Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse
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Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.

(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirtschaftslage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.

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Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen. Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweiti
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published on 30/06/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 30. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
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