Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2015 - 3 A 469/14

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
3Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 194 m. w. N.
4Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
51. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E.
7Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
8Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
9Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur teilweisen Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung verpflichtet, da der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG erfüllt sei. Das Ruhegehalt des Klägers aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 LBG NRW nach 24-jähriger Ausübung des Amtes als Erster Beigeordneter sei eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Auslegung der Vorschrift gekommen. Der Wortlaut der Norm spreche auf den ersten Blick eher nicht für die Einbeziehung des Ruhegehalts eines im Ruhestand befindlichen Wahlbeamten, der nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 61 Jahren in den Ruhestand getreten sei, schließe diese jedoch nicht aus. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusammenhanges und der Systematik führe nicht zu einem klaren Ergebnis. Die gesonderte Regelung des Falles der Invalidität spreche dafür, dass ein vom Lebensalter unabhängiger, aus einer bestimmten Situation heraus folgender vorzeitiger Beginn von Versorgungsleistungen eher kein Fall einer „besonderen Altersgrenze“ sei. Das im Beamtenversorgungsrecht gängige Verständnis der besonderen Altersgrenze sei allerdings nicht in allen Versorgungssystemen in gleicher Weise vorhanden. Maßgeblich für die Auslegung seien die Erkenntnisse über die Entstehungsgeschichte und die vom Gesetzgeber mit § 35 VersAusglG verfolgten Zwecke. Der Gesetzgeber habe letztlich alle Fälle erfassen wollen, bei denen eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen System des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Ruhestand eintrete. Dadurch, dass auch die Inanspruchnahme der „Antragsaltersgrenze“ gemeint sei, werde ersichtlich, dass ein beamtenrechtlich geprägtes Verständnis von „besonderer Altersgrenze“ nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.
10Mit der Zulassungsbegründung behauptet die Beklagte lediglich, das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung müsse ein anderes sein, ohne die Argumentation des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen. Die Beklagte trägt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vor, Wahlbeamte auf Zeit träten nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, sondern nach § 31 Abs. 3 LBG NRW mit Ablauf ihrer Amtszeit, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet hätten. Daher könnte man daran denken, diesen Zeitpunkt als „besondere Altersgrenze“ für diese Beamtengruppe zu werten. Sodann behauptet die Beklagte, eine solche Ansicht sei schon mit dem Wortsinn einer „Altersgrenze“ nicht zu vereinbaren. Zur Begründung nimmt sie wieder vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte kommt mit der identischen Argumentation zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht, ohne aufzuzeigen, weshalb mehr für ihr Ergebnis als für dasjenige des Verwaltungsgerichts spricht. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Beklagten nur graduell von demjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht (mit dem Wortlaut „nicht“ bzw. „eher nicht“ zu vereinbaren) und die Beklagte die Auseinandersetzung damit vermissen lässt, dass das Verwaltungsgericht eine Gesamtauslegung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG unter Verwendung aller vier klassischen Auslegungsmethoden vorgenommen hat. Hinsichtlich der systematischen Auslegung wiederholt sie wiederum lediglich die Argumentation des Verwaltungsgerichts, Seite 9 des Urteilsabdrucks: Der Fall, in dem der Ruhestand unabhängig vom Alter zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolge, sei die separat normierte Invalidität. Sie behauptet dann schlicht, alle anderen Fälle sollten von einem Lebensalter abhängen, auch die unstreitig erfasste Antragsaltersgrenze, ohne dies zu begründen. Mit der Gesamtauslegung des Verwaltungsgerichts setzt sie sich schon deshalb nicht hinreichend auseinander, weil sie dem Verwaltungsgericht unterstellt, es sei von einer analogen Anwendung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG ausgegangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, welcher Zweck der Norm sich aus den Gesetzgebungsmaterialen ergebe, stellt sie nicht dadurch in Frage, dass sie ohne auf die Gesetzesbegründung einzugehen erneut am Wortlaut der Norm ansetzt. Insofern fehlen Ausführungen dazu, weshalb die Auslegung nach dem Wortlaut einem vom Verwaltungsgericht als eindeutig angesehenen Zweck der Norm vorgehen soll. Die Behauptung der Beklagten, wegen der Regelung in § 32 Nr. 2 VersAusglG, dass die §§ 33 bis 38 VersAusglGu. a. für Anrechte aus der Beamtenversorgung gelten, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die beamtenrechtlichen Besonderheiten bewusst gewesen seien, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber nicht unterstellt, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Begriff der „besonderen Altersgrenze“ im Beamtenrecht eine bestimmte Bedeutung habe. Es hat vielmehr u. a. aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung herausgearbeitet, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG Fälle habe erfassen wollen, die nicht unter diesen engen beamtenrechtlichen Begriff der „besonderen Altersgrenze“ fielen. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Im Übrigen macht § 32 VersAusglG mit seinen Nummern 1, 3, 4 und 5 deutlich, dass das Beamtenversorgungsrecht nur eines unter etlichen Versorgungssystemen ist, in denen Anpassungen von Anrechten geregelt werden sollten, um verfassungswidrige Härten zu vermeiden.
11Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 71.
12Für das Versorgungsausgleichsgesetz prägend dürfte primär das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sein, da dieses bei fast jedem Versorgungsausgleich involviert ist und zuerst die mit dem Versorgungsausgleichsgesetz als allgemeines Prinzip eingeführte systeminterne Teilhabe der geschiedenen Ehegatten praktizierte.
13Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 1f.
14Auch § 35 VersAusglG beruht zunächst auf einem Vorschlag von Experten der Deutschen Rentenversicherung Bund.
15Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 74.
16Die Argumentation der Beklagten zu einer „besonderen Altersgrenze“ mit Vorschriften des LBG NRW ist überdies schon deshalb wenig überzeugend, da nicht ersichtlich ist, weshalb sich der (Bundes-)Gesetzgeber des Versorgungsausgleichsgesetzes gerade am nordrhein-westfälischen Beamtenrecht orientiert haben sollte. Jedenfalls im Gesetzentwurf der Bundesregierung werden die Bundes- und nicht die Landes- oder Kommunalbeamten besonders hervorgehoben.
17Vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 2 oben.
182. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert konkrete Ausführungen dazu, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass deshalb besondere Schwierigkeiten der Rechtssache gegeben sind.
19Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 209 m. w. N.
20Das Zulassungsvorbringen der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Es kann dahinstehen, ob die Rechtssache – wie von der Beklagten vorgetragen – wegen der Auslegung des § 35 Abs. 1 Alt. 2 VersAusglG im erstinstanzlichen Verfahren besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. Nachdem eine umfassende Auslegung unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln erstinstanzlich vorgenommen worden ist, ist der Fall derart aufbereitet, dass es an der Beklagten gewesen wäre, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen.
21Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 106 m. w. N.
22Dies ist der Beklagten aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht gelungen.
233. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Für Ansprüche auf (erhöhte) Versorgung ist der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, mit dem zweifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs zu bemessen (sog. Teilstatus).
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.2009 – 2 C 48.07 –, juris, Rn. 3 m. w. N.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.
(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.