Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volkszugehörigkeit. Im Dezember 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten im Januar 2015 einen Asylantrag.

2

Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am 16. November 2015 persönlich an. Sie gaben an, es gebe für sie keine Gründe, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprächen. Es gebe auch keine Gründe, die für die Bemessung der Dauer des Verbots wichtig seien.

3

Durch Bescheid vom 11. November 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger insgesamt ab. Unter Ziffer 6 des Bescheides befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die Dauer dieses gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes werde gemäß § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

4

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. März 2017 insgesamt abgewiesen. Insbesondere sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Das Bundesamt habe unter Beachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege entschieden. Unter Zugrundelegung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsumfangs seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Bundesamt habe erkannt, dass es die Befristungsentscheidung im Wege der Ermessensausübung zu treffen habe. Dies komme in dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Dauer des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 30 Monaten liege innerhalb der Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Das Bundesamt habe von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

5

Das Bundesamt habe im Rahmen der Anhörung die Kläger zu 1. und 2. nach gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechenden Gründen und für die Bemessung des Verbotes wichtige Gründe gefragt. Die Kläger hätten solche jeweils verneint. Daher habe das Bundesamt keine individuell schutzwürdigen Belange der Kläger bei der Festsetzung der Frist zu berücksichtigen gehabt. Die Bemessung der Frist an der Hälfte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz geregelten Zeitraum sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall sei für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstfrist im Bescheid zu begründen.

6

Am 14. April 2017 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil insoweit beantragt, als die Befristungsentscheidung zur Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides unbeanstandet geblieben sei. Die Berufung sei zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei

7

die in Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ohne nähere Begründung eine Befristung in der Mitte des gesetzlichen Rahmens vornehmen dürften.

8

In der angegriffenen Entscheidung stelle das Bundesamt fest, dass Umstände, die zu einer kürzeren Befristung führen könnten, nicht ersichtlich seien. Warum gerade eine Befristung auf 30 Monate erfolge, werde nicht mitgeteilt. Es erscheine so, als sei die Behörde der Auffassung, den Mittelwert nicht näher begründen zu müssen. Dies sei aber rechtsirrig. Jede belastende Behördenentscheidung sei begründungspflichtig. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung darauf stütze, allgemeinpräventive Gesichtspunkte könnten das von der Behörde gefundene Ergebnis stützen, so verkenne das Gericht, dass dieses Argument irrelevant sei. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei verwehrt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der Erwägungen der Behörde zu stellen. Im Ergebnis fehle eine individuell stützende Ermessensbegründung.

II.

9

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund, zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -).

10

Nach der ständigen Rechtsprechung beider für Verfahren des Asylrechts zuständiger Senate ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und - zusätzlich - dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

11

Die oben genannte, von den Klägern formulierte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden. Auch die hierfür gegebene Begründung erscheint im vorliegenden Einzelfall hinreichend. Damit stellt sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall gerade nicht.

12

Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Dieses Ermessen hat der Beklagte gesehen, wie sich aus den oben zitierten Passagen des angefochtenen Bescheides ergibt. Von einem Ermessensausfall kann daher nicht die Rede sein.

13

Eine Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung kann nicht angenommen werden. As Bundesamt hat nur diejenigen persönlichen Gründe in die Abwägung einstellen können, die ihm auch bekannt geworden sind. Ausweislich der Anhörung sind die Kläger zu 1. und 2. auch hierzu befragt worden. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten keine individuellen Gründe, die die Befristung beeinflussen könnten. Damit sind auch für den Senat keine weiteren Gründe erkennbar, die in die Abwägung hätten eingestellt werden können.

14

Die vom Bundesamt gewählte Rechtsfolge, nämlich die Befristung auf die Hälfte der in der Regel möglichen Fünfjahresfrist, ist in einem Fall, der sich durch keinerlei Besonderheiten auszuzeichnen scheint, eine nahe liegende Rechtsanwendung, die damit einer gerichtlichen Nachprüfung der Ermessensbetätigung standhält. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des VGH München: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen keine nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstfrist zur Hälfte ausschöpft (VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 16).

15

Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können auch bei der Fristbestimmung nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht festgelegt werden. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet (VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 – 11 ZB 16.30463 – juris, Rn. 4).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

17

Hinweis:

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

19

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. November 2017 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antr

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Juni 2016 – 15 A 1381/14 As SN – wird abgelehnt.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie reiste am 19. Juli 2013 zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder (Kläger im Parallel-Verfahren 11 ZB 17.30318) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. August 2013 einen Asylantrag.

Am 16. März 2015 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Klägerin an. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte die Klägerin hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit, sie befinde sich in der Staatlichen Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung und erreiche voraussichtlich im Juli 2017 einen Berufsabschluss. Mit Bescheid vom 29. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab und forderte sie unter Setzung einer Frist zur Ausreise auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Kasachstan an. Unter Nummer 6 des Bescheids befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung der Befristungsentscheidung führte das Bundesamt aus, es seien keine schutzwürdigen Belange vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Über Bindungen im Bundesgebiet, die bei der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien, verfüge die Klägerin, abgesehen von ihren ebenfalls ablehnend beschiedenen Eltern und dem in Deutschland nachgeborenen Bruder, nicht. Angemessen sei daher eine Befristung auf 30 Monate.

