Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2016 - 6 B 703/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens darauf gerichtet,
4im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
5Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Untersuchungsanordnung mit der Bekanntgabe des Untersuchungstermins verbunden hat und dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Die Mitteilung des Untersuchungstermins diente lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung,
6vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 6 B 1397/15 -, juris, vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692, vom 10. Februar 2012 - 1 E 67/12 -, juris, vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, und vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris,
7so dass sie auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann, die die Antragsgegnerin sich vorbehält.
8Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei rechtmäßig. Gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) sei ein durch Dienstunfall verletzter Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen zu lassen. Es bestünden keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin, welches mit der Untersuchung betraut werden solle. Die örtliche Zuständigkeit für eine amtsärztliche Untersuchung im Rahmen eines Dienstunfallgeschehens ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Eine daneben oder gar vorrangig bestehende örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes des Kreises, in dem der Antragsteller wohne, mithin des Gesundheitsamtes des Kreises F. , sei nicht gegeben. § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) sei nicht einschlägig. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW sei gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachrangig.
9Das gegen diese Erwägungen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
10Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW sei vorliegend nicht einschlägig. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW ist für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Untere Gesundheitsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW). § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW regele, so das Verwaltungsgericht, ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für amtliche Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem LBG NRW. Um ein solches Verfahren handele es sich hier aber nicht. Die in Rede stehende Unfallfürsorge und das entsprechende Verwaltungsverfahren richteten sich nach dem LBeamtVG NRW und nicht nach dem LBG NRW.
11Der Antragsteller macht geltend, § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW erfasse auch „Untersuchungen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz“. Denn der Landesgesetzgeber habe durch den Zusatz „nach dem Landesbeamtengesetz NRW“ den sachlichen Geltungsbereich dieser Regelung auf beamtenrechtliche Verfahren derjenigen Beamten beschränken wollen, für die das LBG NRW Anwendung finde, mithin auf Landes- und Kommunalbeamte „in NRW“. Diese sei aus Sicht des Landesgesetzgebers eine erforderliche Klarstellung gewesen, da er keine Kompetenz für beamtenrechtliche Verfahren nach dem Bundesbeamtengesetz habe. Eine solche Zielsetzung lässt sich den Gesetzesmaterialien indes nicht entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (vgl. Landtagsdrucksache 16/1187, S. 2 und 30) ist vielmehr Folgendes ausgeführt:
12„(…) Die örtliche Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörden im amtlichen Begutachtungsverfahren für den öffentlichen Dienst richtet sich derzeit nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-West-falen. Danach ist beispielsweise im vorzeitigen Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten oder einer Beamtin die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort zuständig (Dienstortprinzip). Eine Abfrage im Rahmen der Berichtspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen zur ‘Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst‘ hat jedoch ergeben, dass das langjährige praktizierte und bewährte Wohnortprinzip vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Belastung der unteren Gesundheitsämter, aber auch im Interesse der Beamtin oder des Beamten zu bevorzugen ist. Aus diesem Grund soll eine entsprechende Anpassung der Rechtslage vorgenommen und die rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips geschaffen werden (…).
13§ 19 des ÖGDG NRW wird um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im amtlichen Begutachtungsverfahren erweitert. Mit dieser Regelung wird die rechtliche Grundlage für eine jahrelang bewährte Praxis, die sowohl im Sinne der unteren Gesundheitsbehörden als auch der betroffenen Personen ist, geschaffen. Insbesondere im Bereich der gutachterlichen Tätigkeit ist durch die Anwendung des Wohnortprinzips eine gleichmäßige Verteilung des Aufgabenbereichs auf alle unteren Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gewährleistet. Überproportionale Belastungen, die zu Kapazitätsproblemen bei einzelnen unteren Gesundheitsbehörden an zentralen Standorten des öffentlichen Dienstes führen könnten, werden ebenso vermieden wie ein gegebenenfalls unverhältnismäßiger Aufwand für den relevanten Personenkreis durch entfernte Anreisen.“
14Soweit der Antragsteller geltend macht, die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes des Kreises F. folge - wenn § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW vorliegend nicht anwendbar sein sollte - jedenfalls aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW, lässt er unberücksichtigt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachrangige Regelung enthält.
15Vgl. auch Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17; Kopp, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 3 Rn. 18; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 12.
16Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit und Zumutbarkeit der amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt der Antragsgegnerin. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dass einer seiner Kollegen regelmäßig im Gesundheitsamt seines Wohnortes untersucht werde, sei dies bereits deshalb nicht relevant, weil diese Untersuchungen im Rahmen eines Verfahrens nach dem LBG NRW stattfänden und deshalb - anders als hier - § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW einschlägig sei. Der Einwand des Antragstellers, bei einer früheren Untersuchung im Gesundheitsamt der Antragsgegnerin seien falsche Medikamente bzw. falsche Diagnosen notiert und seine behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt worden, weswegen das Vertrauensverhältnis zu den dortigen Amtsärzten zerrüttet sei, begründe ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersuchungsanordnung. Der Vortrag könne allenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Befangenheit der Amtsärzte rechtliche Relevanz erlangen (vgl. § 21 VwVfG NRW). Zum einen seien die völlig unsubstantiierten Vorwürfe des Antragstellers aber schon der Sache nach nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Zum anderen müsste sich eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit auf einen oder mehrere namentlich konkret benannte Amtsärzte beziehen und nicht gegen das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als Ganzes.
17Auch diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller richtet seine Vorwürfe zwar nunmehr konkret gegen den Amtsarzt Dr. H. . Die Vorwürfe sind indes auch im Beschwerdeverfahren substanzlos geblieben.
18Fehl geht schließlich der Einwand des Antragstellers, die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei rechtwidrig, weil die Antragsgegnerin ihm „die Begleitung durch eine Person seines Vertrauens“ verweigere. Der Antragsteller verkennt, dass die Untersuchungsanordnung diesbezüglich weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Regelung enthält.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte auch mit Blick auf den zwischenzeitlich anberaumten Untersuchungstermin keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Die Mitteilung des Untersuchungstermins diente - wie dargestellt - lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.