Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2017 - 6 A 10616/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0117.6A10616.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.

2

Der Kläger hält einen Hund der Rasse Staffordshire Bullterrier, eine Rasse, die nach der einschlägigen Satzungsregelung der Beklagten in Höhe von 1.000,00 € jährlich besteuert wird. Für "normale" Hunde erhebt die Beklagte eine jährliche Steuer in Höhe von 60,00 €.

3

Bis zum 31. Dezember 2013 erhob die Beklagte für gefährliche Hunde eine Jahressteuer in Höhe von 1.500,00 €. Für "normale" Hunde galt ein Steuersatz in Höhe von 60,00 €. Das Verwaltungsgericht hielt den Steuersatz für gefährliche Hunde im Rahmen einer Anfechtungsklage des Klägers gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für das vierte Quartal 2012 sowie für das Jahr 2013 mit Urteil vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR – für rechtswidrig, weil er erdrosselnde Wirkung habe und damit das Halten eines gefährlichen Hundes faktisch unmöglich mache. Es hob den betreffenden Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 insoweit auf, als darin eine Hundesteuer festgesetzt worden war, die den Betrag von monatlich 5,00 € überstieg.

4

Daraufhin reduzierte die Beklagte die Steuersätze für gefährliche Hunde im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung vom 26. Mai 2014 für das Jahr 2014 auf 1.000,00 € jährlich. Zum 1. Januar 2015 trat eine neue Hundesteuersatzung vom 28. November 2014 in Kraft, in der für das Halten von gefährlichen Hunden ebenfalls eine Jahressteuer von 1.000,00 € geregelt ist.

5

Der Kläger wurde zu der erhöhten Hundesteuer in Höhe von 1.000,00 € für das Jahr 2014 sowie (erneut) zur niedrigeren Hundesteuer für "normale" Hunde für das vierte Quartal des Jahres 2012 (15,00 €) und das gesamte Jahr 2013 (60,00 €) mit Bescheid vom 7. Mai 2014 herangezogen. Darüber hinaus weist der als solcher bezeichnete "Dauerbescheid" als Fälligkeitstermin für die Hundesteuer von 1.000,00 € in künftigen Jahren den "01.07." aus. Der Kläger legte Widerspruch ein, dem in Bezug auf die Festsetzung der "normalen" Hundesteuer mit der Begründung stattgegeben wurde, diese stehe bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR – fest.

6

In Bezug auf die erhöhte Hundesteuer ab dem Jahr 2014 blieb der Widerspruch hingegen ohne Erfolg. Mit der dagegen erhobenen Klage hat sich der Kläger zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – berufen und vorgetragen, der ersichtliche Belastungsunterschied im Vergleich zu "normalen" Hunden (17-facher Steuersatz) und die Steuerhöhe von 1.000,00 € jährlich führten dazu, dass nach wie vor von einer erdrosselnden Wirkung der Steuer ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man – wie das Bundesverwaltungsgericht es in der zitierten Entscheidung verlange – einmalige Kosten der Hundehaltung mit berücksichtige, ergäben sich immer noch Haltungskosten, die durchschnittlich allenfalls im Bereich von 750,00 € lägen. Entgegen der Annahme der Studie von Ohr/Zeddies (2006) "Ökonomische Gesamt-betrachtung der Hundehaltung in Deutschland" koste ein gefährlicher Hund nicht 900,00 bis 1.000,00 € jährlich, sondern nur 750,00 €. Damit liege die erhöhte Steuer deutlich über dem Aufwand, den der Hund verursache. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Steuer aufgrund ihrer Höhe einem Verbot gleichkomme, sei auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte geprüft habe, was ein solcher an jährlichem Einkommen zur Verfügung habe und ob dies ausreiche, um eine (zusätzliche) Steuer von 1.000,00 € aufzubringen. Letzteres werde in Abrede gestellt, zumal das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.OVG – einen Betrag in dieser Höhe für erdrosselnd gehalten habe.

7

Die Beklagte hat ausgeführt, von der Rechtsprechung seien erhöhte Steuersätze für gefährliche Hunde in 18,8-facher Höhe als zulässig erachtet worden. Der Hundesteuersatz von 1.000,00 € übersteige die bundesdurchschnittlichen Haltungskosten von 900,00 bis 1.000,00 € nicht, zumal diese Kosten in der Studie von Ohr/Zeddies im Jahr 2006 ermittelt worden seien und sich seitdem wie alle Kosten erhöht hätten. Sie habe eine eigene Recherche angestellt, bei der sich ergeben habe, dass schon die monatlichen Futter- und Tierarztkosten für gefährliche Hunde diejenigen für nicht gefährliche Hunde deutlich überstiegen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € jährlich rechtmäßig sei und keine erdrosselnde Wirkung habe. Der Umstand, dass sich der Steuersatz für einen "gefährlichen Hund" auf das 17-fache des Hundesteuersatzes für einen "normalen Hund" belaufe, könne zwar grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung darstellen. Jedoch könne hieraus allein noch nicht auf eine solche Wirkung geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2014 weiter – und entscheidend – darauf ab, ob die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteige. Dies sei nicht der Fall.

