Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Jan. 2019 - 6 A 10042/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2019:0110.6A10042.18.00
bei uns veröffentlicht am10.01.2019

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG – vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. ist nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden.

3

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 ff.). Die Darlegung der Grundsatzrüge erfordert, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; darüber hinaus sind ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211).

4

Danach kann die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, weil die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen Frage, ob bei der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG eine Befristungsdauer von 30 Monaten vorgenommen werden darf, „wenn lediglich keine Gründe für eine kürzere Befristungsdauer gegeben sind“, nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat, sondern anhand des Gesetzes beantwortet werden kann.

5

Insoweit stimmt der Senat mit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 9. Mai 2017 –1 LZ 254/17 –; juris) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris ) darin überein, dass die der Frage zugrunde liegende Praxis des Bundesamtes, in Fällen, in denen wie hier keine individuellen Gründe für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes vorgebracht werden oder ersichtlich sind, sich bei der gebotenen Befristungs-entscheidung generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten zu entscheiden und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgesetzte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung, zutreffend ausgeführt:

6

Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.“

7

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Eine Zulassung der Berufung wegen der von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig geltend gemachten Frage scheidet deshalb aus.

8

2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – liegt nicht vor bzw. ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden.

9

a) Die Kläger tragen insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass das Urteil Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Asylanerkennung gemäß Art 16a Grundgesetz – GG – enthalte, obwohl ein derartiger Anspruch nicht Streitgegenstand der Klage sei. Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör, der das entscheidende Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88 –, BVerfGE 93, 24 [35] m.w.N.), ist damit aber nicht dargelegt. Die sich in einem Satz erschöpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Asylanspruch (auf Seite 3 letzter Absatz Satz 1 des Urteilsabdrucks heißt es diesbezüglich: Gemäß Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asyl) sind angesichts des Streitgegenstandes der Klage, der ausweislich des Klageantrags den Asylanspruch nicht erfasst, zwar überflüssig, stellen aber ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem oben umschrieben Sinne dar, zumal das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Klagevorbringen und den der Klage zugrundeliegenden Streitgegenstand in Einzelnen eingegangen ist und damit den Vortag der Kläger zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat.

10

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger zu 1) und 2) zu einer von ihnen geltend gemachten Vorverfolgung nicht als glaubhaft angesehen hat. Vielmehr betrifft diese Rüge allein Sachverhaltswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow a.a.O., § 152a Rn. 4, 17). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –, juris, m.w.N.). Die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung betrifft keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Fehler, der mit der Gehörsrüge aber nicht angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710/94 –, juris, und Beschluss vom 29. Juni 2005 – 1 B 185/04 –, juris,).

11

Ungeachtet dessen vermögen die Kläger mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zu der von ihnen behaupteten Verfolgung nicht richtig gewürdigt und damit ihr Verfahrensrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, auch deshalb nicht durchzudringen, weil ein solcher vermeintlicher Verfahrensfehler jedenfalls nicht erheblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen wäre. Ein Verfahrensfehler ist nur erheblich, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihm „beruhen“ kann, was voraussetzt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer weiteren selbständig tragenden, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Begründung beruht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow a.a.O. § 124 Rn. 220). Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefährdung der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien nämlich selbständig tragend auch deshalb ausgeschlossen, weil sie gehalten seien, vor einer befürchteten Verfolgung durch Dritte Schutz bei dem armenischen Staat und seinen überörtlichen Behörden zu suchen (vgl. S.4 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Diese Begründung haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen indessen nicht angegriffen.

12

c) Soweit die Kläger schließlich vortragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts beinhalte bezüglich der Ausführungen zu einer negativen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens eine Überraschungsentscheidung, so vermag auch dieser Vortrag die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

13

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Sie machen insoweit im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken an der Glaubhaftigkeit, insbesondere auf vermeintliche Widersprüche zu dem Vortag einer Vorverfolgung hinzuweisen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch grundsätzlich weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts, noch ist das Gericht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Band 3, § 78 Rn. 281, 282). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71/11 –, juris,m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 13a ZB 15.50005 –, juris). Allein der Verzicht auf einen Hinweis zu einem widersprüchlichen oder sonst unglaubhaften Vortrag begründet indessen keine unzulässige „Überraschung“, wenn dieser Vortrag, wie hier durch das Verwaltungsgericht, später in den Urteilsgründen als unglaubhaft bewertet wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2003 – 7 LA 101/03 –, juris). Der Umstand, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Betroffenen und um die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 – 1 B 347/01–u.a, juris).

