Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. März 2018 - 10 K 14509/17.TR
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 18. Oktober 2017 gewährten Abhilfe durch die Beklagte sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 15. November 2017 werden aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als … € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung und Erhebung eines einmaligen Ausbaubeitrages für den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) im Ortsbezirk H....
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Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück..., welches an die „Straße A" und die „Straße B" (...) angrenzt.
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In der Sitzung vom 3. März 2009 beschloss der Ortsbeirat H... den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...). Am 11. April 2011 beschloss der Gemeinderat M... den Ausbau von Gemeindestraßen im Ortsbezirk H.... Mit weiterem Beschluss vom 17. Januar 2012 legte der Ortsbeirat H... das Ausbauprogramm für den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) fest. In seiner Sitzung am 3. Dezember 2013 traf der Ortsbeirat die Vergabeentscheidung für die durchzuführenden Baumaßnahmen, die entsprechende Beauftragung beschloss der Gemeinderat am 10. Dezember 2013. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 14. Januar 2015 bei der Beklagten ein.
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Mit Bescheid vom 9. März 2016 erhob die Beklagte für das klägerische Grundstück einen Ausbaubeitrag für den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) in Höhe von ... €.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dem streitbefangenen Bescheid fehle es an einem wirksamen Ausbaubeschluss des Gemeinderates M.... Auch sei die Widmungsgrenze überschritten, die laut Widmungsbeschlusses des Gemeinderates ihren südlichen Grenzpunkt bei der Hausnummer „..." finde. Ebenso seien die Kosten für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung zu Unrecht veranlagt worden, da der Mischwasserkanal auf Kosten der Gemeindewerke hätte ausgebaut werden können. Darüber hinaus habe der Ortsbeirat mit Beschluss vom 17. Januar 2012 festgelegt, dass für die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine talseitige Betonpflasterrinne gebaut werden solle. Dies sei auch vom Vertreter des Ingenieurbüros so vorgeschlagen worden, weshalb es ungeklärt sei, warum diese Rinne nun bergseitig gebaut worden sei. Der Gemeindeanteil sei fehlerhaft auf 35 v.H. festgelegt worden. Auch das Ingenieurhonorar sei zu hoch festgesetzt. Zudem stünde ihnen eine Eckgrundstücksvergünstigung zu.
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In der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 18. Oktober 2017 half die Beklagte dem Widerspruch der Kläger bezüglich der Höhe des Ingenieurhonorars i.H.v. ... € ab, sodass sich der einmalige Ausbaubeitrag für das Grundstück der Kläger auf ... € reduzierte.
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Der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung ... wies den weitergehenden Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2017 zurück. In dem konkreten Vergabebeschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 10. Dezember 2013 sei eine ausreichende Beschlussgrundlage zum Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) zu sehen. Auch sei die Überschreitung der Widmungsgrenze in dem Widmungsbeschluss vom 20. März 2014 um einige Meter unbeachtlich, denn der nunmehr ausgebaute Teil der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) habe bereits vor der Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gehabt, da er schon 1948 als öffentlicher Weg gegolten habe. Bezüglich der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, insbesondere die Art und Weise des Ausbaus der Straße, stehe der Beklagten eine sog. Letztentscheidungsbefugnis zu, im Sinne eines weiten gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums. Im Übrigen bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. November 2017 haben die Kläger mit Eingang vom 12. Dezember 2017 die vorliegende Klage erhoben und wiederholen zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dem Bescheid fehle es an einem rechtsverbindlichen Ausbaubeschluss. Die Beklagte stütze sich in ihrem Bescheid auf einen Beschluss des Ortsbeirates H... vom 17. Januar 2012, wobei es diesem an der Kompetenz