber zur Sicherheit des Bahnübergangs bei, wenn die Fahrzeuge bei einer solchen Konstellation aneinander vorbeifahren können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Begegnungsverkehr auch in Bezug auf die den Bahnübergang nutzenden Fahrradfahrer bzw. die den Bahnübergang nutzenden Reiter im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen entstehen kann.

49

(3) Ein Abwägungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte der Anregung der Klägerin nicht nachgekommen ist, die Vorwarnzeit vor Herabsenken der Schranke auf mindestens zwei Minuten zu verlängern. Aus Sicht der Beklagten ist die Vorankündigung von 29 Sekunden ausreichend, um den Personen, die die Pferde führen, Gelegenheit zu geben, den Gefahrenbereich zu verlassen.

50

Diese Einschätzung der Beklagten wird von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass die Zeit von 29 Sekunden ausreicht, um ein selbst unmittelbar vor dem Bahnübergang befindliches Pferd aus dem Gefahrenbereich herauszuführen. Dieser Zeitraum wird noch durch die 3 Sekunden umfassende Gelbphase verlängert. Eine entsprechende Einschätzung ergibt sich wiederum aus der Stellungnahme des Amtstierarztes des Rhein-Lahn-Kreises vom 14. Januar 2015. Dieser hatte als möglichen Lösungsansatz, um unkontrollierte Reaktionen der Pferde bei Absenken der Schranke zu vermeiden, vorgeschlagen, die Schranke erst mit etwa 30sekündiger Verzögerung auf das Klingelsignal hin zu schließen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass durch die Verbreiterung des Bahnübergangs und des Zufahrtsweges das Wenden der Pferde vor dem Bahnübergang erleichtert wird.

51

(4) Auch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt, dass die Ausrüstung des Bahnübergangs mit einer Halbschranke gegenüber der derzeitigen Situation für die Teilnehmer des therapeutischen Reitens als problematischer anzusehen sei, hat die Beklagte in ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin befürchtet, dass bei unangekündigtem Absenken der Schranke möglicherweise der Fluchtreiz bei den Tieren ausgelöst werde oder es deshalb zu Problemen komme, weil der Zusammenhang der Tiergruppe unterbrochen und das dem Herdentrieb folgende Tier durch die Schranke zurückgehalten werde. Diese Problematik werde noch dadurch verstärkt, dass für Störungen besonders empfindliche Menschen mit Behinderungen als Reiter betroffen seien, die bei unerwarteten optischen Reizen dazu neigten, zu verkrampfen. Insoweit hat die Beklagte aber zu Recht darauf abgestellt, dass auch bisher schon eine Unterbrechung der Tiergruppe erfolge, wenn das Überschreiten des Bahnübergangs für einzelne Tiere durch die Blinklichter unterbunden werde. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass die Gruppe in einer solchen Situation den Übergang bislang vollständig passiert habe, ist die Aufrechterhaltung dieser vorschriftswidrigen und gerade im Rahmen der Betroffenheit besonders betreuungsbedürftiger Personen auch gefährlichen Möglichkeit nicht schutzwürdig. Vielmehr unterstreicht es gerade die Notwendigkeit, zusätzlich Halbschranken zu installieren. Zudem verbleibt der Klägerin wegen der Vorwarnzeit von 29 Sekunden ein hinreichender Zeitraum, um mit den Pferden den unmittelbaren Gefahrenbereich zu verlassen. Im Übrigen ist es ihre Aufgabe, das Passieren des Bahnübergangs so zu organisieren, dass weder für die Pferde noch für die therapierten Kinder eine Gefahrensituation entstehen kann. Dies kann neben der Ausrichtung am Fahrplan der Züge gegebenenfalls auch dadurch geschehen, dass die Gruppen entsprechend klein gebildet werden, um ein zügiges Queren der Gleise zu ermöglichen.

52

(5) Schließlich hat die Beklagte sich mit dem Anliegen der Klägerin, bereits zu Beginn des Aufstiegs zum Bahnübergang Vorwarneinrichtungen anzubringen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Sie hat hierzu nachvollziehbar angeführt, dass eine entsprechende Einrichtung den Verkehr in der Straße „K.“ behindern würde, da die vor der Vorwarneinrichtung am Fuße des Aufstiegs wartenden Fahrzeuge und Personen die Fahrbahn blockieren würden und im Gegenverkehr halten müssten. Im Übrigen träten zusätzliche Verunsicherungen bei solchen Verkehrsteilnehmern auf, die sich bei Aufleuchten der Lichtzeichen der Vorwarneinrichtung bereits auf der Zufahrtsrampe zwischen Vorwarneinrichtung und Bahnübergang befinden. Dass eine derartige Vorwarneinrichtung für die Abläufe im Betrieb der Klägerin bei Nutzung des Bahnübergangs eine entscheidende Verbesserung bewirkt, ist daher ebenfalls nicht ersichtlich.

53

(6) Hinsichtlich des mit den Bauarbeiten verbundenen Lärms ist bereits nicht ersichtlich, dass mögliche Fehler bei Rechtsanwendung oder Abwägung zu einer Aufhebung der Plangenehmigung führen könnten. Vielmehr handelt es sich um Mängel, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen und die im Wege der Planergänzung behoben werden können (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG).

54

2. War die Plangenehmigung hiernach nicht aufzuheben, so bleiben auch die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg.

55

a. So ist das in Nr. 3 der Klageanträge hilfsweise formulierte Begehren unbegründet, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen gegenüber weitere Auflagen zum Lärmschutz während der Bauphase zu erlassen.

56

Die Plangenehmigung erweist sich im Hinblick auf die Bewältigung des mit dem Umbau des Bahnübergangs und der Zuwegung verbundenen Baulärms nicht als fehlerhaft.

57

aa. Der die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 – AVV – überschreitende Baustellenlärm ist nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung durch Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen zu bewältigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um zeitlich begrenzte, vorübergehende Lärmeinwirkungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 7 A 24.12 –, in: NVwZ 2014, 1454 und juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 21).

58

bb. Die Klägerin wird durch den im Rahmen des Umbaus des Bahnübergangs entstehenden Baulärm nicht unzumutbar beeinträchtigt.

59

Was die Immissionen durch Baulärm angeht, so geht die Beklagte zunächst nachvollziehbar davon aus, dass am Anwesen der Klägerin bei unterstelltem maximal zu erwartenden Maschineneinsatz die in der AVV Baulärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte um bis zu 13 dB(A) während der Rückbaumaßnahme und um bis zu 14 dB(A) während der Neubaumaßnahme überschritten werden. Die AVV Baulärm, deren Fortgeltung § 66 Abs. 2 BImSchG vorsieht, konkretisiert insoweit für Geräuschimmissionen an Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –, wobei nach Gebietscharakter und Tages- und Nachtzeiten differenziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris, Rn. 26 f.).

60

Das von der Beigeladenen eingeholte Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros K. legt seiner Prognose in nicht zu beanstandender Weise nach Nr. 3.1.1 AVV den Immissionsrichtwert für ein Gebiet zugrunde, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind. Der Immissionsrichtwert für die Tagzeit beträgt hiernach 65 dB(A). Der Nachtwert war bei der Untersuchung nicht zu berücksichtigen, da die Bauarbeiten nicht zur Nachtzeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr (Nr. 3.1.2. AVV) durchgeführt werden sollen. Für die Gebietszuordnung ist nach Nr. 3.2.1. AVV die Festsetzung des Bebauungsplanes maßgeblich, wenn dieser Gebiete festsetzt, die den Gebieten entsprechen, für die Immissionsrichtwerte festgelegt sind. Insoweit wird auf die Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 in der Fassung der Verordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233) verwiesen.

61

Nach § 8 Abs. 1 BauNVO 1968 dient ein Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die entsprechende Umschreibung des Gebietscharakters sowie die Aufzählung der zulässigen Vorhaben entspricht in den Folgefassungen der Baunutzungsverordnung im Wesentlichen dieser Charakterisierung, so dass hinsichtlich der Einordnung des Baugebietes von der bauplanerischen Festsetzung auszugehen ist. Für eine Funktionslosigkeit dieser Festsetzung sind angesichts der in der Nachbarschaft der Klägerin vorhandenen Nutzungen, die ausnahmslos mit einem Gewerbegebiet vereinbar sind, keine Anhaltspunkte ersichtlich.

62

Verbleibt es hiernach bei der Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der für Gewerbegebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm, so sieht die Plangenehmigung hinreichende Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vor, die sicherstellen sollen, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung entsteht. Die Genehmigung verpflichtet die Beigeladene auf Einhaltung der Vorgaben der AVV Baulärm. Neben den ausdrücklich in der Genehmigung benannten Auflagen sind daher die in dem Gutachten des Büros K., das Teil der in die Plangenehmigung einbezogenen Planunterlagen ist, vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der Schallimmissionen zu beachten.

63

Hiernach müssen alle zum Einsatz kommenden Geräte und Maschinen den Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – entsprechen. Die Bauzeiten sind zu verkürzen, um eine Verringerung des Beurteilungspegels entsprechend der Zeitkorrektur der Nr. 6.7.1. AVV vornehmen zu können. Nach dieser Vorschrift ist zur Ermittlung des Beurteilungspegels von dem Wirkpegel bei einer durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen von bis zu zweieinhalb Stunden zur Tagzeit ein Betrag von 10 dB(A) abzuziehen. Bei einer Einsatzdauer zwischen zweieinhalb und acht Stunden ergibt sich eine Zeitkorrektur von 5 dB(A). Der in der Untersuchung berücksichtigte Maschineneinsatz ist auf mehrere Bautage zu verteilen. Motoren und Antriebe der Baumaschinen dürfen nur im Umfang des baulich notwendigen Einsatzes betrieben werden. Zudem soll eine günstige Anordnung von abschirmenden Baustellenbereichen erfolgen. Hiernach sieht die Genehmigung aber die nach Nr. 4.1. AVV erforderlichen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche bei Übersteigen des Immissionsrichtwertes vor.

64

cc. Soweit die Klägerin eine besondere Lärmbetroffenheit der Pferde geltend macht, hat die Beklagte auch diesen Aspekt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der AVV benannten Richtwerte nach Nr. 2.4. lediglich auf den Schutz von Menschen abzielen. Die der Beigeladenen auferlegte Gewährleistung der Anforderungen der Baulärmvorschriften kommt allerdings auch den Pferden zugute. Dass hier weitergehende Schutzvorkehrungen notwendig wären, ist angesichts der Lage der Reithalle in einem - nicht lärmberuhigten - Gewerbegebiet und an einer - auch von Güterzügen frequentierten – Bahnstrecke nicht ersichtlich. In diesem Sinne hat der landwirtschaftliche Gutachter Bange den Baulärm im Hinblick auf die Pferdehaltung zwar als problematisch, aber beherrschbar angesehen.

65

Die Beklagte hat dementsprechend in ihrer Abwägung weitere Maßnahmen vorgesehen, die den Belangen der Klägerin Rechnung tragen und eine Fortsetzung ihres Betriebes - insbesondere des therapeutischen Reitens - auch während der Bauarbeiten ermöglichen sollen. So wird die Beigeladene in den Nebenbestimmungen der Plangenehmigung verpflichtet, die Anwohner umfänglich über die vorgesehenen Arbeiten und deren Dauer sowie die zu erwartenden Lärmeinwirkungen zu informieren und Ansprechpartner zu benennen (A.3.2). Im Falle der Klägerin soll diese Information ein Vierteljahr vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Die Bauzeit ist auf etwa acht Wochen zu beschränken. Zudem soll der Einsatz besonders lauter Maschinen außerhalb der Reitstunden erfolgen und mit der Klägerin abgestimmt werden (S. 25 f. der Plangenehmigung).

66

b. Soweit die Klägerin hilfsweise unter Nr. 2 ihrer Klageanträge die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Beigeladenen die Übernahme der Kosten aufzuerlegen, die für die Auslagerung des Reitbetriebes während der Baumaßnahme entstehen, bleibt auch dieser Antrag erfolglos.

67

Er findet keine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. Wird der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen nicht durch Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss er die Einwirkungen zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung des Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn der Betroffene finanziell entschädigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 71).

68

Im Falle der Klägerin kommt ein derartiger Ausgleich aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Bauarbeiten keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die nicht durch Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden können. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie auch in diesem Jahr den Reitplatz wegen dessen schlechten Zustandes nur sporadisch genutzt hat. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass sie etwaige Beeinträchtigungen in der Zugänglichkeit des Platzes in Folge der Bauarbeiten durch organisatorische Maßnahmen auffangen kann.

69

c. Auch der unter Nummer 4 formulierte Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, für den Betrieb des Bahnübergangs weitere Vorkehrungen vorzusehen, bleibt erfolglos.

70

Auch insoweit lässt die Abwägung der Beklagten keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte hat nach dem zuvor Gesagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, die von der Klägerin geforderten weiteren Maßnahmen bei der Ausgestaltung des Übergangs wie Verlängerung der Vorwarnzeit und Verlagerung der Lichtzeichenanlage nicht zu berücksichtigen. Hiernach kann die Klägerin aber keine hierauf abzielende Planergänzung verlangen.

71

d. Ebenso erfolglos bleibt das mit Nr. 5 der Klageanträge hilfsweise verfolgte Ziel, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen den Ersatz ihres im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Bahnübergangs entstehenden Schadens aufzugeben. Denn die Klägerin wird durch die genehmigte Umbaumaßnahme - wie oben ausgeführt - nicht in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen hat sie bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihr durch die genehmigten Änderungen an dem Bahnübergang entstehen könnte.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

74

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Dez. 2014 - 7 VR 5/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8, die ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrige

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8, die ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1, 2, 3, 10, 11 und 12 tragen je 1/9, die Antragsteller zu 4 und 5, die Antragsteller zu 6 und 7 und die Antragsteller zu 8 und 9 tragen jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67 500 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die Antragsteller zu 4 und 5, die Antragsteller zu 6 und 7 und die Antragsteller zu 8 und 9 jeweils gemeinsam 7 500 €, auf die übrigen Antragsteller je einzeln 7 500 €.

Gründe

I

1

Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken, die entlang der Eisenbahnstrecke 6207 Grenze Deutschland/Polen - Roßlau liegen. Die Grundstücke sind mit Wohn- und teilweise weiteren Gebäuden bebaut und werden von ihnen selbst genutzt. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky (a) - Bf. Knappenrode (a)", Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem für zwei Gleise ausgelegten Planum ein - nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen Vorhabenträgerinnen möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die Oberbauanlagen, der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie Stützbauwerke, Eisenbahnüberführungen und Bahnübergänge neu errichtet bzw. geändert werden. Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.

2

Nach öffentlicher Auslegung der Planungsunterlagen haben die Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; sie haben vor allem weitergehenden Erschütterungs- und Lärmschutz gefordert. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage einer weiteren erschütterungstechnischen Untersuchung durch die Beigeladenen (Peutz Consult vom 24. Mai 2012, Anlage 11.1b) den Plan für das Vorhaben unter Zurückweisung der Einwendungen festgestellt. Sie hat sich die abschließende Entscheidung über die Festsetzung von Maßnahmen des Erschütterungsschutzes am Ausbreitungsweg oder am Gebäude oder einer Entschädigung wegen der Erschütterungsmehrbelastung dem Grunde nach für innerhalb bestimmter Begrenzungslinien befindliche Gebäude vorbehalten (PFB A.4.25 Buchst. f). Für die neun betroffenen Ortschaften sind Schallschutzwände mit einer Höhe von 2,0 bis 5,0 m über Schienenoberkante vorgesehen. Für 151 Gebäude hat sie dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Schallschutz festgestellt (PFB A.4.25 Buchst. a, Erläuterungsbericht S. 97). Sie hat der Beigeladenen aufgegeben, bei der Durchführung der Bauarbeiten die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -vom 19. August 1970 zu beachten (PFB A.4.25 Buchst. i).

3

Mit ihren Klagen (BVerwG 4 A 4.14) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollzieh-barkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung weitergehenden Lärm-und Erschütterungsschutzes neu zu entscheiden.

II

4

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidung über die Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

5

1. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8 wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da sie ihren Antrag zurückgenommen hat.

6

2. Die Anträge der übrigen Antragsteller sind statthaft. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss haben gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. Nr. 11 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - (vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird.

7

3. Die Anträge sind jedoch nicht begründet.

8

a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist anwendbar; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18).

9

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (Beschlüsse vom 16. September 2014 - BVerwG 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - BVerwG 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).

10

b) Soweit es um Erschütterungen und Lärm geht, werden die Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

11

aa) In erster Linie machen die Antragsteller geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss an erheblichen Abwägungsfehlern leide, weil er die durch betriebsbedingte Erschütterungen verursachten Probleme nicht hinreichend bewältige. Die Erschütterungstechnische Untersuchung habe den Ist-Zustand nicht zutreffend ermittelt. Die ihr zugrunde liegende Betriebsprognose für das Jahr 2025 sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin habe auch den prognostizierten erheblichen Erschütterungen durch den Entscheidungsvorbehalt nicht hinreichend Rechnung getragen.

12

Sollten diese Mängel vorliegen, könnten die Antragsteller gemäß § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte (Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 - juris Rn. 10 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 7 VR 13.11 - juris Rn. 15; Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 45 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Es geht um den Ausbau einer Bestandsstrecke. Dass die vom Bahnbetrieb herrührenden Erschütterungen zu einer anderen Trassierung hätten führen müssen, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Die Erschütterungstechnische Untersuchung vom 24. Mai 2012 hat zwar ergeben, dass bereits im Ist-Zustand die Anhaltswerte der DIN 4150-2 teils deutlich überschritten werden und es aller Voraussicht nach in einem Abstand von 50 m (Mischgebiet) bzw. 65 m (Wohngebiet) kein konventionelles Gebäude geben wird, in dem im Prognosefall keine merkliche Erhöhung (um mehr als 25%) der Beurteilungsschwingstärke KBFTr auftreten wird (S. 22, 25). Selbst wenn sich die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller meinen - in dieser Situation nicht mit einem Entscheidungsvorbehalt hätte begnügen dürfen, könnten die Antragsteller nur eine Ergänzung des Plans um weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen verlangen. Die Erschütterungsbelastung ist ein Konflikt, der durch Schutzmaßnahmen oder Entschädigung jedenfalls bewältigt werden kann und deshalb die fachplanerische Abwägung nicht insgesamt in Frage stellt.

13

Die Antragsteller können aller Voraussicht nach auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs machen sie geltend, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes am Oberbau nicht hinreichend geprüft habe und dies nur in einem ergänzenden Verfahren vor Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nachgeholt werden könne, weil derartige Maßnahmen nach Abschluss der Gleisarbeiten nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich seien. Dass sich Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes wesentlich leichter und kostengünstiger verwirklichen lassen, wenn sie vor und nicht erst nach Durchführung der im Planfeststellungsbeschuss zugelassenen Gleisarbeiten angeordnet werden, ändert nichts daran, dass es auch insoweit um zusätzliche Schutzmaßnahmen geht, die gegebenenfalls im Wege der Planergänzung angeordnet werden können. Das Grundgerüst der planerischen Abwägung bliebe auch hiervon unberührt.

