Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - 2 L 2306/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. Juli 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 25. Mai 2016 einer fachpsychiatrischen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff.
8Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder ersichtlich noch näher vorgetragen, dass ein Untersuchungstermin für die angeordnete Zusatzbegutachtung in absehbarer Zeit anberaumt werden wird. Denn der Antragsteller ist fortgesetzt bemüht, weitere ärztliche Feststellungen hinsichtlich seiner psychischen Erkrankungen zu verhindern. Die mit der Erstellung des psychiatrischen Zusatzgutachtens beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C.-N. hat unter dem 22. April 2016 (vgl. Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 427) ausgeführt, dass sie im Hinblick auf die Qualitätsstandards bei psychiatrischen Begutachtungen auf die Vorlage des vollständigen Berichts der N1. Kliniken Bad T. ebenso wenig verzichten könne wie auf die Vorlage der vollständigen Gutachten des Polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 27. November 2013 und vom 19. Dezember 2014. Sie müsse sowohl die anamnestischen Angaben als auch die psychischen Befunde im Längsschnitt einsehen können. Ohne diese Unterlagen könne eine Begutachtung auf ihrem Fachgebiet nicht durchgeführt werden. Den angeführten Untersuchungsbericht hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Gleiches gilt auch für die unter dem 17. Juni 2016 (Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 429) weiter angeforderte Entbindung des Polizeiärztlichen Dienstes Duisburg von der Schweigepflicht. Die hierfür gesetzte Frist ist bereits am 1. Juli 2016 abgelaufen. Auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt Näheres zum Anordnungsgrund nicht vor. Der pauschale Verweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden OVG NRW) vom 27. November 2013 (6 B 975/13) und vom 16. Dezember 2014 (6 B 129/14, richtig: 6 B 1293/14) verhilft dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. In der erstgenannten Entscheidung hatte der Dienstherr sich vorbehalten, dem dienstunfähig erkrankten Beamten einen konkreten Untersuchungstermin mitzuteilen. Im Streitfall ist aus den vorgenannten Gründen die Mitteilung eines solchen Termins hingegen nicht absehbar. In der weiter angeführten obergerichtlichen Entscheidung ist Näheres zum Anordnungsgrund nicht ausgeführt worden. Vielmehr hat der Senat auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 L 2006/14 – verwiesen. Dort hat die Kammer festgestellt, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der Dienstherr ein Gesundheitsamt mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beauftragt und dem Beamten zugleich aufgegeben hat, einer entsprechenden Einladung des Gesundheitsamtes nachzukommen. Denn die Nichtbefolgung einer solchen Untersuchungsanordnung könne mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. Hier verhält es sich deswegen anders, weil die Anberaumung eines konkreten Untersuchungstermins mangels Mitwirkung des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht im Raume steht. Auch hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen, die für die Terminbestimmung erforderlichen Unterlagen und die Schweigepflichtenentbindungserklärung beizubringen.
9Davon abgesehen hat der Antragsteller auch den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
10Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115 Abs. 2 LBG NRW
11- in der Fassung des Art. 1 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes, GV. NRW., S. 309 -
12vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.
13In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 25. Mai 2016. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 24. Mai 2016 geschehen. Auch ist am selben Tag die nach §§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.
14Vgl. zu diesen Anforderungen VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 13 L 769/15 -, juris, Rn. 16 ff., mit weiteren Nachweisen.
15Gegen die Untersuchungsordnung vom 25. Mai 2016 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff.
17Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat - entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - die tatsächlichen Umstände hinreichend angegeben, auf die er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Er hat ausführlich dargetan, dass sich nach dem Abklingen der infolge einer Schussverletzung erlittenen Beeinträchtigungen bei dem Antragsteller eine psychische Erkrankung eingestellt habe, die zu ambulanten und stationären Behandlungen geführt habe. Ausweislich der Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes werde diese Erkrankung in erheblichem Umfang „bewusstseinsnah verstärkt und unterhalten“. Aufgrund der andauernden Erkrankung wie auch den Angaben des Antragstellers anlässlich eines Personalgesprächs bestünden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit.
18Den vom OVG NRW mit Beschluss vom 24. September 2015 (6 B 1065/15) gegenüber der inzwischen aufgehobenen Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 geäußerten rechtlichen Bedenken hat der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung Rechnung getragen. Das OVG NRW hatte insoweit beanstandet, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zum einen sei unklar gewesen, ob sich die Untersuchung allein auf das psychiatrisches Krankheitsbild beschränken oder auch die körperliche Konstitution des Antragstellers in den Blick nehmen solle. Zum anderen sei nicht angegeben worden, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt gewesen seien. Im Streitfall verhält es sich anders. Gegenstand der Zusatzbegutachtung ist allein die psychische Erkrankung des Antragstellers. Auch der Umfang der fachärztlichen Zusatzbegutachtung ist konkret festgelegt („ausführliche Anamnese, ausführliche Exploration und Untersuchung sowie gegebenenfalls testpsychologische Verfahren“).
19Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Durchführung testpsychologischer Untersuchungsverfahren in das Ermessen des Fachgutachters („gegebenenfalls“) gestellt sei.
20Kommt der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zu berufen. In diesem Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung, so dass es in der Regel genügt, wenn die Behörde die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine (amts-) ärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.
21Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – juris, Rn. 23), wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen" Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt.
22Vgl. zum Vorstehenden Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.
23Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich in den Grundzügen über Untersuchungsanlass, -art und -umfang klar zu werden, erstreckt sich denknotwendig nur auf die ihm im Vorfeld zur Untersuchungsanordnung zugänglichen Informationen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 27.
25Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem Amtsarzt beziehungsweise dem Zusatzgutachter überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus.
26Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 – OVG 4 S 34.15 – juris, Rn. 6.
27Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 25. Mai 2016 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich vor der Festlegung des Untersuchungsumfangs an das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg mit Schreiben vom 17. März 2016 gewandt (vgl. Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 363). Letzteres hielt eine „ausführliche Anamnese, (eine) ausführliche Exploration und Untersuchung sowie ggf. testpsychologische Verfahren“ für erforderlich. Damit ist sich der Dienstherr im Streitfall in den Grundzügen auch über Untersuchungsumfang klar geworden. Hinzu kommt, dass eine weitergehende Konkretisierung weder erforderlich noch möglich war. Letzteres gilt deshalb, weil der Antragsteller nach den Angaben des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 1. März 2016, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, trotz Aufforderung lediglich „eine weitestgehend nichtssagende ärztliche Bescheinigung“ vorgelegt hat, die sich in der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erschöpft. Auch sonst ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach weiterer Auskunft des Amtsarztes vom 10. Mai 2016 hat der Antragsteller ihm gegenüber angegeben, „dass die bislang beigebrachten Unterlagen auszureichen hätten“.
28Nach Aktenlage ist der Antragsteller – wie bereits erwähnt - ersichtlich bemüht, weitere Feststellungen des Antragsgegners über seinen Gesundheitszustand zu verhindern. Die bereits am 17. Juni 2016 angeforderten Unterlagen hat er bis heute nicht vorgelegt. Aus diesem Grunde ist bislang auch noch kein Termin für die Zusatzbegutachtung anberaumt worden. Vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller einer Mitwirkung im vorliegenden Verfahren weitestgehend entzieht, erscheint der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung sei unverhältnismäßig, als nicht überzeugend. Der weitere Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der Antragsgegner hätte als „milderes“ Mittel an die den Antragsteller behandelnden Ärzte mit der Bitte herantreten müssen, zu dessen Gesundheitszustand präzisere Angaben zu machen, statt eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung anzuordnen, geht aus den vorgenannten Gründen ins Leere. Der Antragsteller hätte die entsprechenden Unterlagen ohne Weiteres beibringen können. Abgesehen davon ist der Antragsgegner auch nicht gehalten, vor der Beauftragung eines fachpsychiatrischen Gutachtens Bescheinigungen der den dienstunfähig erkrankten Beamten behandelnden Ärzte einzuholen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Seine Erkenntnisgrundlagen kann der Amtsarzt - wie hier - durch die Hinzuziehung fachärztlicher Zusatzgutachten erweitern.
29Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 – 6 B 1126/10 -, juris, Rn. 6.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - 2 L 2306/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
41. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft; es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).
5Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) aufschiebende Wirkung; entfällt diese gemäß § 80 Abs. 2 VwGO, kann sie das Gericht auf Antrag anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Fallgestaltung ist hier nicht einschlägig, da gegen die Antragstellerin kein Verwaltungsakt ergangen ist.
6Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liege, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f.
8Die mit Beamtenrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE MüLü 55, 194 = juris, Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 61 f.
10Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 weist nicht die Form eines Verwaltungsakts auf. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als an die Antragstellerin gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar.
11Auch die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom selben Tage sind in ähnlicher Weise als Hinweise und Ergänzungen abgefasst; sie enthalten ebenfalls keinen Verfügungssatz und keine Rechtsbehelfsbelehrung.
12Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen ist, eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, werde auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16.
142. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat dies bereits das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
15Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Anordnungsanspruch. Sie braucht den Aufforderungen vom 18. August 2014, sich einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachzukommen, da diese Aufforderungen rechtswidrig sind.
16Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892.
18Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f.