fehle, über den Ausbau von Straßen zu entscheiden. Zudem sei die Auftragsvergabe hinsichtlich des Verfahrens und der Form der Beauftragung fehlerhaft erfolgt. Auch die dem Bescheid zugrunde gelegte Berechnung der Straßenfläche sei fehlerhaft, da die gewidmete Fläche um nahezu 20 m Straßenlänge überschritten worden sei. Das Aufmaß sei zudem größtenteils fehlerhaft überhöht, weil es teilweise auf der fehlerhaften Straßenlänge, aber auch auf nicht nachvollziehbaren Berechnungen beruhe. Der Aufwand für den Neubau eines Regenwasserkanals sowie die Anteile am Straßenbau, die dem Kanal zuzurechnen seien, seien nicht umlagefähig, da der vorhandene Mischwasserkanal ursprünglich habe bestehen bleiben sollen. Genauso wenig sei die Entfernung einer 45 m langen Gartenmauer umlagefähig, da die Gemeinde den Verursacher hätte auffordern müssen, die Mauer abzutragen. Der Gemeindeanteil sei zudem fehlerhaft auf 35 v.H. festgelegt worden, da die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) in ganz überwiegendem Umfang dem Durchgangsverkehr zum zentralen Ort M... diene. Ferner sei ihnen zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung zur Straße „C..." und „Straße B" gewährt worden.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 09. März 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... am 18. Oktober 2017 gewährten Abhilfe durch die Beklagte i.H.v. ... € sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 18. November 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dem Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) lägen die notwendigen Beschlüsse der gemeindlichen Gremien zugrunde. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 15. Januar 2018, Az.: 8 K 8553/17.TR festgestellt, dass alle erforderlichen Beschlüsse der gemeindlichen Gremien ordnungsgemäß gefasst worden seien. Auch die Ausschreibung und Vergabe sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere habe die Firma ... die Gesamtauskömmlichkeit ihres Angebots vor der Vergabe bestätigt. Die „Straße A" sei durch Beschluss des Gemeinderates am 15. März 2014 bis zur Wegparzelle Flur ..., Nr. ... gewidmet worden. Der über diese Grenze hinaus verlaufende Teil der „Straße A" habe bereits seit 1948 bestanden, weshalb nach § 54 LStrG vermutet werde, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr diene. Bezüglich der Ausbauart und des Ausbauprogrammes stünde der Gemeinde ein weiter Einschätzung- und Ermessensspielraum zu, wobei die „Erforderlichkeit" eine äußerste Grenze markiere, welche erst überschritten sei, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Die von ihr vorgenommene Ausbauplanung beruhe ausschließlich auf sachlichen Erwägungen und die Straßenbauarbeiten seien lediglich im erforderlichen Umfang ausgeführt worden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung stünde den Klägern weder zur Straße „C..." zu, da sie dieses Grundstück zuvor verkauft hätten, noch zur Straße „Straße B", da dort für einen fiktiven Gehweganteil kein Raum sei, da die Straßengasse lediglich eine Breite von 4 m aufweise. Der Abbruch der Mauer entlang des Grundstückes Flur ..., Nr. ... sei im Rahmen der Maßnahme zur Verbreiterung der Straße notwendig gewesen und als „Freilegung" vollumfänglich umlagefähig. Auch die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung durch einen entsprechenden Regenwasserkanal seien Teil der Ausbaukosten, wohingegen der Kanalanschluss des Grundstückes der Kläger an den Mischwasserkanal nicht in die Beitragsveranlagung eingeflossen sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung … verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 18. Oktober 2017 gewährten Abhilfe durch die Beklagte sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung ... vom 15. November 2017 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger insofern in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Rechtsgrundlage für die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge sind die §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 170), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 472), i. V. m. §§ 1 ff., 5 ff. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentlicher Verkehrsanlagen - Beitragssatzung Verkehrsanlagen - vom 19. Juli 1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10. Oktober 2003 - ABS -. Die Beklagte kann nach diesen Vorschriften einmalige Beiträge nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erheben.
