Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Sept. 2016 - 6 B 963/16
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – 1 K 1547/16 (VG Aachen) – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juni 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
4Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung für den 28. Juli 2016 festgesetzte Untersuchungstermin ebenso wie der auf den 19. August 2016 verschobene Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen, weil die mit der Untersuchungsaufforderung vom 21. Juni 2016 für den Antragsteller verbundene Beschwer fortbesteht. Sie stellt nicht nur die rechtliche Grundlage für die für den 28. Juli 2016 bzw. 19. August 2016 angesetzte polizeiärztliche Untersuchung dar, sondern auch für künftige, vom Antragsgegner beabsichtigte polizeiärztliche Untersuchungen. Dieser hat sich unter dem 16. August 2016 fernmündlich gegenüber dem Senat vorbehalten, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage der streitbefangenen Untersuchungsanordnung einen neuen Untersuchungstermin zu bestimmen.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
6Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser folgt aus dem Umstand, dass die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, sich beim LAFP, Polizeiärztlicher Dienst, vom dortigen Polizeiarzt hinsichtlich „Ihrer Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstunfähigkeit“ untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
7Diese Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
8An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, Urteile vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 – und vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 – 6 B 649/16 –, vom 24. September 2015 – 6 B 1065/15 – und vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 –, jeweils juris.
10Die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juni 2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Darin werden weder tatsächliche Umstände angegeben, aufgrund derer sich Anhaltspunkte für eine (Polizei-) Dienstunfähigkeit ergeben könnten, noch finden sich Angaben zu Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung. Allein aus diesem Grund ist die Untersuchungsanordnung rechtswidrig.
11Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 29. März 2016 nähere Ausführungen u.a. zu den aufgelaufenen Fehlzeiten, durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie polizeiärztlichen Untersuchungen in der Vergangenheit gemacht hat. Denn nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, insoweit eindeutig formulierten Anforderungen müssen in der Aufforderung selbst (Hervorhebung durch den Senat) sowohl die tatsächlichen, die Dienstunfähigkeit naheliegend erscheinen lassenden Feststellungen als auch Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchungen angegeben werden.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, a.a.O., Rn. 9 f. , und Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O, Rn. 20, 23.
13Aber selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Anhörungsschreiben ergibt sich im Ergebnis nichts Abweichendes. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es dabei zunächst, ob die Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, als ausreichend anzusehen sind. Der Antragsgegner listet dazu insbesondere die umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie Wiedereingliederungszeiten seit dem Jahr 2011 auf. Aus (längeren) Fehlzeiten können sich grundsätzlich zwar Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben; dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 20, und Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27.
15Konkrete Hinweise auf die Ursachen der Fehlzeiten finden sich in dem Anhörungsschreiben nicht. Es wird lediglich allgemein auf das vom Polizeiarzt diagnostizierte „schwierige Krankheitsbild“ verwiesen und dass dieser mit wiederholten und häufigen Dienstausfallzeiten rechne.
16Vgl. zur erforderlichen weiteren Klärung der Ursachen von Fehlzeiten BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 27.
17Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass sich die Fehlzeiten bzw. Wiedereingliederungszeiten hier über mehrere Jahre hinweg (seit dem Jahr 2011) erstrecken und von erheblichem Umfang sind (in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils deutlich über 100 Arbeitstage, 2016 bis Ende März 47 Arbeitstage).
18Aber auch wenn man diese tatsächlichen Angaben ausreichen ließe, um Zweifel an der Dienstfähigkeit zu begründen, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zu Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung. Nichts hinreichend Konkretes ergibt sich daraus, dass die Untersuchung zur „Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstunfähigkeit“ dienen soll. Damit ist lediglich das Ziel der Untersuchung benannt, nicht aber deren Art und Umfang beschrieben.
19Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass es keiner weiteren Angaben zu Art und Umfang der Untersuchungen bedurft hätte. Es ist der Auffassung, der Antragsgegner sei weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich gehalten gewesen, die Untersuchungsanordnung ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren, da sich weder aus Äußerungen des polizeiärztlichen Dienstes noch aus Angaben des Antragstellers selbst in der Personalakte genaue Erkenntnisse über die Art seiner Erkrankung ergäben. Diese Sichtweise wird indessen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht. Danach muss sich der Dienstherr erforderlichenfalls bereits im Vorfeld des Erlasses sachkundig ärztlich beraten lassen, um sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O., Rn. 10, und Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn., 23.
21Es ist seine Aufgabe, Art und Umfang der amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Untersuchung vorausschauend zu konkretisieren. Zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines die Feststellung der (Polizei-)Dienstunfähigkeit betreffenden Verfahrens erforderlich ist, kann der Antragsgegner auf frühere Untersuchungsergebnisse und private Atteste zurückgreifen. Ferner kann er – ohne dass dem Bedenken in rechtlicher Hinsicht entgegenstünden – auch die Vorstellung beim örtlich zuständigen Polizeiarzt vorsehen, der ermittelt, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind.
22Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 – 6 B 198/16 –, juris, vom 24. September 2015, a.a.O., und vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, juris.
23Da der Antragsgegner auch alsbald einen neuen Untersuchungstermin bestimmen will, steht dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.