Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Mai 2017 - 1 LZ 254/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
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Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation armenischer Volkszugehörigkeit. Im Dezember 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten im Januar 2015 einen Asylantrag.
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Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am 16. November 2015 persönlich an. Sie gaben an, es gebe für sie keine Gründe, die gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprächen. Es gebe auch keine Gründe, die für die Bemessung der Dauer des Verbots wichtig seien.
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Durch Bescheid vom 11. November 2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren der Kläger insgesamt ab. Unter Ziffer 6 des Bescheides befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, die Dauer dieses gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes werde gemäß § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. März 2017 insgesamt abgewiesen. Insbesondere sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Das Bundesamt habe unter Beachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Ermessenswege entschieden. Unter Zugrundelegung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsumfangs seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Bundesamt habe erkannt, dass es die Befristungsentscheidung im Wege der Ermessensausübung zu treffen habe. Dies komme in dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Dauer des streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 30 Monaten liege innerhalb der Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Das Bundesamt habe von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
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Das Bundesamt habe im Rahmen der Anhörung die Kläger zu 1. und 2. nach gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechenden Gründen und für die Bemessung des Verbotes wichtige Gründe gefragt. Die Kläger hätten solche jeweils verneint. Daher habe das Bundesamt keine individuell schutzwürdigen Belange der Kläger bei der Festsetzung der Frist zu berücksichtigen gehabt. Die Bemessung der Frist an der Hälfte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz geregelten Zeitraum sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall sei für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstfrist im Bescheid zu begründen.
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Am 14. April 2017 haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil insoweit beantragt, als die Befristungsentscheidung zur Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides unbeanstandet geblieben sei. Die Berufung sei zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei
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die in Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ohne nähere Begründung eine Befristung in der Mitte des gesetzlichen Rahmens vornehmen dürften.
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In der angegriffenen Entscheidung stelle das Bundesamt fest, dass Umstände, die zu einer kürzeren Befristung führen könnten, nicht ersichtlich seien. Warum gerade eine Befristung auf 30 Monate erfolge, werde nicht mitgeteilt. Es erscheine so, als sei die Behörde der Auffassung, den Mittelwert nicht näher begründen zu müssen. Dies sei aber rechtsirrig. Jede belastende Behördenentscheidung sei begründungspflichtig. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung darauf stütze, allgemeinpräventive Gesichtspunkte könnten das von der Behörde gefundene Ergebnis stützen, so verkenne das Gericht, dass dieses Argument irrelevant sei. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei verwehrt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle der Erwägungen der Behörde zu stellen. Im Ergebnis fehle eine individuell stützende Ermessensbegründung.
II.
- 9
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund, zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -).
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Nach der ständigen Rechtsprechung beider für Verfahren des Asylrechts zuständiger Senate ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) dann hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die entscheidungserheblich ist und - zusätzlich - dargetan wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind. Die Zulassungsschrift muss sich daher etwa durch Benennung aktueller Erkenntnisquellen oder gerichtlicher Entscheidungen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
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Die oben genannte, von den Klägern formulierte Frage rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris) ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß getroffen worden. Auch die hierfür gegebene Begründung erscheint im vorliegenden Einzelfall hinreichend. Damit stellt sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall gerade nicht.
- 12
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der die persönlichen Belange des Betroffenen an einer Wiedereinreise und dem erneutem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Dieses Ermessen hat der Beklagte gesehen, wie sich aus den oben zitierten Passagen des angefochtenen Bescheides ergibt. Von einem Ermessensausfall kann daher nicht die Rede sein.
- 13
Eine Unvollständigkeit der Ermessensentscheidung kann nicht angenommen werden. As Bundesamt hat nur diejenigen persönlichen Gründe in die Abwägung einstellen können, die ihm auch bekannt geworden sind. Ausweislich der Anhörung sind die Kläger zu 1. und 2. auch hierzu befragt worden. Sie haben lediglich vorgetragen, sie hätten keine individuellen Gründe, die die Befristung beeinflussen könnten. Damit sind auch für den Senat keine weiteren Gründe erkennbar, die in die Abwägung hätten eingestellt werden können.
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Die vom Bundesamt gewählte Rechtsfolge, nämlich die Befristung auf die Hälfte der in der Regel möglichen Fünfjahresfrist, ist in einem Fall, der sich durch keinerlei Besonderheiten auszuzeichnen scheint, eine nahe liegende Rechtsanwendung, die damit einer gerichtlichen Nachprüfung der Ermessensbetätigung standhält. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des VGH München: Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in Fällen, in denen keine nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz festgelegte Höchstfrist zur Hälfte ausschöpft (VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 16).
- 15
Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können auch bei der Fristbestimmung nach § 11 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht festgelegt werden. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Bundesamt in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet (VGH München, Beschluss vom 28. November 2011 – 11 ZB 16.30463 – juris, Rn. 4).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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Hinweis:
- 18
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.