20Die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsaufforderung der Bezirksregierung E. vom 18. August 2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich unter dem Betreff „Amtsärztliche Untersuchung“ in folgendem Wortlaut:
21„Sehr geehrte … [Antragstellerin],der Amtsarzt wurde von mir aufgefordert, Sie zu einer Untersuchung einzuladen. Ich bitte Sie, dieser Einladung zu entsprechen.Ich weise darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Amtsarzt im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag von der Schweigepflicht zu entbinden.Die Kosten der Untersuchung trägt das Land NRW.“
22In diesem Schreiben werden weder die Umstände mitgeteilt, aus denen sich die Besorgnis der Dienstunfähigkeit ergeben soll, noch werden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht. Solche Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als nach der Vorstellung der Bezirksregierung E. ausweislich des an den Rechtsanwalt gerichteten zweiten Schreibens vom selben Tag auch eine „psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“ soll.
23Da die Anordnung nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG aus sich heraus verständlich sein muss, darf zu ihrer Begründung das vorangehende Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Keines dieser Schreiben ist in der an die Antragstellerin gerichteten, oben vollständig wiedergegebenen Untersuchungsaufforderung auch nur in Bezug genommen worden. Noch weniger können die von dem Verwaltungsgericht dem Akteninhalt entnommenen weiteren Unterlagen, wie etwa die Petitionsschrift der Antragstellerin vom 2. Juli 2014, zugrunde gelegt werden.
24Es wäre Sache der Bezirksregierung E. gewesen, diese Unterlagen in einer Weise zusammenzustellen und auszuwerten, die die Untersuchungsaufforderung nachvollziehbar erscheinen lässt. Im Übrigen hat es die Bezirksregierung auch daran fehlen lassen, den Amtsarzt zu instruieren, welche Untersuchung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin von ihm erwartet wird. Hierfür genügt es nicht, dem betreffenden Gesundheitsamt - wie offenbar am 26. August 2014 geschehen - das zweite an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 zur Kenntnis zu geben, in dem darauf hingewiesen wird, dass „neben der allgemeinen Grunduntersuchung zusätzlich eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Tenor
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 9. Oktober 2014 einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. März 2015 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin amtsärztlich auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen,
4hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 9. Oktober 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen,
5hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6Der Hauptantrag ist unzulässig. Der Antragstellerin steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Es ist kein berechtigtes Interesse erkennbar, in allgemeiner Form und ohne Bezug zu einer konkreten Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung dem Antragsgegner die Möglichkeit zu einer solchen Untersuchung zu versagen. Die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung darf gemäß § 33 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) angeordnet werden, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Mit Erlass der im Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung würde eine solche Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung für einen nicht näher bestimmten Zeitraum in der Zukunft untersagt, ohne dass von Seiten des Gerichts beurteilt werden könnte, ob gegenwärtig oder in näherer Zukunft Zweifel über die Dienstfähigkeit und damit ein Anlass für eine solche Anordnung bestünden. Rechtsschutz im Zusammenhang mit amtsärztlichen Untersuchungen kann daher immer nur auf Grundlage einer konkreten Untersuchungsanordnung gewährt werden.
7Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2015 - 13 L 2995/14 -, juris, Rz. 5.
8Dem dient der durch die Antragstellerin gestellte Hilfsantrag. Dieser ist zulässig, insbesondere statthaft.
9Der Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vorliegend eröffnet. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verwaltungsakt. Sie ist nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) als Tatbestandsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes verlangt. Derartige Untersuchungsanordnungen regeln als gemischt dienstlich-persönliche Weisung lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung des Beamten endet, und zielen ihrem objektiven Sinngehalt nach damit nur auf eine organisationsinterne Wirkung.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483; Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68/11 ‑, IÖD 2013, 206, beide auch in juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 ‑ 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198 und in juris.
11Ferner ist nicht von einer Erledigung des Verfahrens auszugehen. Zwar ist der vom Gesundheitsamt der Stadt E. angesetzte Untersuchungstermin (10. März 2015), dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen. Streitbefangen ist jedoch die ‑ grundlegende - Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch Schreiben des Antragsgegners 9. Oktober 2014. Dieses enthält keinen Untersuchungstermin, sondern verweist auf eine noch zu erfolgende Einladung durch das Gesundheitsamt.
12Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht schließlich nicht die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier die Untersuchungsanordnung) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (Zurruhesetzung) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies folgt daraus, dass die Untersuchungsanordnung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamtinnen und Beamten wie der Antragstellerin möglich ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, a.a.O. und juris, Rn 17 f.; VG Gießen, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 L 1206/13.GI -, juris.
14Mit dem Hilfsantrag ist das Rechtsschutzbegehren auch begründet.
15Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
16Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie braucht der Aufforderung vom 9. Oktober 2014, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachzukommen, da diese in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig ist.
