Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. März 2016 - 9 A 254/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 340,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
3Die Berufung ist nicht wegen - allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung von Abfallgebühren in Höhe von 340,80 Euro für das Jahr 2014 durch Bescheid vom 3. Januar 2014 zu Recht abgewiesen hat.
41. Die Rüge, die Beklagte dürfe für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ keine Gebühren nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 6 KAG NRW erheben, weil nicht sie, sondern der Abfallwirtschaftsverband M. diese Aufgabe wahrnehme, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Begründung seiner erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Auffassung verweist der Kläger auf § 6 Abs. 1 Satz 2 LAbfG, wonach ein solcher Verband mit seiner Entstehung zur Abfallentsorgung verpflichtet ist. Der Kläger versteht diese gesetzliche Bestimmung dahin, dass bereits aufgrund des Umstands, dass die Gemeinden des Kreises M. einen solchen Verband gegründet haben, sämtliche zum Aufgabenbereich der Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben „ausschließlich“ dem Verband obliegen, mithin keine Aufgaben für die beteiligten Gemeinden verbleiben, so dass diese auch keine öffentliche Einrichtung betreiben, für die Benutzungsgebühren nach § 4 und § 6 KAG NRW erhoben werden dürften. Soweit die Verbandssatzung in § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 i.V.m. Anlage 1 der Satzung vorsehe, dass einzelne Aufgabenbereiche - hier betreffend die Beklagte insbesondere die Grünschnittentsorgung und die Satzungshoheit - bei den Gemeinden verbleiben, sei dies wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 LAbfG, der eine solche Aufgabenverteilung nicht zulasse, unwirksam.
5a) Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 4 der Verbandssatzung i.V.m. Anlage 1 der Satzung geregelten Aufgabenverteilung zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
6§ 6 Abs. 1 LAbfG steht einer Aufgabenteilung zwischen einem Abfallwirtschaftsverband und den kreisangehörigen Gemeinden als Zweckverbandsmitgliedern nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 können Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts (…) nach Maßgabe des Absatzes 3 und § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet (Satz 2). Der Wortlaut des Satzes 2 gibt indessen für die Annahme des Klägers, dass die Zuständigkeit des Abfallverbands nur eine ausschließliche sein könne, nichts her. Er zeigt auch nicht auf, worauf er die von ihm zugrunde gelegt Auslegung der Vorschrift stützt. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus, zumal sich die Antragsbegründung auch nicht mit anderen Auslegungsmethoden, insbesondere mit dem Regelungszusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, auseinandersetzt.
7Gerade systematische Erwägungen sprechen indessen gegen die Auffassung des Klägers: § 5 Abs. 7 LAbfG, auf den § 6 Abs. 1 LAbfG ausdrücklich verweist, lässt Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) ohne nähere Vorgaben oder Einschränkungen zu. Gemäß § 1 Satz 1 GkG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Abweichendes gilt nach Satz 3 der Vorschrift, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung auf sachlich oder örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken kann, ergibt sich zunächst nicht aus dem GKG NRW. Welche Aufgaben der hier gebildete Zweckverband wahrnimmt, ist - wie hier geschehen - in der nach § 9 GkG NRW von den Beteiligten zu vereinbarenden und nach § 10 GkG NRW von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Verbandssatzung zu regeln. Nur die Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen - sowohl nach der hier noch maßgeblichen früheren Fassung des § 6 Abs. 1 GkG NRW als auch nach der mit Wirkung vom 11. Februar 2015 in Kraft getretenen, diese Regelung lediglich konkretisierenden Neufassung - auf den Zweckverband über.
8Auch aus den spezifischen abfallrechtlichen Vorgaben lässt sich nicht ableiten, dass ein Abfallwirtschafts-Zweckverband - abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 GkG NRW - zwingend mit einer ausschließlichen und zwingend alle Teilaufgaben umfassenden Zuständigkeit ausgestattet sein müsste. Ausschließliche Zuständigkeitszuweisungen sieht das Landesabfallgesetz für den hier in Rede stehenden Aufgabenbereich gerade nicht vor. Die Zuständigkeitsverteilung im Abfallrecht ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Kreise und kreisfreien Städte als auch die kreisangehörigen Gemeinden Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wahrnehmen, die sich gegenseitig ergänzen. Während die Kreise insbesondere für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen zuständig sind (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 LAbfG), haben die kreisangehörigen Gemeinden die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden (vgl. § 5 Abs. 6 LAbfG). Die vom Gesetzgeber vorgegebene Aufgabenverteilung kann von den beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einvernehmlich geändert werden. So können gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG Kreisaufgaben auf die kreisangehörigen Gemeinden sowie Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden auf die Kreise übertragen werden.
