Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 A 1560/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Gründe;
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) innerhalb der Begründungsfrist angebrachten Zulassungsvorbringen nicht.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) der Beklagten vom 21. Juni 2016 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Duldungsverfügung, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat,
8als Miteigentümerin des Grundstückes in T. , X.---straße (Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428) den von Herrn M. T1. , wohnhaft in T. X.---straße 90, mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2014 geforderten Rückbau der illegal hergestellten Carportanlage sowie das ordnungsgemäße Entfernen oder entfernen lassen des Abbruchmaterials vom Grundstück zu dulden,
9weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Einer Anhörung der Klägerin unmittelbar vor Erlass der Duldungsverfügung habe es vorliegend nicht bedurft. Die Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die von der Carportanlage überbauten Flurstücke nur unvollständig bezeichnet habe. Aufgrund der gesamten ordnungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgeschichte betreffend die Verfahren des Ehemanns der Klägerin und des Umstandes, dass sich auf den im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücken X.---straße 90 in T. nur eine Carportanlage befinde, sei für die Kläger in der Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt bezeichnet, um welche Carportanlage es sich handele, deren Beseitigung zu dulden sei. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung lägen vor. Bei der errichteten Anlage handele es sich um eine formell und materiell illegale bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zwar sei in einem gegen die Duldungsverfügung gerichteten Klageverfahren eines Miteigentümers die gegenüber einem anderen Miteigentümer erlassene Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf ihre Recht-mäßigkeit selbst dann zu prüfen, wenn sie gegenüber dem für die Beseitigung in Anspruch genommenen Miteigentümer in Bestandskraft erwachsen ist, sofern sich aus einer Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung eine Rechtsverletzung des zur Duldung des Vollzugs der Beseitigungsverfügung verpflichteten Miteigentümers ergeben kann. Hier sei die Verfügung indes nicht nur in Bestandskraft erwachsen, sondern deren Rechtmäßigkeit sei ebenso wie der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Carportanlage in zwei Instanzen gerichtlich überprüft worden. In dem Verfahren 8 K 348/14 betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die Carportanlage sei somit rechtskräftig entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gegen die Beklagte für die Carportanlage nicht bestehe, und in dem Verfahren 8 K 853/14 betreffend die an den Ehemann der Klägerin gerichtete Beseitigungsverfügung, dass die Carportanlage formell und materiell rechtswidrig sei. Daher bedürfe es einer weiteren Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr, so dass es auf die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungs-planes geltend gemachten Bedenken im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ankomme. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Wirksamkeit der Darstellung der Flurstücke im Flächennutzungsplan, auf denen der Carport errichtet worden sei, als Fläche für die Forstwirtschaft bereits in den Entscheidungsgründen der genannten Urteile und Beschlüsse rechtlich gewürdigt worden sei. Im Übrigen verkenne die Argumentation der Klägerin bezogen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans, dass die Frage, ob ein Grundstück dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen sei, nicht an Hand von Darstellungen im Flächennutzungsplan zu beantworten sei.
10Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Bewertung im vorstehenden Sinne.
11Zwar wurde der Klägerin unmittelbar vor Erlass des Duldungsbescheides nicht - noch einmal ausdrücklich - Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche Anhörung war indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - im vorliegenden Fall nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW geboten. Die Klägerin hatte aus Anlass des auch an sie als (Mit)Eigentümerin gerichteten Anhörungsschreibens vom 12. September 2013 und in der Folgezeit hinreichend Gelegenheit, sich zu der seitens des Beklagten behaupteten eigenen Ordnungspflicht betreffend den Carport zu äußern. Auch in Kenntnis des Verfahrensgangs betreffend die gegen ihren Ehemann ergangene Beseitigungsanordnung musste sie in der Folgezeit mit einem entsprechenden Bescheid rechnen, der auch sie als Miteigentümerin hinsichtlich der illegalen Anlage ordnungsbehördlich in die Pflicht nimmt. Des Weiteren hat sich die Klägerin zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Aspekten auf die Ankündigung der Beklagten, das Verfahren werde nunmehr weitergeführt und ggfs. das angedrohte Zwangsgeld gegen ihren Ehemann festgesetzt, gemeinsam mit ihrem Ehemann zuletzt mit Schreiben vom 30. März 2016 ausführlich geäußert und dabei auch ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die Durchsetzung der gegen ihren Ehemann ergangenen Verfügung gegen sie für unzulässig hält und im eigenen Namen eine Aussetzung der Vollziehung der beigefügten Beseitigungsanordnung vom 15. März 2016 verfolgt. Eine erneute ausdrückliche Anhörung hätte sich als bloße Förmelei dargestellt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was sie gegenüber den im März 2016 angeführten Argumenten noch Relevantes hätte weiter vortragen wollen. Weshalb sich aus dem Umstand, dass sich der Bescheid in einer Duldungspflicht erschöpft und keine originäre Beseitigungspflicht begründet, wie mit Anhörungsschreiben vom 12. September 2013 angekündigt, anderes ergeben sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf und ist auch sonst nicht verständlich.
12Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls offensichtlich, dass eine unterstellte Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, so dass jedenfalls § 46 VwVfG NRW greift.
13Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris Rn. 5.
14Bei dieser Sachlage mag auch dahinstehen, ob nicht im Übrigen die Einlassungen der Beklagten erster Instanz zum klägerischen Vorbringen hinlänglich belegen, dass sie die im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht nur entgegengenommen, sondern zugleich zum Anlass genommen hat, die Entscheidung kritisch zu überprüfen, sich jedoch gleichwohl entschlossen hat, diese aufrechtzuerhalten und dadurch ein etwaiger Anhörungsfehler auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre.
15Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 9 VR 2.17 –, juris Rn. 10, und vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 -, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 10 A 699/17 -, juris Rn. 5.
16Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Duldungsverfügung. Sie erweist sich ebenso wie die Beseitigungsanordnung, auf die sie sich bezieht - insbesondere bei der gebotenen Einbeziehung ihrer Begründung und der für die Beteiligten erkennbaren Begleitumstände -, als eindeutig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, bezieht sich die Duldungsverfügung auf die Carportanlage, die sich an der Zuwegung zum Wohnhaus X.---straße 90 befindet und zwar offensichtlich auf die Gesamtanlage. Deren Beseitigung hat die Klägerin zu dulden, und zwar wegen ihrer Miteigentümerstellung an den Flächen, auf denen die Anlage überwiegend aufsteht (Flurstücken 255 und 428). Soweit in der Duldungsverfügung allein das Miteigentum der Klägerin an dem Flurstück 428 angesprochen wird und auch die Beseitigungsanordnung ausdrücklich nur dieses Flurstück nennt, handelt es sich um eine für die jeweiligen Adressaten ‑ die gebotene verständige Sicht unterstellt ‑ erkennbare offensichtliche Auslassung. Dass eine Ecke des Carports laut Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B. vom 20. Dezember 2013 sich auch auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstück 506 befindet, führt auf keine andere Bewertung.
17Ernstliche Zweifel, dass die Duldungsverfügung in materieller Hinsicht Rechte der Klägerin nicht verletzt, begründet der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Auch wenn man mit dem Zulassungsantrag den Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft der Abrissverfügung, deren Vollzug die Klägerin im Umfang ihres Miteigentums dulden soll, wegen fehlender prozessualer Beteiligung der Klägerin in den Klageverfahren ihres Ehemannes gegen die Beseitigungsanordnung bzw. auf Genehmigungserteilung, nicht ohne weiteres für tragfähig hielte,
18vgl. zum Problemstand: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 ‑ 14 CS 07.275 ‑, juris Rn. 17; unter ausdrücklichen Hinwies auf § 121: Saarl. OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 235/96 -, BRS 59 Nr. 216 = juris Rn. 57; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung – Nutzungsuntersagung ‑ Einstellung von Arbeiten, 4. Aufl. 2012, Rn. 223 (Inzidentprüfung in vollem Umfang mit Ausnahme ggf. auf den Adressaten bezogener personaler Momente); offen gelassen: Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2004 - 20 CS 04.2260 -, juris Rn. 14, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 8 B 11827/03 -, BRS 66 Nr. 204 = juris, allerdings jeweils vor dem Hintergrund, dass Zweifel an der (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht bestanden,
19könnte die Klägerin aus inhaltlichen, entsprechenden Gründen eine Verletzung in eigenen Rechten für den Fall der Umsetzung der Beseitigungsanordnung nicht geltend machen.
