Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2018 - 1 K 1037/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0528.1K1037.17.00
published on 28.05.2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2018 - 1 K 1037/17.NW
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Tenor

1. Der Bescheid vom 27. Juli 2016 wird hinsichtlich der Festsetzung eines wiederkehrenden Beitrags für das Jahr 2015 aufgehoben. Im Übrigen – betreffend die Grundlagenfestsetzung vom 27. Juli 2016 – wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Alleinerbin nach Herrn Y gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die beitragsrechtlichen Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und der wiederkehrende Ausbaubeitrag für das Jahr 2015 festgesetzt wurden.

2

Die Klägerin ist Teileigentümerin zu 7.725/100.000 des Grundstücks mit der Plannr. ..., B-Ring, Bereich ... Berg.

3

Die Beklagte hat ca. 7.750 Einwohner. Sie erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge nach dem A-Modell. Sie hat nach § 3 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Stadtgebietes eine Abrechnungseinheit gebildet.

4

Mit Bescheid vom 27.7.2016 setzte sie als Grundlage der Beitragserhebung, ausgehend von einer Gesamtgrundstücksfläche von 914 qm und einem Zuschlag für zwei Vollgeschosse von 182 qm, eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 1.096 qm und für das Jahr 2015 einen wiederkehrenden Beitrag entsprechend des Teileigentumsanteils der Klägerin in Höhe von 6 € fest.

5

Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Rechtsvorgänger der Klägerin geltend, dass keine wirksam gebildete Abrechnungseinheit bestehe.

6

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und verteidigte die Bildung nur einer Abrechnungseinheit.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2017 wies der Kreisrechtsausschuss des Donnersbergkreises den Widerspruch zurück, verwies auf Bedenken wegen der satzungsrechtlichen Bildung nur einer Abrechnungseinheit und auf die insoweit fehlende Normverwerfungskompetenz des Kreisrechtsausschusses.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (7.9.2017) erhob der Rechtsvorgänger der Klägerin am 11.9.2017 die vorliegende Klage.

9

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor: Die Bildung nur einer Abrechnungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet sei nicht rechtsbeständig. Sie halte die Bildung von mindestens drei Abrechnungseinheiten für geboten.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 27.7.2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.8.2017, aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie erwidert: Die Bildung nur einer Abrechnungseinheit sei nicht zu beanstanden. Ihr Gemeindegebiet sei überschaubar und zusammenhängend. Die "Schifferstadt"-Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz sei wegen unterschiedlicher Gemeindegrößen nicht übertragbar.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Verwaltungs- sowie der Widerspruchsakte. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid erfolgten Grundlagenfestsetzung keinen Erfolg (A). Die Festsetzung des wiederkehrenden Ausbaubeitrags für das Jahr 2015 ist indessen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) (B).

17

A) Die Grundlagenfestsetzung in dem Bescheid vom 27.7.2016 ist rechtmäßig erfolgt.

18

1. Die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigung zum Erlass eines Grundlagenbescheids findet sich in § 12 Abs. 3 ABS.

19

2. Der Flächenansatz von 914 qm für das Gesamtgrundstück und der Vollgeschoßzuschlag wurden klägerseits nicht angegriffen. Die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche und die Gewichtung mit einem Vollgeschoßzuschlag beruhen auf einer wirksamen Maßstabsregelung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ABS), die insbesondere auch zwischen ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit/Bebauung unterscheidet. Gegen die Bestimmtheit der Grundlagenfestsetzung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG; 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, weil der Regelungsgehalt durch Auslegung oder durch einfachen Rechenvorgang bestimmbar ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2013 - 6 B 10531/13). Zwar hat die Beklagte im Bescheid die beitragspflichtige Fläche nicht entsprechend des Miteigentumsanteils der Klägerin festgesetzt. Diese lässt sich aber mit einfachsten Mitteln berechnen, weil sowohl die beitragspflichtige Grundstücksfläche - bezogen auf das Buchgrundstück - als auch der Miteigentumsanteil der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid angeführt sind.

20

3. Ob die Abrechnungseinheit wirksam gebildet ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Grundlagenfestsetzung nicht. Denn die Frage, ob eine konkrete Beitragspflicht bezogen auf ein Abrechnungsjahr besteht, bleibt einer Überprüfung im Beitragsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OVG RP, Beschluss vom 12.12.2000 - 12 A 11670/00). Es ist auch nicht offenkundig, dass die Beitragspflicht für das betroffene Grundstück oder den Adressaten des Bescheids weder besteht noch in absehbarer Zeit entstehen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 9.3.2017 - 6 A 10603/16). Dieser rechtliche Ansatz hat weiter zur Folge, dass die Oberverteilung, der Gemeindeanteil und die ordnungsgemäße Bildung von Abrechnungseinheiten (OVG RP, Beschluss vom 11.10.1993 - 6 B 11887/92) beim Grundlagenbescheid nicht überprüft werden. Auch die Gesamtveranlagungsfläche wird durch einen Grundlagenbescheid nicht berührt (OVG RP, Urteil vom 25.8.2010 - 6 A 10505/10).

21

B) Hingegen begegnet die Festsetzung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrags für das Jahr 2015 in Höhe von 6 € durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es mangelt der Beitragsfestsetzung insoweit an einer rechtlich gebotenen, hinreichend bestimmten und vollständigen Verschonungsregelung.

22

1) Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen treffen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind (§ 10a Abs. 5 Sätze 1 und 2 KAG; OVG RP, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10). Das Absehen von einer Verschonungsregelung verstieß nach Inkrafttreten des KAG 2006 zunächst weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz, auch wenn etliche Grundstückseigentümer erst vor Kurzem zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurden (OVG RP, Urteil vom 15.3.2011 - 6 C 11187/10). Der Verschonungsregelung kommt nunmehr aber größere Bedeutung zu.Denn die Zusammenfassung von Gebieten mit Verkehrsanlagen, deren Ausbau einen erheblich unterschiedlichen Ausbauaufwand verursacht, der selbst bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis nicht mehr zu rechtfertigen ist, ist wegen der damit verbundenen Umverteilung von Ausbaulasten grundsätzlich bedenklich (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10). In Gebieten mit zeitlich bedingt strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand (etwa bei der Zusammenfassung von Verkehrsanlagen in Neubaugebieten und Verkehrsanlagen in der alten Ortslage) ist daher eine wirksame Verschonungsregelung erforderlich, um die ansonsten eintretende Unwirksamkeit der Einheitsbildung zu verhindern (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017 - 6 A 11881/16 und Urteil vom 23.8.2017 – 6 A 10945/17). Ist die Verschonung demnach erforderlich, um eine an sich verfassungsrechtlich gebotene Aufteilung in mehrere Einheiten entbehrlich zu machen, muss die Gemeinde von der Verschonung Gebrauch zu machen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

23

2) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war die Beklagte verpflichtet, mit der Bildung einer Abrechnungseinheit, die hier unter Einbeziehung von Gebieten mit unterschiedlichem Alter der jeweiligen Verkehrsanlagen erfolgte, eine wirksame Verschonungsregelung zu treffen (OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O.).

24

3) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte durch die Ausgestaltung des § 13 ABS aber nur zum Teil nachgekommen. Zwar hat sie durch die Auflistung von 33 zuvor hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen (Stand 21.5.2013) erkannt, dass die Notwendigkeit einer Verschonungsregelung besteht. Die dort getroffenen Regelungen bewegen sich zwar im Rahmen der älteren Rechtsprechung zu der Ausgestaltung von Verschonungsregelungen, sie sind aber lückenhaft und nicht durch satzungserhaltende Auslegung zu schließen. § 13 ABS lautet:

§ 13 Übergangsregelung

25

Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden:

26

a) nach 18 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage

27

b) nach 15 Jahren bei alleiniger Herstellung der Fahrbahn

28

c) nach 10 Jahren bei alleiniger Herstellung des Gehweges und

29

d) nach 5 Jahren bei alleiniger Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

30

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Die Übergangsregelung beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem Erschließungsbeiträge nach dem BauGB, Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind und der Beitrag festgesetzt wurde.

31

a) Diese Satzungsbestimmung ist unvollständig und damit nicht hinreichend bestimmt. Denn sie lässt nicht erkennen, welche Verschonungsdauer bei kumulativen Maßnahmen an Teileinrichtungen (unterhalb eines Vollausbaus einer Verkehrsanlage) gilt. Denn § 13 ABS regelt insoweit nur die Verschonungsdauer bei "alleiniger Herstellung" etwa eines Gehwegs (10 Jahre) oder bei "alleiniger Herstellung" der Beleuchtung (5 Jahre). Damit lässt die Satzung nicht erkennen, ob bei dem gleichzeitigen Ausbau von Teilanlagen die Verschonungszeiträume vollständig oder nur teilweise addiert werden oder ob die jeweils längste Verschonungsdauer gelten soll. Diese satzungsrechtliche Grundentscheidung muss der Stadtrat der Beklagten treffen. Sie ist dem Gericht in Folge des Gewaltenteilungsgrundsatzes entzogen. Von einer solchen Klarstellung kann auch nicht abgesehen werden, weil der kombinierte Ausbau von Teilanlagen durchaus üblich ist und gerade bei den in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden Teilanlagen entlang der Ortsdurchfahrt klassifizierter Straßen, solche bestehen auch im vorliegenden Fall, des Öfteren durchgeführt wird.

