Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013, nicht den Antragsteller, sondern Herrn A. zur Freistellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist.
2. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller mit Vorrang vor allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1., die nicht Gruppensprecher sind, für eine Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen, soweit und solange der Antragsteller nicht auf seinen Vorrang nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verzichtet.
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Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist nach den Wahlen ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1.; er gehört der Gruppe der Soldaten an. In einer Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten am 10.06.2013 wurde der Antragsteller – nachdem der bisherige Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten I. sein Amt niedergelegt hatte – zum Gruppensprecher gewählt. In seiner Sitzung am 24.06.2013 beschloss der Beteiligte zu 1., Herrn K. A. , der für die Gruppe der Soldaten als weiteres Mitglied dem erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1. angehört, für eine Freistellung gegenüber der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen. Zuvor hatte der Antragsteller erklärt, dass er auf eine Freistellung, die ihm als Vorsitzender des örtlichen Personalrats – diesem gehöre er darüber hinaus an – durch die Beteiligte zu 2. gewährt worden sei, verzichten und eine Freistellung ausschließlich für seine Tätigkeit für den Beteiligten zu 1. in Anspruch nehmen werde.
4Der Antragsteller hat am 01.07.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
5Der Antragsteller hält den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 für rechtswidrig: Den Vorschlag, ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Beteiligten zu 1. und nicht ihn als Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten für eine Freistellung vorzuschlagen, verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und zudem gegen das „Gruppenprinzip“, weil Herr A. nicht Sprecher der Gruppe der Soldaten sei.
6Die zwingende Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lasse eine Ausnahme für den Vorschlag für eine Freistellung nicht zu; selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommen sollte, scheide vorliegend eine solche aus, weil er ausdrücklich auf die Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung verzichten werde. Ein solcher Verzicht sei für den Beteiligten zu 1. maßgebend, der sich nicht durch seine Beschlussfassung zu einem Sachwalter der Interessen des örtlichen Personalrats machen könne. Beide Personalvertretungsgremien seien gleichrangig.
7Der Antragsteller beantragt,
8- 9
1. festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013, nicht den Antragsteller, sondern Herrn A. zur Freistellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist,
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2. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, den Antragsteller mit Vorrang vor allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1., die nicht Gruppensprecher sind, für eine Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen, soweit und solange der Antragsteller nicht auf seinen Vorrang nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verzichtet.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Er verteidigt den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2013 und meint, dass sein Ermessen für einen Vorschlag für eine Freistellung im vorliegenden Fall nicht auf Null dahin reduziert sei, ausschließlich den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass er an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung interessiert sei, habe er als Ausnahme von dem Grundsatz des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller auch für den örtlichen Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung freigestellt sei. Einen solchen Vertrauensbeweis des örtlichen Personalrats für den Antragsteller könne er nicht ignorieren. Auf den Umstand, dass der Antragsteller auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat verzichte, komme es nicht an; vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Wahlen bzw. Freistellungen zu beachten.
15Er weist darauf hin, dass nach seiner Kenntnis der Antragsteller nunmehr erklärt habe, seine Funktion als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und zugleich den Vorsitz in diesem Gremium zum 13.10.2014 niederzulegen.
16Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.
17Aufgrund des zugleich mit dem vorliegenden Antrag gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (33 L 932/13.PVB) hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 25.11.2013 den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, mit Wirkung bis zum Abschluss dieses Hauptsacheverfahrens den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Freistellungsbeschlusses vom 24.06.2013 der Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen und der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen. Die von dem Beteiligten zu 1. gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – mit Beschluss vom 29.04.2014 – 20 B 55/14.PVB – zurückgewiesen.
18Nachdem der Beteiligte zu 1. mit Beschluss vom 13.05.2014 eine Abänderung seines Beschlusses vom 24.06.2013 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller unter dem 14.05.2014 beantragt, gegenüber dem Beteiligten zu 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss der Fachkammer vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB – zu betreiben (VG Köln 33 M 16/14). Mit Beschluss vom 27.05.2014 hat die Fachkammer – wegen der Eilbedürftigkeit durch den Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten – diesen Antrag abgelehnt: Für eine solchen Antrag fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil nach dem nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens rechtskräftigen Beschlusses vom 25.11.2013 ein Beschluss des Beteiligten zu 1. zum Vorschlag des Antragstellers für eine Freistellung als vorgenommen gelte und es daher einer weitergehenden Vollstreckung nicht bedürfe.
19Mit Bescheid vom 16.06.2014 hat die Beteiligte zu 2. den Antragsteller zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Beteiligten zu 1. ganztägig freigestellt; insoweit heißt es in diesem Bescheid:
20„Ich stelle Sie gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG unter Widerruf der Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Geschäftsführung des Personalrates beim C1. am 1. Dienstsitz C. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Verwaltungsgericht Köln unter Az.: 33 K 3865/13 rechtshängigen Streitgegenstand, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtpersonalrates beim C1. bzw. bis zum 31. Mai 2016, zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates ganztägig frei.“
21Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass der örtliche Personalrat C. die bisherige Freistellung für ihn zwischenzeitlich neu vergeben habe.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 33 L 932/13.PVB und 33 M 16/14 ergänzend Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag ist begründet.
25Der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013, nicht den Antragsteller, sondern Herrn A. zur Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Beteiligten zu 1. vorzuschlagen, ist rechtswidrig; der Beteiligte zu 1. ist daher verpflichtet, den Antragsteller mit Vorrang vor allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1., die nicht Gruppensprecher sind, für eine Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen, soweit und solange der Antragsteller nicht auf seinen Vorrang nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verzichtet.
26Der o.g. Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 verstößt – offenkundig – gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG; nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 1. war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, den Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten und damit als Vorstandsmitglied für eine Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben für den Beteiligten zu 1. vorzuschlagen; der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Freistellung für dessen Tätigkeit im örtlichen Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung bestand, war unerheblich, nachdem der Antragsteller zugesichert hatte, auf diese Freistellung zu verzichten.
