Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2017 - 6 A 10616/16
Gericht
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.
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Der Kläger hält einen Hund der Rasse Staffordshire Bullterrier, eine Rasse, die nach der einschlägigen Satzungsregelung der Beklagten in Höhe von 1.000,00 € jährlich besteuert wird. Für "normale" Hunde erhebt die Beklagte eine jährliche Steuer in Höhe von 60,00 €.
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Bis zum 31. Dezember 2013 erhob die Beklagte für gefährliche Hunde eine Jahressteuer in Höhe von 1.500,00 €. Für "normale" Hunde galt ein Steuersatz in Höhe von 60,00 €. Das Verwaltungsgericht hielt den Steuersatz für gefährliche Hunde im Rahmen einer Anfechtungsklage des Klägers gegen die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für das vierte Quartal 2012 sowie für das Jahr 2013 mit Urteil vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR – für rechtswidrig, weil er erdrosselnde Wirkung habe und damit das Halten eines gefährlichen Hundes faktisch unmöglich mache. Es hob den betreffenden Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 insoweit auf, als darin eine Hundesteuer festgesetzt worden war, die den Betrag von monatlich 5,00 € überstieg.
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Daraufhin reduzierte die Beklagte die Steuersätze für gefährliche Hunde im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung vom 26. Mai 2014 für das Jahr 2014 auf 1.000,00 € jährlich. Zum 1. Januar 2015 trat eine neue Hundesteuersatzung vom 28. November 2014 in Kraft, in der für das Halten von gefährlichen Hunden ebenfalls eine Jahressteuer von 1.000,00 € geregelt ist.
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Der Kläger wurde zu der erhöhten Hundesteuer in Höhe von 1.000,00 € für das Jahr 2014 sowie (erneut) zur niedrigeren Hundesteuer für "normale" Hunde für das vierte Quartal des Jahres 2012 (15,00 €) und das gesamte Jahr 2013 (60,00 €) mit Bescheid vom 7. Mai 2014 herangezogen. Darüber hinaus weist der als solcher bezeichnete "Dauerbescheid" als Fälligkeitstermin für die Hundesteuer von 1.000,00 € in künftigen Jahren den "01.07." aus. Der Kläger legte Widerspruch ein, dem in Bezug auf die Festsetzung der "normalen" Hundesteuer mit der Begründung stattgegeben wurde, diese stehe bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 – 2 K 637/13.TR – fest.
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In Bezug auf die erhöhte Hundesteuer ab dem Jahr 2014 blieb der Widerspruch hingegen ohne Erfolg. Mit der dagegen erhobenen Klage hat sich der Kläger zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – berufen und vorgetragen, der ersichtliche Belastungsunterschied im Vergleich zu "normalen" Hunden (17-facher Steuersatz) und die Steuerhöhe von 1.000,00 € jährlich führten dazu, dass nach wie vor von einer erdrosselnden Wirkung der Steuer ausgegangen werden müsse. Selbst wenn man – wie das Bundesverwaltungsgericht es in der zitierten Entscheidung verlange – einmalige Kosten der Hundehaltung mit berücksichtige, ergäben sich immer noch Haltungskosten, die durchschnittlich allenfalls im Bereich von 750,00 € lägen. Entgegen der Annahme der Studie von Ohr/Zeddies (2006) "Ökonomische Gesamt-betrachtung der Hundehaltung in Deutschland" koste ein gefährlicher Hund nicht 900,00 bis 1.000,00 € jährlich, sondern nur 750,00 €. Damit liege die erhöhte Steuer deutlich über dem Aufwand, den der Hund verursache. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Steuer aufgrund ihrer Höhe einem Verbot gleichkomme, sei auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte geprüft habe, was ein solcher an jährlichem Einkommen zur Verfügung habe und ob dies ausreiche, um eine (zusätzliche) Steuer von 1.000,00 € aufzubringen. Letzteres werde in Abrede gestellt, zumal das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.OVG – einen Betrag in dieser Höhe für erdrosselnd gehalten habe.