9

Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die erhöhte Hundesteuer der Beklagten habe erdrosselnde Wirkung. Zwar betrage der Belastungsunterschied "nur" das 17-fache. Entscheidend sei insoweit das Zusammenspiel zwischen Steuerhöhe und Belastungsunterschied. Die Studie von Ohr/Zeddies (2006) befasse sich zum einen überhaupt nicht mit den Kosten der Haltung mutmaßlich gefährlicher Hunde, so dass sie insoweit nicht aussagekräftig sei. Zum anderen sei sie nicht mehr aktuell. Hinsichtlich verschiedener Positionen unterliege sie Zweifeln. In einigen Bereichen habe inzwischen ein Umdenken stattgefunden. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein gebe es in den Hundegesetzen keine Rasselisten mehr und damit auch keine (weiteren) Kosten für Wesenstests, Haltererlaubnisse, Maulkörbe etc. Ferner hätten viele Haftpflichtversicherungen zu Anfang des Jahrtausends zwar die Tarife für bestimmte Rassen erhöht; davon hätten etliche aber wieder Abstand genommen. Es sei auch keine Grundlage dafür ersichtlich, vermeintlich durchschnittliche Hundehaltungskosten als Orientierungspunkt für eine Steuerhöchstgrenze heranzuziehen. Zudem träfen die in der Studie ermittelten Werte nicht auf kleinere Hunde wie den von ihm gehaltenen zu. Die von ihm im Verfahren erster Instanz errechneten 750,00 € Haltungskosten seien realistischer.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2016 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel vom 23. April 2015 insoweit aufzuheben, als Hundesteuer ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von mehr als 60,00 € jährlich festgesetzt wird.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie führt aus, bei einem Staffordshire Bullterrier handele es sich nicht um einen kleinen Hund. Dieser Hunderasse werde wegen bestimmter Merkmale wie der Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen. Es gebe keine Gründe, die Studie von Ohr/Zeddies aus dem Jahr 2006 anzuzweifeln, zumal sich die allgemeinen Kosten wie Tierarzt- oder Futtermittelkosten eher erhöht haben dürften. Dass Halter eines solchen Hundes eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen hätten, sei bundesweit bekannt. Wer sich entscheide, einen solchen Hund zu halten, sollte auch über entsprechende finanzielle Mittel verfügen. In ihrem Gemeindegebiet lebten die Einwohner nicht in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen. Es sei eher das Gegenteil der Fall, da die Arbeitslosenquote in ihrem Kreis mit 4,4 % sogar noch niedriger sei als in Rheinland-Pfalz insgesamt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2017, die vorgelegten Behördenakten sowie die "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" (Prof. Dr. Renate Ohr und Dr. Götz Zeddies, Januar 2006) und die Heimtierstudie "Wirtschaftsfaktor Heimtierhaltung" (Prof. Dr. Renate Ohr, November 2014) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist unbegründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

1. Die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer von 1.000,00 € für das Jahr 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – und § 24 Gemeindeordnung – GemO – in Verbindung mit §§ 1, 2 und § 5 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 2. November 2011 in Verbindung mit der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2014 vom 26. Mai 2014. Für die darauf folgenden Jahre beruht die Erhebung der Hundesteuer auf den genannten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 bis Abs. 4 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 28. November 2014. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich auch wegen des Hinweises auf die künftige jährliche Fälligkeit zum "01.07." nach dem Regelungswillen der Beklagten inhaltlich um einen anfechtbaren (Dauer-)Verwaltungsakt handelt, zumal der Bescheid vom 7. Mai 2014 mit der insoweit eindeutigen Überschrift "Dauerbescheid für Hundesteuer" versehen ist.

19

Die hiernach maßgeblichen satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur erhöhten Hundesteuer liegen unstreitig vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Hund des Klägers um einen der Rasse Staffordshire-Bullterrier und damit um einen Hund, dessen Gefährlichkeit nach § 5 Abs. 5 Hundesteuersatzung 2011 und § 5 Abs. 4 Hundesteuersatzung 2014 in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde – LHundG – angenommen wird.

20

2. Die maßgeblichen Satzungsregelungen über die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde in Höhe von jährlich 1.000,00 € sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entfalten keine erdrosselnde Wirkung.

21

a) Die Erhebung einer an die (abstrakte) Gefährlichkeit bestimmter Hunde anknüpfenden Hundesteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dabei ist es einer Gemeinde von Verfassungs wegen nicht verwehrt, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch das Ziel einer Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde im Gemeindegebiet und damit einen Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22.05 – NVwZ-RR 2005, 844; Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8/99 –, BVerwGE 110, 265, juris Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2013 – 6 C 11221/12 –, juris Rn. 45).

22

Unzulässig ist ein erhöhter Steuersatz für gefährliche Hunde jedoch, wenn die Steuer dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem sie ersichtlich darauf angelegt ist, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 25).

23

Die Erdrosselungsgrenze stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige –  steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier den Kläger –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 24).

24

b) Hieran gemessen hat der Steuersatz der Beklagten für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € jährlich keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten wird durch eine erhöhte Hundesteuer von 1.000,00 € jährlich nicht unmöglich gemacht.

25

Von einer erdrosselnden Wirkung kann dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand steht, was jedenfalls anzunehmen ist, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 29). Das ist hier indessen nicht der Fall.

26

Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes beläuft sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750,00 €. Der Senat geht dabei von den Schätzungen der "Heimtierstudie Wirtschaftsfaktor Heimtierhaltung" von Prof. Dr. Renate Ohr (Universität Göttingen) vom November 2014 (im Internet verfügbar unter https://www.uni-goettingen.de/de/64098.html) aus und macht sich diese zu eigen, wobei er die dort geschätzte Anzahl von 6,9 Millionen Hunden im Bundesgebiet (vgl. Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 6) zugrundegelegt und bei allen Kosten zugunsten des Klägers jeweils den untersten geschätzten Wert innerhalb der ermittelten Spannbreite des Aufwandes angesetzt hat. Darüber hinaus geht der Senat bei einmaligen Kosten von einer (hoch angesetzten) Lebensdauer von 12 Jahren (vgl. Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 23) aus und legt diese anteilig auf die jährlichen Gesamtkosten um.

27

Hiernach ergeben sich für Anschaffungs- und Bestattungskosten sowie für Nahrung, Zubehör, Tiergesundheit, Urlaubsunterkunft, Hundeschule, Bücher und Zeitschriften über Hundehaltung sowie für generelle Zusatzkosten (z.B. Mehrausgaben für Reinigung, Reparaturen, Umbauten in Haus, Garten und Auto, wetterfeste Kleidung des Halters sowie Käufe für den Hund, die nicht als Heimtierbedarf registriert werden, z.B. Rugby-Bälle, Schlafdecken, Handtücher) rund 570,00 € jährlicher Aufwand (vgl. hierzu im Einzelnen Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 16 ff.).

28

Hinzu kommt ein jährlicher Betrag von ca. 180,00 € für die nach § 4 Abs. 2 LHundG erforderliche Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden (vgl. www.check24.de: AXA 202,34 € jährlich; www.die-hundehaftpflicht.de/vergleich: HanseMerkur jährlich 184,46 €; Ammerländer Versicherungen jährlich 199,92 €; s. auch OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15 –, juris Rn. 32). Hieraus ergibt sich ein Aufwand von rund 750,00 € jährlich.

