Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - 2 L 2306/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. Juli 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 25. Mai 2016 einer fachpsychiatrischen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff.
8Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder ersichtlich noch näher vorgetragen, dass ein Untersuchungstermin für die angeordnete Zusatzbegutachtung in absehbarer Zeit anberaumt werden wird. Denn der Antragsteller ist fortgesetzt bemüht, weitere ärztliche Feststellungen hinsichtlich seiner psychischen Erkrankungen zu verhindern. Die mit der Erstellung des psychiatrischen Zusatzgutachtens beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C.-N. hat unter dem 22. April 2016 (vgl. Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 427) ausgeführt, dass sie im Hinblick auf die Qualitätsstandards bei psychiatrischen Begutachtungen auf die Vorlage des vollständigen Berichts der N1. Kliniken Bad T. ebenso wenig verzichten könne wie auf die Vorlage der vollständigen Gutachten des Polizeiamtsärztlichen Dienstes vom 27. November 2013 und vom 19. Dezember 2014. Sie müsse sowohl die anamnestischen Angaben als auch die psychischen Befunde im Längsschnitt einsehen können. Ohne diese Unterlagen könne eine Begutachtung auf ihrem Fachgebiet nicht durchgeführt werden. Den angeführten Untersuchungsbericht hat der Antragsteller bis heute nicht vorgelegt. Gleiches gilt auch für die unter dem 17. Juni 2016 (Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 429) weiter angeforderte Entbindung des Polizeiärztlichen Dienstes Duisburg von der Schweigepflicht. Die hierfür gesetzte Frist ist bereits am 1. Juli 2016 abgelaufen. Auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt Näheres zum Anordnungsgrund nicht vor. Der pauschale Verweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden OVG NRW) vom 27. November 2013 (6 B 975/13) und vom 16. Dezember 2014 (6 B 129/14, richtig: 6 B 1293/14) verhilft dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. In der erstgenannten Entscheidung hatte der Dienstherr sich vorbehalten, dem dienstunfähig erkrankten Beamten einen konkreten Untersuchungstermin mitzuteilen. Im Streitfall ist aus den vorgenannten Gründen die Mitteilung eines solchen Termins hingegen nicht absehbar. In der weiter angeführten obergerichtlichen Entscheidung ist Näheres zum Anordnungsgrund nicht ausgeführt worden. Vielmehr hat der Senat auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 L 2006/14 – verwiesen. Dort hat die Kammer festgestellt, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, wenn der Dienstherr ein Gesundheitsamt mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung beauftragt und dem Beamten zugleich aufgegeben hat, einer entsprechenden Einladung des Gesundheitsamtes nachzukommen. Denn die Nichtbefolgung einer solchen Untersuchungsanordnung könne mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden. Hier verhält es sich deswegen anders, weil die Anberaumung eines konkreten Untersuchungstermins mangels Mitwirkung des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht im Raume steht. Auch hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen, die für die Terminbestimmung erforderlichen Unterlagen und die Schweigepflichtenentbindungserklärung beizubringen.
9Davon abgesehen hat der Antragsteller auch den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
10Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115 Abs. 2 LBG NRW
11- in der Fassung des Art. 1 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes, GV. NRW., S. 309 -
12vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.
13In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 25. Mai 2016. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 24. Mai 2016 geschehen. Auch ist am selben Tag die nach §§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.
14Vgl. zu diesen Anforderungen VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 13 L 769/15 -, juris, Rn. 16 ff., mit weiteren Nachweisen.
15Gegen die Untersuchungsordnung vom 25. Mai 2016 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff.
17Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat - entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - die tatsächlichen Umstände hinreichend angegeben, auf die er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Er hat ausführlich dargetan, dass sich nach dem Abklingen der infolge einer Schussverletzung erlittenen Beeinträchtigungen bei dem Antragsteller eine psychische Erkrankung eingestellt habe, die zu ambulanten und stationären Behandlungen geführt habe. Ausweislich der Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes werde diese Erkrankung in erheblichem Umfang „bewusstseinsnah verstärkt und unterhalten“. Aufgrund der andauernden Erkrankung wie auch den Angaben des Antragstellers anlässlich eines Personalgesprächs bestünden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit.
