Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2012 - 10 A 11410/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0302.10A11410.11.0A
02.03.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2011 der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Abänderungsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. September 2010 insoweit aufgehoben, als damit von ihr ein höherer Betrag als 340,04 € zurückgefordert wird.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung zu viel gezahlten Witwengeldes, die sich aus einer bestimmten Form der Anrechnung der jährlichen Sonderzuwendung ihres Arbeitgebers für das Jahr 2009 auf die ihr von der Beklagten gezahlten Versorgungsbezüge ergibt.

2

Sie ist die Witwe eines verstorbenen Beamten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB). Als solche wird ihr seit Jahren von der Wehrbereichsverwaltung Süd Witwengeld gewährt. Außerdem bezieht sie aus einer Beschäftigung bei dem Unternehmen D…. ein Gehalt. In diesem Rahmen erhält sie seit Jahren von der D…. auch eine jährliche Sonderzuwendung. Diese wird Ende des Monats November mit dem Gehalt für den Monat Dezember ausgezahlt. Entsprechend dem sog. Zuflussprinzip wurde das „Weihnachtsgeld“ bis zum Jahr 2008 dem Dezembergehalt zugerechnet, beides auf das Witwengeld für den Monat November angerechnet und der die Höchstgrenze übersteigende Betrag zum Ruhen gebracht. Mit dieser Anrechnung war die Klägerin einverstanden und ist es auch jetzt noch.

3

Im November 2009 erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber wiederum die jährliche Sonderzuwendung ausbezahlt. Inzwischen war am 5. Februar 2009 das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) (BGBl. I S. 160, 462) erlassen worden. Es enthielt in Art. 14 das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung. Das Gesetz trat am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ließ den früher bestehenden Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Wirkung vom 1. Juli 2009 entfallen. Stattdessen wurde die jährliche Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) ab 1. Juli 2009 in das monatlich gezahlte Grundgehalt und weitere Besoldungsbestandteile überführt. Damit wurde erreicht, dass für das erste Halbjahr 2009, in dem einerseits der Einbau der jährlichen Sonderzahlung noch nicht wirksam wurde, andererseits aber auch kein Anspruch (mehr) auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bestand, eine anteilige Sonderzahlung gewährt wurde. Geregelt wurde das in § 2 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung für die Versorgungsempfänger des Bundes. Sie haben danach einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 (am 1. Juli ist das Gesetz über die einmalige Sonderzahlung in Kraft getreten) zustehenden Versorgungsbezüge. Die einmalige Sonderzahlung berechnet sich aus der für den genannten Zeitraum aufaddierten Summe der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.

4

Anfang Dezember 2009 reichte die Klägerin ihre Gehaltsbescheinigung für die Sonderzuwendung 2009 in Höhe von 2.581,58 € bei der Beklagten ein. Daraufhin erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd den hier streitbefangenen Bescheid vom 17. Februar 2010. In ihm wurde das Weihnachtsgeld 2009 nicht wie bisher im Monat November berücksichtigt, sondern vielmehr aufgeteilt. Das geschah in der Weise, dass die Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2009 anteilig zu sechs Zwölfteln im Monat Juni und ab Juli 2009 anteilig zu einem Zwölftel in den restlichen Kalendermonaten berücksichtigt wurde. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 16. Februar 2011 brachte die Beklagte infolge dieser Aufteilung 954,95 € zum Ruhen und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück.

5

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie – wie auch im weiteren Verfahren – vor: Sie akzeptiere die Anrechnung der Weihnachtszuwendung auf das im November zugeflossene Erwerbseinkommen. Das mache aber einen Rückforderungsbetrag lediglich in Höhe von 340,04 € aus. Der darüber hinausgehender Betrag von 614,91 € werde aber zu Unrecht zurück-gefordert. Er beruhe auf der Aufteilung der Sonderzuwendung auf die einzelnen Monate des Jahres 2009 und dem dadurch vielfach bedingten Überschreiten der Höchstgrenze. Diese Aufsplittung finde aber im Gesetz keine Stütze.

6

Den Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchs-bescheid vom 15. September 2010 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die zuvor erwähnte Rechtslage nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz.