29

Soweit der Kläger einwendet, die meisten Halter eines gefährlichen Hundes, die er kenne, hätten eine Haftpflichtversicherung bei Gesellschaften, die bei gefährlichen Hunden keinen Zuschlag nähmen, kommt es hierauf nicht an, da ein durchschnittlicher Haltungsaufwand anzusetzen ist. Der Senat geht insoweit davon aus, dass in dem erhöhten Tarif auch das höhere Schadensrisiko der Haltung eines gefährlichen Hundes zum Ausdruck kommt. Unabhängig davon würde sich an der geschätzten Höhe des Aufwandes insgesamt nichts Wesentliches ändern, selbst wenn man mit dem Kläger von dem niedrigeren Betrag von 100,00 € jährlich nebst 36,00 € Rechtsschutzversicherung (136,00 € jährlich) ausginge, denn zusätzlich zu dem genannten Aufwand von rund 750,00 € (570,00 plus 180,00 €) bzw. 706,00 € (570,00 € plus 136,00 €) sind noch weitere Kosten einzustellen.

30

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 30) zusätzlich einzustellenden Einmal- und Mehrkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhen im Wesentlichen auf den Anforderungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde. Insoweit sind nach der Rechtslage in Rheinland-Pfalz mindestens folgende weitere Kostenpositionen einzurechnen: Erhöhte Kosten für die Haltung des Hundes "in sicherem Gewahrsam" (vgl. § 4 Abs. 1 LHundG; u.a. Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes), Kosten für einen Maulkorb (vgl. § 5 Abs. 4 LHundG), Kosten für die Sachkundeprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 LHundG) und ggf. vorbereitende Lehrgänge, Material- und Tierarztkosten für die Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip (vgl. § 4 Abs. 3 LHundG), ferner Kosten für die erforderliche Halter-Erlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 LHundG), ggf. Kosten für ein Gutachten über die Zuverlässigkeit des Halters (vgl. § 3 Abs. 4 LHundG) sowie etwaige weitere Kosten für sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen (z.B. Vorführung vor und Begutachtung durch den Amtstierarzt, vgl. § 7 Abs. 1 LHundG).

31

Hiernach dürften sich selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100,00 € ergeben (vgl. noch erheblich weitergehend OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016
2 LB 34/15 –, juris Rn. 37 ff.: 450,00 € [400,00 € Zaun plus 50,00 € sonstige sicherheitsrechtliche Auflagen]).

32

Nach alledem ergibt sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800,00 € jährlich. Berücksichtigt man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgeht und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher sind, so ist die erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000,00 überschreitet den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich.

33

Dies bestätigt auch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000,00 € jährlich fallen im Ergebnis völlig aus dem Rahmen des bundesdurchschnittlichen Vergleichs (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn 26 f.; BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 –, juris Rn. 23 f.).

34

Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 einen Steigerungssatz in Höhe des 33-fachen als von "singulärer Dimension" beanstandet, hingegen Steigerungssätze im Bereich des 15-fachen als vertretbar angesehen (Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 31). In diesem Rahmen bewegt sich der hier in Rede stehende Steigerungssatz noch. Entsprechendes gilt für die absolute Höhe der Steuer von 1.000,00 €. Auch damit liegt die jährliche Steuer eher im oberen Bereich, sie fällt aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen" (vgl. auch für von der Rechtsprechung gebilligte erhöhte Hundesteuern OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15 –, juris: 1.200 € jährlich bei 12,5-fachem Satz; HessVGH, BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 4 B 12.567 –: 700 € jährlich bei 20-fachem Satz; Beschluss vom 3. Januar 2012 – 5 B 2209/11 –, juris Rn. 5: 900,00 € jährlich; OVG SH, Urteil vom 23. Januar 2006 – 4 L 289/05 –, juris: 18,5-facher Steigerungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 14 B 472/01 –, juris Rn. 7: 1.656,00 DM jährlich [entspr. heute ca. 1.040,45 €]; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1996 – 4 B 95.1675 –, NVwZ 1997, 819: 1.200,00 DM [entspr. heute ca. 808,00 €]; NdsOVG, Urteil vom 19. Februar 1997 – 13 L 521/95 –, NVwZ 1997, 816: 1.200,00 DM [entspr. heute ca. 792,01 €]).

35

Es bestand kein Anlass, den von dem Kläger beantragten Beweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten zu erheben, denn diese besitzt – da es für die Frage der erdrosselnden Wirkung nicht auf das Einkommen, sondern auf den für die Hundehaltung anzusetzenden Aufwand ankommt – keine entscheidende Aussagekraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn 36), dass der Verwaltungsgerichtshof – gemeint war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz – sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde nicht heranziehen musste. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige statistische Behörde des Landes ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hält aber deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen.

36

Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass es für die Frage, ob der Höhe der Hundesteuer eine erdrosselnde Wirkung zukommt, maßgeblich auf den Aufwand für die Hundehaltung ankommt. Die Einkommensverhältnisse der Hundehalter beziehungsweise der Einwohner einer Gemeinde sind dafür nicht von durchschlagender Aussagekraft. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Bereich der Beklagten deutlich von anderen Kommunen abweicht. Von daher handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

39

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 2.820,00 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der festgesetzten Steuer (1.000,00 €) abzüglich des nicht angefochtenen Teilbetrages in Höhe des Steuersatzes für "normale" Hunde (60,00 €) (§§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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1. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Hundesteuer festgesetzt wird, die den Be

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1. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Hundesteuer festgesetzt wird, die den Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse "Staffordshire-Bullterrier". Diesen meldete er zum 01. Oktober 2012 an.

3

Die Beklagte erhebt mit ihrer Satzung vom 02. November 2011 Hundesteuer. Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Satzung wird das Halten von gefährlichen Hunden gesondert besteuert. Des Weiteren ist in § 5 Abs. 4 der genannten Satzung festgelegt, dass u.a. bei Hunden der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet wird. Nach § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2012 vom 28. Dezember 2012 beträgt die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, für den ersten Hund 60,00 Euro, für den ersten gefährlichen Hund 1.500,00 Euro.

4

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 setzte die Beklagte für den Zeitraum 01. Oktober bis 31. Dezember 2012 Hundsteuer für den ersten gefährlichen Hund, ausgehend vom Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro, in Höhe von 375,00 Euro fest.

