Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2012 - 1 C 10493/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:1017.1C10493.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.10.2012

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer Veränderungssperre im Wege der Normenkontrolle.

2

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G..., Flur ...; Flurstück-Nr. ..., das außerhalb der geschlossenen Ortslage der Antragsgegnerin, aber innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Vor dem D...“ liegt. Dieser Bebauungsplan, der bereits durch Aufstellungsbeschluss vom 18.07.1991 eingeleitet und am 04.06.1999 als Satzung der Antragsgegnerin verabschiedet worden war, ist am 17.06.1999 in Kraft getreten und weist das Grundstück des Antragstellers als Allgemeines Wohngebiet aus. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit durch die Antragsgegnerin jedoch nicht umgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers ist derzeit lediglich durch einen unbefestigten Wirtschaftsweg an das Straßennetz angebunden; Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen sind nicht vorhanden.

3

Nachdem der Antragsteller 23.02.2009 erfolglos die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück beantragt hatte, erhob er am 03.09.2010 Untätigkeitsklage gegen den zuständigen Landkreis. Während des Klageverfahrens lehnte der damalige Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2010 den beantragten Bauvorbescheid ab, da die Erschließung des Vorhabens nicht ausreichend gesichert sei. Sein hiergegen am 04.10.2010 eingelegter Widerspruch blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 17.03.2011 (1 K 1128/10.KO) stattgegeben und den Landkreis unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 verpflichtet, dem Antragsteller einen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 23.02.2009 in der Fassung vom 21.07.2010 zu erteilen. Im Anschluss an diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts leitete die Beigeladene ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans ein, worauf der Gemeinderat zeitgleich am 12.04.2011 zur Sicherung den Erlass einer Veränderungssperre beschloss (VBl. Nr. 16/2011). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.07.2011 die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.03.2011 zugelassen.

5

Nach Erlass der Veränderungssperre stellte der Antragsteller seinen Antrag im Bebauungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, die der Senat mit Urteil vom 14.02.2012 (1 A 10803/11.OVG) abgewiesen und zugleich das Urteil erster Instanz vom 17.03.2011 (1 K 1128/10.KO) für wirkungslos erklärt hat. Hiergegen hat der Antragsteller am 05.04.2012 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben über die bisher noch nicht entschieden ist.

6

Zur Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 17.03.2011 zusammengefasst ausgeführt: Durch die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vom 12.04.2011 sei eine Erledigung eingetreten, da nunmehr Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB im Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht mehr durchgeführt werden könnten. Die Veränderungssperre sei zur Sicherung des Aufstellungsbeschlusses vom gleichen Tage (Mitteilungsblatt der Beigeladenen Nr. 16/2011) wirksam beschlossen worden. Die Bauleitplanung selbst leide an einem Ermittlungsdefizit u.a. hinsichtlich der Entwässerung des Gebiets allgemein, sowie konkret hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Die genannten Mängel seien auch rechtlich erheblich im Hinblick auf das Ergebnis der Planung. Selbst wenn man dementgegen den Bebauungsplan für wirksam erachten würde, ergäbe sich nicht die Begründetheit des Anspruchs des Klägers. Denn es bestehe einerseits keine hinreichende Erschließung des Grundstücks des Klägers und ein Anspruch aus Treu und Glauben wegen Verdichtung der Erschließungslast sei auf der Grundlage der Besonderheiten des Falles trotz der bewussten und längeren Nichtumsetzung des Planes durch die Antragsgegnerin nicht gegeben. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Senats wird verwiesen.

7

Mit seinem Normenkontrollantrag vom 04.04.2012 macht der Antragsteller geltend, er werde durch die Anwendung der Aufhebungssatzung und durch die zu ihrer Sicherung erlassene Veränderungssperre in seinen Rechten verletzt. Denn die Erteilung eines Bauvorbescheides für das außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück werde nur in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Bebauungsplan bestehe.

8

Der Normenkontrollantrag sei wegen Unwirksamkeit der Veränderungssperre begründet. Es liege zunächst ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan weise das streitgegenständliche Gebiet als Baugebiet aus. Im Hinblick auf die vorliegend willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Grundstücken zeige sich, dass eine für die Entwicklung erforderliche Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin nicht bestehe. Die Rückführung in eine von Bebauung freizuhaltende Grün- oder Landwirtschaftsfläche verletzte demnach das Entwicklungsgebot.

9

Darüber hinaus verletze die Veränderungssperre die auch hier maßgeblichen Abwägungsvorschriften des § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB. Für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplanes bedürfe es eines gesonderten Aufhebungs-verfahrens, wofür die formellen (§ 2 ff. BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 8 BauGB Geltung beanspruchten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre leide an einem Abwägungsmangel, der das Grundstück des Antragstellers betreffe.

10

Es sei bereits deshalb von einem Abwägungsfehler auszugehen, weil die Gemeinde ohne weitere Erwägungen von der Ungültigkeit des Bebauungsplans ausgegangen sei. Vorliegend sei auch die Inzidentprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend, da sie keine entsprechenden Auswirkungen wie ein Normenkontrollverfahren haben könne. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre habe auch nicht festgestanden, dass überhaupt eine entsprechende Unwirksamkeitserklärung wirksam erfolge. Denn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 08.03.2012 sei bisher noch nicht rechtskräftig geworden.

11

Weiterhin fehle in der Veränderungssperre das Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, welche darauf gerichtet sei, die Errichtung zweier privilegierter Wohnbauvorhaben im Bebauungsplanbereich auszuschließen. Die Antragsgegnerin könne eine positive Planungskonzeption nicht vorweisen, insbesondere bestehe auch ein entsprechender Wohnflächenbedarf für die bisher als Baugebiet ausgewiesenen Flächen.

12

Der Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre leideten an erheblichen Abwägungsfehlern. Insbesondere fehle es an einem entsprechenden Ausgleich der Eigentümerinteressen des Antragstellers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen. Das Grundeigentum sei als Belang in die Abwägungsentscheidung zugunsten betroffener privater Grundstückseigentümer einzustellen und in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen, was vorliegend nicht geschehen sei. Insbesondere mache es einen erheblichen Unterschied, ob das Baugrundstück bereits Grundlage einer entsprechenden Bauvoranfrage und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden sei, oder nur als bloßer Vermögenswert anzusehen sei.

13

Das Planungsermessen sei auch deswegen nicht richtig ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin eine nach dem Planschadensrecht zustehende Entschädigung zwar bedacht, dies in ihrer Bedeutung jedoch nicht richtig gewichtet habe. Es sei anerkannt, dass durch bestimmte bauplanerische Festsetzungen ausgelöste Entschädigungsansprüche zugunsten nachteilig Betroffener Eigentümer zum Abwägungsmaterial gehörten, das vom gemeindlichen Beschlussorgan berücksichtigt werden müsse. In der Abwägung sei der Fortfall der Bebaubarkeit zu bewältigen, auch wenn diese nicht als eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition geschützt gewesen sei. Zwar werde die Aufhebung des Bebauungsplans mit der demografischen Entwicklung der Gemeinde begründet, welche die Kosten für eine Erschließung des Baugebiets nicht rechtfertige. Dem sei aber entgegen zu halten, dass es zwar im Innenbereich der Gemeinde noch Baugrundstücke gebe, diese werden jedoch von den Eigentümern aus verschiedenen Gründen festgehalten und stünden daher dem Markt nicht zur Verfügung. Zudem seien noch weitere Eigentümer bauwillig, sodass festzustellen sei, dass dem Rat keine verlässlichen Daten zu dieser Frage vorlägen. Demgegenüber hätten sich der Antragsteller sowie weitere Grundeigentümer im Plangebiet auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verlassen und verschiedene Vermögensdispositionen getroffen, die sich nunmehr als wertlos erwiesen, sofern es zur Aufhebung des Bebauungsplanes komme.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die Veränderungssperre hinsichtlich des Bebauungsplanes „Vor dem D...“ vom 12.04.2011 für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor, es bestünden gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Bedenken.

19

Die Veränderungssperre sei ordnungsgemäß als Satzung ortsüblich bekannt gemacht worden, auch habe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss vorgelegen. Maßgeblich sei insbesondere, dass im Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre keine antizipierte Normenkontrolle stattfinde, sodass der Antragsteller vorliegend in seiner Begründung die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre und die Rechtmäßigkeit der späteren Planung unzulässig vermische. Ob die beabsichtigte Planung einer späteren Überprüfung im Normenkontrollverfahren standhalten könne, sei im derzeitigen Verfahren gegen die Veränderungssperre irrelevant, weil die Veränderungssperre die Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes gerade erst ermöglichen solle.