18Den vom OVG NRW mit Beschluss vom 24. September 2015 (6 B 1065/15) gegenüber der inzwischen aufgehobenen Untersuchungsaufforderung vom 31. Juli 2015 geäußerten rechtlichen Bedenken hat der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung Rechnung getragen. Das OVG NRW hatte insoweit beanstandet, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen seien. Zum einen sei unklar gewesen, ob sich die Untersuchung allein auf das psychiatrisches Krankheitsbild beschränken oder auch die körperliche Konstitution des Antragstellers in den Blick nehmen solle. Zum anderen sei nicht angegeben worden, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt gewesen seien. Im Streitfall verhält es sich anders. Gegenstand der Zusatzbegutachtung ist allein die psychische Erkrankung des Antragstellers. Auch der Umfang der fachärztlichen Zusatzbegutachtung ist konkret festgelegt („ausführliche Anamnese, ausführliche Exploration und Untersuchung sowie gegebenenfalls testpsychologische Verfahren“).
19Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Untersuchungsanordnung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Durchführung testpsychologischer Untersuchungsverfahren in das Ermessen des Fachgutachters („gegebenenfalls“) gestellt sei.
20Kommt der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zu berufen. In diesem Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung, so dass es in der Regel genügt, wenn die Behörde die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine (amts-) ärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.
21Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 – juris, Rn. 23), wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen" Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt.
22Vgl. zum Vorstehenden Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.
23Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich in den Grundzügen über Untersuchungsanlass, -art und -umfang klar zu werden, erstreckt sich denknotwendig nur auf die ihm im Vorfeld zur Untersuchungsanordnung zugänglichen Informationen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 27.
25Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem Amtsarzt beziehungsweise dem Zusatzgutachter überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus.
26Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 – OVG 4 S 34.15 – juris, Rn. 6.
27Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 25. Mai 2016 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich vor der Festlegung des Untersuchungsumfangs an das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg mit Schreiben vom 17. März 2016 gewandt (vgl. Verwaltungsvorgänge, Band 2, Blatt 363). Letzteres hielt eine „ausführliche Anamnese, (eine) ausführliche Exploration und Untersuchung sowie ggf. testpsychologische Verfahren“ für erforderlich. Damit ist sich der Dienstherr im Streitfall in den Grundzügen auch über Untersuchungsumfang klar geworden. Hinzu kommt, dass eine weitergehende Konkretisierung weder erforderlich noch möglich war. Letzteres gilt deshalb, weil der Antragsteller nach den Angaben des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 1. März 2016, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, trotz Aufforderung lediglich „eine weitestgehend nichtssagende ärztliche Bescheinigung“ vorgelegt hat, die sich in der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erschöpft. Auch sonst ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach weiterer Auskunft des Amtsarztes vom 10. Mai 2016 hat der Antragsteller ihm gegenüber angegeben, „dass die bislang beigebrachten Unterlagen auszureichen hätten“.
28Nach Aktenlage ist der Antragsteller – wie bereits erwähnt - ersichtlich bemüht, weitere Feststellungen des Antragsgegners über seinen Gesundheitszustand zu verhindern. Die bereits am 17. Juni 2016 angeforderten Unterlagen hat er bis heute nicht vorgelegt. Aus diesem Grunde ist bislang auch noch kein Termin für die Zusatzbegutachtung anberaumt worden. Vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller einer Mitwirkung im vorliegenden Verfahren weitestgehend entzieht, erscheint der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung sei unverhältnismäßig, als nicht überzeugend. Der weitere Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der Antragsgegner hätte als „milderes“ Mittel an die den Antragsteller behandelnden Ärzte mit der Bitte herantreten müssen, zu dessen Gesundheitszustand präzisere Angaben zu machen, statt eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung anzuordnen, geht aus den vorgenannten Gründen ins Leere. Der Antragsteller hätte die entsprechenden Unterlagen ohne Weiteres beibringen können. Abgesehen davon ist der Antragsgegner auch nicht gehalten, vor der Beauftragung eines fachpsychiatrischen Gutachtens Bescheinigungen der den dienstunfähig erkrankten Beamten behandelnden Ärzte einzuholen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Seine Erkenntnisgrundlagen kann der Amtsarzt - wie hier - durch die Hinzuziehung fachärztlicher Zusatzgutachten erweitern.
29Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 – 6 B 1126/10 -, juris, Rn. 6.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.