Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2018:0618.8B10260.18.00
published on 18/06/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

2

Die Antragstellerin beantragte am 30. Mai 2017 gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Planung einer Windenergieanlage zur Klärung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sowie zu der Frage, ob dem Vorhaben Belange des Immissionsschutzes im Hinblick auf Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der Anlage entgegenstünden. Vom vorläufigen Gesamturteil sollte insbesondere das Thema Naturschutz und Landschaftspflege ausgenommen werden. Am 13. Juni 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im selben Vorranggebiet, etwa 800 m vom geplanten Standort der Anlage der Antragstellerin entfernt; hierzu reichte sie in den folgenden Monaten zahlreiche Gutachten ein. Am 11. Juli 2017 bestätigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vollständigkeit der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Unterlagen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 bestätigte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Vollständigkeit und Prüffähigkeit ihres Genehmigungsantrags. Nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung vorgesehener Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2017 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Beifügung von Nebenbestimmungen, u. a. zum Vogel- und Fledermausschutz. Unter dem 5. Februar 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den begehrten Vorbescheid, jedoch mit der Maßgabe, dass die Schallimmissionen und der Schattenwurf der am 20. Dezember 2017 genehmigten Anlage als Vorbelastung zu berücksichtigen seien.

3

Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2017 gerichteten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, den diese zulässigerweise unter Berufung auf eine mögliche Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechts auf willkürfreie Verfahrensbehandlung paralleler Genehmigungsanträge gegen die der Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2017 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windkraftanlage erhoben hat, zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

5

Auch nach Auffassung des Senats überwiegt bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Dezember 2017 das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

6

1. Dabei teilt der Senat zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach nicht bereits wegen einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung als rechtswidrig erweist und deshalb nicht bereits unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch der Antragstellerin – als klagebefugte Drittbetroffene der Genehmigung – auf deren Aufhebung begründet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG). Die hiergegen in der Beschwerdebegründung enthaltenen Angriffe der Antragstellerin, die sich mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren 1. Instanz weitestgehend decken, vermögen nicht zu überzeugen:

7

a. So ist es auch aus Sicht des Senats zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Nr. 7.2.3 des Genehmigungsbescheids hinsichtlich der möglichen umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens außer auf die vom Vorhabenträger vorgelegte „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ des Gutachterbüros B. und F. ergänzend – in Bezug auf das Schutzgut Zugvögel – auch auf die im Rahmen der Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans „Teilbereich Windenergie“ der Antragsgegnerin durchgeführten avifaunistischen Untersuchungen verwiesen hat, ohne sich insoweit ausdrücklich auf § 50 Abs. 3 des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVPG – n.F. (bzw. § 17 Abs. 3 UVPG a.F.) zu berufen. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird, die UVP im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden; gesetzgeberisches Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen. Die Vorschrift wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur über den Wortlaut hinaus auch auf im Rahmen der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Flächennutzungsplänen durchgeführte Umweltprüfungen entsprechend angewendet (vgl. insbesondere VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 9 E 5500/16 –, juris, Rn. 26 ff, m.w.N., insoweit bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 1 Bs 14/17 –, NUR 2018, 118 und juris, Rn. 51). Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise – in Auseinandersetzung mit der von der Antragstellerin daran geübten Kritik – gebilligt und im Wesentlichen ausgeführt, eine ergänzende Prüfung zum Thema Vogelzug sei im Rahmen der UVP-Vorprüfung „im Hinblick auf den hinter § 50 Abs. 3 UVPG stehenden Rechtsgedanken“ nicht erforderlich gewesen. Denn im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplans sei die Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen auf den Vogelzug auf der Grundlage einer umfassenden, wissenschaftlichen Standards genügenden Datenbasis (6 avifaunistische Gutachten) verneint worden, wobei die Empfehlungen auch durch Darstellung eines 2 km breiten von Bebauung freizuhaltenden Korridors im Flächennutzungsplan umgesetzt worden seien. Die aus den Jahren 2011/2012 stammenden Erkenntnisse seien auch noch hinreichend aktuell, zumal es keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche signifikante Änderung des Vogelzuggeschehens gebe.