20

Vor diesem Hintergrund finde auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB keine Anwendung. Darüber hinaus könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die spätere beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig sei. So könnten bereits aus dem gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB keine für Dritte subjektiv öffentlichen Abwehrrechte hergeleitet werden. Auch sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, im Flächennutzungsplan die Festlegung einer bestimmten Nutzungsart und die Aufhebung als Wohnbaufläche vornehmen zu lassen, nur weil ein zuvor bestehendes Bebauungsplangebiet durch entgegengesetzte Satzung aufgehoben würde. Lediglich in dem Fall, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt werde, müsse sich diese Planung an die Flächennutzungsplanung anpassen, dies gelte jedoch nicht umgekehrt.

21

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB es gerade nicht ausschlössen, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abwichen, sodass beispielsweise Abweichungen von den Darstellungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, aber auch von dem im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen durchaus zulässig seien.

22

Auch stehe § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht entgegen. Hierfür genüge es zunächst, dass die Antragsgegnerin für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führe. Planungsziel der Antragsgegnerin sei – neben der Beseitigung des Rechtsscheins – die Aufhebung eines nach wie vor nicht umgesetzten Baugebiets aufgrund der bereits dargelegten unverhältnismäßig hohen Kosten und dem Rückgang von Wohnraumbedarf. Keinesfalls sei es ihr darum gegangen, ausschließlich und gezielt die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Gemarkung G..., Flur ..., Flur-Nrn. ... und .../... zu verhindern, sodass es sich auch nicht um eine Negativ- oder Verhinderungsplanung handele.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Planungsunterlagen der Antragsgegnerin bezüglich der Planaufstellung und der Veränderungssperre Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.

I.

25

Die Antragsgegnerin konnte sich für den Erlass der Veränderungssperre auf § 14 Abs. 1 BauGB stützen.

26

1. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr 16).

27

2. Dabei ist die Vorschrift des § 14 Abs 1, BauGB hinsichtlich der zeitlichen Abfolge so zu verstehen, dass der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs 1 S. 2 BauGB spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt gemacht sein muss (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989, NVwZ 1989, 661; Urteil des Senats vom 17.07.2008, 1 C 11248/07; BayVGH, Beschluss vom 27.09.1999, BayVBl 2000, 598; SaarOVG, Beschluss vom 27.02.2008, 2 B 450/07). Diese materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988, NVwZ 1988, 916) war bei Veröffentlichung der Veränderungssperre am 20.04.2011 gegeben.

28

3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Die Veränderungssperre wurde nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB als Satzung am 20.04.2011 ortsüblich bekannt gemacht, nachdem der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung mehrheitlich beschlossen hatte. Der Datumsdreher auf Bl. 7 und Bl. 9 der VA ist insoweit eine unbeachtliche Falschbezeichnung, da unstreitig die Veränderungssperre am 12.04.2011 beschlossen wurde, was auch der öffentlichen Bekanntmachung entspricht (Bl. 14f VA). Der öffentlichen Bekanntgabe am 20.04.2011 ging die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin am 13.04.2011 voraus (vgl. OVG RP, Urteil vom 27.02.1991 - 10 C 56/89).

II.

29

Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig.

30

1. Zutreffend geht dabei der Antragsteller davon aus, dass bei Bauleitplanungen der Gemeinde im Allgemeinen die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre genügt. Vielmehr darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 01.10.2009, ZfBR 2010, 75) eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (s. auch Urteil vom 19.02.2004, BVerwGE 120, 138). Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht nicht aus. Allerdings muss die Planung nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 14 Rn. 9). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist also nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000, BRS 64 Nr. 109 m.w.N.).

31

Der Erlass einer Veränderungssperre kann auch zur Sicherung einer geplanten Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans notwendig sein, wobei die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 8 BauGB entsprechend gelten. Auch in diesen Fällen kann während der Planungszeit eine Veränderungssperre erforderlich sein, um die Verwirklichung von Vorhaben zu unterbinden, die auf Grund des geltenden Rechts zugelassen werden müssten (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 14 Rn. 3). Überdies kann eine Veränderungssperre auch zur Sicherung der Planung für den Fall der Neuinkraftsetzung eines fehlerhaften Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) mit Rückwirkung notwendig werden (vgl. Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 104. EL 2012, § 214 Rn. 206).

32

Die Grundsätze einer hinreichend konkretisierbaren Bauleitplanung für den Erlass einer Veränderungssperre bedürfen für die vorliegende Fallkonstellation einer besonderen Betrachtung, da es lediglich um die Aufhebung einer Planung und nicht um die inhaltliche Ausgestaltung des Plangebiets geht, so dass es offensichtlich ist, dass über die Aufhebung hinaus nicht bestehende Planungsabsichten auch keiner Konkretisierung bedürfen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 A 10803/11.OVG) darauf hingewiesen, dass bei einer derartigen „Aufhebungsplanung“ keine Schwierigkeiten bestehen – das im umgekehrten Fall der positiven Planung nicht immer problemlos festzustellende – „notwendige Mindestmaß“ an Bestimmtheit für den zu erwartenden Bebauungsplan zu erkennen (vgl. auch OVG RP, Urteile vom 07.12.2011, 1 C 11407/11; vom 28.03.1996, 1 C 10510/95, vom 18.05.2000, 8 A 11065/09, jeweils veröffentlicht in ESOVGRP). Das Gebiet fällt nach der Aufhebung des Plans in den Zustand des Außenbereichs mit seinen gesetzlich bestimmten Folgen (vgl. § 35 BauGB) zurück, was keiner weiteren Ausführungen bedarf und hinreichend bestimmt ist.

33

2. Die Veränderungssperre ist nicht wegen einer heute schon erkennbaren Unwirksamkeit der künftigen Aufhebungssatzung ihrerseits aufzuheben. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf grundsätzlich nur in engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung einer Planung werden zwar nicht zwangsläufig, aber doch häufig am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen und sollen daher eine "Planung im Werden" vor äußeren Störungen schützen. Auch aus diesem Grunde kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 07.12.2011, 1 C 11407/10. ESOVGRP; OVG Berlin, Urteil vom 28.07.1989; BRS 49 Nr. 110; NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2003, ZfBR 2004, 281).

34

Etwas anderes gilt jedoch dann wenn sich bereits im Verfahren gegen die Veränderungssperre erkennen lässt, dass eine rechtmäßige Planung nicht möglich sein wird (vgl. Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 1 C 11407/10.OVG, „umfängliche lokale Immissionsschutzbestimmungen“). Eine solche offensichtliche Unwirksamkeit einer Aufhebungssatzung eines bereits als unwirksam erachteten Bebauungsplans ist jedoch vorliegend nicht anzunehmen.

35

3. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB findet auf die Veränderungssperre selbst keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992, NVwZ 1993, 473; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 14 Rn. 9a; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2009, § 14, Rn. 10). Die Frage, ob ein Bebauungsplan selbst bzw. die Satzung zu seiner Aufhebung ordnungsgemäß abgewogen ist, lässt sich dagegen abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplans beurteilen.

36

4. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre scheitert auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung. Dieses Merkmal kann grundsätzlich auch schon im Rahmen der Veränderungssperre geprüft werden, sofern offensichtlich ist, dass die in Angriff genommene Planung die Voraussetzungen nicht erfüllen wird (vgl. Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 1 C 11407/10.OVG; Urteil vom 12.01.2012 - 1 C 10546/11.OVG, ESOVGRP).

37

Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit grundsätzlich ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit im Grundsatz ein weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86 und vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

38

Im vorliegenden Fall hat der Senat in seinem Urteil im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers (1 A 10803/11.KO) bereits inzident entschieden, dass der Bebauungsplan „Vor dem D...“ in seiner derzeitigen Form unwirksam ist, worauf verwiesen wird. Eine diesen Umstand aufgreifende Aufhebungssatzung kann daher nicht die Erforderlichkeit im Sine des § 1 Abs. 3 BauGB abgesprochen werden. Es entspricht im Gegenteil planerischer Vorsorge, einen von einem Obergericht inzident als unwirksam erachteten Bebauungsplan in seinem Vollzug zu hindern, bis die Planung der Gemeinde konkretisiert bzw. Verbindlichkeit erlangt hat.

39

5. Die Veränderungssperre ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB unwirksam, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

40

Zu beachten ist, dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht für die Aufhebung einer Bebauungsplanung in gleicher Weise wie für eine Positivplanung gelten kann. Das Merkmal, "aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln" ist dahin zu verstehen, dass eine positive Planungskonzeption im Hinblick auf die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde vorzuliegen hat, die mit dem Flächennutzungsplan in Einklang zu bringen sind. Die Antragsgegnerin ist nicht vor Erlass der Aufhebungssatzung verpflichtet, im Flächennutzungsplan die Festlegung einer bestimmten Nutzungsart und die Aufhebung als Wohnbaufläche vornehmen zu lassen, nur weil ein Bebauungsplan aufgehoben wird.

