Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2011 - 6 C 11098/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1214.6C11098.11.0A
bei uns veröffentlicht am14.12.2011


Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am … Juni 1961 geborene Antragsteller ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Antragsgegner). Mit seinem Normenkontrollantrag wendet er sich gegen die in der Satzung des Antragsgegners mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geregelte Erhöhung des Renteneintrittsalters.

2

Nach § 8 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -) vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37, im Folgenden: a.F.) bestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente (S. 1). Durch Satzung durfte bestimmt werden, dass einerseits Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt und andererseits der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden konnte (S. 2). Die Höhe der Rente war in diesen Fällen nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen (S. 4). Eine entsprechende Regelung enthielt § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung des Antragsgegners.

3

Die Vertreterversammlung des Antragsgegners beschloss am 3. Dezember 2008, § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2010 zu ändern. Danach hat jedes Mitglied mit Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente (Abs. 1 S. 1). Vor dem 1. Januar 1949 geborene Mitglieder erreichen diese - wie bisher - mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 1 S. 2). Für später geborene Mitglieder wird die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie schließlich für im Jahr 1972 und später Geborene bei 67 Jahren liegt (Abs. 1 S. 3). Auf Antrag ist die Altersrente frühestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zu gewähren (Abs. 2 S. 1), wobei sich die Rente um 0,4 v.H. für jeden Monat vor Erreichen der Altersgrenze minderte (Abs. 2 S. 3).

4

Durch Gesetz vom 11. Mai 2010 (GVBl. S. 80) wurde § 8 RAVG mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Nach dieser derzeit geltenden Fassung der Vorschrift wird Altersrente gewährt, wenn ein Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht, die sich aus einer - inhaltlich mit dem zuvor geänderten § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 der Satzung übereinstimmenden - Tabelle ergibt (S.1), und wiederum die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung eine Rentenzahlung vor Erreichen der Altersgrenze zuzulassen bzw. sie bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben (S. 2). Die Höhe der Rente ist in diesen Fällen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen besonders festzusetzen (S. 3).

5

Die am 3. Dezember 2008 beschlossene Änderung des § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung wurde nunmehr vom Ministerium der Justiz genehmigt und im Staatsanzeiger vom 14. Februar 2011 (Nr. 5 S. 196) bekannt gemacht.

6

Am 7. September 2011 beschloss die Vertreterversammlung des Antragsgegners mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Neufassung ihrer Satzung, wobei § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Dezember 2008 unverändert blieb. Allerdings wurden Absatz 2 die Sätze 4 bis 7 mit Regelungen zum Hinausschieben der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus sowie die erforderliche Mindestdauer der Mitgliedschaft und Mindestzahl gezahlter Beiträge angefügt. Der Beschluss wurde nach Genehmigung durch das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 31. Oktober 2011 im Staatsanzeiger (Nr. 40 S. 1950) bekannt gemacht.

7

Zur Begründung seines bereits am 12. September 2011 gestellten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

8

Die Satzungsänderungen seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da Bekanntmachungen des Antragsgegners nach § 35 der Satzung in den Rundschreiben der Rechtsanwaltskammern zu veröffentlichen seien. Dem Protokoll der Vertreterversammlung vom 7. September 2011 lasse sich auch nicht zuverlässig entnehmen, dass dort eine Neufassung der Satzung beschlossen worden sei.

9

Anwartschaften aus der Altersversorgung unterfielen dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Er habe durch seine bisher gezahlten Beiträge eine Anwartschaft auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erworben. Nach der Neuregelung erhalte er diese erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat, so dass ihm Zahlungen für 13 Monate verloren gingen. Das stelle eine Teilentziehung seiner Anwartschaft dar, da diese sich für einen bestimmten Zeitraum bereits zu einer selbständigen Rechtsposition verfestigt habe.

10

Die Erhöhung des Renteneintrittsalters sei auch nicht erforderlich gewesen. Die gute Finanzlage des Antragsgegners habe sogar eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags gestattet. Zudem erfolge die Finanzierung des Antragsgegners grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsprinzip - in der Variante des offenen Deckungsplanverfahrens -, das die Unabhängigkeit des Systems von der statistischen Verteilung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern garantiere und es damit von den Folgen demographischer Verwerfungen sowie der Einkommensstruktur des Versichertenkollektivs weitgehend entkopple. Im Übrigen eröffne § 8 RAVG dem Antragsgegner durchaus einen Entscheidungsspielraum, aufgrund dessen er die bisherige Altersgrenze hätte beibehalten können.

11

Es seien auch weniger belastende Maßnahmen in Betracht gekommen, nämlich die Erhöhung der Altersgrenze ausschließlich für die neu eintretenden Mitglieder, die besser in der Lage seien, sich auf die geänderte Situation einzustellen, sowie der Verzicht auf die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags. Hierdurch wären alle Versicherten in gleicher Weise belastet und ein Sonderopfer von Versicherten bestimmter Geburtsjahrgänge vermieden worden. Hierin liege zudem ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Altersdiskriminierungsverbot.

