Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2015 - 6 A 2534/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung seiner Probezeit habe. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Studienrates der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung des Klägers während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrates, der der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass der Kläger während seiner Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung seiner Tätigkeit als Ausbildung nichts.
4Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen eines Studienrates am Gymnasium ist nicht gegeben.
5Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann.
6Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 358/11 -, juris, Rn. 15, 16; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111.
7Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat.
8Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433.
9Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären.
10Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Studienrates im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet.
11Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden.
12Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35.
13Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den vom Kläger zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus.
14Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung des Klägers während seiner berufsbegleitenden Ausbildung. Sein Verweis darauf, dass er überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung seiner Tätigkeit mit derjenigen eines Studienrates. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit eines Studienrates bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
15Auch die nach Angaben des Klägers durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Mitarbeit in Fachkonferenzen, Erstellen eines Curriculums etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung des Klägers in schulische Veranstaltungen seinen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit eines Studienrates vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen.
16Ebenso wenig bietet die dem Kläger gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass seine Tätigkeit derjenigen eines Studienrates entsprechen könnte. Ein Studienrat wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung des Klägers ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass er gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist.
17Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008,
18- 6 A 1702/05 -, juris,
19lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit des Klägers nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die der Kläger während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen eines Studienrates. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist.
20Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers während der Ausbildung, dass ihm bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zum Studienrat erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter seiner Tätigkeit unberührt.
21Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
22„ob die Tätigkeit, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 51 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“.
23Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2011 - 13 Sa 39/11 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über das Recht der Klägerin, am Bewerbungsverfahren für den Schuldienst des beklagten Landes in der Form des sogenannten Seiteneinstiegs teilzunehmen.
- 2
-
Die im August 1961 geborene Klägerin legte 2003 erfolgreich die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Sport und Geografie ab. Nach dem Vorbereitungsdienst bestand sie im Januar 2006 die Prüfung und am 15. August 2007 die Wiederholungsprüfung für das Zweite Staatsexamen nicht. Eine von ihr erhobene Klage gegen die Prüfungsentscheidung blieb erfolglos. Eine weitere Wiederholungsprüfung war nach § 41 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 nicht vorgesehen. Im März 2006 schloss die Klägerin an der Deutschen Sporthochschule Köln das eine Regelstudienzeit von acht Semestern beinhaltende Diplomstudium der Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation erfolgreich ab.
- 3
-
Im Frühjahr 2010 bewarb sich die Klägerin auf eine Stelle an einer Schule in Duisburg, die auch für sogenannte Seiteneinsteiger ausgeschrieben war. Die Schule lud die Klägerin im Juni 2010 zum Vorstellungsgespräch und gab danach die Empfehlung ab, die Klägerin einzustellen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie einzustellen, wobei die Klägerin zunächst 24 Monate bei entsprechender Reduzierung der Unterrichtsstunden berufsbegleitend ausgebildet würde. Dem Schreiben war eine vorgedruckte „Annahmeerklärung“ beigefügt, in der die Klägerin ua. versichern sollte, dass sie nicht bereits die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt „nicht oder endgültig nicht bestanden habe“. Auf Nachfrage bei der Bezirksregierung teilte diese mit, dass die Klägerin das Einstellungsangebot nur unter Abgabe dieser Versicherung annehmen könne. Daraufhin nahm die Klägerin von der Annahmeerklärung Abstand.
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Nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz NRW vom 12. Mai 2009 (LABG) ist das Bestehen der Staatsprüfung Voraussetzung für die Lehramtsbefähigung. Vor der Staatsprüfung ist grundsätzlich der Vorbereitungsdienst nach § 5 LABG zu absolvieren. In Anbetracht eines für bestimmte Fächer und Schulformen bestehenden Lehrermangels eröffnet das beklagte Land teilweise die Möglichkeit zur Einstellung in den Schuldienst im Wege des sogenannten Seiteneinstiegs (§ 13 LABG). Im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst ist dabei nach § 13 Abs. 2 Satz 2 LABG festzustellen, ob ein Einsatz und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann. In der einschlägigen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) heißt es ua.:
-
„T e i l 1
A l l g e m e i n e s
§ 1
Ziel und Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.
T e i l 2
V o r a u s s e t z u n g e n u n d E n t s c h e i d u n g
ü b e r d i e T e i l n a h m e a n d e r A u s b i l d u n g
§ 2
Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
…
(4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. …
T e i l 3
A u s b i l d u n g
§ 5
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. …
…
§ 7
Dauer
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
…
§ 8
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. ...
§ 9
Ausbildung
(1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. ...
…
T e i l 4
S t a a t s p r ü f u n g
§ 12
Zweck und Verfahren der Prüfung
(1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. …
§ 17
Inkrafttreten; Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt zum 1. November 2009 in Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum Ablauf des Jahres 2013 und danach alle fünf Jahre.“
- 5
-
Für die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern trifft das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des Runderlasses vom 9. August 2007 „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ regelmäßig im Erlassweg weitere Festlegungen. Auch nach diesen Erlassen ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 OBAS Bedingung für die Einstellung als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger.
- 6
-
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, eine Zurückweisung ihrer Bewerbung im Rahmen eines Seiteneinstiegs allein aufgrund des Umstands, dass sie die Zweite Staatsprüfung wiederholt und endgültig nicht bestanden habe, sei rechtswidrig.