41

Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich aus einer Kontrollprüfung. Denn wäre es unzulässig, eine Veränderungssperre zu erlassen, weil der damit angestrebte Zustand nicht dem Flächennutzungsplan entspricht, so würde dies (zunächst) praktisch in jedem Fall regelkonformer Planung der Aufhebung entgegenstehen. Beachtet die Gemeinde bei der Planung die Vorgabe des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, so kann ihr bei Erlass einer Veränderungssperre hinsichtlich der Aufhebung des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden, dass nunmehr der Flächennutzungsplan der Aufhebung dieses Plans entgegenstünde.

42

Zudem muss gerade die Veränderungssperre die Möglichkeit auch der künftigen Änderung des Flächennutzungsplans eröffnen. Die Veränderungssperre gewährleistet somit überhaupt, dass eine Anpassung der gesamten Bauleitplanung im Hinblick auf die neuen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde erfolgt. Müssten einzelne Vorhaben bis zur Änderung des Flächennutzungsplans zugelassen werden, so würde die Planungshoheit der Gemeinde – etwa hinsichtlich Erschließungskosten oder anderweitigen Nutzungen des künftigen Außenbereichs – inhaltlich gravierend tangiert. Demnach wird deutlich, dass die derzeit gültige Fassung des Flächennutzungsplans jedenfalls für den Erlass einer Veränderungssperre hinsichtlich der Aufhebung eines Bebauungsplans unerheblich ist.

43

Schließlich wäre ein möglicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, dass vorliegend durch die Aufgabe einer Außenbereichsplanung „die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt“ wäre. Im Hinblick darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin seit dem Jahre 1999 rechtsgültig ist und seither nicht umgesetzt werden konnte, ist davon auszugehen, dass die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht zwingend auf die streitgegenständlichen Flächen angewiesen ist. Dafür sprechen auch die Hinweise auf der Internetseite der Antragsgegnerin auf bestehende Leerstände und die Vorstellung eines „Leerstandslotsen“ sowie die aktuell verfügbaren Baugrundstücke (siehe http://www.grossmaischeid.de/GM_PAGES/gm002b.html, aufgerufen am 10.10.2012). Sofern die Antragsgegnerin gleichwohl eine weitere Bauleitplanung anstrebt, bleibt ihr dies bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen. Der Verzicht auf die Flächen führt indessen auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und dem Akteninhalt zum Stand der mündlichen Verhandlung nicht dazu, dass die städtebauliche Entwicklung ersichtlich beeinträchtigt wäre. Auch insoweit konnte der Normenkontrollantrag daher keinen Erfolg haben.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2012 - 1 C 10493/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Okt. 2012 - 1 C 10493/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Dez. 2011 - 1 C 11407/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

Tenor Die von der Antragsgegnerin am 16.09.2010 beschlossene Satzung zur „Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich der in Aufstellung befindlichen Änderungen der Bebauungspläne Nr. ..., ..., ..., ... (Industriegebiet W.../K...)“ wird fü

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Feb. 2008 - 2 B 450/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine

Referenzen

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine im April 2003 zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in dem durch gleichnamigen Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzten „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk zur Verfeuerung von Altholz der Kategorien A-I und A-II (Altholzverordnung) mit einer Feuerungsleistung von 22 MW und einer elektrischen Leistung von 5 MW zu errichten und zu betreiben. Der erzeugte Strom soll in das öffentliche Netz eingespeist werden. Daneben soll Altholz angenommen, sortiert und aufbereitet werden.

Ein Zulassungsantrag für die Anlage nach Immissionsschutzrecht wurde beim zuständigen Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Dezember 2003 gestellt. Mit Schreiben vom 25.7.2007, eingegangen am 27.7.2007, ersuchte das Landesamt die Antragsgegnerin mit Blick auf notwendige Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans um die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben.

Unter dem 26.9.2007 versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen. Dieses Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Landesamts vom 1.10.2007. Zur Begründung führte sie aus, die notwendige Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten maximalen Firsthöhe könne nicht in Aussicht gestellt werden. Ferner liege ein vorgesehener Löschteich in einem Bereich, der im Bebauungsplan zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung sei die Vorlage eines detaillierten und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gestaltungsplans, der darlege, dass der Löschteich keinen eigenen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, sondern zu einer ökologischen Aufwertung im Umfeld des Gewässers führe. Außerdem liege der Teich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsbereichs des Losheimer Baches. Schließlich habe ihr – der Antragstellerin – Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.9.2007 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und diese Änderung gleichzeitig mit einer Veränderungssperre abzusichern. Es sei beabsichtigt, wie im benachbarten „Industriegebiet H“ Anlagen der geplanten Art nur mit einer abgesicherten Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 4.10.2007 amtlich bekannt gemacht. Das wurde dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz mit Schreiben vom 5.10.2007 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde um eine Zurückstellung des Genehmigungsantrags ersucht. Das Landesamt setzte unter dem 12.10.2007 die Antragstellerin von der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in Kenntnis.

Am 21.11.2007 ging der vorliegende Antrag beim Oberverwaltungsgericht ein. Mit ihm begehrt die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den § 47 Abs. 6 VwGO „im Wege einstweiliger Anordnung“,

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre im OT Niederlosheim für den Geltungsbereich „Gewerbegebiet N“ vom 25.9.2007 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie geltend, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Versagungsgründe seien nicht an den Vorschriften der §§ 31 ff. BauGB orientiert und stellten eine „reine Willkürversagung“ dar. Die Veränderungssperre, die gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss veröffentlicht worden sei, ziele nur auf eine „Negativplanung“. Es gebe keine zu sichernde Bauleitplanung. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans Gewerbegebiet N „nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar“ gewesen. Sie – die Antragstellerin – habe in ihrem Genehmigungsantrag eine Entnahme- und Anzapfkondensationsturbinenanlage zum Betrieb beantragt, was den Anforderungen des § 3 KWKG entspreche. Daher habe sie diesen Punkt bereits erfüllt. Die Antragsgegnerin sei bereits seit 2002 umfassend darüber informiert gewesen, dass sie – die Antragstellerin – in der vorhandenen Industriehalle „Gewerbegebiet N“ ein Biomassekraftwerk „mit Wärmeverwertung“, unter anderem zur Beheizung der Halle, in der 35 Arbeiter im Stahlbau auch im Winter sowie im Nachtschichtbetrieb beschäftigt seien, errichten und betreiben wolle. Ferner beabsichtige die Brennholz- und Biomassenhof H. GmbH und Co KG, an der sie beteiligt sei, Holz und Hackschnitzel mit der anfallenden Abwärme trocknen zu lassen. Weiterhin lasse sich den Unterlagen zum Genehmigungsantrag entnehmen, dass die Abwärme ohne gesetzliche Verpflichtung „größtmöglich verwertet“ werden solle, was schon in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liege. Nach den dem Ortsrat mitgeteilten Erkenntnissen der Antragsgegnerin sei die Anlage nach den derzeitigen Festsetzungen im Gewerbegebiet N prinzipiell genehmigungsfähig, was ebenfalls deutlich mache, dass hier das Instrument der Veränderungssperre zur Negativplanung missbraucht werde. Die Gemeindeverwaltung habe festgestellt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an die Luftreinhaltung genüge. Mit dem weiteren Hinweis, dass sie in einem benachbarten Industriegebiet nicht zulässig sei, sei im Vorfeld der Abstimmung des Gemeinderats ein Umstand für die Versagung des Einvernehmens als wesentlich genannt worden, der infolge seiner Gültigkeit für ein völlig anderes Planungsgebiet die Mitglieder des Gemeinderats „argumentativ fehlgeleitet“ habe.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Antragstellerin wende sich im Grunde nicht gegen die Veränderungssperre, sondern gegen die Versagung des Einvernehmens. Diese sei aber mit der Nichteinhaltung der Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans begründet worden. Vor dem Hintergrund erweise sich die vorliegende Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, da sie nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin in Bezug auf das nicht plankonforme Vorhaben führen könne. In der Sache lägen auch die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. Der pauschale Hinweis auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile rechtfertige kein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse. Mit Blick auf das Datum der Antragstellung im Jahre 2003 fehle auch jede Dringlichkeit. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten vorgelegen. Das gelte insbesondere für das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der hinreichend konkretisierten positiven Änderungsplanung. Ziel der Planung sei die Einbindung der Kraft-Wärme-Kopplung beim Bau thermischer Anlagen zur Stromerzeugung, um die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und die Luftbelastung im Umfeld zu beschränken. Die entsprechende Anpassung an die Festsetzungen im benachbarten Planbereich „Industriepark H“ sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem näher an der Ortslage liegenden Gewerbegebiet zu gewährleisten.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 25.9.2007 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet N“ beschlossene und am 4.10.2007 amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung statthaft ist, obwohl die Antragstellerin kein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet (vgl. zum fehlenden Erfordernis der Anhängigkeit des „Hauptsacheverfahrens“ etwa BayVGH, Beschluss vom 9.8.1985 – 1 N 85 A.774 und 1 NE 85 A.775 –, BayVBl. 1986, 497, OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1990 – 10a ND 14/89 –, BauR 1991, 47, Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RNr. 386, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf Antrag des Antragsgegners gemäß §§ 173 VwGO, 936, 926 ZPO dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags setzen könne, ebenso Fehling/Katner/Warendorf, VwGO, 1. Auflage 2006, § 47 RNr. 132, Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Nr. 156, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 47 RNr. 50, Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 133) und die Stellung eines Normenkontrollantrags noch nicht einmal angekündigt hat. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3.1.1986 – 1 BvQ 12/85 –, BVerfGE 71, 350, 352, wo im Zusammenhang mit § 32 BVerfGG auf eine vom dortigen Antragsteller (zumindest) angekündigte Verfassungsbeschwerde verwiesen wurde)