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Die zwischen den Parteien streitige Beitragserhebung erweist sich teilweise als rechtswidrig. Die Beklagte hätte die umlagefähigen Kosten für den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) auf den mit Beschluss vom 20. März 2014 gewidmeten Teil der Straße bis zur Wegparzelle Flur ..., Nr. ... beschränken und den Klägern gemäß § 8 Abs. 1 ABS eine Eckgrundstücksvergünstigung bzgl. der „Straße B" hinsichtlich eines fiktiven Gehweganteiles gewähren müssen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für eine Ausbaumaßnahme ist, dass er der Verwirklichung eines gemeindlichen Bauprogrammes dient, welches vor Abschluss der Bauarbeiten beschlossen werden muss. Zuständig für eine derartige Beschlussfassung ist grundsätzlich der Gemeinderat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. November 2008 - 6 A 11039/08.OVG -, ESOVGRP), wobei die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung des Rates abhängt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 1). Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Beschlüssen des Gemeinderates oder der zuständigen Ausschüsse sowie aus den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen oder konkludent aus dem Abschluss von Verträgen oder der Auftragsvergabe ergibt, dass ein entsprechender Ausbau geplant ist und vom zuständigen Selbstverwaltungsorgan gebilligt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13/94 -, juris; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010 - 6 B 08.1483 -, juris; Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 5 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass der Ortsbeirat H... am 17. Januar 2012 ein entsprechendes Ausbauprogramm eigenständig festgelegt hat. Da das rheinland-pfälzische Kommunalrecht gemäß § 32 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO - eine Übertragung der Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 KAG nicht ausschließt, kann dieser die entsprechende Aufgabe einem Ausschuss oder auch einem Ortsbeirat nach §§ 32 Abs. 1 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 GemO übertragen. Gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 der Hauptsatzung der Beklagten vom 20. Juni 2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juni 2014 entscheidet der Ortsbeirat abschließend über die Festlegung der Ausbauart der Ausbaumaßnahme nach der ABS. Damit ist dem Ortsbeirat die Kompetenz über die Entscheidung über das Ausbauprogramm übertragen.
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Der Gemeinderat der Beklagten hat somit weiterhin die alleinige Kompetenz, dem Grunde nach zu entscheiden, ob eine Straße ausgebaut werden soll. Dieser hat zunächst am 11. April 2011 den Ausbau der Gemeindestraßen im Ortsbezirk H... beschlossen. Den konkreten Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) und das entsprechende Bauprogramm hat er in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 durch die Vergabeentscheidung für die durchzuführende Baumaßnahme gebilligt.
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Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Vergabeentscheidung an sich sei fehlerhaft erfolgt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2018 ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, wie die öffentliche Ausschreibung und die Vergabe im Einzelnen erfolgt ist. Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger, es bestehe ein Manipulationsverdacht, sind nicht ersichtlich und seitens der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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Des Weiteren ist die Beklagte bei ihrer Beitragserhebung auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das ausgebaute Stück der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine selbstständige Verkehrsanlage darstellt, die in die Kreisstraße „Straße B" einmündet. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 KAG können Gemeinden einmalige Beiträge für die einzelne Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage erheben. Die Frage, ob ein Straßenzug bei einem Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen, die Art der Befestigung und andere optisch wahrnehmbare Gestaltungselemente bei einer „natürlichen Betrachtungsweise" zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht vermitteln, unabhängig von einer einheitlichen Straßenbezeichnung oder einer gleichartigen Erschließungsfunktion (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2012 - 6 A 10139/12.OVG -, NVwZ-RR 2012, 821; BayVGH, Urteil vom 22. April 2010, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 6 A 10239/08.OVG -, ESOVGRP).