20Nach den vom Verwaltungsgericht angeführten rechtskräftigen Urteilen steht fest, dass die bestehende Carportanlage nicht genehmigungsfähig ist und die Anordnung eines Abrisses keine Eigentumsrechte des Ehemanns der Klägerin verletzt. Die Klägerin leitet die Rechtswidrigkeit ihrer Duldungspflicht letztlich aus derselben Grundstücksposition ab, wie ihr Ehemann. Dass sie – anders als ihr Ehemann – indes einen Anspruch auf Erhalt der Anlage haben könnte, ist damit auch für die Klägerin offensichtlich ausgeschlossen. Denn es lässt sich von vornherein absehen, dass eine neuerliche gerichtliche Befassung mit der Sache nicht zielführend sein kann. Gesichtspunkte, die ernsthaft eine andere Sachentscheidung hinsichtlich der insoweit entscheidenden Frage nach dem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ‑ sprich formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlage ‑ und der Verhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens gegen die Klägerin in Form einer Duldungsverfügung erwarten ließen, sind nicht im Ansatz ersichtlich.
21Das trifft sowohl für die Annahme der Klägerin zu, der Carport liege nicht im Außenbereich, so dass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, als auch für die Ausführungen zur aus ihrer Sicht fehlenden Wirksamkeit der Darstellungen der mit dem Carport bebauten Flächen im Flächennutzungsplan der Beklagten als Fläche für die Forstwirtschaft.
22Die in den die Klageverfahren des Ehemanns der Klägerin betreffenden Urteilen vom 24. November 2014 - 8 K 248/14 und 8 K 853/14 - getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen sich der Carport im Außenbereich befindet, überzeugen ohne weiteres. Sie beruhen auf einer eingehenden Besichtigung der Örtlichkeit und lassen sich anhand des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials, unschwer nachvollziehen. Danach liegt das Anwesen Waldweg 90 im Außenbereich und nicht innerhalb einer geschlossen Ortslage; es bildet von dieser abgesetzt zusammen mit den Häuser Nrn. 88a und 88 eine Spittersiedlung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen steht außer Zweifel. Auf jene Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 8 bis 12 des amtl. Abdrucks) wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen enthält keine neuerlichen Aspekte, die auf eine andere Wertung deuten und die Durchführung eines Berufungsverfahrens sowie die neuerliche Augenscheinnahme erfordern würden. Die Einwände der Klägerin gehen - insbesondere was die Behauptung bestehender Sichtbeziehungen und die Bewertung der Örtlichkeit im Übrigen angeht - im Kern nicht über das hinaus, was bereits ihr Ehemann zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil angebracht hat. Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 - im Einzelnen bestätigt, dass nicht ernstlich daran gezweifelt werden kann, dass die Bestandsgebäude auf dem Anwesen X.---straße 90 und erst recht der Carport im Außenbereich verwirklicht worden sind. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Gelände, auf dem der Carport errichtet worden ist, auch dann zum Außenbereich zu zählen wäre, wenn die Bestandswohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zu zählen wären. Dieser endete hinter den Bestandsgebäuden. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist nicht ersichtlich und in Ansehung der unstreitig bestehenden topografischen Besonderheiten auszuschließen. Das Gelände steigt – im Grundsatz unwidersprochen und wie aus den angesprochenen Fotos und dem Kartenmaterial zu erkennen – im südlichen Bereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der als Teil der anschließenden Waldfläche erscheint.
23Woraus sich bei dem danach anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB – entgegen den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in dem genannten Genehmigungsstreit des Ehemannes des Klägers mit Urteil vom 24. November 2016 - 8 K 348/14 - getroffen hat – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Carports ergeben sollte, lässt auch der Zulassungsantrag nicht hervortreten.
24In Ansehung der gegebenen Grundstücksverhältnisse überzeugt schon nach Aktenlage ohne weiteres die - selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts in dem genannten Urteil, das Vorhaben sei schon nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig, weil die Carportanlage die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auch die Klägerin setzt dem mit ihrem Zulassungsantrag nichts Wesentliches entgegen.
25Schon ihre Grundannahme, dass dem Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 BauGB nicht entgegengehalten werden könne, weil die Grundstücke X.---straße 90 rechtmäßig im allgemeinen Wohngebiet gebaut worden seien, geht - insbesondere was die Vorstellung von der Baulandqualität der aus der Sicht der Klägerin zum Anwesen X.---straße 90 zählenden Grundstücke angeht - offensichtlich an der Rechtslage vorbei.
26Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen besteht kein Zweifel an der Lage auch der Wohnbebauung auf dem Flurstück 255 im Außenbereich. Insbesondere weisen die Einzelbebauungen auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 offensichtlich kein Gewicht auf, dass diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte. Sie stehen in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Beklagten. Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion, sondern ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft; sie stellt insbesondere nicht die herkömmliche Siedlungsform im Stadtgebiet der Beklagten dar.
27Vgl. insbesondere dazu, dass für die Frage, wie im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG eine historisch gewachsene Streubebauung in siedlungsstruktureller Hinsicht zu beurteilen ist, auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abzustellen ist: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris Rn. 13.
28Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch den streitigen Carport, zumal in der vorhandenen Dimensionierung, weiter verstärkt. Der Carport würde an dem ihm zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern. Dass es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der unerwünschten Erweiterung einer Splittersiedlung nicht aus. Eine Zersiedlungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso gut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen auch Garagen oder Carportanlagen sowie Stellplätze.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 ‑ 4 C 10.97‑ , BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 21 (Doppelgarage), und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 28 (Stellplatzanlage für eine Schiffswerft).
30Davon, dass die Carportanlage schon wegen des angeführten funktionellen Bezugs zur bestandskräftig genehmigten Wohnnutzung auf dem Flurstück 255 keine unerwünschte Zersiedlungen bewirken könne, kann in den gegebenen Grundstücksverhältnissen keine Rede sein. Schon die von dem genehmigten Wohngebäude abgesetzte Lage spricht dagegen. Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Carport-Anlage ist insbesondere auch nicht etwa nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Die Vorschrift begünstigt lediglich die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes. Selbst im weitesten Wortsinne kann von der Erweiterung eines Wohngebäudes jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn ein zweites Bauwerk, vom Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 19.
32Auch stellt der Carport keine Erweiterung der Wohnnutzung dar, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der (genehmigten) Wohnverhältnisse angemessen wäre. Denn an den bisherigen Wohnverhältnissen wird sich nichts ändern.
33Im Übrigen sind auf dem Grundstück bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden. Die dritte Wohneinheit ist allein für familiengebundenes Wohnen geduldet und stellt damit gerade keine materiell legale Wohneinheit dar. Von den Garagen haben die Klägerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben eine Garage den Mietern der Einliegerwohnung überlassen und zusätzlich einen Stellplatz seitlich vor den Garageneinfahrten. Dafür, dass weitere Stellplätze für ein angemessenes Wohnen im Bestand für die Einliegerwohnung erforderlich, insbesondere bei einer (Neu-)Errichtung der Wohneinheit nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendig wären, trägt auch die Klägerin nichts Greifbares vor. Der Umstand, dass die derzeitigen Nutzer der Einliegerwohnung insgesamt drei Fahrzeuge sowie einen Roller besitzen, ist unerheblich. Für die erforderliche Bedarfsprognose ist nur ein Gesichtspunkt, ob und ggfs. wieviele eigene Fahrzeuge der Bauherr, Eigentümer oder Benutzer eigene Fahrzeuge hält.
34Vgl. Garrelmann, in Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) § 51 Rn. 15;
35Entsprechend unergiebig ist der Hinweis, dass für das Anwesen insgesamt 7 PKWs gemeldet seien. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz den Nachweis geführt, warum - für erforderlich gehaltene - freie Stellplätze nicht anderweitig etwa durch Veränderungen im Bestand oder auf hausnäheren Freiflächen verwirklicht werden könnten. Dass die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid des Bauantrags vom 9. Januar 2014 allein darauf abgestellt hat, dass der beantragte Neubau einer Carport-Anlage den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ist ‑ anders als die Klägerin meint ‑ unschädlich.
36Vor diesem Hintergrund kommt es auch im vorliegenden Verfahren letztlich nicht darauf an, ob die Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans der Flächen des Vorhabengrundstücks als Flächen für die Forstwirtschaft greifen. Anders als die Klägerin meint, änderte deren Unwirksamkeit nichts daran, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bereits in dem Genehmigungsstreit des Ehemanns der Klägerin – 8 K 348/14 – im Einzelnen mit dessen damaligen, gegen die Wirksamkeit der Darstellung des Flächennutzungsplans gerichteten Bedenken auseinandergesetzt hat. Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände waren insgesamt unbegründet, wie der Senat bereits in dem anschließenden Beschluss vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 - über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Ehemanns der Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat. Das Vorbringen der Klägerin bewegt sich in ihrem wesentlichen Kern im Rahmen der damaligen Einwände.
