Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2016 - 6 B 1397/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers,
4im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 26. November 2015 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen,
5statthaft ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
6vgl. Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128,
7handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung vom 26. November 2015 nicht um einen Verwaltungsakt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Untersuchungsanordnung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141.
9Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitbefangene Untersuchungsanordnung mit der Bekanntgabe des Untersuchungstermins verbunden hat und dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Denn die Mitteilung des Untersuchungstermins diente lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung,
11vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692, vom 10. Februar 2012 - 1 E 67/12 -, juris, vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, und vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris,
12so dass sie auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann, die der Antragsgegner sich vorbehält.
13Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Vor dieser Untersuchungsanordnung habe es keiner erneuten Anhörung des im Juni 2015 beteiligten Personalrates bedurft. Die Anordnung genüge in Bezug auf die Begründung der Untersuchungsnotwendigkeit - insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer der Dienstunfähigkeit des Antragstellers und die durch frühere polizeiärztliche Untersuchungen festgestellten gravierenden Verwendungsausschlüsse - und in Bezug auf den Umfang der anstehenden Untersuchung den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung stelle.
14Das (allein) hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
15Vor der zwischenzeitlich aufgehobenen Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2015 hatte der Antragsgegner den Personalrat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 über den Sachverhalt informiert und ihm - ohne den Entwurf einer bestimmten Untersu-chungsanordnung beizufügen - mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen beabsichtigt sei, eine polizeiärztliche Untersuchung anzuordnen. Hierzu ist dem Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass der Personalrat vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung nicht erneut beteiligt worden ist, führt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. Die im Juni 2015 erfolgte Beteiligung des Personalrates deckt nicht, wie der Antragsteller meint, allein die Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2015. Denn Gegenstand des Beteiligungsverfahrens war der Vorgang der Untersuchungsanordnung als solcher und der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt.
16Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 6 A 2168/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3679/07 -, juris.
17Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich gegenüber dem Sachverhalt, den der Antragsgegner dem Personalrat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unterbreitet hat, Veränderungen ergeben haben, die vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung eine erneute Beteiligung des Personalrates geboten hätten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
18Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen.
19Die an einen Polizeivollzugsbeamten gerichtete Anordnung, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Polizeidienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.
21Danach muss der Dienstherr - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die er die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.;
23OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, juris.
24Dass die streitbefangene Untersuchungsanordnung dem gerecht wird, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Hierfür besteht in Anbetracht ihres Inhalts auch keine Veranlassung. Sie hebt u.a. darauf ab, dass er seit dem 11. Dezember 2014 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei und die Polizeiärztin ORMR’in Dr. I. (Polizeipräsidium H. ), die ihn am 26. Februar 2015 untersucht habe, unter dem 10. März 2015 zu der Feststellung folgender Einschränkungen gelangt sei: „Nicht im Wechseldienst verwendbar; nicht im Nachtdienst verwendbar; keine Einsatzfahrten nach §§ 35 und 38 StVO; kein Einsatz in Bereichen, in denen bei lauter Umgebung das Verstehen von Sprache erforderlich ist“. Aus polizeiärztlicher Sicht sei mit der Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen.
25Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, a.a.O.
27Die streitbefangene Untersuchungsanordnung genügt diesen Anforderungen.
28Auch der Antragsteller stellt nicht - jedenfalls nicht substantiiert - in Frage, dass in Anbetracht der Feststellungen der ORMR’in Dr. I. sowie der seit Mitte Dezember 2014 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit bestehen. Er wendet vielmehr sinngemäß ein, der Antragsgegner habe sich vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung keine hinreichende Klarheit darüber verschafft, in welcher Hinsicht Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Dieser Einwand greift nicht durch.