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Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, Steuergegenstand sei das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Mit der Erhebung von Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer dürfe die Beklagte u.a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen, typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und so das mit ihnen verbundene Gefahrenpotential zu verringern. Die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" vom 30. Juni 2000 für das Land Rheinland-Pfalz sei sowohl hinsichtlich ihrer nicht widerlegbaren Vermutung, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier sowie deren Abkömmlinge besonders gefährlich seien, als auch hinsichtlich des daran anknüpfenden Pflichtkataloges mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. Des Weiteren werde das Halten von gefährlichen Hunden nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung gesondert besteuert. Diese Besteuerung dürfe jedoch keine erdrosselnde Wirkung entfalten und nicht in ein Haltungsverbot gefährlicher Hunde umschlagen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2005 – Az: 6 C 10308/05 – bei einem Steuersatz von 1.000,00 Euro jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache für "normale" Hunde angenommen, dass dies nicht zulässig sei, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen. Des Weiteren habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 4 B 12.567 – eine Steigerung auf das 20-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde als rechtens anerkannt. Der Kreisrechtsausschuss vertrete die Auffassung, dass mit der Festsetzung des 25-fachen Steuersatzes der verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung nicht einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkomme, somit nicht den Gleichheitsgrundsatz verletze und gerade noch hinnehmbar sei. Dem Satzungsgeber müsse bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommen. Unter Beachtung des vorgenannten speziellen Lenkungszweckes, nämlich das Gefährdungspotential insgesamt zu verringern, und unter dem Gesichtspunkt höhere Steuern zu erzielen, sei vorliegend die festgesetzte Hundesteuer noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege eine Erdrosselungssteuer vor, die die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft signifikant verfehle. Der "normale Hundehalter vor Ort" sei mit einer solchen Steuer wirtschaftlich überfordert. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halter der hochbesteuerten Rassen, vor allem Tierschützer seien. Diesen werde die Haltung entsprechender Hunde durch die Steuer unmöglich gemacht. Damit schlage die Steuer in ein ordnungsrechtliches Haltungsverbot um. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass die Kommunen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung grundsätzlich eine solche "Kampfhundsteuer" erheben dürften. Diese dürfe aber nicht erdrosselnd wirken. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es möglich sei, aus Billigkeitsgründen die Steuer gemäß den §§ 222, 223 und 227 AbgabenordnungAO – beispielsweise zu erlassen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes sei nicht grundsätzlich teurer als die eines anderen Hundes. Auch die Haftpflichtversicherung sei nicht unbedingt teurer, da viele Gesellschafen nicht mehr zwischen den Rassen differenzierten. Des Weiteren müssten nicht unbedingt Hundeschulen besucht werden, um einen Verhaltenstest zu bestehen. Dies sei im Übrigen auch eine einmalige Angelegenheit und falle daher kostenmäßig nicht ins Gewicht. Bei monatlichen Haltungskosten von etwa 80,00 Euro müssten neben den normalen Kosten monatlich nochmal 125,00 Euro Hundesteuer aufgewendet werden.

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Der Kläger, der ebenso wie die Beklagten, sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat, begehrt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 insoweit aufzuheben, als in dem Bescheid Steuern festgesetzt werden, die einen Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigen.

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Die Beklagte begehrt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, bei so genannten "gefährlichen Hunden" seien von der Rechtsprechung erhöhte Steuersätze in 18,8-facher Höhe als zulässig erachtet worden. Entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 werde in den Grundrechtsstatus eines Tierhalters eingegriffen, wenn die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund 33 Mal so hoch sei wie die für einen nicht gefährlichen Hund. Die Steuersätze der Beklagten stellten keinen Grundrechtseingriff dar. Der Normgeber habe bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Insoweit sei auch die Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, die als gefährliche Hunde klassifiziert würden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Hundesteuer sei es unerheblich, ob aus subjektiver Sicht eines einzelnen Hundehalters diesem die persönliche Hundehaltung wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Es sei bundesweit anerkannt, dass Hunde solcher Rassen mit höheren Hundesteuern besteuert werden können. Die Haltung dieser Hunde sei auch kostenintensiver. Denn um solche Hunde artgerecht halten zu können, müsse ein Verhaltenstest abgelegt werden, auch seien der regelmäßige Besuch einer Hundeschule und das Ablegen einer Begleithunde-Prüfung ratsam. Im Übrigen würden die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen Nachteile durch die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung, des Zahlungsaufschubs oder des Billigkeitserlasses vermieden. Nach ihrer Auffassung sei der Hundesteuersatz für einen gefährlichen Hund nicht überhöht und stelle auch kein Indiz dafür dar, dass die Höhe einem Haltungsverbot gleichkomme.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Gerichtsakte 2 L 278/13.TR Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

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Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die erhobene Hundesteuer sind § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), § 24 der Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 02. November 2011 – i. F.: HStS -. Nach §§ 1 und 2 HStS sind Hundehalter für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet steuerpflichtig. Die Höhe der geforderten Steuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 HStS, welche die Besteuerung gefährlicher Hunde regelt, i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2012 vom 28. November 2012. Die Erhebung von Hundesteuer ist grundsätzlich als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende örtliche Aufwandssteuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 A 12926/95.OVG -).

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Dabei unterfällt der Hund des Klägers als gefährlicher Hund zunächst der Steuerpflicht. Die Versteuerung als gefährlicher Hund ist auch von einer wirksamen Rechtsgrundlage gedeckt. Denn unstreitig handelt es sich bei dem Hund des Klägers um einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier", bei der die Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2004 – 1 BVr 1778/01 – zur Liste in § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzesHundVerbrEinfG – vom 12. April 2001 [Bundesgesetzblatt I, S. 530]) ist eine Liste in der u.a. Hunde der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" und deren Abkömmlinge unwiderleglich als gefährlich vermutet werden, mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Weiterhin wird diese Rasse auch in § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – i.F.: LHundG – vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 2004, 576) unwiderleglich als gefährlich vermutet. Die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach § 1 Abs. 2 LHundG gilt bei der vorgenannten Rasse unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit, insoweit ist es hinsichtlich der erhöhten Hundesteuer nicht von Belang, dass ein Hund den Wesenstest bestanden hat und daher eine individuelle Gefährlichkeit nicht vorliegt (vgl. Bundes-verfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22/05 -).

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Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die konkrete Höhe der Besteuerung gefährlicher Hunde im vorliegenden Verfahren zu beanstanden.