37So decken sich die auf S. 7f. des Zulassungsantrags zur Begründung einer Funktionslosigkeit angeführten Bautätigkeiten mit denjenigen Bautätigkeiten, die schon der Ehemann der Kläger angeführt hatte. Hierzu lässt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des beschließenden Senats im Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 A 248/15 - nach wie vor festhalten, dass diese Bauvorhaben ersichtlich jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht haben, die es ausschlösse, dass die in der Darstellung des Flächennutzungsplan zum Ausdruck gelangte planerische Absicht insgesamt und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Bereich des errichteten Carports verwirklicht werden könnte, und die Darstellung etwa funktionslos geworden wäre. Auf jene Ausführungen wird Bezug genommen. Hervorgehoben sei neuerlich, dass eine Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang verliert, weil die Darstellung nicht überall mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
38Zum Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluss verwiesen werden. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll, stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
39Auch die Einwendungen hinsichtlich der aus Sicht der Klägerin fehlenden Eignung der streitigen Flächen für die Forstwirtschaft gehen im Kern nicht über die bereits vom Ehemann der Klägerin vorgebrachten Einwendungen hinaus. Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen zur Steilhanglage und deren Gefahren sowie der Historie des Grunderwerbs. Diesbezüglich ist auf die maßgeblichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. November 2014 – 8 K 348/14 – und die Erwägungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 A 248/15 – zu verweisen, die der Senat auch in Bezug auf die Rechtsstellung der Klägerin und ihr Vorbringen für einschlägig erachtet. Danach dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Bereich um den illegal errichteten Carport unter der gebotenen Einbindung seiner Umgebung ohne Weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Dagegen spricht auch nicht die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts Antonius Klein vom 24. Januar 2015, der im Übrigen letztlich auch nur bezweifelt, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
40Wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, lässt sich angesichts der eindeutigen Beantwortung der im Zulassungsantrag angeführten Anfrage der Klägerin und ihres Ehemannes durch das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Oktober 2014 auch nichts für eine versehentliche Änderung der Darstellung der zum Anwesen X.---straße 90 gehörenden Flächen als Teil einer Fläche für die Forstwirtschaft herleiten. Zugleich ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen zur Außenbereichslage u. a. auch des Anwesens X.---straße 90, dass jener Bereich zu keinem Zeitpunkt in früheren Zeiten rechtlich als ein innerhalb einer Ortslage gelegenes faktisches Baugebiet im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes zu bewerten gewesen wäre.
41Von einer abwägungswidrigen Überplanung kann danach – insbesondere in Bezug auf die hier streitigen Grundstücksbereiche, auf denen sich der Carport befindet – keine Rede sein. Die Erwägungen zu einem Entschädigungsanspruch aus § 42 BauGB sind ebenfalls im Ansatz bereits im Verfahren des Ehemanns der Klägerin vorgebracht worden. Sie sind von der – wie schon gesagt – unzutreffenden Vorstellung zur „Baulandqualität“ des Vorhabengrundstücks und dessen Zugehörigkeit zu einer bestehenden Ortslage getragen. Zwar mag im Flächennutzungsplan der Stadt F. seinerzeit auch die Fläche, auf der der streitige Carport steht, als allgemeine Wohnbaufläche dargestellt gewesen sein. Das ändert indes nichts an ihrer Lage im Außenbereich. Gegenüber betroffenen privaten Grundeigentümern besteht die externe Steuerungsfunktion der Darstellungen im Flächennutzungsplan (nur) darin, dass seine Darstellungen als öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich entgegen gehalten werden können. Dies gilt allerdings nur in negativer Hinsicht, nämlich bei einem Widerspruch des in Rede stehenden Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Namentlich vermittelt ein Flächennutzungsplan kein Baurecht. Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nicht-Entgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange. § 35 BauGB vermittelt auch keinen Schutz gegen neu auftretende öffentliche Belange. Die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs weisen daher nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2015 - 4 CN 6/14‑ , BVerwGE 152, 49 = juris Rn. 13, und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 = juris Rn. 12.
43Die Ausführungen zur behaupteten fehlenden erneuten Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und Beschlussfassung sowie Bekanntmachung des Flächennutzungsplans, nachdem die Bezirksregierung den Flächennutzungsplan nur mit der Maßgabe genehmigt hat, wonach verschiedene Fläche nicht wie vorgesehen als Wohnbaufläche sondern als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt werden sollten, bieten letztlich auch nichts Substantielles zur Begründung der materiellen Rechtmäßigkeit der Carportanlage, dessen Beseitigung die Klägerin dulden soll.
44Die Argumentation lässt außer Acht, dass im Hinblick auf den im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden gemeindlichen Planungswillen ein Vorhaben auch dann einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit öffentlichen Belangen zuwiderlaufen kann, wenn der Flächennutzungsplan an einem formellen Fehler leidet. Denn über die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene beispielhafte Aufzählung hinaus gehört zu den durch § 35 Abs. 2 BauGB geschützten öffentlichen Belangen ganz allgemein die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ausdruck hierfür ist neben der die Splittersiedlung betreffenden Regelung auch die Schlussfolgerung, die das Gesetz hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zieht.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1979 - X A 133/79 -, juris Rn. 4 - 6,
46Insofern belegen die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg im Schreiben vom 6. Oktober 2014, dass und aus welchen Gründen die vormaligen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt F. mit den aktuellen Vorstellungen geordneter städtebaulicher Entwicklung in der Stadt T. nichts mehr zu tun haben. Auch hat der Rat der Beklagten den bekannten Streit über die Frage der Einbeziehung des Bereichs der streitigen Splittersiedlung in die Siedlungsfläche und über entsprechende Eingaben bzw. Initiativen der Bürgerinitiative X.---straße etwa zur Neufassung der Klarstellungssatzung nicht etwa zum Anlass genommen, die auch aus Sicht der Beklagten Geltung beanspruchende Darstellung des Flächennutzungsplans einer Änderung zuzuführen.
472. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin sich erstmals mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, also außerhalb der Begründungsfrist, auf diesen Zulassungsgrund berufen hat. Dem fristgerecht angebrachten Zulassungsvorbringen ließ sich eine Grundsatzrüge auch nicht sinngemäß entnehmen.
48Im Übrigen setzt eine Grundsatzrüge voraus, dass mit ihr eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
49Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Rahmen der Recherche kein vergleichbarer Fall gefunden werden konnte, bei dem bebaute Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet zu einer Fläche für die Forstwirtschaft rechtmäßig im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung „umgewidmet“ wurden, ohne eine konkrete Frage auszuformulieren. Im Weiteren bezieht sich das Vorbringen auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans, auf die es – wie ausgeführt – nicht streitentscheidend ankommt.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 bis 3, 52 Abs. 1 GKG.
52Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 A 1560/17
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 A 1560/17
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 2 A 1560/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts widerspricht zwar in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz. Die Entscheidung erweist sich gleichwohl gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Beschlüsse vom 17. März 1998 - 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 25. September 2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 Rn. 4), im Ergebnis als richtig.
- 3
-
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 45 VwVfG abgewichen, weil es davon ausgegangen sei, eine fehlerhafte Anhörung könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dagegen entschieden, dass bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung nur dann eintrete, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werde. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellten keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe auch auf dieser Abweichung, insbesondere sei eine Anwendung des § 46 VwVfG nicht möglich. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
- 4
-
Damit hat die Beschwerde eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dargetan. Unerheblich ist, dass § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG aufgrund der Verweisung in § 1 VwVfG Sachsen-Anhalt, und damit als Landesrecht Anwendung gefunden hat. Denn gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehört zum divergenzfähigen revisiblen Recht auch eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt. Ebenso unerheblich ist, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung könne auch noch in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Anhörungsfehler hierdurch geheilt werden. Zwar genügt es für die Darlegung einer Divergenz nicht, wenn durch die Beschwerde lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufgezeigt wird. So liegt es hier aber nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Fehler im flurbereinigungsrechtlichen Auslegungsverfahren (§ 32 FlurbG), bei dem es sich funktional um eine Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG handelt, als nach dieser Norm geheilt angesehen. Es hat dabei unter Hinweis auf die nach § 45 Abs. 2 VwVfG zeitlich bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebene Heilungsmöglichkeit darauf abgestellt, dass die Klägerin "spätestens in der mündlichen Verhandlung durch den Senat ausreichend Gelegenheit gehabt (hat), sämtliche Nachweisungen des Beklagten einzusehen". Aufgrund der intensiven Nachfragen durch den Senat während der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte veranlasst worden, das Verfahren und das Ergebnis der Wertfestsetzung zu erläutern. In Folge dessen habe in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bestanden, sämtliche Einwendungen gegen die Wertfestsetzung geltend zu machen. Das Urteil beruht damit konkludent auf dem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, eine Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwGO könne auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, bei einer unterbliebenen Anhörung könne eine Heilung nur eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werde. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG daher nicht (Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18).