12

Die durch die Satzungsänderung erfolgte tatbestandlichen Rückanknüpfung von Rechtsfolgen verletze das rechtlich geschützte Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen. Dieses sei nicht zuletzt deshalb in besonderem Maße schutzwürdig, da die berufsständischen Versorgungswerke anders als die gesetzliche Rentenversicherung als "demographiefest" gegolten hätten. Ende sein Arbeitsverhältnis, wie beim mündlichen Abschluss seines Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt, mit Vollendung des 65. Lebensjahres, werde er nach der neuen Rechtslage arbeitslos und sei auf Sozialleistungen angewiesen. Die Kürzung bereits bestehender Anwartschaften verstoße schließlich auch gegen Art. 53 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

§ 10 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vom 10. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären, soweit darin das regelmäßige Renteneintrittsalter über den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschoben wird.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

18

Aufgrund neuer Sterbetafeln speziell für die Angehörigen der freien Berufe habe sich deren zunehmende, über die bisherigen Annahmen hinausgehende Lebenserwartung herausgestellt, weshalb eine hinreichende Deckungsrückstellung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Eine deshalb mögliche Senkung der Leistungen hätte einseitig die Rentnergeneration betroffen. Eine Beitragserhöhung sei nicht in Betracht gekommen, da für die angestellten Mitglieder die Beiträge an die Beitragsbemessungsgrenze und den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt seien. Daher habe man sich für ein Hinausschieben der Regelaltersgrenze entschieden. Ebenso seien die meisten Rechtsanwaltsversorgungswerke anderer Bundesländer verfahren. Darüber hinaus bewirke das Hinausschieben des Renteneintrittsalters auch Generationengerechtigkeit. Die moderate Übergangsregelung gebe genügend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

19

Die Umgestaltung von Rentenanwartschaften einschließlich ihrer wertmäßigen Herabsetzung sei im Rahmen der Eigentumsgarantie grundsätzlich erlaubt, soweit sie einem legitimen Gemeinwohlzweck diene und verhältnismäßig sei. Die im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung stärkere Orientierung des Versorgungswerks an Prinzipien der Kapitaldeckung bewirke lediglich, dass die Versichertengemeinschaft einen gesteigerten Anspruch im Sinne von Art. 14 GG habe, für Ihre eingezahlten Beiträge in einer kollektiven Äquivalenzbeziehung gleichwertige Leistungen und eine existenzsichernde Altersversorgung zu erhalten. Dieser Anspruch werde durch das Hinausschieben des Renteneintrittsalters nicht infrage gestellt.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

A.

22

Insbesondere ist der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 4 Abs. 1 des Landesgesetztes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - statthaft. Der angegriffene § 10 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners stellt eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift dar und keine Rechtsverordnung, die eine Handlung eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LV) ist.

B.

23

Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. § 10 Abs. 1 der Satzung, der am 7. September 2011 von der Vertreterversammlung des Antragsgegners mit der Satzung insgesamt neu beschlossen wurde (StAnz. Nr. 40 S. 1950), unterliegt nämlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit darin die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wird.

I.

24

Die vom Antragsteller erhobenen formellen Bedenken sind sachlich nicht gerechtfertigt.

25

1. Aus dem Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 7. September 2011 geht eindeutig hervor, dass es unter dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ der Sache nach um die Neufassung der Satzung insgesamt ging und der den Mitgliedern mit der Einladung übersandte Satzungsentwurf einstimmig als Neufassung beschlossen wurde. Die besondere Erwähnung der „Satzungsänderungen“ lässt zwar erkennen, dass die in der Neufassung enthaltenen Änderungen - die Niederschrift erwähnt beispielsweise § 30 der Satzung - bei der Willensbildung im Vordergrund standen. Es wurden aber nach der eindeutigen Protokollierung nicht lediglich Änderungen einzelner Satzungsvorschriften beschlossen. Dafür spricht auch der unter dem betreffenden Tagesordnungspunkt zu findende Hinweis, man werde bei Satzungsänderungen einem durch die ABV (Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V) eingeholten Gutachten zum Thema "Ausfertigung von Satzungen" Rechnung tragen. Das spricht für die Annahme, möglicherweise hätten Bedenken gegen die bisherige Ausfertigungspraxis vorgelegen und aus diesem Grunde sei die Satzung insgesamt neu beschlossen und sodann ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

26

2. Von seiner zunächst erhobenen Beanstandung, dem Protokoll sei keine Abschrift des Satzungsentwurfs beigefügt und die Anzahl der abgegebenen Stimmen werde nicht angegeben, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Insoweit möglicherweise vorliegende Fehler wären im Übrigen gegebenenfalls im Wege einer Protokollberichtigung zu beseitigen. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der neugefassten Satzung bestünden insoweit nur dann, wenn diese nicht entsprechend dem genehmigten und veröffentlichten Wortlaut beschlossen worden wäre. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

27

3. Die Neufassung der Satzung wurde auch mit Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. September 2011 genehmigt. Darin ist ausschließlich von der Neufassung der Satzung die Rede und nicht von Satzungsänderungen. Das vom Antragsteller genannte Schreiben des Ministeriums vom 14. Oktober 2011 betrifft hingegen deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger und enthält lediglich am Ende die Bitte, die Satzungsänderungen in den Rundschreiben der Kammern bekanntzugeben.

