Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 19 B 1257/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin hätte stattgeben müssen, ihr die Fortführung des Vorbereitungsdienstes als Lehramtsanwärterin im Dienst des Landes NRW für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
3Für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung der Antragstellerin ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 - im Folgenden: OVP) maßgeblich, die gemäß § 51 Abs. 1 OVP am 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593) - OVP 2003 ‑, ist auch nicht nach den Übergangsvorschriften des § 50 OVP auf die Antragstellerin anwendbar. § 50 Abs. 1 OVP bestimmt die Anwendbarkeit der OVP 2003 für Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befanden. Die Antragstellerin hat sich jedoch zum 19. Juni 2002 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen und diesen erst zum 1. Mai 2013 wieder aufgenommen.
4Die Antragstellerin kann die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht beanspruchen. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass ihr Vorbereitungsdienst bereits endgültig beendet ist; dies steht der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch das Prüfungsamt gemäß § 38 Abs. 2 OVP entgegen. Diese erfolgt "für die Ablegung der Wiederholungsprüfung" und erfordert demnach, dass eine solche Wiederholungsprüfung in Betracht kommt. Indessen ist im Streitfall der Vorbereitungsdienst beendet und eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Das Prüfungsamt hat mit Bescheid vom 28. April 2014 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, so dass ihr Vorbereitungsdienstverhältnis gemäß § 7 Abs. 2 LABG, § 6 Abs. 2 OVP beendet ist. Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 über das erstmalige Nichtbestehen ist bestandskräftig geworden (I.). Die Einwände der Antragstellerin gegen den weiteren Bescheid vom 28. April 2014, der ihr endgültiges Nichtbestehen feststellt, greifen nicht durch (II.).
5I. Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 ist - formell und materiell - bestandskräftig geworden. Zwischen den Beteiligten und der weiteren rechtlichen Beurteilung ist deshalb zugrunde zu legen, dass die Antragstellerin die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden und das Prüfungsamt ihren Vorbereitungsdienst wirksam um (lediglich) einen Monat verlängert hat.
6Zur materiellen Bestandskraft s. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen.
7Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 ist mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin erst am 4. Juli 2014 und damit über sechs Monate nach der am 11. Dezember 2013 erfolgten Zustellung des Bescheides Klage gegen diesen erhoben hat.
8Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lief mit der Zustellung des Bescheides die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
9Nach letzterer Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Unrichtig in diesem Sinne ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, mit der das Prüfungsamt - neben weiteren Angaben - darüber belehrt hat, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden, ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend. Weder hätte über die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung statt über die Klage belehrt werden müssen (1.) noch war es fehlerhaft, dass die Behörde für den Fristbeginn auf die Zustellung statt auf die Bekanntgabe des Bescheides verwiesen hat (2.). Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt es ferner nicht, dass das Prüfungsamt es unterlassen hat, gesondert darüber zu belehren, dass der Bescheid auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes regelt und auch hiergegen die Möglichkeit der Klage gegeben war (3.).
101. Zu Recht hat das Prüfungsamt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Klage erhoben werden konnte. Der Widerspruch war nicht statthaft.
11Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Klage zu erheben, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Im Streitfall war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672) die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich. Nach der letztgenannten Vorschrift bedurfte es vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, wenn der anzugreifende Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bekannt gegeben worden war. Die - mittlerweile insoweit unbefristete, GV. NRW. 2014 S. 874 - Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW griff im Streitfall nicht ein. Nach dieser Vorschrift - ebenso nach der Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW - galt die Regelung des Absatz 1, also die Abschaffung des Vorverfahrens, nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.
12Dem Bescheid vom 10. Dezember 2013 liegt eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung nicht zugrunde. Eine Bewertung einer Leistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW erfolgt nur, wenn eine Prüfungsleistung inhaltlich bewertet wird, die Entscheidung also in Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergeht oder jedenfalls hätte ergehen müssen. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
13Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 14 A 880/11 -, NWVBl. 2014, 69, juris Rdn. 26 für eine Bewertung einer Prüfungsleistung als nicht bestanden in der Annahme eines Täuschungsversuchs.
14Bereits der Wortlaut "Bewertung" einer Leistung verweist auf die wertende höchstpersönliche Erkenntnis über die im Rahmen einer Prüfung gezeigten Leistungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt es darüber hinaus schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nahe, auch die Meldung zur Prüfung als "Leistung" - zumal im Rahmen einer Prüfung - anzusehen. "Leistung" im Rahmen einer Prüfung ist der Nachweis derjenigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten, die festzustellen gerade Funktion und Zweck der Prüfung ist. Nicht hierzu gehören hingegen Verfahrenshandlungen, die - wie die Meldung zur Prüfung - das Prüfungsverfahren erst in Gang setzen; mit dieser befolgt der Prüfling lediglich eine prüfungsrechtlich auferlegte Mitwirkungspflicht.