Ob – wie die Antragsgegnerin meint – der Antragstellerin bereits ein schutzwürdiges Interesse für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Blick auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als der immissionschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den insoweit notwendigen Befreiungen (§§ 31 Abs. 2, 36 BauGB) verweigert hat, kann hier dahinstehen. Zwar bindet die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vorbehaltlich einer Ersetzungsentscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LBO 2004 auch in diesem Verfahren. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2003 erscheint indes fraglich, ob diese Vorschriften hier überhaupt Anwendung finden (§ 88 Abs. 1 LBO 2004). (vgl. bis zu der bis zum Inkrafttreten der LBO 2004 geltenden Rechtslage im Saarland, die eine Ersetzung des (rechtwidrig) verweigerten Einvernehmens der Gemeinde lediglich durch die Kommunalaufsichtsbehörde vorsah: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VI, RNr. 101) Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang erscheint ohnedies zweifelhaft, ob die Verweigerung des Einvernehmens rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber im Interesse des Bauherrn und einer Beschleunigung von Genehmigungsverfahren das Einvernehmen der Gemeinde fingiert, wenn die Verweigerung nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde – regelmäßig der Unteren Bauaufsichtsbehörde, im vorliegenden Fall des LUA – erfolgt. Wie sich verschiedenen Beschlussvorlagen für die gemeindlichen Gremien, insbesondere aber auch dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 26.9.2007 entnehmen lässt, datierte das Ersuchen vom 25.7.2007 und ging am 27.7.2007 bei der Antragsgegnerin ein. Aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Ermittlung des Fristablaufs dürfte allerdings zu fordern sein, dass die Erklärung der Gemeinde, mit der das Einvernehmen versagt wird, innerhalb der Zweimonatsfrist bei der Genehmigungsbehörde eingeht. (vgl. etwa Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 RNr. 17) Das war nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht der Fall. Nach Aktenlage wurde das Schreiben am 27.9.2007 per Post abgesandt und ging erst am 1.10.2007 beim LUA ein. (vgl. den Eingangsstempel auf der der Antragstellerin übersandten Ablichtung, Anlage 6 zur Antragsschrift, Blatt 14 der Gerichtsakte) Dem braucht indes vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Auch wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unterstellt wird, muss dieser erfolglos bleiben.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Eine Aussetzung der Norm (§ 16 Abs. 1 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. (vgl. dazu etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 47 RNr. 148, mit Fn. 256; kritisch zu einer solchen Folgenabwägung mit (lediglich) Evidenzkontrolle der Gültigkeit hingegen Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand : Januar 2003, § 47 RNrn. 153 ff.) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstver-waltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich auf dieser Grundlage nicht.

Eine evidente Unwirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass der Änderungsbeschluss und die Veränderungssperre „gleichzeitig veröffentlicht“ worden sind. Zwar folgt schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, dass der Aufstellungsbeschluss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst und vor deren Bekanntmachung auch selbst bekannt gemacht worden sein muss. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann hingegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 B 236.88 –, BRS 49 Nr. 21, unter Hinweis darauf, dass dem § 14 BauGB nicht entnommen werden kann, dass bereits während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegt) Zulässig ist daher zunächst, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat in der Sitzung am 25.9.2007 zunächst die Änderung des Bebauungsplans (TOP 10) und anschließend die Veränderungssperre (TOP 11) beschlossen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass es aus den gleichen Gründen als ausreichend anzusehen ist, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre „gleichzeitig“ bekannt gemacht werden. (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.9.1999 – 26 ZS 99.2149 –, BayVBl. 2000, 598, unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG; ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 RNr. 6, und Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNr. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen,) Auch das war hier der Fall. Beide Beschlüsse wurden am 4.10.2007 im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Ausgabe 40/2007) der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, entsprechend ihren Festsetzungen für das benachbarte „Industriegebiet H“ eine differenzierende Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Kraftwerken zur Stromerzeugung zu treffen und dabei der reinen Stromproduktion dienende Anlagentypen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 auszuschließen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie hier – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“)

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erwogene Festsetzung den Rahmen des den Gemeinden über §§ 9 BauGB 2004, 1 ff. BauNVO 1990 eröffneten Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Regelung der zulässigen Art der baulichen Nutzung offensichtlich überschreiten würde. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten „Nutzungsarten“ erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Dabei kann ein Anlagentyp auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden. (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 1 RNrn. 126, 127 und 128 mit Beispielen)

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Antragsgegnerin beabsichtigte einschränkende Festsetzung im Sinne eines Ausschlusses von Verbrennungsanlagen zur „reinen Stromproduktion“, um die Energiegewinnung an die Produktion in dem Gewerbegebiet zu koppeln und die entstehende Verbrennungsenergie möglichst effektiv zu nutzen und Luftbelastungen in der Umgebung auf ein „unvermeidliches Maß“ zu senken, nicht von vorneherein unzulässig. Einzelfragen der Umsetzung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu thematisieren. Wenn man die Festsetzung zu Ziffer 1.2.3. im Textteil des von der Antragsgegnerin als „Muster“ übersandten Bebauungsplans „Industriepark Holz“ zugrunde legt, fällt freilich auf, dass danach eine bloße Verbrennung von Hölzern der Kategorien A I und A II nach der Altholzverordnung (vgl. die Verordnung vom 15.8.2002, AltholzVO, BGBl. I Seite 3302) im Sinne einer Beseitigung und Verwertung von Abfällen nicht ausgeschlossen wird. Lediglich im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Bezogenheit auf eine Produktionsstätte beziehungsweise eine Versorgungsfunktion für das Baugebiet gefordert.

Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt hingegen anerkanntermaßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152) Davon kann nach gegenwärtiger Erkenntnis nicht ausgegangen werden.

Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In dem Zusammenhang ist vorliegend von Bedeutung, dass nach dem die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens beinhaltenden Schreiben der Antragsgegnerin an das LUA vom 26.9.2007 in verschiedener Hinsicht ohnehin nicht von einem – bezogen auf den gegenwärtigen Rechtszustand – plankonformen Vorhaben ausgegangen werden kann. In dem besagten Schreiben sind verschiedene Abweichungen von den aktuellen Festsetzungen des Plans aufgeführt, was die Höhe der Anlage und was die Lage des vorgesehenen Feuerlöschteiches in einem als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgelegten Bereich („M-Extensivierung“) anbelangt. Diese Aspekte werden von der Antragstellerin ebenso wenig angesprochen wie die sich in dem Zusammenhang stellende Frage des Vorliegens der nach der Rechtsprechung engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der bloße Hinweis auf eine aus ihrer Sicht „willkürliche“ Handhabung vermag eine sachliche Auseinandersetzung mit den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht zu ersetzen. Nur das Erfordernis entsprechender Befreiungen rechtfertigte im Übrigen die interne Beteiligung der Antragsgegnerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erstens eine schon in anderem Zusammenhang angesprochene Fiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung der materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entbinden würde, und dass zweitens die von der Antragstellerin behauptete Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben eine hiervon getrennt zu beurteilende Voraussetzung bildet.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der planerischen Intention der Antragsgegnerin nach der Sicherstellung einer Kraft-Wärme-Kopplung über Festsetzungen in dem (künftigen) Bebauungsplan darauf hinweist, dass sie – die Antragstellerin – dieser Forderung ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Verpflichtung nach den von ihr eingereichten Genehmigungsunterlagen durch eine vorgesehene Beheizung einer gewerblich genutzten Halle und zur Trocknung von Holz Rechnung bereits trage, so rechtfertigt dies nicht die vorläufige Suspendierung der Veränderungssperre im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen. (vgl. hierzu im einzelnen Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 RNrn. 19 ff.) Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hingegen von vorneherein nicht geeignet, eine rechtliche Bewertung eines Genehmigungsverfahrens zur Klärung der Zulässigkeit einer einzelnen Anlage vorwegzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Die von der Antragsgegnerin am 16.09.2010 beschlossene Satzung zur „Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich der in Aufstellung befindlichen Änderungen der Bebauungspläne Nr. ..., ..., ..., ... (Industriegebiet W.../K...)“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Veränderungssperre.