14

Zudem wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler, wie oben bereits dargelegt, für die Entscheidung nicht erheblich gewesen, weil das Verwaltungsgericht ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger zu einer Vorverfolgung die Klageabweisung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass der armenische Staat und seine Behörden Schutz vor Verfolgungen durch Dritte bieten.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volkszugehörigkeit. Im Dezember 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten im Januar 2015 einen Asylantrag.

2

Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am 16. November 2015 persönlich an. Sie gaben an, es gebe für sie keine Gründe, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprächen. Es gebe auch keine Gründe, die für die Bemessung der Dauer des Verbots wichtig seien.

3

Durch Bescheid vom 11. November 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger insgesamt ab. Unter Ziffer 6 des Bescheides befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die Dauer dieses gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes werde gemäß § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. März 2017 insgesamt abgewiesen. Insbesondere sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Das Bundesamt habe unter Beachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege entschieden. Unter Zugrundelegung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsumfangs seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Bundesamt habe erkannt, dass es die Befristungsentscheidung im Wege der Ermessensausübung zu treffen habe. Dies komme in dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Dauer des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 30 Monaten liege innerhalb der Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Das Bundesamt habe von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

5

Das Bundesamt habe im Rahmen der Anhörung die Kläger zu 1. und 2. nach gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechenden Gründen und für die Bemessung des Verbotes wichtige Gründe gefragt. Die Kläger hätten solche jeweils verneint. Daher habe das Bundesamt keine individuell schutzwürdigen Belange der Kläger bei der Festsetzung der Frist zu berücksichtigen gehabt. Die Bemessung der Frist an der Hälfte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz geregelten Zeitraum sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall sei für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstfrist im Bescheid zu begründen.

6

Am 14. April 2017 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil insoweit beantragt, als die Befristungsentscheidung zur Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides unbeanstandet geblieben sei. Die Berufung sei zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei

7

die in Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ohne nähere Begründung eine Befristung in der Mitte des gesetzlichen Rahmens vornehmen dürften.

8

In der angegriffenen Entscheidung stelle das Bundesamt fest, dass Umstände, die zu einer kürzeren Befristung führen könnten, nicht ersichtlich seien. Warum gerade eine Befristung auf 30 Monate erfolge, werde nicht mitgeteilt. Es erscheine so, als sei die Behörde der Auffassung, den Mittelwert nicht näher begründen zu müssen. Dies sei aber rechtsirrig. Jede belastende Behördenentscheidung sei begründungspflichtig. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung darauf stütze, allgemeinpräventive Gesichtspunkte könnten das von der Behörde gefundene Ergebnis stützen, so verkenne das Gericht, dass dieses Argument irrelevant sei. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei verwehrt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der Erwägungen der Behörde zu stellen. Im Ergebnis fehle eine individuell stützende Ermessensbegründung.

II.

9

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund, zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -).

10

Nach der ständigen Rechtsprechung beider für Verfahren des Asylrechts zuständiger Senate ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und - zusätzlich - dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

11

Die oben genannte, von den Klägern formulierte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden. Auch die hierfür gegebene Begründung erscheint im vorliegenden Einzelfall hinreichend. Damit stellt sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall gerade nicht.

12

Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Dieses Ermessen hat der Beklagte gesehen, wie sich aus den oben zitierten Passagen des angefochtenen Bescheides ergibt. Von einem Ermessensausfall kann daher nicht die Rede sein.