15Dass mit der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW eine Entscheidung in Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums gemeint ist, bestätigt die Genese der Vorschrift, aus der sich zugleich deren Sinn und Zweck ergibt. Nach der Gesetzesbegründung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW knüpfte diese an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Überdenkungsverfahren an (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Danach sei mit Blick darauf, dass Staatsprüfungen intensiv in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen und die gerichtliche Kontrolle gerade im Bereich der Bewertung von Leistungen an Grenzen stößt, der Grundrechtsschutz des Prüflings durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu bewirken. Dem Prüfling müsse Gelegenheit gegeben werden, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Prüfungsentscheidungen zu erreichen.
16Vgl. LT-Drucks. 14/4199, S. 8.
17An dieser Regelungsabsicht hat sich durch die Übernahme der entsprechenden Vorschrift in § 110 JustG NRW nichts geändert.
18Vgl. LT-Drs. 14/9736, S. 102.
19Sinn und Zweck des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW ist es demnach, in Fällen prüfungsrechtlicher Bewertungen, in denen den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht, die Begrenzungen der gerichtlichen Überprüfbarkeit zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes so weit wie möglich auszugleichen. Dafür ist es erforderlich, dass die Prüfer ihre eigene Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überdenken.
20Vgl. OVG NRW, a.a.O. Rdn. 26.
21Gemessen daran greift § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW im Streitfall nicht ein. Die Entscheidung des Prüfungsamtes vom 10. Dezember 2013, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, ist darauf gestützt, dass die Antragstellerin ohne schwerwiegenden Grund die Meldung zur Prüfung versäumt hat (§ 35 Abs. 1 OVP in Verbindung mit § 29 Abs. 2 OVP). Weder dieser Entscheidung noch der zusätzlich getroffenen Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes liegt eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könnte. Die Frage, ob die Antragstellerin die Meldung zur Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 1 OVP ohne schwerwiegenden Grund versäumt hat, ist ohne Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums zu entscheiden und demgemäß prinzipiell gerichtlich voll überprüfbar; dass im Streitfall eine gerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht erfolgt, beruht darauf, dass die Antragstellerin die einzuhaltende Klagefrist versäumt hat. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um einen Monat.
222. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil das Prüfungsamt für den Fristbeginn auf die Zustellung statt auf die Bekanntgabe des Bescheides verwiesen hat.
23§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, wenn - wie nach dem Vorstehenden hier - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Gleichwohl ist eine Rechtsbehelfsbelehrung weder unrichtig noch irreführend, wenn die Behörde die Zustellung als Form der Bekanntgabe wählt und eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wie es hier geschehen ist ("binnen eines Monats nach Zustellung"). Der Empfänger des Bescheides wird unter diesen Umständen in seiner Rechtsverfolgung nicht durch Unklarheit über den Beginn und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist behindert.
24Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 21/89 -, juris Rdn. 16; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rdn. 8; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdn. 18 und Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rdn. 56, sowie Kimmel in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rdn. 16 für den Fall der Belehrung über den Fristbeginn mit Bekanntgabe bei Zustellung; a.A. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand März 2014, § 58 Rdn. 39.
25Denn in einem solchen Fall besteht die Bekanntgabe, die den Fristenlauf auslöst, gerade in der Zustellung. Bei der Zustellung handelt es sich um eine besondere Form der Bekanntgabe, nämlich um die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der gesetzlich bestimmten Form, § 2 Abs. 1 LZG NRW, § 2 Abs. 1 VwZG. Jedenfalls wenn eine Behörde die Bekanntgabe - wie hier - im Wege der ihr möglichen förmlichen Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gemäß § 3 LZG NRW vornimmt, erfolgt die Bekanntgabe durch die Zustellung. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln.
26Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdn. 18; anders für den Sonderfall der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A 924/07 -, juris Rdn. 23 ff.
27Der Einwand der Beschwerde, eine solche Rechtsmittelbelehrung sei dann fehlerhaft, wenn eine förmliche Zustellung nicht besonders angeordnet sei oder die Behörde von einer für sie lediglich möglichen förmlichen Zustellung absehe,
28so OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 14 B 244/11 -, juris Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen,
29stellt die vorstehende Feststellung nicht in Frage, sondern stützt sie, denn das Prüfungsamt hat von der Zustellung im Streitfall nicht etwa abgesehen, sondern eben eine solche vorgenommen. Hierin unterscheidet sich gerade der streitgegenständliche Sachverhalt von demjenigen, der der vorbenannten Entscheidung zugrunde lag; aus dem sachlichen Unterschied folgt das abweichende Ergebnis.
303. Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt es ferner nicht, dass das Prüfungsamt darin nicht gesondert darüber belehrt hat, dass der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch die Verlängerung der Vorbereitungsdienst regelt und auch hiergegen die Möglichkeit der Klage gegeben war.
31Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 10. Dezember 2013 differenziert nicht nach darin vorgenommenen Regelungen und enthält demgemäß auch keine diesbezügliche Beschränkung. Es konnte damit für die Antragstellerin als Empfängerin - wie auch sonst bei Bescheiden, die mehr als eine Regelung treffen - nicht zweifelhaft sein, dass gegen jede in dem Bescheid enthaltene Regelung Klage einzulegen war, soweit sie sich gegen diese wehren wollte.
32Für den maßgeblichen verständigen Empfänger war auch ohne Weiteres erkennbar, dass in dem Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um einen Monat geregelt wurde. Zwar wird im Betreff des Bescheides jene Verlängerung nicht eigens genannt. Auch bezieht sich die Begründung lediglich auf die Feststellung des Nichtbestehens, so dass in Bezug auf die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung fehlt. Gleichwohl ist der förmliche Ausspruch, "Der Vorbereitungsdienst wird um einen Monat (beginnend mit Ablauf des 30.04.2014) verlängert. Der Vorbereitungsdienst ist ohne Unterbrechung fortzusetzen" inhaltlich eindeutig. Ein verständiger Empfänger konnte ihn nicht anders verstehen, als dass damit die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verbindlich geregelt wurde. Hierzu trägt bei, dass die Anordnung einerseits optisch abgesetzt und andererseits jenen Ausführungen vorangestellt ist, die sich im Bescheid unter der Überschrift "Begründung" finden.
33II. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. April 2014, mit dem das Prüfungsamt ihr endgültiges Nichtbestehen festgestellt hat, greifen nicht durch. Dieser Bescheid ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP. Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. So liegt es hier. Die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung S. sowie der Leiter der Ausbildungsschule L. haben die Leistungen der Antragstellerin in den beiden Langzeitbeurteilungen jeweils mit "mangelhaft" (5,0) bewertet, so dass die diesbezügliche Bestehensvoraussetzung nicht erfüllt ist und die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden zu erklären war.
34Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Antragstellerin, die sich nicht gegen die Bewertung ihrer Leistungen selbst richten, bleiben ohne Erfolg.
35Das Vorbringen, ein endgültiges Nichtbestehen hätte mit dem Bescheid vom 28. April 2014 nicht festgestellt werden dürfen, weil der Bescheid vom 10. Dezember 2013 das erstmalige Nichtbestehen zu Unrecht ausspreche, greift aufgrund der unter I. dargelegten Bestandskraft des Bescheides vom 10. Dezember 2013 nicht durch.
36Die Beschwerde macht darüber hinaus lediglich geltend, der Antragsgegner hätte auf ihren Antrag vom 25. April 2014 ihren Vorbereitungsdienst verlängern müssen, was vorgreiflich für den Nichtbestehensbescheid sei. Das trifft nicht zu.
37Mit dem Vortrag der Vorgreiflichkeit will die Antragstellerin offenbar darauf hinaus, den Langzeitbeurteilungen liege ein unzureichend verlängerter, mithin zu kurzer Beurteilungszeitraum zugrunde, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führe und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfordere. Die Berufung hierauf ist ihr indessen schon deshalb verwehrt, weil sie die sie treffende Obliegenheit des Prüflings missachtet hat, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen. Diese Rügeobliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll verhindern, dass sich ein Prüfling bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen.
39Die Antragstellerin, die erst nach Erstellung der Langzeitbeurteilungen die weitergehende Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes beantragt hat, kann sich daher nachträglich auf den behaupteten Mangel unzureichender Verlängerung nicht berufen.
40Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, unter dem dem nachträglich gestellten Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Bedeutung für die Nichtbestehens-entscheidung zukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Mit der Bekanntgabe der beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP, in denen jeweils die Note "mangelhaft" (5,0) vergeben worden ist, war die Feststellung des Nichtbestehens - vorbehaltlich des Vorliegens von Rechtsmängeln der Prüfung, die die Antragstellerin nicht erfolgreich geltend macht - nach dem oben Ausgeführten rechtlich bereits zwingend, ohne dass der nachträglich gestellte Verlängerungsantrag daran etwas zu ändern vermochte.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Für die Streitwertfestsetzung kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Bedeutung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung (früher Zweite Staatsprüfung) für den jeweiligen Kläger an. Diese Bedeutung hat der Senat bislang in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem 3-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bemessen.
43OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 19 A 1073/11 - und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rdn. 71.
44Aus Anlass der Neufassung der Nr. 36.2 im Ende 2013 bekannt gegebenen Streitwertkatalog 2013 ändert der Senat seine Streitwertpraxis dahin, dass er für die ab Anfang 2014 bei ihm eingegangenen Verfahren dieser Art den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber den 3-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzt. Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungsrelevanten persönlichen Umständen des jeweiligen einzelnen Klägers (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 in der Regel die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens fest.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2015 - 19 B 1257/14
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.