Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Aug. 2010 - 6 A 10505/10

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2010:0825.6A10505.10.0A
published on 25/08/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Aug. 2010 - 6 A 10505/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Als Miteigentümer des in der Gemarkung S… gelegenen Grundstücks Flur …, Parzelle … in T… wenden sich die Kläger gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau innerhalb der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Ortsteils M… gebildeten einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung der Beklagten.

2

Mit Bescheiden vom 23. April 2009 zog die Beklagte die Kläger für dieses Grundstück zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 293,41 € heran. Dagegen haben die Kläger Widerspruch und nach dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 Klage erhoben.

3

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich zu eigen macht.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die der Heranziehung zugrunde liegende Bestimmung des § 14 der Ausbaubeitragssatzung sei gesetzwidrig. Sie sehe für den Bereich "M..." wiederkehrende Beiträge vor, während im übrigen Stadtgebiet jedoch einmalige Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben würden. Ein solches Nebeneinander der Erhebung von Einmalbeiträgen und wiederkehrenden Beiträgen innerhalb einer Gemeinde sei wegen des Systemwechsels, der mit der Neuregelung der Erhebung wiederkehrender Beiträge durch die Bestimmung des § 10a des Kommunalabgabengesetzes verbunden sei, nicht zulässig. Aufgrund des neuen Einrichtungsbegriffes habe die Gemeinde zwar ein Wahlrecht, sich für einmalige oder wiederkehrende Beiträge zu entscheiden, sie müsse aber insoweit zunächst eine grundlegende Systementscheidung treffen. § 14 der Ausbaubeitragssatzung sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte nur für den Bereich M... eine Ausnahmeregelung getroffen habe, obwohl die Voraussetzungen auch für weitere Ortsbezirke bzw. Stadtteile gegeben seien.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet die Beklagte insbesondere mit dem Hinweis auf die gesetzgeberische Zielsetzung der Neuregelung des § 10a KAG. Danach sei den Gemeinden ausdrücklich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Befugnis eingeräumt worden, einzelne, voneinander abgrenzbare Gebietsteile zu eigenständigen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtungen zu machen. Die bisher schon bestehende Möglichkeit der Erhebung von Einmalbeiträgen in anderen Gebietsteilen, also das Nebeneinander unterschiedlicher Beitragssysteme, habe der Gesetzgeber damit nicht einschränken wollen, zumal die Beitragserhebung in anderen Gebietsteilen keine nachteiligen Auswirkungen für die Beitragspflichtigen innerhalb einer eigenständigen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung in einem bestimmten Gebietsteil habe. Der Stadtteil M... sei in besonderer Weise "abgrenzbar", weil er nur über eine einzige Straße, die Abzweigung von der O…-Allee, erreichbar sei und damit schon nach dem bisherigen Ausbaubeitragsrecht die Voraussetzungen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der Verkehrsanlagen erfüllt habe.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Garagenflächen teilweise nur pauschal, nicht aber nach der tatsächlichen Geschossfläche, veranlagt worden seien. Außerdem habe die Beklagte getrennt von den Wohngrundstücken liegende Stellplatzflächen, die sich seitlich an Garagenparzellen anschließen, die vor zahlreichen Garagen angelegten Zufahrten bzw. Garagenhöfe und die separaten Mülltonnen-Abstellplätze in die Gesamtveranlagungsfläche nicht einbezogen.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 14 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen - ABS - vom 9. Februar 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. September 2007. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Auch der Höhe nach sind die Heranziehungsbescheide vom 23. April 2009 nicht zu beanstanden (2.).

13

1. Die Bestimmung des § 14 ABS, wonach die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils M... gelegenen und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen eine öffentliche Einrichtung bilden, in der die jährlichen Investitionsaufwendungen als wiederkehrende Beiträge erhoben werden, verstößt nicht gegen § 10a des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401), obwohl die Beklagte im übrigen Stadtgebiet einmalige Straßenausbaubeiträge erhebt.

