Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2011 - 2 A 10213/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Verbandsgemeinde, wendet sich insoweit gegen die Erhebung der Kreisumlage durch den beklagten Landkreis, als der Ermittlung des Umlagesatzes Kosten für die Realschulen Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, für die Integrierten Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen, für die Kooperative Gesamtschule (KGS) Kirchberg sowie für die private Realschule Marienberg in Boppard berücksichtigt wurden.
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Die Realschulen Emmelshausen und Kirchberg befanden sich bis zum 31. Juli 2009 als Teil eines Schulzentrums in der Trägerschaft der jeweiligen Verbandsgemeinde. Insoweit ist im Haushaltsplan 2009 des Beklagten eine Kostenerstattung zugunsten der Verbandsgemeinden von 90 v. H. ausgewiesen. Zum 1. August 2009 wurde die Realschule Emmelshausen in eine Integrierte Gesamtschule, die Realschule Kirchberg in eine Kooperative Gesamtschule jeweils in Trägerschaft des Beklagten überführt. Die Realschule im Schulzentrum Oberwesel befindet sich bis heute in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde. Für sie hat der Beklagte ebenfalls 90 v. H. der Kosten erstattet. Von den Aufwendungen für die IGS Kastellaun, die sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung bis zum 1. August 2010 in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde befand, übernahm der Beklagte im Jahr 2009 75 v. H. Schließlich zahlte er einen Zuschuss an die private Realschule Marienberg in Boppard.
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Die Klägerin ist Trägerin der Realschule plus in Simmern, die zum Schuljahr 2009/2010 aus der früheren Regionalen Schule hervorgegangen ist. Den Antrag auf Übernahme der Realschule plus lehnte der Beklagte mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 23. März 2010 ab.
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Der Kreistag des Beklagten legte in seiner Haushaltssatzung 2009 den Kreisumlagesatz auf 41 v. H. fest und forderte mit Bescheid vom 10. August 2009 von der Klägerin eine Kreisumlage in Höhe von 211.209 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss zurück.
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Die daraufhin erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Kreisumlage insoweit rechtswidrig sei, als der Beklagte im Jahr 2009 Aufgaben wahrgenommen habe, für die er nicht zuständig sei. So habe er zu Unrecht Kosten für die Realschulen Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun, die IGS Emmelshausen, die KGS Kirchberg und für die private Realschule Marienberg in Boppard getragen. Die gemäß § 7 des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I – SchulstruktureinfG – vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 352) fortgeltende Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 – SchulG a. F. - (GVBl. S. 239) sehe eine Beteiligung des Landkreises an den Kosten einer Realschule in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde nur vor, wenn sie Teil eines Schulzentrums sei. Diese Privilegierung gegenüber Realschulen, welche nicht Teil eines Schulzentrums seien und sich in der Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde befänden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der Landkreis gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des durch Gesetz vom 31. Dezember 2008 (GVBl. 340) geänderten Schulgesetzes – SchulG - alleiniger Träger u. a. der Kooperativen Gesamtschule sowie der Integrierten Gesamtschule sein müsse. Hierbei handele es sich um eine verfassungswidrige Hochzonung von Aufgaben auf die Landkreisebene. Schließlich sei auch § 25 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG – verfassungswidrig, weil für den Fall der nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG möglichen Schulträgerschaft sowohl von kreisangehörigen Gemeinden als auch des Landkreises z.B. bei Realschulen plus nicht die Erhebung einer Sonderumlage vorgesehen werde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Veranlagungsbescheid vom 10. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuständigkeit tätig geworden zu sein. Im Übrigen sei die Kreisumlagequote weder willkürlich noch rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden festgesetzt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Beklagte mit der Kreisumlage die aufgrund der verfassungsmäßigen Regelungen über die Schulträgerschaft wahrgenommenen Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung finanziert habe. Die Zuständigkeit der Landkreise für einen Teil der Schulen sei kein Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, weil Orts- bzw. Verbandsgemeinden für die Grundschulen und damit einen Teilbereich des Schulwesens zuständig seien. Soweit das Schulgesetz außerhalb des Kernbereichs in die kommunale Selbstverwaltung eingreife, habe der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und sein Ermessen im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt.
