Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Feb. 2015 - 16 B 1487/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse des ärztlichen Befundberichts des Labors L. vom 17. Januar 2014 für verwertbar gehalten hat. Zwar ist richtig, dass die in seinem Blut festgestellte Konzentration der Droge Amphetamin von 740 ng/ml sehr hoch ist. Allein aus einem derart hohen Wert ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Anders als der Antragsteller annimmt, der allein auf diesen Gesichtspunkt seine Beschwerde stützt, ist eine derart hohe Konzentration durchaus möglich, ohne dass damit zwingend eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung verbunden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ausschlösse. Davon ist der Senat im Hinblick auf in vergleichbaren Fällen festgestellte hohe Mengen von Amphetamin im Blut der Betroffenen überzeugt, die sich nicht nur ohne fremde Hilfe bewegen konnten, sondern teilweise sogar geltend gemacht haben, die Wirkung des Amphetamins gar nicht verspürt zu haben.
4Vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2012 ‑ 16 B 150/12 ‑ (462 ng/ml), vom 15. Februar 2012 ‑ 16 B 186/12 ‑ (500 ng/ml), und vom 11. September 2014 ‑ 16 B 920/14 ‑ (420 ng/ml).
5Diese Einschätzung wird bestätigt durch Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte in Bezug auf Fahrzeugführer, bei denen hohe Serumkonzentrationen von Amphetamin,
6vgl. OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 25. Juli 2008 ‑ 10 B 10646/08 ‑ (579 ng/ml), juris, Rn. 9,
7bzw. von Metamphetamin vorgelegen haben,
8vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2006 ‑ 11 ZB 06.835 ‑ (675 ng/ml), juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 ‑ 3 B 67/14 ‑ (696,7 ng/ml), juris, Rn. 2, und vom 10. Dezember 2014 ‑ 3 B 148/14 ‑ (471,3 ng/ml), juris, Rn. 7,
9wobei Metamphetamin eine dem Amphetamin vergleichbare Wirkung besitzt.
10Vgl. Möller, in: Hettenbach,/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 bis 63.
11Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ‑ nach bereits vorangegangenem positivem Speichel ‑ die immunologisch und chromatographisch erfolgte Blutuntersuchung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat.
12Unterliegt demnach die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung keinen durchgreifenden Zweifeln, ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
13Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12

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