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Die Beklagte hat ausgeführt, von der Rechtsprechung seien erhöhte Steuersätze für gefährliche Hunde in 18,8-facher Höhe als zulässig erachtet worden. Der Hundesteuersatz von 1.000,00 € übersteige die bundesdurchschnittlichen Haltungskosten von 900,00 bis 1.000,00 € nicht, zumal diese Kosten in der Studie von Ohr/Zeddies im Jahr 2006 ermittelt worden seien und sich seitdem wie alle Kosten erhöht hätten. Sie habe eine eigene Recherche angestellt, bei der sich ergeben habe, dass schon die monatlichen Futter- und Tierarztkosten für gefährliche Hunde diejenigen für nicht gefährliche Hunde deutlich überstiegen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2016 abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € jährlich rechtmäßig sei und keine erdrosselnde Wirkung habe. Der Umstand, dass sich der Steuersatz für einen "gefährlichen Hund" auf das 17-fache des Hundesteuersatzes für einen "normalen Hund" belaufe, könne zwar grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung darstellen. Jedoch könne hieraus allein noch nicht auf eine solche Wirkung geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2014 weiter – und entscheidend – darauf ab, ob die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteige. Dies sei nicht der Fall.
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Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 8. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die erhöhte Hundesteuer der Beklagten habe erdrosselnde Wirkung. Zwar betrage der Belastungsunterschied "nur" das 17-fache. Entscheidend sei insoweit das Zusammenspiel zwischen Steuerhöhe und Belastungsunterschied. Die Studie von Ohr/Zeddies (2006) befasse sich zum einen überhaupt nicht mit den Kosten der Haltung mutmaßlich gefährlicher Hunde, so dass sie insoweit nicht aussagekräftig sei. Zum anderen sei sie nicht mehr aktuell. Hinsichtlich verschiedener Positionen unterliege sie Zweifeln. In einigen Bereichen habe inzwischen ein Umdenken stattgefunden. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein gebe es in den Hundegesetzen keine Rasselisten mehr und damit auch keine (weiteren) Kosten für Wesenstests, Haltererlaubnisse, Maulkörbe etc. Ferner hätten viele Haftpflichtversicherungen zu Anfang des Jahrtausends zwar die Tarife für bestimmte Rassen erhöht; davon hätten etliche aber wieder Abstand genommen. Es sei auch keine Grundlage dafür ersichtlich, vermeintlich durchschnittliche Hundehaltungskosten als Orientierungspunkt für eine Steuerhöchstgrenze heranzuziehen. Zudem träfen die in der Studie ermittelten Werte nicht auf kleinere Hunde wie den von ihm gehaltenen zu. Die von ihm im Verfahren erster Instanz errechneten 750,00 € Haltungskosten seien realistischer.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. März 2016 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel vom 23. April 2015 insoweit aufzuheben, als Hundesteuer ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von mehr als 60,00 € jährlich festgesetzt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, bei einem Staffordshire Bullterrier handele es sich nicht um einen kleinen Hund. Dieser Hunderasse werde wegen bestimmter Merkmale wie der Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen. Es gebe keine Gründe, die Studie von Ohr/Zeddies aus dem Jahr 2006 anzuzweifeln, zumal sich die allgemeinen Kosten wie Tierarzt- oder Futtermittelkosten eher erhöht haben dürften. Dass Halter eines solchen Hundes eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen hätten, sei bundesweit bekannt. Wer sich entscheide, einen solchen Hund zu halten, sollte auch über entsprechende finanzielle Mittel verfügen. In ihrem Gemeindegebiet lebten die Einwohner nicht in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen. Es sei eher das Gegenteil der Fall, da die Arbeitslosenquote in ihrem Kreis mit 4,4 % sogar noch niedriger sei als in Rheinland-Pfalz insgesamt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2017, die vorgelegten Behördenakten sowie die "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" (Prof. Dr. Renate Ohr und Dr. Götz Zeddies, Januar 2006) und die Heimtierstudie "Wirtschaftsfaktor Heimtierhaltung" (Prof. Dr. Renate Ohr, November 2014) verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer von 1.000,00 € für das Jahr 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – und § 24 Gemeindeordnung – GemO – in Verbindung mit §§ 1, 2 und § 5 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 2. November 2011 in Verbindung mit der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2014 vom 26. Mai 2014. Für die darauf folgenden Jahre beruht die Erhebung der Hundesteuer auf den genannten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 bis Abs. 4 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 28. November 2014. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich auch wegen des Hinweises auf die künftige jährliche Fälligkeit zum "01.07." nach dem Regelungswillen der Beklagten inhaltlich um einen anfechtbaren (Dauer-)Verwaltungsakt handelt, zumal der Bescheid vom 7. Mai 2014 mit der insoweit eindeutigen Überschrift "Dauerbescheid für Hundesteuer" versehen ist.
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Die hiernach maßgeblichen satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur erhöhten Hundesteuer liegen unstreitig vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Hund des Klägers um einen der Rasse Staffordshire-Bullterrier und damit um einen Hund, dessen Gefährlichkeit nach § 5 Abs. 5 Hundesteuersatzung 2011 und § 5 Abs. 4 Hundesteuersatzung 2014 in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde – LHundG – angenommen wird.
