Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 208/12

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:1104.6A208.12.00
bei uns veröffentlicht am04.11.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 208/12 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 35


(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1). (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhal

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 3 ZB 11.179

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt. Grü

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2015 - 6 E 1169/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Sie stellt die Wertung des Verwaltungsgeri

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit dem das auf Reaktivierung gerichtete Begehren des Klägers abgelehnt worden ist, bestehen nicht.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 65 Abs. 4 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung vom 20. Juli 2008- BayBG n. F. - (bzw. Art. 59 Abs. 2 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung - BayBG a. F. -) ist dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BayVGH U. v. 4.4.1990 - 3 B 89.02984 - juris Rn. 27; B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 23) zu Recht verneint, da der Kläger nach den vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der er - nach wie vor - dienstunfähig ist.

Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Einwände begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung äußert, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen z. T. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen fehlten, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Rahmen des Zulassungsverfahrens entgegen, dass die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Tatbestands im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom Kläger geltend gemacht werden hätte müssen (BVerwG B. v. 9.9.2009 - 4 BN 4/09 - juris Rn. 16).

Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) werden damit nicht dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die vom Kläger als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen sind vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht größtenteils schon nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit erkennbar unrichtig bzw. unvollständig sind, sondern er setzt lediglich seine eigene Bewertung bestimmter Tatsachen an die Stelle der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Tatsachenwertung. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

So ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, ob der unstreitig zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Konflikt hinsichtlich des Aufenthalts sowie der Erziehung der Kinder seiner an Schizophrenie erkrankten Schwester (hauptsächlich) auf der Ablehnung des 1998 durch das Kreisjugendamt D. erstellten Hilfeplans durch die Eltern des Klägers beruhte. Vielmehr ist maßgeblich, dass es wegen der verschiedenen Ansichten hierüber - wie auf S. 2 des Urteils zutreffend festgestellt - zu den vom Kläger selbst vorgetragenen familiären Problemen gekommen ist.

Inwiefern es unrichtig sein soll, dass sich seit 1998 parallel dazu auch wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Übernahme des Gastronomiebetriebs vom Vater des Klägers entwickelt haben (UA S. 2 f.), erschließt sich dem Senat nicht, da unstreitig in der Folge der Übernahme finanzielle Probleme aufgetreten sind.

Im Zusammenhang mit der zutreffenden Feststellung des Erstgerichts (UA S. 3), dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 7. November 2002, mit dem für den Kläger eine Betreuung angeordnet wurde, mit Beschluss des Landgerichts A. vom 10. September 2003 wieder aufgehoben wurde, war es unerheblich, dass dies auf die Beschwerde des Klägers hin geschah, nachdem das Beschwerdegericht die Voraussetzungen hierfür im damaligen Zeitpunkt als nicht mehr gegeben erachtet hatte.

Unzutreffend ist, dass sich das Erstgericht nicht mit der Stellungnahme des Klägers vom 9. Mai 2010 zum Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 auseinander gesetzt hat, da es nicht nur deren Inhalt (zusammengefasst, § 117 Abs. 3 VwGO) im Tatbestand aufgeführt hat (UA S. 9), sondern in den Entscheidungsgründen auch die darin vorgebrachten Einwände entkräftet hat (UA S. 13).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen (UA S. 4), dass bei der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 sowie der fachärztlichen Gutachten vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008, auf die sich die Amtsärztin maßgeblich gestützt hat, nicht sämtliche von Prof. Dr. D. bei der Fertigung seines Gutachtens vom 23. März 2010 verwerteten Unterlagen vorlagen. Dies betrifft - wie zutreffend im Urteil festgestellt (UA S. 4) - insbesondere die von Prof. Dr. D. angeforderten Unterlagen bezüglich der (zweimaligen) früheren Betreuung des Klägers sowie dessen umfangreichen Schriftverkehr mit anderen Behörden (vgl. Bl. 711-781 d. GA.).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils äußert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 zugrunde gelegt hat, obwohl dieses unrichtig bzw. unvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Einwand vermag weder im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels eigener Sachkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 411 ZPO ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt hat, nachdem die Beklagte entgegen den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 aufgrund von dessen aktenkundigen Verhalten eine Dienstfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das auf einer umfassenden Tatsachengrundlage beruhende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 21. März 2010 (Bl. 695-856 d. GA) als inhaltlich ausführlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erachtet und konnte es deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Überzeugungsbildung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen (UA S. 11); es hat seine - neben dem Akteninhalt - primär auf dieses Gutachten gestützte Überzeugungsbildung im Einzelnen auch entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet (UA S. 11-17).