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Die fortgeltende Pflicht der Landkreise den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden oder kreisangehörigen Städte gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a.F. 90 v. H. der Kosten einer Realschule in einem Schulzentrum bestehend aus einer Haupt- oder Regionalen Schule und einer Realschule zu erstatten, diene dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die kreisangehörigen Kommunen nicht durch finanzielle Erwägungen an der Übernahme und übergangsweisen Fortführung der Trägerschaft von Schulzentren zu hindern. § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG, der ein Nebeneinander der Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden und des Landkreises u.a. bei Realschulen plus zulasse, halte sich innerhalb des breiten schulpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dabei sei als Korrektiv die Möglichkeit zu berücksichtigen, die Schulträgerschaft gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG aufgrund einer ermessensgerechten Entscheidung der Schulbehörde auf den Landkreis zu übertragen. Die Festlegung der Landkreise als Schulträger von Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG sei wegen der strukturellen Vergleichbarkeit dieser Schularten mit dem Gymnasium und der rückläufigen Schülerzahlen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewährung eines Zuschusses zur privaten Realschule Marienberg in Boppard stelle die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Selbstverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO - dar und sei vom politischen Ermessen des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden gedeckt.
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Schließlich seien die maßgeblichen Vorschriften des Landesfinanzausgleichsgesetzes nicht verfassungswidrig. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollten die Belastungen der Kommunen durch die Vorhaltung unter anderem von Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen allein im Rahmen der Finanzzuweisungen des Landes und nicht durch die Möglichkeit der Erhebung einer Sonderumlage ausgeglichen werden. Auch wenn Einiges dafür spreche, dass der Schulansatz nicht ausreichend sei, müsse die Klägerin diesen Einwand entsprechend der gesetzlichen Systematik gegenüber dem Land geltend machen.
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Die Klägerin begründet ihre gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte die Kreisumlage für Aufgaben erhoben habe, die er nicht rechtmäßig wahrnehme.
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Die auf § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. beruhenden Zuschüsse für die früheren Realschulen Emmelshausen und Kirchberg sowie die Realschule Oberwesel bewirkten über die Kreisumlage eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Realschulen in Schulzentren gegenüber Realschulen außerhalb von Schulzentren. Die Schulträgerschaft des Beklagten bei Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen sei nicht mit Blick auf die Schulträgerschaft der Landkreise für Gymnasien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die eine Aufgabenhochzonung allein rechtfertigende Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung werde nicht durch den Hinweis auf „rückläufige Schülerzahlen“ und durch das Ziel der Schaffung unterschiedlicher schulischer Angebote belegt. Mit der Bezuschussung der privaten Realschule Marienberg in Boppard nehme der Beklagte auch keine auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgabe wahr, weil jede kreisangehörige Verbandsgemeinde über eigene öffentliche Realschulen bzw. Integrierte Gesamtschulen verfüge. Zudem überschreite der Beklagte seine Leistungsfähigkeit.
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Schließlich seien die Regelungen der Schulträgerschaft im Zusammenwirken mit dem Landesfinanzausgleichsgesetz systemwidrig und benachteiligten die kreisangehörigen Gemeinden. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Kosten der Schulträgerschaft nicht durch die Schlüsselzuweisung B 2 auszugleichen seien.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Veranlagungsbescheid vom 10. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, er finanziere mit der erhobenen Kreisumlage nur rechtmäßig wahrgenommene Aufgaben.
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Die Erstattung von 90 v. H. der Kosten der Realschulen innerhalb von Schulzentren ermögliche den Verbandsgemeinden, die Trägerschaft bei Schulzentren beizubehalten. Damit habe sich der Gesetzgeber gegen eine generelle Hochzonung der Schulträgerschaft entschieden, was von seinem schulpolitischen Gestaltungsspiel gedeckt sei. Hinsichtlich der Trägerschaft der KGS Kirchberg ignoriere die Klägerin die bestehenden erheblichen Unterschiede zur Realschule plus, welche gerade nicht im organisatorischen Verbund mit einem Gymnasium geführt werde. Ebenso wie die Integrierten Gesamtschule sei die Kooperative Gesamtschule strukturell mit einem Gymnasium vergleichbar, was das grundlegende Motiv des Gesetzgebers für die Hochzonung der Schulträgerschaft auf die Landkreise gewesen sei. Des Weiteren sei es zur Sicherung demographiefester Strukturen im Schulbereich sachlich vertretbar, die in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG genannten Schulen in die Trägerschaft der Landkreise zu überführen. Die Bezuschussung der privaten Realschule Marienberg in Boppard beruhe auf der Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe. Hintergrund der Kostenbeteiligung sei die Verhinderung der Schließung dieser Schule und Vermeidung der Gründung einer staatlichen Realschule im Jahre 1979.
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Im Hinblick auf § 25 LFAG habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, eine eventuelle Schieflage des kommunalen Finanzausgleichs bei der Übernahme von Schulträgerschaften gegenüber dem Land geltend zu machen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten einschließlich der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans des Beklagten für das Jahr 2009 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten über die im Haushaltsjahr 2009 zu zahlende Kreisumlage zu Recht abgewiesen. Er findet seine Grundlage in § 58 Abs. 4 LKO in Verbindung mit § 25 LFAG und § 8 der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2009. Danach erhebt der Beklagte im Jahr 2009 von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage auf Grund eines Umlagesatzes von 41 v. H.
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Bei der Bemessung seines über die Kreisumlage zu deckenden Finanzbedarfs hat der Beklagte keine Ausgaben für landkreisfremde Aufgaben berücksichtigt (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 7 C 11935/97 – AS 27, 279 [285 f.]). Die von der Klägerin beanstandeten Mittelansätze betreffen vielmehr allesamt Angelegenheiten, die der Beklagte nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vorschriften des Schulgesetzes über die kommunale Schulträgerschaft (I.) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO als überörtliche Aufgaben der freien Selbstverwaltung (II.) wahrnehmen durfte.
I.
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Die Regelungen im Schulgesetz über die vom Beklagten veranschlagten Kostenerstattungen für Realschulen als Teil von Schulzentren, welche sich in der Trägerschaft einer Verbandsgemeinde befinden (1.), sowie die Festlegung der Landkreise als Schulträger von Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen (2.) stehen mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden im Sinne der Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – in Einklang. Darüber hinaus durfte der Beklagte der Verbandsgemeinde Kastellaun Kosten der Integrierten Gesamtschule, welche sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung im maßgeblichen Haushaltsjahr 2009 in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde befand, erstatten (3.).
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1. Der Beklagte hat der Kreisumlageberechnung für das Haushaltsjahr 2009 zu Recht die den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel in diesem Jahr erstatteten Kosten für die jeweiligen Realschulen in einem Schulzentrum zugrunde gelegt. Diese Kostenerstattung findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F., welcher nach § 7 Schulstruktur-EinfG bis zur Überführung der Haupt- und Realschulen in Realschulen plus fortgilt (a.). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (b.).
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a) Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F. und § 7 SchulstrukturEinfG erstattet der Landkreis einer Verbandsgemeinde, welche Träger eines Schulzentrums mit einer Realschule ist, 90 v. H. der Kosten der Realschule. Die Realschulen Emmelshausen und Kirchberg waren zusammen mit den jeweiligen Hauptschulen bis zum 31. Juli 2009 Teile von Schulzentren, welche sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. in der Trägerschaft der Verbandsgemeinden befanden. Der Beklagte erstattete demzufolge den Verbandsgemeinden Emmelshausen und Kirchberg bis zur Schaffung der IGS Emmelshausen bzw. der KGS Kirchberg, in denen die bisherigen Haupt- und Realschulen ab 1. August 2009 aufgegangen sind, d. h. zum 31. Juli 2009, nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. 90 v. H. der Kosten dieser Realschulen.
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Auch die Erstattung von 90 v. H. der Kosten für die Realschule im Schulzentrum Oberwesel durch den Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SchulG a. F. und § 7 SchulstrukturEinfG. Denn diese Realschule befand sich - allerdings im Unterschied zu den Realschulen in den Schulzentren Emmelshausen und Kirchberg – als Teil eines Schulzentrums während des gesamten Haushaltsjahres 2009 in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Oberwesel.
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b) Der Beklagte hat der Kreisumlagefestsetzung zu Recht die den Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel für ihre Realschulen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F. und § 7 SchulstrukturEinfG erstatteten Kosten zugrunde gelegt. § 78 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SchulG a. F. ist weder mit Blick auf die der Kostenerstattung zugrunde liegende Regelung des § 77 Abs. 1 SchulG a. F. über die Schulträgerschaft bei Schulzentren (aa.) noch deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil das Gesetz eine Erstattung der Kosten einer in Trägerschaft einer Verbandsgemeinde befindlichen Realschule, welche nicht Teil eines Schulzentrums ist, nicht vorsieht (bb.). Des Weiteren wird die Verfassungsmäßigkeit der vom Beklagten erhobenen Kreisumlage insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Klägerin im Haushaltsjahres 2009 nicht nur Kosten für Realschulen in Trägerschaft anderer Verbandsgemeinden über die Kreisumlage mitfinanzieren, sondern zusätzlich den Aufwand für die von ihr getragene Realschule bzw. ab 1. August 2009 Realschule plus vollständig tragen musste (cc.).
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aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Zuordnung der Schulträgerschaft sind Art. 27 Abs. 2 und 49 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach Art. 27 Abs. 2 LV haben Staat und Gemeinde das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. Gemäß Art. 49 Abs. 1 LV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Aufgrund dieser Verfassungsnormen ist der Staat nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für die „inneren Schulangelegenheiten“, das heißt für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Schulwesens sowie für das Lehrerpersonal zuständig, während die „äußeren Schulangelegenheiten“, das heißt die Bereitstellung und Verwaltung der Schulgebäude, in die Verantwortung der Kommunen fallen (Hennecke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2001, Art. 27 Rn. 27). Für die Beantwortung der Frage, welche kommunale Gebietskörperschaft unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die Zuordnung der Schulträgerschaft für die „äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig ist, kommt es darauf an, ob die jeweilige Schulart bei typisierender Betrachtung örtliche oder überörtliche Bedeutung hat. Bei der insoweit erforderlichen Beurteilung des räumlichen Einzugsbereichs einer Schulart steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
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Mit den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben steht § 77 Abs. 1 SchulG a. F., auf den die von der Klägerin beanstandete Kostenerstattungsregelung des § 78 Abs. 2 SchulG a. F. aufbaut, in Einklang. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG a. F. ist Schulträger eines Schulzentrums, in dem gemäß § 15 Abs. 1 SchulG a. F. räumlich zusammengefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten, grundsätzlich die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Im Bereich eines Landkreises kann aber gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchulG a. F. als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG a. F. ist eine Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger bei Grund- und Hauptschulen. Darüber hinaus sieht § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG a. F. u. a. bei Realschulen Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, eine große kreisangehörige Stadt und den Landkreis als alternative Schulträger vor. Demnach konnten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. auch Verbandsgemeinden Träger eines Schulzentrums, bestehend aus Hauptschule und Realschule sein.
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§ 77 Abs. 1 SchulG a. F. entspricht im Wesentlichen § 63 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), durch welches u. a. die Bestimmungen über die kommunalen Schulträger neu gefasst wurden. Ziel der Regelung der Schulträgerschaft bei Schulzentren war es dabei, zur Vermeidung einer Beteiligung mehrerer Kommunen an der Sachverwaltung von Schulzentren eine einheitliche Schulträgerschaft grundsätzlich der kreisfreien Städte und der Landkreise für alle zusammengefassten Schulen festzulegen. Des Weiteren sollte es aber Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden ermöglicht werden, Schulträger eines Schulzentrums zu werden, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schularten des Schulzentrums als Schulträger vorgesehen sind. Diese Ausnahme war in erster Linie für Fälle gedacht, in denen die zusammengefassten Schulen einen mit dem (früheren) Schulbezirk der Hauptschule vergleichbaren Einzugsbereich haben und damit ein mehr regionaler Bezug der Schulen gegeben ist (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 78 zu § 63 SchulG a.F.). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind sachlich gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen die kommunale Selbstverwaltung. Denn sie berücksichtigen bei der Festlegung des Trägers eines Schulzentrums ausdrücklich den örtlichen Bezug der zusammengefassten Schulen und damit das maßgebliche verfassungsrechtliche Kriterium für die horizontale Zuordnung kommunaler Aufgaben. Hiervon ausgehend sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SchulG a. F. Träger von Schulzentren wegen des in aller Regel überörtlichen Einzugsbereichs die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. eine kreisangehörige Gemeinde - wie die Verbandsgemeinden Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel - die Trägerschaft eines Schulzentrums übernehmen.
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bb) Auch § 78 Abs. 2 SchulG a. F., der aufbauend auf § 77 Abs. 1 Satz 2 SchulG a. F. die Verteilung der Kosten eines Schulzentrums in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde regelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SchulG a. F. erstattet der Landkreis der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt, welche Träger eines Schulzentrums sind, das ein Gymnasium umfasst, die auf das Gymnasium entfallenden Kosten. Diese Kostenerstattung beruht darauf, dass die Schulträgerschaft der kreisangehörigen Gemeinde beim Gymnasium vom Landkreis abgeleitet ist, da gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG a. F. grundsätzlich nur der Landkreis Träger des Gymnasiums sein kann. Die Zuordnung der Trägerschaft der Gymnasien an die Landkreise ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich gerade bei ihnen um eine überregionale Schulart handelt. Wird ausnahmsweise eine Verbandsgemeinde als Träger eines Schulzentrums anstelle des Landkreises zugleich Träger eines Gymnasiums, ist es sachlich gerechtfertigt und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Landkreis der Verbandsgemeinde die auf das Gymnasium entfallenden Kosten erstattet.
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Soweit § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. die Erstattungspflicht des Landkreises im Sinne des Satzes 1 auch auf 90 v. H. der Kosten einer Realschule, welche Teil eines Schulzentrums in Trägerschaft der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder großen kreisangehörigen Stadt ist, ausgedehnt hat, ist auch diese Regelung verfassungsgemäß. Zwar kann eine kreisangehörige Gemeinde - anders als beim Gymnasium - gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG a. F. auch anstelle des Landkreises Träger einer organisatorisch selbständigen Realschule sein. Darüber hinaus sieht das Gesetz für diesen Fall eine Erstattungspflicht des Landkreises nicht vor. Jedoch ist die Bevorzugung der Realschule, die Teil eines Schulzentrums ist, vom politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, weil sie sachlich vertretbar ist. Denn maßgeblicher Grund für die Erstattung des überwiegenden Teils der Kosten einer Realschule eines von einer kreisangehörigen Gemeinde getragenen Schulzentrums war der Umstand, dass ausweislich der Gesetzesbegründung bei fast allen vorhandenen oder in der Planung befindlichen Schulzentren die Verbandsgemeinden finanziell überfordert sind, mit dem Schulzentrum auch die Kosten für die Realschule zu übernehmen. Übernimmt die Verbandsgemeinde aber nicht das Schulzentrum, so verliert sie wegen der einheitlichen Trägerschaft von Schulzentren auch die Trägerschaft der Hauptschule. Um den Verbandsgemeinden in diesen Fällen die Übernahme der Trägerschaft gleichwohl zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 8/1187, S. 3 zu § 65 des Schulgesetzes vom 6. November 1976.), konnte der Gesetzgeber eine weitgehende Kostenerstattungspflicht der Landkreise festlegen.
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cc) Des Weiteren wird die Verfassungsmäßigkeit der vom Beklagten erhobenen Kreisumlage insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Klägerin im hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2009 nicht nur die Kostenerstattungen des Beklagten für Realschulen in Trägerschaft anderer Verbandsgemeinden über die Kreisumlage mitfinanzieren, sondern zusätzlich die Ausgaben der von ihr getragene Realschule bzw. ab 1. August 2009 Realschule plus vollständig aufbringen musste. Dabei ist der Kreisumlagesatz zunächst bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden (1.). Außerdem sieht § 80 Abs. 1 SchulG die Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis als Korrektiv der sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher Schulträger im Kreisgebiet ergebenden finanziellen „Doppelbelastung“ der kreisangehörigen Gemeinden vor (2.). Schließlich hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die erwähnte finanzielle „Doppelbelastung“ der kreisangehörigen Gemeinden durch parallele Schulträgerschaften im Landkreis nicht durch eine Kreisschulumlage (Sonderumlage), sondern durch die Erhöhung des Schulansatzes bei der Ermittlung der vom Land gewährten Schlüsselzuweisungen B 2 auszugleichen. Selbst wenn dieser Ausgleich seinem Umfang nach verfassungswidrig unzureichend wäre, bliebe die Rechtmäßigkeit der Kreisumlage hiervon unberührt (3.).
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(1.) Eine allgemeine Grenze des Kreisumlagesatzes unabhängig vom Aufgabenbestand des Kreises einerseits und der Gemeinden andererseits gibt es nicht. Eine Kreisumlage erweist sich auch nicht allein deshalb als verfassungswidrig, weil sie im Zusammenspiel mit anderen Umlageverpflichtungen zu einer weitgehenden Abschöpfung der gemeindlichen Finanzkraft führt. Denn der gesamte kommunale Bereich in Rheinland-Pfalz ist hauptsächlich infolge der gestiegenen Aufgabenbefrachtung durch Bund und Land bei nur unzureichenden Zuwächsen auf der Einnahmenseite seit Jahren unterfinanziert. Bei dieser Ausgangslage – die sich nach dem Vorlagebeschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 (2 A 10738/09 – LKRZ 2011, 134) als Verstoß des Landes gegen Art. 49 Abs. 6 LV darstellt – kann es im Innenverhältnis der Landkreise zu ihren Gemeinden nur noch um eine vertretbare Teilung der Lasten und damit letztlich der Defizite gehen. Dem können sich die Gemeinden auch unter Berufung auf ihre Finanzhoheit nicht entziehen. Eine Kreisumlage ist daher der Höhe nach erst dann nicht mehr hinnehmbar, wenn der Kreis mit ihr eigene Interessen willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der Gemeinden verfolgt (OVG RP, Urteil vom 28. April 2011 – 2 A 11423/10.OVG -, ESOVG). Für eine in diesem Sinne willkürliche und rücksichtslose Durchsetzung kreispolitischer Interessen durch den Beklagten liegen keine Anhaltspunkte vor.
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(2.) Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Kreisumlage des Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nicht nur über die Kreisumlage die Kosten von Realschulen in Trägerschaft anderer Verbandsgemeinden mitfinanziert, sondern zusätzlich die Ausgaben der von ihr getragenen Realschule vollständig tragen muss. Zur Korrektur dieser „Doppelbelastung“ sieht das Gesetz in § 80 Abs. 1 SchulG die Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis vor. Danach kann die Schulbehörde die Schulträgerschaft für eine bestehende Schule auf einen anderen für diese Schulart vorgesehenen Schulträger übertragen, wenn beide Schulträger zustimmen. Verweigert einer der Beteiligten die Zustimmung, so kann die Schulträgerschaft übertragen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Dementsprechend hat sich die Klägerin - allerdings bisher erfolglos - beim Beklagten um die Zustimmung zur Übertragung der Schulträgerschaft bemüht. Insofern ist es Sache der Klägerin, die Übertragung ihrer Realschule plus auf den Beklagten gemäß § 80 Abs. 1 SchulG einzufordern und eine ablehnende Entscheidung der Schulbehörde verwaltungs-gerichtlich überprüfen zu lassen (siehe insoweit bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils).
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(3.) Solange eine Übertragung der Schulträgerschaft auf den Landkreis trotz eines hierfür bestehenden dringenden öffentlichen Interesses entgegen dem Wunsch des bisherigen Schulträgers nicht zustande kommt, verbleibt es allerdings bei der Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinde, die Kosten ihrer Schule zu tragen und die Kreisumlage unter Einschluss der Aufwendungen des Landkreises für Schulen der gleichen Schulart in anderen Verbandsgemeinden zu zahlen. Ob die sich hieraus ergebenden finanziellen Belastungen aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sind, wäre allein bei der rechtlichen Überprüfung der vom Land gewährten Schlüsselzuweisungen B 2 zu klären. Denn der Gesetzgeber hat die sich bei unterschiedlichen Schulträgerschaften in einem Landkreis ergebende „Doppelbelastung“ gesehen und hierauf reagiert: Entgegen der Forderung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz sowie des Städtetages Rheinland-Pfalz wurde ihr aber nicht durch die Einführung einer Kreisschulumlage (Sonderumlage) im Landesfinanzausgleichsgesetz Rechnung getragen. Stattdessen ist der Gesetzgeber dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, der die Erhebung einer Sonderumlage abgelehnt hat, gefolgt und hat zur Entlastung der kommunalen Schulträger bei „parallelen“ Schulträgern in einer Übergangsregelung auch für die in Zukunft wegfallenden Realschulen den Schulansatz des § 11 Abs. 4 Nr. 4 LFAG angehoben (vgl. LT-Drucks. 15/2963, S. 9f, 11).