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2. Die maßgeblichen Satzungsregelungen über die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde in Höhe von jährlich 1.000,00 € sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entfalten keine erdrosselnde Wirkung.
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a) Die Erhebung einer an die (abstrakte) Gefährlichkeit bestimmter Hunde anknüpfenden Hundesteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Dabei ist es einer Gemeinde von Verfassungs wegen nicht verwehrt, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch das Ziel einer Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde im Gemeindegebiet und damit einen Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22.05 – NVwZ-RR 2005, 844; Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8/99 –, BVerwGE 110, 265, juris Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2013 – 6 C 11221/12 –, juris Rn. 45).
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Unzulässig ist ein erhöhter Steuersatz für gefährliche Hunde jedoch, wenn die Steuer dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem sie ersichtlich darauf angelegt ist, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 25).
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Die Erdrosselungsgrenze stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die – grundsätzlich zulässige – steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier den Kläger –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 24).
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b) Hieran gemessen hat der Steuersatz der Beklagten für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € jährlich keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten wird durch eine erhöhte Hundesteuer von 1.000,00 € jährlich nicht unmöglich gemacht.
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Von einer erdrosselnden Wirkung kann dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand steht, was jedenfalls anzunehmen ist, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 29). Das ist hier indessen nicht der Fall.
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Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes beläuft sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750,00 €. Der Senat geht dabei von den Schätzungen der "Heimtierstudie Wirtschaftsfaktor Heimtierhaltung" von Prof. Dr. Renate Ohr (Universität Göttingen) vom November 2014 (im Internet verfügbar unter https://www.uni-goettingen.de/de/64098.html) aus und macht sich diese zu eigen, wobei er die dort geschätzte Anzahl von 6,9 Millionen Hunden im Bundesgebiet (vgl. Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 6) zugrundegelegt und bei allen Kosten zugunsten des Klägers jeweils den untersten geschätzten Wert innerhalb der ermittelten Spannbreite des Aufwandes angesetzt hat. Darüber hinaus geht der Senat bei einmaligen Kosten von einer (hoch angesetzten) Lebensdauer von 12 Jahren (vgl. Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 23) aus und legt diese anteilig auf die jährlichen Gesamtkosten um.
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Hiernach ergeben sich für Anschaffungs- und Bestattungskosten sowie für Nahrung, Zubehör, Tiergesundheit, Urlaubsunterkunft, Hundeschule, Bücher und Zeitschriften über Hundehaltung sowie für generelle Zusatzkosten (z.B. Mehrausgaben für Reinigung, Reparaturen, Umbauten in Haus, Garten und Auto, wetterfeste Kleidung des Halters sowie Käufe für den Hund, die nicht als Heimtierbedarf registriert werden, z.B. Rugby-Bälle, Schlafdecken, Handtücher) rund 570,00 € jährlicher Aufwand (vgl. hierzu im Einzelnen Ohr, Heimtierstudie 2014, S. 16 ff.).
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Hinzu kommt ein jährlicher Betrag von ca. 180,00 € für die nach § 4 Abs. 2 LHundG erforderliche Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden (vgl. www.check24.de: AXA 202,34 € jährlich; www.die-hundehaftpflicht.de/vergleich: HanseMerkur jährlich 184,46 €; Ammerländer Versicherungen jährlich 199,92 €; s. auch OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15 –, juris Rn. 32). Hieraus ergibt sich ein Aufwand von rund 750,00 € jährlich.
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Soweit der Kläger einwendet, die meisten Halter eines gefährlichen Hundes, die er kenne, hätten eine Haftpflichtversicherung bei Gesellschaften, die bei gefährlichen Hunden keinen Zuschlag nähmen, kommt es hierauf nicht an, da ein durchschnittlicher Haltungsaufwand anzusetzen ist. Der Senat geht insoweit davon aus, dass in dem erhöhten Tarif auch das höhere Schadensrisiko der Haltung eines gefährlichen Hundes zum Ausdruck kommt. Unabhängig davon würde sich an der geschätzten Höhe des Aufwandes insgesamt nichts Wesentliches ändern, selbst wenn man mit dem Kläger von dem niedrigeren Betrag von 100,00 € jährlich nebst 36,00 € Rechtsschutzversicherung (136,00 € jährlich) ausginge, denn zusätzlich zu dem genannten Aufwand von rund 750,00 € (570,00 plus 180,00 €) bzw. 706,00 € (570,00 € plus 136,00 €) sind noch weitere Kosten einzustellen.