28

4. Die Neufassung der Satzung wurde auch durch ihre Veröffentlichung im Staatsanzeiger ordnungsgemäß bekanntgemacht (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 20. Juni 1995 - 6 A 10465/94 -, DVBl. 1996, 1204, juris). Dem steht § 35 der Satzung, wonach Bekanntmachungen des Versorgungswerks in den Rundschreiben der Rechtsanwaltskammern erfolgen, nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht für die Bekanntmachung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen gilt. Das ergibt sich aus Folgendem:

29

Nach § 4 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375) werden Rechtsvorschriften von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Teilen dieser Körperschaften sowie Rechtsvorschriften von selbständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz verkündet oder öffentlich bekanntgemacht. Zwar enthält § 20 Abs. 1 Nr. 3 RAVG eine solche anderweitige gesetzliche Bestimmung, wonach die Satzung des Antragsgegners insbesondere die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks regelt. Auf dieser Ermächtigung beruht § 35 der Satzung. Diese Satzungsvorschrift erfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche Bekanntmachungen, also auch die von Satzungen bzw. Satzungsänderungen. Jedoch lässt ihre jahrzehntelange Anwendungspraxis erkennen, dass sie gleichwohl nicht die Bekanntmachung der genannten Rechtsakte betrifft, für die es somit bei der in § 4 des Verkündungsgesetzes vorgesehenen Veröffentlichung im Staatsanzeiger verbleibt.

30

So hatten schon nach der am 21. August 1985 beschlossenen ursprünglichen Fassung der Satzung (StAnz. 1986 Nr. 12 S. 345) Bekanntmachungen im Justizblatt zu erfolgen. Bereits die ersten Satzungsänderungen wurden jedoch nicht dort, sondern erneut im Staatsanzeiger (1986 Nr. 21 S. 570, 1993 Nr. 1 S. 28) bekanntgemacht. An dieser Praxis wurde in der Folgezeit festgehalten, auch nachdem § 35 der Satzung durch Beschluss vom 23. März 1988 bzw. 27. September 1989 (StAnz 1989 Nr. 48 S. 1198) dahingehend geändert worden war, Bekanntmachungen des Versorgungswerks hätten in den Rundschreiben der Rechtsanwaltskammern zu erfolgen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift in Kenntnis seiner vom Wortlaut abweichenden Veröffentlichungspraxis bei der am 8. Januar 1997 beschlossenen Neufassung der Satzung (StAnz. Nr. 7 S. 281) ebenso unverändert gelassen wie bei der jüngsten, am 7. September 2011 beschlossenen Neufassung (a.a.O.). Zugleich hat er Satzungen bzw. Satzungsänderungen - z.B. den Änderungsbeschluss vom 4. August 1997 (StAnz. Nr. 34 S. 1299) - ausnahmslos durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Angesichts dieser durchgängigen, vom Wortlaut des § 35 der Satzung in seinen unterschiedlichen Fassungen abweichenden Praxis ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift nach dem Willen des Satzungsgebers keine von § 4 des Verkündungsgesetzes abweichende Bekanntgabe von Satzungen bzw. Satzungsänderungen vorschreibt, sondern sich lediglich auf sonstige Bekanntmachungen bezieht (i.E. ebenso Eichele, in: Eichele/Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, 2010, § 35 Rn. 4).

II.

31

Das Hinausschieben der Regelaltersgrenze durch § 10 Abs. 1 der Satzung bzw. die gesetzliche Regelung in § 8 S. 1 RAVG ist auch materiell rechtmäßig.

32

1. Zunächst ist es rechtlich unbedenklich, dass § 10 Abs. 1 der Satzung die unmittelbar geltende gesetzliche Festlegung der Regelaltersgrenze durch § 8 Satz 1 RAVG wiederholt.

33

Nach § 8 S. 1 RAVG besteht bereits von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Altersrente grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die für die vor 1949 geborenen Mitglieder des Antragsgegners bei 65 Jahren liegt, sich für die später Geborenen pro Jahr um je einen Monat hinausschiebt und schließlich ab dem Geburtsjahr 1972 mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers eröffnet das Gesetz dem Antragsgegner hinsichtlich dieser Regelaltersgrenze keinen Gestaltungsspielraum. Vielmehr lassen § 8 S. 2 und S. 3 RAVG abweichende Satzungsregelungen nur insoweit zu, als die Altersrente bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt und der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden kann, wobei die Höhe der Rente in diesen Fällen nach versicherungstechnischen Grundsätzen besonders festzusetzen ist. Diese Ermächtigung betrifft also nicht die Regelaltersgrenze, an die der Anspruch auf die volle Altersrente geknüpft ist, sondern ermöglicht lediglich ein Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbezugs mit entsprechenden Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Nach seinem eindeutigen Wortlaut enthält § 8 Satz S. 1 RAVG auch eine unmittelbar geltende gesetzliche Regelung, die keiner Umsetzung durch eine Satzungsvorschrift des Antragsgegners bedarf. § 10 Abs. 1 der Satzung kommt somit im Hinblick auf die Festlegung der Regelaltersgrenze nur deklaratorische Bedeutung zu, solange § 8 S. 1 RAVG in seiner derzeitigen Fassung fortbesteht.

34

§ 20 Abs. 1 RAVG steht einer solchen deklaratorischen Satzungsvorschrift nicht entgegen. Die Ermächtigung zum Erlass der „zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen“ sowie zur Regelung von „Einzelheiten der Leistungen“ könnte zwar dafür sprechen, die Rechtsetzungsbefugnis des Antragsgegners auf solche Regelungen zu beschränken, die nicht bereits verbindlich vom Gesetzgeber getroffen worden sind. Das hätte aber zur Folge, dass manche Vorschriften der Satzung nicht aus sich heraus, sondern nur mit Blick auf das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung verständlich wären. Aus diesem Grunde muss es dem Antragsgegner gestattet sein, auch gesetzeswiederholende, deklaratorische Satzungsvorschriften zu erlassen.

35

2. Das stufenweise Hinausschieben der Regelaltersgrenze von bisher 65 auf 67 Jahre verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.

36

a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 -, NJW 2011, 2035). Diese Schutzwirkung besteht für die jeweilige Anwartschaft insgesamt, so wie sie sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergibt, nicht hingegen für die einzelnen Elemente, auf denen sie beruht, und die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lässt eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führen. In bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind darüber hinaus am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der auch hinsichtlich rentenrechtlicher Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. Dabei ist insbesondere auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, - 1BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272. [293 f.] m.w.N.).

37

b) Diese Grundsätze gelten auch für Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, deren Finanzierung nach dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2010 - 8 B 118.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, NJW 2006, 711). Dass die Finanzierung des Antragsgegners diesem Modell folgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und findet seinen Niederschlag insbesondere in den Vorschriften der §§ 12 und 30 der Satzung, die in ihren Grundzügen bislang unverändert geblieben sind. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a.a.O. [712]; Naber, Reformnotwendigkeit der bedeutenden Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland, 2001, S. 39, 60 ff.; Baader, in: Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung 1984 - 2009, S. 57 f.).

38

c) Inwieweit das durch die maßgeblichen Vorschriften festgesetzte Renteneintrittsalter überhaupt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, ist bislang nicht abschließend geklärt (offen gelassen durch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621 [Rn. 13]) und bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man diese Frage bejaht, handelt es sich bei der stufenweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre für Mitglieder des Antragsgegners um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (d), die Gemeinwohlzwecken dient (e) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet (f).

39

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Erhöhung der Regelaltersgrenze lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Rentenanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist jedenfalls unter den Bedingungen des generationenübergreifend angelegten offenen Deckungsplanverfahrens nämlich von vornherein die Möglichkeit von Änderungen immanent. Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass es der Vertreterversammlung obliegt, den Rentensteigerungsbetrag - und zwar auch mit Wirkung für die laufenden Renten - jeweils aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festzusetzen (§§ 12, 30 Abs. 3 der Satzung). Damit hängt die monatliche Rentenhöhe, die das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen Beitragsquotienten ist (§ 12 Abs. 1 der Satzung), maßgeblich von der finanziellen Gesamtsituation des Antragsgegners und der Prognose ihrer zukünftigen Entwicklung unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge ab. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass sich die vom Antragsteller durch die bisher geleisteten Beiträge erworbene Anwartschaft nicht zu einer Eigentumsposition verfestigt hat, die einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht mehr zugänglich wäre. Dass sie sich auf der Basis der derzeit geltenden Regelungen berechnen lässt, bedeutet nicht, dass dem Antragsteller aufgrund der bisherigen Beiträge später ein Rentenanspruch in dieser Höhe ungeachtet zwischenzeitlicher Veränderungen zustehen wird.

40

Das gilt auch insoweit, als die bisher geltenden Regelungen vorsahen, dass der Anspruch auf die volle Altersrente mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen sollte. Denn der Eigentumsschutz erstreckt sich auf die Anwartschaft insgesamt, nicht hingegen auf einzelne Elemente, welche die Anwartschaft in ihrer Gesamtheit ausmachen (vgl. o. B II a). Der Zeitpunkt des Rentenbeginns ist somit als solcher nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und kann folglich, wie die Anwartschaft insgesamt, durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen verändert werden.

41

e) Das Hinausschieben des Renteneintrittsalters ist auch durch einen Gemeinwohlzweck gerechtfertigt. Denn es dient der Wahrung der finanziellen Stabilität des Antragsgegners und damit den Interessen seiner Mitglieder an einer angemessenen Versorgung. An einer angemessenen Versorgung der Angehörigen dieser Berufsgruppe besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit. Dass die finanzielle Stabilität des Antragsgegners bei Fortgeltung der bisherigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren und des bisherigen Rentensteigerungsbetrags gefährdet wäre, ergibt sich aus dem Ergebnis der zum Stichtag 31. Dezember 2007 durchgeführten versicherungsmathematischen Berechnungen, deren in Tabellenform vorgelegtes Ergebnis der vom Antragsgegner beauftragte Versicherungsmathematiker in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat.

42

Danach wurden auf der Grundlage der von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) in Zusammenarbeit mit der Heubeck AG entwickelten, auf die Angehörigen der freien Berufe zugeschnittenen Sterbetafeln aus dem Jahr 1997 (ABV 1997), des festgesetzten Rentensteigerungsbetrags - zu dem maßgeblichen Zeitpunkt 90,00 € - sowie einem regelmäßigen Renteneintrittsalter von 65 Jahren zu dem genannten Stichtag eine Deckungsrückstellung in Höhe von 389 Mio. € benötigt, zugleich ergab sich ein bilanzierter Überschuss in Höhe von 46 Mio. €.

43

Allerdings hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Lebenserwartung der Angehörigen der freien Berufe erheblich höher war als in der ABV 1997 angenommen, was zur Erarbeitung sogenannter Generationentafeln (ABV 2006 G) durch die Heubeck AG führte, in denen die jahrgangsweise Entwicklung der Lebenserwartung weit in die Zukunft hinein fortgeschrieben wurde. Während die ABV 1997 noch von einer einheitlichen Lebenserwartung von 18,6 Jahren nach Vollendung des 65 Lebensjahres ausging, beträgt diese nach der ABV 2006 G für den Geburtsjahrgang 1942 bereits 22,7 Jahre und steigt bis zum Geburtsjahrgang 2000 bis auf 28,9 Jahre an.

44

Angesichts der Unsicherheit langfristiger Prognosen hat sich der Antragsgegner jedoch dafür entschieden, seine Prognose der Lebenserwartung seiner Mitglieder auf eine aus den Generationentafeln entwickelte und jährlich fortzuschreibende Periodentafel mit einem auf 15 Jahre begrenzten Prognosezeitraum (ABV 2006 P 15) zu stützen. Auf der Grundlage dieser Periodentafel hätte die bei der Beibehaltung des festgesetzten Rentensteigerungswerts und der bisherigen Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2007 benötigte Deckungsrückstellung 441 Mio. € betragen, wobei ein Defizit von 6 Mio. € entstanden wäre. Nach Maßgabe der ABV 2006 G wären diese Beträge sogar noch deutlich höher - 470 Mio. € Deckungsrücklage und 35 Mio. Defizit - ausgefallen.

45

Angesichts dieser Prognosen durften Landesgesetzgeber und Antragsgegner von bestehendem Handlungsbedarf und der Notwendigkeit von Veränderungen hinsichtlich des Beitragsaufkommens oder des Leistungsumfangs ausgehen. Zwar sind solche in die Zukunft gerichteten Vorhersagen naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet, und das auf der Grundlage der Periodentafel ABV 2006 P 15 zum Stichtag 31. Dezember 2007 errechnete Defizit von 6 Mio. € hätte angesichts der benötigten Deckungsrückstellung von 441 Mio. € die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auch noch nicht akut in Frage gestellt. Andernfalls hätte man es sicherlich nicht bei der erstmals im Jahre 2016 einsetzenden Verschiebung der Regelaltersgrenze - und das zunächst nur um einen Monat - belassen können.

46

Jedoch waren in Anbetracht der festgestellten finanziellen Situation und des ihnen zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums aber weder der Antragsgegner noch der dessen Einschätzung folgende Landesgesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/4342 S. 5 f. [zu Nr. 3]) verpflichtet, Maßnahmen bis zum Entstehen einer akuten finanziellen Schieflage des Versorgungswerks zurückzustellen. Vielmehr liegt es im Interesse des Gemeinwohls, Versorgungseinrichtungen wie den Antragsgegner vorausschauend und langfristig an sich abzeichnende Entwicklungen anzupassen. Dies trägt zudem dem berechtigten Interesse der Mitglieder an einer schonenden, insbesondere zeitlich gestreckten stufenweisen Einführung belastender Neuregelungen Rechnung.

47

Dem stehen auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des OVG Lüneburg vom 7. Februar 2006 - 8 LA 118/05 - (juris) und das darin in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. März 2005 - 5 A 8/05 - (juris) nicht entgegen. Zwar heißt es in letzterem (Rn. 55), die Anhebung der Altersgrenze sei Ende 1999 „zwingend und unabdingbar erforderlich“ gewesen. Dahinter steht jedoch nicht die Auffassung, das Hinausschieben des Renteneintrittsalters sei nur bei akuten finanzieller Schwierigkeiten der Versorgungseinrichtung möglich. Vielmehr ging es in den beiden Entscheidungen ebenso wie im vorliegenden Fall um die langfristige Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Versorgungswerks, die aufgrund der festgestellten Erhöhung der Lebenserwartung und der darauf basierenden versicherungsmathematischen Berechnungen nicht mehr gewährleistet erschien. Beide Gerichte haben die Erhöhung des Renteneintrittsalters zur Abwehr dieses Risikos gebilligt.

48

f) Die Erhöhung der Regelaltersgrenze durch § 8 S. 1 RAVG und § 10 Abs. 1 der Satzung verstößt auch nicht gegen den aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die Maßnahme ist zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und auch angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 90, 145 [172 ff.]; Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -, BVerfGE 111, 54 [82])].

49

aa) Dass das Hinausschieben der Regelaltersgrenze und die damit verbundene Verkürzung des Bezugs einer Altersrente ohne Abschläge geeignet ist, die Finanzkraft des Antragsgegners zu stärken, liegt auf der Hand und wird vom Antragsteller nicht substantiiert infrage gestellt. Die versicherungsmathematische Berechnung weist für das durch § 8 S.1 RAVG verwirklichte Modell der über 24 Jahre hinweg gestuften Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre unter Zugrundelegung der Periodentafel ABV 2006 P 15 für den Stichtag 31. Dezember 2007 eine erforderliche Deckungsrückstellung in Höhe von 409 Mio. € und einen Überschuss von 26 Mio. € aus, während bei einer Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren ein Defizit von wenigstens 6 Mio. € bestünde (vgl. o.).

50

bb) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters ist auch erforderlich, da unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums mildere, aber ebenso geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

51

Als Alternativen zur Erhöhung des Renteneintrittsalters und der damit bewirkten Verkürzung der Rentenbezugszeit kommen lediglich die Kürzung oder Begrenzung der monatlichen Rentenleistungen (vgl. LT-Drs. 15/4342, S. 5 [zu Nr. 3]) bzw. die Erhöhung der Beiträge in Betracht. Ob diese Maßnahmen weniger belastend wären als die Erhöhung des Renteneintrittsalters, lässt sich jedoch objektiv kaum beurteilen, sondern ist weitgehend eine Frage der Situation des jeweiligen Mitglieds und seiner persönlichen Präferenz. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn etwa die monatlichen Rentenbeträge eine Höhe erreicht hätten, die zweifelsfrei als „Überversorgung“ zu qualifizieren wäre, oder wenn die Regelaltersgrenze so weit hinausgeschoben würde, dass die Mitglieder des Antragsgegners im Regelfall nicht mehr oder nur noch für einen unbedeutenden Zeitraum oder erheblich später als für andere Berufsgruppen üblich in den Genuss der vollen Altersrente kämen. Beides ist jedoch nicht der Fall.

52

Die vom Antragsgegner zu erbringende Altersrente erreicht bislang keine solche Höhe, dass sie als Überversorgung anzusehen wäre. Nach § 12 Abs. 1 der Satzung ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag (seit 1. Januar 2011 91,08 €), der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (zur Berechnung vgl. Eichele, in: Eichele/Stamp, a.a.O., § 12 Rn. 7 f.). Wer - unter günstigen Bedingungen - 40 Jahre lang stets den Pflichtbeitrag in voller Höhe zahlt, erhält somit unter Berücksichtigung von acht weiteren Jahren (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung) eine monatliche Rente in Höhe von 4.371,84 € (48 x 1,0 x 91,08). Eine solche Rentenhöhe wird von der weit überwiegenden Zahl der Mitglieder des Antragsgegners jedoch nicht erreicht. So zahlten im Jahr 2008 lediglich 20,1 % der Mitglieder den Regelpflichtbeitrag (einschließlich Mehrzahlungen), 36,9 % den einkommensbezogenen Beitrag zwischen 3/10 und dem vollen Pflichtbeitrag, 22,1 % den Mindestbeitrag von 3/10 sowie 8,4 % den Mindestbeitrag für Berufsanfänger von 1/10 des Pflichtbeitrags (Eichele, a.a.O., S. 9). Der persönliche Beitragsquotient 1,0 wird folglich von einem erheblichen Teil der Mitglieder des Antragsgegners nicht erreicht. Ebenso dürfte eine 40-jährige Beitragszahlung jedenfalls nicht die Regel sein - das übliche Eintrittsalter liegt bei etwa 30 Jahren (vgl. Eichele, a.a.O., § 12 Rn 8) -, so dass die monatliche Rente dieser Mitglieder entsprechend geringer ausfällt. Von einer Überversorgung, die eine Kürzung des monatlichen Rentenbetrags als objektiv weniger belastend als eine Kürzung der Rentenbezugsdauer erscheinen ließe, kann demnach keine Rede sein.

53

Angesichts der Feststellung einer gegenüber früheren Annahmen zunehmend höheren Lebenserwartung ist auch nicht erkennbar, dass die Mitglieder des Antragsgegners aufgrund der Anhebung des Renteneintrittsalters um zwei Jahre im Regelfall nicht mehr oder nur noch für einen kurzen Zeitraum in den Genuss der Altersrente kommen werden. Zudem ist auch in anderen Bereichen, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, die Regelaltersgrenze vielfach auf den Zeitpunkt der Vollendung des 67. Lebensjahres hinausgeschoben worden (vgl. z.B. § 36 S.1 Ziff. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554; § 51 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 05. Februar 2009 - BBG -, BGBl. I S. 160; Art. 62 Abs. 1 des Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - vom 29. Juli 2008, GVBl. S. 500).

54

Darüber hinaus wäre eine mögliche Erhöhung der Obergrenze des Pflichtbeitrags (§ 6 Abs. 1 RAVG) über den Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung hinaus weniger geeignet als die Erhöhung des Renteneintrittsalters, da hierdurch insbesondere Probleme hinsichtlich der angestellten Rechtsanwälte entstünden. Deren Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI) setzt nämlich nach § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1, Buchst. b SGB VI voraus, dass an die berufsständische Versorgungseinrichtung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen sind.

55

Eine Einschränkung der durch § 6 RAVG ermöglichten Beitragsermäßigungen (vgl. § 23 Abs. 2 – 6 der Satzung) kommt ebenfalls nicht als gleich geeignete Alternative zur Erhöhung des Renteneintrittsalters in Betracht, da sie gerade diejenigen einseitig belasten würde, bei denen man - etwa wegen ihrer unterhalb der Bemessungsgrenze liegenden Einkünfte - die Zahlung des vollen Pflichtbeitrags für unzumutbar erachtet.

56

Das Hinausschieben der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verstößt auch insoweit nicht gegen das Übermaßverbot, als es nach dem Ergebnis der versicherungsmathematischen Berechnungen zum Stichtag 31. Dezember 2007 zu einem Überschuss in Höhe von 26 Mio. € führt. Der beauftragte Versicherungsmathematiker hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass ein Überschuss in dieser Größenordnung angesichts der rückläufigen Gewinne auf dem Kapitalmarkt erforderlich ist, um einen ausreichenden Spielraum für die angemessene Anpassung des Rentensteigerungsbetrags zu haben. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass solche versicherungsmathematischen Berechnungen wegen der einzubeziehenden Prognosen über zukünftige Entwicklungen mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind. Der bilanzierte, zudem angesichts der benötigten Deckungsrückstellung in Höhe von 409 Mio. € überschaubare Überschuss in Höhe von 26 Mio. € lässt daher keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot erkennen.

57

cc) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters um zwei Jahre ist auch angemessen, da sie die Mitglieder des Antragsgegners im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig stark belastet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme zwar die Zeit, während der Beiträge zu erbringen sind, verlängert und die Rentenbezugszeit verkürzt, andererseits aber auch zu Gunsten der Mitglieder wirkt, da sie die Sicherheit der Versorgung stabilisiert und die Möglichkeit eröffnet, die Rentenhöhe auf einem zufriedenstellenden Niveau zu halten. Zudem wird die Belastungswirkung auch dadurch abgemildert, dass sich die Anhebung stufenweise über einen Zeitraum von 24 Jahren erstreckt. Somit kommen auf die Angehörigen der rentennahen Jahrgänge geringere Belastungen zu, während die jüngeren Mitglieder ohnehin genügend Zeit haben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.

58

Im Verhältnis zu der angestrebten Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ist auch die Notwendigkeit , zwei Jahre länger tätig zu sein, um Anspruch auf eine volle bzw. entsprechend geminderte vorgezogene Altersrente haben, also - mit den Worten des Antragstellers - den „Status des Altersrentners“ zu erreichen, nicht unangemessen. Das vom Antragsteller betonte Risiko, gerade während der zwei Jahre, um die das Renteneintrittsalter hinausgeschoben wird, arbeitslos zu werden, ist im Regelfall als gering einzuschätzen. Es ist daher nicht unverhältnismäßig, die Mitglieder des Antragsgegners im Interesse der Sicherung der Versorgungseinrichtung hiermit zu belasten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, der sich in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis befindet, nichts Substantiiertes vorgebracht hat, woraus zu schließen wäre, in seinem konkreten Fall sei die Realisierung dieses eventuell in ca. fünfzehn Jahren eintretenden angeblichen besonderen Arbeitsplatzverlustrisikos hinreichend wahrscheinlich.

59

3. § 10 Abs. 1 der Satzung bzw. § 8 Satz 1 RAVG verstoßen nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Eigentumsschutzes eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272 [294 ff.], Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, NZS 2009, 621). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Regelung eine sogenannte „unechte“ Rückwirkung entfaltet, da sie an zum Teil bereits in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 57, 58/06 -, BVerfGE 127, 31 [47 ff.]).

60

Soweit der Antragsteller darauf vertraut hat, seine beim Antragsgegner erworbene Rentenanwartschaft einschließlich des Renteneintrittsalters sei gegen die Einflüsse demographischer Entwicklungen oder Veränderungen innerhalb des Mitgliederbestandes gesichert, ist ein solches Vertrauen rechtlich nicht geschützt. Das folgt bereits daraus, dass die Finanzierung des Antragsgegners von Anfang an nach dem offenen Deckungsplanverfahren erfolgte und er somit von vornherein stärkeren Einflüssen aufgrund von Veränderungen der genannten Art ausgesetzt war als Systeme, die reinen Versicherungsmodellen folgen (vgl. o. B II 2 b).

61

Dies steht auch nicht im Widerspruch zu verschiedenen vom Antragsteller genannten Verlautbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen, in denen die Vorzüge der kapitalgedeckten berufsständischen Versorgungssysteme gegenüber der gänzlich umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck kommen. Es steht zwar außer Frage, dass die grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsprinzip finanzierten berufsständische Versorgungswerke weniger empfindlich gegenüber demographischen Veränderungen oder Veränderungen der Mitgliederstruktur sind. Völlig immun hiergegen sind sie aber insbesondere dann nicht, wenn sie - wie der wohl überwiegende Teil dieser Einrichtungen - das offene Deckungsplanverfahren praktizieren.

62

Zudem trägt die erst mit dem Geburtsjahr 1949 einsetzende schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters über einen Zeitraum von 24 Jahren der besonderen Schutzwürdigkeit der Angehörigen rentennaher Jahrgänge (vgl. o.) in hinreichendem Maße Rechnung. Ebenso verbleibt jüngeren Mitgliedern ausreichend Zeit, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und erforderlichenfalls eine ergänzende weitere Alterssicherung aufzubauen.

63

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die Neuregelung des Renteneintrittsalters nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei obliegt es dem Normgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 -2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]).

64

Nach diesen Grundsätzen ist es ist es sachgerecht und daher nicht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz anzusehen, dass das Renteneintrittsalter für rentennähere Geburtsjahrgänge bis 1948 überhaupt nicht und für die folgenden Jahrgänge bis 1971 lediglich in Schritten von jeweils einem weiteren Monat erhöht wird, während die später Geborenen der Neuregelung in vollem Umfang unterworfen werden. Diese Ungleichbehandlung ist durch den besonderen Vertrauensschutz der Angehörigen rentennaher Jahrgänge gerechtfertigt, die weniger als die rentenfernerer Jahrgänge in der Lage sind, sich auf die veränderte Situation einzustellen (vgl. o. B II 2 a).

65

Ebenso stellt es keine sachwidrige Gleichbehandlung mit den neu hinzukommenden Mitgliedern des Antragsgegners dar, dass nicht alle bereits vorhandenen Mitglieder von der Anhebung des Renteneintrittsalters ausgenommen werden. Denn sie tragen aufgrund der auch bei ihnen festgestellten höheren als der bislang angenommenen Lebenserwartung zu den finanziellen Risiken bei, denen die Neuregelung entgegenwirken soll. Ihre Einbeziehung entspricht zudem dem generationenübergreifend angelegten offenen Deckungsplanverfahren (vgl. o. B II 2 b). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand daher auch keine Notwendigkeit, durch Vergleichsberechnungen zu ermitteln, wie sich die finanzielle Situation des Antragsgegners auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen entwickeln würde, wenn man die neu hinzukommenden Mitglieder unberücksichtigt ließe.

66

5. Das Hinausschieben der Regelaltersgrenze verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Richtlinie auf den Antragsgegner als berufsständische Versorgungseinrichtung Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129; Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99), denn die vorliegende, an das Geburtsjahr des jeweiligen Mitglieds anknüpfende Ungleichbehandlung ist jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Danach stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Es ist nämlich zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus den oben dargelegten Erwägungen erforderlich, das Renteneintrittsalter zu erhöhen und somit die dieser Regelung unterfallenden Mitglieder gegenüber denen schlechter zu stellen, die nach den bisherigen Bestimmungen bereits zwei Jahre früher eine Altersrente erhalten haben. Ebenso ist es erforderlich, die rentennäheren Geburtsjahrgänge von der Neuregelung gänzlich auszunehmen bzw. sie lediglich einer weniger weitreichenden Anhebung zu unterwerfen, da sie einen besonderen Vertrauensschutz genießen. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 234 EGV, da keine entscheidungserheblichen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestehen.

67

6. Die Änderung des Renteneintrittsalters verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen Art. 53 Abs. 3 LV. Danach dient eine dem ganzen Volk zugängliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwächen, Wechselfällen des Lebens und dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es kann offen bleiben, inwieweit dieser Vorschrift Bedeutung für den Beklagten als berufsständisches Versorgungswerk zukommt. Sie trifft jedenfalls keine Aussage darüber, inwieweit Regelungen zum Renteneintrittsalter Änderungen unterworfen werden können.

C.

68

Da § 10 Abs. 1 der am 7. September 2011 beschlossen Neufassung der Satzung nach alledem keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Vorschrift bereits durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 3. Dezember 2008 ihren derzeitigen Inhalt erhielt, und ob ihre anfängliche Rechtswidrigkeit bereits durch die nachträgliche Änderung des § 8 S. 1 RAVG geheilt wurde.

D.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

70

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

71

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.

72

Beschluss

73

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Das entspricht ungefähr dem Betrag, den der Antragsteller während der 13 Monate, um die die Regelaltersgrenze in seinem Fall hinausgeschoben wird, als Altersrente erhalten würde, wenn er mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ungekürzte Altersrente hätte und bis dahin Beiträge in dem bisherigen Umfang zahlen würde.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3.
sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.
Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

1.
eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
2.
nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) Die Versicherungspflicht beginnt

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.