13

Eine Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung kann nicht angenommen werden. As Bundesamt hat nur diejenigen persönlichen Gründe in die Abwägung einstellen können, die ihm auch bekannt geworden sind. Ausweislich der Anhörung sind die Kläger zu 1. und 2. auch hierzu befragt worden. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten keine individuellen Gründe, die die Befristung beeinflussen könnten. Damit sind auch für den Senat keine weiteren Gründe erkennbar, die in die Abwägung hätten eingestellt werden können.

14

Die vom Bundesamt gewählte Rechtsfolge, nämlich die Befristung auf die Hälfte der in der Regel möglichen Fünfjahresfrist, ist in einem Fall, der sich durch keinerlei Besonderheiten auszuzeichnen scheint, eine nahe liegende Rechtsanwendung, die damit einer gerichtlichen Nachprüfung der Ermessensbetätigung standhält. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des VGH München: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen keine nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstfrist zur Hälfte ausschöpft (VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 16).

15

Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können auch bei der Fristbestimmung nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht festgelegt werden. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet (VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 – 11 ZB 16.30463 – juris, Rn. 4).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

17

Hinweis:

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

19

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der angedrohten Abschiebung im angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2016 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob beim Fehlen einzelfallbezogener Anhaltspunkte bei im Wesentlichen fehlenden Bindungen an das Bundesgebiet eine Befristung auf 30 Monate erfolgen darf - oder einzelfallbezogen auch zu der Frage begründungspflichtig ist, warum nicht eine kürzere Frist ausreichend ist.“ Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot, § 11 Abs. 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt (unter anderem) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U. v. 14.10.1965 - II C 3.63 - BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Berufungsbegründung ab. Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen (UA S. 16) und seiner Würdigung der Berufungsbegründung zugrunde gelegt (UA S. 17 oben).

3

Dem widerspricht nicht, dass das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein Berufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, "wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" (UA S. 18 f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird, und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.

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2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

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a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im Berufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Beklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158>; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der Berufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und seine ergänzenden Ausführungen zum Berufungsurteil noch gerecht geworden.

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Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu eigen gemacht, um das Berufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die Bezugnahme zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte diese Erwägungen als tragfähige Berufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen Beitragsfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarfs nur ausnahmsweise zulässig. Die Bezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen Beiträge nach der vormals geltenden Beitragssatzung des Beklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

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Die ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung unterstreichen, dass der Beklagte die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgründe übernehmen wollte und auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die Begründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom Beklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage des Kreditbedarfs entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte damit klar, dass sie auch dieses Begründungselement durch die Einwände des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die Bezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.

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b) Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die Beschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.

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c) Die Beschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

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Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer Beitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Betracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im Berufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine Kernthese von der Wahlfreiheit des Aufgabenträgers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. und der Bedeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den Beklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine freie Wahl zwischen Beitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in Betracht zog.

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Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Das Urteil betrifft die Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 mit dem Ausspruch, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist.

Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Übernahme bereit sei, und nehme dadurch Tatsachen an, von denen ein sachkundiger Prozessbeteiligter nicht ausgehen müsse. Sie sieht darin eine Überraschungsentscheidung und beruft sich somit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2014 um Stellungnahme zum Ablauf der Überstellungsfrist gebeten. Dabei wurde Bezug genommen auf die Regelung in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), wonach der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf dieses gerichtliche Schreiben und einen fehlenden Hinweis der Beklagten, dass Ungarn vorliegend entgegen des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik ausnahmsweise dennoch zur Aufnahme bereit wäre, gibt die Einschätzung des Gerichts zur Übernahmebereitschaft Ungarns dem Rechtsstreit keine unerwartete Wende. Von einer Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist kann angesichts des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik grundsätzlich nicht ausgegangen werden, so dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht als fernliegend anzusehen sind. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass es Sache der Beklagten wäre, eine ausnahmsweise trotz Fristablaufs vorhandene Bereitschaft zur (Wieder-)Aufnahme entsprechend mitzuteilen. Die gegenteilige Annahme im Urteil kommt bei dem hier vorliegenden Verfahrensablauf nicht überraschend.

Das Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt schließlich auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen bzw. Maßgaben unterliegt und deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, dem folgend das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung gebliebenes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.