Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 6 A 2632/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 661.659,55 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 661.659,55 € aus der nicht regelmäßigen Abgabe der Hälfte seiner Liquidationserlöse an die an der Leitung des Zentrallabors beteiligten Ärzte fordert, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft. Fraglich sei, ob der Kläger klagebefugt sei. Dessen ungeachtet sei die Klage unbegründet, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Eingriff in das Liquidationsrecht des Beklagten fehle. Die vom Klinischen Vorstand des Klägers erlassene Liquidationsvereinbarung vom 26. November 1997 könne nicht auf § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW oder die entsprechende Vorgängervorschrift gestützt werden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie „zur Erfüllung der Aufgaben“ der Hochschule erlassen worden sei. Auch die Nebentätigkeitsverordnungen sähen keine Regelung vor, die einen Hochschullehrer zum Teilen seiner Liquidationserlöse aus privater Behandlung mit anderen Hochschullehrern veranlassen müsste. Mangels Ermächtigungsgrundlage könne es dahinstehen, ob § 2 Abs. 1 der Liquidationsvereinbarung gegen § 4 Abs. 2 GOÄ oder § 31 Abs. 1 BerufsO verstoße.
6Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
7Erfolglos wendet der Kläger ein, eine Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung ergebe sich aus einer Annexkompetenz zu seiner Satzungskompetenz. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Klinischen Vorstand des Klägers unter dem 26. November 1997 erlassene Betriebsordnung für die erweiterte Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (im Folgenden: Betriebsordnung) derart mit der unter dem gleichen Datum vom Klinischen Vorstand des Klägers erlassenen Liquidationsvereinbarung für die Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (im Folgenden: Liquidationsvereinbarung) zusammenhängt, dass Letztere für den wirksamen Vollzug der Betriebsordnung notwendig wäre.
8Ungeachtet der Bezeichnung als „-vereinbarung“ handelt es sich bei der Liquidationsvereinbarung nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern um ein einseitig durch den Kläger aufgrund hoheitlicher Befugnisse erlassenes Regelwerk.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 6 E 578/14 -, juris, Rn. 11.
10Die Liquidationsvereinbarung lässt sich nicht (wie gegebenenfalls noch die Betriebsordnung) auf § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 213) stützen. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 UG NRW ermächtigt den Klinischen Vorstand zum Erlass einer Organisationsordnung der Medizinischen Einrichtungen. Die Frage der Liquidationsverteilung aus der Inanspruchnahme des Zentrallabors, wie sie in der Liquidationsvereinbarung für die Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums der RWTH B. (dort § 2 Nr. 1) geregelt ist, betrifft nicht die Ordnung der Organisation der Medizinischen Einrichtungen. Mit ihr werden nicht die Betriebsabläufe in den einzelnen Abteilungen der Medizinischen Einrichtungen geregelt, sondern das Liquidationsrecht der Klinik-/Institutsdirektoren bzw. die entsprechende Abgabeverpflichtung des Leiters des Zentrallabors.
11Sie ist auch nicht als Annex zu der Betriebsordnung von deren Ermächtigungsgrundlage erfasst. Eine Annexkompetenz wird im Rahmen der Gesetzgebung angenommen, wenn dem Gesetzgeber punktuelle Annexregelungen in Materien, die grundsätzlich einer anderweitigen Gesetzgebungszuständigkeit unterliegen, gestattet werden sollen, sofern diese in einem notwendigen Zusammenhang zu der in der Zuständigkeit des Gesetzgebers liegenden Materie stehen und daher für den wirksamen Vollzug der Bestimmungen erforderlich sind.
12Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834 und 1588/02 -, juris, Rn. 96; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1.93 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 – 8 A 1173/99 -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. April 2013 – 2 S 512/13 -, juris, Rn. 18, 19.
13Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Liquidationsvereinbarung notwendig ist, um die Betriebsordnung durchzusetzen. Für die Behauptung, ohne den Erlass der Liquidationsvereinbarung habe die Betriebsordnung nicht umgesetzt werden können, findet sich kein objektiver Anhalt. Ein solcher ergibt sich weder aus einem notwendig zu schaffenden Anreiz zur Inanspruchnahme des Zentallabors, noch aus einem notwendig zu schaffenden Anreiz zur Beteiligung an der Leitung des Zentrallabors, oder aber aus Kostengesichtspunkten.
14Für die notwendige Schaffung eines Anreizes zur Inanspruchnahme des Zentrallabors besteht keine Veranlassung. Der Kläger hat in anderem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass die Klinik-/Institutsdirektoren bereits dienstlich verpflichtet sind, die ärztlichen und medizinischen Leistungen des Hauses – und damit auch die des Zentrallabors – für ihre Patienten in Anspruch zu nehmen. Insbesondere besteht kein Wahlrecht der Klinik-/Institutsdirektoren bei der Inanspruchnahme von Laborleistungen.