17Die Rechtswidrigkeit folgt zunächst daraus, dass vor dem Erlass der Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt wurden. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - (LPVG) ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Aus §§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ Landesgleichstellungsgesetz - (LGG) geht hervor, dass die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören ist. Daran fehlt es hier. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks vom 9. Oktober 2014 hielt der Antragsgegner eine erneute Anhörung des Personalrats - gleiches dürfte für die Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten gelten - wegen des Sachzusammenhangs mit der ersten amtsärztlichen Untersuchung vom 8. April 2014 (die auf der Untersuchungsanordnung vom 3. Januar 2014 beruht) nicht für erforderlich. Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Zwar waren vor dem Erlass der Untersuchungsanordnung vom 3. Januar 2014 der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Die erneute Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014, um die es hier geht wird, wird von dieser Beteiligung jedoch nicht abgedeckt. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten ist maßnahmebezogen,
18vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84/88 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - 6 B 2092/06 -, juris, Rz. 6 und vom 8. September 2010 - 6 A 2168/08 -, juris, Rz. 8; Hess. VGH, Urteil vom 19. April 1989 - 1 UE 1467/86 -, juris, Rz. 49; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3679/07 -, juris, Rz. 40; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Februar 2001 ‑ 9 E 3381/00 -, juris, Rz. 26;
19sie bezieht sich auf die jeweilige Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Folglich war sowohl vor der ersten Untersuchungsanordnung vom 3. Januar 2014 als auch vor der erneuten Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die beiden Untersuchungsanordnungen und die auf ihrer Grundlage erfolgenden amtsärztlichen Untersuchungen nicht als Einheit anzusehen. Spätestens mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 24. April 2014, das zu dem Ergebnis kam, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei, war das erste Untersuchungsverfahren beendet. Daran ändert sich nichts durch den vom Antragsgegner hervorgehobenen Umstand, dass die Amtsärztin anregte, die Antragstellerin in einem halben Jahr erneut auf ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Anregung bewirkte nicht, dass die Untersuchungsanordnungen gleichsam zu einer einheitlichen Maßnahme verschmolzen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich - wie schon aus der Formulierung der Amtsärztin hervorgeht - bei der Untersuchung nach sechs Monaten um eine erneute Untersuchung handeln sollte, nicht etwa um eine Zusatz- oder Nachuntersuchung (letztere hielt die Amtsärztin ausdrücklich nicht für erforderlich) im Rahmen eines laufenden Begutachtungsverfahrens. Die erneute Untersuchung wurde zudem lediglich angeregt, also in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner erneut entscheiden musste und, falls er sich - wie geschehen - entschloss, die Antragstellerin nach einem halben Jahr nochmals auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, diese Entscheidung sämtliche Rechtmäßigkeitsanforderungen zu erfüllen hatte, wie sie für eine Untersuchungsanordnung gelten. Die Frage, ob sich in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Untersuchungsanordnung der Sachverhalt geändert hatte, ist insoweit unerheblich. Lediglich angemerkt sei, dass eine Sachverhaltsänderung vorliegt. Ausweislich des von der Antragstellerin eingereichten Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. N. L. aus E. vom 3. Juli 2014 war zu dem bislang bestehenden Beschwerdebild (Depression) eine weitere Erkrankung hinzugekommen, nämlich ein Schmerzsyndrom der Gelenke und des Bewegungsapparates; es besteht der dringende Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung. Dass diese ebenfalls Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit haben kann und daher in die amtsärztliche Untersuchung einzubeziehen ist, drängt sich auf.
20Eine Heilung des aufgezeigten Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW durch Nachholung der Anhörung kommt nicht in Betracht, weil der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte weder Beteiligte im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW (vgl. zum Beteiligtenbegriff im Verwaltungsverfahren: § 13 VwVfG NRW) noch ein Ausschuss im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW sind. Auch ist nicht von einer Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Anhörung entsprechend § 46 VwVfG NRW auszugehen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -, juris, Rz. 57, Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, juris, Rz. 22 und Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/1 -, juris, Rz. 36.
22Dies ist hier nicht der Fall. Im Hinblick auf die Untersuchungsanordnung bestand ein Entscheidungsspielraum des Antragsgegners. Die Möglichkeit, dass es unter Vermeidung des Fehlers zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre, lässt sich nicht gänzlich ausschließen. Zwar mag es nicht unwahrscheinlich sein, dass der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie vor dem Erlass der Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 angehört worden wären, ebenso wenig Einwände erhoben hätten wie vor der ersten Untersuchungsanordnung aus Januar 2014. Zwingend ist dies jedoch keineswegs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Personalrat, etwa wegen einer Änderung seiner personellen Besetzung, wegen einer abweichenden Zusammensetzung des konkreten Teilnehmerkreises an der betreffenden Sitzung oder einer seit Januar 2014 geänderten Informationslage, zu einer abweichenden Einschätzung der Angelegenheit gekommen wäre und ein ablehnendes Votum abgegeben hätte. Ein sicherer Schluss, wie die Entscheidung des Antragsgegners im damaligen Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten ausgefallen wäre, ist daher nicht möglich.
23Abgesehen davon leidet die Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 an einem Begründungsmangel. Wie oben bereits dargelegt ist die Behörde nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es geht“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 -, juris, Rz. 16 ff. und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris, 8 f.
25Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 -, juris, Rz. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rz. 21 und vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rz. 17.
27Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 auch deshalb rechtswidrig, weil sie noch nicht einmal im Ansatz eine Begründung für das Untersuchungsverlangen enthält. Sie erschöpft sich in folgendem Wortlaut:
28„Sehr geehrte Frau F.,ich habe das Gesundheitsamt der Stadt E. gebeten, eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Ich bitte Sie, der Einladung des Gesundheitsamtes zu einem Untersuchungstermin zu folgen. Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung werden von der Justizverwaltung getragen.“
29Da die Anordnung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus sich heraus verständlich sein muss, dürfen zu ihrer Begründung die vorangegangene Untersuchungsanordnung vom 3. Januar 2014 und das auf deren Grundlage erstellte amtsärztliche Gutachten vom 24. April 2014 nicht herangezogen werden.
30Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall (betreffend u.a. ein vorangegangenes Anhörungsschreiben) OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rz. 22.
31Abgesehen davon ist keines dieser Schriftstücke in der an die Antragstellerin gerichteten, oben vollständig wiedergegebenen Untersuchungsanordnung auch nur in Bezug genommen geschweige denn inhaltlich gewürdigt worden.
32Im Ergebnis nichts Abweichendes lässt sich dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 - 26 L 1678/13 -, auf den der Antragsgegner sich beruft, entnehmen. In jenem Fall ging es um eine andere Fallgestaltung als hier, nämlich um die Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten zwecks Reaktivierung. Der dortige Beamte hatte aus eigenem Antrieb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geäußert bzw. seine Dienstunfähigkeit behauptet und seine Zurruhesetzung selbst beantragt. In einem solchen Fall liegt es auf der Hand, dass die Bereiche, auf die sich die Untersuchung zu konzentrieren hat, denen entsprechen werden, in denen Erkrankungen festgestellt worden sind, die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand geführt haben. Im Fall der Antragstellerin sind die Gründe für die Untersuchungsanordnung dagegen nicht durch ein vorheriges, von ihr selbst betriebenes Zurruhesetzungsverfahren gleichsam vorgegeben. Vielmehr geht es hier darum, eine Dienstunfähigkeit erstmals festzustellen.
33Die fehlende Begründung kann nicht durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin rechtfertigten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde den Begründungsmangel, kann sie eine neue Aufforderung mit ordnungsgemäßer Begründung erlassen.
34Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie inzwischen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei (siehe Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015), gibt Anlass zu dem Hinweis, dass in diesem Fall vor dem Erlass einer weiteren Untersuchungsanordnung gemäß § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. Ziffern 1.7 und 2.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen,
35Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 - (SMBl. NRW. 203030), zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums vom 9. Dezember 2009 ‑ 21 ‑ 24.12.01 -,
36auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen wäre.
37Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite steht, ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner nicht hat erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 9. Oktober 2014 einen neuen Untersuchungstermin durch das Gesundheitsamt vorgeben zu lassen. Die Antragstellerin muss daher nach wie vor damit rechnen, dass ihr kurzfristig ein neuer Untersuchungstermin mitgeteilt wird und dass sich aus einem Verstreichenlassen dieses Termins für sie nachteilige Folgen ergeben.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
39Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
41. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft; es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).
5Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) aufschiebende Wirkung; entfällt diese gemäß § 80 Abs. 2 VwGO, kann sie das Gericht auf Antrag anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Fallgestaltung ist hier nicht einschlägig, da gegen die Antragstellerin kein Verwaltungsakt ergangen ist.
6Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liege, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f.
8Die mit Beamtenrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE MüLü 55, 194 = juris, Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 61 f.
10Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 weist nicht die Form eines Verwaltungsakts auf. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als an die Antragstellerin gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar.
11Auch die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom selben Tage sind in ähnlicher Weise als Hinweise und Ergänzungen abgefasst; sie enthalten ebenfalls keinen Verfügungssatz und keine Rechtsbehelfsbelehrung.
12Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen ist, eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, werde auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16.
142. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat dies bereits das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
15Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Anordnungsanspruch. Sie braucht den Aufforderungen vom 18. August 2014, sich einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachzukommen, da diese Aufforderungen rechtswidrig sind.
16Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892.
18Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f.