27Hierzu hat die Fachkammer im Verfahren gleichen Rubrums betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss vom 25.11.2013 – 33 L 932/13.PVB – ausgeführt:
28„Der Beteiligte zu 1. hat offenkundig gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verstoßen, soweit er den Antragsteller nicht im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zur Freistellung dem Dienstherrn vorgeschlagen hat, sondern statt für ihn für Herrn K. A. , der gemäß § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählt worden war, votiert hat. Der Beachtung des Gesetzes über die vorrangige Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder – der Antragsteller wurde am 10.06.2013 mehrheitlich zum Sprecher der Gruppe der Soldaten für den Beteiligten zu 1. gewählt – steht grundsätzlich kein irgendwie geartetes Ermessen des Personalrats entgegen. Die genannte Vorschrift gilt vielmehr im Interesse des mit ihr auch bezweckten Minderheitenschutzes regelmäßig absolut;
29ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 – 6 PB 24/08 –, PersR 2009, 126 = NWVBl. 2009, 351; juris (Rdz. 7) m.w.N.; OVG NRW, a.a.O..
30Ob von dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- und Reihenfolge überhaupt – wie der Beteiligte zu 1. meint – eine Ausnahme möglich und zulässig ist
31in diese Richtung wohl tendierend: OVG NRW, a.a.O. (Rdz. 30 ff.)
32bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
33Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat C. beim C2. W. von der Dienstleistung freigestellt ist, stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abweichens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dar, der den Beteiligten zu 1. hindern könnte, den Antragsteller zur Freistellung zu benennen. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 24.06.2013 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Freistellung für die örtliche Personalvertretung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Freistellung von dienstlichen Obliegenheiten als Mitglied des Beteiligten zu 1. sieht. Zu welchen Folgerungen dies bei dem örtlichen Personalrat C. beim C2. W. führt, hat dieser in eigener Kompetenz zu entscheiden, ohne dass dies Rechte oder auch nur eine Fürsorge des Beteiligten zu 1. berührt.
34§ 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich eine Rang- und Reihenfolge der in einer Personalvertretung für die Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob das jeweils betroffene Mitglied – hier der Sprecher einer Gruppe – diese Freistellung auch in Anspruch nimmt oder ob es – wie im vorliegenden Kollisionsfall – auf die Inanspruchnahme der Freistellung in einem Gremium verzichten kann. Dies ist der Entscheidung des jeweiligen Mitglieds vorbehalten.“
35An diesen Ausführungen, die in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 29.04.2014 – 20 B 55/14.PVB – bestätigt wurden, hält die Fachkammer auch nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25.08.2014 nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.
36Der Umstand, dass der Antragsteller – ausweislich der von dem Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin mitgeteilten Email – zum 13.10.2014 seine Funktion als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat beim C2. W. und zugleich als Vorsitzender dieses Personalrats niederlegen werde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich; maßgebend ist allein, dass der Beteiligte zu 1. die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der für eine Freistellung Vorzuschlagenden nicht beachtet und nicht gewürdigt hat, dass der Antragsteller zugesichert hatte, auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat beim C2. W. zu verzichten.
37Dabei war auch in den Blick zu nehmen, dass die Beteiligte zu 2. in ihrem Bescheid vom 16.06.2014 ausdrücklich die Freistellung für eine Tätigkeit des Antragstellers im örtlichen Personalrat beim C2. W. widerrufen und der örtliche Personalrat beim C2. W. für eine (ihm zustehende) Freistellung nunmehr ein anderes Mitglied vorgeschlagen hat.
38Ausgehend von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 ist dieser verpflichtet, nach Rechtskraft dieser Entscheidung, den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gruppensprecher der Soldaten / Vorstandsmitglied für eine (endgültige) Freistellung von seiner dienstlichen Tätigkeit für eine Wahrnehmung von Aufgaben bei dem Beteiligten zu 1. vorzuschlagen, es sei denn, der Antragsteller verzichtet auf diese Inanspruchnahme.
39Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Tenor
Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
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Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist aufgrund der Wahlen ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1.; er gehört der Gruppe der Soldaten an. In einer Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten am 10.06.2013 wurde der Antragsteller – nachdem der bisherige Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten I. sein Amt niedergelegt hatte – zum Gruppensprecher gewählt. In seiner Sitzung am 24.06.2013 beschloss der Beteiligte zu 1., Herrn K. A. , der für die Gruppe der Soldaten als weiteres Mitglied dem erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1. angehörte, für eine Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen. Zuvor hatte der Antragsteller erklärt, dass er auf eine Freistellung, die ihm als Vorsitzender des örtlichen Personalrats durch den Beteiligten zu 2. gewährt worden sei, verzichten werde und eine Freistellung ausschließlich für seine Tätigkeit in dem Beteiligten zu 1. in Anspruch nehmen werde.
4Der Antragsteller hat am 01.07.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
5Der Antragsteller hält den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 für rechtswidrig: Den Vorschlag, ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Beteiligten zu 1. und nicht ihn als Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten für eine Freistellung vorzuschlagen, verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und zudem gegen das „Gruppenprinzip“, weil Herr A. nicht Sprecher der Gruppe der Soldaten sei.
6Die zwingende Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lasse eine Ausnahme für den Vorschlag für eine Freistellung nicht zu; selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommen sollte, könne eine solche deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller ausdrücklich auf die Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat des Beteiligten zu 2. verzichtet habe. Dieser Verzicht sei für den Beteiligten zu 1. maßgebend, der sich nicht durch seine Beschlussfassung zu einem Sachwalter der Interessen des örtlichen Personalrats machen könne. Beide Personalvertretungsgremien seien gleichrangig.
7Der Antragsteller beantragt,
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1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen,
und
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2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er verteidigt den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2013 und meint, dass sein Ermessen für einen Vorschlag für eine Freistellung im vorliegenden Fall nicht auf Null dahin reduziert sei, ausschließlich den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass er an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung interessiert sei, habe er als Ausnahme von dem Grundsatz des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller auch für den örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2. freigestellt sei. Einen solcher Vertrauensbeweis des örtlichen Personalrats für den Antragsteller könne er nicht ignorieren. Auf den Umstand, dass der Antragsteller auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat verzichtet habe, komme es nicht an; vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Wahlen bzw. Freistellungen zu beachten.
16Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und erklärt, dass er bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren keine Freistellung vornehmen werde.
17Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen durch den Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 33 K 3865/13.PVB den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Freistellungsbeschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen und dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
18Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. rechtzeitig Widerspruch eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Er hält an dem ursprünglichen Antrag fest und ergänzt diesen dahin, dass die einstweilige Verfügung vom 30.09.2013 aufzuheben sei.
20Der Antragsteller tritt dem Vorbringen unter Wiederholung seines Vortrags entgegen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diese Verfahren sowie im Verfahren 33 K 3865/13.PVB ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat vollumfänglich Erfolg; der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
24Zu dem Begehren des Antragstellers hat die Fachkammer durch ihren (stellvertretenden) Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 30.09.2013 Folgendes ausgeführt:
25"Der Antragsteller hat in Bezug auf den Antrag zu 1. einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
26Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil ausnahmsweise das Ergebnis eines Verfahrens zur Hauptsache – hier das Verfahren 33 K 3865/13.PVB – schon ganz bzw. teilweise faktisch vorweggenommen werden darf. Würde das Begehren des Antragstellers nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt, drohte ihm wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass ihm schon wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom Beteiligten zu 1. begründeten Weigerung, ihn zur Freistellung vorzuschlagen, ein solches Zuwarten nicht zugemutet werden kann;
27vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1997 – 1 B 2834/96.PVB –, juris (Rdz. 22).
28Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch, § 920 Abs. 2 ZPO, glaubhaft gemacht.
29Dieser bezieht sich zunächst auf das Recht, dass der Beteiligte zu 1. ihm, dem Antragsteller, gegenüber das Gesetz, im gegebenen Fall also bei der zu beantragenden Freistellung die gesetzlich vorgesehene Rang- bzw. Reihenfolge nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG, einhält.
30Der Beteiligte zu 1. hat offenkundig gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verstoßen, soweit er den Antragsteller nicht im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zur Freistellung dem Dienstherrn vorgeschlagen hat, sondern statt für ihn für Herrn K. A. , der gemäß § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählt worden war, votiert hat. Der Beachtung des Gesetzes über die vorrangige Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder – der Antragsteller wurde am 10.06.2013 mehrheitlich zum Sprecher der Gruppe der Soldaten für den Beteiligten zu 1. gewählt – steht grundsätzlich kein irgendwie geartetes Ermessen des Personalrats entgegen. Die genannte Vorschrift gilt vielmehr im Interesse des mit ihr auch bezweckten Minderheitenschutzes regelmäßig absolut;
31ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 – 6 PB 24/08 –, PersR 2009, 126 = NWVBl. 2009, 351; juris (Rdz. 7) m.w.N.; OVG NRW, a.a.O..
32Ob von dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- und Reihenfolge überhaupt – wie der Beteiligte zu 1. meint – eine Ausnahme möglich und zulässig ist
33in diese Richtung wohl tendierend: OVG NRW, a.a.O. (Rdz. 30 ff.)
34bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
35Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. von der Dienstleistung freigestellt ist, stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abweichens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dar, der den Beteiligten zu 1. hindern könnte, den Antragsteller zur Freistellung zu benennen. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 24.06.2013 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Freistellung für die örtliche Personalvertretung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Freistellung von dienstlichen Obliegenheiten als Mitglied des Beteiligten zu 1. sieht. Zu welchen Folgerungen dies bei dem örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. führt, hat dieser in eigener Kompetenz zu entscheiden, ohne dass dies Rechte oder auch nur eine Fürsorge des Beteiligten zu 1. berührt.
36§ 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich eine Rang- und Reihenfolge der in einer Personalvertretung für die Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob das jeweils betroffene Mitglied – hier der Sprecher einer Gruppe – diese Freistellung auch in Anspruch nimmt oder ob es – wie im vorliegenden Kollisionsfall – auf die Inanspruchnahme der Freistellung in einem Gremium verzichten kann. Dies ist der Entscheidung des jeweiligen Mitglieds vorbehalten.
37Da der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, den Antragsteller unverzüglich dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, besteht zugleich ein Verfügungsgrund und –anspruch auf Untersagung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB gegenüber dem Beteiligten zu 2., dass dieser das Mitglied des Beteiligten zu 1. K. A. für eine Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1. von den Dienstpflichten freistellet."
38An diesen Ausführungen hält die Fachkammer auch nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25.11.2013 nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.
39Im Hinblick auf den Verzicht des Antragstellers auf die Inanspruchnahme einer Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2., der – wie ausgeführt – eine Ausnahme von der zwingenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG gerade nicht rechtfertigt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Freistellung durch die Dienststelle gegenüber dem Freizustellenden ein individualrechtlicher Gestaltungsakt ist, d.h. aus der Sicht des Beamten / Soldaten eine mitwirkungsbedürftige Maßnahme darstellt;
40vgl. hierzu: Noll in: Altvater / Baden, BPersVG (Kommentar; 8. Aufl. 2013), § 46 Rdz. 56.
41Umgekehrt folgt hieraus auch das Recht des freigestellten Mitglieds einer Personalvertretung, auf diese Freistellung wieder zu verzichten.
42Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO).
3Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat den Anträgen des Antragstellers,
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1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24. Juni 2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, und
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2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen,
zu Recht entsprochen.
9Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
10Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑.
11Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er sowohl mit der mit dem Antrag zu 1. begehrten Verpflichtung des Beteiligten zu 1., ihn dem Beteiligten zu 2. bis zur Hauptsacheentscheidung zur Freistellung vorzuschlagen, als auch mit der mit dem Antrag zu 2. begehrten Untersagung für den Beteiligten zu 2., bis zur Hauptsacheentscheidung eine Freistellung des (Gesamtpersonalrats-)Mitglieds K. A. auszusprechen, jedenfalls teilweise die (faktische) Vorwegnahme des Ergebnisses einer Entscheidung zur Hauptsache anstrebt.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334 und vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑.
13Ausgehend davon hat der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
14Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes folgt daraus, dass dem Antragsteller für den Fall, dass seine Anträge nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt würden, wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger ‑ irreparabler ‑ Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit droht, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ‑ und nunmehr auch als 2. stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1. ‑ ordnungsgemäß wahrzunehmen.
15Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2001 ‑ 1 B 1591/00.PVL ‑, PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald, ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334, vom 4. August 1997 ‑ 1 B 2954/96.PVL ‑ und vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, juris.
16Diesen zutreffenden Feststellungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ist der Beteiligte zu 1. mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Auch ansonsten ist nichts ersichtlich, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.
17Die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für den Antrag zu 1. hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zu Recht aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß des Beteiligten zu 1. gegen die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG hergeleitet.
18Nach dieser Bestimmung, die nach §§ 56 und 54 Abs. 1 BPersVG auf einen Gesamtpersonalrat wie den Beteiligten zu 1. entsprechende Anwendung findet, hat der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- bzw. Reihenfolge hat der Beteiligte zu 1. offensichtlich nicht Rechnung getragen, indem er nicht den auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 BPersVG zum Sprecher der Gruppe der Soldaten gewählten Antragsteller, sondern mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 das nach § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählte Personalratsmitglied A. zur Freistellung vorgeschlagen hat.
19Dies wird auch vom Beteiligten zu 1. nicht in Abrede gestellt. Er vertritt allerdings die Auffassung, bei einem Vorliegen stichhaltiger Gründe könne von der sich aus § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG ergebenden Rang- bzw. Reihenfolge abgewichen werden und hier läge ein derartiger Grund vor.
20Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG überhaupt für Ausnahmen von der darin vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge offen ist. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beteiligten zu 1. zitierten Beschluss vom 12. Januar 2009 ausdrücklich als "eindeutig" bezeichnet worden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Personalrat nach dieser Regelung kein Ermessen zusteht, statt der Gruppensprecher die Ergänzungsmitglieder für die Freistellung vorzuschlagen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 ‑ 6 PB 24.08 ‑, Buchholz 251.7 § 42 NWPersVG Nr. 6 = NWVBl. 2009, 351 = PersR 2009, 126; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1997 ‑ 1 B 2834/96.PVB ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2013 ‑ 17 P 12.1378 ‑, PersV 2013, 347.
22Für seine Auffassung beruft sich der Beteiligte zu 1. auf den dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2009 beigefügten amtlichen Leitsatz, in dem es heißt, Abweichungen von der Regel, dass die von den Gruppenvertretern im Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den vom Personalratsplenum hinzu gewählten Vorstandsmitgliedern vorrangig freizustellen seien, seien zulässig, wenn stichhaltige Gründe dies rechtfertigten. Ob sich dieser Leitsatz nicht nur auf § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) bezieht, sondern er auch auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, da ein stichhaltiger Grund, der ein Abweichen von der in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG vorgesehenen Rang- bzw. Reihenfolge rechtfertigen könnte, nicht dargetan ist.
23Der Beteiligte zu 1. sieht einen solchen stichhaltigen Grund in dem Umstand, dass der Antragsteller nicht nur Mitglied des Beteiligten zu 1., sondern zugleich auch Vorsitzender des örtlichen Personalrats Bonn beim Beteiligten zu 2. und in dieser Eigenschaft vom Dienst freigestellt ist. Dem hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend entgegengehalten, dass der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. auf die bereits erteilte Freistellung für Tätigkeiten des örtlichen Personalrats Bonn verzichten zu wollen, und dass über die sich aus einem solchen Verzicht auf der örtlichen Ebene ergebenden Folgerungen allein der örtliche Personalrat Bonn zu befinden habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1. greift nicht durch.
24Gründe für die Annahme, der Antragsteller werde bei einer Freistellung für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. das Freistellungsvolumen zur Wahrnehmung von Aufgaben als Vorsitzender des örtlichen Personalrats C. ausnutzen, hat der Beteiligte zu 1. nicht nachvollziehbar dargetan. Mit seinem Vorbringen unterstellt der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller, dieser werde sich nicht gesetzeskonform verhalten und die ihm aufgrund einer Freistellung obliegenden Pflichten nicht hinreichend beachten. Angesichts eines derart gewichtigen Vorwurfs kann es der Beteiligten zu 1. aber nicht ‑ wie geschehen ‑ bei bloßen Behauptungen und Mutmaßungen belassen. Vielmehr hätte es der Darlegung näher substantiierter Anhaltspunkte bedurft, die für seine Annahme sprechen könnten. Daran fehlt es aber.
25Ebenfalls ohne Erfolg führt der Beteiligte zu 1. an, die Freistellung des Antragstellers als Vorsitzender für den örtlichen Personalrat C. sei keine Angelegenheit, die der alleinigen Verfügungsgewalt des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. unterliege. Mit diesem Vorbringen lässt der Beteiligte zu 1. unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Personalrats zur Inanspruchnahme einer Freistellung von dienstlichen Tätigkeiten begründet. Vielmehr liegt es in dessen alleiniger Entscheidung, ob und gegebenenfalls inwieweit er von einer Freistellungsmöglichkeit auch Gebrauch machen möchte.
26Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich auch die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs für den Antrag zu 2.
27Über das vom Antragsteller ursprünglich gestellte Vollstreckungsgesuch muss nicht mehr entschieden werden, nachdem der Antragsteller dieses in Anbetracht der gegenüber dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen abgegebenen Erklärung des Beteiligten zu 1. für erledigt erklärt hat, im Fall des Unterliegens im vorliegenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschwerdeentscheidung seinen Beschluss vom 24. Juni 2013 aufzuheben und einen neuen Beschluss zu fassen, mit dem er dem Beteiligten zu 2. den Antragsteller für eine Freistellung vorschlagen wird.
28Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
29Der Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.
Tenor
Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist aufgrund der Wahlen ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1.; er gehört der Gruppe der Soldaten an. In einer Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten am 10.06.2013 wurde der Antragsteller – nachdem der bisherige Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten I. sein Amt niedergelegt hatte – zum Gruppensprecher gewählt. In seiner Sitzung am 24.06.2013 beschloss der Beteiligte zu 1., Herrn K. A. , der für die Gruppe der Soldaten als weiteres Mitglied dem erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1. angehörte, für eine Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen. Zuvor hatte der Antragsteller erklärt, dass er auf eine Freistellung, die ihm als Vorsitzender des örtlichen Personalrats durch den Beteiligten zu 2. gewährt worden sei, verzichten werde und eine Freistellung ausschließlich für seine Tätigkeit in dem Beteiligten zu 1. in Anspruch nehmen werde.
4Der Antragsteller hat am 01.07.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
5Der Antragsteller hält den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 für rechtswidrig: Den Vorschlag, ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Beteiligten zu 1. und nicht ihn als Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten für eine Freistellung vorzuschlagen, verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und zudem gegen das „Gruppenprinzip“, weil Herr A. nicht Sprecher der Gruppe der Soldaten sei.
6Die zwingende Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lasse eine Ausnahme für den Vorschlag für eine Freistellung nicht zu; selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommen sollte, könne eine solche deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller ausdrücklich auf die Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat des Beteiligten zu 2. verzichtet habe. Dieser Verzicht sei für den Beteiligten zu 1. maßgebend, der sich nicht durch seine Beschlussfassung zu einem Sachwalter der Interessen des örtlichen Personalrats machen könne. Beide Personalvertretungsgremien seien gleichrangig.
7Der Antragsteller beantragt,
8- 9
1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen,
und
11- 12
2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er verteidigt den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2013 und meint, dass sein Ermessen für einen Vorschlag für eine Freistellung im vorliegenden Fall nicht auf Null dahin reduziert sei, ausschließlich den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass er an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung interessiert sei, habe er als Ausnahme von dem Grundsatz des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller auch für den örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2. freigestellt sei. Einen solcher Vertrauensbeweis des örtlichen Personalrats für den Antragsteller könne er nicht ignorieren. Auf den Umstand, dass der Antragsteller auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat verzichtet habe, komme es nicht an; vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Wahlen bzw. Freistellungen zu beachten.
16Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und erklärt, dass er bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren keine Freistellung vornehmen werde.
17Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen durch den Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 33 K 3865/13.PVB den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Freistellungsbeschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen und dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
18Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. rechtzeitig Widerspruch eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Er hält an dem ursprünglichen Antrag fest und ergänzt diesen dahin, dass die einstweilige Verfügung vom 30.09.2013 aufzuheben sei.
20Der Antragsteller tritt dem Vorbringen unter Wiederholung seines Vortrags entgegen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diese Verfahren sowie im Verfahren 33 K 3865/13.PVB ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat vollumfänglich Erfolg; der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
24Zu dem Begehren des Antragstellers hat die Fachkammer durch ihren (stellvertretenden) Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 30.09.2013 Folgendes ausgeführt:
25"Der Antragsteller hat in Bezug auf den Antrag zu 1. einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
26Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil ausnahmsweise das Ergebnis eines Verfahrens zur Hauptsache – hier das Verfahren 33 K 3865/13.PVB – schon ganz bzw. teilweise faktisch vorweggenommen werden darf. Würde das Begehren des Antragstellers nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt, drohte ihm wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass ihm schon wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom Beteiligten zu 1. begründeten Weigerung, ihn zur Freistellung vorzuschlagen, ein solches Zuwarten nicht zugemutet werden kann;
27vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1997 – 1 B 2834/96.PVB –, juris (Rdz. 22).
28Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch, § 920 Abs. 2 ZPO, glaubhaft gemacht.
29Dieser bezieht sich zunächst auf das Recht, dass der Beteiligte zu 1. ihm, dem Antragsteller, gegenüber das Gesetz, im gegebenen Fall also bei der zu beantragenden Freistellung die gesetzlich vorgesehene Rang- bzw. Reihenfolge nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG, einhält.
30Der Beteiligte zu 1. hat offenkundig gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verstoßen, soweit er den Antragsteller nicht im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zur Freistellung dem Dienstherrn vorgeschlagen hat, sondern statt für ihn für Herrn K. A. , der gemäß § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählt worden war, votiert hat. Der Beachtung des Gesetzes über die vorrangige Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder – der Antragsteller wurde am 10.06.2013 mehrheitlich zum Sprecher der Gruppe der Soldaten für den Beteiligten zu 1. gewählt – steht grundsätzlich kein irgendwie geartetes Ermessen des Personalrats entgegen. Die genannte Vorschrift gilt vielmehr im Interesse des mit ihr auch bezweckten Minderheitenschutzes regelmäßig absolut;
31ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 – 6 PB 24/08 –, PersR 2009, 126 = NWVBl. 2009, 351; juris (Rdz. 7) m.w.N.; OVG NRW, a.a.O..
32Ob von dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- und Reihenfolge überhaupt – wie der Beteiligte zu 1. meint – eine Ausnahme möglich und zulässig ist
33in diese Richtung wohl tendierend: OVG NRW, a.a.O. (Rdz. 30 ff.)
34bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
35Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. von der Dienstleistung freigestellt ist, stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abweichens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dar, der den Beteiligten zu 1. hindern könnte, den Antragsteller zur Freistellung zu benennen. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 24.06.2013 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Freistellung für die örtliche Personalvertretung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Freistellung von dienstlichen Obliegenheiten als Mitglied des Beteiligten zu 1. sieht. Zu welchen Folgerungen dies bei dem örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. führt, hat dieser in eigener Kompetenz zu entscheiden, ohne dass dies Rechte oder auch nur eine Fürsorge des Beteiligten zu 1. berührt.