7

Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend auf einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juni 2009 verwiesen. In diesem heißt es für die hier einschlägige Ruhensregelung:

9

Die einmalige Sonderzahlung nach § 2 des Gesetzes über die einmalige Sonderzahlung (ESZG) im Juni 2009 (ist) bei der Durchführung der Ruhensregelungen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt im Juni 2009 und nicht im Auszahlungsmonat Juli 2009, da in den Versorgungsbezügen des Monats Juli 2009 die Sonderzahlung bereits eingebaut ist. Im Juni 2009 ist auch der vom Bund, einem anderen Dienstherrn oder einem Arbeitgeber gezahlte auf die Monate Januar bis Juni 2009 entfallende Betrag anzusetzen. (…) Ab 1. Juli 2009 ist der auf die Monate Juli bis Dezember 2009 entfallende Teil der von anderer Seite gezahlten Sonderzuwendung ggf. auf die einzelnen Monate umzulegen.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Juni 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach der im Jahre 2009 noch geltenden Vorschrift des § 50 Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sei bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4 dieser Bestimmung und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die der Klägerin von ihrem Arbeitgeber gewährte Weihnachtszuwendung sei eine solche „entsprechende Leistung“ gewesen und eine solche sei im Jahr 2009 auch noch den Beamten gewährt worden. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Zuwendung im Jahr 2009 infolge des Systemwechsels aufgesplittet worden sei. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich an dieser Regelung orientiert und die ihr von ihrem Arbeitgeber gewährte Weihnachtszuwendung entsprechend aufgeteilt habe.

11

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

12

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2011 den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Abänderungsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. September 2010 insoweit aufzuheben, als damit von ihr ein höherer Betrag als 340,04 € zurückgefordert wird.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und verteidigt das angefochtene Urteil.

17

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.

18

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

19

Der Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Denn die Klage gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 16. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 ist zulässig und – soweit als mit ihr ein höherer Betrag als 340,04 € zurückgefordert wird – auch begründet. Die Bescheide sind deshalb insoweit aufzuheben. Das Rechtsschutzbegehren ist dabei dahin zu verstehen, dass die Klägerin die Bescheide nur insoweit anficht, als sie nicht ohnehin das ihr ausgezahlte Witwengeld auch bei Anrechnung der Sonderzahlung im Monat November 2009 zurückzahlen muss. Dieser Rückforderungsbetrag beläuft sich nach der von der Beklagten vorgenommenen und unwidersprochen gebliebenen Berechnung auf 340,04 €. Demnach ist hier nur noch der 340,04 € übersteigende Betrag, mithin ein Betrag von 614,91 € (Rückforderungsbetrag in Höhe von 954,95 € minus akzeptierter Betrag von 340,04 € gleich streitiger Betrag von 614,91 €) im Streit.

21

Ausgangspunkt für den Erlass des streitbefangenen Rückforderungsbescheides ist § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Vorschrift verweist zur Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, zu der auch das der Klägerin gewährte Witwengeld gehört, auf die Vorschriften der §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist zur Herausgabe grundsätzlich verpflichtet, wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Das ist bei der Klägerin in Höhe des Betrages von 340,04 € der Fall. Denn wie sie selbst in den Jahren zuvor anerkannt hat und auch für das Jahr 2009 anerkennt, unterliegt das ihr von der Beklagten gewährte Witwengeld der Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG. Das hat zur Folge, dass ein Teil des Witwengeldes zum Ruhen gebracht wird. Dieser Betrag beläuft sich – wenn das im November 2009 zugeflossene Erwerbseinkommen wie in den Jahren zuvor in diesem Monat berücksichtigt wird – auf 340,04 €. Das ergibt zugleich den Rückforderungsbetrag. Der von der Beklagten darüber hinaus titulierte Rückforderungsbetrag in Höhe von 614,91 € ist indessen nicht zu viel gezahlt und kann von ihr deshalb auch nicht beansprucht werden.

22

Anders wäre es nur dann, wenn die Anrechnung des Erwerbseinkommens so vorgenommen werden müsste, wie es die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2010 getan hat, d.h. wenn die im November 2009 gewährte Sonderzahlung für die ersten sechs Monate des Jahres 2009 anteilig zu sechs Zwölftel im Monat Juni und ab Juli 2009 anteilig zu einem Zwölftel in den restlichen Kalendermonaten zu berücksichtigen wären. Das ist aber nicht der Fall.

