Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Okt. 2018 - 1 A 10232/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1029.1A10232.18.00
bei uns veröffentlicht am29.10.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ein Unternehmen für Fremdwerbung betreibt, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel in I...

2

Am 28. Oktober 2015 beantragte die Klägerin mit Genehmigung der Eigentümerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Großflächen-Werbetafel für Plakatwerbung mit den Maßen 3,66 m x 2,60 m auf deren im unbeplanten Innenbereich der Beklagten liegenden Grundstück Gemarkung N...-I..., Flur ..., Flurstück .../... mit der postalischen Anschrift R... Straße ... Nach den eingereichten Bauunterlagen soll die Werbeanlage in einer Höhe von 2 m mit Blickrichtung Nord/Nordwest an der Wand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes angebracht werden.

3

Mit Bescheid vom 25. November 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, das Bauvorhaben widerspreche § 52 Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO –, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In diesem seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die dort vorhandenen, nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig.

4

Den dagegen gerichteten Widerspruch die Klägerin, mit dem diese geltend machte, die nähere Umgebung entspreche nicht einem allgemeinen Wohngebiet, sondern einem Mischgebiet, jedenfalls aber einer gewerblich mitgeprägten Gemengelage, in die sich das Vorhaben einfüge, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruch vom 18. April 2016, der Klägerin zugestellt am 22. April 2016, im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheids zurück.

5

Am 19. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vortrug, angesichts der im Einzelnen bezeichneten Umgebungsbebauung, insbesondere der schräg gegenüber des Baugrundstückes befindlichen Spielhalle, des auf dem streitbefangenen Baugrundstück betriebenen Ladenlokals, welches nicht der Gebietsversorgung diene, des auf der gegenüberliegenden Straßenseite angesiedelten Pharma-Unternehmens und des in geringer Entfernung angrenzenden Werksgeländes der Firma B... sei von einem Mischgebiet, jedenfalls aber von einer durch Gewerbe mitgeprägten Gemengelage auszugehen, in dem eine Anlage der Fremdwerbung zulässig sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2017 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, weil sich das bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nach der Art der geplanten baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die hier maßgebliche nähere Umgebung, nämlich das Gebiet, das im Westen durch die Bebauung entlang der R... Straße, im Norden durch den Kreuzungsbereich T...-F...-Straße/U... M..., im Osten durch die W... Straße und im Süden durch die I... Straße begrenzt werde, keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete entspreche, sondern als eine durch Wohnnutzung wesentlich geprägte Gemengelage zu qualifizieren sei. Damit sei das Vorhaben der Klägerin zwar nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 1 LBauO unzulässig, der Erteilung der Genehmigung stehe aber entgegen, dass sich die Werbeanlage, die planungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln sei, nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich ein Gewerbebetrieb bislang in näheren Umgebung nicht befinde, so dass durch das Vorhaben erstmals eine neue Nutzungsart in diesen Bereich Einzug hielte. Eine Werbeanlage von knapp 10 m² stelle indessen in der durch Wohnbebauung geprägten näheren Umgebung des geplanten Standortes einen Fremdkörper dar, würde bodenrechtliche beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen erzeugen und füge sich deshalb nicht ein.