36§ 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich eine Rang- und Reihenfolge der in einer Personalvertretung für die Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob das jeweils betroffene Mitglied – hier der Sprecher einer Gruppe – diese Freistellung auch in Anspruch nimmt oder ob es – wie im vorliegenden Kollisionsfall – auf die Inanspruchnahme der Freistellung in einem Gremium verzichten kann. Dies ist der Entscheidung des jeweiligen Mitglieds vorbehalten.
37Da der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, den Antragsteller unverzüglich dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, besteht zugleich ein Verfügungsgrund und –anspruch auf Untersagung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB gegenüber dem Beteiligten zu 2., dass dieser das Mitglied des Beteiligten zu 1. K. A. für eine Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1. von den Dienstpflichten freistellet."
38An diesen Ausführungen hält die Fachkammer auch nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25.11.2013 nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.
39Im Hinblick auf den Verzicht des Antragstellers auf die Inanspruchnahme einer Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2., der – wie ausgeführt – eine Ausnahme von der zwingenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG gerade nicht rechtfertigt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Freistellung durch die Dienststelle gegenüber dem Freizustellenden ein individualrechtlicher Gestaltungsakt ist, d.h. aus der Sicht des Beamten / Soldaten eine mitwirkungsbedürftige Maßnahme darstellt;
40vgl. hierzu: Noll in: Altvater / Baden, BPersVG (Kommentar; 8. Aufl. 2013), § 46 Rdz. 56.
41Umgekehrt folgt hieraus auch das Recht des freigestellten Mitglieds einer Personalvertretung, auf diese Freistellung wieder zu verzichten.
42Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Tenor
Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
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Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist aufgrund der Wahlen ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1.; er gehört der Gruppe der Soldaten an. In einer Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten am 10.06.2013 wurde der Antragsteller – nachdem der bisherige Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten I. sein Amt niedergelegt hatte – zum Gruppensprecher gewählt. In seiner Sitzung am 24.06.2013 beschloss der Beteiligte zu 1., Herrn K. A. , der für die Gruppe der Soldaten als weiteres Mitglied dem erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1. angehörte, für eine Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen. Zuvor hatte der Antragsteller erklärt, dass er auf eine Freistellung, die ihm als Vorsitzender des örtlichen Personalrats durch den Beteiligten zu 2. gewährt worden sei, verzichten werde und eine Freistellung ausschließlich für seine Tätigkeit in dem Beteiligten zu 1. in Anspruch nehmen werde.
4Der Antragsteller hat am 01.07.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
5Der Antragsteller hält den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 für rechtswidrig: Den Vorschlag, ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Beteiligten zu 1. und nicht ihn als Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten für eine Freistellung vorzuschlagen, verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und zudem gegen das „Gruppenprinzip“, weil Herr A. nicht Sprecher der Gruppe der Soldaten sei.
6Die zwingende Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lasse eine Ausnahme für den Vorschlag für eine Freistellung nicht zu; selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommen sollte, könne eine solche deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller ausdrücklich auf die Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat des Beteiligten zu 2. verzichtet habe. Dieser Verzicht sei für den Beteiligten zu 1. maßgebend, der sich nicht durch seine Beschlussfassung zu einem Sachwalter der Interessen des örtlichen Personalrats machen könne. Beide Personalvertretungsgremien seien gleichrangig.
7Der Antragsteller beantragt,
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1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen,
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2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er verteidigt den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2013 und meint, dass sein Ermessen für einen Vorschlag für eine Freistellung im vorliegenden Fall nicht auf Null dahin reduziert sei, ausschließlich den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass er an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung interessiert sei, habe er als Ausnahme von dem Grundsatz des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller auch für den örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2. freigestellt sei. Einen solcher Vertrauensbeweis des örtlichen Personalrats für den Antragsteller könne er nicht ignorieren. Auf den Umstand, dass der Antragsteller auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat verzichtet habe, komme es nicht an; vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Wahlen bzw. Freistellungen zu beachten.
16Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und erklärt, dass er bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren keine Freistellung vornehmen werde.
17Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen durch den Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 33 K 3865/13.PVB den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Freistellungsbeschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen und dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
18Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. rechtzeitig Widerspruch eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Er hält an dem ursprünglichen Antrag fest und ergänzt diesen dahin, dass die einstweilige Verfügung vom 30.09.2013 aufzuheben sei.
20Der Antragsteller tritt dem Vorbringen unter Wiederholung seines Vortrags entgegen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diese Verfahren sowie im Verfahren 33 K 3865/13.PVB ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat vollumfänglich Erfolg; der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
24Zu dem Begehren des Antragstellers hat die Fachkammer durch ihren (stellvertretenden) Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 30.09.2013 Folgendes ausgeführt:
25"Der Antragsteller hat in Bezug auf den Antrag zu 1. einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
26Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil ausnahmsweise das Ergebnis eines Verfahrens zur Hauptsache – hier das Verfahren 33 K 3865/13.PVB – schon ganz bzw. teilweise faktisch vorweggenommen werden darf. Würde das Begehren des Antragstellers nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt, drohte ihm wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass ihm schon wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom Beteiligten zu 1. begründeten Weigerung, ihn zur Freistellung vorzuschlagen, ein solches Zuwarten nicht zugemutet werden kann;
27vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1997 – 1 B 2834/96.PVB –, juris (Rdz. 22).
28Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch, § 920 Abs. 2 ZPO, glaubhaft gemacht.
29Dieser bezieht sich zunächst auf das Recht, dass der Beteiligte zu 1. ihm, dem Antragsteller, gegenüber das Gesetz, im gegebenen Fall also bei der zu beantragenden Freistellung die gesetzlich vorgesehene Rang- bzw. Reihenfolge nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG, einhält.