Der Sachverständige kommt aufgrund der von ihm am 8. September 2009 persönlich durchgeführten ganztägigen psychiatrischen Untersuchung des Klägers und der Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie der Akten der Betreuungsverfahren betreffend den Kläger unter Würdigung sämtlicher im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur Krankheitsgeschichte des Klägers als auch unter Berücksichtigung der vom Kläger übergebenen, von diesem als „Strafrechtliche Aufarbeitung“ bezeichneten schriftlichen Äußerungen zu dem Ergebnis, dass dieser aufgrund einer diagnostizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0) - weiterhin - dienstunfähig ist.

Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

So ist nicht schlüssig dargelegt, warum die unterbliebene Auswertung der den Vater des Klägers betreffenden Betreuungsakten des Landgerichts E. (Gz. 1 T 79/10) sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auswirken hätte können. Das Landgericht E. hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 den die Anordnung einer Betreuung für den Vater des Klägers ablehnenden Beschluss des Notariats G. II vom 13. März 2008 aufgehoben, weil dieses den zugrunde liegenden Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt habe. (Weitere) entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers lassen sich hieraus aber ersichtlich nicht gewinnen.

Unzutreffend ist, dass der Sachverständige die vier Aktenordner umfassende, ihm vom Kläger übergebene „Strafrechtliche Aufarbeitung“ nicht hinreichend gewürdigt habe. Der Sachverständige hat die darin gesammelten, zum größten Teil bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben des Klägers im Rahmen der Gutachtenserstellung ausreichend gewürdigt (vgl. Bl. 696, 772-775 d. GA).

Soweit der Kläger bemängelt, dass die Ursache für die gesamte dienstrechtliche Problematik, die er in einem angeblichen strafrechtlich relevanten Verhalten seines Vaters sieht, nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht entscheidungserheblich. Für die Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit kommt es nicht darauf an, wodurch sie ausgelöst worden ist (vgl. BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 33).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter anführt, im Gutachten sei nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, dass die Flut von schriftlichen Äußerungen lediglich eine Reaktion darauf sei, dass er ein Straftatopfer sei, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine „wahnhafte Störung“ vor, nicht haltbar sei, wendet er sich ohne Erfolg gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Beweiswürdigung. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die vom Kläger gegen zahlreiche Personen erhobenen Strafanzeigen gerade Ausdruck von dessen wahnhafter Störung sind (vgl. Bl. 774 d. GA). Dies wird dadurch bestätigt, dass sich aus der „Strafrechtlichen Aufarbeitung“ des Klägers in keinem Fall der zahlreichen Anzeigen ein konkreter Anfangsverdacht für verfolgbare Straftaten ergeben hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 29. Mai 2006, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 20. Oktober 2006; Verfügungen der Staatsanwaltschaft A. vom 15. Oktober 2010, Bl. 939-952 d. GA).

Es trifft nicht zu, dass der Kläger von September 2006 bis Juli 2008 fast zwei Jahre lang in mehreren persönlichen Gesprächen und Tests durch die Amtsärztin Dr. B. sowie im Klinikum H. begutachtet worden sei, während er von Prof. Dr. D. nur einmal am 8. September 2009 angehört wurde. Laut Angaben in den hierzu vorgelegten Stellungnahmen wurde der Kläger am 23. Oktober 2006 amtsärztlich untersucht. Die erste psychiatrische Exploration im Klinikum H. am 23. Januar 2007 umfasste drei Stunden, die zweite Exploration im Klinikum H. beruhte auf zwei testpsychologischen Untersuchungen vom 22. Februar und 26. März 2008, deren Einschätzung sich die Amtsärztin Dr. B. ohne eigene weitere Prüfung anschloss. Unabhängig hiervon war auch nicht allein die Dauer und Häufigkeit der Untersuchungen, sondern auch die Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen für die vom durch das Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung maßgeblich. Die vom Kläger herangezogenen amts- und fachärztlichen Gutachten beruhen hingegen nicht auf einer solchen umfassenden Tatsachengrundlage.

