Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV | § 4 Maßnahmen an der Unfallstelle
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Freigabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersuchung betraute Mitarbeiter der Untersuchungsstelle (Untersuchungsbeauftragte) im Benehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahrzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten nicht berührt oder verändert werden.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

Referenzen - Gesetze | § 4 EUV
§ 4 EUV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 4 EUV wird zitiert von 1 anderen §§ im Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung.
Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV | § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 EUV.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Apr. 2015 - 16 B 270/15
bei uns veröffentlicht am 13.04.2015
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren