Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Apr. 2015 - 16 B 270/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Am 14. Februar 2013 entgleiste während der Fahrt zwischen der Abzweigstelle W. und C. Hbf ein leerer Doppelstock-Autotransportwagen der Antragstellerin aus einem Güterzug. Im Zuge der Untersuchung des Unfalls durch die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wurde der Entwurf eines Untersuchungsberichts angefertigt. Die Antragstellerin beanstandete den Inhalt des Berichts im Hinblick auf die Unfallursache als unzureichend und teilweise unzutreffend. In der Folgezeit grenzte die Antragsgegnerin die Unfallursache weiter ein, was im geänderten Entwurf des Untersuchungsberichts seinen Niederschlag fand. Im September 2014 wurde der Jahresbericht 2013 (Eisenbahn-Unfalluntersuchung) veröffentlicht; als Ursache für das Entgleisen der Wagen hatte die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle eine angelegte Handbremse an der hinteren Wageneinheit identifiziert. Die gleiche Ursache wurde in dem Untersuchungsbericht über ein gefährliches Ereignis im Eisenbahnbetrieb (Stand: 11. Dezember 2014) aus Dezember 2014 angeführt. Die Antragstellerin hat unter anderem mit dem Ziel der Korrektur des Berichts im Hinblick auf die angegebene Unfallursache beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrt, den Jahresbericht 2013 und den Untersuchungsbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache von der Internetseite der Antragsgegnerin zu entfernen und es zu unterlassen, diese Berichte in der Öffentlichkeit zu verbreiten oder Dritten bzw. Behörden oder anderen Stellen bekanntzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben.
4II.
5Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
61. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht als gegeben an.
7Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen es nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
8Etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26; Kuhla, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 123 Rn. 127 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Loseblattkommentar zur VwGO, Stand: Oktober 2014, § 123 Rn. 82 f.
9Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Es ist für die Antragstellerin nicht unzumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
10Die (bloße) Erhebung von Ansprüchen in einem Schadensersatzprozess stellt für die Antragstellerin derzeit keinen wesentlichen Nachteil dar. Dem Untersuchungsbericht und dem Jahresbericht 2013 sind Bindungen hinsichtlich einer Unfallursache für ein zivilrechtliches Verfahren nicht zu entnehmen. Vielmehr prüfen die Zivilgerichte einen von Dritten geltend gemachten Schadensersatzanspruch in eigener Zuständigkeit, was die Möglichkeit beinhaltet, dass ein Zivilgericht sein Verfahren für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Untersuchungsberichts zum Ruhen bringt. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen würde, der Untersuchungsbericht mithin zu korrigieren wäre und die Berichte von der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes deshalb zu entfernen wären. Auch in diesem Fall prüfen die Zivilgerichte selbstständig die Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Klage bei einem Zivilgericht erhoben oder lediglich angekündigt ist. Sollte sich die Richtigkeit der Feststellungen im Untersuchungsbericht im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren bestätigen, würde auch dies keinen wesentlichen Nachteil darstellen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch geht nämlich davon aus, dass der Untersuchungsbericht der Untersuchungszentrale die Ursache für die Zugentgleisung unzutreffend feststellt. Dass die Antragstellerin in einem zivilrechtlichen Verfahren dann ggf. gezwungen wäre, ein Gegengutachten in Auftrag zu geben, wäre ein von diesem Eilverfahren unabhängiger Umstand. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Zivilgericht einem für die Antragstellerin positiven Ergebnis im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht beipflichtete und eine andere Unfallursache annähme. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorträgt, dass sie und deren Haftpflichtversicherung bereits jetzt ein Gegengutachten in Auftrag zu geben hätten, erkennt der Senat in diesem Vorbringen lediglich eine Spekulation und keine für sie greifbar negative und wesentliche Folge einer Klageerhebung vor den Zivilgerichten. Warum das Zivilgericht nicht den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abwarten würde, erschließt sich nicht.
11Im Übrigen ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin bislang ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren nicht anhängig gemacht worden. Das Gleiche gilt für von der Antragstellerin befürchtete Maßnahmen des Eisenbahn-Bundesamtes, die auf der Grundlage des Untersuchungsberichts ergehen könnten; solche Maßnahmen hat die Behörde bisher nicht ergriffen. Auch aus dem laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren lassen sich für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile nicht ableiten, da das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren bislang nicht abgeschlossen und die Erhebung einer Anklage nicht absehbar ist. Schließlich folgt nichts für einen unzumutbaren Nachteil der Antragstellerin aus einer Übermittlung der streitbefangenen Berichte an die Europäische Eisenbahnagentur. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Europäische Eisenbahnagentur ggf. auf das anhängige verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren hinweisen könne.