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt der Straßenzug der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine einzelne Verkehrsanlage dar. Dass aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern zu entnehmende Erscheinungsbild der „Straße A" lässt eindeutig erkennen, dass die „Straße A" sowohl in ihrem südlichen, als auch in ihrem nördlichen Verlauf in die deutlich breitere, mit einem Gehweg ausgestattete „Straße B" als Kreisstraße einmündet. Auch besteht eine optisch wahrnehmbare unterschiedliche Ausstattung der beiden Teile der „Straße A" südlich und nördlich der „Straße B". Die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) verfügt linksseitig über eine gepflasterte breite Rinne und rechtsseitig über ein Tiefboard, wohingegen der nördlich von der „Straße B" gelegene Teil der „Straße A" sowohl links als auch rechts der Fahrbahn mit einer gepflasterten Rinne ausgestattet und von der Fahrbahnbreite erkennbar schmaler ausgebaut ist, als das streitbefangene Stück der „Straße A". Darüber hinaus verfügt der nördlich von der „Straße B" verlaufende Teil der „Straße A" über eine Straßenbeleuchtung, welche im streitbefangenen Teil nicht vorhanden ist. Hinzu kommt, dass die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) mit dem Zeichen 250 der Anlage zu § 41 der Straßenverkehrsordnung - StVO - als „Verbot für Fahrzeuge aller Art" und dem Zusatzschild „Anlieger frei" gekennzeichnet ist, was eine deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellt. Diese Beschilderung bewirkt, dass in diesem Bereich ein absolutes Verkehrsverbot besteht, ausgenommen des Anliegerverkehrs. Dies hat zur Folge, dass bei der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine erhebliche Änderung der Verkehrsfunktion im Gegensatz zum nördlich von der „Straße B" gelegenen Teil der „Straße A" vorliegt, da der Anliegerverkehr durch Aufstellen des Zeichen 250 der StVO mit dem Zusatzschild „Anlieger frei" zum Regelverkehr wird, während der Ausschluss des übrigen Verkehrs, funktionsbedingte Voraussetzung der Anliegerfreien-Zone ist. Für einen objektiven Verkehrsteilnehmer der die „Straße A" in südlicher Richtung befährt, ergibt sich daher bei natürliche Betrachtungsweise, dass ihm ein Weiterfahren in die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) - soweit er kein Anlieger ist - untersagt ist und er links- oder rechtsseitig der „Straße B" folgen muss. Insgesamt stellt daher die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine selbständige Verkehrsanlage dar.
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Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 KAG ist, dass die Baumaßnahme eine vorhandene öffentliche Verkehrsanlage betrifft. Die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße" erlangt eine Verkehrsanlage, wenn sie - soweit sie nach dem Inkrafttreten des Landestraßengesetz Rheinland-Pfalz - LStrG - am 1. April 1964 hergestellt wurde - gem. § 36 LStrG durch öffentlich bekanntgemachte Widmung zur öffentlichen Straße gewidmet worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10527/07.OVG, juris). Vor 1964 hergestellte Straßen sind öffentliche Verkehrsanlagen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 54 LStrG erfüllt sind, d. h., wenn sie vor diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten. Durch Widmungsbeschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 25. März 2014 wurde die „Straße A" dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wobei eine Widmung der Wegparzelle Flur ..., Nr. ... nur teilweise erfolgte. Die Widmungsfläche endet ausweislich des Lageplans zur Widmungsverfügung mit der Grundstücksgrenze Flur ..., Nr. ..., ein Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) erfolgte jedoch bis ca. 10 m über diese Widmungsgrenze hinaus. Bezüglich des Teils der „Straße A" der über diese Widmungsgrenze hinaus geht, sind jedoch auch die Voraussetzungen des § 54 LStrG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, öffentliche Straßen i.S.d. LStrG. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen „Rezeß über die Umlegung des Gemeindebezirks H..." ergibt sich, dass die Wegparzelle Flur ..., Nr. ... unter der laufenden Nr. ... geführt wurde (Bl. 26 VA, Erstakte - Widmung -) und dem öffentlichen Verkehr nur mit Beschränkung auf den Fußgängerverkehr diente (Bl. 27 VA, Erstakte - Widmung -) sowie als Wirtschaftsweg (Bl. 28 VA - Erstakte - Widmung -). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus diesen Unterlagen gerade nicht, dass die Wegparzelle Flur ..., Nr. ... bereits vor 1948 dem öffentlichen Verkehr diente. Vielmehr war die Wegparzelle Flur ..., Nr. ... ausschließlich für den Fußgängerverkehr und als Wirtschaftsweg nutzbar und diente gerade nicht dem öffentlichen Verkehr. Demnach stellt der über die Grundstücksgrenze Flur ..., Nr. ... ausgebaute Teil der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) mangels entsprechender Widmung keine öffentliche Verkehrsanlage dar, sodass die angefallenen Kosten hierfür nicht beitragsfähig sind.
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Das Grundstück der Kläger ist nach § 4 ABS auch beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift unterliegen alle baulich, gewerblich, industrielle oder ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage haben, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da das bebaute Grundstück der Kläger eine Zufahrt zur „Straße A" hat.
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Die Beitragsermittlung anhand des Verteilungsmaßstabs in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten ist ebenfalls rechtmäßig. Der in § 6 ABS gewählte Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse ist nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden, da der Vollgeschossmaßstab wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit einen zulässigen und besonders geeigneten Verteilungsmaßstab darstellt (vgl. Urteil vom 20. August 2008 - 6 C 10464/02.OVG - und vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG - jeweils juris).
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Die Beklagte hätte den Klägern jedoch hinsichtlich der „Straße B" eine Eckgrundstücksvergünstigung gewähren müssen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS wird bei Grundstücken, die zu zwei Verkehrsanlangen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 v.H. angesetzt, soweit die beiden Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS nicht voll in der Baulast der Gemeinde, wird die Vergünstigung nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt. Vorliegend befindet sich die „Straße A" als Gemeindestraße gem. §§ 3 Nr. 3, 14 LStrG in der Baulast der Gemeinde, wohingegen die „Straße B" als Kreisstraße nur im Hinblick auf die Teileinrichtung „Gehweg" gem. § 12 Abs. 9 LstrG in die Baulast der Gemeinde fällt. Die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) ist als Mischfläche ausgebaut worden und dient daher gleichermaßen dem Fahrzeug- und dem Fußgängerverkehr, weshalb den Klägern eine Doppelbelastung für die Teileinrichtung „Gehweg" entsteht, die im Rahmen einer Eckgrundstücksvergünstigung auszugleichen ist, da die „Straße B" über einen ausgebauten - eine entsprechende Beitragspflicht auslösenden - Gehweg verfügt und insoweit einen gleichartigen Teil der Verkehrsanlage darstellt. Dabei ist hinsichtlich der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) als Mischfläche ein rechnerischer Gehweganteil festzulegen. Soweit die Mischfläche, wie im vorliegenden Fall, eine Breite von 7 m unterschreitet, wird im Regelfall nur der Straßenanteil der rechnerischen Teilanlage „Gehwege" zuzurechnen sein, der nach rechnerischen Abzug einer Fahrgasse von 4 m Breite verbleibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. April 1991 - 6 A 12528/90 -, juris). Der Begriff der „Fahrgasse" ist nicht gleichzusetzen mit der der „Fahrbahn". Unter „Fahrbahn" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch der asphaltierte Teil der Straße verstanden, wohingegen die „Fahrgasse" vielmehr alle Bestandteile der Straße umfasst, die naturgemäß zum Fahren und Gehen benutzt werden können, wozu auch eine wie hier vorhandene ebenerdig gepflasterte Rinne und ein Tiefboard gehört. Da in der vorliegenden Ausbaumaßnahme eine „Fahrgasse" von insgesamt 4,58 m vorhanden ist, ist ein fiktiver Gehweganteil von 58 cm anrechenbar, für welchen eine entsprechende Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren ist.
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Hinsichtlich der begehrten Bewilligung einer Eckgrundstücksvergünstigung zur Straße „C..." waren die Kläger, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 14. Januar 2015, nicht mehr Eigentümer des an die Straße „C..." angrenzenden Grundstückes, da sie dieses, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführten, ca. ... verkauft haben. Daher fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die begehrte Eckgrundstücksvergünstigung.