7

Mit ihrer vom Senat durch Beschluss vom 28. Februar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei die streitbefangenen Werbeanlage bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, so dass sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren habe. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht bei der entscheidungserheblichen Frage, ob sich das Vorhaben im Sinne der genannten Bestimmung in die nähere Umgebung einfüge, zunächst den relevanten Nahbereich zutreffend umschrieben und als Gemengelage qualifiziert. Fehlerhaft habe es jedoch die gegenüber der Einmündung I... Straße in die R... Straße liegende Fahrschule und das am nördlichen Giebel des Gebäudes angebrachte M...-D... Werbeschild als nicht prägend für den Nahbereich außer Betracht gelassen. Nicht zuzutreffend sei auch die Würdigung, dass das geplante Vorhaben als Gewerbebetrieb im prägenden Nahbereich keine Vorbilder habe. Vielmehr seien die im relevanten Nahbereich befindliche Fahrschule, ein Kiosk, ein Friseur-Geschäft, eine Physiotherapie-Praxis, ein Restaurant, verschiedene Arztpraxen, eine Volksbankfiliale, eine Apotheke, die Verwaltung eines Pharma-Unternehmens und eine Spielhalle als Gewerbe und damit als gebietsprägendes Vorbild anzusehen. Jedenfalls sei der Bereich um das Grundstück des Vorhabens herum so diffus durch unterschiedliche gewerbliche Nutzungen vorgeprägt, dass sich das Vorhaben auch dann einfüge und zugelassen werden müsse, wenn man das Vorhandensein eines anderen Gewerbebetriebes am Vorhabenstandort verneinen würde, weil das Vorhaben insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen kerngebietsspezifischen Nutzungen, nämlich der Spielhalle und des Bürogebäudes des Pharma-Unternehmens, keine bodenrechtliche Spannungen und keine Planungsbedürftigkeit nach sich ziehen würde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. November 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe die für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Umgebung zutreffend umschrieben und dabei die an der R... Straße gelegene Fahrschule und das an dem Gebäude angebrachte Fremdwerbeschild außer Betracht gelassen, weil sie außerhalb des umschriebenen Gebietes lägen. Zudem sei die genannte Werbeanlage angesichts ihrer geringen Größe von ca. 1 m² und ihrer Entfernung zum Vorhabengrundstück, die etwa 200 m betrage, nicht wahrnehmbar und auch deshalb für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der hier in Streit stehenden Werbeanlage ohne Relevanz. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass die beantragte Fremdwerbeanlage als Gewerbebetrieb im Nahbereich kein Vorbild habe und insbesondere auf die von der Klägerin genannten anderen gewerblichen Nutzungen nicht zurückgegriffen werden könne.

13

Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Die Vorgänge lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf dem Grundstück R... Straße ... in I...

17

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten darin überein, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren allein § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – in Betracht kommt. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Nach der genannten Bestimmung ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf das Vorhaben der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung findet, weil die geplante Werbeanlage aufgrund ihrer Größe nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO genehmigungsfrei ist und auch nicht dem Freistellungsverfahren des § 67 LBauO unterfällt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Danach kann das Vorhaben der Klägerin nicht zugelassen werden, denn es verstößt gegen Bauplanungsrecht, weil es mit der hier maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar ist.

18

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB beurteilt, denn es liegt im unbeplanten Innenbereich von Ingelheim. Zwar hat der Stadtrat der Beklagten für das Gebiet, in dem auch das Baugrundstück liegt, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, die Aufstellung eines Bebauungsplans (Bebauungsplan „W... Straße“) beschlossen. Da aber, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, über den Planaufstellungsbeschluss hinaus bislang keine weiteren Planungsschritte eingeleitet wurden, fehlt es sowohl an der formellen als auch an der materiellen Planreife, so dass für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens § 33 BauGB nicht einschlägig ist.

19

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der BaunutzungsverordnungBauNVO –, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB).

20

Vorliegend ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die nähere Umgebung keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht, sondern als im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägte Gemengelage zu qualifizieren ist. Dabei geht der Senat allerdings – anders als das Verwaltungsgericht – von einem engeren Bereich der hier maßgeblichen näheren Umgebung aus, das heißt dem Bereich der Umgebung, auf den sich einerseits das streitige Vorhaben auswirken kann und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwGE 55, 369; juris; Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79/98 –, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10558/13 –, juris).