8

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung, mit denen im Kern das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und vertieft wird, sind nicht stichhaltig. Der Senat lässt offen, ob § 50 Abs. 3 UVPG über den Wortlaut hinaus ohne weiteres auf jedwede im Rahmen der Aufstellung, Ergänzung und Änderung eines Flächennutzungsplans durchgeführte Umweltprüfungen analog (unter Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke bzw. eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers) angewendet werden kann. Jedenfalls im vorliegenden Fall der Durchführung umfassender ornithologischer Untersuchungen hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Vogelzugs im Rahmen der Umweltprüfung bei der Änderung der Konzentrationsflächenplanung eines Flächennutzungsplans spricht auch aus Sicht des Senats alles dafür, in Anwendung jedenfalls des hinter § 50 Abs. 3 UVPG stehenden Rechtsgedankens der Vermeidung unnötiger Doppelprüfungen in einem nachfolgenden Vorhabenzulassungsverfahren die Verweisung der UVP-Vorprüfung auf die bei der Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten Untersuchungen als sachgerecht und unbedenklich anzusehen. Im Übrigen trägt die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht vor, dass es irgendwelche Erkenntnisse für eine relevante Änderung der Betroffenheit von Zugvögeln im Bereich des zum Konzentrationsgebiet des Flächennutzungsplans gehörenden Vorhabenstandorts gibt. Die Beigeladene hat vielmehr darauf hingewiesen, dass auch die von der Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Vorbescheid vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) hinsichtlich der Betroffenheit von Zugvögeln nur auf die Erkenntnisse in der Umweltprüfung bei der Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen hat. Soweit die Antragstellerin noch anführt, dass ein Gutachten aus dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht ausgeschlossen habe, dass außerhalb des 2 km-Korridors eine Vogelschlaggefahr oder Vertreibungswirkung z. B. für den Rotmilan bestehen könne, betrifft dies gerade nicht die Betroffenheit des Zugvogelgeschehens durch Windkraftanlagen, sondern artenschutzrechtlich relevante Risiken für besonders windkraftsensible Vogelarten außerhalb des Vogelzugs, z. B. für Rotmilane auf dem Nahrungssuchflug. Hinsichtlich solcher möglicher Auswirkungen des Vorhabens von artenschutzrechtlicher Relevanz hat die UVP-Vorprüfung jedoch auf die Untersuchungen und Ergebnisse in den vorgelegten Gutachten verwiesen und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der darin genannten Maßnahmen ausgeschlossen; damit setzt sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht auseinander.

9

b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Nr. 6 des Genehmigungsbescheides Nebenbestimmungen aufgenommen hat, die insbesondere den Ausgleich von (potentiellen) Beeinträchtigungen des Feldhamsterlebensraums (Nr. 6.5) und des Lebensraums der Feldlerche (Nr. 6.6) zum Gegenstand haben, nicht auf eine unzulässige Vorwegnahme der UVP im Rahmen der UVP-Vorprüfung schließen lässt.

10

Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass eine UVP-Vorprüfung dazu führt, in die Genehmigung umweltbezogenen Nebenbestimmungen aufzunehmen, ein Indiz für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens sein kann (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, BauR 2015, 1138 und juris, Rn. 172). Das Verwaltungsgericht hat jedoch weiter darauf abgestellt, dass die vorliegend in die Genehmigung insbesondere unter Nrn. 6.5 und 6.6 aufgenommenen Nebenbestimmungen kein solches Indiz darstellen, weil es sich um typische Nebenbestimmungen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen handelt, die auf den der UVP-Vorprüfung zulässigerweise zugrunde gelegten Empfehlungen im landespflegerischen Begleitplan und in der „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ beruhen. Aus diesen habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar den Schluss ziehen dürfen, dass bei Berücksichtigung der darin empfohlenen, nach § 7 Abs. 5 UVPG im Rahmen der UVP-Vorprüfung auch berücksichtigungsfähigen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden können. Im Übrigen legt das Verwaltungsgericht eingehend dar, dass dies auch für die gutachterlichen Erkenntnisse zum Fehlen einer unmittelbaren Betroffenheit des Feldhamsters durch das Vorhaben sowie für die Feldlerche bei Durchführung der empfohlenen Maßnahmen (Anlegung von zwei sog. Lerchenfenstern) zur Vermeidung einer (nur potentiellen) Gefährdung durch Habitatverluste gelte.