2

Die Antragstellerin betreibt eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - BImschG - genehmigte Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Erdaushub und Bauschutt (Bauschuttaufbereitungsanlage) auf den Grundstücken der Gemarkung W..., Flur ..., Flurstücke .../...-..., ..., ...-..., ... und ... an der S... Straße in Koblenz. Die Betriebsgrundstücke sind durch den Bebauungsplan Nr. ... „Industriegebiet W.../K...“ als Gewerbegebiete überplant. Am 18.05.2009 beantragte die Antragstellerin eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG zur Erweiterung der Jahresdurchsatzleistung, Änderung der Lagerflächenbelegung, Erweiterung der Betriebsfläche, Änderung einer Siebanlage und Zulassung der Verwertung von Rostasche.

3

Bereits am 05.05.2003 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung zur Änderung verschiedener Bebauungspläne (Nr. ..., ..., ..., ... - jeweils Industriegebiet W.../K... -) beschlossen. Als Planungsziel wurde angegeben, dass durch entsprechende textliche Festsetzungen planungsrechtlich gesichert werden solle, dass Luftverunreinigungen durch bestimmte Stoffgruppen vermieden würden, die ihrerseits die Produktion hochwertiger Materialien verhindern bzw. gefährden könnten. Außerdem sollten damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren solle gutachterlich nachgewiesen werden, um welche Stoffe es sich konkret handele und wie deren Ausbreitung sei. Diese würden sodann in eine Liste aufgeführt, die Bestandteil der Satzung werden solle.

4

Unter dem 12.03.2004 erfolgte eine Beschlussvorlage der Verwaltung betreffend die Konzeption zur Änderung und Erweiterung der vorgenannten Bebauungspläne (sog. Konzeptionsbeschluss), der vom Fachbereichsausschuss am 20.03.2004 angenommen wurde. Dieser Beschluss sah hinsichtlich der Festsetzungen eine grobe Eingrenzung der auszuschließenden Stoffe vor. Hiernach sollten nur Anlagen zulässig sein, bei deren Betrieb keine anorganischen oder organischen laugenbildenden Stoffe oder Laugen, welche pH-Werte > 10 verursachen bzw. anorganische oder organische säurebildenden Stoffe oder Säuren, welche pH-Werte < 3 verursachen können, emittiert werden. Die mögliche Festsetzung stütze sich dabei auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB. In den städtebaulichen Gründen wird hinsichtlich des Erfordernisses nach § 1 Abs. 3 BauGB insbesondere auf das Gebot der Konfliktbewältigung, den Schutz von Gewerbegebieten mit immissionsempfindlichen Anlagen und die Sicherung von Arbeitsplätzen (§§ 1 Abs. 6, 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB) hingewiesen. Insgesamt solle mit dem Ausschluss bestimmter säure- und laugenbildenden Stoffe der durch die bisherigen Bebauungspläne geschaffenen Konfliktsituation nachgekommen werden.

5

Unter dem 09.06.2004 äußerte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord erhebliche rechtliche Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB. Verwendungsverbote bzw. Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich luftverunreinigender Stoffe im Sinne der Nr. 23 müssten hinreichend bestimmt bzw. ausreichend normativ in der Festsetzung bezeichnet werden. Zudem müsse geprüft werden, ob der geplante Schutzzweck nicht auch betriebsintern und damit nicht zu Lasten anderer vorhandener produzierender Betriebe erreicht werden könnte. Daraufhin wurde die Planung zunächst nicht nach außen hin weiterverfolgt.

6

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.12.2008 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beschlossen, die am 16.01.2009 in Kraft trat. In der Folgezeit ließ die Antragsgegnerin durch die Arbeitsgemeinschaft „X.. – X/Y“ (Im Folgenden auch: X/Y) untersuchen, welche bauleitplanerischen Mittel zur Verfügung stünden, um über eine Änderung der Bebauungspläne in der Umgebung des Aluminiumwerks einen ausreichenden Schutz der dortigen Produktion von nachteiligen Auswirkungen durch weitere Ansiedlungen auf anderen Flächen zu gewährleisten, ohne die übrigen vorhandenen Nutzungen in unangemessener Weise einzuschränken.

7

Auf der Grundlage des unter dem 17.03.2010 vorgelegten Gutachtens der Arbeitsgemeinschaft wurden die Ergebnisse in der Unterrichtungsvorlage der Antragsgegnerin vom 27.04.2010 (Bl. 28ff VA) wie folgt zusammengefasst:

8

„Im Industriegebiet W.../K... können potenziell Stickstoffdioxidbelastungen auftreten, die den Jahresmittelwert der 22. BlmSchV überschreiten. Weitere Belastungen an Luftverunreinigungen, mit denen Immissions- bzw. Depositionsgrenzwerte der TA Luft bzw. der 22. BlmSchV ausgeschöpft oder überschritten werden, sind nicht bekannt. Eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung führt nicht unmittelbar zu einer Deposition von laugen- und säure bildenden Stoffen bzw. von Laugen und Säuren, die einen pH-Wert > 10 bzw. < 3 verursachen können. Stoffe der Stoffgruppe I der A...-Liste werden von mindestens 3 Nutzungen im Industriegebiet gehandhabt, davon kann bei zwei Nutzungen ein Ausstoß von entsprechenden Luftverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Handhabung und Ausstoß dieser Luftverunreinigungen wird durch aktuelle Genehmigungen nach dem Immissionsschutz und dem Abfallrecht abgedeckt. Außerhalb des Industriegebietes können potenziell durch neue Feststofffeuerungen in Wohnhäusern Luftverunreinigungen der Stoffgruppe I der A...-Liste in für die Firma A... A... K... GmbH relevanten Massenströmen emittiert werden.“

9

Das Ergebnis der juristischen Betrachtungen wurde wie folgt zusammengefasst (Bl. 29 VA):

10

„Weder eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 kann mit hinreichender Gerichtsfestigkeit empfohlen werden. Aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, die für beide Arten der Festsetzung unabdingbar ist, sowie insbesondere der Problematik bezüglich der Bestimmbarkeit und Bestimmtheit der emittierenden Stoffe, bestehen erhebliche Zweifel an einer rechtmäßigen Umsetzbarkeit… Herr Dr. Y empfehle daher aus juristischer Sicht, die Planung einzustellen.“

11

Ausweislich der Unterrichtungsvorlage wurde jedoch als Alternative eine sog. „kleine Lösung“ vorgeschlagen und eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO als eine mögliche rechtliche Grundlage zum Erreichen der Planziele genannt. Eine solche Vorgehensweise löse die Probleme für A... nicht vollständig und erfülle die gestellten Anforderungen nicht umfassend; allerdings ließe sich hierdurch jedoch ein Teilerfolg erzielen, da bestimmte konkrete Betriebe, denen A... eine Negativwirkung zuschreibe (wie z.B. das Biomasseheizkraftwerk oder das Zementmahlwerk) ausgeschlossen werden könnten. Am 16.09.2010 beschloss daher der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, die am 29.11.2010 öffentlich bekannt gemacht wurde, sodass nunmehr der Ablauf der Veränderungssperre am 15.01.2012 erfolgt. Im Oktober 2010 gelangte eine umfangreiche Liste der X.. GmbH zu den Planakten (Bl. 36ff VA) hinsichtlich „Anlagen, die Luftverunreinigung in Form von laugen- oder säurebildenden Stoffen bzw. in Form von Laugen oder Säuren emittieren können.“

12

Mit Schreiben vom 21.10.2010 äußerte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erneut rechtliche Bedenken hinsichtlich der Planungen. Die in Aussicht gestellten Regelungen widersprächen dem bestehenden Genehmigungsbescheid der Antragstellerin, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... eine überregionale bedeutsame Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von Erdaushub und Bauschutt betreibe. Dabei dürfe diese laut Genehmigungsbescheid Bodenaushub und Bauschutt größer Z1.1 der LAGA M 20 annehmen und behandeln. Bisher habe es auch während der langjährigen Koexistenz der Firmen A... und H... keine Beschwerden gegeben. Die geplanten Regelungen der Untersagung sämtlicher möglicher relevanter Emissionen reichten daher weit über das gesetzlich vorgegebene Immissionsschutzziel hinaus und verhinderten sowohl wirtschaftlich sinnvolle als auch aus Umweltsicht wichtige Maßnahmen und Vorhaben.

