Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2016 - 4 B 1274/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ver-
sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
14.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2335/15
5(VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der
6Antragsgegnerin vom 25.6.2015 anzuordnen,
7abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
8Das Verwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Anordnungen festgestellt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorliegen. Den Antragstellern sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.4.2014 u.a. aufgegeben worden, die Reinigung des Schornsteins des Kaminofens im Erdgeschoss ihres Hauses in der Zeit vom 1.10. bis 31.12.2014 durchführen zu lassen. Unstreitig sei dies nicht erfolgt. Auf die Gründe hierfür komme es nach dem Gesetz nicht an. Besondere Gründe, die trotz fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses rechtfertigen könnten, seien weder dargetan noch ersichtlich.
9Dagegen führen die Antragsteller an, die bestandskräftig aufgegebenen Verpflichtungen stellten sich unter Berücksichtigung der besonderen Gründe, die zu der bisherigen Nichtdurchführung der Reinigungsarbeiten geführt hätten, als unverhältnismäßig dar. Deshalb seien diese Gründe, insbesondere der Umstand, dass sich der zuständige Bezirksschornsteinfeger ohne rechtfertigenden Grund weigere, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, auch nicht rechtlich irrelevant. Vielmehr sei es ausgeschlossen, den Antragstellern, welche die Nichtdurchführung nicht zu verantworten hätten, die Durchführung durch Bescheid unter Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung aufzugeben. Die Antragsteller hätten den Bezirksschornsteinfeger zu keinem Zeitpunkt von der Durchführung der gebotenen Maßnahmen entbunden. Der Bezirksschornsteinfeger sei als öffentlich beliehener Unternehmer nach geltendem Recht auch nicht berechtigt, die ihm angetragene Durchführung von Reinigungsarbeiten ohne sachlich legitimierenden Grund zu verweigern. Vor dem Fälligkeitstermin habe er den Antragstellern nicht mitgeteilt, dass er die Arbeiten nicht durchführen werde. Zu einer diesbezüglich klaren Mitteilung habe aber jedenfalls deshalb Anlass bestanden, weil in den letzten beiden Feuerstättenbescheiden im Zusammenhang mit den zu erbringenden Nachweisen ausgeführt werde „… sofern diese Arbeiten nicht von mir oder meinen Mitarbeitern durchgeführt wurden…“ und die letzten Arbeiten auch von einem Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers durchgeführt worden seien. Aufgrund der seit 2001 tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergebe sich die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten.
10Mit diesem Vorbringen dringen die Antragsteller nicht durch.
11Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG liegen hier unstrittig vor. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Die Antragsteller haben die in der Zeit vom 1.10. bis 31.12.2014 durchzuführende Reinigung bis heute nicht veranlasst. Auf sich beruhen kann, ob die Antragsteller durch das Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder seines Mitarbeiters zunächst noch annehmen durften, dieser werde sich erneut melden und die Reinigung ebenso durchführen wie dies in den Jahren zuvor praktiziert worden war. Bereits nach Verstreichen des festgesetzten Reinigungszeitraums, spätestens aber nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Gespräch am 9.6.2015 erklärt hatte, er werde sämtliche freien Schornsteinfegerarbeiten für die Antragsteller nicht mehr durchführen, konnten sie ihrer Verantwortung für die Reinigung nach § 1 Abs. 1 SchfHwG nicht allein durch bloßes Zuwarten und die Erklärung der Erwartung nachkommen, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möge sich melden oder die Antragsgegnerin hätte ihn dazu anzuhalten.
12Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist der Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die dort angeführten Arbeiten zu veranlassen. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll diese Vorschrift klarstellen, dass die genannten Pflichten den Eigentümern obliegen und sie einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen haben.
13Vgl. BT-Drs. 16/9237, Seite 29; BR-Drs. 173/1/08, Seite 3 f.; BT-Drs. 16/9794, Seite 16.
14Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG ist der Eigentümer verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter betreffend den Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass erteilte Aufträge auch erfüllt und erforderliche Arbeiten fristgerecht erledigt werden, notfalls unter Ausschöpfung zielführender Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Initiative hat nicht mehr wie früher notwendig vom Bezirksschornsteinfegermeister auszugehen, der infolge der Eröffnung des Wettbewerbs im Schornsteinfegerhandwerk insoweit kein Monopol mehr hat. Die Beauftragung richtet sich vielmehr seit dem 1.1.2013 nach Privatrecht. Auf eine etwaige Weigerung eines Schornsteinfegers, einen Auftrag zu übernehmen oder einen erteilten Auftrag fristgerecht auszuführen, kann sich der Eigentümer bei dieser Rechtslage jedenfalls so lange nicht berufen, wie er nicht geltend machen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, die notwendigen Arbeiten fristgerecht, notfalls aber auch nachträglich und durch einen anderen im Schornsteinfegerregister – das gemäß § 3 SchfHwG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt wird und für Hamm zahlreiche weitere Schornsteinfegerbetriebe nachweist – eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen.
15Die Antragsteller haben nicht einmal den Versuch unternommen, die fristgerechte oder wenigstens nachträgliche Durchführung der in Rede stehenden Reinigungsarbeiten in absehbarer Zeit durch eigene Initiativen zu veranlassen. Solange ihr unmittelbar mit dem Bezirksschornsteinfeger auszutragender Streit über einen etwaigen Kontrahierungszwang andauert und nicht durch gerichtlichen oder sonstigen Rechtsschutz in ihrem Sinne entschieden ist, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich um eine Reinigung durch einen anderen nach §§ 2 und 3 SchfHwG zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu bemühen. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Antragsteller rechtmäßig angehalten, ohne dass ihr als Ordnungsbehörde, die die fristgerechte Veranlassung der Reinigungsarbeiten durch die Eigentümer zu überwachen hat, entgegengehalten werden kann, sie selbst oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger müssten den Antragstellern die Initiative abnehmen.
16Ordnungsrechtlich ist insbesondere unerheblich, ob die Annahme der Antragsteller zutrifft, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterliege auch hinsichtlich der „freien“ Tätigkeiten einer besonderen Pflichtenstellung und unterliege insoweit der behördlichen Aufsicht nach § 21 SchfHwG. Unterstellt, die diesbezüglichen Annahmen der Antragsteller träfen zu, änderte dies nichts daran, dass das Gesetz das Risiko, dass der vom Eigentümer beauftragte Schornsteinfeger in Bezug auf die von ihm übernommenen Schornsteinfegerarbeiten säumig bleibt oder schlecht erfüllt, grundsätzlich der Sphäre hier der Antragsteller zuordnet.
17Deshalb bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitbescheids. Er ist zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz,
18vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, Seite 36,
19geeignet, erforderlich und angemessen, solange die Antragsteller ihren bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommen. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat.
20Vgl. (schon für den Feuerstättenbescheid) OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris, Rn. 4.
21Dieser Gesichtspunkt tritt auch nicht etwa deswegen zurück, weil die Antragsteller den streitgegenständlichen Kaminofen nach der letzten Reinigung nicht mehr betreiben. Dieses Verhalten beruht auf ihrer im eigenen Sicherheitsinteresse getroffenen Entscheidung, die sie, ohne dass die Antragsgegnerin davon ohne Weiteres Kenntnis erhielte, jederzeit revidieren könnten. Stillgelegt haben die Antragsteller den Kamin aber nicht; die Frage der Stilllegung des Ofens ist vielmehr Gegenstand streitiger Erörterung zwischen den Beteiligten. Auf der anderen Seite sind ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen der Antragsteller, sind, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Evtl. unnötig hohe Kosten durch die Vornahme der Arbeiten gerade im Wege der Ersatzvornahme können die Antragsteller dadurch abwenden, dass sie die Arbeiten zuvor freiwillig von einem anderen dazu Berechtigten vornehmen lassen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
- 1.
Name und Anschrift des Betriebs, - 2.
Vor- und Familienname des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, - 3.
Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde, - 4.
bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks, - 5.
Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
- 1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - 2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
- 1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie - 2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
- 1.
Name und Anschrift des Betriebs, - 2.
Vor- und Familienname des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, - 3.
Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde, - 4.
bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks, - 5.
Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.
(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.