32

b) Zudem ist § 13 ABS auch noch in zwei weiteren Punkten lückenhaft und verstößt insoweit gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Denn die Aufzählung der verschonungsauslösenden Lebenssachverhalte bleibt hinter der gesetzlichen Aufzählung in § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG zurück. § 13 ABS enthält keine Verschonungsregelung "für" Sanierungsbe- oder -beiträge. Da die Beklagte zurückliegende Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, wenngleich ohne nähere Zeitangabe, bestätigt hat und auch erklärt hat, dass es solche Fälle im Satzungsgebiet gibt, ist zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Belastung der potentiellen Beitragsschuldner, die zuvor Sanierungsbei- oder -beträge entrichtet haben, eine Verschonung im gesetzlichen Rahmen geboten. Denn insoweit besteht auch bei der Entrichtung von Sanierungsbei- und -beträgen ein Bedarf nach einer Verschonungsregelung, weil durch die grundsätzliche Einbeziehungsfähigkeit solcher Gebiete in eine Abrechnungseinheit wiederum Verkehrsanlagen mit zeitlich bedingt unterschiedlichem Ausbauaufwand zusammengefasst werden. Dabei wird die Beklagte freilich zu entscheiden haben, ob eine Verschonung mit dem längsten Verschonungszeitraum angemessen ist (das OVG RP, Urteil vom 10.6.2008 - 6 C 10255/08 hat bisher eine Verschonung für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete von 20 Jahren akzeptiert), oder ob nicht viel mehr, in Anbetracht der erheblichen Zuwendungen, die in förmlich festgelegte Sanierungsgebiete fließen, eine kürzere Verschonungsdauer angezeigt sein könnte. Weiter fehlt § 13 ABS eine Regelung "für" Verträge über die Kosten der erstmaligen Herstellung. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie solche Verträge zumindest bis zum Jahr 2013 abgeschlossen hat. Auch insoweit ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit eine Verschonung - dies gilt aus Gründen der Abgabengleichheit auch für privatrechtliche Grundstücks-Kaufverträge, bei denen erkennbar die anteilige Kaufpreiszahlung an die Gemeinde zur Abgeltung der Straßenherstellungskosten nicht erheblich hinter dem voraussichtlichen Herstellungsbeitrag zurückbleibt - grundsätzlich geboten.

33

Ist die Verschonungsregelung in § 13 ABS damit nicht hinreichend bestimmt und unvollständig, führt dies zur Unwirksamkeit der Abrechnungseinheit (vgl. OVG RP, Urteil vom 18.10.2017, a.a.O., dort zur Beschränkung einer Verschonungsregelung auf die vorherige Entrichtung eines einmaligen Ausbaubeitrags, ohne Verschonung in Fällen der Entrichtung eines einmaligen Herstellungsbeitrags).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Quotelung zu Lasten der Klägerin beruht auf dem Umstand, dass die Klage gegen die Grundlagenfestsetzung ohne Erfolg bleibt, die hinsichtlich des Streitwerts mit dem dreifachen des üblichen Jahresbeitrags anzusetzen ist. Die Klage hinsichtlich der Festsetzung des wiederkehrenden Beitrags erhöht zwar nicht den Streitwert. Vielmehr geht diese insoweit in der umfassenderen Klage, die Grundlagenfestsetzung betreffend, auf. Allerdings führt die "Einbeziehung" dieser Klage in den Streitwert insoweit zum anteiligen Unterliegen der Beklagten.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

36

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). So ist auf eine etwaige Berufung der Klägerin hin obergerichtlich klärungsfähig, ob auch unter den gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen noch an der obergerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden kann, wonach eine fehlerhafte Bildung der Abrechnungseinheit nicht zur Rechtswidrigkeit einer Grundlagenfestsetzung führt. Weiter besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen an eine Verschonungsregelung. Die hier als unwirksam angesehene Verschonungsregelung entspricht in Teilen den Rechtsprechungsvorgaben älterer Entscheidungen und ist in ähnlicher Form Teil der Ausbaubeitragssatzung mehrerer Kommunen.

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.