20Die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsaufforderung der Bezirksregierung E. vom 18. August 2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich unter dem Betreff „Amtsärztliche Untersuchung“ in folgendem Wortlaut:
21„Sehr geehrte … [Antragstellerin],der Amtsarzt wurde von mir aufgefordert, Sie zu einer Untersuchung einzuladen. Ich bitte Sie, dieser Einladung zu entsprechen.Ich weise darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Amtsarzt im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag von der Schweigepflicht zu entbinden.Die Kosten der Untersuchung trägt das Land NRW.“
22In diesem Schreiben werden weder die Umstände mitgeteilt, aus denen sich die Besorgnis der Dienstunfähigkeit ergeben soll, noch werden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht. Solche Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als nach der Vorstellung der Bezirksregierung E. ausweislich des an den Rechtsanwalt gerichteten zweiten Schreibens vom selben Tag auch eine „psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“ soll.
23Da die Anordnung nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG aus sich heraus verständlich sein muss, darf zu ihrer Begründung das vorangehende Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Keines dieser Schreiben ist in der an die Antragstellerin gerichteten, oben vollständig wiedergegebenen Untersuchungsaufforderung auch nur in Bezug genommen worden. Noch weniger können die von dem Verwaltungsgericht dem Akteninhalt entnommenen weiteren Unterlagen, wie etwa die Petitionsschrift der Antragstellerin vom 2. Juli 2014, zugrunde gelegt werden.
24Es wäre Sache der Bezirksregierung E. gewesen, diese Unterlagen in einer Weise zusammenzustellen und auszuwerten, die die Untersuchungsaufforderung nachvollziehbar erscheinen lässt. Im Übrigen hat es die Bezirksregierung auch daran fehlen lassen, den Amtsarzt zu instruieren, welche Untersuchung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin von ihm erwartet wird. Hierfür genügt es nicht, dem betreffenden Gesundheitsamt - wie offenbar am 26. August 2014 geschehen - das zweite an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 zur Kenntnis zu geben, in dem darauf hingewiesen wird, dass „neben der allgemeinen Grunduntersuchung zusätzlich eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung des Verfahrens 2 K 6066/15 nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 einer amtsärztliche Untersuchung zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entsprechen.
4Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht entgegen, dass der vom Gesundheitsamt der Stadt E. für den 14. September 2015 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen, weil die mit der Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 für den Antragsteller verbundene Beschwer fortbesteht. Sie stellt nicht nur die rechtliche Grundlage für die für den 14. September 2015 angesetzte amtsärztliche Untersuchung, sondern auch für künftige, vom Antragsgegner beabsichtigte amtsärztliche Untersuchungen dar.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
6Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser folgt aus dem Umstand, dass die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes der Stadt E. untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
7Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348 und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141.
9Nach diesen Maßgaben erweist sich die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung als rechtswidrig. In ihr sind zwar die wesentlichen Aspekte seiner seit 2009 andauernden Krankengeschichte und damit die tatsächlichen Umstände mitgeteilt, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Art und Umfang der geforderten Untersuchung sind jedoch nicht nachvollziehbar. Unklar ist, ob sich die beabsichtigte Untersuchung auf ein psychiatrisches Krankheitsbild beschränken soll, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass sich die psychiatrische Störung, derentwegen er am 21. Mai 2015 die Polizeidienstunfähigkeit, nicht aber die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt hatte, verstärkt habe. Für eine solchermaßen beschränkte Untersuchungsanordnung spricht ihr Wortlaut, der sich - habe neben der vom Antragsgegner schon für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht als hinreichend gewichtig erachteten Kraft- und Sensibilitätsminderung der linken Hand – im Wesentlichen nur zu dem psychiatrischen Beschwerdebild des Antragstellers und den hierzu ergangenen Gutachten verhält. Da der zum Gegenstand der Untersuchungsanordnung gemachte Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt der Stadt E. vom 31. Juli 2015 jedoch auch Feststellungen zur körperlichen Konstitution des Antragstellers anlässlich eines Personalgesprächs mit ihm am 10. Februar 2015 trifft, kommen auch diesbezügliche Untersuchungen in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat allein aus der Erwähnung dieser sechs Monate zurückliegenden (laienhaften) Feststellung anlässlich eines Personalgesprächs jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erkennen, ob und inwieweit auch eine körperliche Untersuchung mit ggfs. sich anschließender weitergehender Diagnostik angeordnet ist. Die Beschreibung einer konkreten Symptomatik, die über das psychiatrische Krankheitsbild hinausgeht, enthält das Schreiben nicht. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten neurologischen Beschwerden des Antragstellers infolge der im Jahr 2009 erlittenen Schussverletzung an der linken Hand noch Gegenstand der Untersuchung sein könnten. Insoweit führt der Antragsgegner sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch in dem Untersuchungsauftrag aus, dass dieses Ereignis für die festgestellte Polizeidienstunfähigkeit infolge der gutachterlichen Ergebnisse nicht ausschlaggebend gewesen sei. Von einer Verschlechterung der unfallbedingten Folgen ist an keiner Stelle die Rede.