21

Die maßgebliche nähere Umgebung des geplanten Vorhabens bildet hier das Gebiet, das im Norden durch den Kreuzungsbereich T...-F...-Straße/U... M..., im Osten durch die W... Straße, im Süden durch die A... Straße und im Westen durch die Bebauung entlang der östlichen Seite der R... Straße begrenzt wird. Soweit das Verwaltungsgericht als südliche Begrenzung des Bereichs der näheren Umgebung des Vorhabens auf den Straßenverlauf der I... Straße abgestellt hat, vermag dem der Senat auf der Grundlage des durch die Beweiserhebung gewonnen Eindrucks der örtlichen Gegebenheiten nicht zu folgen. Maßgeblich ist insoweit, dass die I... Straße ab der Einmündung der H… Straße, die sich etwa auf der Hälfte ihres Verlaufs von der W... Straße zur R... Straße befindet, in westlicher Richtung bis zur Einmündung in die R... Straße als etwa 3,50 m breiter Fußweg verläuft und damit keine Trennung des südlich und nördlich der I... Straße vorhandenen Bebauung bewirkt. Die südliche Begrenzung der für das Vorhaben prägenden Umgebung bildet vielmehr, wie sich dem Senat bei der Ortsbesichtigung erschlossen hat, die A... Straße.

22

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts muss für die westliche Begrenzung der hier relevanten näheren Umgebung die Bebauung auf der westlichen Seite der R... Straße außer Betracht bleiben, denn der R... Straße kommt insofern eine trennende Wirkung zu. Dies ergibt sich aufgrund der Ausgestaltung der R... Straße als der durch das Stadtgebiet der Beklagten verlaufenden Landesstraße ..., die ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist, und der sich deutlich von der östlichen Seite unterscheidenden Bau- und Nutzungsstruktur (vgl. zu diesen maßgeblichen Kriterien, BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris; Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 –, juris, OVG RP, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10558/13.OVG –, juris und Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 36). Die R... Straße ist in dem gesamten hier maßgeblichen Verlauf insgesamt 15 bis 16 m breit, verfügt auf beiden Seiten über einen ausgebauten Radweg und einen Bürgersteig von jeweils etwa 4 m sowie auf der östlichen Seite über einen Parkstreifen. Bereits aufgrund dieser Ausgestaltung trennt die R... Straße optisch und funktional die entlang der Straße verlaufende östliche und westliche Bebauung. Diese trennende Wirkung des Straßenverlaufs bestätigt die unterschiedliche Bau- und Nutzungsstruktur. Während sich östlich der R... Straße mit Ausnahme des im Gebäude R... Straße 52 vorhandenen Einzelhandelsgeschäfts für russische Lebensmittel, eines Steuerberatungsbüros und Büroflächen der Firma M... (R... Straße 64), nur Wohnbebauung befindet, ist die Bebauung und Nutzung auf der westlichen Seite der R... Straße deutlich stärker durchmischt. Neben den auch hier vorhandenen Wohngebäuden, wird die Bebauung auf dieser Seite insbesondere durch das großflächige Verwaltungs- und Bürogebäude des Pharma- Unternehmens der Firma M... (R... Straße 49), eine Arzt- und Physiotherapiepraxis mit Apotheke (R... Straße 47), eine Spielhalle (R... Straße 51) ein Restaurant (R... Straße 55) und den sich westlich entlang der F… Straße anschließenden Kiosk mit Postfiliale und einer Praxis für physikalische Therapie geprägt. Ferner befindet sich gegenüber der Einmündung der A... Straße in die R... Straße eine Filiale der Sparkasse und in dem Gebäude R... Straße 39 eine Filiale der M…er Volksbank und eine Zahnarztpraxis. Zusammenfassend belegen deshalb sowohl die Ausgestaltung der R... Straße als auch die Bau- und Nutzungsstruktur die trennende Wirkung der Straße.