13

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 22.12.2010 macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

14

Der zulässige Antrag sei begründet, weil die Veränderungssperre nicht zur Sicherung der Planung erforderlich und schon daher rechtswidrig sei. Die Realisierung der Planung sei aus mehreren Gründen rechtlich unmöglich, es handele sich insbesondere um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Unternehmens und es stünden für das vorgegebene Planungsziel keine geeigneten rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung. Mit der SGD Nord und insbesondere dem eigenen Gutachten der Antragsgegnerin sei davon auszugehen, dass Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB sowie nach § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO vorliegend nicht möglich seien. Darüber hinaus seien Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO schon deshalb nicht möglich, da entgegen der allgemeinen Zweckbestimmung Hauptnutzungen des Industriegebietes ausgeschlossen würden. Die Planung diene nicht städtebaulichen, sondern ausschließlich wirtschaftspolitischen Zielen zugunsten eines Unternehmens. Damit seien jegliche Erweiterungsmöglichkeiten von bereits bestehenden Unternehmen ausgeschlossen, was bereits jetzt einen unheilbaren Abwägungsmangel im Hinblick auf die noch abzuschließende Bauleitplanung darstelle. Die Planung erweise sich auch als unmöglich, weil durch Regen und andere Niederschläge Immissionen auf das Betriebsgelände der Firma A... gelangen könnten, die durch eine Bauleitplanung nicht auszuschließend wären. Dies beträfe insbesondere Immissionsbelastungen, die aus Anlagen außerhalb des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Bebauungspläne herrührten sowie allgemeinen Verkehrsbelastungen, wozu auch der Rheinhafen zu zählen sei. Insgesamt sei eine Planung allein zur Standortsicherung einer chemischen Fabrik durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Weder das Arbeitsplatzargument noch die Luftreinhaltung könnten die Planung rechtfertigen, zumal die Luftqualität für ein derartiges Gebiet erstaunlich gut sei. Mit den geforderten Maßgaben zur Luftreinhaltung würden entgegen den Gebietsfestsetzungen Anforderungen entsprechend einem „Luftkurort“ gestellt. Die Unmöglichkeit der Planung ergebe sich auch daraus, dass die von der Firma A... geforderten Grenzwerte schon bei wenigen Feuerungsanlagen in den angrenzenden Wohngebieten überschritten sein dürften.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung vom 16.09.2010 der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich der in Aufstellung befindlichen Änderungen der Bebauungspläne Nrn. ..., ..., ..., ... (Industriegebiet W.../K...) für unwirksam zu erklären.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

19

Sie tritt dem Normenkontrollantrag umfassend entgegen. Die Veränderungssperre sei formell rechtmäßig zustande gekommen und beziehe sich auf den nach wie vor gültigen Planaufstellungsbeschluss vom 05.03.2003. Die Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung einer zu sichernden Planung seien bei der Veränderungssperre regelmäßig sehr niedrig anzusetzen. Das dort geforderte Mindestmaß an Konkretisierung sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Planung ausreichend. Einzelheiten der Planung stünden unter dem Vorbehalt späterer Änderungen, sodass eine detaillierte bauliche Nutzung nicht dargelegt werden müsse. Es reiche aus, dass die zukünftige Nutzung des Gebiets der Art nach im Wesentlichen festgelegt sei.

20

Vorliegend stehe aber gerade die Art der baulichen Nutzung insbesondere auch für den hier wohl maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... fest; es handele sich um ein Industriegebiet, was auch künftig so bleiben solle. Bestandskräftige Genehmigungen würden beachtet, ebenso die vorhandenen Nutzungsstrukturen. Es solle jedoch durch entsprechende textliche Festsetzungen zukünftig planungsrechtlich gesichert werden, dass Luftverunreinigungen aus bestimmten Stoffgruppen vermieden würden. Darüber hinaus sollten hierdurch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden.

21

Aus diesem Grund sei von dem Büro X.. eine 5-seitige Tabelle mit den Anlagen erstellt worden, die Luftverunreinigungen in Form von laugen- oder säurebildenden Stoffen bzw. in Form von Laugen oder Säuren beinhalteten. Dies sei für die inhaltliche Konkretisierung absolut ausreichend. Dem Nutzungskonzept liege auch in der vom Stadtrat der Antragsgegnerin eingeleiteten Planung eine positive planerische Konzeption zugrunde, wobei bestimmte negative Festsetzungen nicht ausgeschlossen seien. Die Rechtmäßigkeit der Planung dürfe hingegen nur in äußerst engen Grenzen mit der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre in Verbindung gebracht werden. Ob die beabsichtigte Planung einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren standhalten werde, sei im Verfahren gegen die Veränderungssperre irrelevant. Eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplanes finde somit grundsätzlich nicht statt. Dies sei auch der Grund gewesen, dass das Gutachten X.. X/Y nicht in Verfahren zum Erlass der Veränderungssperre vorgelegt worden sei.

22

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf die Veränderungssperre keine Anwendung finde. Die Frage, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß abgewogen worden sei, lasse sich abschließend ohnehin erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Im Übrigen könne auch von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Planung nicht ausgegangen werden. Vielmehr könne das von der Antragsgegnerin angestrebte Ziel, eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO durchaus realisiert werden. Diese sogenannte „Feinsteuerung“ innerhalb eines Plangebietes lasse ohne weiteres Differenzierungen in Bezug auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zu. Es sei etwa möglich, die Vorhaben, die von einem Baugebiet ferngehalten werden sollten, durch eine abschließende Aufzählung der Betriebe zu bestimmen, die ausdrücklich für zulässig erklärt würden. Nach alledem sei die beabsichtigte Planung weder offensichtlich rechtswidrig noch nicht vollziehbar und folglich sei der Normenkontrollantrag abzulehnen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Satzungsaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

24

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.

25

Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO antragsbefugt, weil nach der Abgrenzung des künftigen Bebauungsplangebietes und des Geltungsbereiches der Veränderungssperre die Betriebsflächen der Antragstellerin (Flur..., Flurstücke ...-..., ..., ...-..., ... und ...) in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes einbezogen werden sollen und demgemäß im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegen. Der am 18.05.2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG zur Erweiterung des Betriebes wurde bisher aufgrund der wirksamen Veränderungssperre nicht beschieden, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB folglich gerade nicht erteilt.

B.

26

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

27

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre (vgl. etwa Urteile des Senats vom 27.01.2010, 1 A 10779/09; vom 02.08.2011, 1 C 10184/01 und vom 18.05.2000, 1 C 10758/99, jeweils veröffentlicht in esovgrp.de) sind nicht erfüllt. Die Veränderungssperre ist rechtswidrig und daher für unwirksam zu erklären.

I.

28

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und gemäß § 2 Abs. S. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/-Krautzberger, 100. EL 2011, BauGB § 214 Rn. 206).

29

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 19.12.2008 die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen, die am 16.01.2009 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Bereits am 09.04.2003 hat der Stadtrat einen Beschluss über die Aufstellung zur Änderung verschiedener Bebauungspläne (Nr. ..., ..., ..., ... - jeweils Industriegebiet W.../K...) gefasst und am 20.10.2003 öffentlich bekannt gemacht. Demgemäß konnte die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereichgrundsätzlich eine Veränderungssperre beschließen.

II.

30

Die Veränderungssperre erweist sich aber als materiell rechtswidrig.

31

1. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre erreicht schon nicht den notwendigen Grad der Bestimmtheit für dieses Instrument der Bauleitplanung. Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich. Hiernach setzt deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus. Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10.09.1976, BVerwGE 51, 121, 128; Beschluss vom 15.08.2000, BRS 64 Nr. 109; s.a. Urteile des Senats vom 28.03.1996, 1 C 10510/95, esovgrp.de und vom 18.05.2000, BauR 2000, 1308). Die Sperre kann damit vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Belastung bestehender Baurechte auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 GG ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben auch tatsächlich in einem vertretbaren Maß taugt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 100. EL 2011, § 14 Rn. 43).