14

a) Gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass "an Stelle" der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Diesem Wortlaut kann nicht entnommen werden, innerhalb einer Gemeinde dürften entweder nur einmalige oder nur wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden. Vielmehr beziehen sich die Worte "an Stelle" auf die "beitragspflichtigen Grundstücke" und bringen zum Ausdruck, dass ein bestimmtes Grundstück nicht gleichzeitig der Beitragspflicht für einmalige und für wiederkehrende Beiträge unterliegen kann. Da wiederkehrende Beiträge an Stelle einmaliger Beiträge nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG nur innerhalb satzungsrechtlich festgelegter öffentlicher Einrichtungen erhoben werden können, ergibt sich aus der Verwendung der Worte "an Stelle" in § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG des Weiteren, dass die Entscheidung der Gemeinde, wiederkehrende Beiträge zu erheben, für die jeweilige - aber auch nur für diese -öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG getroffen werden muss. Dementsprechend heißt es in der Amtlichen Begründung (Landtags-Drucks. 15/318, S. 8), § 10a Abs. 1 KAG ermächtige die Gemeinden "an Stelle oder neben" einmaligen Beiträgen wiederkehrender Beiträge zu erheben.

15

In § 10 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 12. Dezember 2006 - KAG 1996 - wurde das Wort "anstelle" verwendet, ohne dass damit die Ausschließlichkeit der Erhebung wiederkehrender Beiträge in der gesamten Gemeinde gemeint war. Nach dem bisherigen Recht konnten wiederkehrende Beiträge nur in Abrechnungseinheiten erhoben werden, die dadurch gekennzeichnet waren, dass die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets oder einzelner Gebietsteile in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang standen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP) waren regelmäßig nicht gemeindeweit erfüllt, so dass die meisten Gemeinden auf Einmalbeiträge verwiesen gewesen wären, wenn nicht im gesamten Gemeindegebiet Abrechnungseinheiten gebildet werden konnten. Das entsprach jedoch nicht der gesetzgeberischen Intention, wonach die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 1996 der Vorschrift des § 14 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 - KAG 1986 - nachgebildet sein sollte (vgl. Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, abgedruckt in: Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand April 2009, I 3, § 10 Abs. 3, S. 19). Nach § 14 Abs. 8 Satz 1 KAG 1986 konnten die Gemeinden für ihr gesamtes Gebiet oder auch nur für ein einzelnes Abrechnungsgebiet festlegen, dass anstelle einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke und Betriebe im Ermittlungsgebiet verteilt werden.

16

b) Gegen ein Nebeneinander der Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge innerhalb einer Gemeinde spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gemeinde aufgrund des vom Gesetzgeber durch die Regelung des § 10a KAG gewählten neuen Einrichtungsbegriffs eine grundlegende Systementscheidung über die Beitragsart zu treffen habe, also sich entweder für einmalige oder aber für wiederkehrende Beiträge entscheiden müsse (so auch Thielmann in: Bellefontaine u.a., Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand April 2009, III § 10a Rn 180; Tutschapsky, Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juni 2007, § 10a Rn 6). Dem folgt der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom System des Einmalbeitrags abweicht. Unterschiedlich ist auch die Art, in der die Beitragspflichtigen bevorteilt werden. Gleichwohl muss sich die Gemeinde im Straßenausbaubeitragsrecht nicht für ihr gesamtes Gebiet entweder für den Einmalbeitrag oder aber den wiederkehrenden Beitrag entscheiden.

17

Einmalige Beiträge können - wie bisher - gemäß § 10 Abs. 1 und 2 KAG für den Ausbau der einzelnen Verkehrsanlage oder eines bestimmten Abschnitts einer Verkehrsanlage erhoben werden, während § 10a KAG die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen von der satzungsrechtlichen Festlegung einer grundsätzlich aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden öffentlichen Einrichtung abhängig macht. Die Notwendigkeit, vor der Beitragserhebung eine öffentliche Einrichtung zu konstituieren, kennzeichnet die wiederkehrende Beitragserhebung und unterscheidet sie deutlich vom System des Einmalbeitrags.