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Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 30) zusätzlich einzustellenden Einmal- und Mehrkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhen im Wesentlichen auf den Anforderungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde. Insoweit sind nach der Rechtslage in Rheinland-Pfalz mindestens folgende weitere Kostenpositionen einzurechnen: Erhöhte Kosten für die Haltung des Hundes "in sicherem Gewahrsam" (vgl. § 4 Abs. 1 LHundG; u.a. Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes), Kosten für einen Maulkorb (vgl. § 5 Abs. 4 LHundG), Kosten für die Sachkundeprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 LHundG) und ggf. vorbereitende Lehrgänge, Material- und Tierarztkosten für die Kennzeichnung des Hundes durch einen elektronisch lesbaren Chip (vgl. § 4 Abs. 3 LHundG), ferner Kosten für die erforderliche Halter-Erlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 LHundG), ggf. Kosten für ein Gutachten über die Zuverlässigkeit des Halters (vgl. § 3 Abs. 4 LHundG) sowie etwaige weitere Kosten für sonstige ordnungsbehördliche Anordnungen (z.B. Vorführung vor und Begutachtung durch den Amtstierarzt, vgl. § 7 Abs. 1 LHundG).
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Hiernach dürften sich selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100,00 € ergeben (vgl. noch erheblich weitergehend OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016
– 2 LB 34/15 –, juris Rn. 37 ff.: 450,00 € [400,00 € Zaun plus 50,00 € sonstige sicherheitsrechtliche Auflagen]).
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Nach alledem ergibt sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800,00 € jährlich. Berücksichtigt man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgeht und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher sind, so ist die erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000,00 überschreitet den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich.
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Dies bestätigt auch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000,00 € jährlich fallen im Ergebnis völlig aus dem Rahmen des bundesdurchschnittlichen Vergleichs (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn 26 f.; BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 –, juris Rn. 23 f.).
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Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 einen Steigerungssatz in Höhe des 33-fachen als von "singulärer Dimension" beanstandet, hingegen Steigerungssätze im Bereich des 15-fachen als vertretbar angesehen (Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 –, juris Rn. 31). In diesem Rahmen bewegt sich der hier in Rede stehende Steigerungssatz noch. Entsprechendes gilt für die absolute Höhe der Steuer von 1.000,00 €. Auch damit liegt die jährliche Steuer eher im oberen Bereich, sie fällt aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen" (vgl. auch für von der Rechtsprechung gebilligte erhöhte Hundesteuern OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15 –, juris: 1.200 € jährlich bei 12,5-fachem Satz; HessVGH, BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 4 B 12.567 –: 700 € jährlich bei 20-fachem Satz; Beschluss vom 3. Januar 2012 – 5 B 2209/11 –, juris Rn. 5: 900,00 € jährlich; OVG SH, Urteil vom 23. Januar 2006 – 4 L 289/05 –, juris: 18,5-facher Steigerungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 14 B 472/01 –, juris Rn. 7: 1.656,00 DM jährlich [entspr. heute ca. 1.040,45 €]; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1996 – 4 B 95.1675 –, NVwZ 1997, 819: 1.200,00 DM [entspr. heute ca. 808,00 €]; NdsOVG, Urteil vom 19. Februar 1997 – 13 L 521/95 –, NVwZ 1997, 816: 1.200,00 DM [entspr. heute ca. 792,01 €]).
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Es bestand kein Anlass, den von dem Kläger beantragten Beweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten zu erheben, denn diese besitzt – da es für die Frage der erdrosselnden Wirkung nicht auf das Einkommen, sondern auf den für die Hundehaltung anzusetzenden Aufwand ankommt – keine entscheidende Aussagekraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 9 C 8/13 –, BVerwGE 150, 225, juris Rn 36), dass der Verwaltungsgerichtshof – gemeint war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz – sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde nicht heranziehen musste. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige statistische Behörde des Landes ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht hält aber deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen.
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Diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass es für die Frage, ob der Höhe der Hundesteuer eine erdrosselnde Wirkung zukommt, maßgeblich auf den Aufwand für die Hundehaltung ankommt. Die Einkommensverhältnisse der Hundehalter beziehungsweise der Einwohner einer Gemeinde sind dafür nicht von durchschlagender Aussagekraft. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Bereich der Beklagten deutlich von anderen Kommunen abweicht. Von daher handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Rechtszüge auf 2.820,00 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der festgesetzten Steuer (1.000,00 €) abzüglich des nicht angefochtenen Teilbetrages in Höhe des Steuersatzes für "normale" Hunde (60,00 €) (§§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.