Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

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(1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus s

(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung 1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren, oder2. über
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(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit,6. Eintritt in eine mehr als zwöl
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die in der konstituierenden Sitzung des örtlichen Personalrates beim … … am … Juli 2016 erfolgte Wahl des Ergänzungsmitgliedes für den Vorstand Herr … … unwirksam ist
published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu 3 als nachgerücktes Ersatzmitglied der
published on 14/09/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 4 eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2016 wirkungslos geworden. II. Die Beschwerde wird zurückgewies
published on 25/08/2014 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013, nicht den Antragsteller, sondern Herrn A.      zur Freistellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist. 2. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller mit
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(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit,2. Niederlegung des Amtes,3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,4. Ausscheiden aus der Dienststelle,5. Verlust der Wählbarkeit,6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige...