Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Feb. 2014 - 18 K 4074/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger war Halter eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen K- 0 0000. Die AXA Versicherung AG teilte der Beklagten über den vorgesehenen elektronischen Weg am 4.6.2013 mit, dass der Versicherungsschutz für das genannte Fahrzeug seit dem 2.6.2013 abgelaufen sei. Mit dem Kläger am 8.6.2013 zugestelltem Bescheid vom 4.6.2013 untersagte die Beklagte ihm den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und forderte ihn auf, den Betrieb des Fahrzeugs sofort einzustellen und innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder aber zwecks Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Fahrzeugpapiere vorzulegen und die Kennzeichenschilder entsiegeln zu lassen. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger an, nach Ablauf der Frist das Fahrzeug unter Anwendung unmittelbaren Zwangs außer Betrieb zu setzen.
3Mit seiner dagegen am 5.7.2013 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er sei am 2.6.2013 nicht mehr im Besitz seines Fahrzeugs gewesen, weil er es zuvor einem Bekannten überlassen habe, der ihm weder das Fahrzeug zurückgegeben noch dessen Aufenthaltsort mitgeteilt habe. Seit Mitte Oktober 2013 befinde sich das Fahrzeug im Besitz eines Herrn T. , mit dem der Kläger vor Gericht um das Eigentum des Fahrzeugs streite. Der Kläger habe deshalb die ihm mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Anordnungen nicht vornehmen können. Hätte die Beklagte den Kläger vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört, hätte er diese Umstände erläutern können. Dann wäre der angefochtene Bescheid nicht erlassen worden.
4Der Kläger beantragt,
5den Bescheid der Beklagten vom 4.6.2013 aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung verweist sie auf ihren angefochtenen Bescheid.
9Entscheidungsgründe
10Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ordnungsverfügung vom 4.6.2013 rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung und für die Androhung des unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid vom 4.6.2013 lagen vor. Nach § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier am 2.6.2013 - durch eine Anzeige der Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht darauf an, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versicherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Eine Pflicht der Behörde zur Nachprüfung dieser Anzeige besteht nicht. Selbst eine irrtümliche Mitteilung des Haftpflichtversicherers würde die Behörde zu unverzüglichem Handeln verpflichten. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, am Straßenverkehr nicht teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall einen Versicherungsschutz genießen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, NJW 1993, 1217 (zu § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO als Vorgängervorschrift); OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 - 8 A 1634/13 -, vom 23.6.2010 - 8 E 669/10 - und vom 7.5.2002 - 8 A 2658/11 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2009 - 1 B 10/09 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 31.7.2008 - 11 ZB 08.188 -, Juris; VG Köln, Urteil vom 28.11.2008 - 18 K 4939/08 - (jeweils zu § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV).
12Dabei ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die Mitteilung des Versicherers oder die darauf folgende Amtshandlung verschuldet hat. Der Versicherer ist im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Halter und der Zulassungsstelle der Halterseite zuzuordnen. Denn der Halter bedient sich des Versicherers zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht. Er kann den Versicherer auch ggf. aufgrund des privatrechtlichen Versicherungsvertrags für dessen Fehlverhalten oder wegen eines schuldhaften Verhaltens bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zur Verantwortung ziehen und sich so schadlos halten.
13Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, a. a. O; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2013 - 8 A 16334/13 - und vom 23.6.2010 - 8 E 669/19 -; VG Köln, Urteil vom 04.7.2008 - 11 K 1558/08 -.
14Die angefochtene Ordnungsverfügung ist entgegen der Meinung des Klägers nicht deshalb rechtswidrig, weil ihre Umsetzung für den Kläger tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre. Zum einen ist sein diesbezüglicher Vortrag zu einem Dritten, der das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung im Besitz gehabt haben soll, nicht nur bezüglich dieses Dritten, sondern auch hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen der Kläger keinen Zugriff auf das Kraftfahrzeug gehabt haben will, völlig substanzlos; auf die späteren Besitzverhältnisse ab Mitte Oktober 2013 kommt es schon deshalb nicht an, weshalb auch der darauf bezogenen Beweisanregung nicht weiter nachzugehen war. Zum anderen hätte selbst ein vollständiger Besitzentzug nicht dazu geführt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ins Leere gelaufen wäre, weil der Kläger einem damaligen anderen Besitzer von der Betriebsuntersagung sowie von der Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen hätte Mitteilung machen können. Dass eine solche Mitteilung bei fehlender Zugriffsmöglichkeit auf das Kraftfahrzeug ausreicht, folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 1 FZV den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit einräumt, die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht nur gegenüber dem Halter, sondern auch gegenüber dem mit diesem nicht zwangsläufig identischen Eigentümer anzuordnen, also gegenüber dem Eigentümer auch dann, wenn der Besitz des Kraftfahrzeugs allein bei dessen vom Eigentümer verschiedenen Halter liegt. Der Kläger gibt indes selbst an, Eigentümer des Fahrzeugs (gewesen) zu sein. Abgesehen davon, dass die dem Kläger mit der angefochtenen Ordnungsverfügung eingeräumte Möglichkeit, eine neue Versicherungsbestätigung nachzuweisen, sich rechtlich lediglich als ein ihn begünstigendes Austauschmittel darstellt, wäre ihm diese Möglichkeit auch bei fehlendem Besitz des Fahrzeugs rechtlich nicht verwehrt, wenngleich wirtschaftlich womöglich nicht sinnvoll gewesen.
15Hat sich bereits aus diesen Gründen das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung rechtlich nicht ausgewirkt, war eine vorherige Anhörung des Klägers zudem gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht geboten, weil aus den oben im Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 FZV genannten Gründen eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig war, wie die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat.
16Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 62, 63, 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und beachtet insbesondere den in § 58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der ausweislich der Beschwerdeschrift (Antrag zu 2.) auf die Festsetzung einer Gebühr mit Bescheid vom 28. Februar 2012 beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
41. Es kann offen bleiben, ob die Einwände gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2012 noch mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vom 28. Februar 2012 geltend gemacht werden können, nachdem die Ordnungsverfügung aufgrund der Beschränkung des Zulassungsantrags auf den Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Denn jedenfalls sind die Einwände gegen die Ordnungsverfügung unbegründet.
5a) Mit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte dem Kläger unter Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs sofort vollziehbar aufgegeben, bis zum 2. März 2012, 11:30 Uhr, die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vorzulegen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung den Hinweis, die Außerbetriebset-zung des Fahrzeugs könne abgewendet werden, indem durch Vorlage einer neuen, gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung vor Ablauf der gesetzten Frist das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachgewiesen werde. Eine solche Bestätigung ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangen.
6b) § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bestimmt, dass die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so gewonnenen Erkenntnisse wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten. Dementsprechend wird die Pflicht, Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zu ergreifen, grundsätzlich auch durch unrichtige Mitteilungen des Haftpflichtversicherers ausgelöst; auf ein Verschulden des Fahrzeughalters kommt es insoweit nicht an.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, juris Rn. 15 f., OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 8 B 529/13 -, Abdruck, S. 2, sowie vom 22. Juli 2010 - 8 A 1743/09 -, Abdruck, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 8. April 2013 - 2 A 1718/12 -, juris Rn. 45.
8Der Fahrzeughalter kann sich bei unrichtigen Mitteilungen des Haftpflichtversicherers nur an diesen selbst wenden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
9Jedoch sind Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV unzulässig, wenn vor deren Durchführung der zuständigen Behörde in der hierfür gesetzlich vorgegebenen Form nachgewiesen wurde, dass Versicherungsschutz für das betreffende Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft besteht.
10Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 10 K 547/11 -, DAR 2012, 166, juris Rn. 25; Dauer, in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 25 FZV Rn. 7.
11Denn Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist es, andere Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen. Dieses Regelungsziel ist erreicht, wenn eine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug besteht. Einer Maßnahme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV bedarf es dann nicht mehr. Dieses Ergebnis wird durch § 25 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV hat die Zulassungsbehörde, sofern sie eine Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung enthält, den (bisherigen) Versicherer hierüber zu unterrichten. Ist eine solche Unterrichtung erfolgt, löst die Anzeige des bisherigen Versicherers, dass die bisherige Versicherung erloschen sei, gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV keine Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV aus. Auch insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass der Zulassungsbehörde bekannt ist, dass Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht.