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Dabei ist grundsätzlich die Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) zwar der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber einen Nebenzweck verfolgen darf (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265, und Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22.5 – KStZ 2006, 12). Das Ziel, die Haltung gefährlicher Hunde einzu-dämmen, stellt einen solchen zulässigen Lenkungszweck dar. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.0VG -) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde dann nicht mehr von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn bei der Normierung der Steuer die begrifflich vorausgesetzte ernste Absicht der Einnahmeerzielung fehlt und es sich daher um ein formenmissbräuchliches Regelungsunterfangen handelt. Diesem kommt vielmehr eine "erdrosselnde Wirkung zu, wenn es seiner Zwecksetzung nach ersichtlich darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

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Nach Auffassung der Kammer entfaltet die hier der Steuererhebung zugrundeliegende Satzung erdrosselnde Wirkung, da der Steuersatz in Höhe von 1500,- € jährlich so hoch angesetzt ist, dass damit die Haltung bestimmter Hunderassen faktisch unterbunden wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits der Steuersatz für den normalen Hund nicht nur die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt, sondern auch ein Zeichen dafür setzen soll, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird (so bereits für die Spielautomatensteuer BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 – VII C 84/57 – BVerwGE 6, 247). Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.OVG – a.a.O.). Auch wenn der vermutete objektive Aufwand für das Halten solcher "gefährlicher" Hunde schon aufgrund der Anforderungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG –  den Aufwand für die Hundehaltung allgemein übersteigen kann, darf der Satzungsgeber nicht nur bei der Frage der absoluten Höhe, sondern gleichfalls bei der Bestimmung des Steigerungssatzes den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht lassen.

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Dabei ist zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandssteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen treffen will, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung nicht auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Halters abzustellen, sondern auf die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft im Gemeindegebiet der Beklagten. Die seitens der Beklagten aufgezeigte, grundsätzlich bestehende Möglichkeit in Einzelfällen verbundene Nachteile durch die in der Abgabenordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO) und des Billigkeitserlasses (§ 227 AO) zu vermeiden, kann hier ebenso keine Berücksichtigung finden, da diese Möglichkeiten für sämtliche durch Abgabenerhebung bestehende Nachteile gegeben sind.

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Hinsichtlich der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 –  4 B 13.144 – (zu einer Satzungsregelung, die einen Steuersatzes für Kampfhunde in Höhe von 2000,- € vorsieht)  aus:

22

"…Da die Hundesteuer auf die Haltung eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelmäßigen entstehenden Aufwand und nicht auf alle für den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4  ZB 12.540 -, juris Rdnr. 11, zur örtlichen Radizierung der Hundesteuer). Für die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist für die Halter neben dem reinen nicht bezifferbaren Affektionsinteresse vor allem die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen laufenden Kosten von entscheidender Bedeutung. Nach einer – den Streitparteien im Verfahren übergebenen – Untersuchung "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-göttingen.de/de./aktuelles/65380.html, dort S. 125 ff.) ist davon auszugehen, dass von einer jährlichen finanziellen Belastung von dem Bundesdurchschnitt 900,00 bis 1.000,00 Euro pro Hund ausgegangen werden kann (die im Übrigen die Hundesteuer schon enthält). Die Untersuchung erscheint angesichts der dort für die einzelnen denkbaren Kostenpositionen veranschlagten Kostenrahmen plausibel; sie verifiziert dass aus Befragungen ermittelte Ergebnis durch Schätzungen der Zeitschrift "Test" sowie durch Angaben, etwa des Vereins für deutsche Schäferhunde. …Eine Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigt und wie im vorliegenden Streitfall im Endergebnis etwa zu einer Verdreifachung des bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwandes führt, kann jedenfalls nicht mehr mit einem zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Diese Steuerbelastung wirkt bezogen auf den durchschnittlichen und weithin akzeptierten Haltungsaufwand in einer Weise prohibitiv, dass nicht mehr von einer Einnahmeerzielungsabsicht, der diesen Steuersatz aufstellenden Gemeinde, ausgegangen werden kann. Der Steuersatz der Kampfhunde in § 5 Abs. 2 HStS kommt in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleich, solche Hunde zu halten. Er steht außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand. Damit fehlt es für § 5 Abs. 2 HStS an der Regelungskompetenz aus § 105 Abs. 2a Grundgesetz – GG -, Art. 3, Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -. Für ein sicherheitsrechtliches Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen auf ihrem Gemeindegebiet fehlt der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz…"

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Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an. Auch der hier zur Beurteilung stehende Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro übersteigt den bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwand erheblich, mit der Folge, dass auch in dem zu entscheidenden Fall die Festsetzung der Höhe des Steuersatzes außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand steht. Von daher ist weiter davon auszugehen, dass der von der Beklagten verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkommt, solche Hunde zu halten. In diesem Fall fehlt, auch nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (u.a. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 -), auf Grund der Tatsache, dass die Regelung einem unmittelbaren, gezielten, sachlichen Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkommt, die hierfür erforderliche Sachkompetenz.

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Auf Grund dessen fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde an einer wirksamen Satzungsregelung. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Hund gehalten hat, greift insoweit § 5 Abs. 1 HStS der Beklagten i.V.m. der entsprechenden Regelung in der Haushaltssatzung 2012 ein, so dass von einer Steuerhöhe von 60,00 Euro für den ersten gehaltenen Hund im Jahr auszugehen ist. Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung ist durch die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da das OVG Rheinland-Pfalz zwar im Hinblick auf das 33-fache des Belastungsunterschiedes zwischen den Steuersätzen für einen "normalen" Hund und einen gefährlichen Hund von einer erdrosselnden Wirkung ausgegangen ist, ohne jedoch allgemein gültig festzulegen, ab welcher Obergrenze hiervon auszugehen ist. Des Weiteren besteht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den für die Hundehaltung typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltpunkt abgestellt werden kann (so auch Begründung des Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 zur Zulassung der Revision).

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 375,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Hundesteuer in Höhe von 2 000 € jährlich für das Halten einer Rottweilerhündin herangezogen wurden.

2

Die Beklagte ist eine bayerische Gemeinde mit ca. 2 500 Einwohnern. Ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Hundesteuersatzung (im Folgenden: HStS) besteuert das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt für den ersten Hund 75 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 € sowie für sogenannte Kampfhunde je 2 000 € jährlich. Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 2 HStS alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird u.a. der Rottweiler genannt.

3

Die Kläger hielten seit April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerhündin, für die sie über ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO verfügten. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

4

Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 2 HStS für das Kalenderjahr 2011 fest. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Dezember 2011 Klage gegen den Steuerbescheid erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig; insbesondere liege keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn bei umgerechnet rund 167 € pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.