18

Auch im Hinblick auf die für die Beitragserhebung unerlässliche Verknüpfung zwischen Abgabenlast und Sondervorteil (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/58, BVerfGE 9, 291 [297]; BVerfG, 2 BvR 591/95, NVwZ 2003, 467) weisen diese beiden Beitragsarten Unterschiede auf. Während beim einmaligen Beitrag die unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage (§ 10 Abs. 5 KAG) für den Eigentümer eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks den Sondervorteil darstellt, rechtfertigt sich die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG durch die Anbindung an die öffentliche Einrichtung, die grundsätzlich von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet wird, mittels rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen. Die Gesetzesbegründung zu § 10a KAG (Landtags-Drucks. 15/318 S. 7) macht außerdem deutlich, dass der mit der Bildung einer öffentlichen Einrichtung verbundene Sondervorteil auch in der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zum Ausdruck kommt, diese Einrichtung funktionsfähig zu halten. Die Funktionsfähigkeit des Straßensystems insgesamt tritt bei der Entscheidung über Ausbaumaßnahmen gegenüber der Einzelbetrachtung der Straßen in den Vordergrund. Sie überlagert als übergeordnete Zweckbestimmung der Einrichtung den der einzelnen Verkehrsanlage als solcher zukommenden Zweck. Dementsprechend darf der Blick nicht – wie bisher – allein auf die auszubauende Straße gerichtet werden, sondern gleichzeitig auf die Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Gesamtstraßensystems in der jeweiligen Einrichtung. Durch die Entscheidung der Gemeinde, die Verkehrsanlagen als eine öffentliche Einrichtung zu konstituieren, wird das im Allgemeinen weite Ermessen, welche Straße wann und wie ausgebaut wird, gebunden. Die Erwartung der Grundstückseigentümer, dass die Straßen, auf deren Benutzung sie angewiesen sind, bei Bedarf in üblicher und angemessener Weise ausgebaut werden, ist bei der entsprechenden Entscheidung der Gemeinde zu berücksichtigen (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris).

19

Trotz dieser Unterschiede der mit dem Straßenausbau verbundenen Sondervorteile ist es nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris) weder systemwidrig noch gar widersprüchlich, den Gemeinden unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (§ 10a Abs. 1 Satz 3 KAG) die Wahl der Beitragsart zu überlassen. Denn beide Vorteilsbegriffe sind unvollkommen; keiner der beiden Begriffe vermag den Vorzug, den der beitragspflichtige Grundstückseigentümer durch den Straßenausbau erfährt, präzise abzubilden. Die Anknüpfung an die Zugänglichkeit zu der ausgebauten Verkehrsanlage beim einmaligen Beitrag lässt unberücksichtigt, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstücks die Straße, an der es gelegen ist, keineswegs ausreicht, sondern erst über andere Verkehrsanlagen der Anschluss ans übrige Straßennetz vermittelt wird. Diese Abhängigkeit von weiteren Verkehrsanlagen wird von dem Sondervorteil, der durch Ausbau einer Verkehrsanlage innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung entsteht, erfasst. Sind aber beide Systeme der Beitragserhebung unvollkommen, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, dass sich die Gemeinde für ihr gesamtes Gebiet für eines dieser beiden Beitragserhebungssysteme entscheidet.

20

c) Auch die gesetzliche Neuregelung der wiederkehrenden Beitragserhebung in § 10a KAG, der ein neuer Anlagen- und Vorteilsbegriff zugrunde liegt (vgl. OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, ESOVGRP) und die nicht mehr in einem rein „abrechnungstechnischen Verbund“ mehrerer einzelner öffentlicher Verkehrsanlagen, sondern in einer grundsätzlich aus allen Anbaustraßen gebildeten öffentlichen Einrichtung erfolgt (Landtags-Drucks. 15/318, S. 7; vgl. auch OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, ESOVGRP), steht einem Nebeneinander von als öffentliche Einrichtungen konstituierten Gebietsteilen, in denen wiederkehrende Beiträge erhoben werden, und anderen Gebietsteilen mit Einmalbeiträgen nicht entgegen. Denn der damit verbundene Systemwechsel (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris) ist durch die in § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehene Möglichkeit, in einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen eigenständige öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen zu schaffen, relativiert.