23

Muss danach die Bebauung westlich der R... Straße außer Betracht bleiben, so entspricht die oben umschriebene nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Gebiete. Zwar steht die Wohnnutzung hier im Vordergrund, ein Allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO stellt die Umgebung indessen nicht dar, weil das im Gebäude R... Straße ... vorhandene Einzelhandelsgeschäft für russische Lebensmittel und die Nutzung des Gebäudes R... Straße ... als Steuerberaterbüro und Verwaltungsgebäude der Firma M… ebenso keine grundsätzlich im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung darstellen, wie der an die W... Straße und die A… Straße angrenzende großflächige Parkplatz der Firma B... I...

24

Ist danach die nähere Umgebung als eine wesentlich durch Wohnnutzung geprägte Gemengelage zu qualifizieren, so kann dem Vorhaben der Klägerin zwar nicht die Vorschrift des § 52 Abs. 4 Satz 1 LBauO entgegengehalten werden, wonach in bestimmten, dort bezeichneten Baugebietstypen nach der Baunutzungsverordnung Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig, Fremdwerbeanlagen damit jedoch ausgeschlossen sind. Das Vorhaben ist indessen bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil sich die geplante Fremdwerbeanlage nach ihrer Art nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne dieser Vorschrift einfügt.

25

Ein Bauvorhaben fügt sich nach seiner Art in die nähere Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotenen Rücksichtnahme auf die unmittelbare vorhandene Bebauung fehlen. Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – und Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, jeweils nach juris). Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen, wobei grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden kann, denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die Art der baulichen Nutzung ist daher mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris).

26

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fügt sich die geplante Fremdwerbeanlage, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts planungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln ist, (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27/91 – juris; ebenso BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 14 B 06.2880 –, juris) nicht in die nähere Umgebung ein, denn weder befindet sich dort bereits eine Fremdwerbeanlage – das ca. 1 m² große Werbeschild für M...- D... muss außer Betracht bleiben, weil es an einem westlich der R... Straße gelegenen Gebäude und damit außerhalb des Bereichs der maßgeblichen näheren Umgebung angebracht ist – noch ein sonstiger Gewerbebetrieb. Die einzigen wohnfremden Nutzungen im Bereich der näheren Umgebung stellen der Parkplatz der Firma B..., die Büronutzung des Gebäudes R... Straße ... durch die Firma M... und eine Steuerberaterkanzlei sowie der Einzelhandelsladen in dem Gebäude R... Straße ... dar, bei denen es sich indessen nicht um Gewerbebetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt. Mit der Zulassung der Fremdwerbeanlage würde deshalb erstmals eine bisher nicht vorhandene Nutzungsart in diesen Bereich einziehen, die aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche in der Nachbarschaft bieten würde und damit im Sinne einer negativen Vorbildwirkung geeignet wäre, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Sie kann deshalb auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Insoweit ist, worauf im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht zu Rechts abgestellt hat, insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Bebauung östlich entlang der R... Straße ganz wesentlich durch Wohnbebauung geprägt ist, so dass eine Werbeanlage mit einer Fläche von ca. 10 m² dort einen Fremdkörper darstellen würde und sich deshalb nicht einfügt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. April 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der Nutzung des Hauses E. Straße ... in T. für einen bordellartigen Betrieb mit bis zu 5 Prostituierten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB ein. Die nähere Umgebung werde durch die westlich der E. Straße gelegene überwiegende Wohnbebauung geprägt. Das Gebiet östlich der E. Straße, in welchem sich u.a. eine Diskothek und ein größeres Einkaufszentrum befänden, spiele für die Beurteilung der Umgebungsbebauung keine Rolle, weil die E. Straße insofern trennende Wirkung habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet oder eine Gemengelage handele. Wegen der mit einem bordellartigen Betrieb typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) sei die beabsichtigte Nutzung nicht nur in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern auch in einem Mischgebiet oder auch in einer Gemengelage mit überwiegender Wohnnutzung bauplanungsrechtlich unzulässig.

4

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Grenzen der näheren Umgebung zutreffend bestimmt.

