Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 B 1065/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verfahrens 2 K 6066/15 nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 einer amtsärztliche Untersuchung zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen.
4Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht entgegen, dass der vom Gesundheitsamt der Stadt E. für den 14. September 2015 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen, weil die mit der Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 für den Antragsteller verbundene Beschwer fortbesteht. Sie stellt nicht nur die rechtliche Grundlage für die für den 14. September 2015 angesetzte amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für künftige, vom Antragsgegner beabsichtigte amtsärztliche Untersuchungen dar.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
6Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser folgt aus dem Umstand, dass die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes der Stadt E. untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
7Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348 und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141.
9Nach diesen Maßgaben erweist sich die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung als rechtswidrig. In ihr sind zwar die wesentlichen Aspekte seiner seit 2009 andauernden Krankengeschichte und damit die tatsächlichen Umstände mitgeteilt, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Art und Umfang der geforderten Untersuchung sind jedoch nicht nachvollziehbar. Unklar ist, ob sich die beabsichtigte Untersuchung auf ein psychiatrisches Krankheitsbild beschränken soll, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass sich die psychiatrische Störung, derentwegen er am 21. Mai 2015 die Polizeidienstunfähigkeit, nicht aber die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt hatte, verstärkt habe. Für eine solchermaßen beschränkte Untersuchungsanordnung spricht ihr Wortlaut, der sich - habe neben der vom Antragsgegner schon für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht als hinreichend gewichtig erachteten Kraft- und Sensibilitätsminderung der linken Hand – im Wesentlichen nur zu dem psychiatrischen Beschwerdebild des Antragstellers und den hierzu ergangenen Gutachten verhält. Da der zum Gegenstand der Untersuchungsanordnung gemachte Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt E. vom 31. Juli 2015 jedoch auch Feststellungen zur körperlichen Konstitution des Antragstellers anlässlich eines Personalgesprächs mit ihm am 10. Februar 2015 trifft, kommen auch diesbezügliche Untersuchungen in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat allein aus der Erwähnung dieser sechs Monate zurückliegenden (laienhaften) Feststellung anlässlich eines Personalgesprächs jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erkennen, ob und inwieweit auch eine körperliche Untersuchung mit ggfs. sich anschließender weitergehender Diagnostik angeordnet ist. Die Beschreibung einer konkreten Symptomatik, die über das psychiatrische Krankheitsbild hinausgeht, enthält das Schreiben nicht. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten neurologischen Beschwerden des Antragstellers infolge der im Jahr 2009 erlittenen Schussverletzung an der linken Hand noch Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Insoweit führt der Antragsgegner sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch in dem Untersuchungsauftrag aus, dass dieses Ereignis für die festgestellte Polizeidienstunfähigkeit infolge der gutachterlichen Ergebnisse nicht ausschlaggebend gewesen sei. Von einer Verschlechterung der unfallbedingten Folgen ist an keiner Stelle die Rede.
10Bleibt es daher der unteren Gesundheitsbehörde überlassen, welche Untersuchungen durchgeführt werden, ist dem Antragsteller die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung nicht möglich. Diese Unbestimmtheit der Untersuchungsanordnung wirkt sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Pflicht des Dienstherrn, Art und Umfang der Untersuchung in der Aufforderung für den Beamten nachvollziehbar anzugeben, zu Lasten des Antragsgegners aus. Es ist seine Aufgabe, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung vorausschauend zu konkretisieren. Damit wird ihm auch nichts Unmögliches abverlangt, denn der praktischen Schwierigkeit bei der Umsetzung dieser Rechtsprechung kann er beispielsweise dadurch begegnen, dass etwa mit Hilfe des polizeiärztlichen Dienstes zunächst ermittelt, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind.
11Da der Antragsgegner auch alsbald einen neuen Untersuchungstermin bestimmen will, steht dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.