- 5
-
Die Entscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vorliegend eröffnet. Soweit die Beschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (3 C 14.09 - BVerfGE 1, 37, 199 Rn. 40 f.) verweist, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht darin die Anwendung des § 46 VwVfG bei fehlender Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht grundsätzlich für ausgeschlossen erklärt hat. Es hat vielmehr lediglich für den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall, der die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Bussen im Parallelverkehr zum Schienenverkehr betraf, eine offensichtlich fehlende Kausalität deshalb verneint, weil das klagende Bahnunternehmen im Revisionsverfahren geltend gemacht hatte, es wäre zu einer Überprüfung des Gesamtsystems seiner Fahrpreise bereit gewesen, wäre es von der Beklagten, wie nach dem Personenbeförderungsgesetz vorgesehen, zu einer Ausgestaltung seines Schienenverkehrs aufgefordert worden. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Verfahren der Wertermittlung nach dem Flurbereinigungsgesetz kennt kein mit dem Recht der Ausgestaltung des vorhandenen Verkehrs durch den Verkehrsbetreiber vergleichbares Verfahrensrecht der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens. Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Lediglich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft soll der Wertermittlung beiwohnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Nach Abschluss der Wertermittlung erfolgt die Anhörung der Beteiligten im Wege der Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung und die anschließende Erläuterung in einem Anhörungstermin (§ 32 Satz 1 und 2 FlurbG). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sämtliche Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung einsehen können. Aufgrund der intensiven Befragung durch das Gericht habe der Beklagte das Verfahren und das Ergebnis seiner Wertfestsetzung erläutert, und die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen und sämtliche Einwendungen gegen die Wertermittlung vorzubringen. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an, sondern bestätigt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwei Ordner, die bis dahin nicht zur Gerichtsakte gelangt seien, vorgelegt habe und die Vertreter der Klägerin Gelegenheit hatten, diese einzusehen. Dass die Vertreter der Klägerin nicht in der Lage gewesen wären, sich in der mündlichen Verhandlung ausreichend zu erklären und sich die Nachweisungen erläutern zu lassen, macht die Beschwerde nicht geltend; sie trägt auch nicht vor, was die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
- 6
-
2. Der von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
-
- die vorgesehene Dauer der Auslegung unterschritten wird,
-
- die Dienststunden, zu welchen die Unterlagen ausliegen, nicht näher beschrieben werden,
-
- der Raum, innerhalb welchem die Auslegung erfolgt, sich nicht der öffentlichen Bekanntmachung entnehmen lässt,
-
- die Einsichtnahme nur an 18,5 Stunden pro Woche möglich ist,
-
- die Auslegung an einem Ort erfolgte, welcher für die Ersatzbekanntmachung von Plänen nicht vorgesehen ist und/oder
-
- die Unterlagen nicht ausgelegen haben, sondern erst auf Nachfrage herausgegeben wurden,
-
gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann,
-
kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Vorinstanz hat die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Auslegungsmängel hinsichtlich der Dienststunden und des Ortes der Auslegung zutreffen oder nicht, dahingestellt sein lassen, da Anhörungsmängel jedenfalls nachträglich spätestens im Klageverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden seien. Mit dieser Ansicht weicht die Vorinstanz zwar von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach nur eine nachträglich ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung, die ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht, zur Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG führt. Wie ebenfalls bereits dargelegt, wirkt sich diese Abweichung aber deswegen nicht auf das Ergebnis der Entscheidung aus, weil der Verfahrensfehler aufgrund der Regelung des § 46 VwVfG als unschädlich anzusehen ist. Damit würden sich die aufgeworfenen Fragen - soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich sind - nicht in einem Revisionsverfahren stellen.
- 7
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts widerspricht zwar in einem inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz. Die Entscheidung erweist sich gleichwohl gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, der im Beschwerdeverfahren analog gilt (Beschlüsse vom 17. März 1998 - 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 25. September 2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 Rn. 4), im Ergebnis als richtig.
- 3
-
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 45 VwVfG abgewichen, weil es davon ausgegangen sei, eine fehlerhafte Anhörung könne gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dagegen entschieden, dass bei einer unterbliebenen Anhörung eine Heilung nur dann eintrete, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werde. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellten keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhe auch auf dieser Abweichung, insbesondere sei eine Anwendung des § 46 VwVfG nicht möglich. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
- 4
-
Damit hat die Beschwerde eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend dargetan. Unerheblich ist, dass § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG aufgrund der Verweisung in § 1 VwVfG Sachsen-Anhalt, und damit als Landesrecht Anwendung gefunden hat. Denn gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gehört zum divergenzfähigen revisiblen Recht auch eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt. Ebenso unerheblich ist, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung könne auch noch in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Anhörungsfehler hierdurch geheilt werden. Zwar genügt es für die Darlegung einer Divergenz nicht, wenn durch die Beschwerde lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufgezeigt wird. So liegt es hier aber nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Fehler im flurbereinigungsrechtlichen Auslegungsverfahren (§ 32 FlurbG), bei dem es sich funktional um eine Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG handelt, als nach dieser Norm geheilt angesehen. Es hat dabei unter Hinweis auf die nach § 45 Abs. 2 VwVfG zeitlich bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegebene Heilungsmöglichkeit darauf abgestellt, dass die Klägerin "spätestens in der mündlichen Verhandlung durch den Senat ausreichend Gelegenheit gehabt (hat), sämtliche Nachweisungen des Beklagten einzusehen". Aufgrund der intensiven Nachfragen durch den Senat während der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte veranlasst worden, das Verfahren und das Ergebnis der Wertfestsetzung zu erläutern. In Folge dessen habe in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bestanden, sämtliche Einwendungen gegen die Wertfestsetzung geltend zu machen. Das Urteil beruht damit konkludent auf dem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, eine Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwGO könne auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, bei einer unterbliebenen Anhörung könne eine Heilung nur eintreten, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werde. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG daher nicht (Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 Rn. 37 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18).
- 5
-
Die Entscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG vorliegend eröffnet. Soweit die Beschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (3 C 14.09 - BVerfGE 1, 37, 199 Rn. 40 f.) verweist, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht darin die Anwendung des § 46 VwVfG bei fehlender Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht grundsätzlich für ausgeschlossen erklärt hat. Es hat vielmehr lediglich für den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall, der die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Bussen im Parallelverkehr zum Schienenverkehr betraf, eine offensichtlich fehlende Kausalität deshalb verneint, weil das klagende Bahnunternehmen im Revisionsverfahren geltend gemacht hatte, es wäre zu einer Überprüfung des Gesamtsystems seiner Fahrpreise bereit gewesen, wäre es von der Beklagten, wie nach dem Personenbeförderungsgesetz vorgesehen, zu einer Ausgestaltung seines Schienenverkehrs aufgefordert worden. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Verfahren der Wertermittlung nach dem Flurbereinigungsgesetz kennt kein mit dem Recht der Ausgestaltung des vorhandenen Verkehrs durch den Verkehrsbetreiber vergleichbares Verfahrensrecht der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens. Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Lediglich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft soll der Wertermittlung beiwohnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Nach Abschluss der Wertermittlung erfolgt die Anhörung der Beteiligten im Wege der Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung und die anschließende Erläuterung in einem Anhörungstermin (§ 32 Satz 1 und 2 FlurbG). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sämtliche Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung einsehen können. Aufgrund der intensiven Befragung durch das Gericht habe der Beklagte das Verfahren und das Ergebnis seiner Wertfestsetzung erläutert, und die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen und sämtliche Einwendungen gegen die Wertermittlung vorzubringen. Diese Feststellungen greift die Beschwerde nicht an, sondern bestätigt, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwei Ordner, die bis dahin nicht zur Gerichtsakte gelangt seien, vorgelegt habe und die Vertreter der Klägerin Gelegenheit hatten, diese einzusehen. Dass die Vertreter der Klägerin nicht in der Lage gewesen wären, sich in der mündlichen Verhandlung ausreichend zu erklären und sich die Nachweisungen erläutern zu lassen, macht die Beschwerde nicht geltend; sie trägt auch nicht vor, was die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte.