21

Zwar stellt diese Ermächtigung in gesetzestechnischer Hinsicht die Ausnahme von der als Regelfall vorgesehenen Gesamteinrichtung sämtlicher Anbaustraßen der Gemeinde dar (Landtags-Drucks. 15/318, S. 7; vgl. auch OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, ESOVGRP). Der Gesetzgeber wollte mit dieser "Auftrennung" (Landtags-Drucks. 15/318, S. 7) des Gemeindegebiets jedoch ermöglichen, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wird (vgl. OVG RP, 6 C 10255/08.OVG, AS 36, 195, KStZ 2009, 37, ESOVGRP). Dementsprechend bestimmt § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG, dass die Gemeinde die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen "in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten" trifft. Örtliche Gegebenheiten, die die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet rechtfertigen, werden regelmäßig in kleineren oder mittelgroßen Gemeinden vorliegen. Hingegen wird in größeren Gemeinden und insbesondere in Großstädten die Bildung mehrerer Einrichtungen naheliegen, um eine Nähe des Beitragspflichtigen zum Aufwand zu gewährleisten (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris).

22

Bestehen aber unter solchen örtlichen Gegebenheiten mehrere öffentliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen, bezieht sich der Systemwechsel durch den neuen Einrichtungsbegriff des § 10a KAG auf die in dem einzelnen abgrenzbaren Gebietsteil jeweils gebildete öffentliche Einrichtung. Denn nur innerhalb der jeweiligen eigenständigen öffentlichen Einrichtung gilt das "solidarische" Prinzip, wonach alle Grundstückseigentümer an allen Ausbaumaßnahmen mit Beiträgen beteiligt sind, gleichzeitig aber erwarten dürfen, dass die gesamte Einrichtung - also auch die Straße, an der ihr Grundstück liegt - funktionsfähig gehalten wird. Diese Erwartung beschränkt sich im Falle der "Aufteilung" des Gemeindegebiets auf die öffentliche Einrichtung in dem abgrenzbaren Gebietsteil, in dem das Grundstück liegt und die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage hat. Ob noch weitere öffentliche Einrichtungen in anderen abgrenzbaren Gebietsteilen bestehen, ist für einen Grundstückseigentümer nicht von Bedeutung: Weder wird er wegen dort durchgeführter Ausbaumaßnahmen zu Beiträgen herangezogen noch kann er deswegen erwarten, die Straße, in der sein Grundstück liegt, werde ebenfalls demnächst ausgebaut. Die Grundstückseigentümer werden durch Aufwendungen für andere öffentliche (Verkehrs-)Einrichtungen in der Gemeinde ebenso wenig begünstigt oder belastet, wie dies bei Ausbaumaßnahmen in der Nachbargemeinde der Fall ist. Für diese Grundstückseigentümer ist es deshalb grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob in der Nachbargemeinde oder in einem anderen abgrenzbaren Gebietsteil ihrer Gemeinde Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden.

23

d) Damit ist gleichzeitig der Einwand entkräftet, ein Nebeneinander der Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge innerhalb einer Gemeinde verstoße gegen die verfassungsrechtlich gebotene Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (vgl. BVerfG, 2 BvL 1/99 u.a., BVerfGE 108, 186 <215 f.>). Sie verlangt eine - bezogen auf den jeweiligen Gegenstand der Abgabe - gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Veranlagung (vgl. BVerwG, 9 BN 2/09, juris). Belastungsgleichheit bedeutet im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht, sämtliche Beitragspflichtige innerhalb einer Gemeinde - unabhängig von deren Größe - nach demselben System und nach Maßgabe desselben (unvollkommenen) Sondervorteilsbegriffs zu Beiträgen heranzuziehen. Belastungsgleichheit ist insoweit vielmehr unter den Abgabepflichtigen herzustellen, die im Falle der Erhebung einmaliger Beiträge von ihrem Grundstück Zugang zu der ausgebauten Straße nehmen können oder, soweit eine Veranlagung zu wiederkehrenden Beiträgen erfolgt, Anlieger einer Verkehrsanlage innerhalb der öffentlichen Einrichtung sind, in der Ausbaumaßnahmen stattgefunden haben.

