Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Apr. 2009 - 6 A 11364/08
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2008 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, als im Aufwand ein Investitionskostenanteil in Höhe von 13.056,09 € für die Straßenoberflächenentwässerung enthalten ist.
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Mit Bescheid vom 14. August 2006, geändert durch Bescheid vom 30. April 2007, zog die Beklagte den Kläger zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „I…“ in Höhe von 9.525,95 € heran. Der Ausbau dieser Straße, an die das veranlagte Grundstück des Klägers grenzt, erfolgte gleichzeitig mit der Erneuerung der Kanalisation. In den beitragsfähigen Kosten sind 13.056,09 € für die Straßenoberflächenentwässerung enthalten. Dieser Betrag beruht auf dem zwischen den Verbandsgemeindewerken und der Beklagten am 16. Dezember 1982 geschlossenen „Vertrag zur Regelung der Inanspruchnahme von städtischen Straßen durch Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen“. Nach Nr. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages zahlt die Beklagte den Verbandsgemeindewerken für die Straßenoberflächenentwässerung in einen gemeinsamen Kanal einen Investitionskostenanteil. Er beträgt nach § 10 der Satzung der Verbandsgemeinde A über die Festlegung der Gebühren- und Beitragssätze bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, der Abwasserabgabe für Kleineinleiter und der Kostenanteile der Straßenbaulastträger bei der Abwasserbeseitigung an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen vom 11. Dezember 2003 ab 1. Januar 2004 12,47 € pro qm entwässerter öffentlicher Verkehrsfläche.
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Nach erfolglosem Widerspruch, den der Kläger in einem Vergleich vom März 2007 auf die Beitragsfähigkeit des Investitionskostenanteils von 13.056,09 € beschränkte, hat er Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Schlussrechnung des Bauunternehmers für die Straßenentwässerung 5.887,61 € entstanden seien. Darüber hinaus könnten keine weiteren Kosten aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Verbandsgemeindewerken vom 16. Dezember 1982 geltend gemacht werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Doppelbelastung vor.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Ausbaubeitragsbescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung seien dem Grunde nach auch insoweit beitragsfähig, als sie Aufwendungen der Verbandsgemeindewerke für die Erneu-erung des Mischkanals enthielten. Eine doppelte Berücksichtigung von Kosten liege nicht vor, weil sich der in der Unternehmerrechnung enthaltene Aufwand auf andere Teile der Straßenentwässerungseinrichtung als den Kanal beziehe. Allerdings seien die in Form eines Investitionskostenanteils geltend gemachten Kanalkosten der Höhe nach zu beanstanden. Nach § 10 Abs. 2 KAG könnten einmalige Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen nur nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden, so dass eine Veranlagung nach Durchschnittssätzen unzulässig sei. Um einen Durchschnittssatz handele es sich aber bei dem Investitionskostenanteil. Da die Beklagte die anteiligen tatsächlichen Kosten der Kanalerneuerung sowie ersparte Aufwendungen durch die gemeinschaftliche Maßnahme nicht ausreichend darlegt habe, sei der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtswidrig.
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Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass das erkennende Gericht die Geltendmachung eines Investitionskostenanteils für die Straßenoberflächenentwässerung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Verbandsgemeindewerken und den Ortsgemeinden als zulässig angesehen habe. Dabei sei gerade keine Berücksichtigung tatsächlicher Herstellungskosten gefordert worden. Im Übrigen mache sie gegenüber den Beitragspflichtigen keinen Aufwand nach Einheits- oder Durchschnittssätzen, sondern Kosten geltend, die ihr von den Verbandsgemeindewerken tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil dem Ergebnis nach zutreffe. Kosten für die Kanalerneuerung dürften bereits deshalb nicht im Rahmen von Ausbaubeiträgen geltend gemacht werden, weil dies dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspreche. Dies gelte sowohl für die Verbandsgemeindewerke als auch für die Beklagte. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Vereinbarung vom 16. Dezember 1982 die Herstellung, den Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerungsanlagen mit Ausnahme der Straßeneinläufe sowie Anschlussleitungen bis zur Straßenleitung und damit die Straßenbaulast teilweise der Verbandsgemeinde übertragen habe. Auch deshalb könne die Beklagte den Investitionskostenanteil nicht auf die beitragspflichtigen Grundstücke umlegen.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
- 14
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der allein im Streit befindliche Investitionskostenanteil des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung beitragsfähiger Ausbauaufwand ist und deshalb zu Recht der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung der Straße „I…“ zugrunde gelegt wurde.
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Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - können einmalige Ausbaubeiträge für die einzelne Verkehrsanlage nur nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben werden, weil § 10 Abs. 8 KAG nicht auf § 9 Abs. 3 KAG verweist, der die Abrechnung nach Durchschnittssätzen betrifft. Zu den tatsächlichen Investitionsaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG gehört auch der Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung. Denn der Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtung ist hinsichtlich sämtlicher Bestandteile eine beitragsfähige Maßnahme (1.). Soweit die Straßenoberflächenentwässerung in eine Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde erfolgt, schuldet der Träger der Baulast für die Gemeindestraßen - hier die Beklagte - den Verbandsgemeindewerken den vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil (2.). Bei ihm handelt es sich um tatsächlichen Ausbauaufwand der Beklagten und nicht um einen Durchschnittssatz im Sinne des § 9 Abs. 3 KAG (3.). Der im vorliegenden Fall von den Verbandsgemeindewerken erhobene Investitionskostenanteil von 12,47 € pro qm entwässerter öffentlicher Verkehrsfläche ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden (4.). Seine Berücksichtigung als beitragsfähiger Aufwand stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dar (5.).