5

Die Kläger haben mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Begehren weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufgehoben als darin ein Betrag von mehr als 75 € festgesetzt ist. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Steuersatz entfalte erdrosselnde Wirkung. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Der zulässige Lenkungszweck schlage aber ab einer gewissen Höhe in ein faktisches Verbot der Haltung dieser Tiere um. Hierfür habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. Auf eine erdrosselnde Wirkung könne vorliegend noch nicht allein aus der Anzahl der Kampfhunde in der Gemeinde geschlossen werden, denn eine solche Betrachtung setze größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Hingegen sei der erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum normalen Steuersatz (hier 26-fach) ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Denn die Beklagte gebe mit ihrem nicht allzu niedrigen Steuersatz für einen Nichtkampfhund (75 €), worunter auch durchaus große Hunde fallen könnten, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand für die Haltung eines (großen) Hundes an Aufwandsteuer für gerechtfertigt halte. Darüber hinaus sei der Umstand entscheidend, dass hier eine Steuerbelastung vorgesehen sei, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige und etwa zu einer Verdreifachung führe.

6

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision geltend, der gewählte Steuersatz sei nicht erdrosselnd. Als Bezugspunkt dürfe nicht allein die erhöhte Steuer für Kampfhunde betrachtet werden. Vielmehr sei in einer Gesamtschau zu fragen, ob von der (gesamten) steuerlichen Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Es gebe allenfalls einen „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtkampfhunden. Im Übrigen fehle es an belastbaren Tatsachengrundlagen in Bezug auf die jährlich anfallenden Hundehaltungskosten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Untersuchung sei nicht aktuell, auch seien weder Einmalausgaben wie die Anschaffungskosten noch Zusatzkosten für Kampfhunde mit einbezogen worden. Wegen der Zugrundelegung einer nicht belastbaren Untersuchung, die zudem zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übergeben worden sei, liege auch ein Verfahrensfehler vor.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zurückzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch (1.). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Beklagte auch für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen durfte (2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht in vollem Umfang mit revisiblem Recht in Einklang stehen, im Ergebnis zutreffend den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Hundesteuersatz für Kampfhunde wegen seiner erdrosselnden Wirkung als nicht vereinbar mit Bundesrecht angesehen und den Hundesteuerbescheid deshalb teilweise aufgehoben (3.).

12

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob sich, wie die Beklagte meint, dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung aktuellerer und umfassenderer Zahlen zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten aufdrängen musste, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Danach ist es zunächst eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrosselnden Wirkung" einer Lenkungssteuer gestellt werden und ob es hierzu - wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - wegen des Charakters einer Aufwandsteuer auch auf die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen sonstigen Kosten ankommt. Gleiches gilt für die Frage, welche Kosten hierfür im Einzelnen in Ansatz zu bringen sind, etwa nur die laufenden oder auch die einmalig anfallenden Kosten. Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der in dem Gutachten "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/ 65380.html, dort S. 25 ff.) enthaltenen Zahlen zu den durchschnittlichen jährlichen Hundehaltungskosten ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Gemessen hieran führt die Rüge der Beklagten, dem Verwaltungsgerichtshof habe kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen, auf keinen Verfahrensfehler. Sie betrifft in erster Linie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts.

14

Soweit die Beklagte - insoweit vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend - rügt, dieser habe trotz seines rechtlichen Ansatzes, es komme nur auf die in der Gemeinde entstandenen Aufwendungen an, auf eine Untersuchung mit bundesweit erhobenen Zahlen abgestellt, die zudem veraltet seien, hat sie weder in ihrer Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gesichtspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Hiervon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, warum die aus dem Jahr 2006 stammenden Zahlen, bei denen es sich nur um Größenordnungen handelt, die zu der festgesetzten Steuerhöhe ins Verhältnis gesetzt werden sollten (900 € bis 1 000 € Haltungskosten gegenüber 2 000 € Hundesteuer), nicht aber um genau ermittelte Beträge, nicht für diesen Zweck belastbar sein sollen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die bundesdurchschnittlich ermittelten Haltungskosten nicht auch für das Gemeindegebiet der Beklagten gelten, sondern hier erheblich übertroffen werden.

15

b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht damit begründen, dass das besagte Gutachten den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Die Beklagte hatte dort ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hätte sie sich außerstande gesehen, bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen, hätte sie beantragen können, ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision legt nicht dar, warum der Beklagten dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

16

2. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

17

Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS). Eine solche erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen ist wegen der mit der Steuererhebung mitverfolgten Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Satzungsregelung nicht zwischen denjenigen Rassen unterscheidet, bei denen nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet wird und solchen, bei denen nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis für den einzelnen Hund nachgewiesen werden kann, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (b).

18

a) Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG Bayern. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <268> und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.> und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 <249 f.>).

19

Hiervon ausgehend ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden - sogenannte Kampfhunde - zulässig, denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <272 ff.>; Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 9 S. 22 f.).

20

b) Die Satzung musste nicht auf eine höhere Besteuerung derjenigen Hunde verzichten, für die ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt (vgl. oben zu den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO).

21

Das Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in Bayern für das Halten von Kampfhunden besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, lassen die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer nicht ihre Lenkungseignung. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben (Beschluss vom 28. Juni 2005 a.a.O.).

22

3. Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 € für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung"). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt und daher den Steuerbescheid zu Recht hinsichtlich des den Regelsteuertarif von 75 € je Hund übersteigenden Betrags aufgehoben.

23

Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 <81>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.>).

24

Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier die Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob durch die für Kampfhunde festgesetzte Steuerhöhe ein Verbot der (allgemeinen) Hundehaltung bewirkt wird, was hier bei einem Steuersatz von 75 € für den ersten Hund und 160 € für den zweiten und jeden weiteren Hund unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten eines Kampfhundes. Denn erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung in Bezug auf die Kampfhundehaltung im Gemeindegebiet der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei hat er mit dem Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde (a) und der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (b) auf zwei Kriterien abgestellt, die von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinausgehende weitere Kriterien musste er nicht berücksichtigen (c).

26

a) Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft.

27

Zwar darf die Gemeinde - wie oben ausgeführt - für Kampfhunde zu Lenkungszwecken einen Steuersatz festsetzen, der über den Steuersatz für nicht gefährliche Hunde hinausgeht. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt. Schon dem Steuersatz für Nichtkampfhunde kann nämlich ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt. Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringt die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeigt auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Unter Berücksichtigung dessen darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten derartiger Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehende Relation zwischen dem Regelsteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kampfhunde eine faktische Verhinderungswirkung für das Halten derartiger Hunde deutlich indiziert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

b) Des Weiteren - und entscheidend - hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. Auch insoweit ist ein Bundesrechtsverstoß nicht feststellbar, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof nicht in allen Begründungselementen gefolgt werden kann.

29

aa) Ausgangspunkt der Überlegungen, auf den durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen, ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung "an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen"), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt.