15Anhaltspunkte dafür, dass die Klinik-/Institutsdirektoren eines Anreizes bedürften, sich an der erweiterten Leitung des Zentrallabors zu beteiligen, sind ebenfalls weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Angesichts der Bedeutung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Zentrallabors für die effektive und patientenfreundliche Krankenversorgung lässt sich das eigene Interesse der Klinik-/Institutsdirektoren am Betrieb des Zentrallabors nicht ohne Weiteres verneinen. Darüber hinaus ist nicht erklärlich, warum dieser Personenkreis sich nur bei einer finanziellen Beteiligung zu einer Mitverantwortung in der Leitung des Zentrallabors bereitfinden könnte.
16Die vom Kläger angeführte Kostenexplosion durch die unreflektierte Inanspruchnahme des Zentrallabors vermag zwar durch eine Beteiligung der Kostenverursacher an der Leitung des Labors abgefangen werden. Inwieweit eine Beteiligung der Kostenverursacher an den Liquidationserlösen des Leiters des Zentrallabors ein Anreiz zum Kostensparen auslösen kann, ist dagegen nicht erkennbar.
17Soweit der Kläger dem Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage entgegenhält, die Liquidationsvereinbarung habe allen (ministeriellen) Überprüfungen standgehalten, ist dies rechtlich unerheblich. Im Übrigen lässt er außer Acht, dass die Vereinbarung (auch) im Ministerium auf Kritik gestoßen ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hielt es laut Schreiben vom 14. November 1996 für angemessen, das Liquidationsrecht allein dem Labormediziner zu übertragen.
18Auf die im Zulassungsverfahren wiederholten Argumente zur Frage der Vereinbarkeit von § 2 Nr. 1 der Liquidationsvereinbarung mit § 4 Abs. 2 GOÄ und § 31 Berufsordnung kommt es nicht an. Angesichts der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Dieses hat entscheidend auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage abgestellt, weitere Fragen dagegen dahinstehen lassen.
19Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
20Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit er auf eine angebliche Öffnungsmöglichkeit der Hochschulnebentätigkeitsverordnung bzw. der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verweist, stellt er ausschließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Frage, ohne auch nur einen Ansatz für etwaige weitere Ermittlungen aufzuzeigen.
21Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.
22Der Kläger macht vergeblich geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überraschend gewesen sei. Es hätte eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung bedurft, dass das Gericht das bislang nicht vorgetragene Argument der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung für entscheidungstragend erachte.
23Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 – 9 B 467.99 -, juris, Rn. 2.
25Ein derartiger Ausnahmefall ist jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass eine entsprechende Erörterung der fraglichen Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.
26Gleiches gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen die Hinweispflicht. Mit der Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung von Hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO) soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht erfasst jedoch keine Rechtsberatung, insbesondere dann nicht, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf insoweit grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 4 B 30.08 -, juris, Rn. 14.
28Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, den anwaltlich vertretenen Kläger gesondert auf die Frage einer Ermächtigungsgrundlage für die Liquidationsvereinbarung hinzuweisen. Es konnte davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigten mit der Sach- und Rechtslage vertraut sind, zumal ihnen die Problematik der Liquidationsvereinbarung als hoheitlicher Rechtssetzungsakt bereits aus dem Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 (6 E 578/14) gleichen Rubrums bekannt sein musste.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 6 A 2632/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um eine in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Rechtsstreitigkeit (1.), vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (2.).
31. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet.
4Dieser Rechtsweg ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Danach unterliegen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen wird, dass das klagende Universitätsklinikum ausschließlich Ansprüche der bei ihm tätigen anderen Klinikdirektoren gegenüber dem Beklagten geltend macht. Die Klinikdirektoren sind und waren nicht - jedenfalls nicht sämtlich - Arbeitnehmer des Universitätsklinikums. Auch der Beklagte war in dem in Rede stehenden Zeitraum 2005-2008 durchgängig Beamter, nämlich nach BesGr C4 besoldeter Universitätsprofessor, und somit ebenfalls kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 ArbGG).
5Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Dieser hat für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, die angestellte Ärzte betrafen.
6Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - III ZB 26/97 -, juris, mit Verweis auf BAG, Urteile vom 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 -, juris, Rn. 14, und vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 797/76 -, juris, Rn. 2.
7Entsprechendes gilt für andere arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu der Thematik.