11

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung, die vorrangig auf eine Indizwirkung der in die Genehmigung aufgenommenen artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen abstellen, vermögen nicht zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung führt das (absehbare) Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen nicht zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 173). Vielmehr stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat; denn bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren; im Rahmen der Vorprüfung bedarf es vielmehr einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 22).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die durchgeführte Vorprüfung ungeachtet der Aufnahme artenschutzrechtlicher Nebenbestimmungen in Nr. 6 des Genehmigungsbescheides im Einklang mit § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG steht: Bei den konkret in Rede stehenden Maßnahmen gemäß Nr. 6.5 („Ausgleich für Beeinträchtigung des Feldhamsterlebensraums“) und Nr. 6.6 („Maßnahmen zum Ausgleich von Habitatverlusten der Feldlerche“) handelt es sich – ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Ausgleich“ – der Sache nach um Vorkehrungen des Vorhabenträgers zum Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG hinsichtlich dieser beiden Arten. Denn durch sie sollen lediglich potentielle nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume der beiden Arten vorsorglich vermieden bzw. vermindert werden. Die Kritik der Antragstellerin an einer angeblich unzureichenden Untersuchung auf Feldhamstervorkommen bleibt im Übrigen unsubstantiiert; die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass und weshalb – entgegen der durchgeführten Bestandsaufnahme – Anhaltspunkte für ein Vorkommen von Feldhamstern im Bereich des Standorts des Vorhabens bestehen, obwohl sie selbst in räumlicher Nähe zu diesem die Errichtung einer Windkraftanlage plant.

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c. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Aufnahme eines Vorbehalts der Festsetzung nachträglicher artenschutzrechtlicher Nebenbestimmungen in Nr. 6.2 des Genehmigungsbescheids nicht abzuleiten ist, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden können.

14

Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass Hintergrund der Aufnahme eines solchen Vorbehalts lediglich der Umstand ist, dass sich nach Abschluss der Vorprüfung und des Genehmigungsverfahrens die Notwendigkeit ergeben kann, nachsteuernd tätig zu werden, weil sich etwa im Nachhinein die besondere Bedeutung des Anlagenstandorts für eine Artenpopulation herausstellt. Der Vorbehalt hat insoweit eine Hinweis- und Warnfunktion für den Anlagenbetreiber, z. B. hinsichtlich des möglichen Erlasses nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG, und kann deshalb nicht die Erforderlichkeit einer UVP begründen. Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung insbesondere nicht dar, inwiefern sich aus der in solchen Genehmigungsbescheiden weitgehend üblichen, rein vorsorglichen Aufnahme eines Auflagenvorbehalts für den Fall nachträglicher, nicht vorhersehbarer Erkenntnisse zu erheblichen Umweltauswirkungen die Erforderlichkeit der Durchführung einer UVP ergeben soll.

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d. Soweit die Antragstellerin schließlich geltend gemacht hat, die UVP-Vorprüfung sei auch deshalb fehlerhaft, weil mögliche Umweltauswirkungen durch die Kabeltrasse (für die Leitungen zum maßgeblichen Netzanschlusspunkt des Energieversorgers) nicht berücksichtigt und bewertet worden seien, ist das Verwaltungsgericht dem ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Es hat insoweit offengelassen, ob sich ein Erfordernis zur Einbeziehung einer Kabeltrasse in die UVP-Vorprüfung eines Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen aus Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG ergeben kann. Voraussetzung hierfür sei jedenfalls, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung bereits belastbare Anhaltspunkte für mögliche erhebliche Umweltauswirkungen durch die Kabeltrasse vorliegen, die eine überschlägige Prüfung anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 UVPG ermöglichen. Daran fehle es vorliegend schon deshalb, weil der genaue Verlauf der Kabeltrasse mangels Zuweisung eines Netzanschlusspunktes durch den Energieversorger noch gar nicht bekannt sei. Die Prüfung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen könne im Rahmen der UVP-Vorprüfung aber nicht gleichsam „ins Blaue hinein“ erfolgen.