12Das weitere Beschwerdevorbringen, die Übersendung der Berichte an die Europäische Eisenbahnagentur verletze sie (auch) in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG), führt ebenfalls nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrunds. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Veröffentlichung der Untersuchungsberichte rechtswidrig ist (hierzu unter 2.). Dies ist aber unerlässlich für einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer amtlichen Äußerung.
13Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, sondern müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass über einen wichtigen Umstand aufgeklärt wird. Es ist dann angezeigt, auf die verbleibenden Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252 = juris, Rn. 60; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 ‑ 13 B 127/12 ‑, NVwZ 2012, 767 = juris, Rn. 16.
15Diese für das staatliche Informationshandeln maßgeblichen Regeln sind auf den hier einschlägigen Bereich der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV) ist Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. Deshalb hat die Untersuchungsbehörde nach schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchungen durchzuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EUV), die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 EUV) und jedes Jahr einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen zu veröffentlichen (§ 7 Abs. 1 EUV).
16Demnach müssen der maßgebliche Sachverhalt durch die Untersuchungsbehörde verlässlich aufgeklärt sein und Werturteile auf einem zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Wie unter 2. näher ausgeführt, spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass die Untersuchungsbehörde diesen Anforderungen gerecht geworden ist und die Antragstellerin jedenfalls nicht durch zumindest plausible Gegenbeweise die Unrichtigkeit der Untersuchungsergebnisse durchgreifend infrage gestellt hat. Schließlich ist der aus der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung abzuleitende öffentliche Informationsbelang bei der hier anzustellenden Interessenabwägung zudem den privaten Interessen der Antragstellerin gegenüberzustellen und streitet ebenfalls gegen einen Anordnungsgrund.
172. Der Senat kann, weil bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsanspruch gleichfalls nicht besteht. Allerdings kann im Einzelfall die Bejahung des Anordnungsanspruchs eine Indizwirkung für das Vorliegen des Anordnungsgrunds haben. Wenn bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes der Anordnungsanspruch endgültig vereitelt wird, ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs für die Prüfung des Anordnungsgrunds in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009- 1 BvR 1702/09 ‑, NVwZ-RR 2009, 945 = juris, Rn. 24.
19Die Antragstellerin macht zwar zu Recht geltend, dass sie sich auch auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) berufen kann. Von einer Vereitelung ihres Anspruchs auf Korrektur des Untersuchungsberichts bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes kann indes keine Rede sein, weil eine Abänderung des Berichts aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens möglich bleibt. Abgesehen hiervon sprechen bei summarischer Prüfung erhebliche Gesichtspunkte gegen die Rechtswidrigkeit der veröffentlichten Berichte. Der Untersuchungsbericht (Stand 11. Dezember 2014) führt im Einzelnen nachvollziehbar aus, dass Ursache für den Unfall eine angelegte Feststellbremse an der hinteren Wageneinheit des Hccrrs-Wagens (2x2-achsiger Doppelstockautotransportwagen) gewesen ist. Danach führten die festgebremsten Radsätze drei und vier zu starken Materialabtragungen und ‑auftragungen an den Laufflächen der Radsätze, so dass in der Folge ein spurtreuer Lauf der Radsätze nicht mehr gegeben war und der Wagen nach rechts entgleiste. Diesem durch zahlreiches, aussagekräftiges Bildmaterial und plausible Erläuterungen begründete Untersuchungsergebnis hat die Antragstellerin nichts durchschlagend Entkräftendes entgegengesetzt. Zwar hieß es noch im Entwurf des Untersuchungsberichts vom 6. Juni 2014, dass als Ursache für das Blockieren der beiden Radsätze eine auf die blockierten Radsätze drei und vier wirkende Feststellbremse oder eine Fehlfunktion der Druckluftbremse in Betracht komme; hingegen sei das Blockieren durch Schäden an den Radsatzlagern auszuschließen, weil diese sich einwandfrei von Hand durchdrehen ließen. Im abschließenden Untersuchungsbericht (11. Dezember 2014) wurde als Ursache für das Blockieren aber ausschließlich auf eine nicht gelöste und auf die blockierten Radsätze drei und vier wirkende Feststellbremse als allein in Betracht kommende Unfallursache abgehoben. Dies werde, worauf die Antragsgegnerin auch zusätzlich mit der Antragserwiderung hingewiesen hat, durch ein Foto belegt, das von einem vor Ort anwesenden Kriminaltechniker der Bundespolizei (PHM C1. C2. ) aufgenommen worden sei; das Foto zeige den unveränderten Zustand nach dem schädigenden Ereignis. Die Hergangsbeschreibung im Untersuchungsbericht teilt darüber hinaus mit, dass der Zug im letzten Bahnhof vor der Entgleisung (Bf. L. ) Schleifspuren und leichte Materialauftragungen auf den Laufflächen der Schienenköpfe und im weiteren Verlauf des Fahrwegs des Zuges bis auf die freie Strecke hinterlassen habe, was die Annahme begründe, dass der Hccrrs-Wagen bereits von der Abfahrt an gebremst oder mindestens ein Radsatz nicht permanent frei gängig mitgelaufen sei, sondern blockiert habe und mitgeschliffen worden sei. Die Ursächlichkeit einer fehlerhaften Druckluftbremse ist nach dem Untersuchungsbericht demgegenüber auszuschließen, weil diese auf alle vier Radsätze des Wagens gewirkt haben müsste; zudem hatte eine Funktionsprüfung an den beiden Bremsgestängesteller keine Unregelmäßigkeiten ergeben. Diesen Befunden setzt die Beschwerdebegründung wenig Konkretes entgegen: So habe die Antragsgegnerin keine Feststellung dazu getroffen, welche Umstände konkret auf die angeblich angezogene Handbremse als Unfallursache schließen ließen und zu welchem Zeitpunkt und von welcher Person das fragliche Foto angefertigt worden sei. Dies stimmt jedoch angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände nicht. Das gleiche gilt für die Annahme, die Feststellbremse sei höchstwahrscheinlich bei den Aufgleisarbeiten angezogen worden. Auch diese Darstellung begründet jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht die Unrichtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Die Antragsgegnerin weist zu Recht auf § 4 Abs. 2 der EUV hin, wonach die gesamte Unfallstelle und alle Fahrzeugteile bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten weder berührt noch verändert werden dürfen. Zwar ist ein entsprechendes Fehlverhalten nicht auszuschließen; es kann jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