24

Einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit stellt die Entscheidung einer Gemeinde, nur in einem Gebietsteil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge innerhalb einer öffentlichen Einrichtung zu erheben, zudem nicht allein deshalb dar, weil die tatbestandliche Voraussetzung der räumlichen Abgrenzbarkeit auch in Bezug auf andere Gebietsteile vorliegt. In voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG ist die Bildung eigenständiger öffentlicher Einrichtungen von Verkehrsanlagen nur unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (§ 10a Abs. 1 Satz 3 KAG) und mit hinreichender Begründung (§ 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) erlaubt. Angesichts des Spielraums, der der Gemeinde mit Rücksicht auf ihr Selbstverwaltungsrecht eingeräumt wurde, um besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen (Landtags-Drucks. 15/318, S. 8), zwingt die räumlich-tatsächliche Abgrenzbarkeit eines Gebietsteils (vgl. hierzu OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, AS 35, 209, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris) eine Gemeinde nicht, die dort gelegenen Anbaustraßen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen. Weisen die örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gebietsteilen beachtliche Unterschiede auf, kann das Gebot der Belastungsgleichheit sogar gegen die Bildung eigenständiger öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen in sämtlichen voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen sprechen. Im Rahmen des Spielraums der Gemeinde kann auch ein bestehender oder fehlender Zurechnungszusammenhang der Verkehrsanlagen eine Rolle spielen (vgl. Schoch, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung „wiederkehrender Beiträge“ für Verkehrsanlagen, 2005, S. 58 f.).

25

e) Die Bestimmung des § 14 ABS ist auch hinsichtlich der konkreten Festlegung, die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils M... gelegenen und zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen, nicht zu beanstanden. Der Ortsteil M... ist i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG von anderen Gebietsteilen der Beklagten abgrenzbar. Die Bildung dieser öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (§ 10a Abs. 1 Satz 3 KAG) erfolgt und hinreichend begründet (§ 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) worden. Dabei war von maßgebender Bedeutung, dass der Stadtteil M... nur über eine einzige Straße, die Abzweigung von der O…-Allee, erreichbar ist und damit selbst nach den strengen Kriterien des bisherigen Ausbaubeitragsrechts die Voraussetzungen eines räumlichen und funktionalen Zusammenhangs der Verkehrsanlagen erfüllte (vgl. OVG RP, 10 C 10237/93.OVG, AS 24, 261 [265]; OVG RP, 6 C 10580/02.OVG, AS 30, 291; OVG RP, 6 A 10631/03.OVG, ESOVGRP).

26

Dass die Beklagte nur für den Stadtteil M... eine öffentliche Einrichtung von Verkehrsanlagen geschaffen hat, auch wenn die Voraussetzung der räumlich-tatsächlichen Abgrenzbarkeit i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG für weitere Ortsbezirke bzw. Stadtteile gegeben waren, liegt ebenfalls im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums. Die sich aus der Erreichbarkeit nur über eine einzige Straße ergebende "Insellage" bzw. "Sackgassensituation" unterscheidet M... von dem Ortsteil K… und dem Gelände der früheren Landesgartenschau. K… ist über drei klassifizierte Zufahrtsstraßen erreichbar. Die dortigen Verkehrsanlagen stehen damit nicht in einer Abhängigkeit wie dies in M... in Bezug auf die O…-Allee gilt. Das Gelände der früheren Landesgartenschau kann zwar ausschließlich über die R…-Allee angefahren werden und weist insoweit eine Ähnlichkeit mit M... auf. Die R…-Allee stellt jedoch auch die einzige Zufahrtsstraße zum Campus der Universität T… dar und erschließt damit einen teilweise wohnbaulich, teilweise gewerblich sowie teilweise zu Ausbildungszwecken, also insgesamt einen völlig inhomogen genutzten Gemeindeteil mit dementsprechend unterschiedlichen Verkehrsbedürfnissen. Die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten unterscheiden sich damit von denjenigen im Stadtteil M... erheblich.