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Des Weiteren ist auch der vom Gemeinderat der Beklagten am 9. Dezember 2014 beschlossene Gemeindeanteil i.H.v. 35 v.H. nicht zu beanstanden. Soweit in dem Gemeinderatsbeschluss als Maßnahme der Ausbau der „Straße B bis Straße A ..." genannt wird, handelt es sich hierbei augenscheinlich um einen Schreibfehler, da diese Maßnahme spätestens 2006 abgeschlossen war. Gemäß § 10 Abs. 3 KAG i. V. m. § 5 ABS bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Eigenanteil der Gemeinde muss folglich den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt. Dabei ist entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sind die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 6 A 11406/04.OVG -; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05.OVG -, jeweils juris). Neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kann auch die Funktion der betreffenden Straße im gesamten Verkehrsnetz berücksichtigt werden. Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt im Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat. Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 25 v. H. bei geringem Durchgangs-, aber überwiegendem Anliegerverkehr, 35 v. H. bis 45 v. H. bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr, 55 v. H. bis 65 v. H. bei überwiegendem Durchgangsverkehr und 70 v. H. bei ganz überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr beträgt. Halten sich Anlieger- und Durchgangsverkehr die Waage, wird ein Gemeindeanteil von 50 v. H. angemessen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -; OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 A 11315/06.OVG -, jeweils juris).
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v.H. abweichen darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.). Die Entscheidung über den Gemeindeanteil setzt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weder eine Verkehrszählung noch die Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen voraus (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 A 10697/08.OVG -, juris.). Danach kann der Gemeinderat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Wegeparzelle und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, die Verkehrsbedeutung einer Straße auch ohne formelle Erhebungen hinreichend zuverlässig einschätzen. Die Festlegung des Gemeindeanteils ist aber zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er die vorstehenden Maßstäbe verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, 21. Januar 2009, a.a.O.)
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Aufgrund dieser Vorgaben hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich des festgesetzten Gemeindeanteils, da die „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) eine reine Anliegerstraße ist, die in einen landwirtschaftlichen Weg mündet. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der streitbefangene Teil der „Straße A" werde als Abkürzung zur Kreisstraße nach M... genutzt, ist auszuführen, dass das Befahren landwirtschaftlicher Wege grundsätzlich nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zulässig ist. Soweit darüber hinaus Fahrzeuge diese nutzen, kann der insoweit entstehende Verkehr nicht berücksichtigt werden, vielmehr ist die illegale Inanspruchnahme der Landwirtschaftswege durch diese Fahrzeuge mit geeigneten Maßnahmen zu unterbinden. Letztlich ist nochmals zu betonen, dass die Festsetzung des Gemeindeanteils i.H.v. 35 v.H. bereits einen erhöhten Durchgangsverkehr berücksichtigt.
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Schließlich ist auch der weitere für den Ausbau der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) seitens der Beklagten festgesetzte und veranlagte beitragsfähige Aufwand rechtmäßig. Dieser umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung der im Ausbauprogramm enthaltenen Maßnahmen entstanden sind. Mit dem Bauprogramm bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen die räumliche Ausdehnung und den Umfang einer Straßenausbaumaßnahme und damit all das, was im Einzelfall für die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der Verkehrsanlagen erforderlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 6 A 10322/12.OVG -, juris). Der einer Gemeinde bei der Planung zustehende Gestaltungsspielraum ist grundsätzlich nur dann überschritten, wenn sich die Gemeinde nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällig Mehrkosten entstanden sind. Des Weiteren, wenn die konkrete Ausbaumaßnahme zur Erreichung des mit ihr angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, nicht aber schon dann, wenn es zweifelsfrei geeignetere Maßnahmen gibt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 33 Nr. 6 m.w.N.) Dieser weite Gestaltungsspielraum, der für Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist, ist erst dann überschritten, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Driehaus, a.a.O., § 33 Rn. 46 m.w.N.). Für ein solches Missverhältnis der angefallenen Kosten bzw. Willkür der Beklagten sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Straßenbreite der „Straße A" (Straße B bis Straße A ...) sei willkürlich bemessen, da andere Straßen innerhalb von H... deutlich schmaler ausgebaut worden seien, unterfällt dies, wie dargestellt, dem weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Ein willkürliches Handeln der Beklagten ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und nach Lage der Akten für die Kammer nicht ersichtlich.