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Die gesetzgeberische Entscheidung, die finanziellen Folgen der in einem Landkreis gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG a. F. nebeneinander möglichen Trägerschaft von u. a. Realschulen nicht durch eine Sonderumlage der Landkreise, sondern durch den Schulansatz im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 LFAG bei der Ermittlung der Bedarfsmesszahl zu berücksichtigen und damit im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen B 2 auszugleichen, ist vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Ob dieser Ausgleich seinem Umfang nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen allgemeinen Kreisumlage. Dies gilt insbesondere auch für die Auswirkungen der in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFAG geregelten Einbeziehung der den kreisangehörigen Gemeinden gewährten Schlüsselzuweisungen B 2 in die Grundlagen für die Erhebung der Kreisumlage. Sofern hierdurch und/oder durch ein sonstiges Zusammenwirken der Regelungen über den Schulansatz und über die Kreisumlage der verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Ausgleich der Lasten der kommunalen Schulträger nicht gewährleistet werden sollte, wäre dies Folge der Ausgestaltung des im Verhältnis zur Kreisumlage spezielleren Schulansatzes. Da aufgrund der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers der Schulansatz das vorrangige Mittel ist, die finanzielle „Doppelbelastung“ kreisangehöriger Gemeinden durch ein Nebeneinander der Schulträgerschaft für Realschulen im Kreisgebiet angemessen zu berücksichtigen, wären verfassungsrechtlich gebotene Korrekturen allein bei der Bemessung des Schulansatzes vorzunehmen. Deshalb können die Darlegungen der Klägerin zu den finanziellen Auswirkungen des Schulansatzes nur gegen die Rechtmäßigkeit der Schlüsselzuweisungen B 2 und damit gegenüber dem Land, nicht jedoch gegen die allgemeine Kreisumlage des Beklagten angeführt werden.
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Beklagten bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2009 veranschlagten Kostenerstattungen für die Realschulen in den Schulzentren Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel in Einklang mit dem verfassungsrechtlich unbedenklichen § 78 Abs. 2 Satz 2 SchulG a. F. stehen.
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2. Der Beklagte hat des Weiteren als gesetzlich bestimmter Schulträger seiner Umlageberechnung zu Recht die Kosten der seit 1. August 2009 in seiner Trägerschaft befindlichen IGS Emmelshausen und der KGS Kirchberg zugrunde gelegt. Denn gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG ist Schulträger bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen die kreisfreie Stadt oder der Landkreis. Auch diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Wie bereits ausgeführt, bezweckte schon das Schulgesetz vom 6. November 1974, die Schulträgerschaft zu vereinheitlichen und nach dem regionalen Einzugsbereich der jeweiligen Schulart sowie entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzuordnen (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 61, 77 zu § 62 SchulG a.F.). Hiervon ausgehend ist es insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, die kreisfreien Städte und Landkreise als Träger auch der Integrierten Gesamtschulen (a.) und Kooperativen Gesamtschulen (b.) zu bestimmen. Denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung haben diese Schulen einen überregionalen Einzugsbereich und damit überörtliche Bedeutung. Somit regelt § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG nicht die „Hochzonung“ einer örtlichen Aufgabe auf die Landkreise, sondern weist eine überörtliche Selbstverwaltungsaufgabe der überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaft Landkreis zu. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Schulträgerschaft der kreisfreien Städte und Landkreise für die o.g. Schulen aus Gründen des Gemeininteresses vor allem deshalb erforderlich ist, weil anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]).
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a) Integrierte Gesamtschulen haben einen überörtlichen Bezug. Denn gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG führen sie zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und studienbezogene Bildungsgänge befugt, sowie zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule umfasst darüber hinaus in der Regel eine gymnasiale Oberstufe, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Damit handelt es sich bei der Integrierten Gesamtschule um eine Schulart mit einer breiten Ausrichtung der Bildungsangebote, die ihre überregionale Bedeutung begründet. Dies gilt erst recht angesichts des Schülerrückgangs in den letzten Jahren.