10Bleibt es daher der unteren Gesundheitsbehörde überlassen, welche Untersuchungen durchgeführt werden, ist dem Antragsteller die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung nicht möglich. Diese Unbestimmtheit der Untersuchungsanordnung wirkt sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Pflicht des Dienstherrn, Art und Umfang der Untersuchung in der Aufforderung für den Beamten nachvollziehbar anzugeben, zu Lasten des Antragsgegners aus. Es ist seine Aufgabe, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung vorausschauend zu konkretisieren. Damit wird ihm auch nichts Unmögliches abverlangt, denn der praktischen Schwierigkeit bei der Umsetzung dieser Rechtsprechung kann er beispielsweise dadurch begegnen, dass etwa mit Hilfe des polizeiärztlichen Dienstes zunächst ermittelt, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind.
11Da der Antragsgegner auch alsbald einen neuen Untersuchungstermin bestimmen will, steht dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers,
4im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 26. November 2015 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen,
5statthaft ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
6vgl. Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128,
7handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung vom 26. November 2015 nicht um einen Verwaltungsakt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Untersuchungsanordnung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141.
9Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitbefangene Untersuchungsanordnung mit der Bekanntgabe des Untersuchungstermins verbunden hat und dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Denn die Mitteilung des Untersuchungstermins diente lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung,
11vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692, vom 10. Februar 2012 - 1 E 67/12 -, juris, vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, und vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris,
12so dass sie auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann, die der Antragsgegner sich vorbehält.
13Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Untersuchungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Vor dieser Untersuchungsanordnung habe es keiner erneuten Anhörung des im Juni 2015 beteiligten Personalrates bedurft. Die Anordnung genüge in Bezug auf die Begründung der Untersuchungsnotwendigkeit - insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer der Dienstunfähigkeit des Antragstellers und die durch frühere polizeiärztliche Untersuchungen festgestellten gravierenden Verwendungsausschlüsse - und in Bezug auf den Umfang der anstehenden Untersuchung den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung stelle.
14Das (allein) hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
15Vor der zwischenzeitlich aufgehobenen Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2015 hatte der Antragsgegner den Personalrat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 über den Sachverhalt informiert und ihm - ohne den Entwurf einer bestimmten Untersu-chungsanordnung beizufügen - mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen beabsichtigt sei, eine polizeiärztliche Untersuchung anzuordnen. Hierzu ist dem Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass der Personalrat vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung nicht erneut beteiligt worden ist, führt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. Die im Juni 2015 erfolgte Beteiligung des Personalrates deckt nicht, wie der Antragsteller meint, allein die Untersuchungsanordnung vom 8. Oktober 2015. Denn Gegenstand des Beteiligungsverfahrens war der Vorgang der Untersuchungsanordnung als solcher und der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt.
16Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2010 - 6 A 2168/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2008 - 1 K 3679/07 -, juris.
17Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich gegenüber dem Sachverhalt, den der Antragsgegner dem Personalrat mit Schreiben vom 2. Juni 2015 unterbreitet hat, Veränderungen ergeben haben, die vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung eine erneute Beteiligung des Personalrates geboten hätten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
18Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen.
19Die an einen Polizeivollzugsbeamten gerichtete Anordnung, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Polizeidienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen sich die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.
21Danach muss der Dienstherr - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die er die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.;
23OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, juris.
24Dass die streitbefangene Untersuchungsanordnung dem gerecht wird, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Hierfür besteht in Anbetracht ihres Inhalts auch keine Veranlassung. Sie hebt u.a. darauf ab, dass er seit dem 11. Dezember 2014 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei und die Polizeiärztin ORMR’in Dr. I. (Polizeipräsidium H. ), die ihn am 26. Februar 2015 untersucht habe, unter dem 10. März 2015 zu der Feststellung folgender Einschränkungen gelangt sei: „Nicht im Wechseldienst verwendbar; nicht im Nachtdienst verwendbar; keine Einsatzfahrten nach §§ 35 und 38 StVO; kein Einsatz in Bereichen, in denen bei lauter Umgebung das Verstehen von Sprache erforderlich ist“. Aus polizeiärztlicher Sicht sei mit der Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen.
25Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, a.a.O.
27Die streitbefangene Untersuchungsanordnung genügt diesen Anforderungen.