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Auch die Einbeziehung der angefallenen Kosten für den Abriss der Mauer entlang des Grundstückes Flur ..., Nr. ... in die Veranlagung ist nicht zu beanstanden. Bei der Verbreiterung einer Straße können auch beitragsfähige Freilegungskosten entstehen (vgl. Diehaus, a.a.O., § 33, Rn. 38). Unter „Freilegung" sind die straßenbaulichen Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um Hindernisse in und unter dem Straßenraum zu beseitigen, die der Realisierung der Straßenbaumaßnahme nach Maßgabe des Bauprogramms entgegenstehen. Freilegungskosten sind deshalb - etwa bei einer Straßenverbreiterung - alle Aufwendungen für die Beseitigung von in der geplanten Straßenführung liegenden Hindernissen und für den Abbruch von Mauern, Zäunen oder Gebäuden, da selbst diese Aufwendungen eine unmittelbare Folge der Straßenbaumaßnahme sind und zwangsläufig für die Verwirklichung des Bauprogramms entstehen (vgl. Diehaus, a.a.O., § 33, Rn. 38). Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Abrisses der Mauer hat der Inhaber der Firma ... in der mündlichen Verhandlung ausführlich und zur Überzeugung der Kammer aufgezeigt, dass bei einer Breite der Straße von 4,58 m lediglich eine verbleibende Grundstücksfläche für die Mauer von 21 cm geblieben wäre und daher für die Ausbautätigkeit die Mauer hätte untergraben werden müssen, was dazu geführt hätte, dass die Standsicherheit der Mauer gefährdet gewesen wäre. Daher habe man sich mit dem Einverständnis des Eigentümers darüber verständigt, keine Sicherungsmaßnahmen für die Mauer zu ergreifen, sondern diese abzureißen und nicht wiederaufzubauen. Anhaltspunkte die gegen die Erforderlichkeit des Abrisses sprechen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.
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Zudem ist für die Kammer in diesem Rahmen nicht ersichtlich, dass das Ing.-Büro ... ein fehlerhaftes Aufmaß im Hinblick auf die Angleichungsarbeiten am Grundstück des Herrn ... (Straße A ...) genommen und ihren Berechnungen zu Grunde gelegt hätte. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, von der Gesamtfläche der Angleichungsarbeiten am Grundstück des Herrn ... von ... m2, habe dieser zwar einen Eigenanteil von ... m2 übernommen, diese Kosten seien aber dennoch mit in die Beitragsveranlagung eingeflossen, haben die Kläger diese Behauptung nicht ausreichend und substantiiert dargelegt. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten und dem Aufmaßblatt auf welches sich die Kläger beziehen (Bl. 67 d.A.) ergibt sich lediglich, dass insgesamt Asphaltarbeiten für die gesamte Straßenbaumaßnahme i.H.v. 558.62 m2 durchgeführt wurden, ein Rückschluss darauf, welche Flächen als beitragsfähige Kosten eingeflossen sind, ist nicht erkennbar. Aus der Schlussrechnung vom 8. Januar 2015 (Bl. 45 VA, Beitragsabrechnung - Beitragsaufwand/Schlussrechnung -) und der darin enthaltenen Positions-Aufmaßliste vom 18. November 2014 auf der Seite 5 unter Punkt ... wird deutlich, dass für die durchgeführten Angleichungsarbeiten ein Anliegeranteil für 40 m2 übernommen worden ist und von der gesamten Angleichungsfläche in Abzug gebracht wurde. Dies bestätigten insoweit auch die Herren ..., der als Bauleiter für die Maßnahme zuständig war, in der mündlichen Verhandlung und erklärten darüber hinaus, dass im Hinblick auf die Überprüfung der Schlussrechnung der Firma ... die Flächen nochmals nachgemessen worden seien. Diese Flächen seien nochmals überprüft und ohne Beanstandung an die Gemeinde weitergegeben worden. Konkrete Anknüpfungspunkte, die die Behauptung der Kläger stützen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer erkennbar.
