Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 20 B 55/14.PVB


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO).
3Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat den Anträgen des Antragstellers,
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1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24. Juni 2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, und
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2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen,
zu Recht entsprochen.
9Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
10Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
11Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er sowohl mit der mit dem Antrag zu 1. begehrten Verpflichtung des Beteiligten zu 1., ihn dem Beteiligten zu 2. bis zur Hauptsacheentscheidung zur Freistellung vorzuschlagen, als auch mit der mit dem Antrag zu 2. begehrten Untersagung für den Beteiligten zu 2., bis zur Hauptsacheentscheidung eine Freistellung des (Gesamtpersonalrats-)Mitglieds K. A. auszusprechen, jedenfalls teilweise die (faktische) Vorwegnahme des Ergebnisses einer Entscheidung zur Hauptsache anstrebt.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334 und vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑.
13Ausgehend davon hat der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
14Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes folgt daraus, dass dem Antragsteller für den Fall, dass seine Anträge nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt würden, wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger ‑ irreparabler ‑ Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit droht, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ‑ und nunmehr auch als 2. stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. ‑ ordnungsgemäß wahrzunehmen.
15Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334, vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑ und vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, juris.
16Diesen zutreffenden Feststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ist der Beteiligte zu 1. mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.
17Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für den Antrag zu 1. hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zu Recht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß des Beteiligten zu 1. gegen die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG hergeleitet.
18Nach dieser Bestimmung, die nach §§ 56 und 54 Abs. 1 BPersVG auf einen Gesamtpersonalrat wie den Beteiligten zu 1. entsprechende Anwendung findet, hat der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- bzw. Reihenfolge hat der Beteiligte zu 1. offensichtlich nicht Rechnung getragen, indem er nicht den auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 BPersVG zum Sprecher der Gruppe der Soldaten gewählten Antragsteller, sondern mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 das nach § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählte Personalratsmitglied A. zur Freistellung vorgeschlagen hat.
19Dies wird auch vom Beteiligten zu 1. nicht in Abrede gestellt. Er vertritt allerdings die Auffassung, bei einem Vorliegen stichhaltiger Gründe könne von der sich aus § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ergebenden Rang- bzw. Reihenfolge abgewichen werden und hier läge ein derartiger Grund vor.
20Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG überhaupt für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge offen ist. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beteiligten zu 1. zitierten Beschluss vom 12. Januar 2009 ausdrücklich als "eindeutig" bezeichnet worden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Personalrat nach dieser Regelung kein Ermessen zusteht, statt der Gruppensprecher die Ergänzungsmitglieder für die Freistellung vorzuschlagen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 ‑ 6 PB 24.08 ‑, Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6 = NWVBl. 2009, 351 = PersR 2009, 126; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2013 ‑ 17 P 12.1378 ‑, PersV 2013, 347.
22Für seine Auffassung beruft sich der Beteiligte zu 1. auf den dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 beigefügten amtlichen Leitsatz, in dem es heißt, Abweichungen von der Regel, dass die von den Gruppenvertretern im Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den vom Personalratsplenum hinzu gewählten Vorstandsmitgliedern vorrangig freizustellen seien, seien zulässig, wenn stichhaltige Gründe dies rechtfertigten. Ob sich dieser Leitsatz nicht nur auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) bezieht, sondern er auch auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, da ein stichhaltiger Grund, der ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge rechtfertigen könnte, nicht dargetan ist.
23Der Beteiligte zu 1. sieht einen solchen stichhaltigen Grund in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht nur Mitglied des Beteiligten zu 1., sondern zugleich auch Vorsitzender des örtlichen Personalrats Bonn beim Beteiligten zu 2. und in dieser Eigenschaft vom Dienst freigestellt ist. Dem hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend entgegengehalten, dass der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. auf die bereits erteilte Freistellung für Tätigkeiten des örtlichen Personalrats Bonn verzichten zu wollen, und dass über die sich aus einem solchen Verzicht auf der örtlichen Ebene ergebenden Folgerungen allein der örtliche Personalrat Bonn zu befinden habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. greift nicht durch.
24Gründe für die Annahme, der Antragsteller werde bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. das Freistellungsvolumen zur Wahrnehmung von Aufgaben als Vorsitzender des örtlichen Personalrats C. ausnutzen, hat der Beteiligte zu 1. nicht nachvollziehbar dargetan. Mit seinem Vorbringen unterstellt der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller, dieser werde sich nicht gesetzeskonform verhalten und die ihm aufgrund einer Freistellung obliegenden Pflichten nicht hinreichend beachten. Angesichts eines derart gewichtigen Vorwurfs kann es der Beteiligten zu 1. aber nicht ‑ wie geschehen ‑ bei bloßen Behauptungen und Mutmaßungen belassen. Vielmehr hätte es der Darlegung näher substantiierter Anhaltspunkte bedurft, die für seine Annahme sprechen könnten. Daran fehlt es aber.
25Ebenfalls ohne Erfolg führt der Beteiligte zu 1. an, die Freistellung des Antragstellers als Vorsitzender für den örtlichen Personalrat C. sei keine Angelegenheit, die der alleinigen Verfügungsgewalt des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. unterliege. Mit diesem Vorbringen lässt der Beteiligte zu 1. unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Personalrats zur Inanspruchnahme einer Freistellung von dienstlichen Tätigkeiten begründet. Vielmehr liegt es in dessen alleiniger Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit er von einer Freistellungsmöglichkeit auch Gebrauch machen möchte.
26Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich auch die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs für den Antrag zu 2.
27Über das vom Antragsteller ursprünglich gestellte Vollstreckungsgesuch muss nicht mehr entschieden werden, nachdem der Antragsteller dieses in Anbetracht der gegenüber dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen abgegebenen Erklärung des Beteiligten zu 1. für erledigt erklärt hat, im Fall des Unterliegens im vorliegenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschwerdeentscheidung seinen Beschluss vom 24. Juni 2013 aufzuheben und einen neuen Beschluss zu fassen, mit dem er dem Beteiligten zu 2. den Antragsteller für eine Freistellung vorschlagen wird.
28Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
29Der Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubildender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich endet.
(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
- 1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder - 2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.