30Der Beteiligte zu 1. hat offenkundig gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verstoßen, soweit er den Antragsteller nicht im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zur Freistellung dem Dienstherrn vorgeschlagen hat, sondern statt für ihn für Herrn K. A. , der gemäß § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählt worden war, votiert hat. Der Beachtung des Gesetzes über die vorrangige Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder – der Antragsteller wurde am 10.06.2013 mehrheitlich zum Sprecher der Gruppe der Soldaten für den Beteiligten zu 1. gewählt – steht grundsätzlich kein irgendwie geartetes Ermessen des Personalrats entgegen. Die genannte Vorschrift gilt vielmehr im Interesse des mit ihr auch bezweckten Minderheitenschutzes regelmäßig absolut;
31ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 – 6 PB 24/08 –, PersR 2009, 126 = NWVBl. 2009, 351; juris (Rdz. 7) m.w.N.; OVG NRW, a.a.O..
32Ob von dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- und Reihenfolge überhaupt – wie der Beteiligte zu 1. meint – eine Ausnahme möglich und zulässig ist
33in diese Richtung wohl tendierend: OVG NRW, a.a.O. (Rdz. 30 ff.)
34bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
35Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. von der Dienstleistung freigestellt ist, stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abweichens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dar, der den Beteiligten zu 1. hindern könnte, den Antragsteller zur Freistellung zu benennen. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 24.06.2013 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Freistellung für die örtliche Personalvertretung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Freistellung von dienstlichen Obliegenheiten als Mitglied des Beteiligten zu 1. sieht. Zu welchen Folgerungen dies bei dem örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. führt, hat dieser in eigener Kompetenz zu entscheiden, ohne dass dies Rechte oder auch nur eine Fürsorge des Beteiligten zu 1. berührt.
36§ 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich eine Rang- und Reihenfolge der in einer Personalvertretung für die Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob das jeweils betroffene Mitglied – hier der Sprecher einer Gruppe – diese Freistellung auch in Anspruch nimmt oder ob es – wie im vorliegenden Kollisionsfall – auf die Inanspruchnahme der Freistellung in einem Gremium verzichten kann. Dies ist der Entscheidung des jeweiligen Mitglieds vorbehalten.
37Da der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, den Antragsteller unverzüglich dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, besteht zugleich ein Verfügungsgrund und –anspruch auf Untersagung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB gegenüber dem Beteiligten zu 2., dass dieser das Mitglied des Beteiligten zu 1. K. A. für eine Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1. von den Dienstpflichten freistellet."
38An diesen Ausführungen hält die Fachkammer auch nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25.11.2013 nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.
39Im Hinblick auf den Verzicht des Antragstellers auf die Inanspruchnahme einer Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2., der – wie ausgeführt – eine Ausnahme von der zwingenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG gerade nicht rechtfertigt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Freistellung durch die Dienststelle gegenüber dem Freizustellenden ein individualrechtlicher Gestaltungsakt ist, d.h. aus der Sicht des Beamten / Soldaten eine mitwirkungsbedürftige Maßnahme darstellt;
40vgl. hierzu: Noll in: Altvater / Baden, BPersVG (Kommentar; 8. Aufl. 2013), § 46 Rdz. 56.
41Umgekehrt folgt hieraus auch das Recht des freigestellten Mitglieds einer Personalvertretung, auf diese Freistellung wieder zu verzichten.
42Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Tenor
Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.
Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
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Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist aufgrund der Wahlen ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1.; er gehört der Gruppe der Soldaten an. In einer Wahl innerhalb der Gruppe der Soldaten am 10.06.2013 wurde der Antragsteller – nachdem der bisherige Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten I. sein Amt niedergelegt hatte – zum Gruppensprecher gewählt. In seiner Sitzung am 24.06.2013 beschloss der Beteiligte zu 1., Herrn K. A. , der für die Gruppe der Soldaten als weiteres Mitglied dem erweiterten Vorstand des Beteiligten zu 1. angehörte, für eine Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen. Zuvor hatte der Antragsteller erklärt, dass er auf eine Freistellung, die ihm als Vorsitzender des örtlichen Personalrats durch den Beteiligten zu 2. gewährt worden sei, verzichten werde und eine Freistellung ausschließlich für seine Tätigkeit in dem Beteiligten zu 1. in Anspruch nehmen werde.
4Der Antragsteller hat am 01.07.2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
5Der Antragsteller hält den Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013 für rechtswidrig: Den Vorschlag, ein Mitglied des erweiterten Vorstands des Beteiligten zu 1. und nicht ihn als Gruppensprecher der Gruppe der Soldaten für eine Freistellung vorzuschlagen, verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG und zudem gegen das „Gruppenprinzip“, weil Herr A. nicht Sprecher der Gruppe der Soldaten sei.
6Die zwingende Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lasse eine Ausnahme für den Vorschlag für eine Freistellung nicht zu; selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich in Betracht kommen sollte, könne eine solche deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller ausdrücklich auf die Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat des Beteiligten zu 2. verzichtet habe. Dieser Verzicht sei für den Beteiligten zu 1. maßgebend, der sich nicht durch seine Beschlussfassung zu einem Sachwalter der Interessen des örtlichen Personalrats machen könne. Beide Personalvertretungsgremien seien gleichrangig.
7Der Antragsteller beantragt,
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1. den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - zu verpflichten, ihn unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen,
und
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2. dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er verteidigt den angefochtenen Beschluss vom 24.06.2013 und meint, dass sein Ermessen für einen Vorschlag für eine Freistellung im vorliegenden Fall nicht auf Null dahin reduziert sei, ausschließlich den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick darauf, dass er an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung interessiert sei, habe er als Ausnahme von dem Grundsatz des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller auch für den örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2. freigestellt sei. Einen solcher Vertrauensbeweis des örtlichen Personalrats für den Antragsteller könne er nicht ignorieren. Auf den Umstand, dass der Antragsteller auf eine Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat verzichtet habe, komme es nicht an; vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Wahlen bzw. Freistellungen zu beachten.
16Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und erklärt, dass er bis zu einer Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Eilverfahren keine Freistellung vornehmen werde.
17Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen durch den Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 33 K 3865/13.PVB den Antragsteller unverzüglich in Änderung des Freistellungsbeschlusses vom 24.06.2013 dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen und dem Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K. A. auszusprechen.
18Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. rechtzeitig Widerspruch eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Er hält an dem ursprünglichen Antrag fest und ergänzt diesen dahin, dass die einstweilige Verfügung vom 30.09.2013 aufzuheben sei.
20Der Antragsteller tritt dem Vorbringen unter Wiederholung seines Vortrags entgegen.
21Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diese Verfahren sowie im Verfahren 33 K 3865/13.PVB ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat vollumfänglich Erfolg; der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
24Zu dem Begehren des Antragstellers hat die Fachkammer durch ihren (stellvertretenden) Vorsitzenden ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 30.09.2013 Folgendes ausgeführt:
25"Der Antragsteller hat in Bezug auf den Antrag zu 1. einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
26Ein Verfügungsgrund liegt vor, weil ausnahmsweise das Ergebnis eines Verfahrens zur Hauptsache – hier das Verfahren 33 K 3865/13.PVB – schon ganz bzw. teilweise faktisch vorweggenommen werden darf. Würde das Begehren des Antragstellers nicht schon jetzt einer materiellen inhaltlichen Prüfung zugeführt, drohte ihm wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache ein endgültiger Rechtsverlust hinsichtlich der von ihm beanspruchten Möglichkeit, seine Aufgaben als Gruppensprecher der Soldaten im Vorstand des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass ihm schon wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom Beteiligten zu 1. begründeten Weigerung, ihn zur Freistellung vorzuschlagen, ein solches Zuwarten nicht zugemutet werden kann;
27vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1997 – 1 B 2834/96.PVB –, juris (Rdz. 22).
28Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsanspruch, § 920 Abs. 2 ZPO, glaubhaft gemacht.
29Dieser bezieht sich zunächst auf das Recht, dass der Beteiligte zu 1. ihm, dem Antragsteller, gegenüber das Gesetz, im gegebenen Fall also bei der zu beantragenden Freistellung die gesetzlich vorgesehene Rang- bzw. Reihenfolge nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG, einhält.
30Der Beteiligte zu 1. hat offenkundig gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verstoßen, soweit er den Antragsteller nicht im Wege eines einfachen Mehrheitsbeschlusses zur Freistellung dem Dienstherrn vorgeschlagen hat, sondern statt für ihn für Herrn K. A. , der gemäß § 33 BPersVG aus der Mitte des Personalrats in den erweiterten Vorstand gewählt worden war, votiert hat. Der Beachtung des Gesetzes über die vorrangige Berücksichtigung der nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder – der Antragsteller wurde am 10.06.2013 mehrheitlich zum Sprecher der Gruppe der Soldaten für den Beteiligten zu 1. gewählt – steht grundsätzlich kein irgendwie geartetes Ermessen des Personalrats entgegen. Die genannte Vorschrift gilt vielmehr im Interesse des mit ihr auch bezweckten Minderheitenschutzes regelmäßig absolut;
31ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 – 6 PB 24/08 –, PersR 2009, 126 = NWVBl. 2009, 351; juris (Rdz. 7) m.w.N.; OVG NRW, a.a.O..
32Ob von dieser gesetzlich vorgegebenen Rang- und Reihenfolge überhaupt – wie der Beteiligte zu 1. meint – eine Ausnahme möglich und zulässig ist
33in diese Richtung wohl tendierend: OVG NRW, a.a.O. (Rdz. 30 ff.)
34bedarf hier keiner abschließenden Erörterung.
35Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Gruppensprecher der Soldaten im örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. von der Dienstleistung freigestellt ist, stellt keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des Abweichens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dar, der den Beteiligten zu 1. hindern könnte, den Antragsteller zur Freistellung zu benennen. Der Antragsteller hat ausweislich der vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 24.06.2013 ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Freistellung für die örtliche Personalvertretung verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Freistellung von dienstlichen Obliegenheiten als Mitglied des Beteiligten zu 1. sieht. Zu welchen Folgerungen dies bei dem örtlichen Personalrat C. beim Bundesministerium W. führt, hat dieser in eigener Kompetenz zu entscheiden, ohne dass dies Rechte oder auch nur eine Fürsorge des Beteiligten zu 1. berührt.
36§ 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG bestimmt lediglich eine Rang- und Reihenfolge der in einer Personalvertretung für die Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob das jeweils betroffene Mitglied – hier der Sprecher einer Gruppe – diese Freistellung auch in Anspruch nimmt oder ob es – wie im vorliegenden Kollisionsfall – auf die Inanspruchnahme der Freistellung in einem Gremium verzichten kann. Dies ist der Entscheidung des jeweiligen Mitglieds vorbehalten.
37Da der Beteiligte zu 1. nach dem Vorstehenden verpflichtet ist, den Antragsteller unverzüglich dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen, besteht zugleich ein Verfügungsgrund und –anspruch auf Untersagung bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB gegenüber dem Beteiligten zu 2., dass dieser das Mitglied des Beteiligten zu 1. K. A. für eine Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1. von den Dienstpflichten freistellet."
38An diesen Ausführungen hält die Fachkammer auch nach einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25.11.2013 nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest.
39Im Hinblick auf den Verzicht des Antragstellers auf die Inanspruchnahme einer Freistellung für seine Tätigkeit im örtlichen Personalrat bei dem Beteiligten zu 2., der – wie ausgeführt – eine Ausnahme von der zwingenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG gerade nicht rechtfertigt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Freistellung durch die Dienststelle gegenüber dem Freizustellenden ein individualrechtlicher Gestaltungsakt ist, d.h. aus der Sicht des Beamten / Soldaten eine mitwirkungsbedürftige Maßnahme darstellt;
40vgl. hierzu: Noll in: Altvater / Baden, BPersVG (Kommentar; 8. Aufl. 2013), § 46 Rdz. 56.
41Umgekehrt folgt hieraus auch das Recht des freigestellten Mitglieds einer Personalvertretung, auf diese Freistellung wieder zu verzichten.
42Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.