16

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung insbesondere nicht dar, was Gegenstand der (überschlägigen) Ermittlung und Bewertung möglicher Umweltauswirkungen einer Kabeltrasse im Rahmen einer UVP-Vorprüfung sein könnte, wenn der Verlauf der Kabeltrasse noch gar nicht feststeht und damit zwangsläufig auch noch nicht erkennbar ist, welche Bodenbeschaffenheit, Biotopstrukturen oder artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen von geschützten Tieren oder Pflanzen durch deren Bau und Betrieb überhaupt betroffen sein könnten.

17

2. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch – jedenfalls im Ergebnis – zutreffend entschieden, dass die angefochtene Genehmigung voraussichtlich auch nicht wegen Verletzung eines Rechts der Antragstellerin auf willkürfreie Verfahrensbehandlung paralleler Genehmigungsanträge rechtswidrig ist. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin nicht doch in einem „echten Konkurrenzverhältnis“ zum Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer „Vollgenehmigung“ steht (a.). Denn auch bei Annahme einer echten Konkurrenzsituation kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in ermessensfehlerhafter Weise den Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorrangig vor dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin beschieden hat (b.).

18

a. Der Senat kann im Rahmen dieses Eilverfahrens offenlassen, ob die Antragsgegnerin den Genehmigungsantrag der Beigeladenen schon deshalb vorrangig vor dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin behandeln durfte, weil es an einem „echten Konkurrenzverhältnis“ zwischen beiden Anträgen fehlt.

19

Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt, besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Fehlens von Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und in den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zur Behandlung paralleler Genehmigungsanträge weitgehend Einigkeit, dass bei Vorliegen einer „echten“ Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Verbescheidung der Anträge treffen muss und dabei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren hat, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen; dabei stellt der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. z. B. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 – 8 B 10139/14.OVG –, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 20 f. sowie Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 1 EO 35/12 –, juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 – 2 B 42/17 –, BauR 2017, 1739 und juris, Rn. 40 ff, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

20

Nach der Rechtsprechung des Senats, an der sich das Verwaltungsgericht orientiert hat, kann von einem echten Konkurrenzverhältnis paralleler Genehmigungsanträge nur gesprochen werden, wenn diese denselben Genehmigungsinhalt betreffen und denselben Verfahrenstand erreicht haben; danach erscheint es zunächst sachgerecht, einen Genehmigungsantrag, dessen Antragsunterlagen unvollständig sind, zugunsten eines Antrags zurückzustellen, bei dem die Antragsunterlagen vollständig sind und der entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschuss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 23). Jedoch kommt auch einem entscheidungsreifen und zeitlich früher eingereichten Vorbescheidsantrag im Allgemeinen keine „Sperrwirkung“ für die Erteilung einer parallel beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu, und zwar aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts eines Vorbescheids: Der Vorbescheid stellt nämlich lediglich das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich fest und entfaltet Bindungswirkung nur im Hinblick auf ein Genehmigungsverfahren in derselben Angelegenheit; er beinhaltet insbesondere keine Baufreigabe; da sich konkurrierende Vorhaben lediglich hinsichtlich ihrer Realisierung ausschließen, schließt die bloße Vorabfeststellung hinsichtlich einzelner Genehmigungsvoraussetzungen in einem Vorbescheid die Genehmigung eines parallelen Vorhabens grundsätzlich nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss jedoch – ebenso wie das Verwaltungsgericht – darauf hingewiesen, dass nach der (oben bereits zitierten) Rechtsprechung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts etwas anderes für einen umfassenden Standortvorbescheid mit uneingeschränkt positivem vorläufigen Gesamturteil gilt: Danach kann sich ein später gestellter, konkurrierender Genehmigungsantrag gegenüber einem bestandskräftig erteilten Vorbescheid, der die Frage, ob eine Anlage der vorgesehenen Art an dem geplanten Standort zugelassen werden kann, positiv beantwortet, nicht mehr durchsetzen, weil der Vorbescheid einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorwegnimmt und (insoweit) eine verbindliche Feststellung trifft, an die die Behörde in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren gebunden ist (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012, a.a.O., Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines solchen umfassenden Standortvorbescheids hier unter Hinweis darauf verneint, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf die Prüfung weniger Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt und insbesondere den gesamten landschafts- und naturschutzrechtlichen Prüfungsteil ausgeklammert hat; zudem habe sie bei ihrer Voranfrage keinen umfassenden Planungsaufwand betrieben, sondern diesen mit der eng umgrenzten Antragstellung gerade vermeiden wollen.

21

Dabei hat das Verwaltungsgericht möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin – anders als in dem dem Beschluss des Senats zugrundeliegenden Fall, in dem die Voranfrage auf die Vereinbarkeit mit Flächennutzungs- und Raumordnungsplanung beschränkt worden war (vgl. Rn. 27 des Senatsbeschlusses vom 21. März 2014, a.a.O.) – unter 3. auch eine Vorbescheidsfrage zur Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit Belangen des Immissionsschutzrechts umfasste (wenn auch beschränkt auf Schallimmissionen und Schattenwurf im Hinblick auf Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der Anlage) und sie dazu zwei Prognosegutachten beigefügt hatte. Mit dieser standortbezogenen Voranfrage strebte die Antragstellerin offenbar eine abschließende Entscheidung über die Vereinbarkeit ihres Vorhabens in der aktuellen Ausgestaltung (Emissionen, Schattenwurf) mit den angesprochenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren an (vgl. dazu Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 9, Rn. 20, m.w.N.), um zu erreichen, dass in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für eine von einem Konkurrenten später beantragte Windkraftanlage Nebenbestimmungen zur Berücksichtigung der Schallimmissionen und des Schattenwurfs ihrer Anlage als Vorbelastung aufgenommen werden. Dies spricht dafür, dass zwischen dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin und dem Antrag der Beigeladenen auf Vollgenehmigung – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – ein echtes Konkurrenzverhältnis anzunehmen ist.

22

b. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines echten Konkurrenzverhältnisses zwischen den Anträgen der Beigeladenen und der Antragstellerin verneint hat, führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin, weil sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Denn auch bei Annahme eines echten Konkurrenzverhältnisses verletzt die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Vorhaben der Beigeladenen vorrangig zu genehmigen, aller Voraussicht nach die Antragstellerin nicht ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über parallele Genehmigungsanträge.

23

Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend erwähnt, ist die Antragsgegnerin im Genehmigungsbescheid ausdrücklich von einer „echten Konkurrenz zwischen den beiden Anträgen“ ausgegangen (vgl. Seite 33 des Bescheides vom 20. Dezember 2017, ebenso in dem der Antragstellerin unter dem 5. Februar 2018 erteilten Vorbescheid, dortige Seite 6, dort auch unter Hinweis darauf, dass „das eine Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf das andere haben wird, welche die Wirtschaftlichkeit unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in Frage stellen“ könnten). Auf der Grundlage dieser Annahme hat die Antragsgegnerin im Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2017 umfangreichere Ermessenserwägungen zur Frage der Priorisierung der Anträge angestellt, die sie im gerichtlichen Eilverfahren (auch unter Rückgriff auf teilweise weitergehende Erwägungen in der Begründung des Vorbescheids vom 5. Februar 2018) gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise noch ergänzt hat. Darin ist die Antragstellerin zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin unter dem Aspekt des Zeitpunkts der Antragstellung sowie auch – wie im Vorbescheid vom 5. Februar 2018 ergänzend angemerkt – unter dem Aspekt des Zeitpunkts der jeweiligen Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen an sich der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat sodann jedoch maßgeblich auf andere Sachgesichtspunkte abgestellt, aufgrund deren aus ihrer Sicht der Bescheidung des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Vollgenehmigung der Vorrang gegenüber dem Vorbescheidsantrag der Antragstellerin gebührt: Zum einen hat sie als weiteres sachgerechtes Kriterium den weitaus größeren Umfang der von der Beigeladenen für die Erstellung ihres Vollantrags angestellten Planungen und den dafür investierten deutlich größeren Aufwand in finanzieller, personeller und zeitlicher Hinsicht angeführt und hierzu darauf verwiesen, dass die Beigeladene insgesamt sieben speziell für den geplanten Standort beauftragte Gutachten vorgelegt habe, deren Erstellung aktuelle und zum Teil monatelange Beobachtungen zugrunde gelegt worden seien. Demgegenüber habe die Antragstellerin nur zwei prüffähige Gutachten (zur Schallimmission und zum Schattenwurf) sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt, die aber nicht auf eigenen Erhebungen, sondern auf einer Abschätzung bereits vorliegender, nicht speziell für den Standort erstellter Gutachten beruhe. Der von der Beigeladenen betriebene wesentlich höhere Aufwand und der daraus resultierende Planungsvorsprung seien auch im Hinblick auf die im Falle einer Vollgenehmigung greifbare zeitnahe Umsetzung des Vorhabens höher zu bewerten als ein Vorbescheid mit der Option, möglicherweise erst in einigen Jahren einen Antrag auf Vollgenehmigung zu stellen und die Anlage danach zu errichten.

24

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind auch aus Sicht des Senats keineswegs sachwidrig, sondern geeignet, den Vorrang der Bearbeitung des Antrags der Beigeladenen trotz (geringfügiger) zeitlicher Priorität des Vorbescheidsantrags der Antragstellerin bei der Antragstellung und der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen ermessensfehlerfrei zu begründen.

25

Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – auch des Senats – ist der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität konkurrierender Anträge zwar grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Auswahlentscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung; jedoch ist stets zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen – etwa Vertrauensschutzgesichtspunkte – jedenfalls im Ausnahmefall auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. z. B. OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 – 3 M 188/07 –, BauR 2008, 1562 und juris, Rn. 32; Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2012, a.a.O., Rn. 30 f. sowie der Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dies gilt um so mehr, als der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sich – wie hier – auf die Entscheidung darüber auswirken kann, zu wessen Lasten Maßnahmen der Konfliktbewältigung bei benachbarten und sich hinsichtlich ihrer Emissionen überlagernder Anlagen anzuordnen sind (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 3. August 2016, a.a.O.).

26

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat jedenfalls vorliegend das Abstellen auf den erheblich höheren Planungsaufwand, den die Beigeladene zur Begründung ihres Antrags auf Vollgenehmigung im Vergleich zur Antragstellerin betrieben hat, gerade auch im Hinblick auf die daraus resultierende höhere Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Realisierung ihres Vorhabens sachgerecht und ermessensfehlerfrei. Denn die Antragsgegnerin kann sich als Inhaberin der Planungshoheit für das Vorranggebiet und gleichzeitig Genehmigungsbehörde ermessensfehlerfrei auch darauf berufen, dass sie vor dem Hintergrund ihrer städtebaulichen und klimapolitischen Zielsetzungen ein legitimes Interesse daran hat, der Genehmigung einer Anlage den zeitlichen Vorrang einzuräumen, bei der eine höhere Wahrscheinlichkeit baldiger Realisierung und damit eines wirksamen Beitrags zu ihren Klimazielen besteht.

27

3. Unabhängig davon ist nach Überzeugung des Senats aber auch bei Annahme einer offenen Sach- und Rechtslage von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Genehmigung (weiterhin) Gebrauch machen zu können, gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auszugehen.

28

Insoweit sind die subjektiven Interessen der beiden Konkurrenten an einer baldigen Realisierung ihrer jeweiligen Vorhaben gegenüber zu stellen. Dabei geht der Senat – mangels gegenteiliger Angaben der Beteiligten oder sonstiger Anhaltspunkte hierfür in den vorgelegten Akten – davon aus, dass die geplanten Vorhaben der Antragstellerin und der Beigeladenen sich nicht in der Weise wechselseitig ausschließen, dass im Falle der vorherigen Realisierung des einen Vorhabens das jeweils andere Vorhaben aus zwingenden technischen oder rechtlichen Gründen (etwa aus Gründen der Standsicherheit) nicht realisiert werden könnte. Vielmehr geht es im Konkurrenzverhältnis der beteiligten Vorhabenträger ganz offensichtlich nur darum, bei welcher Anlage umfangreichere Lärmschutz- und Schattenwurfvermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden müssen, weil sie in ihrem Genehmigungsbescheid mit der Nebenbestimmung belastet wird, die von der zuvor genehmigten anderen Anlage verursachten Immissionen durch Schall und Schattenwurf als Vorbelastung zu berücksichtigen (vgl. die Bedingungen Nr. 1.1 und 1.2 im an die Antragstellerin gerichteten Vorbescheid). Nur insoweit erscheinen derzeit Auswirkungen des einen Vorhabens auf das andere denkbar, so dass lediglich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Rentabilität der später genehmigten Anlage in Rede stehen (so auch der Vorbescheid vom 5. Februar 2018, Seite 6 unten). Zu deren zu erwartendem Ausmaß hat die Antragstellerin im Übrigen keine näheren Angaben gemacht, insbesondere hat sie auch in der Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, dass etwa die Aufnahme eines solchen Vorbehalts zugunsten der Anlage der Beigeladenen die Rentabilität ihres Vorhabens nicht nur unwesentlich, sondern erheblich mindern oder sogar in Frage stellen könnte.

29

Bei dieser Sachlage ist aber ein Bedarf für eine Aussetzung des Sofortvollzuges der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht ersichtlich. Nachdem die genehmigte Windkraftanlage inzwischen bereits errichtet sein dürfte, würde eine Aussetzung des Sofortvollzuges nur darauf hinauslaufen, den Betrieb der Anlage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu suspendieren. Vor dem Hintergrund, dass eine Aufhebung der vorbehaltenen Nebenbestimmung im der Antragstellerin erteilten Vorbescheid und eine entsprechende Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2017 auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen kann (vgl. zu einem dahingehenden Streit in der Hauptsache: Urteil des Senats vom 3. August 2016, a.a.O.), erscheint die von der Antragstellerin begehrte vollständige Suspendierung der Genehmigung vom 20. Dezember 2017 zu weitgehend und daher unverhältnismäßig. Aber auch eine nur teilweise Suspendierung, etwa mit der Maßgabe, beim Betrieb der Anlage der Beigeladenen die Schall- und Schattenwurfimmissionen der (geplanten) Anlage der Antragstellerin als Vorbelastung zu berücksichtigen, wäre keinesfalls sachgerecht, weil die Anlage der Antragstellerin aufgrund des Vorbescheids, der – wie erwähnt – kein Baurecht gewährt, noch gar nicht errichtet werden darf und eine Realisierung zeitlich derzeit noch nicht absehbar ist.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO.

31

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat mangels abweichender Angaben der Beteiligten – ebenso wie das Verwaltungsgericht – in Anwendung von Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Hauptsachestreitwert von 15.000,-- € wie bei der Klage eines Drittbetroffenen wegen sonstiger (nicht Eigentums-) Beeinträchtigungen zugrunde, wovon im Eilverfahren die Hälfte in Ansatz zu bringen ist.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 03/01/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren mit
published on 25/02/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
published on 25/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Pl
published on 28/03/2008 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.10.2007 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Genehmigung vom 08.03.2007 wird wiederhergestellt.
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Annotations

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.

(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.