Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV | § 7 Jahresbericht

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(1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.

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published on 20/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 zu Aktenzeichen12 Ca 4585/15 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.602,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk
published on 13/04/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a
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