14

Unabhängig hiervon ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass hier Maßnahmen am Oberbau zur Reduzierung der Erschütterungen nicht in Betracht kommen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Erschütterungstechnische Untersuchung vom 24. Mai 2012 (S. 30 f.) kommt zu dem Ergebnis, dass Unterschottermatten wegen ihrer erforderlichen statischen Steifigkeit erst ab Frequenzen oberhalb von ca. 30 Hz Minderungen der Erschütterungseinleitung erwarten ließen. Bei einem Versuch hinsichtlich der Wirkung bzw. der Erschütterungsausbreitung im Freifeld sei im Bereich zwischen 25 Hz und 40 Hz bei der gewählten Ausführungsvariante eine Erhöhung der Schwingungen aufgetreten. Bei Wahl einer anderen Unterschottermatte lasse sich das System voraussichtlich noch optimieren, d.h. die Abstimmfrequenz zu tieferen Frequenzen verlagern. Im vorliegenden Fall mit tiefen Resonanzfrequenzen der Decken der maßgeblich betroffenen Häuser seien keine Minderungen durch dieses System zu erwarten. Grundsätzlich dürften im Frequenzbereich zwischen 10 Hz und 40 Hz durch die Verwendung von Unterschottermatten Erhöhungen der Erschütterungsimmissionen bei Decken mit tiefen Resonanzfrequenzen nicht auszuschließen sein. Da in den betroffenen untersuchten Gebäuden weiche Holzbalkendecken mit tiefen Resonanzfrequenzen vorhanden seien, schieden somit solche Maßnahmen wie Unterschottermatten zur wirkungsvollen Reduzierung der Erschütterungen im vorliegenden Fall aus. Die Antragsgegnerin hat sich diese Einschätzung im Erläuterungsbericht (S. 98-1) zu eigen gemacht. Die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass eine Kombination einzelner Maßnahmen des aktiven und passiven Erschütterungsschutzes zu einer erheblichen Reduzierung der Erschütterungsbelastungen führen würde. Soweit das Gutachten Maßnahmen am Oberbau als untauglich ansehe, weil sie wegen der tiefen Resonanzfrequenzen der weichen Holzbalkendecken vermeintlich keine Wirkung entfalteten, sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten selbst bei der Beschreibung möglicher Maßnahmen am Gebäude entsprechende Maßnahmen zur Veränderung eben dieser Deckenresonanzfrequenzen vorschlage (Schriftsätze vom 16. Juli 2014 S. 17 f. und vom 6. Oktober 2014 S. 5).

15

Dieser Einwand dürfte an der wesentlichen Aussage der Erschütterungstechnischen Untersuchung vorbeigehen. Die Erschütterungstechnische Untersuchung geht davon aus, dass Unterschottermatten wegen ihrer eigenen Steifigkeit erst ab Anregungsfrequenzen oberhalb von 30 Hz in der Lage sind, die Einleitung der Erschütterungen in den Boden zu reduzieren. Nach der Betriebsprognose 2025 der Beigeladenen werden auf der Strecke weit überwiegend Güterzüge verkehren. Deren Anregungsfrequenz liegt nach Angaben der Beigeladenen zwischen 6,3 Hz und 16 Hz (Schriftsatz vom 11. September 2014 S. 7). Unterschottermatten dürften die Ausbreitung der hier relevanten Erschütterungen mithin bereits aufgrund ihrer eigenen Wirkungsweise und damit unabhängig von den Eigenschaften der Gebäude im Einwirkungsbereich nicht reduzieren. Eine Versteifung der Decken im Gebäude könnte daran nichts ändern. Die Beschränkung des Frequenzbereichs auf Frequenzen unterhalb von 30 Hz kann offenbar, wenn sich die Anregungsfrequenz mit der Resonanzfrequenz der Decken des Gebäudes überlagert, sogar zu einer Erhöhung der Erschütterungsimmissionen führen. Nur dieser Gefahr dürfte durch eine Versteifung der Decken begegnet werden können; eine positive Wirkung würde der Einbau von Unterschottermatten auch dadurch nicht erlangen.

