Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB

ECLI:ECLI:DE:VGK:2014:0825.33K3865.13PVB.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2014

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 24.06.2013, nicht den Antragsteller, sondern Herrn A.      zur Freistellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist.

2. Der Beteiligte zu 1. wird verpflichtet, den Antragsteller mit Vorrang vor allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1., die nicht Gruppensprecher sind, für eine Freistellung nach § 46 Abs. 3 BPersVG vorzuschlagen, soweit und solange der Antragsteller nicht auf seinen Vorrang nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG verzichtet.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB zitiert 4 §§.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 32 Ruhen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern


(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 20 B 55/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhör

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Nov. 2013 - 33 L 932/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten z
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Aug. 2014 - 33 K 3865/13.PVB.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 20 B 55/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e 2Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhör

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Nov. 2013 - 33 L 932/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 25.11.2013

Tenor Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten z

Referenzen

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.

Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K.      A.      auszusprechen.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Tenor

Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.

Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K.      A.      auszusprechen.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.

Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K.      A.      auszusprechen.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Der Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung mit Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - 33 K 3865/13.PVB - verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich in Änderung des Beschlusses vom 24.06.2013 den Beteiligten zu 2. für eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit vorzuschlagen.

Dem Beteiligten zu 2. wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 33 K 3865/13.PVB eine Freistellung des Mitglieds des Beteiligten zu 1. K.      A.      auszusprechen.


1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.