28Auch der Antragsteller stellt nicht - jedenfalls nicht substantiiert - in Frage, dass in Anbetracht der Feststellungen der ORMR’in Dr. I. sowie der seit Mitte Dezember 2014 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit bestehen. Er wendet vielmehr sinngemäß ein, der Antragsgegner habe sich vor der streitbefangenen Untersuchungsanordnung keine hinreichende Klarheit darüber verschafft, in welcher Hinsicht Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Dieser Einwand greift nicht durch.
29Zum einen war der Antragsgegner lediglich verpflichtet, sich „in den Grundzügen“ darüber Klarheit verschaffen, in welcher Hinsicht Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Zum anderen erstreckt sich diese Verpflichtung denknotwendig nur auf die dem Antragsgegner im Vorfeld der Untersuchungsanordnung zugänglichen Informationen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Antragsteller eine privatärztliche Bescheinigung, die sich auch nur ansatzweise zu seinem Krankheitsbild verhält, nicht vorgelegt hat. Zudem hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erläutert, aus welchen Gründen ORMR’in Dr. I. ihm lediglich die in ihrem Schreiben vom 10. März 2015 enthaltenen Feststellungen mitgeteilt hat. Die von ihr geführte Krankenakte des Antragstellers sei, so der Antragsgegner, für die Personalverwaltung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einsehbar. Ebenso wenig sei die Polizeiärztin berechtigt, ihre Diagnose der Personalverwaltung mitzuteilen. Der Polizeiarzt Dr. Q. vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen sei nach der Erlasslage nunmehr dafür zuständig, den Antragsteller auf seine Polizeidienstfähigkeit zu untersuchen. Die von ORMR’in Dr. I. geführte Krankenakte des Antragstellers habe, weil er sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, nicht an Dr. Q. weitergeleitet werden können. Er, der Antragsgegner, habe nach Rücksprache mit Dr. Q. über die Art und den Umfang der Untersuchung entschieden. Ein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Antragsgegner vor der Untersuchungsanordnung nicht alle ihm zugänglichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
30Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsgegner hätte bereits vor der angeordneten Untersuchung eine Anamneseerhebung „beim Erlassgutachter“ veranlassen können, lässt er außer Acht, dass der Antragsgegner der streitbefangenen Untersuchungsanordnung einen insbesondere der Anamneseerhebung dienenden Fragebogen beigefügt hat und es ihm unbenommen war, diesen Fragebogen auszufüllen und Dr. Q. vorab zuzuleiten. Davon hat der Antragsteller indes abgesehen.
31Schließlich ist die streitbefangene Untersuchungsanordnung auch nicht wegen der Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung rechtlich zu beanstanden. Der Antragsgegner hat nicht etwa auf jedwede Angaben zu Art und der Umfang der ärztlichen Untersuchung verzichtet und dies damit in das Belieben des Polizeiarztes Dr. Q. gestellt. Insbesondere hat er es nicht dem Polizeiarzt überlassen, eine fachärztliche Zusatzbegutachtung des Antragstellers zu veranlassen, sondern darauf hingewiesen, dass es hierfür einer gesonderten Untersuchungsanordnung bedürfe. Des Weiteren hat der Antragsgegner in der streitbefangenen Untersuchungsanordnung vorgegeben, die Untersuchung solle „eine sorgfältige Anamneseerhebung, die ausführliche körperliche Untersuchung, die erforderlichen technischen Untersuchungen wie Sehtest, Hörtest, EKG, Belastungs-EKG, eine Blutuntersuchung, gegebenenfalls Zusatzuntersuchungen im Sinne von Röntgen oder weiterführenden technischen Untersuchungen“ umfassen. In Anbetracht der ihm vor der Untersuchungsanordnung aus den dargestellten Gründen nur vorliegenden wenigen Informationen und der damit einhergehenden Ergebnisoffenheit der einzelnen Untersuchungsmaßnahmen konnte er den Rahmen der ärztlichen Untersuchung lediglich grob festlegen. Dass er es innerhalb des festgelegten Rahmens dem zuständigen Polizeiarzt überlässt, auf der Grundlage der durch eine sorgfältige Anamneseerhebung und durch eine ausführliche körperliche Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse die im Weiteren aufgeführten „technische Untersuchungen“ durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schutzwürdige Belange werden durch diese Vorgehensweise nicht berührt. Denn der die „technischen Untersuchungen“ betreffende Vorbehalt der Erforderlichkeit hindert den Antragsteller nicht, etwa mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Einwände auch oder speziell gegen diese Untersuchungen zu erheben. Solche Einwände enthält das Beschwerdevorbringen indes nicht. Insbesondere hat der Antragsteller - wie bereits dargestellt - keine privatärztliche Bescheinigung zu seinem Krankheitsbild vorgelegt, die die „technischen Untersuchungen“ - teilweise oder sogar in ihrer Gesamtheit - entbehrlich machen könnte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.