30

bb) Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausklammerung solcher Einmal- und Mehrkosten fehlt eine tragfähige Begründung. Ebenso ist nicht einleuchtend, dass der Verwaltungsgerichtshof nur solche Kosten erfassen will, die im Gemeindegebiet entstehen. Zwar kommt es - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbotswirkung auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; ob dessen Aufwendungen allerdings im Gemeindegebiet selbst entstehen oder andernorts ist unerheblich. Dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ergibt sich daraus, dass sie an das Halten eines Hundes in einem Haushalt anknüpft, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 7).

31

cc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen angegriffen worden sind (s.o.), so dass sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), belaufen sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900 € bis 1 000 € jährlich.

32

Zwar ist dieser Betrag zu niedrig angesetzt, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Hundehaltung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssen. Den vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgeklammerten Kosten kommt allerdings im Vergleich zu den durchschnittlichen laufenden Hundehaltungskosten kein so entscheidendes Gewicht zu, dass sich hierdurch etwas an dem Größenverhältnis ändern könnte. Denn die Einmal- und Sonderkosten müssen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Kampfhundes - bezogen auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO genannten Rassen etwa 10 bis 12 Jahre - umgerechnet werden. Trotz des sich dann ergebenden Erhöhungsbetrages übersteigt die Jahreshundesteuer in Höhe von 2 000 € immer noch deutlich den sonstigen durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen Kampfhund.

33

Der Senat kann die vorstehende Würdigung auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls deshalb selbst vornehmen, weil es sich bei den entsprechenden Tatsachen um generelle (Rechts-)Tatsachen handelt, die für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht auszulegende und anzuwendende untergesetzliche Norm (hier: Hundesteuersatzung) sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f. und vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 RK 57/93 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 4 S. 19).

34

c) Weitere Kriterien zur Ermittlung der Erdrosselungsgrenze mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

35

Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <235 f.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ). Bezogen auf die Kampfhundesteuer setzt dies aber größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus, an denen es regelmäßig fehlen dürfte, so auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn Bestandszahlen vorliegen, deren Aussagekraft dadurch begrenzt ist, dass diesen ein uneinheitlicher Kampfhundebegriff zugrunde liegt. So werden etwa Hunde mit Negativzeugnis oder kastrierte Hunde teilweise nicht (mehr) als Kampfhunde geführt (vgl. Deutscher Städtetag, Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetags, November 2011, S. 9). Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).

36

Sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht heranziehen. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige Statistikbehörde des Landes ermitteln. Der Senat hält deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer aber nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen, zumal es weder von den Beteiligten vorgeschlagen noch in der bisherigen Diskussion über die Kampfhundesteuer eine Rolle gespielt hat.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Hundesteuer in Höhe von 2 000 € jährlich für das Halten einer Rottweilerhündin herangezogen wurden.

2

Die Beklagte ist eine bayerische Gemeinde mit ca. 2 500 Einwohnern. Ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Hundesteuersatzung (im Folgenden: HStS) besteuert das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt für den ersten Hund 75 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 € sowie für sogenannte Kampfhunde je 2 000 € jährlich. Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 2 HStS alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird u.a. der Rottweiler genannt.

3

Die Kläger hielten seit April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerhündin, für die sie über ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO verfügten. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

4

Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 2 HStS für das Kalenderjahr 2011 fest. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Dezember 2011 Klage gegen den Steuerbescheid erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig; insbesondere liege keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn bei umgerechnet rund 167 € pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.

5

Die Kläger haben mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Begehren weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufgehoben als darin ein Betrag von mehr als 75 € festgesetzt ist. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Steuersatz entfalte erdrosselnde Wirkung. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Der zulässige Lenkungszweck schlage aber ab einer gewissen Höhe in ein faktisches Verbot der Haltung dieser Tiere um. Hierfür habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. Auf eine erdrosselnde Wirkung könne vorliegend noch nicht allein aus der Anzahl der Kampfhunde in der Gemeinde geschlossen werden, denn eine solche Betrachtung setze größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Hingegen sei der erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum normalen Steuersatz (hier 26-fach) ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Denn die Beklagte gebe mit ihrem nicht allzu niedrigen Steuersatz für einen Nichtkampfhund (75 €), worunter auch durchaus große Hunde fallen könnten, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand für die Haltung eines (großen) Hundes an Aufwandsteuer für gerechtfertigt halte. Darüber hinaus sei der Umstand entscheidend, dass hier eine Steuerbelastung vorgesehen sei, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige und etwa zu einer Verdreifachung führe.

6

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision geltend, der gewählte Steuersatz sei nicht erdrosselnd. Als Bezugspunkt dürfe nicht allein die erhöhte Steuer für Kampfhunde betrachtet werden. Vielmehr sei in einer Gesamtschau zu fragen, ob von der (gesamten) steuerlichen Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Es gebe allenfalls einen „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtkampfhunden. Im Übrigen fehle es an belastbaren Tatsachengrundlagen in Bezug auf die jährlich anfallenden Hundehaltungskosten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Untersuchung sei nicht aktuell, auch seien weder Einmalausgaben wie die Anschaffungskosten noch Zusatzkosten für Kampfhunde mit einbezogen worden. Wegen der Zugrundelegung einer nicht belastbaren Untersuchung, die zudem zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übergeben worden sei, liege auch ein Verfahrensfehler vor.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch (1.). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Beklagte auch für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen durfte (2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht in vollem Umfang mit revisiblem Recht in Einklang stehen, im Ergebnis zutreffend den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Hundesteuersatz für Kampfhunde wegen seiner erdrosselnden Wirkung als nicht vereinbar mit Bundesrecht angesehen und den Hundesteuerbescheid deshalb teilweise aufgehoben (3.).

12

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob sich, wie die Beklagte meint, dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung aktuellerer und umfassenderer Zahlen zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten aufdrängen musste, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Danach ist es zunächst eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrosselnden Wirkung" einer Lenkungssteuer gestellt werden und ob es hierzu - wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - wegen des Charakters einer Aufwandsteuer auch auf die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen sonstigen Kosten ankommt. Gleiches gilt für die Frage, welche Kosten hierfür im Einzelnen in Ansatz zu bringen sind, etwa nur die laufenden oder auch die einmalig anfallenden Kosten. Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der in dem Gutachten "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/ 65380.html, dort S. 25 ff.) enthaltenen Zahlen zu den durchschnittlichen jährlichen Hundehaltungskosten ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Gemessen hieran führt die Rüge der Beklagten, dem Verwaltungsgerichtshof habe kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen, auf keinen Verfahrensfehler. Sie betrifft in erster Linie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts.