8Vgl. etwa LAG Hamm, Urteil vom 17. Juli 1997 - 17 Sa 288/97 -; Urteil vom 18. Juni 1998 - 17 Sa 2414/97 -; Urteil vom 4. Juni 2009 - 16 Sa 1557/08 -; ArbG Hamm, Urteil vom 4. September 2012 - 1 Ca 2001/11 -, jeweils juris. Siehe jüngst auch BayVGH, Beschluss vom 7. April 2014 - 7 C 14.408 -, DVBl. 2014, 875, Rn. 12.
92. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil die Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art betrifft (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht aber eine bürgerliche Streitigkeit (§ 13 GVG).
10Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
11Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312, juris, Rn. 10 f.
12An dem hier streitigen Rechtsverhältnis mitsamt der daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche ist das klagende Universitätsklinikum in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger beteiligt. Es macht nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht annimmt, Rechte der bei ihm beschäftigten Ärzte geltend. Dies wird daran deutlich, dass in der Klageschrift auf die Rechtsbeziehung abgestellt wird, die der Beklagte mit der S. -X. U. I. ( ) B. als Trägerin des klagenden Universitätsklinikums eingegangen ist, als er 1997 den Ruf auf eine Professur annahm. Das dadurch begründete Beamtenverhältnis war, soweit es die Ausübung von Nebentätigkeiten und die Befugnis zur Privatliquidation betraf, zum einen durch die damalige Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) des Landes Nordrhein-Westfalen, zum anderen durch die damals gerade in Kraft gesetzten internen Bestimmungen der B. , nämlich die Betriebsordnung für die erweiterte Leitung des Zentrallabors und die sog. Liquidationsvereinbarung, beide in der Fassung vom 26. November 1997, geprägt. Alle diese Bestimmungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch für die sog. Liquidationsvereinbarung. Hierbei handelt es sich trotz der Bezeichnung als „Vereinbarung“ nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Universitätsklinikum und den dort tätigen Universitätsprofessoren, sondern um ein einseitig durch das Universitätsklinikum erlassenes Regelwerk. Ein solcher einseitiger Erlass ist nur aufgrund von hoheitlichen Befugnissen möglich.
13Dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gerade als Hoheitsträger verfolgt, verdeutlicht auch der Umstand, dass er sich dafür nicht nur auf die genannten Bestimmungen, sondern auch auf seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht stützt.
14Die öffentlich-rechtliche Prägung der geltend gemachten Rechtsbeziehung wird nicht dadurch beseitigt, dass das klagende Universitätsklinikum - nimmt man seine bisher abgegebenen Erklärungen wörtlich - Ansprüche der bei ihm tätigen Ärzte geltend macht, und zwar die der sog. Altvertragler im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und diejenigen der sog. Neuvertragler kraft Abtretung. Hierbei handelt es sich um rechtliche Konstruktionen, auf die der Kläger zurückgreifen zu müssen meint, weil die zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuordnung der Liquidationserlöse zu dem Vermögen des klagenden Universitätsklinikums vorsehen. Die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen lassen deutlich hervortreten, dass der Kläger ungeachtet der rechtlichen Konstruktion eine originär eigene Rechtsstellung als vermeintlicher Dienstherr verfolgt.
15Ob die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung angesichts der Überleitung des Beklagten in ein Beamtenverhältnis mit der B. durch Bescheid vom 8. Januar 2007 zutrifft, ist als Frage der Aktivlegitimation für die Rechtswegfrage ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob die in Bezug genommene Liquidationsvereinbarung wirksam ist - was der Beklagte in Abrede stellt - und die von dem Kläger aufgestellten rechtlichen Konstruktionen tragfähig sind. Auch hierbei handelt es sich um Fragen der Zulässigkeit sowie der Begründetheit, die an dem Rechtsweg nichts ändern. Gleiches gilt für die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche, sollten sie bestehen, auf eine Zahlung (Klageantrag zu 1.) oder Abführung (Klageantrag zu 2.) an den Kläger oder unmittelbar an die anderen Klinikdirektoren gerichtet wären.
16Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, BVerwGE 137, 52.
18Das gilt bei erfolgreichem Rechtsmittelverfahren jedoch nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 1 E 119/10 -, m.w.N.
20Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Beschwerden Erfolg hatten.
21Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2013 - 12 K 3744/12 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um eine in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Rechtsstreitigkeit (1.), vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (2.).
31. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet.
4Dieser Rechtsweg ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Danach unterliegen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen wird, dass das klagende Universitätsklinikum ausschließlich Ansprüche der bei ihm tätigen anderen Klinikdirektoren gegenüber dem Beklagten geltend macht. Die Klinikdirektoren sind und waren nicht - jedenfalls nicht sämtlich - Arbeitnehmer des Universitätsklinikums. Auch der Beklagte war in dem in Rede stehenden Zeitraum 2005-2008 durchgängig Beamter, nämlich nach BesGr C4 besoldeter Universitätsprofessor, und somit ebenfalls kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 ArbGG).
5Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Dieser hat für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, die angestellte Ärzte betrafen.
6Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - III ZB 26/97 -, juris, mit Verweis auf BAG, Urteile vom 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 -, juris, Rn. 14, und vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 797/76 -, juris, Rn. 2.
7Entsprechendes gilt für andere arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu der Thematik.
8Vgl. etwa LAG Hamm, Urteil vom 17. Juli 1997 - 17 Sa 288/97 -; Urteil vom 18. Juni 1998 - 17 Sa 2414/97 -; Urteil vom 4. Juni 2009 - 16 Sa 1557/08 -; ArbG Hamm, Urteil vom 4. September 2012 - 1 Ca 2001/11 -, jeweils juris. Siehe jüngst auch BayVGH, Beschluss vom 7. April 2014 - 7 C 14.408 -, DVBl. 2014, 875, Rn. 12.
92. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil die Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art betrifft (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht aber eine bürgerliche Streitigkeit (§ 13 GVG).
10Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
11Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312, juris, Rn. 10 f.
12An dem hier streitigen Rechtsverhältnis mitsamt der daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche ist das klagende Universitätsklinikum in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger beteiligt. Es macht nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht annimmt, Rechte der bei ihm beschäftigten Ärzte geltend. Dies wird daran deutlich, dass in der Klageschrift auf die Rechtsbeziehung abgestellt wird, die der Beklagte mit der S. -X. U. I. ( ) B. als Trägerin des klagenden Universitätsklinikums eingegangen ist, als er 1997 den Ruf auf eine Professur annahm. Das dadurch begründete Beamtenverhältnis war, soweit es die Ausübung von Nebentätigkeiten und die Befugnis zur Privatliquidation betraf, zum einen durch die damalige Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) des Landes Nordrhein-Westfalen, zum anderen durch die damals gerade in Kraft gesetzten internen Bestimmungen der B. , nämlich die Betriebsordnung für die erweiterte Leitung des Zentrallabors und die sog. Liquidationsvereinbarung, beide in der Fassung vom 26. November 1997, geprägt. Alle diese Bestimmungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch für die sog. Liquidationsvereinbarung. Hierbei handelt es sich trotz der Bezeichnung als „Vereinbarung“ nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Universitätsklinikum und den dort tätigen Universitätsprofessoren, sondern um ein einseitig durch das Universitätsklinikum erlassenes Regelwerk. Ein solcher einseitiger Erlass ist nur aufgrund von hoheitlichen Befugnissen möglich.
13Dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gerade als Hoheitsträger verfolgt, verdeutlicht auch der Umstand, dass er sich dafür nicht nur auf die genannten Bestimmungen, sondern auch auf seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht stützt.
14Die öffentlich-rechtliche Prägung der geltend gemachten Rechtsbeziehung wird nicht dadurch beseitigt, dass das klagende Universitätsklinikum - nimmt man seine bisher abgegebenen Erklärungen wörtlich - Ansprüche der bei ihm tätigen Ärzte geltend macht, und zwar die der sog. Altvertragler im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und diejenigen der sog. Neuvertragler kraft Abtretung. Hierbei handelt es sich um rechtliche Konstruktionen, auf die der Kläger zurückgreifen zu müssen meint, weil die zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuordnung der Liquidationserlöse zu dem Vermögen des klagenden Universitätsklinikums vorsehen. Die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen lassen deutlich hervortreten, dass der Kläger ungeachtet der rechtlichen Konstruktion eine originär eigene Rechtsstellung als vermeintlicher Dienstherr verfolgt.
15Ob die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung angesichts der Überleitung des Beklagten in ein Beamtenverhältnis mit der B. durch Bescheid vom 8. Januar 2007 zutrifft, ist als Frage der Aktivlegitimation für die Rechtswegfrage ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob die in Bezug genommene Liquidationsvereinbarung wirksam ist - was der Beklagte in Abrede stellt - und die von dem Kläger aufgestellten rechtlichen Konstruktionen tragfähig sind. Auch hierbei handelt es sich um Fragen der Zulässigkeit sowie der Begründetheit, die an dem Rechtsweg nichts ändern. Gleiches gilt für die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche, sollten sie bestehen, auf eine Zahlung (Klageantrag zu 1.) oder Abführung (Klageantrag zu 2.) an den Kläger oder unmittelbar an die anderen Klinikdirektoren gerichtet wären.
16Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, BVerwGE 137, 52.
18Das gilt bei erfolgreichem Rechtsmittelverfahren jedoch nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 1 E 119/10 -, m.w.N.
20Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Beschwerden Erfolg hatten.
21Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.