- 6
-
2. Der von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
-
- die vorgesehene Dauer der Auslegung unterschritten wird,
-
- die Dienststunden, zu welchen die Unterlagen ausliegen, nicht näher beschrieben werden,
-
- der Raum, innerhalb welchem die Auslegung erfolgt, sich nicht der öffentlichen Bekanntmachung entnehmen lässt,
-
- die Einsichtnahme nur an 18,5 Stunden pro Woche möglich ist,
-
- die Auslegung an einem Ort erfolgte, welcher für die Ersatzbekanntmachung von Plänen nicht vorgesehen ist und/oder
-
- die Unterlagen nicht ausgelegen haben, sondern erst auf Nachfrage herausgegeben wurden,
-
gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann,
-
kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Vorinstanz hat die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Auslegungsmängel hinsichtlich der Dienststunden und des Ortes der Auslegung zutreffen oder nicht, dahingestellt sein lassen, da Anhörungsmängel jedenfalls nachträglich spätestens im Klageverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden seien. Mit dieser Ansicht weicht die Vorinstanz zwar von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach nur eine nachträglich ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung, die ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht, zur Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG führt. Wie ebenfalls bereits dargelegt, wirkt sich diese Abweichung aber deswegen nicht auf das Ergebnis der Entscheidung aus, weil der Verfahrensfehler aufgrund der Regelung des § 46 VwVfG als unschädlich anzusehen ist. Damit würden sich die aufgeworfenen Fragen - soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich sind - nicht in einem Revisionsverfahren stellen.
- 7
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufzuheben, soweit dieser sich auf die Beseitigung des Carports beziehe,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Duldungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, sofort nach Zustellung dieser Verfügung die erforderlichen Maßnahmen zur Entfernung des ungenehmigten Carports auf dem Grundstück U. 7, Gemarkung N. , Flur 19, Flurstück 494, durch die Miteigentümer F. und C. H. zu dulden, sei rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Neben dem Erlass einer Beseitigungsverfügung bezogen auf formell und materiell illegale bauliche Anlagen ermächtige die Vorschrift als „minus“ auch zum Erlass einer Duldungsanordnung gegen den Miteigentümer. Die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen lägen vor.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Duldungsverfügung vom 28. Februar 2012, soweit sie Gegenstand des Anfechtungsbegehrens ist, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist.
11Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung nicht aus einer Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden Beseitigungsverfügung herleiten. Dies folgt zwar nicht schon aus der Bestandskraft der die Grundlage für die angefochtene Duldungsverfügung bildende, an die Eltern der Klägerin als Miteigentümer gerichtete Beseitigungsverfügung vom 22. August 2011 (1). Jedenfalls aber erweist sich die Beseitigungsanordnung, soweit sie noch streitig und für die Rechte der Klägerin von Interesse ist, als rechtmäßig (2).
12(1) In einem gegen die Duldungsverfügung gerichteten Klageverfahren eines Miteigentümers,
13anders für den Fall einer gegen den Mieter gerichteten Duldungsverfügung: Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2012 - 1 CS 12.282 -, BRS 79 Nr. 200 = juris Rn. 16, m. w. N.,
14ist die an einen weiteren Miteigentümer gerichtete Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie dem Beseitigungsverpflichteten gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist.
15Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 14 CS 07.275 -, juris Rn. 17; Saarl. OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 235/96 -, BRS 59 Nr. 216 = juris Rn. 57; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung - Nutzungsuntersagung - Einstellung von Arbeiten, 4. Aufl. 2012, Rn. 223 (Inzidentprüfung in vollem Umfang mit Ausnahme ggf. auf den Adressaten bezogener personaler Momente); offen gelassen: Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2004 - 20 CS 04.2260 -, juris Rn. 14, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 8 B 1182/03 -, BRS 66 Nr. 204 = juris, allerdings jeweils vor dem Hintergrund, dass Zweifel an der (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht bestanden.
16Das gilt jedenfalls insoweit, als sich aus einer Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung eine Rechtsverletzung der zur Duldung des Vollzugs der Beseitigungsverfügung verpflichteten Miteigentümer ergeben kann.
17So ausdrücklich: OVG Bln., Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.2 S 60.04 -, BRS 69 Nr. 191 = juris Rn. 16 (inzidente Prüfung der Beseitigungsanordnung nur hinsichtlich mit ihr verbundener rechtswidriger Eingriffe in schutzwürdige Rechtspositionen des Duldungsverpflichteten).
18Nichts anderes lässt sich dem von der Klägerin zitierten Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. August 1999 - 10 B 1428/99 -, juris Rn. 14, entnehmen, soweit hier darauf abgestellt wird, dass die bestandskräftige Beseitigungsanordnung - lediglich - „in erster Linie die entscheidende Grundlage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung“ bilde. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass in jenem Fall Zweifel insbesondere an den tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen - der formellen und materiellen Illegalität der in Frage stehenden baulichen Anlage - und der Verhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens nicht bestanden. Die Formulierung unter Rn. 14 lässt sich aus dem Kontext heraus demnach nicht in dem Sinne verstehen, dass mit der Bestandskraft der - in dem zu entscheidenden Fall - an den Sohn als Bauherrn gerichteten Beseitigungsverfügung deren Rechtmäßigkeit auch gegenüber der Mutter als Eigentümerin des Grundstücks bindend feststehen würde.
19(2) Greifbare Anhaltspunkte für eine relevante Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung zeigt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht auf. Die maßgeblichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung - soweit für die Rechte der Klägerin von Interesse - hat das Verwaltungsgericht in seiner in diesem Zulassungsverfahren angegriffenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 11. März 2013 im Verfahren 8 K 1150/12 bereits nahezu vollständig angestellt, ohne dass die Klägerin dem mit dem Zulassungsantrag Erhebliches entgegensetzt. Die übrigen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren - das angefochtene Urteil bestätigend - beantworten.
20Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich zunächst nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Carport entgegen der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen.
21Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht lege für die Feststellung der (materiellen) Baurechtswidrigkeit die Bauordnung in der zur Zeit geltenden Fassung zugrunde und lasse unberücksichtigt, dass die beiden benachbarten Wohngebäude auf der Grundlage des früheren Bauordnungsrechts in zulässiger Weise errichtet worden seien und schon deshalb einen Grenzabstand von 3 m nicht einhielten. Die anzuwendenden abstandrechtlichen Vorschriften seien aber dem im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Recht zu entnehmen. Dies gelte auch für den im Jahr 1995 errichteten Carport. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass der streitgegenständliche Carport bei seiner Errichtung mit der geltenden Rechtslage in Einklang stand. Die Bauordnung sah auch in § 6 Abs. 11 in der vor dem Inkrafttreten der Baurechtsnovelle zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung vor, dass die dort geregelte Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m nicht überschreiten dürfe. Dass der Carport auf der Grundlage anderer abstandflächenrechtlicher Vorschriften bei seiner Errichtung - oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit seiner Errichtung - materiell baurechtmäßig gewesen sei, trägt die Klägerin darüber hinaus nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Carport wurde - was die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen selbst einräumt - überdies zu keinem Zeitpunkt formell legalisiert.
22Das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten ist auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bzw. sonst ermessensfehlerhaft, weil der seinerzeitige Eigentümer des Nachbargrundstücks U. 9, Herr C1. , in der „Nachbarschaftsvereinbarung“ vom 15. Mai 1995 im Hinblick auf die geplante Errichtung des Carports auf der Grundstücksgrenze auf die Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen verzichtet hat.
23Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass eine zwischen den Grundstücksnachbarn getroffene Vereinbarung eines Verzichts auf die Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen die Bauaufsichtsbehörde nicht dahingehend bindet, dass sie gegen die formell und materiell illegale bauliche Anlage (überhaupt) nicht mehr vorgehen könnte. Eine auf eine bestimmte Nutzung oder Baumaßnahme bezogene Vereinbarung zwischen Nachbarn bindet diese - und ggf. ihre Rechtsnachfolger - aber nicht die Bauaufsichtsbehörde, die zur Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen und zum bauaufsichtlichen Einschreiten - jedenfalls wegen der Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen - nach wie vor befugt bleibt.
24Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 73 Rn. 13, § 74 Rn. 22a; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 ZU 2504/05 -, NVwZ-RR 2006, 772 = juris Rn. 8.
25Die Klägerin legt hiervon ausgehend schon nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die - für eine Legalisierung des streitgegenständlichen Carports erforderliche - Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW von der Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften (mag die Beklagte eine solche auch zunächst in Betracht gezogen haben) überhaupt (aktuell) gegeben sind oder aber jemals gegeben waren. Für das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation, ist auch nichts ersichtlich.
26Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 A 2056/12 -, juris Rn. 22 f., Urteile vom 29. Oktober 2012 -, juris Rn. 82 f., und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, juris Rn. 80 f., Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17 ff.
27Die Klägerin zeigt zudem nicht auf, dass die Beklagte - die das ihr zustehende Ermessen offensichtlich erkannt und ausgeübt hat - ihr ordnungsbehördliches Eingreifen nicht ermessensfehlerfrei (auch) auf das öffentlich-rechtlichen Interesse an der Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen stützen konnte.
28Aus dem Vorstehenden folgt, dass das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegen den Carport entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls nicht deswegen fehlerhaft ist, weil die derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg hingenommen haben. Für eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte gilt insoweit dasselbe wie für einen ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte.
29Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beseitigung auch nicht deswegen unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte trotz Kenntnis des baurechtswidrigen Zustands über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg nicht gegen den Carport eingeschritten wäre. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte überhaupt seit längerer Zeit Kenntnis von der Errichtung der baulichen Anlage gehabt hätte. Die „Nachbarschaftsvereinbarung“ vom 15. Mai 1995 wurde der Beklagten erst im Jahr 2010 vorgelegt. Der der Beklagten seinerzeit vorgelegte „Befreiungsantrag“ vom 1. März 1994 hatte allein die Errichtung der Garage zum Gegenstand, für die die Beklagte eine Baugenehmigung erteilte.
30Überdies stünde eine langjährige Duldung des baurechtswidrigen Zustands in Kenntnis desselben einem ordnungsbehördlichen Einschreiten der Beklagten unbeschadet des Vorstehenden ohnehin nicht entgegen. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch durch eine längere Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert, dessen Beseitigung zu fordern. Eine Verwirkung kommt bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des Ordnungsrechts allenfalls ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer aktiven Duldung in Betracht.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 - 2 A 2016/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. April 2013 - 2 A 1875/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N.
32Eine solche liegt vor, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus aktiv ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Beseitigungsverfügung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage ein unzumutbarer Nachteil entsteht.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Dezember 2010 - 2 A 1818/09 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 91 ff.
34Danach kommt eine „Verwirkung“ ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse vorliegend nicht in Betracht. Auch die Klägerin benennt kein Verhalten der Beklagten, das aktiv einen Vertrauenstatbestand nach den vorstehenden Maßstäben hätte schaffen können. Ein solches liegt auch erkennbar nicht vor.
35Auch die Einwände der Klägerin zu der von der Beklagten getroffenen Störerauswahl greifen nicht. Zum einen ist ein Ermessensfehler bei der Störerauswahl mit dem pauschalen Hinweis darauf, die Eltern hätten mit dem Carport „wirtschaftlich (so gut wie) nichts zu tun“, ebenso wenig aufgezeigt wie mit der nicht weiter erläuterten Aussage, die Klägerin sei „alleinige Bauherrin“ gewesen. Zum anderen ergibt sich, selbst wenn die an die Eltern der Klägerin als Miteigentümer gerichtete Beseitigungsanordnung unter dem Aspekt der Störerauswahl rechtswidrig sein sollte, hieraus keine Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die zur Rechtswidrigkeit der gegen sie gerichteten Duldungsverfügung führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seiner im Zulassungsverfahren 2 A 984/13 (erfolglos) angegriffenen Entscheidung im Verfahren 8 K 2316/12 zutreffend dargelegt, dass eine subjektive Rechtsverletzung der nicht als Verantwortliche für die Beseitigung des Carports in Anspruch genommenen Klägerin insoweit ausscheidet. Einen Rechtsanspruch darauf, dass nicht ihre - grundsätzlich als Störer in Betracht kommenden - Eltern, sondern sie als Ordnungspflichtige - und nicht bloß als Duldungsverpflichtete - in Anspruch genommen wird, steht der Klägerin nicht zu. Das Zulassungsvorbringen setzt dem auch nichts weiter entgegen.
36Die Beseitigungsverfügung vom 22. August 2011 ist zuletzt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch offensichtlich nicht hinsichtlich der getroffenen Fristbestimmung, nach der die auferlegte Beseitigungspflicht „innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung (d. h., zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist)“, zu erfüllen ist, unbestimmt und daher rechtswidrig. Dass der Adressat des Bescheids möglicherweise zur exakten Bestimmung des Zeitpunkts der Bestandskraft (Rechts-)Rat in Anspruch nehmen muss, macht das Abstellen auf diesen Zeitpunkt noch nicht unbestimmt. Dass die Bestandskraft zunächst dann nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Klagefrist Klage erhoben wird, ist überdies auch für den Laien - vor allem unter Berücksichtigung der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - ohne weiteres verständlich, so dass sich auch aus dem Klammerzusatz keine Unbestimmtheit ergibt. Demnach kann offen bleiben, ob sich aus einer etwaigen Unbestimmtheit der Fristbestimmung überhaupt eine Verletzung der Rechte der Klägerin ergeben könnte, die sich auf die Rechtmäßigkeit der gegen sie gerichteten Duldungsverfügung auswirkt.
37Dass die Beseitigungsverfügung noch in anderer Hinsicht fehlerhaft ist oder die Duldungsverfügung darüber hinaus Rechtsmäßigkeitsbedenken unterliegt, hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
41Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Erforderlich ist dabei eine an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientierte substantiierte Darlegung, dass und aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 15. November 2013 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle nach dem vorliegenden Bild‑ und Kartenmaterial sowie dem von der Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen, den übrigen Kammermitgliedern vermittelten Eindruck im bauplanungsrechtlichen Außenbereich genehmigt werden. Nach den Besonderheiten insbesondere der topografischen Verhältnisse gehöre das Vorhabengrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang entlang der X.---straße , der beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden verlaufe. Auch am südwestlichen Bebauungszusammenhang zur Ortschaft O. nehme es nicht teil. Die Gebäude X.---straße 88 und 88 a sowie X.---straße 82, mit denen das Grundstück in einem engeren Zusammenhang stehe, bildeten zusammen mit dem auf dem Flurstück 255 stehenden Wohnhaus des Klägers (X.---straße 90) keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Allenfalls liege eine Splittersiedlung vor. Im Außenbereich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Es beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der hier eine Fläche für die Forstwirtschaft darstelle. Der Flächennutzungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die bauliche Entwicklung nach Inkrafttreten des Plans dessen Darstellungen in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem Maße zuwider gelaufen sei, dass die Verwirklichung der zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt wäre. Das fragliche Flurstück sei trotz seiner Topografie einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich und faktisch derzeit auch Teil eines bestehenden Waldgebietes. Die auf dem Grundstück X.---straße 90 vorhandene Altbebauung, auf die sich die Darstellung des Flächennutzungsplans auch beziehe, schließe die zukünftige Verwirklichung der dargestellten Nutzung nicht grundsätzlich aus. Unabhängig davon seien die Verhältnisse auf diesem (bebauten) Grundstück nicht relevant, da das Vorhabengrundstück rechtlich als unbebaut zu betrachten sei. Dessen ungeachtet lasse die Zulassung des Vorhabens auch die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.
9Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin in Abrede gestellte Qualifizierung des Vorhabengrundstücks als Teil des Außenbereichs. Insofern findet trotz des umfangreichen Vortrags hierzu keine (konkrete) Auseinandersetzung mit der aus dem Karten‑ und Bildmaterial ohne Weiteres nachvollziehbaren Einschätzung des Verwaltungsgerichts statt, das – auf der Grundlage des Eindrucks der Berichterstatterin, den diese bei dem Termin an Ort und Stelle gewonnen hatte –festgestellt hat, das Vorhabengrundstück befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Insofern hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Verständnis zunächst nicht allein auf vorhandene oder nicht vorhandene Sichtbeziehungen abgestellt. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht waren vielmehr die topografischen Verhältnisse sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch in dessen näherer Umgebung. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass die mit der Begründung des Zulassungsantrags vorgelegten Bilder einen solchen Sichtzusammenhang ebenfalls nicht belegen. Überwiegend lässt sich eine in weiterer Entfernung vorhandene Bebauung allenfalls schemenhaft erahnen. Insbesondere erschließt sich jedoch nicht, dass diese Teil einer zusammenhängenden Bebauung ist, zu der auch das Vorhabengrundstück vermeintlich gehörte. Ob ein Vorhaben im Außenbereich gelegen ist, hängt nicht davon ab, dass man von dort aus keinerlei Bebauung wahrnehmen kann, sondern davon, ob ein Bebauungszusammenhang zu erkennen ist. Das ist auch anhand der Fotos des Klägers zu verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht insbesondere die vorhandene Sichtbeziehung zu den Gebäuden auf den Grundstücken X.---straße 82, 88, 88 a und 90 ausdrücklich bestätigt hat. Dies beeinträchtigt indes die Überzeugungskraft der Argumentation hinsichtlich des fehlenden Bebauungszusammenhanges insbesondere beginnend mit dem Gebäude X.---straße 80 nach Süden fortlaufend in keiner Weise.
11Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass das Grundstück, auf dem der Carport bereits errichtet worden ist (Flurstück 428) ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑, bei der hier erforderlichen Betrachtung als unbebaut zu gelten hat. Als solches unbebautes Grundstück, das sich nordwestlich der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken X.---straße 90 bzw. X.---straße 88 und 88 a sowie noch nördlich der Bebauung auf dem Grundstück X.---straße 82 befindet, liegt es jedoch auch dann im Außenbereich, wenn die dort stehenden Wohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zählen sollten. Dieser endet vielmehr grundsätzlich mit der letzten Bebauung bzw. mit dem letzten bebauten Grundstück. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt, dass das Grundstück topografische Besonderheiten aufweist, die ein entsprechendes Verständnis ausschließen. Das Gelände steigt im südlichen Grundstücksbereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der wiederum als Teil der sich anschließenden Waldflächen erscheint.
12Die auf der Grundlage des damit anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, stellt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht insoweit selbstständig tragend („Dessen ungeachtet“) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen und festgestellt hat, das Vorhaben lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Lediglich ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die Einzelbebauung auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88 a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 jedenfalls kein Gewicht aufweisen, das diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte.
13Vor diesem Hintergrund kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers gegen den Flächennutzungsplan ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken, dieser könne als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Solche Bedenken sind indes dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die vom Kläger genannten Bautätigkeiten nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten im Jahr 1980 führen nicht zu der Annahme, die hier in Rede stehende Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft könnte funktionslos geworden sein. Diese Bauvorhaben haben jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht, die es ausschlösse, dass die planerische Absicht insgesamt und insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 428 verwirklicht werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück X.---straße 88a unmittelbar an der Straße gelegen ist und sich das Grundstück X.---straße 82 ‑ insbesondere im Hinblick auf den für die hier in Rede stehende Darstellung maßgeblichen Gesichtspunkt, dass der betreffende Bereich eine landschaftlich bedeutende Zäsur zwischen den westlich und östlich angrenzenden Bebauungskomplexen bildet ‑ in einer topografischen Sonderlage befindet. Insbesondere ist es nicht weithin sichtbar, da es sich in einer Senke zwischen felsigen Böschungsflächen befindet. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
14Vgl. zur Funktionslosigkeit einer Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑ juris.
15Der Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Unbeachtlichkeit des Flächenntuzungsplans begründen. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll,
16vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 63,
17stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
18Ein solches Freihalteinteresse kann dem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben des Klägers auch ohne weiteres entgegengehalten werden. Ob dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn es um für die rechtmäßige Nutzung der genehmigten Baulichkeiten notwendige Stellplätze ginge, kann hier dahinstehen. Auf dem Flurstück 255 sind bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden.
19Die abschließenden Ausführungen zur aus Sicht des Klägers fehlenden Eignung der fraglichen Fläche für die Forstwirtschaft genügen überwiegend bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die wörtliche Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen und bietet im Übrigen auch inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Die Ausführungen unter IX. der Begründung des Zulassungsantrages zur Vorgeschichte des Erwerbs des Flurstücks 428 durch den Kläger lassen ebenfalls nicht erkennen, dass damit eine grundsätzliche Eignung für eine forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Grundstück sei 1971 von der Beklagten Baulandqualität zugeschrieben worden, - ungeachtet seiner rechtlichen Bedeutung im Übrigen - jedenfalls das hier in Rede stehende Flurstück nicht betreffen kann. Dieses gehörte zum damaligen Zeitpunkt dem Kläger nicht, sondern wurde von ihm offenbar erst lange nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Beklagten erworben.
20Der Kläger stellt nicht substantiiert in Abrede, dass das Vorhabengrundstück einer forstwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich zugänglich ist und faktisch derzeit ein mit Bäumen und Strauchbewuchs bestockter Teil eines größeren Waldgebiets ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Darstellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 BBauG erfolgte, die nach damaligem Verständnis dem Zweck diente, Auskunft darüber zu geben, welche Teile des Gemeindegebietes von der allgemeinen Bebauung nicht erfasst werden sollen. Eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne musste damit nicht verbunden sein, es reichte letztlich auch die Funktion des Waldes als Erholungsgebiet oder als Abschirmung zwischen verschiedenen Nutzungsarten aus.
21Vgl. dazu näher Gelzer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. 1984, Rn. 73; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
22In diesem Sinne dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das hier in Rede stehende Flurstück 428 in seinem derzeitigen Bestand, abgesehen von dem illegal errichteten Carport, ohne weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Hiergegen Sprechendes lässt sich auch der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 nicht entnehmen. Auch danach ist das Flurstück derzeit tatsächlich zumindest teilweise mit Bäumen bewachsen.
23Zum Begriff des „Waldes“ in diesem Sinne vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ 2 A 2276/13 ‑, juris.
24Ob im Übrigen eine forstwirtschaftliche Nutzung im engeren Sinne als Wirtschaftswald (allein) dieses Grundstücks sinnvoll ist, ist für die nicht parzellenscharfe Darstellung des Flächennutzungsplanes unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob die dargestellten Flächen insgesamt einer solchen Nutzung in ihrer Gesamtheit offenstehen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287.
26Dies wird auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts B. L. vom 24. Januar 2015 ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen bezweifelt dieser letztlich auch nur, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
27Abschließend weist der Senat vor dem Hintergrund der Schilderung des Klägers zur Entstehungsgeschichte des Carports darauf hin, dass zumindest fraglich ist, ob die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der §§ 3, 16 BauO NRW erfüllt sind. Ist im Bereich der Stellplätze nach dem klägerischen Vortrag mit einer erhöhten Gefahr von Steinschlägen u. ä. bis hin zu Hangabgängen zu rechnen, dürfte die Errichtung baulicher Anlagen in diesem Bereich von vornherein ausscheiden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 2014.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
Tatbestand
- 1
-
Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Seine Normenkontrolle wendet sich gegen den als Satzung erlassenen Regionalplan des Antragsgegners, soweit seine Grundstücke in Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (Plansatz 3.2.2
) und für Landschaftsentwicklung (Plansatz 3.2.4 ) sowie in Vorranggebiete für den Regionalen Grünzug Abschnitt G 20 (Plansatz 3.1.1 ) einbezogen worden sind.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Die angegriffenen regionalplanerischen Festlegungen könnten sich nicht unmittelbar belastend auf Rechte des Antragstellers auswirken. Sie entfalteten auch keine Bindungswirkung, die geeignet sein könne, Eingriffe in subjektive Rechte des Antragstellers bereits jetzt zu determinieren. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft und Landschaftsentwicklung - als Grundsätze der Raumordnung - in eigenen Rechten verletzt sein könne. Denn die Festlegung raumordnungsrechtlicher Grundsätze wirke nicht unmittelbar auf das Grundeigentum ein und führe bei keiner das Grundeigentum betreffenden Entscheidung zu einer Vorabbindung. Eine mögliche Rechtsverletzung durch die Einbeziehung seiner Flurstücke in die Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ habe der Antragsteller nicht dargelegt. Zur Darlegung der Antragsbefugnis müsse ein Antragsteller geltend machen können, dass er in absehbarer Zukunft ein raumbedeutsames Vorhaben beabsichtige, das dem festgelegten Ziel der Raumordnung widerspreche. Allein aus der Festlegung von Zielen der Raumordnung und der damit verbunden Eröffnung des Regelungsbereichs der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB könne ein Planbetroffener eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ableiten.