29Zum einen war der Antragsgegner lediglich verpflichtet, sich „in den Grundzügen“ darüber Klarheit verschaffen, in welcher Hinsicht Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Zum anderen erstreckt sich diese Verpflichtung denknotwendig nur auf die dem Antragsgegner im Vorfeld der Untersuchungsanordnung zugänglichen Informationen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Antragsteller eine privatärztliche Bescheinigung, die sich auch nur ansatzweise zu seinem Krankheitsbild verhält, nicht vorgelegt hat. Zudem hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erläutert, aus welchen Gründen ORMR’in Dr. I. ihm lediglich die in ihrem Schreiben vom 10. März 2015 enthaltenen Feststellungen mitgeteilt hat. Die von ihr geführte Krankenakte des Antragstellers sei, so der Antragsgegner, für die Personalverwaltung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einsehbar. Ebenso wenig sei die Polizeiärztin berechtigt, ihre Diagnose der Personalverwaltung mitzuteilen. Der Polizeiarzt Dr. Q. vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen sei nach der Erlasslage nunmehr dafür zuständig, den Antragsteller auf seine Polizeidienstfähigkeit zu untersuchen. Die von ORMR’in Dr. I. geführte Krankenakte des Antragstellers habe, weil er sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, nicht an Dr. Q. weitergeleitet werden können. Er, der Antragsgegner, habe nach Rücksprache mit Dr. Q. über die Art und den Umfang der Untersuchung entschieden. Ein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Antragsgegner vor der Untersuchungsanordnung nicht alle ihm zugänglichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
30Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsgegner hätte bereits vor der angeordneten Untersuchung eine Anamneseerhebung „beim Erlassgutachter“ veranlassen können, lässt er außer Acht, dass der Antragsgegner der streitbefangenen Untersuchungsanordnung einen insbesondere der Anamneseerhebung dienenden Fragebogen beigefügt hat und es ihm unbenommen war, diesen Fragebogen auszufüllen und Dr. Q. vorab zuzuleiten. Davon hat der Antragsteller indes abgesehen.
31Schließlich ist die streitbefangene Untersuchungsanordnung auch nicht wegen der Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung rechtlich zu beanstanden. Der Antragsgegner hat nicht etwa auf jedwede Angaben zu Art und der Umfang der ärztlichen Untersuchung verzichtet und dies damit in das Belieben des Polizeiarztes Dr. Q. gestellt. Insbesondere hat er es nicht dem Polizeiarzt überlassen, eine fachärztliche Zusatzbegutachtung des Antragstellers zu veranlassen, sondern darauf hingewiesen, dass es hierfür einer gesonderten Untersuchungsanordnung bedürfe. Des Weiteren hat der Antragsgegner in der streitbefangenen Untersuchungsanordnung vorgegeben, die Untersuchung solle „eine sorgfältige Anamneseerhebung, die ausführliche körperliche Untersuchung, die erforderlichen technischen Untersuchungen wie Sehtest, Hörtest, EKG, Belastungs-EKG, eine Blutuntersuchung, gegebenenfalls Zusatzuntersuchungen im Sinne von Röntgen oder weiterführenden technischen Untersuchungen“ umfassen. In Anbetracht der ihm vor der Untersuchungsanordnung aus den dargestellten Gründen nur vorliegenden wenigen Informationen und der damit einhergehenden Ergebnisoffenheit der einzelnen Untersuchungsmaßnahmen konnte er den Rahmen der ärztlichen Untersuchung lediglich grob festlegen. Dass er es innerhalb des festgelegten Rahmens dem zuständigen Polizeiarzt überlässt, auf der Grundlage der durch eine sorgfältige Anamneseerhebung und durch eine ausführliche körperliche Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse die im Weiteren aufgeführten „technische Untersuchungen“ durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schutzwürdige Belange werden durch diese Vorgehensweise nicht berührt. Denn der die „technischen Untersuchungen“ betreffende Vorbehalt der Erforderlichkeit hindert den Antragsteller nicht, etwa mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Einwände auch oder speziell gegen diese Untersuchungen zu erheben. Solche Einwände enthält das Beschwerdevorbringen indes nicht. Insbesondere hat der Antragsteller - wie bereits dargestellt - keine privatärztliche Bescheinigung zu seinem Krankheitsbild vorgelegt, die die „technischen Untersuchungen“ - teilweise oder sogar in ihrer Gesamtheit - entbehrlich machen könnte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.