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Hinsichtlich des Vorbringen der Kläger, die gebaute Rinne sei talseitig beschlossen, nunmehr jedoch bergseitig gebaut worden und habe daher erhebliche Angleichungsmaßnahmen erforderlich gemacht, hat Herr ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorschriften eine Verlegung der Rinne auf der von den Klägern gewünschten Seite zu einer erheblichen Verschlechterung, insbesondere des bereits vor der Maßnahme unter dem Straßenniveau liegenden Gewerbegrundstück ... (Straße A ...) geführt hätte. Nochmals zu betonen ist insoweit, dass der Beklagten, wie dargestellt, ein weiter Gestaltungsspielraum dahingehend zusteht, wie sie eine entsprechende Ausbaumaßnahme plant und durchführt. Zudem haben die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, inwieweit die Rinne auf der von ihnen zugeordneten „Talseite“ der Straße kostengünstiger und insgesamt vorteilhafter sein könnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die gesamte „Straße A“ abschüssig verläuft, weshalb es eine Frage der Auslegung ist, auf welcher Straßenseite eine Berg- bzw. Talseite verortet wird.
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Schließlich sind auch die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung beitragsfähig. Grundsätzlich gehören sämtliche Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerung zu der beitragsfähigen Maßnahme, da sie eine Teileinrichtung der Verkehrsanlage darstellen. Im Hinblick auf die Straßenoberflächenentwässerung hat die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Wahl, entweder eine straßeneigene Kanalisation zu betreiben, die ausschließlich zur Aufnahme des Straßenniederschlagswassers bestimmt ist, oder sich an einer Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde zu beteiligen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. April 2009 - 6 A 11364/08 -, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von der zuerst genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wobei zum beitragspflichtigen Entwässerungssystem neben den Straßenleitungen auch die sonstigen Einrichtungen, die der funktionalen Entwässerung der Straße dienen, gehören (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. April 2009, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 64). Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte zunächst geplant hat, eine Entwässerung über den bereits vorhandenen Mischwasserkanal vorzunehmen, jedoch dann im Verlauf der Bauarbeiten festgestellt hat, dass dieser Mischwasserkanal marode ist und sich dann entschlossen hat, einen Regenwasserkanal herzustellen. Der Inhalt eines vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellten Bauprogramms kann nachträglich geändert werden, solange die hierauf begründete Maßnahme noch nicht vollständig verwirklicht ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 6 A 10322/12.OVG -, juris). Dabei ist die Änderung in der Regel in der gleichen Form durchzuführen, in der das Bauprogramm aufgestellt worden ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 33 Rn. 7 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich der Umfang des Bauprogramms im Hinblick auf den Regenwasserkanal während der Bauarbeiten geändert hat. Die insoweit durchgeführte Änderung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlungen im Einzelnen besprochen worden. So hat Herr ... in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass erst bei Baubeginn und entsprechender Freilegung sichtbar geworden sei, dass das Haus der Kläger an den alten Mischwasserkanal angeschlossen und dieser marode und brüchig gewesen sei. Die Entscheidung für einen Regenwasserkanal sei dann auch deshalb getroffen worden, da es den heutzutage herrschenden Vorschriften und Umweltrichtlinien entspreche, das Regenwasser vom Schmutzwasser zu trennen. Auch eine solche Entscheidung fällt unter das bereits oben dargestellt Gestaltungsermessen der Gemeinde, wobei für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beklagte willkürlich gehandelt haben könnte.
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Nach alledem führt die Klage nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg.
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Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Beklagte nur mit einem geringen Teil unterlegen ist. Bei der Ermessensentscheidung orientiert sich die Kammer an der zivilrechtlichen Parallelnorm § 92 Abs. 2 ZPO. Ein „geringfügiges" Unterliegen wird in der zivilgerichtlichen Praxis regelmäßig angenommen, wenn das Obsiegen der anderen Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr als 10 v.H. beträgt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 4 B 64/02 -, juris).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.