9Den Gesetzgebungsmaterialien ist ebenfalls kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass mit der ursprünglich in § 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG 1973 enthaltenen Regelung, wonach mit Entstehung der neuen Körperschaft diese zur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, eine ausschließliche Verbandszuständigkeit geregelt werden sollte. Vielmehr macht diese Regelung deutlich, dass die Mitglieder des Zweckverbands - anders als etwa im Falle einer Aufgabenerfüllung in eigener Regie oder auch unter Mitwirkung dritter Personen - nicht mehr selbst für die Erfüllung der ihnen zunächst durch das Gesetz als Pflichtaufgabe auferlegten, aber nunmehr der neuen Körperschaft übertragenen öffentlichen Aufgabe verantwortlich sind.
10Vgl. LT-Drs. 7/2472, Seiten 29, 31 und 32.
11Einer gesonderten Beauftragung der entstandenen Körperschaft bedarf es nicht.
12Vgl. Scholz, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2014, § 6 Rn. 3.
13Überdies erschließt sich nicht, welchen Sinn eine - im Gegensatz zu der abfallrechtlichen Aufgabenteilung im Übrigen stehende - ausschließliche Zuständigkeit eines Abfallverbandes haben sollte.
14Auf die in der Antragsbegründung angesprochene Frage, ob eine öffentliche Einrichtung zwei „Veranstalter“ haben kann, kommt es dabei nicht an.
15b) Ausgehend von der in der Verbandssatzung geregelten und nach den vorstehenden Ausführungen zulässigen Aufgabenverteilung zeigt die Antragsbegründung auch mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27. März 2015 keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die Beklagte grundsätzlich - vorbehaltlich insbesondere der Maßgaben des § 9 Abs. 2 LAbfG und des § 6 Abs. 2 KAG NRW - nach Maßgabe des § 7 KAG NRW berechtigt ist, neben den bei ihr selbst anfallenden Kosten auch die vom Abfallwirtschaftsverband als Umlage in Rechnung gestellten Kosten und die vom Kreis als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Gebühren als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation einzustellen.
16Zur Abwälzung von Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 KAG NRW vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1988 – 2 A 1883/80 -, OVGE 39, 277, juris Rn. 31 ff.
17Die in § 7 KAG NRW vorgesehene indirekte Belastung der Gebührenpflichtigen mit den Verbandsumlagen entspricht wirtschaftlich den Fällen, in denen kein Zweckverband gegründet, sondern die gesetzliche Aufgabenverteilung beibehalten worden ist. Trotz der sich ergänzenden Zuständigkeiten der Kreise und der kreisangehörigen Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung erfolgt die in § 9 Abs. 2 LAbfG näher geregelte Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich einheitlich durch die Gemeinden, die die ihnen vom Kreis für die Abfallentsorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 LAbfG in Rechnung gestellten Beträge - sei es nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung, sei es durch die Erhebung von Gebühren - in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, und 4 KAG NRW aufbringen.
182. Die in der Antragsbegründung geltend gemachten Zweifel hinsichtlich der angesetzten Kosten sind nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger rügt das Fehlen einer sachgerechten Prognose in Bezug auf die Forderung des Zweckverbandes. Dabei geht er davon aus, dass die Beklagte auch hinsichtlich der vom Abfallwirtschaftsverband für das Gebührenjahr veranschlagten satzungsgemäßen Umlage eine - entsprechend § 114 VwGO einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende - Prognoseentscheidung zu treffen hatte, ob es sich um betriebsnotwendige, nach § 6 Abs. 2 KAG NRW, § 9 Abs. 2 LAbfG ansatzfähige Kosten handelt.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3834/02 -, juris Rn. 4 ff.
20Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Prognose im Ergebnis fehlerhaft gewesen sein könnte,
21zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, NWVBl. 2015, 374, juris Rn. 36 f., m.w.N.,
22sind nicht dargelegt. Diesbezügliche Rügen hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht; vor diesem Hintergrund bestand auch für das Verwaltungsgericht von Amts wegen kein Anlass zu einer Fehlersuche. Substantiierte Einwände benennt die Zulassungsbegründung nicht. Bei dieser Sachlage wäre der Senat auch in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht gehalten, die den Zahlungen an den Verband zugrunde gelegten Kostenansätze zu überprüfen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
23Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 A 2606/06 -, juris Rn. 9 ff., m.w.N.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.