Entscheidungsgründe
- 3
-
Die Revision des Antragstellers ist begründet, soweit er sich gegen die Festsetzung des Ziels der Raumordnung "Regionaler Grünzug Abschnitt G 20" für seine Grundstücke wendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Reichweite der Bindungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verkannt und damit unter Verletzung von Bundesrecht die Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt. Insoweit ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
- 4
-
1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO BW statthaft. Der vom Antragsteller angegriffene Regionalplan ist nach § 12 Abs. 10 LplG BW als Satzung festgestellt worden. Seine Festlegungen - Grundsätze und Ziele der Raumordnung - sind damit Rechtsvorschriften im formellen Sinn. Das genügt, um die Statthaftigkeit einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, die landesrechtlich gemäß § 4 AGVwGO BW eröffnet ist, zu begründen. Denn zu den von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfassten Rechtsvorschriften gehören "zweifelsfrei Satzungen und Rechtsverordnungen" (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <220>). Ziele der Raumordnung sind darüber hinaus auch nach ihrem materiell-rechtlichen Gehalt eine Rechtsvorschrift. Dass nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossene Grundsätze der Raumordnung keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind, ist angesichts der hier vorliegenden förmlichen Festsetzung durch Satzung ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 8).
- 5
-
2. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint, soweit dieser sich gegen Grundsätze der Raumordnung wendet, die für seine Grundstücke Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (Plansatz 3.2.2
) und Landschaftsentwicklung (Plansatz 3.2.4 ) ausweisen. Es ist von vornherein ausgeschlossen, dass diese Ausweisung Rechte des Antragstellers verletzt.
- 6
-
Grundsätze der Raumordnung enthalten Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG 1998/§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG 2008). Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 2 ROG 1998/§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ROG 2008). Dies gilt auch für Vorbehaltsgebiete. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG 1998/§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 sind Vorbehaltsgebiete Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll oder beizumessen ist. Der Gesetzgeber ordnet Vorbehaltsgebiete den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 9). Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen - anders als Ziele der Raumordnung - durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <47 f.>). Die in der Festlegung eines Vorbehaltsgebiets enthaltene Vorgabe, den im Raumordnungsplan bestimmten Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen, ist zwar geeignet, die gemeindliche Planungshoheit einzuschränken; das gilt in geringerem Ausmaß auch für sonstige Grundsätze der Raumordnung. Sie sind - wie bereits dargelegt - bei nachfolgenden Abwägungsentscheidungen jedenfalls zu berücksichtigen. Auch dies ist eine Rechtspflicht; sie erweitert die in die Abwägung einzustellenden Belange. Ob der raumbedeutsamen Funktion oder Nutzung in einem Vorbehaltsgebiet der Vorrang gegenüber anderen Belangen zukommt, hängt von der konkreten Planungssituation ab. Das gilt ebenso für die Frage der Gewichtung, die sich nicht abstrakt im Voraus bestimmen lässt. Der Antragsteller kann daher nicht geltend machen, bereits durch die Festlegung der Grundsätze im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu werden. Dass die Grundsätze der Raumordnung in künftigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind, ist auch keine Anwendung dieser Grundsätze im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen.
- 7
-
Der Antragsteller wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihm die Möglichkeit einer inzidenten Kontrolle verbleibt. Wird das besondere Gewicht der im Raumordnungsplan bestimmten Funktion oder Nutzung bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens berücksichtigt, kann im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Zulassungsentscheidung als Vorfrage geprüft werden, ob die Festlegung des Vorbehaltsgebiets wirksam ist. Gleiches gilt, wenn über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans mit Blick auf Vorgaben in Form eines Vorbehaltsgebiets zu entscheiden ist.
- 8
-
3. Nicht in Einklang mit Bundesrecht steht dagegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Antragsteller habe eine mögliche Rechtsverletzung im Hinblick auf die Einbeziehung seiner Grundstücke in die Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" nicht in einer die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Weise geltend gemacht.
- 9
-
Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungsobliegenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Vorliegend ist eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums jedenfalls möglich für die Grundstücke, für welche der Regionalplan als Ziel der Raumordnung den Regionalen Grünzug ausweist. Denn mit dieser Zielfestlegung gestaltet der Regionalplan unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 10
-
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach der im Schrifttum mittlerweile vorherrschenden Meinung (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 106; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 156 Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 242; Hendler, NuR 2004, 485 <488>) hat sich diese Vorschrift zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt, welche den raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen nach dem Raumordnungsgesetz 1998 strikte Verbindlichkeit verleiht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - (BVerwGE 115, 17 <29 f.>) dem § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 noch keine eindeutige Abkehr von dem zu § 35 BBauG entwickelten Regime der "nachvollziehenden Abwägung" entnommen, aber die Rechtslage in Hinblick auf das hier nach § 28 Abs. 1 ROG 2008 maßgebliche Raumordnungsgesetz 1998 bereits offen gelassen.
- 11
-
Die Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestätigt, dass sich die Norm zu einer echten Raumordnungsklausel entwickelt hat, die nachfolgende Planungsträger bindet. Während mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauGB 1987 noch keine eindeutige Abkehr von dem zu § 35 BBauG entwickelten Regime der "nachvollziehenden Abwägung" zu erkennen war, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes 1998 eine Bindungswirkung der raumordnungsrechtlichen Zielfestlegung geschaffen. Schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB streitet dafür, dass kein Raum für eine nachvollziehende Abwägung mit den Zielen der Raumordnung besteht, soweit Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz 1998 festgesetzt worden sind. Mit der Anordnung, nunmehr auch private Belange bei der Zielfestlegung abzuwägen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998) und die Öffentlichkeit zu beteiligen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 ROG 1998), stehen auch die rechtlichen Bedenken des Senats aus seinem Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - (BVerwG 115, 17 <29 f.>) einem solchen Verständnis nicht mehr entgegen. Mit der Festsetzung eines Ziels der Raumordnung wird bewirkt, dass der Bau eines raumbedeutsamen Vorhabens, das im Widerspruch zu diesem Ziel steht, unzulässig ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB). Eine nachvollziehende Abwägung scheidet aus. Ob daneben bereits die Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG 1998/§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 geeignet sein könnte, die Antragsbefugnis zu begründen, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <223>).
- 12
-
Die Festlegung eines Ziels der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz 1998 beschränkt damit für ein Grundstück im Außenbereich die generell mit ihm verbundenen Nutzungsbefugnisse und wirkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. auch Kment, NVwZ 2003, 1047 <1049>; für den Bebauungsplan BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 13 m.w.N.).
- 13
-
Dass § 35 BauGB nur in beschränktem Umfang Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Allerdings sind Vorhaben im Außenbereich nicht ohne Weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nicht-Entgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange. § 35 BauGB vermittelt auch keinen Schutz gegen neu auftretende öffentliche Belange (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 211 zu § 35 Abs. 2 BauGB). Die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs weisen daher nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12). Dass das Eigentum an einem Außenbereichsgrundstück damit schwächer ausgestaltet ist als das Eigentum an Grundstücken im bauplanerischen Innenbereich, führt indes nicht dazu, dass der jeweilige Eigentümer eine Veränderung seiner baulichen Möglichkeiten durch die Ausweisung eines Ziels der Raumordnung nicht auf den Prüfstand stellen kann. Welches Gewicht seiner Eigentumsposition konkret zukommt, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.
- 14
-
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer darlegt, auf seinen Grundflächen in absehbarer Zukunft raumbedeutsame Vorhaben verwirklichen zu wollen, die im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Zielen der Raumordnung voraussichtlich widersprechen werden. Denn die Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse tritt mit der Zielfestlegung auch dann ein, wenn sie von dem jeweiligen Eigentümer zunächst nicht wahrgenommen wird, weil er ein zielwidriges Vorhaben einstweilen nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 73 S. 119). Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Angesichts des Anspruchs der Regionalplanung, deren Leitvorstellung eine nachhaltige Raumentwicklung ist, die zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ROG 1998/§ 1 Abs. 2 ROG 2008), wäre es sachwidrig, eine Antragsbefugnis nur solchen Grundeigentümern zuzuerkennen, die gerade innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein raumbedeutsames Vorhaben ausreichend konkret in den Blick nehmen. Ein Sachgrund für eine zeitliche Differenzierung, die die Wirkung einer verkappten Präklusion hätte, ist nicht zu erkennen.
- 15
-
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87). Der Antragsteller möchte erkennbar verhindern, dass die Möglichkeit einer Ausweisung seiner Grundstücke als Wohnbauflächen an § 1 Abs. 4 BauGB scheitert. Dies reicht aus, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.