-
Die Klägerin hat beantragt
-
festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, eine Bewerbung der Klägerin als Seiteneinsteigerin in den öffentlichen Schuldienst des Landes deshalb auszuschließen, weil sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
- 8
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Das beklagte Land vertritt zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung, durch das wiederholte Scheitern in der Zweiten Staatsprüfung stehe die fehlende Eignung der Klägerin endgültig fest. Vor diesem Hintergrund dürfe sie von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
- 11
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I. Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag der Klägerin zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das beklagte Land ist berechtigt, die Klägerin von dem Seiteneinstieg auszuschließen, weil sie das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat.
- 12
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1. Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. In dieser Bestimmung findet sich die verfassungsrechtliche Anerkennung des Leistungsprinzips für das Recht des öffentlichen Dienstes und zugleich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Badura in Maunz/Dürig GG Stand November 2012 Art. 33 Rn. 20). Öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien(BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 33, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 73 = EzA GG Art. 33 Nr. 40; 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, BAGE 130, 107).
- 13
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2. Die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LABG unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 OBAS durchgeführte Bewerberauswahl wird diesen Anforderungen gerecht.
- 14
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a) Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 114, 80; vgl. auch DFL/Groeger 5. Aufl. Art. 33 GG Rn. 9). Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle bzw. einen Dienstposten werden die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt. Die Funktionsbeschreibung der Stelle/des Dienstpostens bestimmt objektiv die zu erfüllenden Kriterien. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine bestmögliche Besetzung zu gewährleisten. Die Erstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils ist Ausdruck der Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien. Es soll eindeutig ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen. Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erbringenden Voraussetzungen her.
- 15
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b) Die Nichtberücksichtigung von Bewerbern, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, steht danach im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Die Stelle, auf die die Klägerin eingestellt werden will, besteht aus zwei Aufgabenbereichen: Zum einen erbringen die Seiteneinsteiger Unterrichtsleistungen, zum anderen obliegt ihnen die Vorbereitung auf das Zweite Staatsexamen. Insofern unterscheidet sich diese Stelle erheblich von der einer befristeten Vertretungskraft, über die sich die von der Klägerin erstrittene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 2009 (- 11 Sa 560/09 -) verhält. Mit der Tätigkeit als befristete Vertretungskraft sind keine Ausbildungszwecke verbunden.
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-
Das Bestehen der Staatsprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 LABG Voraussetzung für die Lehramtsbefähigung. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass Sinn und Zweck des Seiteneinstiegs darin bestehen, neben dem normalen Vorbereitungsdienst eine weitere Möglichkeit zu schaffen, die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erlangen (vgl. § 1 OBAS). Dies erfolgt in Form eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden mit der verbindlich zu absolvierenden berufsbegleitenden Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt - wenn nicht sogar geboten - in das Anforderungsprofil aufzunehmen, dass die Bewerber die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung erfüllen bzw. in der Lage sind, diese zu erfüllen. Dies ist bei Bewerbern, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, nicht der Fall. Nach § 12 Abs. 2 OBAS gelten für die Staatsprüfung die Vorschriften der nach § 7 Abs. 3 LABG erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Frage des dauerhaften Ausschlusses von einer erneuten Sachprüfung, dass das beklagte Land verpflichtet wäre, der Klägerin über den Weg des Seiteneinstiegs eine weitere Möglichkeit zu eröffnen, das Zweite Staatsexamen zu bestehen. Zwar hat der Senat festgestellt, das „Recht auf eine zweite Chance” gelte auch im öffentlichen Dienst (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 1086/06 - Rn. 18, EzA GG Art. 33 Nr. 32). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht, nach der jedem Prüfling zu ermöglichen ist, die Prüfung zu wiederholen, um die für die Ausübung des angestrebten Berufs erforderliche Zugangsvoraussetzung zu erwerben (vgl. BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - zu B IV 1 der Gründe, BVerfGE 80, 1), folgt daraus grundsätzlich nur ein Gebot, überhaupt eine Wiederholungsmöglichkeit vorzusehen (vgl. BVerwG 12. November 1998 - 6 PKH 11.98 - zu 1 a bb der Gründe, NVwZ-RR 1999, 245). Die Klägerin, die auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, begehrt im Ergebnis jedoch eine dritte - und ggf. vierte - Chance, das Zweite Staatsexamen zu bestehen. Die Verweigerung einer solchen weiteren Gelegenheit durch das beklagte Land ist jedoch verhältnismäßig. Prüfungen sind immer auf Stichproben angewiesen, deren Aussagekraft begrenzt ist (BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - aaO). Das gilt besonders für anspruchsvolle Berufe mit komplexen Berufsbildern, zu denen auch die Tätigkeit als Lehrerin zu zählen ist. Deshalb können Prüfungsordnungen sich nicht darauf beschränken, den einmaligen Nachweis von Mindestkenntnissen zu fordern. Schon die Zulassung zur Prüfung muss an Voraussetzungen gebunden werden, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es nicht bedeutungslos, auf welche Weise ein Kandidat die Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen hat. So ist es nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann (BVerfG 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - aaO).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Brühler
Klose
Furche
Heilmann
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.