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b) Auch die Kooperative Gesamtschule, in der gemäß § 16 Abs. 1 SchulG die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten und welche die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund erfüllt, ist überörtlich ausgerichtet. Dies gilt bereits für die beiden Schularten, aus denen sich die Kooperative Gesamtschule zusammensetzt. Sowohl die Realschule plus als auch das Gymnasium haben wegen ihrer Qualifikationsmöglichkeiten im Allgemeinen einen überregionalen Einzugsbereich, welcher durch ihre organisatorische Verbindung noch verstärkt wird. Darüber hinaus ist die einheitliche Trägerschaft bei einer Kooperativen Gesamtschule wegen der mit der Schulverwaltung verbundenen Synergieeffekte gerechtfertigt. Deshalb ist die insoweit gesetzlich festgelegte alleinige Schulträgerschaft der kreisfreien Städte und Landkreise bei Kooperativen Gesamtschulen auch nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil Träger einer organisatorisch selbständigen Realschule plus gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG neben dem Landkreis kreisangehörige Gemeinden und damit Verbandsgemeinden sein können.
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Ist demnach die in § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG festgelegte Trägerschaft der Landkreise u.a. bei Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat der Beklagte die von ihm für die IGS Emmelshausen und die KGS Kirchberg aufgewandten Kosten zu Recht bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes berücksichtigt.
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3. Darüber hinaus durfte der Beklagte der Verbandsgemeinde Kastellaun Kosten der IGS Kastellaun, welche sich im hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2009 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung noch in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde befand, erstatten und in die Umlagefestsetzung einbeziehen.
- 50
Die IGS Kastellaun wurde 1975 im Rahmen eines Modellversuchs errichtet und ab 1977 als Versuchsschule weitergeführt. Sie befand sich bis 1. August 2010, also im hier maßgeblichen Haushaltsjahr 2009 aufgrund von Zweckvereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Verbandsgemeinde in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kastellaun. Hinsichtlich der erst im Jahre 1992 eingerichteten gymnasialen Oberstufe wurde zusätzlich mit bestandskräftiger Organisationverfügung die Schulträgerschaft der Verbandsgemeinde Kastellaun festgelegt. Die Erstattung von bis zu 75 v. H. der Kosten und deren Einbeziehung in die Umlagefestsetzung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchulG, also kraft Gesetzes, Träger der Integrierten Gesamtschule wäre, wenn nicht die Verbandsgemeinde die Trägerschaft aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung übernommen hätte. Ohne diese Vereinbarung müsste der Beklagte als Schulträger die gesamten sächlichen Kosten der IGS Kastellaun tragen.
II.
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Auch bei der Übernahme von 30 v. H. der nicht vom Land übernommenen Sachkosten der privaten Realschule Marienberg in Boppard handelt es sich um eine Kreisaufgabe, deren Aufwand deshalb bei der Ermittlung der Kreisumlage berücksichtigt werden konnte.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO können die Landkreise auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Zu den Kreisaufgaben gehört die Bezuschussung einer privaten Realschule jedenfalls dann, wenn der Landkreis selbst Träger dieser Schule sein könnte. Dies ist bei einer Realschule der Fall. Denn gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG a. F. ist Schulträger dieser Schulart die Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder der Landkreis. Der Kreisbezug dieser Aufgabe ergibt sich aus dem überregionalen Einzugsbereich dieser Schulform. Er ist auch bei einer Realschule gegeben, deren Sitz in einer kreisangehörigen Gemeinde liegt, welche - wie die Stadt Boppard - ca. 16.000 Einwohner hat. Da die Kostenübernahme darüber hinaus zur Vermeidung der Schließung dieser Schule und Errichtung einer erforderlichen staatlichen Realschule diente, hängt die Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme nicht zusätzlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beklagten ab.
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Handelte es sich demnach bei sämtlichen von der Klägerin beanstandeten Ausgaben um solche für die Wahrnehmung von Kreisaufgaben, wurden diese zu Recht in die Ermittlung der Kreisumlage einbezogen. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
- 55
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 211.209,00 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.