6

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BauR 1999, 32). Darüber hinaus ist ebenfalls anerkannt, dass die „nähere Umgebung“ dann begrenzt ist, wenn zwei Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen; der Grenzverlauf der näheren Umgebung kann durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, wie zum Beispiel eine Straße, markiert sein; dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Nach diesen Vorgaben teilt der Senat die Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts, dass die E. Straße die Grenzlinie zwischen der eher kleinteiligen Wohnbebauung mit kleinerem Gewerbe im Westen und den großen hallenartigen Gebäuden mit Einzelhandelsnutzung, Möbelmarkt und Großdisko sowie dem RWE-Umspannwerk im Osten darstellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Haus Nr. ... unmittelbar gegenüberliegende Bebauung wegen der vergleichbaren Nutzungsstruktur noch zur Umgebungsbebauung im Westen hinzugerechnet werden kann; denn die Abgrenzung zweier Gebiete mit unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstruktur ist nicht an den Verlauf einer Straße als künstliche Trennlinie gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003, a.a.O.). All dies lässt sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere der Luftbildaufnahmen, des Kartenmaterials sowie der - nicht bestrittenen - Feststellungen der Örtlichkeit im Protokoll zum Ortstermin durch das Verwaltungsgericht ohne Weiteres feststellen, ohne dass eine Ortsbesichtigung durch den Senat nötig wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 B 15.07 -, BauR 2007, 2040).

7

Was die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob sie einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, wie die Beklagte annimmt, oder das Gebiet aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Gewerbebetriebe (Frisöre, Fahrschule, Döner-Imbiss), des Hauses der Jugend und des Jobcenters eher einem Mischgebiet zuzuordnen ist. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, erwiese sich der bordellartige Betrieb in der E. Straße Haus Nr. ... als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die mit einer solchen bordellähnlichen Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) führen zu einer das Wohnen i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich störenden Nutzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10.OVG -; Beschluss vom 9. Februar 2007 - 8 B 10019/07.OVG -, BRS 71 Nr. 191; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, GewA 2003, 496).

8

Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat daran fest, die Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Dies entspricht langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Es kommt darauf an, ob von der beabsichtigten Nutzung unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise des Betriebs der Anlage in der Regel Nachteile und Belästigungen ausgehen können, die so erheblich sind, dass die Nutzung mit dem Charakter des Baugebiets nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213 und juris, Rn. 12). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, BauR 2011, 623 und juris, Rn. 19).

9

Sofern der Kläger eine konkrete Betrachtungsweise für zutreffend hält und insofern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 – (NVwZ 2009, 905) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2013 - 8 A 12045/12 – (DÖV 2013, 441) hinweist sowie für eine Untersagung der Prostitutionstätigkeit verlangt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Entscheidungen zu Sperrbezirksverordnungen und dem darin verfolgten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes (Art. 297 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGStGB) ergangen sind. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung gerade betont, dass die besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität eines Gebiets ein Verbot prostitutiver Betätigungen rechtfertigen kann (a.a.O., juris, Rn. 16). Eine solche Schutzwürdigkeit könne etwa bei einem Gebiet mit hohem Wohnanteil gegeben sein (a.a.O., Rn. 16). Auch wenn die Prostitutionsausübung deutlich weniger wahrnehmbar sei, wie etwa im Falle der Wohnungsprostitution, könnten Belästigungen der Anwohner, insbesondere Unruhe und andere Begleiterscheinungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden (a.a.O., Rn. 25). Diese Erwägungen stützen die Auffassung des Senats, dass ein bordellartiger Betrieb in einem wesentlich auch dem Wohnen dienenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig ist.

10

2. Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, weil sich bereits jetzt feststellen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlicher Überprüfung standhält, ohne dass hierzu die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108).

11

3. Schließlich weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie oben dargelegt, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es bei der Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.

3

Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.

4

Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.

5

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

9

1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).

10

2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.

11

Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.

12

Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.

13

Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

14

Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).

15

Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

17

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

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a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).

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b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

21

Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

22

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.