14

Soweit die Beklagte - insoweit vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend - rügt, dieser habe trotz seines rechtlichen Ansatzes, es komme nur auf die in der Gemeinde entstandenen Aufwendungen an, auf eine Untersuchung mit bundesweit erhobenen Zahlen abgestellt, die zudem veraltet seien, hat sie weder in ihrer Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gesichtspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Hiervon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, warum die aus dem Jahr 2006 stammenden Zahlen, bei denen es sich nur um Größenordnungen handelt, die zu der festgesetzten Steuerhöhe ins Verhältnis gesetzt werden sollten (900 € bis 1 000 € Haltungskosten gegenüber 2 000 € Hundesteuer), nicht aber um genau ermittelte Beträge, nicht für diesen Zweck belastbar sein sollen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die bundesdurchschnittlich ermittelten Haltungskosten nicht auch für das Gemeindegebiet der Beklagten gelten, sondern hier erheblich übertroffen werden.

15

b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht damit begründen, dass das besagte Gutachten den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Die Beklagte hatte dort ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hätte sie sich außerstande gesehen, bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen, hätte sie beantragen können, ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision legt nicht dar, warum der Beklagten dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

16

2. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

17

Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS). Eine solche erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen ist wegen der mit der Steuererhebung mitverfolgten Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Satzungsregelung nicht zwischen denjenigen Rassen unterscheidet, bei denen nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet wird und solchen, bei denen nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis für den einzelnen Hund nachgewiesen werden kann, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (b).

18

a) Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG Bayern. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <268> und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.> und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 <249 f.>).

19

Hiervon ausgehend ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden - sogenannte Kampfhunde - zulässig, denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <272 ff.>; Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 9 S. 22 f.).

20

b) Die Satzung musste nicht auf eine höhere Besteuerung derjenigen Hunde verzichten, für die ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt (vgl. oben zu den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO).

21

Das Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in Bayern für das Halten von Kampfhunden besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, lassen die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer nicht ihre Lenkungseignung. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben (Beschluss vom 28. Juni 2005 a.a.O.).

22

3. Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 € für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung"). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt und daher den Steuerbescheid zu Recht hinsichtlich des den Regelsteuertarif von 75 € je Hund übersteigenden Betrags aufgehoben.

23

Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 <81>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.>).

24

Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier die Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob durch die für Kampfhunde festgesetzte Steuerhöhe ein Verbot der (allgemeinen) Hundehaltung bewirkt wird, was hier bei einem Steuersatz von 75 € für den ersten Hund und 160 € für den zweiten und jeden weiteren Hund unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten eines Kampfhundes. Denn erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung in Bezug auf die Kampfhundehaltung im Gemeindegebiet der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei hat er mit dem Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde (a) und der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (b) auf zwei Kriterien abgestellt, die von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinausgehende weitere Kriterien musste er nicht berücksichtigen (c).

26

a) Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft.

27

Zwar darf die Gemeinde - wie oben ausgeführt - für Kampfhunde zu Lenkungszwecken einen Steuersatz festsetzen, der über den Steuersatz für nicht gefährliche Hunde hinausgeht. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt. Schon dem Steuersatz für Nichtkampfhunde kann nämlich ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt. Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringt die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeigt auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Unter Berücksichtigung dessen darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten derartiger Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehende Relation zwischen dem Regelsteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kampfhunde eine faktische Verhinderungswirkung für das Halten derartiger Hunde deutlich indiziert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

b) Des Weiteren - und entscheidend - hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. Auch insoweit ist ein Bundesrechtsverstoß nicht feststellbar, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof nicht in allen Begründungselementen gefolgt werden kann.

29

aa) Ausgangspunkt der Überlegungen, auf den durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen, ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung "an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen"), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt.

30

bb) Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausklammerung solcher Einmal- und Mehrkosten fehlt eine tragfähige Begründung. Ebenso ist nicht einleuchtend, dass der Verwaltungsgerichtshof nur solche Kosten erfassen will, die im Gemeindegebiet entstehen. Zwar kommt es - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbotswirkung auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; ob dessen Aufwendungen allerdings im Gemeindegebiet selbst entstehen oder andernorts ist unerheblich. Dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ergibt sich daraus, dass sie an das Halten eines Hundes in einem Haushalt anknüpft, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 7).

31

cc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen angegriffen worden sind (s.o.), so dass sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), belaufen sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900 € bis 1 000 € jährlich.

32

Zwar ist dieser Betrag zu niedrig angesetzt, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Hundehaltung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssen. Den vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgeklammerten Kosten kommt allerdings im Vergleich zu den durchschnittlichen laufenden Hundehaltungskosten kein so entscheidendes Gewicht zu, dass sich hierdurch etwas an dem Größenverhältnis ändern könnte. Denn die Einmal- und Sonderkosten müssen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Kampfhundes - bezogen auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO genannten Rassen etwa 10 bis 12 Jahre - umgerechnet werden. Trotz des sich dann ergebenden Erhöhungsbetrages übersteigt die Jahreshundesteuer in Höhe von 2 000 € immer noch deutlich den sonstigen durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen Kampfhund.

33

Der Senat kann die vorstehende Würdigung auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls deshalb selbst vornehmen, weil es sich bei den entsprechenden Tatsachen um generelle (Rechts-)Tatsachen handelt, die für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht auszulegende und anzuwendende untergesetzliche Norm (hier: Hundesteuersatzung) sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f. und vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 RK 57/93 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 4 S. 19).

34

c) Weitere Kriterien zur Ermittlung der Erdrosselungsgrenze mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

35

Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <235 f.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ). Bezogen auf die Kampfhundesteuer setzt dies aber größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus, an denen es regelmäßig fehlen dürfte, so auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn Bestandszahlen vorliegen, deren Aussagekraft dadurch begrenzt ist, dass diesen ein uneinheitlicher Kampfhundebegriff zugrunde liegt. So werden etwa Hunde mit Negativzeugnis oder kastrierte Hunde teilweise nicht (mehr) als Kampfhunde geführt (vgl. Deutscher Städtetag, Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetags, November 2011, S. 9). Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).

36

Sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht heranziehen. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige Statistikbehörde des Landes ermitteln. Der Senat hält deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer aber nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen, zumal es weder von den Beteiligten vorgeschlagen noch in der bisherigen Diskussion über die Kampfhundesteuer eine Rolle gespielt hat.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.