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1. Bei der Erneuerung sämtlicher Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerung der Straße „I…“ handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme. Denn die Straßenoberflächenentwässerung stellt eine Teileinrichtung der Verkehrsanlage dar. Ihr Ausbau ist beitragsfähig, weil er - was im vorliegenden Fall unstreitig ist - Teil des gemeindlichen Bauprogramms ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 33 Rn. 23).
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Entgegen der Auffassung des Klägers gehören zur Straßenoberflächenentwässerung nicht nur die Straßeneinläufe einschließlich der Abdeckroste und Sinkkästen und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung, deren Kosten Teil des dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Herstellungsaufwandes ist. Vielmehr besteht das Entwässerungssystem auch aus der Straßenleitung und den sonstigen Einrichtungen, die funktional der Entwässerung der Straße dienen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 64).
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Im Hinblick auf die Straßenleitung hat die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Wahl, entweder eine straßeneigene Kanalisation zu betreiben, die ausschließlich zur Aufnahme des Straßenniederschlagwassers bestimmt ist, oder sich an der Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde zu beteiligen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß Nr. 11 Abs. 1 des Vertrags zur Regelung der Inanspruchnahme von städtischen Straßen durch Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen vom 16. Dezember 1982 die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlagen den Verbandsgemeindewerken übertragen. Von dieser vertraglichen Regelung wird der Umfang der Straßenbaulast der Beklagten für die Gemeindestraßen im Sinne der §§ 11, 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG - nicht berührt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Beklagte nämlich nach wie vor im Sinne des § 11 Abs. 1 LStrG für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der für die Straßenentwässerung erforderlichen Straßenleitung verantwortlich. Denn die Übertragung u.a. des Ausbaus eines Teils des Straßenentwässerungssystems (Straßenleitung) auf die Verbandsgemeindewerke beschränkt sich lediglich auf die technische Durchführung der Baumaßnahmen. Deshalb müsste die Beklagte gegebenenfalls eine straßeneigene Kanalisation verlegen, falls die Verbandsgemeindewerke ihre vertragliche Verpflichtung u. a. zur Erneuerung des gemeinschaftlichen Kanals nachhaltig nicht erfüllen würden. Dem Verbleib der Straßenbaulast bei der Beklagten stehen des Weiteren nicht die Abwasserbeseitigungspflicht der Verbandsgemeinde gemäß §§ 51, 52 Landeswassergesetz - LWG - entgegen. Denn die Bestimmungen über die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen, einschließlich der Einrichtung zur Entwässerung des Straßenniederschlagswassers gehen als speziellere Regelungen den insoweit allgemeinen Regelungen über die Abwasserbeseitigung vor.
- 19
2. Für die Straßenentwässerung in die Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde schuldet die Beklagte den Verbandsgemeindewerken einen Investitionskostenanteil. Nach § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG, der über seinen engen Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis der Verbandsgemeinden zu den Ortsgemeinden anwendbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1995 – 1 A 11204/90.OVG -), hat sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten des Trägers der Kanalisation zu beteiligen, wenn die Straßenentwässerung - wie im vorliegenden Fall - in eine nicht straßeneigene Kanalisation erfolgt. Dementsprechend hat sich die Beklagte gemäß § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages mit den Verbandsgemeindewerken vom 16. Dezember 1982 zur Zahlung eines Investitionskostenanteils als Pauschschalbetrag für die Erneuerung einer gemeinsamen Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet.
- 20
Dass dieser Investitionskostenanteil entgegen Nr. 12 Abs. 2 des Vertrages nicht in der Haushaltssatzung, sondern in § 10 der Satzung der Verbandsgemeinde A über die Festlegung der Gebühren- und Beitragssätze bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, der Abwasserabgabe für Kleineinleiter und der Kostenanteile der Straßenbaulastträger bei der Abwasserbeseitigung an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen vom 11. Dezember 2003 festgesetzt wurde, ist rechtlich unerheblich, da der Satzungsvorbehalt erfüllt ist.
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3. Bei dem vertraglich geschuldeten Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung handelt es sich um tatsächliche Investitionsaufwendungen der Beklagten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG und nicht um einen im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen für Verkehrsanlagen unzulässigen Durchschnittssatz nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG.
- 22
Zwar haben die Verbandsgemeindewerke den von der Beklagten gezahlten Investitionskostenanteil als Pauschalbetrag ermittelt. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die streitgegenständliche Ausbaubeitragserhebung durch die Beklagte teilweise nach Durchschnittsätzen erfolgt ist. Denn ein Durchschnittssatz im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG wird von der beitragserhebenden Gemeinde aufgrund der von ihr erbrachten Aufwendungen für die maßgebliche Einrichtung kalkuliert und festgesetzt. Der hier in Rede stehende Investitionskostenanteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde von der Verbandsgemeinde und damit nicht von der Beklagten als beitragserhebender Gemeinde ermittelt. Des Weiteren lagen seiner Kalkulation die über mehrere Jahre entstandenen Investitionen der Verbandsgemeindewerke für die Abwasserbeseitigungsanlagen und damit keine Aufwendungen der Beklagten zugrunde. Somit hat die Beklagte der Ausbaubeitragserhebung keinen von ihr ermittelten Durchschnittssatz zugrunde gelegt.
- 23
Vielmehr handelt es sich bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlich entstandene Investitionsaufwendungen, nach denen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden. Tatsächliche Kosten in diesem Sinne sind solche, die dem Straßenbaulastträger von Dritten in Rechnung gestellt werden und damit bei ihm anfallen. Dies ist bei dem von der Beklagten geschuldeten Investitionskostenanteil für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung der Straße „I…“ der Fall. Denn er wurde ihr von den Verbandsgemeindewerken aufgrund des Vertrages vom 16. Dezember 1982 so wie von jedem anderen mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt. Es handelt sich deshalb bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlichen Aufwand, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG dem Grunde nach beitragsfähig ist.
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4. Der Investitionskostenanteil ist auch seiner Höhe nach nicht zu bestanden. Da die Zuordnung der auf die einzelnen Komponenten eines Mischkanals (Abwasserbeseitigung, Straßenentwässerung und Grundstücksentwässerung) entfallenden Ausbaukosten mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, sieht § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG die Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Kanalerneuerung in Form eines Pauschalbetrages vor. Dieser hat sich gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG an der Menge des in den gemeinsamen Kanal eingeleiteten Straßenoberflächenwassers zu orientieren. Hiervon ausgehend ist ein Investitionsanteil nur zu beanstanden, wenn er offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 25
Für die Kalkulation des Investitionskostenanteils haben die Verbandsgemeindewerke zunächst die in früheren Jahren getätigten Investitionen für das gesamte hier maßgebliche Oberflächenentwässerungssystem ermittelt. Hiervon haben sie 35% der Straßenoberflächenentwässerung zugeordnet. Dieser Anteil beruht auf § 3 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Kommunalabgabenverordnung vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 199). Damit unterstellt die Kalkulation, dass im Durchschnitt 35% der insgesamt entwässerten Flächen (Grundstücks- und Straßenflächen) aus Straßenflächen bestehen. Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Anteils sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr entspricht er in etwa dem Verhältnis zwischen den gewichteten Grundstücksflächen und den entwässerten Straßenflächen (3,1 Mio qm : 1,08 Mio qm). Somit ist die Ermittlung des Investitionskostenanteils, den die Beklagte den Verbandsgemeindewerken vertraglich schuldet, sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden.
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5. Schließlich scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung durch die Berücksichtigung des von der Beklagten an die Verbandsgemeindewerke gezahlten Investitionskostenanteils bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus. Mit dem Investitionskostenanteil wird - wie bereits ausgeführt - die Erneuerung der Straßenleitung finanziert. Demgegenüber betreffen die Aufwendungen für die Straßenoberflächenentwässerung, die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Herstellungsaufwand enthalten sind, die Kosten der Straßeneinläufe, der Mittelrinne und der Anschlussleitungen an die Straßenleitung. Somit handelt es sich um jeweils unterschiedliche Bestandteile des Straßenentwässerungssystems. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung, die zu Recht in den Ausbauaufwand einbezogen wurden, zugleich der etwaigen Erhebung von Kanalerneuerungsabgaben zugrunde gelegt werden. Deshalb erhalten die Verbandsgemeindewerke von vornherein auch keinen Kostenersatz von Dritten im Sinne der Nr. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages vom 16. Dezember 1982.
II.
- 27
Es kann offenbleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht meint - die bei der Beitragsermittlung berücksichtigten Kosten um ersparte Aufwendungen hätten gemindert werden müssen, die durch die gemeinsame Durchführung des Ausbaus der Straße „I…“ und der Kanalerneuerung entstanden sind. Denn insoweit steht der zwischen den Beteiligten im März 2007 geschlossene Vergleich einer rechtlichen Überprüfung entgegen. Darin hat der Kläger die im Änderungsbescheid vom 30. April 2007 eingestellten Herstellungskosten nach einer Reduzierung akzeptiert und seinen Widerspruch lediglich auf die Frage beschränkt, ob in den beitragsfähigen Aufwand der Investitionskostenanteil in Höhe von 13.056,09 € eingestellt werden durfte. Somit hat der Kläger auf weitere Einwendungen gegen den angefochtenen Beitragsbescheid verzichtet.
- 28
Anlass für die vom Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO besteht nicht, da die im nachgereichten Schriftsatz vom 28. April 2009 angesprochenen Rechtsfragen bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens waren und in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 ausführlich erörtert wurden.
- 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 31
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss
- 33
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 665,70 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.