16

Für den hier vorhandenen Gebäudebestand und die in Rede stehenden tieffrequenten Anregungen durch Güterzüge kommt die Erschütterungstechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass am Oberbau allenfalls Masse-Feder-Systeme die Erschütterungen wirksam mindern könnten. Diese seien auf freier Strecke aber noch nicht erprobt; ihnen fehle die erforderliche Zulassung (S. 31 f.). Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben.

17

Die Antragsteller zu 6 und 7 und die Antragstellerin zu 10, deren Wohnhäuser - anders als diejenigen der übrigen Antragsteller - außerhalb des Korridors von 50 bzw. 65 m entlang des Gleises liegen, können jedenfalls keinen weitergehenden Schutz verlangen. Sollte der Entscheidungsvorbehalt für Maßnahmen zugunsten von innerhalb der Begrenzungslinien gelegenen Gebäuden (PFB A.4.25 Buchst. f) ihren Belangen nicht hinreichend Rechnung tragen, wäre auch dieser Mangel im Wege der Planergänzung zu beheben.

18

bb) Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Dimensionierung der Schallschutzwände abwägungsfehlerhaft seien und sie das Grundstück des Antragstellers zu 1 zu Unrecht dem Außenbereich zugerechnet habe, dass Nebenentscheidungen zum sekundären Schallschutz fehlten und der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei. Auch insoweit können die behaupteten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen.

19

cc) Ausgehend von den geringen Erfolgsaussichten der Klagen, soweit sie auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind, ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Bauarbeiten. Die Möglichkeit, mit ihren Klagen im Wege der Planergänzung einen verbesserten Schutz vor Erschütterungen und Lärm zu erreichen, wird ihnen durch die Ausführung des Vorhabens nicht genommen.

20

c) Ein Anspruch auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt in Betracht, soweit sich die Antragstellerin zu 2 gegen das Verbot wendet, von K. kommend nach Überqueren des Bahnübergangs H. nach rechts in den III. Quadranten und damit zu ihrem Grundstück abzubiegen (vgl. Erläuterungsbericht S. 74 und Anlage 6.5.15). Ob das Rechtsabbiegeverbot erforderlich ist, um einen Rückstau von Fahrzeugen auf dem Bahnübergang zu verhindern, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht abschätzen. Insoweit geht jedoch die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin zu 2 aus. Sollte über die Klage nicht ohnehin vor Abschluss der Bauarbeiten am Bahnübergang entschieden sein, wäre es ihr, selbst wenn sich das Abbiegeverbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, zuzumuten, die durch das Verbot verursachten Umwege bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig.

(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von

1.
Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2.
Fußwegen,
3.
Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4.
anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahnübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnübergänge sind durch

1.
Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2.
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3.
Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4.
Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1.
bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
2.
bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt.
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert werden.

(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

müssendürfen

Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnübergänge von Privatwegen


ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von höchstens 140 km/h
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) und Abschlüsse oder
b)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten.
1.
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden
a)
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
b)
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
c)
durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten oder
d)
- mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch Abschlüsse;
2.
mit öffentlichem Verkehr in Hafen - und Industriegebieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr (Absatz 13) gesichert werden
a)
durch die Übersicht oder
b)
durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt.

Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.

(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.

(13) Bahnübergänge haben

1.
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
2.
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3.
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr abzustimmen

1.
durch Lichtzeichen oder
2.
durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3.
bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.

(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) (weggefallen)

(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßgebend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.