32

2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Veränderungssperre nicht gerecht. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.12.2008 ist das Folgende festgehalten:

33

„Durch entsprechende textliche Festsetzungen soll planungsrechtlich gesichert werden, dass Luftverunreinigungen aus bestimmten Stoffgruppen vermieden werden, die ihrerseits die Produktion hochwertiger Materialien verhindern bzw. gefährden. Außerdem sollen damit die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden. (…) Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist gutachterlich nachzuweisen, um welche Stoffe es sich konkret handelt und wie deren Ausbreitung ist. Diese werden in einer Liste aufgeführt, die Bestandteil der Satzung (Anlage zum Text) wird.“

34

Bereits hieraus wird deutlich, dass die Anforderungen an die künftige Bauleitplanung im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses derartig allgemein gehalten worden sind, dass auf dieser Grundlage kaum eine Festsetzung vorstellbar scheint, dieses Ziel rechtmäßig umzusetzen. Deutlicher wird dieser Befund durch die Einbeziehung des Konzeptionsentwurfs vom 12.03.2004, wonach im gesamten Plangebiet Anlagen zulässig sein sollen, „bei deren Betrieb keine anorganischen oder organischen laugenbildenden Stoffe oder Laugen, welche pH-Werte >°10 verursachen können oder anorganischen oder organischen säurebildenden Stoffe oder Säuren, welche pH-Werte <°3 verursachen können, emittiert werden.“

35

Eine derartige Festsetzung ist in Bebauungsplänen – soweit ersichtlich – bisher ohne Vorbild geblieben. Es ist auch bereits nicht erkennbar, wie ein solches Konzept in tatsächlicher Hinsicht wirkungsvoll umzusetzen wäre. Zudem wurden die Ziele dieses Konzeptionsentwurfs auch nach der Vorlage des differenzierten Gutachtens der Arbeitsgemeinschaft „X.. – X/Y“ nie förmlich seitens der Antragsgegnerin aufgegeben, so dass diese Inhalte nach wie vor für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind. Das Umschwenken auf die sog. „kleine Lösung“ (Nr. 3.4.2 des Gutachtens X… X/Y) nach Vorlage dieser Ausarbeitung beinhaltet hingegen nur die Absicht eingeschränkter Festsetzungen unter Beibehaltung der bisherigen Ziele und nicht die Festlegung neuer Ziele.

36

Nimmt man die auf dieser Grundlage erstellte bereits erwähnte Liste von „Anlagen, die Luftverunreinigungen in Form von laugen- oder säurebildenden Stoffen bzw. in Form von Laugen oder Säuren emittieren können“ (Bl. 36 – 40 VA) hinzu, so wird deutlich – ohne dass es an dieser Stelle schon auf die äußerst zweifelhafte rechtliche Umsetzbarkeit ankäme – dass hieraus eine bestimmbare Form der Bauleitplanung praktisch nicht abzuleiten ist. Es ergibt sich lediglich, dass künftig eine ganz erhebliche Anzahl von Betriebstypen in den genannten Gebieten nicht mehr zulässig sein soll, was bereits der Eigenart von Industrie- bzw. Gewerbegebieten in einer Vielzahl von Fällen entgegenlaufen würde. Auch wenn nach den Empfehlungen von X..X/Y nunmehr eine kleine Lösung vorsichtig empfohlen bzw. - genauer - erwogen wird („alternativ könnte vorliegend jedoch eine sogenannte kleine Lösung in Betracht kommen“), ist es nicht so, dass allein hierdurch eine hinreichende Bestimmtheit der künftigen Planung erreicht würde. Sofern es als Teilerfolg dargestellt wird, „wenn konkrete Betriebe, denen A... eine Negativwirkung zuschreibt ausgeschlossen werden“ stellt sich hier neben der städtebaulichen Rechtfertigung (s.u.) noch immer der Frage der hinreichenden Bestimmtheit vor dem Hintergrund der genannten umfassenden Anlagenliste. Vorliegend ist es auch nicht so, dass die Planung näher skizziert oder gar im Einzelnen erläutert wird, etwa durch ein entsprechend zeichnerisch dargestelltes (Roh)-Entwicklungskonzept. Von der angeblichen Bestimmtheit bleibt nunmehr letztlich nur die erkennbare Intention, in Ermangelung von Alternativen die potentiell „störendsten Betriebe“ von der Aluminiumproduktion des genannten Unternehmens fernzuhalten. Ziel ist letztlich, ein lokales Emissions- und Immissionsrecht im Gewande der Bauleitplanung zu etablieren, wobei Mittel und Wege praktisch beliebig austauschbar sind, sofern nur eine solches Ziel erreicht oder auch nur gefördert würde. Eine solche – sinnbildlich gesprochene – „Schauen-wir-mal-Planung“, bei der ein vom Bauplanungsrecht so nicht vorgesehenes Ziel zunächst über den Weg eines umfassenden Ausschlusses von Stoffemissionen, sodann über die nicht näher belegte Gliederung der bereits bebauten Plangebiete vorgegeben wird und schließlich die etwaigen Wege der Verwirklichung in einem breiten Rahmen ohne jegliche Konkretisierung erwogen werden, hält der Senat nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen für unzureichend. Im Ergebnis genügt diese Planung damit nicht den inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Planung durch eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB gesichert werden kann.

37

3. Die Unwirksamkeit der Veränderungssperre folgt vor diesem Hintergrund auch aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 14 BauGB Rn. 56). Schon die fachlich weitgehend ungeprüfte Übernahme von detaillierten Vorgaben eines Planbetroffenen erfüllt hier den Tatbestand der „Nichterforderlichkeit“.

38

a. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit grundsätzlich ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit im Grundsatz ein weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86 und vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

39

b. Die Gemeinde darf auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen eines künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 08.06.2011, 1 C 11239/10, esovgrp.de; Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539). Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, BauR 1999, 1136).

40

Vorliegend ist auf der Grundlage der vorhandenen Planakten und Gutachten ein solcher Fall der Planung zugunsten Dritter ohne zu erkennende städtebauliche Rechtfertigung gegeben. In dem Gutachten der Arbeitsgemeinschaft „X.. – X/Y“ vom 17.03.2010 wird ausgeführt, das A... aus den „Qualitätsansprüchen ihrer Kunden folgende, dem Untersuchungsbericht Nr. 31-08/2003 der UMEG Karlsruhe entnommene Anforderungen zum Schutz ihrer Produkte entwickelt“ habe, welche die Antragsgegnerin nunmehr beabsichtige umzusetzen. Schon in dem Beschluss der Antragsgegnerin vom 09.04.2003 wird festgelegt, dass durch „entsprechende textliche Festsetzungen planungsrechtlich gesichert“ werden solle, „dass Luftverunreinigungen durch bestimmte Stoffgruppen vermieden werden, die ihrerseits die Produktion hochwertiger Materialien verhindern bzw. gefährden.“ Dabei hätte es insofern der Vorlage des Gutachtens der Arbeitsgemeinschaft „X.. – X/Y“ im gerichtlichen Verfahren auch nicht bedurft, denn in den Verwaltungsakten sind bereits entsprechende Zitate enthalten. So heißt es dort u.a. (s. (Bl. 29-30 VA):

41

Daraus folgt, dass beide Möglichkeiten der "großen Lösung", die eine nahezu vollständige Regelung der Konfliktlage für A... bedeutet hätte, ein aus fachgutachtlicher und juristischer Sicht zu großes Risiko der Unwirksamkeit der Festsetzung in sich bergen. (…)

42

Da entsprechende Festsetzungen im vorliegenden Fall aber ausschließlich der Standortsicherung von A... - und damit einem einzelnen Betrieb - dienen sollen, liegt auch bei dieser Festsetzungsvariante (Anm.: gemeint ist die kleine Lösung) das Problem in der städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.

43

Auf dieser Grundlage werden im Gutachten X..X/Y sodann die zu behandelnden Stoffgruppen I (Luftverunreinigungen in Form von säurebildenden Stoffen oder Säuren sowie laugenbildenden Stoffe oder Laugen) und Stoffgruppe II (Beschränkung von Metallsalzen und Metallstäuben) näher behandelt. Unter 2.2.4 des Gutachtens X..X/Y folgt sodann der „Vergleich der Anforderungen der A... A... K... GmbH mit den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie der nachgeordneten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften“. Es wird u.a. ausgeführt, Luftverunreinigungen der A...-Stoffgruppe I fänden sich im Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub), wobei der Grenzwert der TA Luft den Grenzwert von A... um ein Vielfaches überschreite. Hiernach dürfte es sich daher tatsächlich auch um eine Art Wirtschaftsförderung im Gewande des Umweltschutzes handeln, sodass im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan zusätzlich die Frage einer städtebaulich missbilligten Falschetikettierung (vgl. Urteil des Senats vom 21.10.2009, 1 C 10150/09, esovgrp.de) näher zu beleuchten wäre. Im Übrigen könnte eine solche Immissionsschutzplanung für einen einzelnen Betrieb – sofern überhaupt – nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. Dazu gehört jedenfalls die Unabweisbarkeit der Forderung des Investors im öffentlichen Interesse, etwa zur Standort- und Arbeitsplatzsicherung. Unabweisbarkeit bedeutet aber zugleich, dass es keine betriebsinternen Alternativen zur Sicherung der Ziele gibt, so etwa durch Nachrüstung von Filteranlagen zum Schutz der Produktion, was im Verfahren nachzuweisen ist. Des weiteren ist Voraussetzungen, dass die Anforderungen hinreichend wissenschaftlich gesichert sind, zumindest nachweisbar einen solchen Grad an Plausibilität erreichen, dass sie nachfolgend eine hinreichend sichere Grundlage für einen derartige Planung und den damit verbundenen erheblichen Aufwand sein können.

44

Aus alledem wird deutlich, dass es – entsprechend der ursprünglichen Beschlusslage (keine Emissionen von laugen- und säure bildenden Stoffen bzw. von Laugen und Säuren, die einen pH-Wert > 10 bzw. < 3) verursachen können – darum geht, ein gesondertes lokales Immissionsschutzrecht zugunsten eines bestimmen Betriebes festzulegen. Diesem fehlt derzeit nicht nur die Bestimmtheit, sondern auch die städtebauliche Erforderlichkeit.

45

3. Auf die Rechtmäßigkeit der künftigen Bauleitplanung kommt es vorliegend daher wegen fehlender Bestimmtheit und nicht erwiesener Erforderlichkeit nicht mehr maßgeblich an. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf grundsätzlich auch nur in engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Daher kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 100. EL 2011, § 14 BauGB, Rn. 53; OVG Berlin, Urteil vom 28.07.1989; BRS 49 Nr. 110; NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2003, ZfBR 2004, 281).

46

a. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete festgesetzt werden, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutz-gesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Die Festsetzungen nach dieser Vorschrift beziehen sich allein auf die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe. Nach Nr. 23a ist es daher nicht möglich, technische oder bauliche Anforderungen der Anlagen festzusetzen, etwa bezogen auf die bei ihrem Betrieb auftretenden Abgasverluste und den Ausstoß bestimmter Schadstoffkonzentrationen.

47

Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkungen im Sinne der Nr. 23a müssen ausreichend normativ in der Festsetzung bezeichnet werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 100. EL 2011, BauGB § 9 Rn. 189), was vorliegend gerade nicht gewährleistet werden kann. Vielmehr besteht ein praktisch unlösbares Problem der Bestimmbarkeit der (nicht) zu emittierenden Stoffe. Die von der X..-GmbH aufgestellte bereits genannte Liste von Anlagen (Bl. 36ff VA), die potentiell schädliche Luftverunreinigungen (laugen- oder säurebildenden Stoffen bzw. Laugen oder Säuren) emittieren, dürfte bei einer systematischen Erfassung mehrere Hundert Betriebsarten umfassen und wäre damit derartig weitreichend, dass die ausreichend normative Festsetzung nach dieser Bestimmung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist mit der SGD Nord davon auszugehen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB für die Planungsziele der Antragsgegnerin (Ausschluss einer unüberschaubaren Vielzahl von Stoffgruppen in einem Industriegebiet) keine Ermächtigungsgrundlage darstellt.

48

b. Auch ist eine Planung nach § 1 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht absehbar. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO können die in der Vorschrift genannten Baugebiete (§§ 4 bis 9 BauNVO), beziehungsweise gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO Teile von ihnen nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. § 1 Abs. 4 BauNVO erlaubt damit in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen (Typisierung von Baugebieten ohne Standortfestlegung) nach bestimmten Kriterien eine räumliche Zuordnung bestimmter Nutzungen in dem Baugebiet vorzunehmen, was auch als horizontale Gliederung bezeichnet werden kann. Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannte Art der zulässigen Nutzung sowie die gleichfalls genannte Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedürfnisse und Eigenschaften sind auf allgemeine Betriebs- und Anlagetypen bezogen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 100. EL 2011. § 1 BauNVO, Rn. 45).

49

Auch bei Gliederungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauNVO muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7). Die Gliederung darf folglich nicht dazu führen, dass im gesamten Baugebiet bestimmte Anlagen, die nach der Baugebietsvorschrift allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen werden. Bei differenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist das Vorliegen städtebaulicher Gründe und eine positive städtebauliche Zielsetzung von besonderer Bedeutung, weil sie sich in Ihren positiven wie negative Auswirkungen auf einzelne Nutzungen und Anlagen beziehen (BVerwG, Beschluss vom 06.05.1996, BRS 58 Nr 23 (1996). Dadurch wird weiter vermieden, dass die differenzierenden Festsetzungen unzulässiger Weise z. B. aus wettbewerblichen Gründen oder zur bloßen Verhinderung sonst nach der Baugebietsvorschrift zulässigen Nutzung im Sinne einer „Negativplanung“ erfolgen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, BVerwGE 81, 111).

50

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist auch insofern eine rechtmäßige Planung derzeit nicht ersichtlich. Problematisch ist insbesondere, dass die Gewerbegebiete bereits weitgehend überplant und bebaut sind. Eine horizontale Gliederung unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes erscheint zunächst nahezu wirkungslos, würde aber künftig einer Mehrzahl von Unternehmen jegliche Entwicklungsmöglichkeiten nehmen. Die hieran zu stellenden strengen Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung sind bisher nicht in Ansätzen dargelegt. Insbesondere fehlt es auch – wie ausgeführt – an einer Begründung dafür, dass für das durch die Planung begünstigte Unternehmen A... keine Maßnahmen des Selbstschutzes möglich seien. Es werden vielmehr praktisch ohne Hinterfragung die von „Kunden“ definierten Anforderungen aus dem Jahr 2003 für die künftige Planung eines ganzen Industriestadtteils übernommen.

51

Äußerst fraglich ist auch, inwiefern durch den hier erwogenen indirekten Weg des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO überhaupt Immissionsgrenzwerte am Schutzobjekt und Emissionsgrenzwerte in Verbindung mit Anlagen bzw. Anlagetypen zu realisieren wären. Nimmt man die genannte umfängliche Anlagenliste vom Oktober 2010 in den Blick (Bl. 36ff VA), so wird auch hieraus deutlich, dass für die Planung eines Sondergebiets „immissionsempfindlicher Produktionsstätten“ oder auch eines Sondergebiets „Aluminiumproduktion“ in einem seit Jahrzehnten eingefahrenen und genutzten Baugebiet kaum noch Raum ist, zumal solche Überlegungen im Regelfall an den Anfang der Bauleitplanung gehören.

52

c. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob eine Festsetzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO rechtlich zulässig wäre, da die Veränderungssperre schon aus den genannten anderen Gründen für unwirksam zu erklären ist.

53

Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und zudem die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Antragsgegnerin sieht in dieser Festsetzungsvariante – ihrem Gutachten (S. 32) folgend – die Möglichkeit zur teilweisen Erreichung der vorgegebenen Ziele durch eine Feinsteuerung mit Differenzierungen in Bezug auf bestimmte Unterarten der innerhalb des Plangebiets allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen. „Eine solche Vorgehensweise“ – so die Gutachter der Antragsgegnerin – „würde zwar die Probleme für A... nicht vollständig lösen, zumindest aber ließe sich hierdurch ein Teilerfolg erzielen, da bestimmte konkrete Betriebe, denen A... eine Negativwirkung zuschreibt, ausgeschlossen werden könnten.

54

Grundsätzlich kann zwar auch zur Überzeugung des Senats eine Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits ein nachvollziehbares Konzept auch für diese „Feingliederung“ bisher nicht zu erkennen. Deutlich sind lediglich die bereits beschriebenen hohen Anforderungen des genannten Unternehmens. Auch hier gilt, das letztlich die anderen in den betroffenen Industrie- und Gewerbegebieten ansässigen Unternehmen durch die hier vorgegebenen „Qualitätsansprüche“ der Kunden eines Unternehmens in Ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt werden sollen, ohne dass zuvor die zwingende Notwendigkeit solcher Planungen geprüft worden wäre. Die Besonderheit dieser Planungen liegt auch gerade darin, dass der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2003 stammt, die Veränderungssperre jedoch bis in das Jahr 2012 und im Hinblick auf geplante Verlängerungen darüber hinaus Gültigkeit beanspruchen soll, ohne dass zu einem Zeitpunkt die zwingende Notwendigkeit einer solchen „Verhinderungsplanung“ eingehend geprüft worden wäre. Das Gutachten X.. X/Y prüft zwar die immissionstechnische und rechtliche Situation mit einem breiten Ansatz, setzt aber – auftragsgemäß – die „Qualitätsansprüche“ des Unternehmens gerade voraus, ohne deren Notwendigkeit zu hinterfragen. In dieser Form ist etwa 8 bis 9 Jahre nach Beginn der Planung derzeit auch eine städtebauliche Rechtfertigung für eine Planung nach § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht absehbar, sofern auch hier die eigentliche Zielrichtung der Planung (Vermeidung vom Immissionen der sog. „Stoffgruppen I und II“) in den Blick genommen wird. Hieraus erwächst ein Forderungsumfang auch bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO, zu dessen Umsetzung in einer etwaigen künftigen Bauleitplanung der Senat hier mangels Entscheidungserheblichkeit keine weiteren Feststellungen treffen musste.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

56

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.