Mit Urteil vom 30. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Die Befristungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Den von Klägerseite vorgetragenen Belangen müsse nicht durch eine kürzere Befristung Rechnung getragen werden. Der Gesichtspunkt, dass die Klägerin bis Mitte des Jahres eine Ausbildung an der Berufsschule werde abschließen können, könne allenfalls Bedeutung für die Frage haben, wann die Ausreise gegenüber der Klägerin durchgesetzt werde, nicht aber dafür, zu welchem Zeitpunkt sie wieder ins Bundesgebiet einreisen dürfe. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass im Rahmen der Fristsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden sei. Das Verwaltungsgericht führte darüber hinaus aus, die mit der Ausweisung verfolgten spezial- bzw. generalpräventiven Zwecke beinhalteten grundsätzlich eine gewisse Dauer der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Die festgesetzte Frist erscheine angemessen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung alleine gegen die Befristungsentscheidung in Nummer 6 des angegriffenen Bescheids. Sie macht geltend, die Rechtssache habe diesbezüglich grundsätzliche Bedeutung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

1. Der Senat legt den Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend aus, dass die Klägerin sich nur gegen die Befristungsentscheidung im Bescheid vom 29. November 2016 wendet, die einen eigenen Streitgegenstand bildet. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungshindernisse) sind in der Antragsbegründung keinerlei Berufungszulassungsgründe genannt. Der Berufungszulassungsantrag wäre in Bezug auf diese Streitgegenstände unzulässig, da er den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie würde in einem Berufungsverfahren auch ihren Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses weiter verfolgen, hilft dies nicht darüber hinweg, dass sie keinerlei Gründe nennt, aus denen die Berufung diesbezüglich zuzulassen sein soll.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

2.1 Die von der Klägerin formulierte Frage, ob bei der Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Aspekte der Ausbildung der Betroffenen im Bundesgebiet nur aufenthaltsrechtlich für den Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung erheblich, für die im Asylverfahren festzusetzende Länge der Befristung aber unbeachtlich sind, sodass deren Nichtbeachtung daher nicht zu einem Ermessensfehler führen kann, hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, sondern kann anhand des Gesetzes beantwortet werden.

Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt (unter anderem) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind. Der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris). Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris). Eine Unterscheidung der zulässigen Gründe für die Befristung danach, ob es sich um die Wirkungen einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung handelt, ist den Vorschriften nur insoweit zu entnehmen, als dass die Überschreitung einer Frist von fünf Jahren nur zulässig ist, wenn entweder eine Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung erfolgt ist oder von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 10 B 14.1854 - juris; OVG Hamburg, B.v. 15.9.2014 - 3 Bs 185/14 - InfAuslR 2015, 50). Im Übrigen sind die persönlichen Belange unabhängig von dem Grund, der zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot geführt hat, zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuwägen.

Nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dient dazu, einen Ausländer der entweder ausgewiesen wurde, versucht hat, unerlaubt einzureisen oder nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind nach dem Zweck der Vorschrift die persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Orientiert an diesem Zweck können keine Aspekte berücksichtigt werden, die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG), sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören z.B. verwandtschaftliche Bindungen an Personen im Bundesgebiet, durch einen langen rechtmäßigen Voraufenthalt anderweitig verfestigte Bindung an das Bundesgebiet und Umstände in der Person des Ausländers, wie z.B. hohes Alter oder Krankheit, die ggf. eine spätere Wiedereinreise unmöglich machen. Dass die Klägerin sich derzeit in einer Berufsschulausbildung befindet, kann bei der Befristungsentscheidung keinen zu berücksichtigenden Belang darstellen, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot greift erst dann ein, wenn die Klägerin abgeschoben wurde und damit ihr Schulbesuch ohnehin beendet ist und auch nicht mehr aufgenommen werden kann.

2.2 Die weitere von der Klägerin formulierte Frage, ob die Kriterien der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Ausweisung auf die durch das Bundesamt zu treffende Entscheidung über die Befristung im Fall einer aufgrund des ablehnenden Asylbescheids durchzuführenden Abschiebung übertragbar seien, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Bundesamt hat nicht Befristungskriterien für das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei einer Ausweisung auf seine Befristungsentscheidung übertragen, sondern hat anhand der ihm bekannten persönlichen Umstände eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung der Klägerin getroffen.

Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner Überprüfung der Ermessensentscheidung des Bundesamts nach § 114 VwGO ausgeführt hat, die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Zwecke würden grundsätzlich eine gewisse Dauer der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet beinhalten, hat dies für den vorliegenden Fall keine Relevanz, da die Klägerin nicht ausgewiesen worden ist und auch das Bundesamt keine solchen Erwägungen in seine Ermessensentscheidung eingestellt hat.

Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen - wie hier - keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4).

Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine vom Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsandrohung festgesetzte Sperrfrist nach § 11 AufenthG keine Geltung im Falle der freiwilligen Ausreise besitzt. Denn nur eine vollzogene Abschiebung bewirkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, die Abschiebungsandrohung allein reicht hierfür nicht (vgl. zu einer Abschiebungsanordnung BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 1 C 26/14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 27).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.