20Soweit die Antragstellerin eine wirksame Rechtsgrundlage für den Jahresbericht und Untersuchungsbericht bestreitet, weil § 5 Abs. 1f und 1g AEG als Ermächtigungsgrundlage wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG unionsrechtswidrig seien, geht das Vorbringen fehl. Zur Begründung der geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit führt die Antragstellerin die fehlende funktionelle Unabhängigkeit der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle von dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde an. Dieser Einwand geht allerdings ins Leere. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 1f AEG dem Bund, d.h. dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, und nicht dem Eisenbahn-Bundesamt die Funktion der Untersuchungsstelle zugewiesen. Damit ist die Untersuchungsstelle von der Sicherheitsbehörde funktionell unabhängig.
21Hierzu näher Hermes/Schweinsberg, in:Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar,2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 82.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern. Schuld- oder Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
(2) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (Untersuchungsstelle) hat nach schweren Unfällen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Untersuchungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und der Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Meldung des gefährlichen Ereignisses.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Untersuchungsstelle gemäß Anlage unverzüglich sämtliche gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 11 bis 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu melden. Die Untersuchungsstelle kann eine bestimmte Form der Meldung vorschreiben. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben der Untersuchungsstelle fehlende oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung noch nicht verfügbare Informationen nach der Anlage unverzüglich nachzureichen und auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass eine Meldung nicht abgegeben worden ist, informiert sie unverzüglich die Untersuchungsstelle.
(5) Die Eisenbahnen haben der Untersuchungsstelle sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Untersuchungsstelle unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können.
(2) Die Untersuchungsstelle erstellt einen Untersuchungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksichtigt die Vorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und enthält, soweit erforderlich, die im Zusammenhang mit der Untersuchung ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.
(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in einem gesonderten Berichtsteil zu führen.
(4) Die Untersuchungsstelle kann
- 1.
schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur sowie die beteiligten Rettungsdienste und - 2.
durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter,
(5) Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu. Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil. Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet. Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen. Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden.
(1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
- 1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, - 2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft, - 3.
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
- 1.
der Bund für - a)
Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland, - b)
Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, - c)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
die Länder für - a)
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland, - b)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
- 1.
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben, - 2.
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.
(1d) Dem Bund obliegt
- 1.
die Anerkennung und Überwachung der - a)
benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797, - b)
bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,
- 2.
die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und - 3.
die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz
- 1.
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union; - 1a.
die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797; - 1b.
im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen; - 2.
die Erteilung von - a)
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und - b)
Sicherheitsgenehmigungen;
- 2a.
im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält; - 3.
die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen; - 4.
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen; - 4a.
die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben; - 5.
die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union; - 6.
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten; - 7.
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist; - 8.
die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen; - 9.
die - a)
Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen), - b)
Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, - c)
Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;
- 10.
das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters; - 11.
die Anerkennung oder Zulassung von - a)
Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und - b)
Prüfern
- 12.
das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.
(1f) (weggefallen)
(1g) (weggefallen)
(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.
(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen
- 1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund, - 2.
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, - 3.
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.
(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.