Unzutreffend ist auch, dass der Kläger entgegen den Feststellungen im Gutachten inzwischen mit der Bewältigung seiner Vergangenheit abgeschlossen hat, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, sämtliche die Beklagte betreffenden Verfahren zurücknehmen zu wollen. Sein Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie die von ihm inzwischen ebenfalls betriebene Wiederaufnahme des gerichtlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens belegen vielmehr das Gegenteil.

Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen aufgrund von dessen (früherer) politischer Einstellung können nicht mehr im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgebracht werden, weil das Erstgericht den gegen den Gutachter gestellten Befangenheitsantrag (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO) des Klägers vom 29. Juli 2009 mit Beschluss vom 18. August 2009 abgelehnt und der Kläger hiergegen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat. Die Rüge, ein Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen sei fehlerhaft, rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 1 VwGO, § 406 Abs. 5 ZPO selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. BayVGH B. v. 22.6.2010 - 3 C 10.1227 - juris) und deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen sind.

Soweit der Kläger einwendet, dass der Gutachter es abgelehnt habe, über die „Strafrechtliche Aufarbeitung“ zu sprechen sowie Vertrauenspersonen hinzuzuziehen, war dieser nicht gehalten, dem Kläger zusätzlich zur persönlichen Anhörung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu dem Gutachten zu äußern. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, diesbezüglich rechtzeitig (§ 406 Abs. 2 ZPO) erneut einen Befangenheitsantrag zu stellen, so dass er damit nicht mehr gehört werden kann. Entsprechendes gilt für die erst nachträglich gerügte angeblich angespannte und belastete Gesprächsatmosphäre.

Soweit der Kläger rügt, dem Sachverständigen sei die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Mai 2010 nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 übermittelt worden, so dass er hierzu keine Angaben machen habe können, beruht dies darauf, dass die Stellungnahme dem Gericht erst am 28. Oktober 2010 vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 3 f. Bl. 929 d. GA) die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ausgeräumt (UA S. 13-16). Darüber hinaus hat der Kläger insoweit auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Stellungnahme, mit der er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur seine Sicht der Tatsachen wiedergibt, zu einer positiven Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit führen hätte sollen.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige auch deutlich gemacht (vgl. Bl. 844-851 d. GA), warum er die zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts H. vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 und die diesen zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten des Klinikums H. vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008 wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen nicht für schlüssig hält. Der amtsärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit kommt nur dann Vorrang zu, wenn sie auf zutreffenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruht (BayVGH B. v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 35), was hier zu verneinen ist. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte insoweit die Amtsärztin bzw. die Fachärzte zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern müssen, wäre es an ihm gelegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Entsprechendes gilt für den erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit einzuholen, über den nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (BVerwG B. v. 22.12.2011 - 2 B 87/11 - juris Rn. 6).

2. Auch der (sinngemäß) geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht genügend dargelegt.

Ein Verfahrensmangel aufgrund behaupteter mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht weder die Amtsärztin bzw. die Fachärzte ergänzend angehört noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt hat, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, rechtzeitig durch Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Auch im Rahmen der Amtsermittlung musste sich deshalb die Einholung ergänzender Gutachten dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal es keinen Anlass hatte, an der Eignung des vorliegenden Gutachtens zu zweifeln. Der Kläger hat auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, um auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu gelangen.

Entsprechendes gilt für eine unterstellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gutachter dem Kläger - ggf. unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen - nochmals Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme geben hätte müssen, ist nicht schlüssig dargetan, dass dies zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätte. Soweit der Kläger seine „Strafrechtliche Aufarbeitung“ und seine Stellungnahme zum Gutachten als nicht (hinreichend) gewürdigt ansieht, war der Gutachter bzw. das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen ersichtlich nicht entscheidungserheblichen Punkt explizit einzugehen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BVerwG B. v. 30.7.2009 - 2 B 30/09 - juris; BayVGH B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 37).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.