27

2. Die Bedenken der Kläger gegen die Berechnung der Gesamtveranlagungsfläche greifen nicht durch. Sie sind zwar nicht wegen der Bestandskraft des Grundlagenbescheids vom 11. Juli 2007 unbeachtlich. Denn mit diesem Grundlagenbescheid wurden lediglich die grundstücksbezogenen Daten für eine Beitragsheranziehung festgesetzt, nicht aber auch die Gesamtveranlagungsfläche. In der Sache sind die Bedenken der Kläger aber unbegründet.

28

Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, die Garagenflächen seien teilweise nur pauschal gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS veranlagt worden, obwohl § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS vorschreibe, die tatsächliche Geschossfläche zugrunde zu legen, wenn diese größer sei als diejenige, die sich aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Nrn. 1 bis 6 ABS ergebe. Die Beklagte hat § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS zutreffend als spezielle Vorschrift für die Berechnung der Geschossfläche von Garagen angesehen, die die Anwendung des § 4 Abs. 4 Nr. 7 ABS ausschließt. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 6 ABS gilt bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die aus den Regelungen des Bebauungsplans abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche als Geschossfläche; soweit - wie hier - solche Festsetzungen fehlen, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. Mit dieser Fiktion wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff "Geschossfläche" auf Garagenflächen grundsätzlich nicht anwendbar ist. Bekräftigt wird dies durch die Regelung des § 20 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Danach bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt. Das ist im Hinblick auf Garagen unter den in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung normierten Voraussetzungen der Fall. Auch die Ausnahme in § 21a Abs. 5 BauNVO für notwendige Garagen unterhalb der Erdoberfläche, das sog. Tiefgaragenprivileg, bestätigt, dass Garagenflächen grundsätzlich nicht in die Berechnung der Geschossfläche einfließen.

29

Soweit die Kläger rügen, in der L…straße seien Stellplatzflächen, die sich seitlich an Garagenparzellen anschließen, in die Gesamtveranlagungsfläche nicht einbezogen worden, kann ihnen nach den vorgelegten Abrechnungsunterlagen, insbesondere den Lageplänen, nicht gefolgt werden.

30

Allerdings hat die Beklagte die im Miteigentum mehrerer Hausgrundstückseigentümer stehenden Flächen zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage und den Garagen, die sich auf Parzellen im Einzeleigentum befinden, bei der Verteilung des Ausbauaufwands mit der Begründung unberücksichtigt gelassen, es handele sich um private Verkehrsflächen, die von § 2 Abs. 2 der Garagenverordnung - GarVO - erfasst würden. Auch der Senat betrachtet diese Flächen als Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge i.S.d. § 2 Abs. 2 GarVO vor der jeweiligen Garage bzw. dem Stellplatz (§ 2 Abs. 2 und 6 GarVO). Diese Flächen sind weder eigenständig noch in beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar. Daran vermag der Hinweis der Kläger auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 bis 7 GarVO nichts zu ändern. Danach ist die Nutzfläche von Garagen die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen, also der Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 5 GarVO) und die allgemein befahr- und begehbaren Flächen (§ 1 Abs. 6 GarVO). Diese Regelung hat ersichtlich nur Bedeutung für die Fälle, in denen sich Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie allgemein befahr- und begehbare Flächen auf einem Garagengrundstück befinden. Befinden sich - wie hier - eine Einzelgarage und der davor liegende Stauraum i.S.d. § 2 Abs. 2 GarVO auf unterschiedlichen Grundstücken und sind die Eigentümer des Garagengrundstücks mit denen des Stauraumgrundstücks nicht identisch, greift die Nutzflächenberechnung des § 1 Abs. 7 GarVO nicht ein. Gleiches gilt für die von den Klägern angesprochenen Garagenhöfe im Miteigentum derjenigen Garageneigentümer, die ihre im Einzeleigentum stehende Garagenparzelle über den Garagenhof erreichen können. Auch Mülltonnen-Abstellplätze auf Gemeinschaftsgrundstücken unterliegen nicht der Beitragspflicht nach § 7 Abs. 1 ABS. Sie sind weder eigenständig noch in beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 293,41 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/05/2018 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Bescheid vom 27. Juli 2016 wird hinsichtlich der Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 2015 aufgehoben. Im Übrigen – betreffend die Grundlagenfestsetzung vom 27. Juli 2016 – wird di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.