23

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht die Anrechnung so vorgenommen hat, wie sie das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuord-nungsgesetz – DNeuG) für die Berücksichtigung von vom Bund bisher gewährten Sonderzahlungen und deren Nachfolgeleistungen vorsieht. Diese gesetzlichen Bestimmungen für die Leistungen des Bundes rechtfertigen es aber nicht, die Leistungen des Privatunternehmens D…. in gleicher Weise beim Witwengeld zu berücksichtigen.

24

Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, und damit auch das Witwengeld, werden gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG durch Gesetz geregelt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bestimmungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen. Dementsprechend regelt § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in der hier noch anzuwendenden Fassung die Anrechnung der Sonderzahlung und schreibt deren Berücksichtigung „entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise“ vor. Für die hier in Rede stehende Sonderzuwendung des Unternehmens D…. an die Klägerin fehlt es an einer solchen „gesetzlich bestimmten Zahlungsweise“. Das sog. Weihnachtsgeld in der freien Wirtschaft, und damit auch von der D…., wird aufgrund eines Tarifvertrages oder einer langjährigen betrieblichen Übung gewährt – jedenfalls nicht aufgrund eines Gesetzes und in einer „gesetzlich bestimmten Zahlungsweise“. Deshalb geht für diesen Fall die in § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Anrechnungs-regelung ins Leere.

25

Das hat zur Folge, dass die Anrechnung hier lediglich nach dem allgemeinen und anerkannten „Zuflussprinzip“ erfolgen kann. Nicht angängig ist es demgegenüber, – wie geschehen – die Leistungen privater Dritter so vorzunehmen wie sie für Leistungen öffentlicher Kassen gesetzlich geregelt ist. Die im geltenden Recht hierbei bestehende Regelungslücke kann nicht dadurch geschlossen werden, dass die Verwaltung die Regelungen für öffentliche Kassen auf Leistungen privater Dritter überträgt und „sinngemäß“ anwendet. Das verbietet der in § 3 Abs. 1 BeamtVG ausdrücklich normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Versorgung. Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht zur ähnlichen Problematik der Dynamisierung von Kapitalabfindungen, deren Verrentung und Anrechnung auf die Versorgungsleistungen ausdrücklich entschieden und dazu festgestellt, dass dadurch selbst der Auslegung versorgungsrechtlicher Bestimmungen enge Grenzen gesetzt sind (BVerwGE 131, 29 [Rdnr. 25]):

26

Eine gesetzliche Regelung, die wie § 56 BeamtVG dem Gebot des § 3 BeamtVG entsprechend für sich in Anspruch nimmt, das effektiv auszahlbare Ruhegehalt des Versorgungsempfängers auf Euro und Cent exakt zu bestimmen, muss konkrete und genaue Größen vorgeben oder auf sie verweisen, die bei der Anwendung bekannter mathematischer Verfahren einzusetzen sind. Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG, § 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Versorgung des Beamten begrenzen oder - wie hier - sogar reduzieren, sind grundsätzlich einer ausdehnenden Anwendung ebenso wenig zugänglich wie besoldungs- oder versorgungserhöhende Bestimmungen. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67- Buchholz 235 § 48a BBesG Nr. 2 [S. 8]). An einer derartig gesetzesimmanent vorausgesetzten Regelung fehlt es hier.

27

Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gelten vorliegend erst recht und schließen eine „sinngemäße“ Anwendung der Regelungen für solche Leistungen öffentlicher Kassen aus. Daran ändert auch nichts der von der Beklagten zitierte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juni 2009 (PSZ III 3 - Az 20-01-01). Denn bei ihm handelt es sich nicht eine gesetzliche Regelung, die nach dem Vorstehenden aber erforderlich wäre. Zudem enthält er nur eine Handlungsanweisung für die Verwaltung, eine Hand-habungsregelung, indessen keine Vorschrift, die die Bestimmung des § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG (“entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise“) ausfüllt bzw. ergänzt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 614,91 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

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(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.