Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr Inhaltsverzeichnis

Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern: 1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weis
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/12/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für...