12Der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, kann gemäß § 23 Abs. 1 FZV nur durch eine Versicherungsbestätigung erbracht werden. Dies gilt über die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus auch bei einem - hier vorliegenden - Versicherungswechsel. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 FZV, einen sicheren und effizienten Nachweis des Versicherungsschutzes zu gewährleisten, folgt darüber hinaus aber auch aus der Gesetzessystematik: Bei der „Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZG handelt es sich um eine „Versicherungsbestätigung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. k und Abs. 2 Nr. 2 FZV). Dementsprechend knüpft auch § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV, wonach Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ausgeschlossen sind, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV vorliegen (s.o.), an das Vorliegen einer Versicherungsbestätigung i.S.d. § 23 Abs. 1 FZV an.
13Seit dem 1. November 2012 ist die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FZV in der Fassung durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl I, S. 2232) entweder der Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder für diese zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit zu halten. Das zulässige Datenformat und der Inhalt der Versicherungsbestätigung werden durch § 23 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FZV vorgegeben. Eine andere Form des Nachweises, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, ist seit dem 1. November 2012 ausgeschlossen. Der Abruf im automatisierten Verfahren setzt voraus, dass die Zulassungsbehörde die zu der jeweiligen Versicherungsbestätigung gehörende sog. VB-Nummer kennt, die von den Versicherungsunternehmen vergeben wird und die frühere schriftlich erteilte Versicherungsbestätigung ersetzt.
14Vgl. http://www.gdv-dl.de/elektr_ver.html.
15Bis zum 31. Oktober 2012 - und damit auch im vorliegenden Fall - konnte die Versicherungsbestätigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 FZV a.F. auch schriftlich vorgelegt werden, sofern sie weder elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt noch zum automatischen Abruf bereitgehalten wurde; Form und Inhalt waren in Anlage 11 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgegeben.
16c) Dies zugrunde gelegt, sind die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 unbegründet. Der Kläger ist der Ansicht, Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seien am 24. Februar 2012 nicht mehr zulässig gewesen, weil dem Beklagten vor diesem Datum von einem Mitarbeiter einer anderen Versicherungsgesellschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass für sein, des Klägers, Fahrzeug ein neuer Versicherungsvertrag bei dieser Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Bereits zuvor habe die Versicherungsgesellschaft den „Code“ an die Zulassungsstelle des Beklagten verschickt. Auf telefonische Nachfrage habe ein Bediensteter des Beklagten zudem bestätigt, dass die rückwirkende Übernahme des Versicherungsschutzes für das Fahrzeug des Klägers akzeptiert werde. Damit sei dem Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2012 bekannt gewesen, dass für sein Fahrzeug Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestanden habe.
17Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 die sog. VB-Nummer („Code“) für ein neues Versicherungsverhältnis mitgeteilt worden sei. Entscheidend ist, wann die Mitteilung der Zulassungsbehörde zugegangen ist, nicht wann sie abgeschickt wurde. Über den Zugang enthält der Zulassungsantrag keine Aussage. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägers in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageschrift, wonach „es seitens der neuen Versicherung leider zu einer Verzögerung der notwendigen Daten für das Straßenverkehrsamt“ gekommen sei. Dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang lassen sich ebenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die sog. VB-Nummer dem Beklagten bereits vor dem 24. Februar 2012 zugegangen ist.
18Eine telefonische Mitteilung der Versicherungsgesellschaft ist nach den vorstehenden Ausführungen zum Nachweis des Versicherungsschutzes schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Im Übrigen bietet eine telefonische Mitteilung nicht die angesichts des öffentlichen Interesses an einer effektiven Überwachung der nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht erforderliche erhöhte Richtigkeitsgewähr.
19d) § 29 FZV, auf den der Kläger ergänzend verweist, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts („Versicherungskennzeichen“) nur für Fahrzeuge i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d bis f FZV, bei denen der Nachweis, dass ein dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechender Versicherungsschutz besteht, durch ein sog. Versicherungskennzeichen erfolgt (vgl. § 26 Abs. 1 FZV). Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um zwei oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge.
20Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 26 FZV Rn. 2.
21Um solche Fahrzeuge geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
222. Einwände gegen die Festsetzung der Gebühr, insbesondere solche betreffend deren Höhe, hat der Kläger nicht erhoben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2008 - 10 L 1895/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
u. a. Urteile vom 29.11.1974 - VII C 66.72 -, Buchholz 442.16 § 29 d StVZO Nr. 1, und vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109,
ebenso Bay.VGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 11 ZB 08.188 -, juris.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
- 1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder - 2.
das Fahrzeug vorgeführt
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.